Modul Pflege im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen: Vorsorge/Vertretung, Lebensende, Freiheit/Sicherheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Modul Pflege im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen: Vorsorge/Vertretung, Lebensende, Freiheit/Sicherheit"

Transkript

1 Modul Pflege im Kontext rechtlicher Rahmenbedingungen: Vorsorge/Vertretung, Lebensende, Freiheit/Sicherheit GuKPS St. Pölten, WB Pflege bei Demenz im Akutkrankenhaus (1. Teil) 1

2 Themen Heute Eigene Entscheidungen treffen im Gesundheitswesen und Grenzziehung für Vertretung Möglichkeiten der Vorausplanung Vertretungsmodelle bei Entscheidungsunfähigkeit Therapie am Lebensende Schutz durch Freiheitsbeschränkung? Diskussionsrunde (stets zwischendurch) 2

3 Erwachsenenschutz Warum nun ein neues Gesetz? Personen, die ihre (Rechts-) Angelegenheiten selbst nicht ohne der Gefahr eines Nachteils besorgen können, stehen seit jeher unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Und dieser Schutz wurde in rechtshistorischer Sicht stets unter anderen Grundüberlegungen gewährt: Entmündigungsordnung: Sachwalterrecht: Erwachsenenschutzrecht: 2018 Zukunft Start:

4 Kritik an Sachwalterschaft Anzahl der Sachwalterschaften stark gestiegen! 2003: Menschen in Österreich 2016: bereits Menschen Gründe gesteigerte Lebenserwartung gesteigerte Anforderungen im Rechtsverkehr (komplexe Welt) Gefahrenminimierung, Vermeidung ungültiger Verträge Aber: Kritik durch Betroffene und internationale Organisationen Keine Konformität mit der UN-Behindertenrechtskonvention Forderung: Vertretung soll nur mehr als letztes Mittel erfolgen! 4

5 Eigene Entscheidungen treffen im Gesundheitswesen und Grenzziehung für Vertretung

6 Behandlungsentscheidung 6

7 Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähige Personen entscheiden stets selbst. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Patient hat auch das Recht zur Unvernunft, solange eine ernste/erhebliche Gefahr izm einer psychischen Krankheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben ( 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer 1) die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, 2) seinen Willen danach bestimmen und 3) sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. 7

8 Sonderregelung für Minderjährige Notfallsregelung (Aufschub durch Einwilligung nicht zum Wohle) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet (= ab 14. Geburtstag). Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. 8

9 Beeinträchtigungen dieser Fähigkeit Bei psychischer Krankheit oder Symptome / Verhaltensweisen, die darauf schließen lassen (ICD-10, DSM V) Intellektuelle / kognitive Beeinträchtigung Auch vorübergehende Zustände, ausgelöst durch Substanzen (Alkohol, Drogen, Medikationsüberdosierung etc.); aber auch delirante Zustandsbilder Kontrollfrage: Kann die Person durch Unterstützungsmaßnahmen zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit mobilisiert werden? Beispiele: Hörgerät, Piktogramme, Leichte Sprache, Apps, Tablets, Fotos und Symbole, Lauten, Gesten, Gebärden, Berührungen, Gebärdensprach- Dolmetscher 9

10 Denn: Unterstützung vor Vertretung 239 ABGB (gilt seit ): Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden. 10

11 Vertretung nur als letztes Mittel Nicht entscheidungsfähige Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn 1. sie dies selbst vorsehen (Vorsorgevollmacht) oder 2. eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Zudem kann eine Vertretung verhindert werden, wenn durch eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgedialog vorgesorgt wird. 11

12 Möglichkeiten der Vorsorge

13 Vorsorgevollmacht Festlegung, wer nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit für mich als befugter Vertreter agieren darf. Inhaltliche Freiheit des Vollmachtgebers. Entscheidungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung Errichtung bei Erwachsenenschutzverein, Rechtsanwalt, Notar Bei Aktivierung dieser Vollmacht (Vorsorgefall ist eingetreten), geht der Bevollmächtigte mit der Vollmacht und einer ärztl. Bestätigung, dass die Person die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr hat, zur Errichtungsstelle und lässt sich die Aktivierung der Vollmacht bestätigen. Es folgt eine Eintragung im ÖZVV. Vertretung ist ab nun rechtlich erlaubt. Die Registrierungsbestätigung ist bei der Vertretung vorzuweisen. Für Detailfragen zum Umfang ist ein Blick in die Vollmacht ratsam. Umfasst die Vorsorgevollmacht auch Gesundheitsangelegenheiten, so ist der Bevollmächtigte befugt, hier Vertretungshandlungen zu setzen. 13

14 Patientenverfügung I Nur zur Ablehnung medizinischer Behandlungen. Geltung: Wenn Person selbst nicht mehr entscheidungs-/äußerungsfähig ist. Solange Entscheidungsfähigkeit des Patienten gegeben ist, hat die PatV keine Bedeutung! Abgelehnte Maßnahmen in der Praxis: Ernährung mittels Sonde / Flüssigkeitsersatz (zb Infusion) Beatmungshilfen (Intubation, Maskenbeatmung, Tracheotomie) Wiederbelebung (HDM, auch Defibrillation) Antibiotische Therpaie Medikation zur Stärkung lebenswichtiger Organe Verabreichung von Blut/Blutbestandteilen Einsatz von Geräten zur Organunterstützung / -ersatz (zb Dialyse) 14

15 Patientenverfügung II Voraussetzung für Erstellung: Entscheidungsfähigkeit! Verbindliche vs. beachtliche PatV. (klares Behandlungsveto vs. Beurteilungsspielraum für Gesundheitspersonal) Downloads kostenfrei unter: 15

16 Vorsorgedialog I Nur 4 % der Bevölkerung hat eine PatV, 2 % eine Vorsorgevollmacht Geringes Maß sorgt somit vor! Pflege- und Betreuungseinrichtungen alarmieren oftmals im lebensbedrohlich-kritischen Zustand von Bewohnern den Rettungs-/Notarztdienst, obwohl der Notfall vorhersehbar war. Lebensrettungs-Automatismus tritt ein. Oftmals auch entgegen den Willen der betroffenen Person. KH wird dann zum Ort des Sterbens. Vorausschauende Planung im Pflegeheim initiiert durch das Gesundheitspersonal soll dies verändern und ein strukturiertes Vorgehen im vorhersehbaren Notfall ermöglichen. 16

17 Vorsorgedialog II Vorsorgedialog ist ein Kommunikationsprozess, der verschriftlicht und regelmäßig evaluiert wird. Qualitätsgesichert durch Hospiz Österreich. Denn: Vorsorge- und Behandlungsentscheidungen stellen nicht eine einzige große und schwer zu revidierende Entscheidung dar, sondern brauchen einen fortschreitenden Dialog, ausgerichtet auf den Bedürfnissen und dem Willen der Patienten. Klärung zentraler Fragen: Nahrung / Flüssigkeit (PEG Sonde, Infusion) Reanimation (Kreislaufstillstand beobachtet / nicht beobachtet) Bedingungen für KH-Einweisung Psychosoziale, spirituelle und soziale Bedürfnisse 17

18 Rolle der Pflege in der Umsetzung: Vorsorgedialog III Nach ärztlicher Anordnung sind Ergebnisse vom VSD auch vom Pflegepersonal (DGKP, PFA,PA) umzusetzen Dies gilt auch für die Unterlassung von Reanimationsbemühungen ( 15 GuKG) z.b. Verabreichung von Arzneimitteln durch das Pflegepersonal: Delegation von anlassbezogenen Medikamenten (Einzelfall-Verordnungen) Anordnung von Medikation, genaue Umschreibung der Indikation (Verhaltensweise) durch Arzt, Dosierung, Darreichungsform, max. Gabe pro 24h inkl. Zeitabstände zwischen den Verabreichungen Wichtig: Zustände, die durch die Medikation hervorgerufen werden können, müssen vom PP auch beherrscht werden können. Im nicht beherrschbaren Notfall: Arzt / Notarzt beiziehen 18

19 Vertretungsmodelle bei Entscheidungsunfähigkeit

20 Vertretung stets ultima ratio Nicht entscheidungsfähige Personen nehmen nur dann durch einen Vertreter am Rechtsverkehr teil, wenn 1. sie dies selbst vorsehen (Vorsorgevollmacht) oder 2. eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. 20

21 Neue Vertretungsmodelle Selbstbestimmung Fremdbestimmung Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Gerichtsbeschluss ÖZVV: Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis 21

22 Übergang: Vom Sachwalter zum Erwachsenenvertreter Bestehende Sachwalterschaften werden ab zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen. Übergeleitete Sachwalterschaften müssen von den Gerichten in den nächsten Jahren von Amts wegen im Wege eines Erneuerungsverfahrens in reguläre gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt werden. Ohne Erneuerungsverfahren erlöschen sie automatisch mit ! 22

23 Bedeutung im Berufsalltag

24 Behandlungsentscheidung 24

25 Behandlung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter) Sonderfall Vertretungsnot : Auch hier Gefahr-im-Verzug-Regelung anzuwenden, wenn Vertreter-Installierung erst in Gang gebracht werden muss und in dieser Zeit eine Behandlung zu erfolgen hat, weil ein Aufschub fachlich nicht vertretbar ist. Hier ist aber Anruf beim Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) ratsam! 25

26 Details zum Notfall I Liegt tatsächlich ein zeitkritischer Notfall vor, der unmittelbare Handlungseinleitung erfordert? Entscheidungsfähige Notfallpatienten sind auch aufzuklären und ihre Einwilligung einzuholen. Nur bei fraglich bzw. nicht entscheidungsfähigen Notfallpatienten ist eigenmächtiges therapeutisches Vorgehen erlaubt. Hier kann auch die Aufklärung entfallen. Wie lautet der Gesetzestext ( 253/3 ABGB): Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. 26

27 Details zum Notfall II Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen ( 253/3 ABGB neu). Diese Norm zielt auf Abteilungen ab, an denen eine Weiterbehandlung über die Akutbehandlung hinaus stattfindet (zb Intensivstationen). Nicht relevant im Rettungs-/ Notarztdienst, weil hier keine fortgesetzte Behandlung stattfindet. 27

28 Patientenverfügung Details zum Notfall III Verbindliche vs. beachtliche PatV. (klares Behandlungsveto vs. Beurteilungsspielraum für Gesundheitspersonal) Relevanz für Gesundheitsberufe: Bringschuld des Patienten, jedoch zumutbare Nachforschungen bei Hinweis Im Notfall: Das PatVG räumt der medizinischen Notfallversorgung den Vorrang ein, sofern der mit der Suche nach (und auch Beschäftigung mit) einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet. Grundsatz: In dubio pro vita! 28

29 Behandlung ohne Notfall I Patient fraglich entscheidungsfähig => Nachweisliche Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zur Unterstützung in der Entscheidungsfindung. Kann dadurch die Entscheidungsfähigkeit hergestellt werden, Einwilligung ausreichend. so ist die Ansonsten Vorgehen wie bei nicht-entscheidungsfähigen Patienten. 29

30 Behandlung ohne Notfall II Patient nicht entscheidungsfähig => Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Hinweis: Vertreter muss Legitimation nachweisen können durch Ausdruck einer Registrierungsbestätigung im ÖZVV bzw. Vorweisen des Gerichtsbeschlusses. Liegt dies nicht vor, ist der Patient offiziell unvertreten. Ob der Patient einen Vertreter hat, kann bei Gericht erfragt werden. Alle Infos auch zur Registrierung sind beim Erwachsenenschutzverein (ehem. Sachwalterverein) erhältlich! Standorte in NÖ: Amstetten, Persenbeug, St. Pölten, Zwettl, Mödling, 30 Wr. Neustadt, Wolkersdorf, Klosterneuburg, Hollabrunn

31 Behandlung ohne Notfall III Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist. Gerichtskontrolle nur mehr in zwei Fällen: Behandlungsablehnung durch nicht entscheidungsfähige Person Vertreter lehnt Maßnahme ab, obwohl Person dies will (bzw. die fachlich aber als indiziert anzusehen ist) 31

32 Behandlung ohne Notfall IV Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben. 32

33 Weiterführende Literatur Download kostenfrei: Rubrik Erwachsenenschutz 33

34 Rechtliches zur Therapie am Lebensende

35 Strafbar oder erlaubt? Rechtliche Klarheit in Österreich: Verboten: Erlaubt: Sterbehilfe (Mord), Töten auf Verlangen, Mitwirkung am Suizid Nichteinleitung / Abbruch med. Behandlungen bei fehlender med. Indikation (Sterben zulassen, Schicksal freien Lauf lassen); Therapie im Rahmen palliative care (sofern leitlinienkonform!) Problemfall: palliative Sedierung!

36 Stopp vor unverhältnismäßiger Therapie Ursachen dafür: therapeutischer Ehrgeiz (begründete oder unbegründete) Angst vor rechtlichen Konsequenzen Logik der Leistungsabrechnung im Spital Mangelhafte Kommunikation im Behandlungsteam Mangelhafte Kommunikation mit dem Patienten Wunsch von Angehörigen Wunsch des Patienten => Eine unverhältnismäßige Therapie steht mit den ethischen Prinzipien des Nichtschadens und der Gerechtigkeit in Konflikt! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015)

37 Behandlungsentscheidung 37

38 Lebensrettungsauftrag immer? Berufsgesetze verpflichten zur raschen Hilfeleistung im Notfall Aber ist eine Lebensrettung um jeden Preis überhaupt stets sinnvoll? Hier spielen rechtliche, aber vor allem ethische Überlegungen eine Rolle. 38

39 Wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist... Kuratives, also auf Heilung ausgerichtetes Behandlungsziel ist nicht mehr erreichbar. Dementsprechend müssen auch die weiteren Maßnahmen wohlüberlegt sein, damit hier keine sinnlose Therapie stattfindet. Dies gilt sowohl aus ärztlicher als auch aus pflegerischer Sicht. 39

40 Definitionen DNR = do not resuscitate (= Nichtdurchführung mechanischer, medikamentöser und elektrischer Reanimationsmaßnahmen) DNE = do not escalate (= Unterlassung definierter intensivmedizinischer Maßnahmen, wie zb Katecholamingabe, Intubation, Hämofiltration) RID = reevaluate indication and deescalate (= Beendigung laufender Maßnahmen nach Evaluierung aufgrund der Indikation je Symptom) CTC = Comfort Terminal Care (= Palliative Care; Symptomlinderung) AND = allow natural death (= Erlauben eines natürlichen Ablebens, Maßnahmen nur bei Indikation mit zb Leidensdruck beim Patienten; idr wie CTC) 40

41 Genaue Dokumentation Relevant ist eine genaue Dokumentation, um allen Beteiligten Klarheit geben zu können im Hinblick auf Maßnahmen, die zu tun sind und Maßnahmen, die nicht mehr vorgenommen werden sollen. Wichtig: Dokumentation dient auch dem Eigenschutz u. der Beweissicherung! Wichtige Punkte bei DNR/AND/CTC...: Begründung durch Arzt, warum zu bestimmten Maßnahmen keine Indikation besteht genaue Spezifizierung der nicht durchzuführenden Maßnahmen Grundlage zur Ermittlung des Patientenwillens dazu Doku bzgl. Information an Patient und befugte Vertreter Fieberkurveneintrag mit Datum und Klarstellung, wer Entscheider ist Hinweis: Doku-Blatt der ÖGARI 41

42 Bedeutung für Pflegeberufe Arzt kann Unterlassen delegieren Für Pflegeberufe dann aufgrund GuKG umzusetzen Kein Verstoß gegen die Hilfeleistungspflicht nach Berufsrecht, wenn dann bestimmte nicht-indizierte Maßnahmen auch nicht eingeleitet werden Pflicht der Pflegeperson zur eigenständigen Situationseinschätzung und Handlungspflicht, wenn keine Symptomenkontrolle besteht (zb Herzalarm...) In Zweifelsfällen gilt der Grundsatz: In dubio pro vita = Lebensrettungsauftrag! 42

43 Schutz durch Freiheitsbeschränkung? (UbG, HeimAufG)

44 Recht auf Freiheit und Sicherheit Ein Balanceakt Sicherheit Freiheit 44

45 Recht auf Freiheit und Sicherheit Freiheitsbeschränkungen sind nur erlaubt, wenn man dazu gesetzlich ermächtigt wurde! Bei der Anwendung ist dann das gesetzliche Prozedere einzuhalten (Begründung, Aufklärung, Verständigung, Dokumentation). Befugnisse für Mitarbeiter*innen in Psychiatrien => Unterbringungsgesetz Befugnisse für päd., pflegerisches und ärztliches Personal in Pflege- u. Betreuungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien und seit auch in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Minderjährigen => Heimaufenthaltsgesetz 45

46 Berufsrecht Berufsrecht: Regelt Ausbildung und Handlungskompetenzen isv maximalem Dürfen (ÄrzteG, GuKP, Sozialbetreuungsberufe) Selbstschutz als wesentliche Kompetenz eines jeden Gesundheitsberufes! Aus den Einsatzorganisationen bekannt: G-A-S-Regel G = Gefahren erkennen (Gefahrenradar) A = Abstand halten, bis Bewertung der Gefahr möglich ist S = ggf. Sicherheitskräfte anfordern (Kollegen, Sicherheitsdienst, Polizei ) 46

47 ArbeitnehmerInnenschutz 3 ASchG: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Schulungen in Deeskalations- und Sicherheitsmanagement! Praxisfall: Arbeitsmediziner sprach sich aufgrund vermehrter Vorfälle eines gewaltgeneigten Bewohners in einer Pflegeeinrichtung für die Kündigung des Heimvertrages aus! Direktion musste schriftlich Stellung nehmen! Verhinderung Entlassung aufgrund Deeskalationskonzept. Achtung beim Einsatz von Sicherheitsdiensten: Kein Vordringen in Vorbehaltsbereich der Gesundheitsberufe zulässig (Festhalten bereits als Pflegemaßnahme gewertet; OGH RS ). 47

48 Eskalationsstufen Psychiaterin Adelheid Kastner im Referat beim 5. ÖGERN-Symposium zur Gefahreneinschätzung akut psychisch Erkrankter : Zunehmende emotionale Spannung und Unruhe im Umfeld Nonverbale Grenzverletzung (zb verächtliche Mimik u. Gestik) Verbale Gewalt (Drohungen) Gewalt gegen Gegenstände Gewalt gegen Personen 48

49 Blick in die Praxis Verhaltensauffälligkeiten z.b. im Rahmen von Demenz (BPSD) und Delir: Personal hat unter Achtung der Autonomie für ausreichenden Schutz und Sicherheit zu sorgen Zusammenspiel unterschiedlicher Professionen Einhaltung fachlicher Standards (ÄrzteG, GuKG) Schutzmaßnahmen haben primär zwangslos stattzufinden Ultima ratio: Freiheitsbeschränkung (HeimAufG, UbG) 49

50 Heimaufenthaltsgesetz I 1. Gilt das Gesetz in der konkreten Einrichtung? 2. Liegt eine Freiheitsbeschränkung vor? Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. 3. Erfüllt diese die Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG? 50

51 HeimAufG in Krankenanstalten Gilt auf allen Abteilungen mit Ausnahme der Psychiatrie (dort UbG) Gesetz gilt aber nicht für alle Patienten im Krankenhaus, sondern nur für Folgende: In Krankenanstalten ist das HeimAufG nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen. 51

52 Checkliste HeimAufG in KH s 52

53 Heimaufenthaltsgesetz II Mechanische Freiheitsbeschränkungen: Bett: Seitenteile, Bauchgurt, Hand-/Armgurt, Bein-/Fußgurt Sitzgelegenheit: Sitzhose, Bauch-/Brust-/Extremitätengurt, Therapietisch Bereich/Raum: Tür versperrt, Barriere, Festhalten/Zurückhalten Elektronische Freiheitsbeschränkungen: Desorientiertenfürsorgesystem / GPS + Zurückhalten / Festhalten Medikamentöse Freiheitsbeschränkung (insb. Tranquilizer, Antipsychotika) Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung 53 anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH RS

54 Bürger/Halmich, HeimAufG Kommentar (2015) S

55 Judikatur zur med. Freiheitsbeschränkung I Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. OGH RS

56 Judikatur zur med. Freiheitsbeschränkung III Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein. Es handelt sich daher um eine Freiheitsbeschränkung. (OGH Ob 77/08z) Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des 3 Abs 1 HeimAufG. (OGH Ob 205/16x) Diese Judikatur sagt nichts aus über die Zulässigkeit, sondern lediglich über die Qualifikation einer Medikation als Freiheitsbeschränkung. Die Zulässigkeit bemisst sich nach 4 HeimAufG. Medikamentöse Freiheitsbeschränkungen sind nicht per se verboten! 56

57 Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann. 57

58 Exkurs: Medikation und Sturzrisiko Stürze sind in der Altersmedizin ein großes Thema: 33 % der über 65-Jährigen stürzt mind. einmal pro Jahr. Zahl erhöht sich auf 50 % bei den über 80-Jährigen. Hohes Mortalitätsrisiko! Professionelles Sturzmanagement durch die Pflege (GuKG) Polypharmazie kann Sturzrisiko erhöhen! Achten bei med. Therapie: Quelle: H. Thaler, Universum Innere Medizin, 04/2018 Ist das Med. noch indiziert? Langzeitiger Nutzen von der Med. zu erwarten? Gibt es sicherere Alternativen? Ist Med. wirksam? Nebenwirkungen vorhanden? Welche nichtverschreibungspflichtigen Präparate werden zusätzlich 58 eingenommen?

59 Hat der Patient aber durch das HeimAufG keinen Schutz Dann gilt es in einer krisenhaften Situation zu erwägen, ob 1. Eine Akutmaßnahme zur Abwehr ernster Lebens-/Gesundheitsgefahren unbedingt erforderlich ist und eine Verlegung auf eine Psychiatrie nach den Regelungen des UbG nicht indiziert erscheint (zb aufgrund des Gesundheitszustandes oder der nötigen Versorgung, die nur vor Ort geleistet werden kann) oder 2. eine Verlegung auf die Psychiatrie nach dem UbG einzuleiten ist. 59

60 Kein HeimAufG, kein UbG Fällt der Patient zb auf einer Intensivstation nicht unter das HeimAufG und hat er auch keine Indikation für eine Verbringung auf die Psychiatrie (nach UbG), so hat das Gesundheitspersonal keine klare Handlungsbefugnis! Aber: Aus der Rechtsordnung ergeben sich hier ebenso Handlungspflichten zur Abwehr drohender Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren (Unterlassen der Schutzmaßnahmen würde uu eine Strafe auslösen) Grundsatz dabei: Je mehr die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, desto stärker tritt die Fürsorgepflicht für Gesundheitsberufsangehörigen in den Vordergrund! Polizei hat bei diesen Krisen keine ausdrücklichen Befugnisse nach UbG / SPG (keine Aufgabe der Sicherheitsverwaltung). 60

61 Kein HeimAufG, kein UbG Ball bei den Gesundheitsberufsangehörigen : Fachliche Auseinandersetzung, ob Freiheit oder Sicherheit der Vorrang einzuräumen ist. Hierfür entscheidend: 1) Entscheidungsfähigkeit 2) Dringlichkeit der Maßnahmeneinleitung Nachvollziehbare Dokumentation ist hier notwendig! 61

62 Verlegung auf Psychiatrie - UBG UBG gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Ortsveränderung nötig! In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. 62

63 UbG Prozedere I 8 UbG: Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. 63

64 UbG Prozedere II 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt ( 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden. (2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen. (3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen. 64

65 Sonderfall: Demenz im Krankenhaus Probleme: Patienten mit Demenz nehmen im KH zu (tws. bis zu 80 % der Stationsbelegung; auch auf Psychiatrien nach dem UbG Zunahme wahrnehmbar). Geriatrische Spezialabteilungen / demenzsensible Strukturen fehlen oftmals! In vielen Fällen sind Demenzpatienten im KH von Freiheitsbeschränkungen (und somit von Gewalt) betroffen. Dies meist invasiver als in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Gurte, stark sedierende Medikationen). Häufige Gründe für Fixierungen: Sturzgefahr, Legen von Magensonden, Harnkathetern, Venflon/ZVK sowie Belegung im Mehrbettzimmer. 65

66 Demenzsensibles Krankenhaus Anregungen: Delirprophylaxe (Cave: delirogene Medikationen!) Umdenken: Nicht demenzkranke Person hat sich der KH-Struktur anzupassen, sondern umgekehrt! Sensibilisierung/Schulung des Personals, ehrenamtliche Demenzbegleiter, Sitzwachen für zb Sicherung einer indizierten Infusionstherapie, schonende Pflegehilfsmittel (zb Niederflurbett, Bettalarmsystem, Schutzfäustlinge) 66

67 Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Bücher:

Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe. Landesklinikum Wr. Neustadt

Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe. Landesklinikum Wr. Neustadt Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe Landesklinikum Wr. Neustadt 22.8.2018 1 Warum nun ein neues Gesetz? Personen, die ihre (Rechts-) Angelegenheiten selbst nicht ohne der Gefahr eines Nachteils

Mehr

Intensivmedizin. 10. NÖ Intensivpflegekongress Wr. Neustadt 13./14. September 2018

Intensivmedizin. 10. NÖ Intensivpflegekongress Wr. Neustadt 13./14. September 2018 Das neue Erwachsenenschutzgesetz im Lichte der Intensivmedizin 10. NÖ Intensivpflegekongress Wr. Neustadt 13./14. September 2018 1 Warum nun ein neues Gesetz? Personen, die ihre (Rechts-) Angelegenheiten

Mehr

Modul Rechtliche Rahmenbedingungen Wahrung der Selbstbestimmung Patientenrechte, eigene Entscheidungen absichern, Vorsorgemöglichkeiten

Modul Rechtliche Rahmenbedingungen Wahrung der Selbstbestimmung Patientenrechte, eigene Entscheidungen absichern, Vorsorgemöglichkeiten Modul Rechtliche Rahmenbedingungen Wahrung der Selbstbestimmung Patientenrechte, eigene Entscheidungen absichern, Vorsorgemöglichkeiten GuKPS Neunkirchen, WB Pflege bei Demenz im Akutbereich 10. Jänner

Mehr

Rechtliche und ethische Aspekte zu Autonomie, Freiheit und Sicherheit

Rechtliche und ethische Aspekte zu Autonomie, Freiheit und Sicherheit Rechtliche und ethische Aspekte zu Autonomie, Freiheit und Sicherheit Gewalt und Deeskalation in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen Beziehung : Aggression : Deeskalation (?) Schloss Wilhelminenberg,

Mehr

Welche Erwachsene sind nun wie zu schützen?

Welche Erwachsene sind nun wie zu schützen? Welche Erwachsene sind nun wie zu schützen? Ein rechtlicher Kurzüberblick zu den Neuerungen durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz fürs Gesundheitspersonal Inkrafttreten: Juli 2018 Österreichische Rechtsordnung

Mehr

Gewalt in der Geriatrie Juristische Dimension zwischen Freiheit und Sicherheit. Fachtag Neuro.Psycho.Geriatrie Wien,

Gewalt in der Geriatrie Juristische Dimension zwischen Freiheit und Sicherheit. Fachtag Neuro.Psycho.Geriatrie Wien, Gewalt in der Geriatrie Juristische Dimension zwischen Freiheit und Sicherheit Fachtag Neuro.Psycho.Geriatrie Wien, 23.2.2018 Juristische Dimension Organisationsrecht: Welchen Auftrag hat die Institution?

Mehr

Juristische Aspekte bei der Betreuung von Personen mit Vergesslichkeit / Demenz

Juristische Aspekte bei der Betreuung von Personen mit Vergesslichkeit / Demenz Juristische Aspekte bei der Betreuung von Personen mit Vergesslichkeit / Demenz Pflegekongress Herzgesundheit 19.10.2018, Herz-Kreislauf-Zentrum Groß Gerungs 1 Kontext RECHT Staat hat durch das Recht die

Mehr

Juristische und ethische Überlegungen zu Behandlungsentscheidungen. Pflegekongress Herzgesundheit am 20. Oktober 2017

Juristische und ethische Überlegungen zu Behandlungsentscheidungen. Pflegekongress Herzgesundheit am 20. Oktober 2017 Juristische und ethische Überlegungen zu Behandlungsentscheidungen Pflegekongress Herzgesundheit am 20. Oktober 2017 Wozu dieses Thema? Medizinische und pflegerische Behandlungsmöglichkeiten erweitern

Mehr

Erwachsenenschutzrecht, Vorsorge/Vertretung, End of Life, Freiheit/Sicherheit. GuKPS Klagenfurt 9. Juli 2018

Erwachsenenschutzrecht, Vorsorge/Vertretung, End of Life, Freiheit/Sicherheit. GuKPS Klagenfurt 9. Juli 2018 Erwachsenenschutzrecht, Vorsorge/Vertretung, End of Life, Freiheit/Sicherheit GuKPS Klagenfurt 9. Juli 2018 1 Recht ist immer und überall Warum müssen die Juristinnen und Juristen stets überall mitreden?

Mehr

Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie, Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz)

Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie, Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie, Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) pgukps Mauer, Weiterbildung Psychiatrische Pflege 18. Jänner 2019 (1. Teil) 1 Fahrplan Heute: Patientenrechte

Mehr

Rechtliche Fragestellungen bei der Langzeit-Betreuung. ÖÄK Diplomlehrgang für Geriatrie Graz,

Rechtliche Fragestellungen bei der Langzeit-Betreuung. ÖÄK Diplomlehrgang für Geriatrie Graz, Rechtliche Fragestellungen bei der Langzeit-Betreuung ÖÄK Diplomlehrgang für Geriatrie Graz, 15.6.2018 1 Offenlegung potentieller Interessenskonflikte Dr. Michael Halmich LL.M. Es bestehen KEINE potentiellen

Mehr

Rechtliche und ethische Aspekte der Therapie Entscheidungen bei terminaler Herzinsuffizienz

Rechtliche und ethische Aspekte der Therapie Entscheidungen bei terminaler Herzinsuffizienz Rechtliche und ethische Aspekte der Therapie Entscheidungen bei terminaler Herzinsuffizienz 1 Offenlegung potentieller Interessenskonflikte Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Es bestehen KEINE potentiellen

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

Recht in der Intensivpflege Teil I / II. Sonderausbildung GuK, Neunkirchen 17. Sept. 2018

Recht in der Intensivpflege Teil I / II. Sonderausbildung GuK, Neunkirchen 17. Sept. 2018 Recht in der Intensivpflege Teil I / II Sonderausbildung GuK, Neunkirchen 17. Sept. 2018 1 Fahrplan Hintergrundwissen im Buch Erwachsenenschutz für Gesundheitsberufe Themen Heute: Entscheidungsfindung

Mehr

Der neue Erwachsenenschutz

Der neue Erwachsenenschutz Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz ab 1.7.2018 Karin Reinmüller Sachwalterschaft Graz 10 Jahre GPZ, 2. März 2018 1 10 Jahre GPZ Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz

Mehr

Rechtsgrundlagen Schutz durch Freiheitsbeschränkung? (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetz)

Rechtsgrundlagen Schutz durch Freiheitsbeschränkung? (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetz) Rechtsgrundlagen Schutz durch Freiheitsbeschränkung? (Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgesetz) pgukps Mauer, Weiterbildung Psychiatrische Pflege 21. Jänner 2019 (2. Teil) 1 Fahrplan 18.1.2019: Patientenrechte

Mehr

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten

Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen

Mehr

Rechtsgrundlagen. Weiterbildung Pflege bei Demenz GuKPS Oberwart 29. / 30. Jänner 2019

Rechtsgrundlagen. Weiterbildung Pflege bei Demenz GuKPS Oberwart 29. / 30. Jänner 2019 Rechtsgrundlagen Weiterbildung Pflege bei Demenz GuKPS Oberwart 29. / 30. Jänner 2019 Fahrplan Heute: Vormittag: Lebensende / Schutz durch Freiheitsbeschränkung? Nachmittag: Demenzstrategie, Zukunftsthemen

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018

2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018 2. Erwachsenenschutzgesetz 16. November 2018 UN Behindertenkonvention Die Selbstbestimmungsmöglichkeit gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Wohlbefinden eines Menschen. Es existieren verschiedene

Mehr

Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) Schutz durch Freiheitsbeschränkung (HeimAufG, UbG)

Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) Schutz durch Freiheitsbeschränkung (HeimAufG, UbG) Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) Schutz durch Freiheitsbeschränkung (HeimAufG, UbG) Dementia Leadership 28. Jänner 2019 1 Patienten-/Bewohnerrechte

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz

2. Erwachsenenschutzgesetz Der Vorstandsbereich Recht des Wr. Krankenanstaltenverbundes informiert: 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundlagen und Praxisfragen Anmerkung: Bei den im Folgenden verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen

Mehr

Erwachsenenschutz für die Betreuer

Erwachsenenschutz für die Betreuer Erwachsenenschutz für die Betreuer Jubiläumsveranstaltung 10 Jahre GPZ, GFSG Erwachsenenschutzgesetz als neue Herausforderung Graz, 2. März 2018 Chefarzt Dr. Georg Psota Mag. (FH) Josef Schörghofer Von

Mehr

Recht & Ethik im Gesundheitswesen. Wien, 13. März 2019

Recht & Ethik im Gesundheitswesen. Wien, 13. März 2019 Recht & Ethik im Gesundheitswesen Wien, 13. März 2019 1 Was steht nachmittags am Program? Kurze Vorstellrunde & Eruieren, wo es Fragen gibt? Recht und Ethik im Gesundheitswesen ein Überblick Systemfragen,

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick

Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick 17. Mai 2018 Renate Schüttelkopf Überblick Allgemein Der Weg zum 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundanliegen der Reform Selbstbestimmung und Berücksichtigung

Mehr

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun

Selbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Selbstbestimmt Vorsorgen Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Eine wichtige Frage Was passiert, wenn ich meine Entscheidungen nicht mehr für mich selbst treffen kann? Wer macht es

Mehr

Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog

Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Patientenverfu gung in Österreich Studienergebnisse Vorsorgevollmacht und Vorsorgedialog Institut für Ethik und Recht in der Medizin Dr. Maria Kletečka-Pulker Ausgangslage "... wer spricht fu r mich, wenn

Mehr

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar

Vorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?

Mehr

Maßnahmenrecht und Maßnahmenvollzug

Maßnahmenrecht und Maßnahmenvollzug Maßnahmenrecht und Maßnahmenvollzug Sicherheit LVA Polizeirecht als Schnittstelle zwischen Strafprozess- u. Sicherheitspolizeirecht JKU Linz, 20.11.2018 Freiheit 1 Recht und Psychiatrie I Psychiatrische

Mehr

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 1 Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 2 Meine Sicherheit ist euch wichtig, eure Sorge fesselt mich Zielsetzung Bewohnervertretung (1) Auftrag Vertretung von pflegebedürftigen Menschen bei freiheitsbeschränkenden

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Begriff der Personensorge

Begriff der Personensorge Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Das Sachwalterrecht soll geändert werden. Dazu gibt es nun einen Entwurf des Justizministeriums. Wir möchten im Folgenden in einfacher

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder

Mehr

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf

Mehr

Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht

Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht Univ-Prof. Dr. Michael Ganner Innsbruck, am 24.5.2018 Ist-Stand Ca. 60.000 Sachwalterschaften; in 55 % für alle Angelegenheiten; unbefristet Quelle: Ö Notariatskammer

Mehr

Rechtsrahmen zur Deeskalation im psychiatrischen Setting. Basistraining Deeskalations- und Sicherheitsmanagement LK Mauer / November 2018

Rechtsrahmen zur Deeskalation im psychiatrischen Setting. Basistraining Deeskalations- und Sicherheitsmanagement LK Mauer / November 2018 Rechtsrahmen zur Deeskalation im psychiatrischen Setting Basistraining Deeskalations- und Sicherheitsmanagement LK Mauer / November 2018 1 Recht / Ethik Recht = Spielregeln für menschliches Zusammenleben

Mehr

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen

Mehr

Tag der Pflege

Tag der Pflege 28.09.2018 Tag der Pflege Aus der notariellen Praxis. Dr. Walter Pisk Öffentlicher Notar Raubergasse 20 8010 Graz Entmündigungsordnung 1916 Sachwaltergesetz seit 01.07.1984 ErwachsenenschutzG seit 01.07.2018

Mehr

Die Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion

Die Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion 26.9.2018 Paul Groß Inhalt Die Patientenverfügung Ein geschichtlicher Rückblick Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Dokumentation der ärztlichen Aufklärung

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte

Mehr

Salzburger Patientenvertretung. Patientenverfügung. Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin?

Salzburger Patientenvertretung. Patientenverfügung. Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin? 1 Salzburger Patientenvertretung Patientenverfügung Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin? 3 2 1. Zum Arzt-/Patientenverhältnis bei gegebener Selbstbestimmungsfähigkeit: Die

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick. Fachtagung Delogierungsprävention 18. September Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf

Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick. Fachtagung Delogierungsprävention 18. September Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick Fachtagung Delogierungsprävention 18. September 2018 Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf Überblick Allgemein Der Weg zum 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundanliegen

Mehr

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen

Mehr

Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ

Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Grundzüge des Patientenverfügungs- Gesetzes BMJ Entwicklung der Rechtsfürsorge für psychisch kranke und behinderte Menschen Entmündigungsordnung 1984: Ablösung der Entmündigungsordnung durch das Sachwalterrecht

Mehr

Selbstbestimmung.eine der persönlichsten Entscheidungen Ihres Lebens. Klaudia Obermaier DGKS (2015)

Selbstbestimmung.eine der persönlichsten Entscheidungen Ihres Lebens. Klaudia Obermaier DGKS (2015) Selbstbestimmung.eine der persönlichsten Entscheidungen Ihres Lebens Klaudia Obermaier DGKS (2015) Bevölkerung Info (ierm.univie.ac.at/studie_patv2014) 46% generell meine Angehörigen 44% mein/e Ehepartner/in

Mehr

Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz. Mag. Christine Müllner-Lacher MSc.

Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz. Mag. Christine Müllner-Lacher MSc. Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz Mag. Christine Müllner-Lacher MSc. Patientenanwaltschaft Salzburg-Tirol 1 Der Vater ging viel auf Wanderschaft, meistens zu meinem älteren Bruder Peter, der schräg

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht Anwendungsbereich des Gesetzes... 16

Inhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht Anwendungsbereich des Gesetzes... 16 Rechtsgrundlagen-, Literatur- und Judikaturauswahl... 9 Einleitung... 13 1. Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht... 14 1.1. Reform... 14 1.2. Rechtliche Grundlagen... 15 1.3. Rechtsauskünfte... 15 2.

Mehr

Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner

Patientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte

Mehr

Patientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht

Patientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht Patientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht Bundesgesetz...... über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz PatVG) in Kraft seit 1. Juni 2006 Patienten-/Patientinnenverfügung Willenserklärung

Mehr

Deeskalation Inte und Krisenintervention in stationären Betreuungseinrichtungen

Deeskalation Inte und Krisenintervention in stationären Betreuungseinrichtungen Projektnr. 2015-1-02-KA205-001199 Deeskalation Inte und Krisenintervention in stationären Betreuungseinrichtungen Projektnr. 2015-1-02-KA205-001199 Gewöhnlich macht es Sinn, zwischen förderlichen strukturellen

Mehr

Rechtsgrundlagen zum Studienmodul Notfallmedizin

Rechtsgrundlagen zum Studienmodul Notfallmedizin Rechtsgrundlagen zum Studienmodul Notfallmedizin Med. Uni Graz Wintersemester 2018 / 2019 Dr.iur. Michael HALMICH LL.M. Was hat das Recht in der Medizin verloren? Funktion von Recht / Ethik Richtlinienfunktion

Mehr

Fixierungen in der Somatik

Fixierungen in der Somatik Fixierungen in der Somatik Chefarzt- Dienstberatung am 29.08.2018 Felix M. Böcker, Naumburg 1 Priv. Doz. Dr. med. Felix M. Böcker Klinik für psychische Erkrankungen (Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik)

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen

Prof. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung

Mehr

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie? Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht

Mehr

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT

Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Das jetzige System der Sachwalterschaft ist veraltet Alternativen wurden nicht ausgeschöpft: Bereits im geltenden Recht sollte die Sachwalterschaft

Mehr

2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017)

2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017) 2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017) Wesentliche Änderungen Dr. Andreas Rudolph Rechtsanwalt Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 2. Erwachsenenschutzgesetz Überblick alte und neue Begriffe Wesentliche

Mehr

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018

Palliativ Care Rechtliche Aspekte. Hygienetag 2018 Palliativ Care Rechtliche Aspekte Hygienetag 2018 Verfasser: Mag. Christoph Baumgärtner, MSc 19.04.2018 Wann endet das Leben rechtlich gesehen? Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Gehirns

Mehr

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie

Mehr

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ... Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Mehr

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz Mag. Claire-Sophie Mörsen Das 2. Erwachsenenschutzgesetz Fokus auf medizinische Behandlung Wesentliche Änderungen wurden durch das neue Erwachsenenschutzgesetz (BGBl I 59/2017) im ABGB, dem AußStrG und

Mehr

II. 14 Betreuungsrecht

II. 14 Betreuungsrecht II. 14 Betreuungsrecht Sinn & Zweck 1. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende

Mehr

IGSL Hospizbewegung e.v.

IGSL Hospizbewegung e.v. Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick

Mehr

Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen

Mehr

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Dr. Peter Barth Dr. Peter Barth, BMJ Wien 1 1. Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 2 Ich bin schon etwas älter und wirke etwas indisponiert. Dr. Peter Barth, BMJ Wien

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

Heimaufenthaltsrecht

Heimaufenthaltsrecht Heimaufenthaltsrecht von Gudrun Strickmann 2008 Heimaufenthaltsrecht Strickmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Linde Verlag Wien 2008 Verlag C.H. Beck im Internet:

Mehr

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher

Mehr

vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich

vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich 212.331 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 209 ausgegeben am 8. Juni 2011 Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile

Mehr

Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen BewohnerIn/PatientIn/KlientIn (Freiheitseinschränkung) Selbstgefährdung Fremdgefährdung

Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen BewohnerIn/PatientIn/KlientIn (Freiheitseinschränkung) Selbstgefährdung Fremdgefährdung Meldung über die Gemäß HeimAufG 1 2 Vornahme Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung/einschränkung Verlängerung einer gerichtlich zulässig erklärten Freiheitsbeschränkung nach Ablauf der Frist 3 BewohnerIn/PatientIn/KlientIn:

Mehr

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie

Mehr

Therapieentscheidungen und vorausschauende Planung für die letzte Lebensphase

Therapieentscheidungen und vorausschauende Planung für die letzte Lebensphase Therapieentscheidungen und vorausschauende Planung für die letzte Lebensphase Dr. Dietrich Wördehoff Arzt für Innere Medizin und Palliativmedizin Saarbrücken MEDIZINISCHE ENTWICKLUNG schreitet rasant voran

Mehr

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)

PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Für den Fall, dass ich durch Krankheit oder Unfall meine Urteils-

Mehr

Ethik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz

Ethik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz Ethik in der Psychiatrie Prof. Dr. Viola Balz Ethische Besonderheiten Diagnose ist stärker wert- und kulturgebunden Inwieweit wird missliebiges Verhalten pathologisiert? Es stellt sich die Frage nach psychischen

Mehr

Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9

Mehr

vorsorgen selbst bestimmen e.v.

vorsorgen selbst bestimmen e.v. vorsorgen selbst bestimmen e.v. Patientenverfügung 1. Zu meiner Person Name: Vorname: Geburtsdatum: Wohnort: Straße: Geburtsort: 2. Reichweite dieser Patientenverfügung Die folgende Verfügung bedeutet

Mehr

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament)

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Hinweis: Bitte Zutreffendes ankreuzen und Nichtzutreffendes durchstreichen! Ich bitte um

Mehr

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger

Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger 14.11.2018 Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin Patientenverfügungsgesetz 2009 Schriftliche Patientenverfügung

Mehr

DIE VORSORGE- VOLLMACHT

DIE VORSORGE- VOLLMACHT IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. DIE VORSORGE- VOLLMACHT AB 1.7.2018 Was bringt das 2. Erwachsenenschutzgesetz? Die wichtigsten Infos zur neuen Rechtslage Was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen

Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen Rechtliche Grundlagen der Analgetikagabe durch SanitäterInnen Michael Halmich AGN Graz, 20.5.2017 1 Streifzug Arztvorbehalt Durchführung ärztlicher Tätigkeiten durch Nichtärzte Kompetenzen der SanitäterInnen

Mehr

Patientenverfügung. Vorsorge: Meine Patientenverfügung

Patientenverfügung. Vorsorge: Meine Patientenverfügung Patientenverfügung Vorsorge: Meine Patientenverfügung Meine PATIENTENVERFÜGUNG Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. Nr. 55/2006) errichtet. Im Vollbesitz meiner geistigen

Mehr

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Handlungs- und Entscheidungsausfall infolge Krankheit Demenz Tod Ohne

Mehr

Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht

Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung (General)Vollmacht Erfurt 11.Juni 2013 Dr. Achim Spenner Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter Erklärung der Begriffe: Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,

Mehr

Umgang mit Transportverweigerung

Umgang mit Transportverweigerung Umgang mit Transportverweigerung Recht im Rettungsdienst Mit einem Bein im Gefängnis? 13. Stuttgarter Intensivkongress 09.02.2017 Transportindikation und Patientenwille + - + RD hält Transport für indiziert

Mehr

Selbstbestimmt Leben

Selbstbestimmt Leben Ärzte im Dialog mit Patienten: Selbstbestimmt Leben Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten Dr. Monika Holler Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie Patientenautonomie

Mehr

Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich. Ausgestaltung und Reformvorhaben

Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich. Ausgestaltung und Reformvorhaben Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich Ausgestaltung und Reformvorhaben Mag. Martin Marlovits, VertretungsNetz Sachwalterschaft Fachtag Betreuungsrecht 10. Oktober 2015, Heidelberg

Mehr

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11

Inhalt. Inhalt. Einleitung 11 Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen

Mehr

Hospiz und Palliativpflege im stationären Bereich

Hospiz und Palliativpflege im stationären Bereich Hospiz und Palliativpflege im stationären Bereich Impulsreferat am 26. Juni 2014 in Eisenstadt Dr. Gustav Herincs Mobiles Hospizteam der Caritas Wien Definitionen: Palliative Care (WHO 2002) Ist ein Ansatz

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Eckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes

Eckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes Newsletter Private Clients Issue 4 2017 Eckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes 1. Überblick Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und sich im Rechtsverkehr zu verpflichten. Volljährige

Mehr

Vorsorge für Alter und Krankheit

Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorge für Alter und Krankheit 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 1 Überblick Ein Gesetz zur Patientenverfügung Der Vorsorgefall Vertrauensperson Vermögen und persönliche Angelegenheiten Patientenwille

Mehr

Inhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1. 2 Juristisches Hintergrundwissen. 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis Ärztliche Indikation 2

Inhalt. 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1. 2 Juristisches Hintergrundwissen. 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis Ärztliche Indikation 2 IX 1 Grundlagen aus ärztlicher Sicht 1 Dietrich Wördehoff 1.1 Arzt-Patienten-Verhältnis 1 1.2 Ärztliche Indikation 2 1.3 Patientenwille 4 2 Juristisches Hintergrundwissen Veronika Raithel 2.1 Warum sind

Mehr

Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend

Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend ANTRAG Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI 2015 2f t taf Landtagsklub Tirol des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend Aufklärungs- und Informationskampagne des

Mehr

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender

DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen

Mehr