Das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte
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- Gregor Sebastian Waldfogel
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1 Das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG Alexander Rottstädt Gothaer Lebensversicherung AG, Köln 11. November 2014
2 Lebensversicherungsreformgesetz - Ausgangslage - Historisch niedrige Zinsen Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 2
3 Lebensversicherungsreformgesetz - Ausgangslage - Anhaltende Niedrigzinsphase (bspw. Staatsanleihen: D: 0,9%, CH: 0,8%, IRL: 0,9%, NL: 1,05%); Stand: Tagesgeldkonten: von 0,05% bis max. 1,3% garantierter Zinssatz; Stand: Lebensversicherungen: langfristige Zinsgarantien (Durchschnitt: ca. 3,2%) mit niedrigem Anlagerisiko kaum noch erzielbar Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 3
4 Lebensversicherungsreformgesetz - Ausgangslage und Handlungsempfehlung - Handlungsempfehlung der Bundesbank und des Internationalen Währungsfonds zur Absicherung der Stabilität Niedrigzins birgt Finanzierungsproblem für Lebensversicherer Hohe langfristige Garantiezinsverpflichtungen Private Verbraucher genauso betroffen wie professionelle Anleger: Kein übermäßiges Risiko = sehr geringer Zins Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 4
5 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) Maßnahmenpaket Ziele des Gesetzeswerkes: Langfristige Sicherung der Ansprüche von Versicherungsnehmer/ innen Erhalt der Stabilität und Risikotragfähigkeit ik k it der Versicherer Alle Beteiligten tragen ihren Beitrag zur Stabilisierung bei: die Versicherer, ihre Eigentümer, der Versicherungsvertrieb und die Versicherungsaufsicht, aber auch die Versicherten. Aktionäre (keine Ausschüttungen, bei Schieflage) Beteiligung an Risikoüberschüssen (künftig mit mindestens 90 %) Stärkung BaFin (stärkere Eingriffsbefugnisse) Kostentransparenz (Ausweis der Verwaltungskosten in Euro) Höchstzillmersatz (Absenkung von derzeit 40 auf 25 ) Beteiligung g an Bewertungsreserven auf festverz. Wertpapiere p (Einführung eines Sicherungsbedarfes) Höchstrechnungszins (Absenkung von derzeit 1,75% auf 1,25%) Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 5
6 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) - Überblick über die Regelungen - Rechnungszins Neuregelung 125% 1,25 Bewertungsreserven ab Effektivkosten- Angabe ab Einführung Ausschüttungssperre Ausweis Neuregelung g Verwaltungskosten Beteiligung am Risikoüberschuss Höchstzillmersatz 25 ab Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 6
7 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) - Details zu den zentrale Regelungen - Rechnungszins 1,25 % Der Höchstrechnungszins (sog. Garantiezins) wird von derzeit 1,75 % auf 1,25 % abgesenkt ab Neuregelung Bewertungsreserven und Ausschüttungssperre nach Verkündung Neuregelung Beteiligung am Risikoüberschuss nach Verkündungü Höchstzillmersatz 25 ab Ausweis Verwaltungskosten ab Das Gesetz definiert einen Sicherungsbedarf, der die Versicherer zu jeder Zeit in die Lage versetzen soll, die garantierten Leistungen gewährleisten zu können. Daher finden Beteiligungen an den sog. Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere nur noch dann Berücksichtigung, wenn diese den Sicherungsbedarf übersteigen. Ein Lebensversicherer darf darüber hinaus auch einen Bilanzgewinn nur noch dann an Aktionäre ausschütten, wenn auch dieser Bilanzgewinn den im Gesetz definierten Sicherungsbedarf übersteigt. Die Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer am Risikoergebnis des Versicherers wird von derzeit 75 % auf 90 % erhöht. Der Höchstzillmersatz für eingerechnete Kosten wird von derzeit 40 auf 25 abgesenkt. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten müssen Lebensversicherer über die einkalkulierten Verwaltungskosten informieren. Die Verwaltungskosten sind in Euro anzugeben (keine Prozentsätze). Effektivkosten- Angabe (RiY) Im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten müssen Lebensversicherer eine Effektivkosten-Angabe geben (Reduction in Yield: "Minderung der Wertentwicklung durch ab Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase") ). Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 7
8 Lebensversicherungsreformgesetz Fazit: mehr Gerechtigkeit für die Versichertengemeinschaft Erhalt garantiesichernder Bewertungsreserven Langfristige Sicherheit des wichtigsten privaten Altersvorsorgeprodukts der Deutschen Vermeidung späterer Altersarmut Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 8
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Aktuelle Entwicklungen zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 9
10 Zum Hintergrund des LVRG und dessen Zielsetzung Insgesamt ist es zu begrüßen, dass Maßnahmen getroffen werden, die auf die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie das andauernde Niedrigzinsumfeld, reagieren Zum Beispiel führen die Neuregelung bezüglich der Bewertungsreserven zu Erleichterungen und erhöhen sukzessive die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherungsunternehmen Darüber hinaus profitiert von einer Anpassung der Bewertungsreservenbeteiligung vor allem auch die Versichertengemeinschaft, da mit der heutigen gesetzlichen Regelung dauerhaft durch die Ausschüttungen der Versichertengemeinschaft und somit dem Großteil der Versicherten Mittel verloren gehen Die weiteren vom Bundestag beschlossenen Regelungen sind in Ihrer Ausgestaltung und Auswirkung sehr komplex und führen zu Wechselwirkungen so bspw. die Absenkung des Höchstrechnungszinses auf 1,25% in Kombination mit einer Höchstzillmerung auf 25 Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 10
11 Absenkung Rechnungszins Rechnungszins 125% 1,25 ab Inhalte: Der Höchstrechnungszins wird von derzeit 1,75% auf 1,25% abgesenkt Die Regelung tritt zum in Kraft Gilt nur für Neuverträge, die ab dem abgeschlossen werden Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 11
12 Neuregelung Bewertungsreserven Neuregelung Bewertungsreserven Inhalte: Es erfolgt keine generelle Abschaffung der Beteiligung an den Bewertungsreserven für den VN Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase soll vielmehr nur die Beteiligung der VN an Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere entfallen Bewertungsreserven auf sonstige Kapitalanlagen l (z.b. Aktien) sind von der Neuregelung nicht betroffen Die Regelung tritt mit Gesetzesunterzeichnung in Kraft Die Regelung gilt für Bestands- und Neuverträge Die gesetzliche Regelung ist eine "Muss-Regelung", d.h. der Versicherer hat hinsichtlich der Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven keine Wahlfreiheit Erwartung: Voraussichtlich wird durch die Neuregelung branchenweit keine Ausschüttung von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere mehr erfolgen Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 12
13 Neuregelung Beteiligung am Risikoüberschuss Neuregelung Beteiligung am Risikoüberschuss nach Verkündung Inhalte: Die Mindestbeteiligung der VN am Risikoergebnis des Lebensversicherers wird von derzeit 75% auf 90% erhöht Die Regelung tritt nach Verkündung in Kraft Die Regelung gilt für Bestands- und Neuverträge Fragen zur Neuregelung der Beteiligung am Risikoüberschuss: Wie wirkt sich die erhöhte Mindestbeteiligung am Risikoergebnis auf die Garantiewerte von Lebensversicherungsprodukten aus? Die erhöhte Mindestbeteiligung am Risikoergebnis hat keinen Einfluss auf die Garantiewerte von Lebensversicherungsprodukten, da es sich dabei um eine Komponente der Überschussbeteiligung handelt. Was sind Risikoüberschüsse? Risikoüberschüsse entstehen, wenn weniger Risiken eingetreten sind als kalkuliert wurden. Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 13
14 Höchstzillmersatz 25 Höchstzillmersatz 25 ab Inhalte: Der Höchstzillmersatz wird von derzeit 40 auf 25 abgesenkt Die Regelung tritt zum in Kraft Gilt für Neuverträge, die ab dem abgeschlossen werden Die Absenkung des Höchstzillmersatzes ist für alle Produkte der Gothaer Leben in der Produktkalkulation einer neuen Tarifgeneration zu berücksichtigen Für Kunden mit bestehenden Verträgen ergeben sich keine Änderungen Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 14
15 Ausweis Verwaltungskosten Ausweis Verwaltungskosten nach Verkündung Inhalte: Im Rahmen der vorvertraglichen Informationen (Produktinformationsblatt) muss der Versicherer den VN über die einkalkulierten Verwaltungskosten informieren Die Verwaltungskosten sind in Euro anzugeben (keine Prozentsätze) Die Regelung g tritt nach Verkündung in Kraft Die Regelung gilt für Neuverträge Fragen zum Ausweis der Verwaltungskosten: Was ist neu am Ausweis der Verwaltungskosten? Mit der Regelung erfolgt eine Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherers. Bisher musste im Produktinformationsblatt (PIB) über die Abschluss- und Vertriebskosten informiert werden zukünftig ist zusätzlich über die Verwaltungskosten in Euro zu informieren. i Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 15
16 Effektivkosten- Angabe (RiY) Effektivkosten- Angabe (RiY) ab Inhalte: Es soll eine Effektivkosten-Angabe (Reduction in Yield = Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten = Effektivkosten) ) erfolgen Die Regelung soll für alle Neuverträge ab dem 1. Januar 2015 gelten Die Angabepflicht ist an die voraussichtliche Ausgestaltung des Produktinformationsblattes nach 7 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen angelehnt, das als Teil der Information zum Preis-Leistungsverhältnis der Produkte über die Effektivkosten Auskunft gibt. Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) 16
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