Möglichkeiten und Grenzen der Sozialversicherungen im Hinblick auf die berufliche Integration
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- Klara Frei
- vor 8 Jahren
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1 Möglichkeiten und Grenzen der Sozialversicherungen im Hinblick auf die berufliche Integration Die erste Säule: - dient der Existenzsicherung - beinhalten AHV (staatliche Rente), IV, EO (Erwerbsersatzeinkommen) - EL(= Ergänzungsleistungen), Die zweite Säule - dient zur Deckung der gewohnten Lebenskosten - beinhalten berufl. Vorsorge (Pensionskasse) - UVTG (= Unfalltaggeld) - KTG (= Krankentaggeld) - ALV (= Arbeitslosenversicherung) Die dritte Säule - ist freiwillig, individuell, steuerlich begünstigt - gebundene und freie Vorsorge
2 Zahlen und Fakten: 750,- CHF kosten im Schnitte ein kranker MA in einem KMU Bei durchschnittlicher Fehlzeit (Krankheit/Unfall) von 6.5 Tagen: CHF pro MA/Jahr Absenzen kosten die Schweizer Wirtschaft pro Jahr rund 14 Milliarden Franken (direkte und indirekte Kosten) Nach 6 Monaten Abwesenheit vom Arbeitsplatz: knapp 50% der Betroffenen zurück Nach 1 Jahr Abwesenheit: 20% Nach 2 Jahren: gegen 0% Ziel des Handouts Dieses Papier soll einen kleinen Einblick in den Sinn, Zweck und die Möglichkeiten der beteiligten Sozialversicherungen zu geben und Anregungen bei der Beurteilung der AF vermitteln. Denn die Aussage zur Arbeitsfähigkeit setzt eine ganze Reihe von Sozialversicherungen in Bewegung. Zuständige Versicherungen im Prozess der beruflichen Wiedereingliederung In der Schweiz sind für die berufliche Wiedereingliederung in der Hauptsache zwei Versicherungen zuständig: Die IV (1. Säule der Sozialversicherungen und für die Existenzsicherung zuständig) und die ALV. (2. Säule und für die berufliche Vorsorge zuständig, dient zur Beibehaltung der gewohnten Lebenshaltung) Eine weitere Versicherung gewinnt dabei aber immer mehr an Bedeutung: die Krankentaggeldversicherungen (z. T. auch die Unfallversicherungen). Jede dieser Versicherungen hat auch den Auftrag die berufliche Reintegration zu unterstützen. Das Zusammenspiel ist jedoch erschwert, da jede dieser Versicherungen eine eigenständige Versicherung ist und aus einem eigenen Topf finanziert wird, der auch noch unterschiedlich voll ist. Und darum vertritt auch jede dieser Versicherung ihre eigenen (finanziellen) Interessen. Für diese drei Versicherungen (KTG/UVTG, IV und RAV) ist die Aussage zur AF hoch relevant und die Auswirkung auf den Patienten aus finanzieller Sicht existenziell wichtig. Zunächst einige Begriffe der beteiligten Versicherungen: Begriffsdefinition: Arbeitsunfähigkeit: durch Gesundheitsschaden bedingte Einbusse des Leistungsvermögens im aktuell ausgeübten Beruf. Begründet rechtliche Ansprüche (KTG, Lohnfortzahlung, Leistungen RAV) Bundesgerichtsurteil vom Juni 2014: Def. des Arztes ist nicht bindend. Erwerbsunfähigkeit: ist mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen, wird durch Versicherungen anhand eines Einkommensvergleiches festgelegt. Führt zu Ansprüchen bei IV, BVG, UV. Leistungsfähigkeit: (führt u. U. zu adaptierte Tätigkeit) Einschätzung der Fähigkeiten, um die Anforderungen am Arbeitsplatz erfüllen zu können. Vergleich zwischen Beobachtungen und Messungen müssen immer im Zusammenhang mit den Tatsächlichen Bedingungen am Arbeitsplatz stehen. Zumutbarkeitsbeurteilung der Arbeit: (führt u.u. zu Verweistätigkeit) Durch Gesundheitsschaden bedingte Einbusse des Leistungsvermögens, die im Gegensatz zur Definition der Arbeitsfähigkeit langfristigen Charakter hat. Auch in angepasster Form,
3 entspricht die Leistungsfähigkeit des Patienten den Anforderungen am Arbeitsplatz auf Dauer nicht. Vermittelbarkeit: beschreibt die Chance, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zu finden. Neben krankheitsbedingten Einschränkungen werden auch soziale Faktoren berücksichtigt. Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsleistung Es gibt eine Reihe von Gründen, die zu einer Beschränkung des Belastbarkeitsniveaus, der zeitlichen Präsenz oder der Leistungsfähigkeit, oder gar zur Beschränkung der Zumutbarkeit am aktuellen Arbeitsplatz führen können. Die Gewichtung bei der Beurteilung erfolgt dabei in absteigender Reihenfolge: Sicherheit: erhöhte Unfallgefahr mit Eigen,-Fremd,- oder Sachgefährdung. Gründe wie verminderte Konzentration, neuropsycholog. Defiziten, Schmerzen, Medikamenteneinnahme, Schwindel, Verhaltensauffälligkeiten. Gefährdung der Gesundheit: Annahme einer drohenden Schädigung oder Verschlechterung des Zustandes bei Beibehaltung der Belastung. Leistungseinbusse (reduzierte Arbeitsleistung): die Aufgrund von gesundheitsbedingten Defiziten im Vergleich zu den Anforderungen der Arbeit zustande kommen. Diesen liegen physische Einschränkungen (Kraft/Ausdauer, Beweglichkeit, Koordination) und (Neuro,-) psychologische Einschränkungen zu Grunde. Da die Aussage zur Arbeitsfähigkeit bestimmt, ob und wann die für die berufliche Eingliederung zuständigen Versicherungen tätig werden, ist eine also eine möglichst genaue Aussage zur Arbeitsfähigkeit nötig. Um eine genaue Aussage zur Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit machen zu können, ist es wichtig, die tatsächlichen Anforderungen am aktuellen Arbeitsplatz sehr genau zu kennen und zu erfragen. Unter Umständen ist eine Tätigkeit als Koch nur an dieser speziellen Stelle nicht mehr zumutbar, in einem anderen Umfeld aber durchaus machbar. Mängel bei der Abklärung und auch ungeschickte Formulierungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit können die Konsequenz haben, dass Leistungen der Sozialversicherungen nur schwer bezogen werden können. Um das zu erläutern ein BSP: Patient ist 44 Jahre, Zimmermann 100% gearbeitet leidet seit 2 Jahren an chron. Rückenschmerzen. Seit einem Jahr ist er 100% krankgeschrieben, der Arbeitgeber hat ihn vor 2 Monaten ordentlich gekündigt, das Arbeitsverhältnis endet in einem Monat. Unser Patient hat Glück, die Taggeldversicherung könnte noch eine Zeit bezahlen, will aber von Euch einen EFL um zu wissen, ob die Einschränkungen tatsächlich so gross sind wie angegeben. Die IV wurde bereits angemeldet. Bei Euren Testungen kommt heraus, dass unser Pat noch zu 50% als Zimmermann AF ist. Diese Aussage allein würde für die beteiligten Versicherungen, Krankentaggeldversicherung, IV und Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen. Um Unserem Pat gerecht zu werden, müsst ihr Euch überlegen, welche Möglichkeiten die beteiligten Versicherungen haben. Möglichkeiten der involvierten Versicherungen:
4 Die Taggeldversicherungen (Unfall und Krankentaggeld): Sind interessiert an einer schnellen Eingliederung beim alten Arbeitgeber am alten Arbeitsplatz, oder einem adaptierten Arbeitsplatz. Sie sind meist sehr kulant bei einem stundenweisen Wiedereinstieg in die Arbeit, oder bei einem therapeutischen Arbeitsversuch. Case Manager helfen beim Vorgang. Die IV: Ist interessiert an einer schnellen Eingliederung beim alten Arbeitgeber am alten Arbeitsplatz, oder einem adaptierten Arbeitsplatz. Die IV ist durch ihren Auftrag (Abwenden drohender Invalidität) bereits handlungsfähig ab einer Arbeitsfähigkeit von 20%. (Massnahmen zur Berufsfindung, Arbeitstraining etc). Die IV kann Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die dem Patienten die Arbeit erleichtern, oder seine Mobilität unterstützen. Ist dem Pat seine ausgeübte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr zumutbar, hat er evtl. Anspruch auf Umschulung. Voraussetzungen für Umschulung sind jedoch hoch: Erwerbseinbusse von 20% muss vorliegen, Pat muss abgeschlossene Ausbildung mitbringen. Er muss zudem fähig sein, weitere Ausbildung zu absolvieren. Höherwertige Ausbildung seit IV 6a möglich. Das RAV: Ist daran interessiert, die Arbeitslosigkeit so kurz als möglich zu halten. (RAV zahlt Taggelder). Je höher die Arbeitsfähigkeit ist, desto grösser ist die Chance auf eine hohe Vermittelbarkeit. Arbeitsmarktliche Massnahmen sind ab 50% AF möglich. Dazu zählen unter anderem Kurse, Praktika, Ausbildungszuschüsse, Beschäftigungsprogramme und die Förderung der Selbständigkeit. Es ist im Hinblick auf die Versicherungen wichtig, folgende Aussagen bei der Arbeitsfähigkeit zu machen: Aussage zur AF am aktuellen AP (für Taggeldversicherung) Aussage zur AF im Hinblick auf den Beruf als Zimmermann: Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit. (für Taggeldversicherung und IV) Aussage zu Verweistätigkeit (Für RAV und IV) Aussage, ab wann Pat für Verweistätigkeit AF ist. (für Taggeldversicherung, IV und RAV) Grundsätzlich ist es für die Versicherungen immer besser, wenn Ihr schreibt, was der Patient kann. Bei der Festlegung der AF hat folgende Prioritätensetzung die grösste Aussicht auf Erfolg bei der beruflichen Wiedereingliederung: Ganztagsarbeit Ganztagsarbeit mit Einschränkungen Halbtagsarbeit bei 100% Leistungsfähigkeit Halbtagsarbeit mit Einschränkungen Aus den Daten des EFL und aus der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit alleine ist bei den Versicherungen kaum abzulesen, auf welche Massnahme der Pat Anspruch hat. Welche Massnahmen KTGV, IV und RAV Aufgrund der im EFL getroffenen Aussagen ergreifen, entscheiden sie selber. Wichtigstes Element und grösste Hilfe für den Pat ist eine saubere Abklärung der Verhältnisse am Arbeitsplatz. Ausserdem eine möglichste genaue Aussage zur Leistungsfähigkeit, evtl. zur Verweistätigkeit Ausdauer, Kooperation, Verständnis und Verhalten. Prozentangaben sind dabei
5 nicht falsch. Für den ganzen Prozess der beruflichen Reintegration sind sie aber ohne Erläuterungen wie Gewichtslimite, Dauer/Häufigkeit von Einzeltätigkeiten, Hilfsmitteleinsatz, Pausen usw. nur wenig brauchbar. Diese Angaben sind für einen CM der TG Versicherung, einen IV Eingliederungsberater oder einen Berater der Arbeitslosenkasse sehr nützlich. Sie helfen, die richtigen Massnahmen einzuleiten. Weitere Zahlen und Fakten: - Personen mit reduzierter AF verlieren nach längerer Krankheit häufiger ihre Stelle (58%) als Personen, die ihre AF wieder voll erlangen (44%) - Ist die Stelle verloren finden bei vollständiger Wiedererlangung der AF 75% wieder eine Stelle, Personen mit Teilarbeitsfähigkeit finden noch zu 36% eine Stelle - Personen mit guter psychischer Verfassung behalten 3.5 mal öfter ihren Arbeitsplatz als Personen mit schlechter psych. Verfassung. - Patienten, die schon zu Beginn der Absenz über eine Person verfügen (z. B. CM) die sich um ein koordiniertes Vorgehen bemüht, haben im Bedarfsfall eine deutlich grössere Chance eine Neuanstellung zu finden. - Trifft die Meldung zur Frühintervention noch während der Anstellung bei der IV ein, kann in 4 von 10 Fällen (39%) die Anstellung erhalten werden. Valens, Quellen: Zeltner, Hans. Absenzenmanagement. Aarau: Baldegger Verlag, 2013 Jürg Guggisberg, Kurt Pärli. Arbeit und Krankheit Wege zurück in die Arbeitswelt; Soziale Sicherheit 06/2012 Groupe Mutuel, Warum die berufliche Wiedereingliederung fördern, 2010 Staatssekretariat für Wirtschaft, Erster Schritt zur Wiedereingliederung. Arbeitsmarktliche Massnahmen, 2011
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