Rechtsgrundlagen. Weiterbildung Pflege bei Demenz GuKPS Oberwart 29. / 30. Jänner 2019

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1 Rechtsgrundlagen Weiterbildung Pflege bei Demenz GuKPS Oberwart 29. / 30. Jänner 2019

2 Fahrplan Heute: Vormittag: Lebensende / Schutz durch Freiheitsbeschränkung? Nachmittag: Demenzstrategie, Zukunftsthemen

3 Erwachsenenschutzverein im Burgenland VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung EISENSTADT: Josef Reichlgasse 16/1, 7000 Eisenstadt, Tel / tel. erreichbar: Mo-Fr Uhr eisenstadt.ev@vertretungsnetz.at OBERWART: Hyrtlgasse 7/1, 7400 Oberwart, Tel / tel. erreichbar: Mo-Mi, Fr Uhr, Do Uhr oberwart.ev@vertretungsnetz.at

4 Med. Behandlungsentscheidung 4

5 Behandlungsentscheidung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen wie Versorgung und Transport sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung; somit auch Reversrecht) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Entscheidung durch Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter; solange kein Vertreter aktiviert / bestellt ist => unaufschiebbare Behandlungen durchführen aufgrund der Gefahr-im-Verzug-Kompetenz! Gerichtliche Genehmigung nur bei Behandlungsablehnung durch Patient oder Vertreter; dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Behandlung ist vorzunehmen!) 5

6 Indikation Indikation ist eine evidenzbasierte Bewertung von Vorteile (Nutzen) und Nachteile (Risiko, Belastung, Schaden) einer medizinischen Behandlung in Hinblick auf ein bestimmtes Therapieziel für eine/n konkrete/n Patientin/Patienten. Ist stets eine fachliche Entscheidung der Gesundheitsberufe! Belastung Nutzen Definition aus M. Halmich, Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe (2018) unter Bezugnahme auf J. Wallner, Rechtsethik in der Medizin (2018) 6

7 Therapieziel(e) Kuratives Therapieziel Ist es realistischer Weise erreichbar? Welche Prognose besteht? (Besondere Beachtung bei multimorbiden PatientInnen bzw. PatientInnen mit infauster Prognose) Wechsel des Therapiezieles: Palliation steht im Fokus! Linderung aktuell belastender Symptome. Ziel: Symptomenkontrolle! Schließt aber eine kurative Behandlung gewisser Symptomatiken nicht aus! Palliative Care; Medikation => Arztverantwortung; Delegation an Pflege möglich! PatientInnenrechte: Recht auf indizierte Behandlung, Recht auf würdevolles Sterben, Recht auf adäquate Schmerzbehandlung; aber kein Recht auf Beginn/Fortsetzung sinnloser Therapien (gilt auch für Angehörige)! 7

8 Stopp vor unverhältnismäßiger Therapie Ursachen dafür: therapeutischer Ehrgeiz (begründete oder unbegründete) Angst vor rechtlichen Konsequenzen Logik der Leistungsabrechnung im Spital Mangelhafte Kommunikation im Behandlungsteam Mangelhafte Kommunikation mit dem Patienten Wunsch von Angehörigen Wunsch der Patientin / des Patienten selbst => Eine unverhältnismäßige Therapie steht mit den ethischen Prinzipien des Nichtschadens und der Gerechtigkeit in Konflikt! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015)

9 Strafbares und Erlaubtes Rechtliche Klarheit in Österreich: Verboten: Erlaubt: Sterbehilfe (Mord), Töten auf Verlangen, Mitwirkung am Suizid Nichteinleitung / Abbruch med. Behandlungen bei fehlender med. Indikation (Sterben zulassen, Schicksal freien Lauf lassen; DNR/AND/CTC ) Therapie im Rahmen palliative care (sofern leitlinienkonform!) Sonderfall: palliative Sedierung! (Weixler et al, Leitlinie zur Palliativen Sedierungstherapie in Wien Med Wochenschr, 2016)

10 Definitionen DNR = do not resuscitate (= Nichtdurchführung mechanischer, medikamentöser und elektrischer Reanimationsmaßnahmen) DNE = do not escalate (= Unterlassung definierter intensivmedizinischer Maßnahmen, wie zb Katecholamingabe, Intubation, Hämofiltration) RID = reevaluate indication and deescalate (= Beendigung laufender Maßnahmen nach Evaluierung aufgrund der Indikation je Symptom) CTC = Comfort Terminal Care (= Palliative Care; Symptomlinderung) AND = allow natural death (= Erlauben eines natürlichen Ablebens, Maßnahmen nur bei Indikation mit zb Leidensdruck beim Patienten; idr wie CTC) 10

11 Genaue Dokumentation Relevant ist eine genaue Dokumentation, um allen Beteiligten Klarheit geben zu können im Hinblick auf Maßnahmen, die zu tun sind und Maßnahmen, die nicht mehr vorgenommen werden sollen. Wichtig: Dokumentation dient auch dem Eigenschutz u. der Beweissicherung! Wichtige Punkte bei DNR/AND/CTC...: Begründung durch Arzt, warum zu bestimmten Maßnahmen keine Indikation besteht genaue Spezifizierung der nicht durchzuführenden Maßnahmen Grundlage zur Ermittlung des Patientenwillens dazu Doku bzgl. Information an Patient und befugte Vertreter Fieberkurveneintrag mit Datum und Klarstellung, wer Entscheider ist Hinweis: Doku-Blatt der ÖGARI 11

12 Bedeutung für Pflegeberufe Arzt kann Unterlassen delegieren Für Pflegeberufe dann aufgrund GuKG umzusetzen Kein Verstoß gegen die Hilfeleistungspflicht nach Berufsrecht, wenn dann bestimmte nicht-indizierte Maßnahmen auch nicht eingeleitet werden Pflicht der Pflegeperson zur eigenständigen Situationseinschätzung und Handlungspflicht, wenn keine Symptomenkontrolle besteht (zb Herzalarm...) In Zweifelsfällen gilt der Grundsatz: In dubio pro vita = Lebensrettungsauftrag! 12

13 Fallbeispiele Buch Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsbeufe, S. 87 Beispiel 1: Erwartetes Sterben in Pflege- und Betreuungseinrichtung Beispiel 2: Pflegeperson kann mit angeordneter Einzelfallmedikation keine ausreichende Symptomenkontrolle herstellen Beispiel 3: Heimtransport eines Patienten im Terminalstadium durch Rettungsdienst 13

14 Schutz durch Freiheitsbeschränkung? Vom HeimAufG und UbG!

15 Recht und Psychiatrie I Psychiatrische Behandlung / Betreuung ist sofern sie freiwillig erfolgt juristisch keine Besonderheit. Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen wie bei allen anderen Behandlungen / Betreuungen / Transporte. Sind jedoch in psychischen Krisen Schutzmaßnahmen gegen/ohne den Willen der Person einzuleiten, so gelten Spezialgesetze! Diese Spezialgesetze geben genau vor, wann freiheitsbeschränkender Schutz erlaubt ist (auch wenn er wohlgemeint ist) und welches Prozedere dabei vom Sicherheits- und Gesundheitspersonal einzuhalten ist. 15

16 Menschen-/Grundrecht auf Sicherheit Ein Balanceakt Sicherheit Freiheit Unterbringungsgesetz (UbG) in Psychiatrien Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) in Pflege- u. Betreuungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien und in Kinder- u. Jugendlichen-einrichtungen 16

17 Freiheit / Sicherheit Psychische Krise ohne Gefahr Anbieten von Hilfe Behandlung erfolgt freiwillig Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Behandlung Behandlung erfordert Zustimmung, Zustimmung setzt Aufklärung voraus! Auch Ablehnungsrecht (Recht zur Unvernunft!) Psychische Krise mit konkreter Gefahr Anbieten von Hilfe / Schutz Behandlung erfolgt freiwillig; ggf. aber freiheitsbeschränke Schutzmaßnahmen notwendig! UbG (in Psychiatrien) HeimAufG (in Einrichtungen zur Pflege/ Betreuung, für Behinderte, für Minderjährige und in KH-Abteilungen außerhalb von Psychiatrien) Keinen Rechtsrahmen Betreuung zu Hause (außer 8,9 UbG zur Psy.-Verbringung) Psychische Krise und Setzen von Straftaten Justiz ermittelt Schutz der Gesellschaft, zudem Hilfsangebote! Strafgesetzbuch (v.a. 21/1 und 21/2) Strafvollzugsgesetz Unterbringung in Justizanstalten Forensisch-psych. KH-Abt. 968 Personen (10,64 %; Stand Okt. 2018) 17

18 Zwang: Mittelalter bis 18. Jhd. Isolierung hochliegende Fenster Ketten Holzkisten ( Tollkisten ) Einsperren in Stadttore Folter Verbrennung (Teufelsbessenheit, Hexenwahn) Zwang zur körperlichen Arbeit Verwahrlosung Auch Misshandlungen durch Mitpatienten Vorführung einem breiten Publikum Quelle: Geschichte der Psychiatrie (Wikipedia mit umfassender Literaturliste) 18

19 Zwang ab dem 18. Jhd. Ketten Isolierzellen Gärten untermauert Strom finstere Zimmer / Verschläge Schutzhandschuhe Gitterbetten Schwere Türen Schutzwesten Wickelungen Netzbetten Bett-/Sitzgurten Zwangsjacken Fenster für Kranke nicht erreichbar Fesselungen Wärter: Einsatz von Ochsenziemer, Haselstöcke, Ruten, Peitschen Zwangsjacken Medikamente für Lärmende: Mundbirnen Quelle: Heinrich Schlöss Marhold, Die Irrenpflege in Österreich in Wort und Bild (1912); Erwin H. Ackerknecht, Kurze Geschichte der Psychiatrie (1985) u.a. 19

20 Zurück in die Praxis Psychische Verhaltensauffälligkeiten in der Praxis Personal hat unter Achtung der Freiheitsrechte für ausreichenden Schutz und Sicherheit zu sorgen Schutzmaßnahmen haben primär zwangslos stattzufinden Gewährleistung durch alle unterschiedlichen Gesundheitsberufe Einhaltung fachlicher Standards Letztes Mittel: Freiheitsbeschränkung (Prozedere nach HeimAufG / UbG ist einzuhalten!) 20

21 Maßnahmen im 21. Jhd. Anhaltung im geschlossenen Bereich Bett-Seitenteile Psychopharmaka (mit Indikation der Bewegungsdämpfung / Unruheeindämmung) Gurte im Bett / im Rollstuhl Zurückhalten / Festhalten Sitzgurte / Sitzhosen Wegnahme Gehhilfsmittel Versperrte(r) Tür / Bereich Funk-Überwachung / GPS-Überwachung Barrieren / Tür-Codes Rollstühle einbremsen Quelle: Michael Halmich, Unterbringungsgesetz Kommentar (2014) Christian Bürger/Michael Halmich, Heimaufenthaltsgesetz Kommentar (2015) 21

22 Aktivierung eines Schutzgesetzes Zentrale Fragen: 1. Liegt eine psychische Krise mit Gefährdung vor? 2. Wo befindet sich die Person zu diesem Zeitpunkt? Zu Hause, öffentl. Platz, Supermarkt, Standesamt, Bildungseinrichtung, Kirche, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier In einer Pflege-/Betreuungseinrichtung, Behinderteneinrichtung, Kinder-/Jugendeinrichtung oder im Krankenhaus Unterbringungsgesetz Heimaufenthaltsgesetz eventuell Unterbringungsgesetz 22

23 HeimAufG in Krankenanstalten Gilt auf allen Abteilungen mit Ausnahme der Psychiatrie (dort UbG) Gesetz gilt aber nicht für alle Patienten im Krankenhaus, sondern nur für Folgende: In Krankenanstalten ist das HeimAufG nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen. 23

24 Checkliste HeimAufG in KH s 24

25 Heimaufenthaltsgesetz I Eigene Definition von Freiheitsbeschränkung: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. 25

26 Heimaufenthaltsgesetz II Mechanische Freiheitsbeschränkungen: Bett: Seitenteile, Bauchgurt, Hand-/Armgurt, Bein-/Fußgurt Sitzgelegenheit: Sitzhose, Bauch-/Brust-/Extremitätengurt, Therapietisch Bereich/Raum: Tür versperrt, Barriere, Festhalten/Zurückhalten Elektronische Freiheitsbeschränkungen: Desorientiertenfürsorgesystem / GPS + Zurückhalten / Festhalten Medikamentöse Freiheitsbeschränkung (insb. Tranquilizer, Antipsychotika) Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung 26 anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH RS

27 Bürger/Halmich, HeimAufG Kommentar (2015) S

28 Judikatur zur med. Freiheitsbeschränkung I Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination ( bunter Mix"), dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. OGH RS

29 Judikatur zur med. Freiheitsbeschränkung III Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein. (OGH Ob 77/08z) Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des 3 Abs 1 HeimAufG. (OGH Ob 205/16x) Diese Judikatur sagt nichts aus über die Zulässigkeit, sondern lediglich über die Qualifikation einer Medikation als Freiheitsbeschränkung. Die Zulässigkeit bemisst sich nach 4 HeimAufG. Medikamentöse Freiheitsbeschränkungen sind nicht per se verboten! 29

30 Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann. 30

31 Beispiel 1 Person mit Demenz und Gangunsicherheit möchte vom Bett immer wieder aufstehen. Es besteht eine Sturzgefahr. Das Pflegepersonal überlegt, Seitenteile beim Bett anzubringen. Es bestehen aber Alternativen, mit denen keine Freiheitsbeschränkung verbunden ist: Tieflagerungsbett (Niederflurbett) Geteilte Seitenteile Sturz-/Sensormatte Regelmäßiges Aufsuchen des Zimmers u. Kontrollgänge Bodenpflege => Seitenteil nicht nötig! Keine Freiheitsbeschränkung! 31

32 Beispiel 2 Person nach Operation im Krankenhaus ist verwirrt / desorientiert. Sie hat eine frische Wunsche am Oberschenkel (Knochen in der OP geschraubt, Nähte). Die Person möchte den Verband loswerden und versucht, diesen runterzuziehen. Ebenso wird an Infusionsschlauchsystemen gezogen. Das Ärzte-/Pflegepersonal überlegt, Handgurte anzulegen. Es bestehen aber Alternativen, mit denen keine Freiheitsbeschränkung verbunden ist: Wiederholende Erläuterung des Patienten, dass dies nicht therapiefördernd ist. Vermehrte Observanz Schutzfäustlinge ohne Gurte! Infusionstherapie bei gleichzeitiger Sitzwache => Handgurte nicht nötig! Keine Freiheitsbeschränkung! 32

33 Beispiel 3 Person mit kognitiver Beeinträchtigung seit der Geburt ( Behinderung ) ist selbstständig mobil, kann aber die Gefahren des Straßenverkehrs nicht einschätzen. Die Person drängt immer wieder auf die Straße raus. Es besteht die konkrete Gefahr des Überfahrens. Es ist eine stark befahrene Straße vor der Wohngemeinschaft. Es kam schon 2x fast zu einem Unfall. Das Betreuungspersonal überlegt, ein elektr. Alarmsystem beim Verlassen der Einrichtung anzulegen. Wenn der Alarm kommt, wird der Bewohner der WG dann zurückgehalten. Überlegungen zu Alternativen: Straßentraining Vermehrte Observanz Feststellen, ob es an bestimmten Tageszeiten ein Rausdrängen gibt: Dann an diesen Tageszeiten gezielt Außenaktivitäten unter Personalbegleitung ermöglichen. => Wenn dies alles nicht fruchtet und der Bewohner nach wie vor gefährdet ist, so ist im Einzelfall das Anlegen einer Freiheitsbeschränkung (zb Alarmuhr, Fest-/Zurückhalten) erlaubt u. zulässig. 33

34 Anordnungsbefugnis ( 5 HeimAufG) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur auf Grund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt sind 1. für Freiheitsbeschränkungen durch medikamentöse oder sonstige dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang erforderlichen Freiheitsbeschränkungen ein Arzt; 2. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 3. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe die mit der pädagogischen Leitung betraute Person und deren Vertreter. 34

35 Gefahrenprognose ARZT ( 5 Abs. 2 HeimAufG) Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen darüber einzuholen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme der Freiheitsbeschränkung aktuell sein. 35

36 Zudem gibt es zu beachten Eine Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt werden. Eine Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 36

37 Weiters Dokumentation ( 6 HeimAufG): Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen. Verständigung ( 7 HeimAufG): Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Einrichtungsleiter hat unverzüglich den Bewohnervertreter zu verständigen! 37

38 Bewohnervertretung Ist gesetzlicher Vertreter des Bewohners bei Ausübung des Freiheitsrechts. Befugnisse ( 9 HeimAufG): Die für eine Einrichtung namhaft gemachten Bewohnervertreter sind insbesondere berechtigt, die Einrichtung unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner der Einrichtung zu befragen und in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Bei der Wahrnehmung seiner Rechte hat der Bewohnervertreter auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen. Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner in geeigneter Weise Auskunft über den Bewohnervertreter erhält und sich mit diesem oder seinem sonstigen Vertreter ungestört besprechen kann. Der Bewohnervertreter ist befugt, den für die Aufsicht über die Einrichtung oder zur Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen mitzuteilen. Er hat diesen Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies für die Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Möglichkeit: Einleitung Gerichtsverfahren zur Abklärung der Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen! 38

39 Gerichtsverfahren Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Zuständig: Bezirksgericht. Das Gericht hat sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen (= Erstanhörung). Spätestens 14 Tage danach erneute Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen. Rechtsmittelmöglichkeiten. Auch möglich ist eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung. Themen: Ist die Freiheitsbeschränkung zulässig? Gibt es Alternativen? Wie kann künftig die Betreuung gewährleistet werden? Fachlicher Austausch! Kosten des Verfahrens trägt der Bund! 39

40 Verlegung auf Psychiatrie - UBG UbG gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Ortsveränderung nötig! In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. 40

41 UbG Unterbringung = nur ultima ratio ; also als letztes Mittel! Unterbringung also nur dann zu erwägen, wenn in der Einrichtung, in welcher der Mensch bislang lebt/betreut wird, eine adäquate Betreuung nicht mehr möglich ist und die Psychiatrie der richtige Ort der Behandlung ist. Entscheidend sind die tatsächlichen strukturellen/personellen Gegebenheiten in der Einrichtung, in der sich der krisenhafte Patient befindet. Relevant auch, in welchem Umfang eine fachärztliche Betreuung stattfinden kann (Konsil?) Fallbeispiel BG Mödling, , 23 Ha 2/17f: Unterbringung auf Psychiatrie war in diesem Fall einer Haldol-i.m.-Verabreichung in einer Pflegeeinrichtung bei einer dementen Heimbewohnerin mit stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten vorzuziehen (vgl. Bürger in ÖGERN 2018). 41

42 UbG Prozedere 8 UbG: Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. 42

43 UbG Prozedere Polizei: Hauptzuständige Rettungsdienst: Unterstützer 43

44 UbG Prozedere 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt ( 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden. (2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen. (3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen. 44

45 45

46 46

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48 Sonderfall: Demenz im Krankenhaus Probleme: Patienten mit Demenz nehmen im KH zu (tws. bis zu 80 % der Stationsbelegung; auch auf Psychiatrien nach dem UbG Zunahme wahrnehmbar). Geriatrische Spezialabteilungen / demenzsensible Strukturen fehlen oftmals! In vielen Fällen sind Demenzpatienten im KH von Freiheitsbeschränkungen (und somit von Gewalt) betroffen. Dies meist invasiver als in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Gurte, stark sedierende Medikationen). Häufige Gründe für Fixierungen: Sturzgefahr, Legen von Magensonden, Harnkathetern, Venflon/ZVK sowie Belegung im Mehrbettzimmer. 48

49 Demenzsensibles Krankenhaus Anregungen: Delirprophylaxe (Cave: delirogene Medikationen!) Umdenken: Nicht demenzkranke Person hat sich der KH-Struktur anzupassen, sondern umgekehrt! Sensibilisierung/Schulung des Personals, ehrenamtliche Demenzbegleiter, Sitzwachen für zb Sicherung einer indizierten Infusionstherapie, schonende Pflegehilfsmittel (zb Niederflurbett, Bettalarmsystem, Schutzfäustlinge) 49

50 Mittagspause Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Bücher:

51 Fahrplan Heute: Vormittag: Lebensende / Schutz durch Freiheitsbeschränkung? Nachmittag: Demenzstrategie, Zukunftsthemen

52 Demenz: Richtige Ort der Betreuung Dies kann sein zu Hause (ggf. mit prof. Unterstützung durch mob. Pflege, 24h-Betreuung) Betreutes Wohnen / Wohngemeinschaft Tageszentrum Pflege- und Betreuungseinrichtung Krankenanstalt Rehabilitationseinrichtung Eine Aufnahme in Institutionen ist an Voraussetzungen geknüpft! Oftmals zentrale Fragestellung: Finanzierung (zb Pflegegeld, Pflege-Regress) 52

53 Pflege-Regress 2018 Auszug aus der Parlamentskorrespondenz Nr. 838 vom : [ ] Ab Anfang kommenden Jahres ist es den Ländern untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen und ErbInnen. Im Gegenzug erhalten die Länder jährlich 100 Mio. zusätzlich über den Pflegefonds. [ ] Entscheidung der Höchstgerichte 2018: Seit ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem geführt hat (OGH 1 Ob 62/18a, VfGH E 229/2018). 53

54 Demenzstrategie 54

55 Demenzstrategie 7 Wirkungsziele: 1. Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen sicherstellen 2. Information breit und zielgruppenspezifisch ausbauen 3. Wissen und Kompetenz stärken 4. Rahmenbedingungen einheitlich gestalten 5. Demenzgerechte Versorgungsangebote sicherstellen und gestalten 6. Betroffenenzentrierte Koordination und Kooperation ausbauen 7. Qualitätssicherung und -verbesserung durch Forschung 55

56 Pflegeatlas Burgendland 56

57 Demenzkompetenz im Spital Selbst in Gruppen erarbeiten: Ausreichend und adäquat geschultes Personal Partnerschaftlichkeit Assessment und Risikoidentifikation Individualisierte Betreuung und Versorgung Demenzgerechte Umgebung und Ausstattung Steuerungsmechanismen Dementia Governance 57

58 Was plant die Regierung? 5 Zielsetzungen für Pflegereform Die geplante Pflegereform muss eine hochwertige und nachhaltige Pflege garantieren. Auch die Form der Finanzierung müsse nachhaltig gestaltet werden. "Bei der Pflegereform gibt es 5 Zielsetzungen: eine bessere Unterstützung für pflegende Angehörige; die Qualifizierung, eine gute Ausbildung sowie eine ordentliche Entlohnung; die Neuaufstellung der Organisation der Pflege mit einer Stärkung des mobilen Angebots; die nachhaltige Finanzierung; die Nutzung von Technologien und Innovationen, die große Chancen für den Pflegebereich bieten", betonte der Bundeskanzler. Zudem ist die "Anhebung des Pflegegeldes definitiv unser Ziel. Das wird in jenen Stufen passieren, in denen es notwendig ist. Spätestens bis Herbst soll es eine Lösung der Pflegefrage geben." 58

59 Dr.iur. Michael Halmich LL.M.

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