Copyright: Dr. Sebastian Kirsch, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 1

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1 Werdenfelser Weg 1 1. Das Zentrum für Sozialpolitik an der Universität Bremen hatte bereits 2012 berechnet, dass in Deutschland knapp Demenzkranke zu Unrecht mit Psychopharmaka behandelt würden, häufig mit der Zielsetzung der Ruhigstellung. 2. Schätzungen, nach denen bis zu 60 Prozent der Heimbewohner mit Neuroleptika ruhiggestellt werden, halten Experten wie Prof Hirsch, Bonn, für realistisch. 3. In Österreich sind mittlerweile etwa 25 % der ca ährlichen Beschränkungsmeldungen auf Medikamente bezogen. Gerichtliche Genehmigungsverfahren für Medikamente finden in deutschen Amtsgerichten so gut wie gar nicht statt. werdenfelser-weg-original.de 2 Amtsgericht 1

2 Das Gericht hat einen Auftrag: 1906 Abs. 1 BGB Eine Unterbringung.., ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist 1906 Abs 4 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,. durch. Medikamente.über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Werdenfelser Weg 3 s Was fehlt vollständig: Es scheint keine Haftungsängste zu geben und kein Unrechtsbewußtsein der Akteure, dass es sich um strafbares Verhalten mit erheblichen Folgeproblemen handelt. Und wo Strafrecht greift, ist auch Haftung wegen deliktischem Handeln naheliegend Stichwort: Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Freiheitsberaubung, Haftungsfragen bei Nebenwirkungen usw. werdenfelser-weg-original.de 4 Amtsgericht 2

3 These 1: Während die mechanische Freiheitsentziehung sich nur auf die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG allein bezieht, wird die medikamentöse Freiheitsentziehung mit Psychopharmaka in doppelter Hinsicht grundrechtsrelevant und deshalb als ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff einzuordnen sein. Werdenfelser Weg 5 These 2: Die Verabreichung eines Medikaments stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie gezielt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Werdenfelser Weg 6 Amtsgericht 3

4 These 3: Eine freiheitsentziehende Medikation liegt edenfalls dann vor, wenn der Betroffene durch Medikamente gezielt in die Lage versetzt wird, keinen aktuellen natürlichen Fortbewegungswillen bilden zu können, den er ohne Medikation bilden könnte. Werdenfelser Weg 7 Der häufigste Irrtum dabei: Es geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie versus medikamentöser Freiheitsentziehung. Der Satz: ein Medikament ist entweder medizinisch/therapeutisch indiziert oder freiheitsentziehend veranlasst ist falsch Entscheidend ist nicht, dass der Arzt einen medizinischen Anlaß für die Behandlung nennt, Werdenfelser Weg 8 sondern welchen. Amtsgericht 4

5 These 4: Eine Freiheitsentziehung mit medikamentösen Mitteln muss neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen des 1906 BGB für die Freiheitsentziehung auch die allgemeinen Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung erfüllen. Sie bedarf immer einer ärztlichen Indikation und regelmäßig der wirksamen Zustimmung des Patienten oder seines Vertreters nach Aufklärung. Werdenfelser Weg 9 ees geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikame Das kleine Einmaleins des Behandlungsrechts: Für einen medizinischen Eingriff, eine Heilbehandlung oder Diagnostik ist erforderlich: 1. Indikation 2. Einwilligung a. Information des Arztes b. Aufklärung durch den Arzt c. Einwilligung des aufgeklärten Patienten Werdenfelser Weg 10 Amtsgericht 5

6 630 d Absatz 1 Satz 1 BGB (Einwilligung) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 630 d Absatz 1 Satz 2 BGB: Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Einwilligung des Betreuers?? Unglaublich!! Es kommt noch besser: 630 e Absatz 5 BGB Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 ( = bei einem einwilligungsunfähigen Patienten) sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Werdenfelser Absatz 3 Weg (Unaufschiebbarkeit) gilt entsprechend. 11 ees geht nicht um die Frage medikamentöser Therapie vs. medikamentöser Freiheitsentziehung. Eine Freiheitsentziehung mit medikame Was ist denn eine Indikation? Begründung einer medizinischen Maßnahme zur Erreichung eines bestimmten Therapieziels, die auf ihrer zu erwartenden Wirksamkeit und einem vertretbaren Verhältnis von Nutzen und Nachteilen für den konkreten Patienten in seiner aktuellen klinischen Situation beruht. Werdenfelser Weg 12 Amtsgericht 6

7 Mögliche Therapieziele: These 5: Medikamente sind dann als Freiheitsentziehung zu werten, wenn ohne - präventive, - palliative, - kurative oder - rehabilitative Zwecksetzung der Anwender gezielt die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. Werdenfelser Weg 14 Amtsgericht 7

8 These 6: Beschränkt sich der therapeutische Zweck (ohne präventive, kurative, palliative oder rehabilitative Zwecksetzung) auf eine reine Symptomkontrolle, so muss konkret hinterfragt werden, ob das zu kontrollierende Symptom im Bewegungsdrang und körperlicher Unruhe des Patienten (und somit mit Bezug zu seiner Fähigkeit zur Aufenthaltsänderung) besteht. Werdenfelser Weg 15 These 7: Ein wichtiges Indiz besteht in Fällen, in denen die medikamentöse Behandlung eine Alternative zu einer anderen Art von Freiheitsentziehung, wie z. B. mechanischen Fixierungen, darstellt bzw. ergänzend dazu angeordnet wird. Werdenfelser Weg 16 Amtsgericht 8

9 These 8: Oft lässt sich daraus, welches Problem zur Diskussion eines Medikamenteneinsatzes geführt hat, ablesen, ob es dabei um die Kontrolle von Symptomen geht oder um andere therapeutische Zielsetzungen. Im Vordergrund steht in der Regel nicht der Leidensdruck des Betroffenen, sondern der des Umfelds. Werdenfelser Weg 17 Was ist der vordringliche Zweck des Medikamenteneinsatzes? Die Verabreichung zur Unzeit, d. h. zu einem Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten nimmt, oder wenn diese Mittel nicht im Zusammenhang mit der Behandlung einer Schlafstörung, sondern überwiegend zum Zweck der Sedierung etwa bei Verhaltensstörungen eingesetzt werden, dann liegt eine Freiheitsentziehung durch Medikamente vor: neben der Einwilligung des Betreuer bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Werdenfelser Weg 18 Amtsgericht 9

10 These 9: Insbesondere die typischen Neuroleptika eignen sich unmittelbar zum Zweck der Bewegungseinschränkung. Typische Neuroleptika werden hinsichtlich ihres Wirkungsspektrums in sogenannte hoch- und niederpotente Wirkstoffe eingeteilt. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in ihrem Verhältnis von sedierender zu antipsychotischer Wirkung Werdenfelser Weg 19 These 10: Hochpotente Stoffe wirken hauptsächlich antipsychotisch und kaum sedierend. Risperidon, das bei Demenzpatienten erste Wahl ist, zeigt in der Regel kaum sedierende Wirkung. Die Verabreichung zur Behandlung von psychotischen Symptomen stellt in der Regel keine medikamentöse Freiheitsentziehung dar. Werdenfelser Weg 20 Amtsgericht 10

11 These 11: Niederpotente Neuroleptika wirken hauptsächlich sedierend und kaum antipsychotisch. Werdenfelser Weg 21 These 12: Atypische Neuroleptika haben in der Regel keine oder nur geringe extrapyramidal-motorische Nebenwirkungen. Werdenfelser Weg 22 Amtsgericht 11

12 These 13: Benzodiazepine werden aufgrund ihrer beruhigenden und zumeist auch Schlaf anstoßenden Wirkung zur Sedierung eingesetzt. Oft ist die Sedierung von agitiert-verwirrten oder hochgradig ängstlichen Patienten die beabsichtigte Wirkung. Benzodiazepine, die gezielt zum Zweck der Bewegungseinschränkung (z. B. Agitiertheit, Poriomanie) oder zur Ruhigstellung (Autoaggression, Unruhe, etc.) verabreicht werden, stellen eine medikamentöse Freiheitsentziehung dar. Werdenfelser Weg 23 These 14: Hypnotika (Schlafmittel) können zur gezielten Freiheitsentziehung eingesetzt werden. Zur Ermöglichung eines vom Patienten gewünschten Schlafes sind sie keine freiheitsentziehenden Mittel. Zur Freiheitsentziehung wird der Einsatz von Hypnotika bei einer Verabreichung zu einem Zeitpunkt, der keine Rücksicht auf den individuellen Tag-Nacht-Rhythmus des Patienten nimmt. Hypnotika werden auch zum Zweck der Sedierung etwa bei Verhaltensstörungen eingesetzt. Werdenfelser Weg 24 Amtsgericht 12

13 These 15: Aufgrund ihrer stark sedierenden Wirkung sind Opioide für medikamentöse Freiheitsentziehungen geeignet. Die Intention ihrer Verabreichung ist entscheidend. Es liegt keine medikamentöse Freiheitsentziehung vor, wenn die Intention einer Behandlung auf eine Schmerztherapie gerichtet ist und eine starke Bewegungseinschränkung Nebenwirkung ist. Werdenfelser Weg 25 These 16: Regelmäßig werden Anästhetika/Narkotika verabreicht, um bestimmte medizinische Behandlungen überhaupt erst zu ermöglichen, beispielsweise operative Eingriffe oder invasive diagnostische Maßnahmen. Eine damit verbundene Sedierung ist dann immer nur Nebenwirkung der Schmerzlinderung und Bewusstseinsausschaltung. Werdenfelser Weg 26 Amtsgericht 13

14 These 17: Antidementiva haben regelmäßig keine sedierende Wirkung. Im Vordergrund steht die Therapie der kognitiven und nicht-kognitiven Symptomatik der Demenzerkrankung. Werdenfelser Weg 27 These 18: Der Einsatz von Antidepressiva ist in aller Regel ausschließlich durch andere therapeutische Indikationen motiviert. Bei der Verabreichung von Antidepressiva steht die Behandlung von depressiven Symptomen im Vordergrund. Einige Substanzklassen haben sedierende Wirkung, die sedierende Wirkung ist dabei regelmäßig nur Nebenwirkung der Behandlung der depressiven Störung. Werdenfelser Weg 28 Amtsgericht 14

15 These 19: Antihistaminika (der ersten Generation) oder Beta-Blocker haben als Arzneimittel, die nicht der Gruppe der Psychopharmaka angehören, erhebliche sedierende Nebenwirkungen. Es sind Fälle bekannt, in denen Antihistaminika verabreicht wurden, obwohl Allergien der Patienten unbekannt waren und in denen man sich der sedierender Nebenwirkung bewusst bediente ( off-label-use ). Werdenfelser Weg 29 U nd w asgibt sn euesingarm isch- P artenkirchen? Wir setzen am Medikationsplan an Werdenfelser Weg 30 Amtsgericht 15

16 und wenn etwas zu schnell gegangen ist, tut es uns leid, aber wir haben so viel zu erzählen... werdenfelser-weg-original.de 32 Amtsgericht 16

Werdenfelser Weg

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