Künstlersozialabgabe wird ab 2015 intensiver geprüft

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1 Künstlersozialabgabe wird ab 2015 intensiver geprüft

2 Ab 2015 gilt das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Dieses erhöht deutlich die Gefahr, dass Unternehmen nachträglich Künstlersozialabgaben zahlen müssen eventuell sogar Säumniszuschläge, Geldbußen und künftige Vorauszahlungen. Die aktuelle und künftige Rechtslage wird in dieser Broschüre umfassend dargestellt. Viele wissen von der Abgabepflicht nichts Vielen Unternehmern ist diese Abgabepflicht völlig unbekannt. Wenn sie freischaffende Künstler öfter beschäftigen, müssen sie auf deren Entgelt eine Abgabe entrichten, die sogenannte Künstlersozialabgabe. Sie ist 2014 zum wiederholten Mal hintereinander gestiegen: auf 5,2 % der von der Firma an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Aufgrund des Gesetzes kann der Beitragssatz 2015, der für die Meldung der Honorarsummen 2015 relevant ist, stabil bleiben. Auch hier gilt 5,2 %. Bis Ende März muss Unternehmen ohne Aufforderung Jahresmeldung abgeben Hierbei muss der Auftraggeber ob Unternehmen, Verein oder Körperschaft von sich aus tätig werden und bis spätestens zum 31. März des Folgejahres die Künstlersozialabgabe melden. 2 Künstlersozialabgabe

3 Versechsfachung bei der Anzahl der geprüften Unternehmen Bisher haben viele Unternehmen diese Pflicht nicht so ernst genommen, doch dies wird sich ändern. Das Risiko, geprüft zu werden steigt immens. Bisher prüfte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nur rund Unternehmen pro Jahr, künftig werden es sein. Das ab dem geltende Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz sorgt für diese intensivere Prüfung. Ausweitung der Prüfungsbefugnisse Konkret ist vorgesehen: 1. Vierjährige Turnusprüfung: Die Prüfdienste der DRV prüfen im Rahmen ihrer Arbeitgeberprüfung schwerpunktmäßig unter anderem die Statusfeststellung von Angestellten und Gesellschaftern, sie entlarven Scheinselbstständigkeit und klären weitere sozialversicherungsrechtliche Belange. Seit 2007 gehört hierzu auch die stichprobenartige Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung der Künstlersozialabgabe. Ab 2015 wird das Prüfungsrecht der DRV erheblich erweitert. Sie prüfen dann nicht nur stichprobenartig, sondern sehr systematisch bei jeder Arbeitgeberprüfung, ob hinsichtlich der Künstlersozialabgabe die Meldeund Abgabepflichten erfüllt wurden und zwar spätestens alle vier Jahre. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern. 2. Bei der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldete Verwerter: Auch Unternehmen, die bereits jetzt schon als abgabepflichtige Verwerter bei der KSK registriert sind, werden von den turnusmäßigen Prüfungen der DRV erfasst, also beispielsweise Werbeagenturen oder kleine Verlage auch mit weniger als 20 Arbeitnehmern. 3. Beratung von Kleinunternehmen: Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden künftig von der DRV beraten. Solche Unternehmen werden mindestens alle zehn Jahre von der DRV geprüft. Die Prüfankündigung wird Informationen über die Künstlersozialabgabepflicht enthalten. Die Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden, sodass aufgrund der Belehrung ein Haftungstatbestand entstehen kann. Über den Zeitraum von zehn Jahren sollen faktisch alle 3,2 Millionen Unternehmen in Deutschland erfasst werden. 4. Bagatellgrenze: Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, wird eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt ( 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG). Abgabepflicht besteht für solche Unternehmen, die 3 Künstlersozialabgabe

4 nur gelegentlich Künstler beauftragen, nur dann, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Als Eigenwerber bezeichnet die KSK Firmen, die für Werbezwecke selbstständige Kreative beauftragt. Für typische Verwerter wie Verlage, Theater und Galerien gilt diese Bagatellgrenze nicht! Künstlersozialkasse darf ab 2015 selbst prüfen 5. Eigenes Prüfrecht der KSK: Neuerdings erhält die KSK ein eigenständiges Prüfrecht bei Unternehmen, sodass sie gezielt etwa bei Opern, Theatern, Verlagen, Werbeagenturen und in anderen Branchen anlassbezogene Prüfungen durchführen kann. Prüfungen insbesondere in den bestimmten Schwerpunktbranchen sind so leicht und schnell durchführbar. KSK und DRV werden bei den Arbeitgeberprüfungen eng zusammenarbeiten. 4 Künstlersozialabgabe

5 Beitragssätze sind immer höher gestiegen Das Ziel der Ausweitung der Arbeitgeberprüfungen ist klar: Es soll mehr Geld in die Kassen gespült werden, um den Beitragssatz stabil halten zu können lag dieser noch bei 3,9 %, ein Jahr später bereits bei 4,1 %, seit 2014 bei 5,2 %. Der Abgabesatz wird jährlich neu vom Bundesarbeitsministerium festgelegt. Die Künstlersozialabgabe ist im Umlageverfahren der abgabepflichtigen Betriebe als Beitragsanteil der Unternehmen zur Künstlersozialversicherung zu zahlen. In der Künstlersozialversicherung sind hauptberufliche Kreative pflichtsozialversichert (Renten- und Krankenversicherung). Dazu zählen beispielsweise freie Journalisten, künstlerisch tätige Fotografen, Musiker, Filmemacher und Grafiker. Diese werden in der Künstlersozialversicherung trotz Selbstständigkeit den Arbeitnehmern ähnlich gestellt, indem sie nur die Hälfte der Kranken- und Rentenversicherung selbst zahlen müssen, die andere Hälfte wird unter anderem mit der Künstlersozialabgabe finanziert. Bemessungsgrundlage für diese ist alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung vom selbstständigen Künstler zu erhalten oder zu nutzen. Neben Gagen, Honoraren, Ausfallhonoraren und Lizenzzahlungen (zu Nettopreisen) gehören hierzu auch Vergütungen für technische und andere Nebenleistungen. Auf diese Summe ist der Abgabesatz von 5,2 % anzuwenden. Es kann also schon ein ordentliches Sümmchen herauskommen, die das beauftragende Unternehmen an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zu entrichten hat. Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31. März des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen, ergibt sich die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt. 5 Künstlersozialabgabe

6 Praxis-Beispiel Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat für das Jahr 2013 eine Entgeltsumme von ,00 Euro gemeldet. Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März 2014 bis Dezember 2014 ist jeweils ein Zwölftel der für 2013 gemeldeten Entgeltsumme (= 4.000,00 Euro). Die Multiplikation der auf einen Monat entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2014 geltenden Vomhundertsatz in Höhe von 5,2 % ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen, die für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2014 zu entrichten sind (= 208,00 Euro). Dieser Beitrag ist auch für die Monate Januar und Februar 2015 zu zahlen. Ab März 2015 richten sich die Vorauszahlungen nach der für 2014 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2015 (= 5,2 %). Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge, die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben, ausgeglichen. 6 Künstlersozialabgabe

7 Aufzeichnungspflichten Die an Kreative bezahlten Entgelte sind aufzuzeichnen und die ent- sprechenden Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zu den beitragspflichtigen Entgelten gehören nicht nur Honorare, sondern auch:» Zahlungen für Lizenzen,» Auslagen und» Nebenkosten (zum Beispiel für Material und Transport) Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Grenzen, beispielsweise für Reise- und Bewirtungskosten. So kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent steuerfrei erstattet werden. 7 Künstlersozialabgabe

8 Wann Künstlersozialabgabe zu bezahlen ist Zu den verpflichteten Unternehmen zählen diejenigen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten wie Verlage, Presseagenturen, Konzertveranstalter, Fernseh- und Rundfunkanstalten, Filmproduzenten, Werbeagenturen, Theater und Museen. Diese so genannten typischen Verwerter nutzen typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig ( 24 Abs. 1 S. 1 KSVG). Für diese gilt die neu eingeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Pflicht, Künstlersozialabgabe unaufgefordert auf dem vorgeschriebenen Mantelbogen zu erklären und zu bezahlen, tritt recht schnell auch bei Unternehmen ein, beispielsweise wenn sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben (Beispiele: Kataloge, Flyer, Homepage, Werbeprospekte, Werbespots, Bandenwerbung, Pressemeldungen etc.). Sie gilt immer, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen kommerziell zu nutzen. Praxis-Beispiele» Ein selbstständiger Grafiker erstellt eine Unternehmensbroschüre und einen Produktkatalog.» Ein freier Fotograf fotografiert die dargestellten Produkte.» Ein freier Journalist oder Public Relations-Fachmann betextet die Firmenbroschüre und erstellt Pressemeldungen.» Ein Grafiker entwirft ein Logo.» Ein Webdesigner entwickelt oder überarbeitet die Firmenhomepage; dabei genügt bereits der Entwurf eines Webdesigns.» Bei der Weihnachtsfeier treten Musiker auf.» Ein Diskjockey wird von einem gastronomischen Betrieb engagiert. Ausnahme: Wird dieser bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung aktiv, so ist hierfür keine Künstlersozialabgabepflicht fällig. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn für die Abteilungsweihnachtsfeier im Betrieb ein DJ Musik auflegt und hierfür ein kleines Salär erhält. Diese Beispiele illustrieren, dass ein Unternehmen für Eigenwerbung immer wieder selbstständige Künstler beauftragt. Selbst die Beauftragung eines nebenberuflich tätigen oder im Ausland lebenden Künstlers entbindet nicht von der Abgabepflicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Künstler Mitglied in der Künstlersozialkasse ist. 8 Künstlersozialabgabe

9 Diese - nach den Verwertern - zweite künstlersozialabgabenpflichtige Gruppe (Eigenwerbung) wird in 24 Abs. 1 S. 2 KSVG geregelt: Abgabepflichtig sind Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen oder anderen Zielen, die Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen. Die dritte Gruppe in 24 Abs. 2 KSVG geregelt. Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen. 9 Künstlersozialabgabe

10 Schwierige Definition der nicht nur gelegentlichen Beauftragung In der Prüfungspraxis zeigt sich immer wieder die Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht nur gelegentliche Beauftragung. Letztlich stellt die Rechtspraxis auf eine Wiederholungsabsicht ab. Konkret bedeutet dies, dass sogar je nach Umfang eine einmalige Beauftragung schon die Künstlersozialabgabenpflicht auslösen kann. Werden in einem Jahr bei mehr als drei Veranstaltungen selbstständige Künstler beauftragt, gilt dies als eine regelmäßige Auftragsvergabe. Konsequenz: Künstlersozialabgabenpflicht könnte anfallen. Auch jahresübergreifend kann dieses Kriterium interpretiert werden. Praxis-Beispiel Ein Kreativer wird zum zweiten Mal bei einer nur alle zwei Jahre stattfindenden Messe engagiert. Auch hier wird eine Wiederholungsabsicht angenommen mit der Folge, dass Künstlersozialabgabe auf die eingekaufte Dienstleistung abzuführen ist. Durch das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wird aber zum eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, eingeführt. Dem 24 KSVG wird ab diesem Zeitpunkt ein dritter Absatz angefügt: (3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Durch diese Neuregelung wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach Unternehmen im Bereich der Eigenwerbung und im Bereich der Generalklausel, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wirkt somit nicht bezogen auf jeden Einzelauftrag, sondern bezogen auf die Gesamtheit der Aufträge. Für die so genannten typischen Verwerter, also die abgabepflichtigen Unternehmen nach 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG (= typische Verwerter), gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. 10 Künstlersozialabgabe

11 Die Meldung für das Kalenderjahr 2014 (Abgabefrist: ) ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist: ) bedeutsam. Damit sich die Unternehmen ab dem Kalenderjahr 2015 ggf. auf die 450-Euro- Grenze berufen können, besteht auch über den hinaus die Pflicht entsprechende Aufzeichnungen zu führen. 11 Künstlersozialabgabe

12 Ausnahmefälle Juristische Personen Die Abgabepflicht besteht auch, wenn eine Personengesellschaft (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft), beauftragt wird; nicht jedoch bei Beauftragung einer Kapitalgesellschaft, also beispielsweise, wenn eine als GmbH firmierende Werbeagentur den Auftrag ausführt. Dies gilt generell, wenn eine juristische Person Vertragspartner ist, also bei folgenden Rechtsformen:» GmbH» Aktiengesellschaft (AG)» Verein oder» GmbH & Co. KG Ausgleichsvereinigung Keine Aufzeichnungspflichten und auch keine Betriebsprüfung durch die DRV oder die KSK zu befürchten haben Auftraggeber, die sich einer Ausgleichsvereinigung anschließen. Hier verbünden sich Unternehmen meist zu einem Verein. Dieser schließt mit der KSK einen Vertrag und führt für die Mitgliedsunternehmen die Künstlersozialabgabe ab. Professionelle Verwerter Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen, die Künstlersozialabgabepflichten zu vermeiden ist, wenn es den Vertrag nicht direkt mit dem selbstständigen Künstler sondern mit einem professionellen Verwerter schließt. Dies könnten beispielsweise sein:» Künstleragentur,» Vermittler oder» eine Galerie, die den oder die Maler einer Firmenausstellung oder Vernissage betreut. 12 Künstlersozialabgabe

13 Sanktionsmöglichkeiten Die Künstlersozialabgabepflicht sollte ernst genommen werden. Die Prüfrechte von DRV und KSK werden erheblich erweitert. Ab 2015 werden deutlich mehr Unternehmen geprüft Unternehmen mit mindestens 20 Angestellten mindestens alle vier Jahre, kleinere binnen zehn Jahre. Die Abgabe kann nach einer Prüfung rückwirkend auf einen Zeitraum bis fünf Jahre festgesetzt werden, notfalls wird sie geschätzt. Und die möglichen Sanktionen haben es in sich. Zum erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt dieser nunmehr einheitlich Euro. Somit können überblicksartig folgende Konsequenzen drohen:» Nachforderung, die gerne bis zu Euro und mehr ausfallen kann.» Säumniszuschlag,» Geldbuße bis zu Euro, da eine unterlassene Meldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.» die Festsetzung künftiger Vorauszahlungen auf Grundlage der rückwirkenden Festsetzung. Nachzahlungen haben allein die Unternehmen zu tragen und dürfen nicht auf die Künstler umgelegt werden. Unternehmen sollten sich deshalb hinsichtlich der anstehenden Betriebsprüfungen wappnen und überprüfen, ob sie ihrer Abgabepflicht bisher nachgekommen sind. Wichtig ist auch, dass Unternehmen mit Verwertern und selbstständigen Künstlern klare Verträge verwenden und diese ebenso wie die gezahlten Entgelte sauber dokumentieren und mindestens fünf Jahre archivieren. Der Staat setzt mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz darauf, dass sich mehr Unternehmen als bisher an dem Umlageverfahren beteiligen und so die Abgabengerechtigkeit verbessert wird. Wer gegen die schon seit vielen Jahren geltenden Abgabepflichten verstößt, muss mit den oben genannten Sanktionen rechnen. Und die Gefahr erwischt zu werden steigt enorm. Dann drohen schnell Abgabebescheide mit hohen Summen, die das Ergebnis stark belasten können. 13 Künstlersozialabgabe

14 Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer M. Reinert Munzinger Straße Freiburg ebook@lexware.de Web: verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, München Elisabeth Matejka, Eric Kubitz info@contentmanufaktur.net Web: 14 Künstlersozialabgabe

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