Freiburg. Glossar. Collaboration interinstitutionnelle CII Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ

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1 p.a Office AI du canton de Fribourg Route du Mont-Carmel Givisiez T , F _ Freiburg Glossar Das Glossar enthält die offiziellen Begriffsbestimmungen der IIZ. Weiterhin ist es das Ergebnis einer interinstitutionellen Diskussion, die während der Pilotphase des IIZ-Projekts stattfand, und erläutert die Hauptbegriffe in Verbindung mit der beruflichen Eingliederung. Im grossen Ganzen übernimmt es den gesetzlichen Rahmen, in welchem sich die Terminologie «entwickelt» und gibt einige Erläuterungen dazu. IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit Die IIZ ist eine gemeinsame Strategie verschiedener Partner-Organisationen aus den Bereichen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Sozialhilfe, öffentliche Berufsberatung sowie weiterer Einrichtungen. Sie bezweckt eine gezielte Zusammenarbeit unter diesen Partnern. IIZ-plus Konzentrieren sich die Bemühungen auf eine verbesserte Zusammenarbeit im Rahmen der IIZ auf die Bereiche der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Sozialhilfe und der öffentlichen Berufsberatung, öffnet sich der Kreis der involvierten Partnerorganisationen im Kontext von IIZ-plus. Hier geht es um die Förderung einer frühzeitigen, eingliederungsorientierten Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den ihr vorgelagerten Versicherungsträgern. Dazu gehören Krankentaggeldversicherer (KVG und VVG), Unfallversicherer (UVG) und (wegen der Prämienbefreiung und der Bindungswirkung des IV-Entscheides) auch Vorsorgeeinrichtungen (BVG und VVG).

2 Seite 2 von 6 IIZ-MAMAC Das Projekt MAMAC (Medizinisch-ArbeitsMarktliche Assessments mit Case Management) zielt auf eine schnellere Wiedereingliederung von Personen mit einer komplexen Mehrfachproblematik in den Arbeitsmarkt hin. Zu diesem Zweck sieht es eine Fallführung vor, die gemeinsam von der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe sichergestellt wird und Folgendes ermöglicht : > eine gemeinsame Beurteilung (Assessment) der Arbeitsfähigkeit solcher Personen und ihrer Fähigkeit zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt; > die Festsetzung geeigneter und zwingender Massnahmen für ihre (Wieder-)Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt; > die Mandatierung einer der drei Einrichtungen für die Umsetzung dieser Massnahmen und der Sicherstellung des Case Managements. Koordinationsplattform Die «Koordinationsplattform» IIZ ist das Mittel für die Umsetzung des case management im Kanton Freiburg für komplexe Fälle der IIZ und Fälle, die den Kriterien der IIZ-MAMAC entsprechen. Die Kriterien befinden sie sich unter: Der Kanton Freiburg hat 3 «Koordinationsplattform». Assessor jede «Koordinationsplattform» IIZ ist ein Berufsteam aus 3 Fachleuten, die Assessoren genannt sind. die aus den Organen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe stammen ein/eine RAV-Berater/in, ein/eine IV-Berater/in und ein/eine Sozialarbeiter/in. Den Vorsitz führt der kantonale IIZ-Koordinator. Je nach den Fällen wird dieses Team durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere Fachperson ergänzt. IIZ-Ansprechperson XYZ Eingliederungspotenzial Liegt eine realistische Chance für die Eingliederung oder Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vor (selbst auf indirektem Weg), so spricht man von einem Eingliederungspotenzial. Unter «erstem Arbeitsmarkt» zu verstehen sind die freie Wirtschaft und unter «Komplementärmarkt» der Arbeitsmarkt der sozialen Einrichtungen bzw. der vom Staat vollständig oder teilweise finanzierten Einrichtungen. Unter «indirektem Weg» werden Phasen bezeichnet, die zum ersten Arbeitsmarkt führen wie etwa Praktika und andere Massnahmen, die nötig sind, bevor eine arbeit auf dem ersten Markt angetreten werden kann. Eine «realistische Chance auf Eingliederung oder Wiedereingliederung» bedeutet, dass die Person aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb eines bis höchstens zwei Jahre durch koordinierte Eingliederungsmassnahmen der drei Einrichtungen wieder im ersten Arbeitsmarkt arbeiten kann.

3 Seite 3 von 6 I. Arbeitslosigkeit 1. Arbeitslose/r Beim RAV gemeldete Person, die in keinem Arbeitsverhältnis steht und sofort für eine Arbeitsvermittlung bereit ist. Hierbei spielt keine Rolle, ob sie eine Arbeitslosenentschädigung bezieht oder nicht. 2. Stellensuchende/r Person, die sich für die Suche nach einer Stelle angemeldet hat. 3. Vermittlungsfähigkeit Vermittlungsfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft zumutbare Arbeit Vermittelbarkeit und Beschäftigungsfähigkeit Arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 8 AVIG Art.15 AVIG Art.16 AVIG Art. 59 AVIG Art.15 AVIG «Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.» (Art.15) Die Vermittlungsfähigkeit ist ein Begriff aus dem AVIG. Jede bei einem RAV gemeldete Person muss vermittlungsfähig sein, um - unabhängig vom Entschädigungsanspruch - Anspruch auf eine RAV-Betreuung zu haben. Mit anderen Worten: die Vermittlungsfähigkeit ist die Voraussetzung für den Zugang zu den RAV-Leistungen. Die Einschätzung der Vermittlungsfähigkeit beruht auf drei Elementen. > Die zumutbare Arbeit (Art.16). Eine versicherte Person muss zur Annahme einer Beschäftigung bereit sein, wenn letztere den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. > Die Arbeitsfähigkeit. Eine versicherte Person muss zur Ausübung einer Berufstätigkeit fähig sein, falls sie nicht durch Ursachen, die ihrer Person innewohnen, daran gehindert wird. > Das Recht auf Arbeit. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine Person am Arbeiten hindert. 4. Bereitschaft Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit kommt demjenigen der Bereitschaft nahe. Eine stellensuchende Person 1 gilt als bereit, wenn ihre Fähigkeit, eine Berufstätigkeit nach den Anforderungen des Marktes auszuüben, nicht durch fehlende Motivation, ihren Gesundheitszustand oder ihre persönliche Situation beeinträchtigt ist. 1 Für die Stellensuche angemeldete Person.

4 Seite 4 von 6 5. Vermittelbarkeit Der Begriff Vermittelbarkeit bezeichnet die Beziehung zwischen einer/einem Stellensuchenden, dem Ziel der Vermittlung und dem Arbeitsmarkt. Eine stellensuchende Person gilt als vermittelbar, wenn ihr Profil und ihr Vermittlungsziel potenziellen Anstellungen entsprechen. Die Vermittelbarkeit wird durch die Anforderungen und die Situation des Arbeitsmarktes bestimmt. 6. Beschäftigungsfähigkeit Eine stellensuchende Person gilt als beschäftigungsfähig, wenn ihre Kompetenzen und ihre persönliche Bereitschaft im Vergleich zu dem mit dem Personalberater festgesetzten Vermittlungsziel angemessen und ausreichend sind. Man kann also die Beschäftigungsfähigkeit definieren als die jeweilige Fähigkeit der Einzelperson, aufgrund ihrer individuellen Merkmale (Laufbahn) in Interaktion mit den Tendenzen des Arbeitsmarktes eine Stelle zu erlangen. 7. Arbeitsmarktliche Massnahmen «Die Versicherung fördert durch finanzielle Leistungen die berufliche Umschulung, Fortbildung und Eingliederung von Versicherten, die aus arbeitsmarktinhärenten Gründen nicht oder sehr schwierig vermittelbar sind. Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die kantonalen Behörden und die Organe der Invalidenversicherung arbeiten zusammen, um die Eingliederung invalider Arbeitsloser sicherzustellen. Die Umschulung, die Fortbildung oder die Eingliederung müssen die Vermittlungsfähigkeit verbessern.» (Art.59) II. Invalidität Invalidität Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Berufliche Eingliederungsmassnahmen -Umschulung -Arbeitsvermittlung Art.17 IVG Art.18 IVG Art. 4 IVG «Als Invalidität gilt die mutmasslich ständige oder langfristige Verminderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung der Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.» (Art.4) Die versicherungsmässigen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn: > die Person in ihrer Gesundheit beeinträchtigt ist, > die Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Wahrnehmung der alltäglichen Verrichtungen eine ständige oder langfristige ist, und wenn diese Unfähigkeit auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist.

5 Seite 5 von 6 Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Erwerbsunfähigkeit ist im Sinne der Invalidenversicherung (IV) nicht gegeben, wenn es sich um Arbeitslosigkeit und dem Gesundheitszustand nicht innewohnende Faktoren handelt wie etwa mangelnder Arbeitseifer und nachlässiges oder negatives Verhalten. Die IV unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. > Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihren Beruf nicht mehr ausüben oder ihre gewohnten Aufgaben nicht erledigen kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird ärztlich ermittelt. > Erwerbsunfähigkeit ist die Folge davon, dass es einer versicherten Person wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung definitiv unmöglich ist, wo auch immer im Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich ausschliesslich nach der Erwerbsunfähigkeit. Die IV versichert keinen vorübergehenden Verdienstausfall aufgrund der wirtschaftlichen Situation: Dieses Risiko muss von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. Die IV versichert die dauerhafte und auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beruhende Erwerbsunfähigkeit. Sie berücksichtigt lediglich das Einkommen, das die invalide Person mit einer dauerhaften, vernünftigen und zumutbaren Arbeit erzielen könnte, ohne dabei der Konjunktur und weiteren Fluktuationen Rechnung zu tragen. 1. Berufliche Eingliederungsmassnahmen 1.1. Umschulung Umschulungsmassnahmen sind alle Massnahmen, die nötig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, wenn die Behinderung eine solche gefährdet oder zunichte macht. Einer Umschulung gleichgestellt sind Massnahmen zur Wiedereingliederung in die bisherige Erwerbstätigkeit oder in einen anderen Tätigkeitsbereich Arbeitsvermittlung Die Arbeitsvermittlung entspricht allen Bemühungen von Seiten der IV, invalide oder invaliditätsgefährdete Personen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu unterstützen. Die Leistungen bestehen in Beratung und konkreten Hilfestellungen bei der Beantwortung von Stellenangeboten und der Wahl geeigneter Beschäftigungen. Die Versicherten können aber nicht erwarten, dass die IV ihnen einen Arbeitsplatz verschafft.

6 Seite 6 von Ausgeglichene Arbeitsmarktlage Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der als Unterscheidungskriterium zwischen Fällen dient, die unter die Arbeitslosenversicherung, und denen, die unter die Invalidenversicherung fallen. Eine gewisse Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage ist somit erforderlich, ebenso wie ein Arbeitsmarkt mit einem Spektrum verschiedenster Tätigkeiten. In diesem Sinne ist es für die IV nicht massgebend zu wissen, ob eine invalide Person je nach der konkreten Situation des Arbeitsmarktes vermittelt werden kann. Hingegen muss in Erfahrung gebracht werden, auf welche Weise sie ihre verbleibende Arbeitskraft noch auswerten könnte. 2. Invalidenrente Die versicherte Person erhält eine Invalidenrente, wenn eine Eingliederungsmassnahme ihr Ziel nicht oder nicht vollständig erreicht. Der Invaliditätsgrad ist ein wirtschaftlicher Begriff (und kein medizinischer) in Verbindung mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die vor der Invalidität erzielten Einkünfte werden mit denjenigen verglichen, die nach Eintritt der Invalidität erzielt werden können. Die Rente wird nach den folgenden Invaliditätsgraden abgestuft: mindestens 40% (Viertelrente), mindestens 50% (halbe Rente), mindestens 60% drei Viertelrente und mindestens 70 % (Vollrente). III. Sozialhilfe Das Sozialhilfegesetz (SHG) «bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern.» (Art. 2 SHG) «Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.» (Art. 3 SHG) «Die Sozialhilfe umfasst die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung. > Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden. > Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung. > Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrags zur sozialen Eingliederung. Die Eingliederungsmassnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrags ermöglicht es dem Sozialhilfeempfänger, seine gesellschaftliche Eigenständigkeit und Eingliederung zu erlangen oder wiederzuerlangen.» (Art. 4 SHG).

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