Gesetz zur Förderung des Radverkehrs in Berlin. vom TT.MM.JJJJ. Artikel I. Berliner-Radverkehrs-Gesetz - BerRG. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

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1 Gesetz zur Förderung des Radverkehrs in Berlin vom TT.MM.JJJJ Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Berliner-Radverkehrs-Gesetz - BerRG Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck und Ziele Zweck dieses Gesetzes ist es, den Fahrradverkehr in Berlin nachhaltig zu fördern, die Radinfrastruktur attraktiv, gleichberechtigt, objektiv und subjektiv sicher für alle Verkehrsteilnehmer auf allen Straßen zu machen, die Radinfrastruktur für den bisherigen und einen weiteren Zuwachs ausreichend und vorausschauend zu dimensionieren und alle Voraussetzungen zu schaffen, dass mehr Berlinerinnen und Berliner auf das Rad umsteigen. Ziel ist es, innerhalb des S-Bahn-Rings einen Radverkehrsanteil von 35% und in Gesamtberlin von 20% bis 2025 zu erreichen, um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Gesamtverkehrs bei wachsender Bevölkerung und steigenden Anforderungen des Klimaschutzes, Lärm und Emissionen zu gewährleisten. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind (1) Abstellmöglichkeiten Stütz- bzw. Haltevorrichtung für Fahrräder, die die Möglichkeit bieten, den Rahmen des Fahrrades daran anzuschließen; (2) Berliner Radverkehrsnetz die Gesamtheit der mit einander verbundenen (i) Fahrradstraßen, (ii) Radverkehrsanlagen und (iii) Radschnellwege; Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

2 (3) Fahrradbox ein geschlossenes und abschließbares Fahrradparksystem, das Schutz gegen Diebstahl, Witterung und Vandalismus bietet (4) Fahrradstation eine Einrichtung, die mindestens folgende drei Grundfunktionen erfüllen muss: 1.) bewachtes Abstellen von Fahrrädern in geschlossenen Räumen, 2.) Vermietung von Fahrrädern, 3.) Wartung und Pannenhilfe für Fahrräder; (5) Fahrradparkhaus eine ein- oder mehrstöckige, überdachte bauliche Anlage zum Abstellen und Anschließen von Fahrrädern; (6) Fahrradstraßen durch Zeichen und Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO gekennzeichnete Straßen; (7) Grüne Welle die Koordinierung von Lichtzeichenanlagen, so dass mindestens 85% des Radverkehrs ohne Halt mindestens drei aufeinanderfolgende Lichtzeichenanlagen mit gleichmäßiger Geschwindigkeit in Geradeaus-Richtung passieren können. ÖPNV- Bevorrechtigungen bleiben insoweit unberücksichtigt. (8) Hauptstraße eine Straße I. oder II. Ordnung im Sinne von 20 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) des übergeordneten Netzes. (9) Mängel Schäden an Fahrradstraßen, Radverkehrsanlagen und Radschnellwegen; (10) ÖPNV-Bevorrechtigung die Bevorzugung von öffentlichen Verkehrsmitteln an Lichtzeichenanlagen gegenüber dem Individualverkehr; (11) Radschnellwege selbständig geführte Verbindungen im Radverkehrsnetz, die wichtige Quellund Zielbereiche mit hohem Pendlerpotenzial über größere Entfernungen verknüpfen und durchgängig ein sicheres und attraktives Befahren mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit (Systemgeschwindigkeit) von 20 km/h ermöglichen; (12) Radverkehrsanlagen Radwege und Radstreifen; (12a) Radwege durch Zeichen 237 Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO gekennzeichnete Anlagen für den Radverkehr sowie Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO ( 2 Absatz 4 StVO); (12b) Radstreifen sind Schutzstreifen und Radfahrstreifen; (12c) Schutzstreifen durch unterbrochene Leitlinien (Zeichen 340 Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO) markierte Bereiche, die für den Radverkehr vorgesehen sind; (12d) Radfahrstreifen durch durchgezogene Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295 und 237 Anlage 2 zu 41 Abs. 1 StVO) markierte Bereiche, die für den Radverkehr vorgesehen sind; Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

3 Teil 2 Besondere Bestimmungen Abschnitt I Schaffung des Berliner Radverkehrsnetzes 3 Fahrradstraßen (1) Bis 2020 sind mindestens 100 km, bis 2025 sind mindestens 350 km zusätzliche Fahrradstraßen auszuweisen. Die Fahrradstraßen sollen auf Nebenstraßen ausgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich eine befahrbare Breite (Fahrgasse) von 5 Metern gewährleistet werden. Um die Schaffung des Berliner Radverkehrsnetzes zu fördern, Lücken im Radverkehrsnetz zu schließen und gute und schnelle Hauptverbindungen in innerstädtischen Bereichen zu ermöglichen, soll vorrangig der Einzugsbereich von Schulen berücksichtigt und die bestehenden Radverkehrsanlagen und Fahrradstraßen durch die neu einzurichtenden Fahrradstraßen verbunden werden. (2) Fahrradstraßen sind beidseitig mit Leitlinien im Breitstrich am Fahrbahnrand sowie neben der Parkzone zu kennzeichnen. An Kreuzungen und an Einmündungen in die Fahrradstraße sind Fahrradstraßen durch ein Piktogramm in Fahrbahnbreite zu kennzeichnen. (3) Bei der Prüfung gemäß 45 Abs. 9 StVO, ob bei kreuzenden Straßen eine Bevorrechtigung der Fahrradstraße gerechtfertigt ist, sind die steigenden Radverkehrsmengen zu Grunde zu legen. (4) Soweit anderer Fahrzeugverkehr für Anlieger durch Zusatzzeichen erlaubt ist, sollen Maßnahmen zur Verdrängung des quartierfremden und zur Verlangsamung des verbleibenden motorisierten Anliegerverkehrs ergriffen werden. (5) In Fahrradstraßen sollen nach Möglichkeit Lieferzonen für den Lieferverkehr der Anlieger eingerichtet werden. 4 Radschnellwege (1) Bis 2025 sind mindestens 100 km Radschnellwege als neue, zusätzliche Kategorie des Berliner Radverkehrsnetzes zu errichten. Es sind 8 bis 10 Radschnellwege mit durchschnittlich 10 bis 12 km Länge anzulegen, wobei radiale Radschnellwege die Außenbezirke mit der Innenstadt verbinden und sich am Fahrgastaufkommen im öffentlichen Personennahverkehr orientieren. Zusätzlich sind ein bis zwei Radschnellwege als Ringe anzulegen, die um die Innenstadt führen. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

4 (2) Radschnellwege sind durchgehend ampel- und autofrei sowie grundsätzlich kreuzungsfrei zu gestalten. Bei unvermeidbaren Kreuzungen ist dem Radschnellweg die Vorfahrt einzuräumen oder die Kreuzung als Kreisverkehr zu gestalten. Die Mindestlänge eines Radschnellweges muss 5 km betragen. Diese Mindestlänge kann auch in mehreren Bauabschnitten erreicht werden. Die Radschnellwege sollen möglichst steigungsarm, geradlinig und mit leicht befahrbarem Belag ausgeführt werden. Durch einen Unterbau nach den anerkannten Regeln der Technik ist Vorsorge gegen Deckenaufbrüche (Frost, Baumwurzeln) zu treffen. (3) Die Mindestbreite eines Radschnellweges muss grundsätzlich 4 Meter betragen. In Ausnahmefällen darf die Mindestbreite an einzelnen kurzen Engstellen (z.b. bei Nutzung ehemaliger Bahnbrücken) auf bis zu 3 m verringert werden. Der Verkehr in beide Richtungen soll durch eine Mittelmarkierung getrennt werden. (4) Die einzelnen Radschnellwege sollen mit Wiedererkennungsmerkmalen ausgestattet werden (z.b. farbige Codierung, Beschilderung und/oder Namen). (5) Radschnellwege sind gemäß 7 Absatz 5 des Berliner Straßengesetzes ausreichend zu beleuchten, um die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. (6) Bei der Planung der Radschnellwege sind Lückenschlüsse und ihre Integration in das Berliner Radverkehrsnetz sicherzustellen. 5 Sichere Radverkehrsanlagen an Hauptstraßen (1) Auf oder an allen Hauptstraßen sind Radverkehrsanlagen mit leicht befahrbarem Belag, in sicherem Abstand zu parkenden Autos und in ausreichender Breite, dass sich Radfahrende gegenseitig sicher überholen können, einzurichten. Bei einer Prüfung gemäß 45 Abs. 9 StVO ist der steigende Radverkehrsanteil zu Grunde zu legen. (2) Grundsätzlich müssen Radverkehrsanlagen an Hauptstraßen so eingerichtet werden, dass der bestehende Raum für Fußgänger nicht verringert wird. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der verbleibende Raum für Fußgänger auf dem Gehweg eine Breite von 3 Metern nicht unterschreitet. (3) Sofern bislang Busspuren für den Radverkehr freigegeben sind, sind diese bis 2025 zu trennen, zu markieren und ggf. baulich zu separieren. (4) Die Einrichtung der Radverkehrsanlagen an oder auf Hauptstraßen hat bis 2020 vorrangig an Hauptstraßen zu erfolgen, die noch keine Radverkehrsanlagen aufweisen, insbesondere im Umkreis von Schulen. Bei Hauptstraßen, die Radverkehrsanlagen aufweisen, die nicht den Vorgaben in den Absätzen 1 bis 3 entsprechen, sind entsprechende Radverkehrsanlagen bis 2025 einzurichten. Bei Baumaßnahmen an Hauptstraßen, die bereits Radverkehrsanlagen aufweisen, sind diese Radverkehrsanlagen gemäß den Vorgaben in den Absätzen 1 bis 3 zu gestalten. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

5 Abschnitt II Erhöhung der Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger 6 Entschärfen von Kreuzungen (1) Berlin wird jährlich 25 der für Fahrradfahrer gefährlichsten Kreuzungen - insbesondere im Einzugsbereich von Schulen - zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umbauen, um die jeweiligen Gefahrenquellen zu beseitigen. Die Gefährlichkeit bestimmt sich nach der jährlichen Sonderuntersuchung 'Radfahrerverkehrsunfälle in Berlin' aus der Verkehrsunfallstatistik der Polizei Berlin sowie aus weiteren objektiven Erkenntnisquellen. (2) Zusätzlich sollen Kreuzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 umgebaut werden, die nach dem subjektiven Sicherheitsgefühl der Radfahrer Verbesserungen erfordern. Dazu sind mindestens alle fünf Jahre Erhebungen über das subjektive Sicherheitsgefühl und die danach notwendigen baulichen Maßnahmen durchzuführen. (3) Bei Umbau einer Kreuzung sind Radverkehrsanlagen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einzurichten oder anzupassen. Ebenfalls sind Gehwegvorstreckungen oder Abstellmöglichkeiten für Fahrräder auf die letzten zwei Parkplätze vor der Kreuzung vorzusehen, um die Sichtbeziehungen im unmittelbaren Kreuzungsbereich zu verbessern. (4) Nach jedem Unfall mit schwerem Personenschaden eines Radfahrers an einer Kreuzung ist innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob und inwiefern die Gestaltung der Verkehrsanlage oder Verkehrsführung dafür mitursächlich war. Kann die Mitursächlichkeit der Gestaltung der Verkehrsanlage oder der Verkehrsführung für den Unfall nicht ausgeschlossen werden, sind innerhalb von sechs Monaten entsprechende bauliche oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Personenschäden nach Absatz 3 zu ergreifen. (5) Berlin wird zur Erhöhung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer an allen, pro Jahr jedoch mindestens 50, Kreuzungen mit Lichtzeichenanlagen aufgeweitete Aufstell- und Abbiegestreifen einrichten und den Innenraum farblich markieren. Die Auswahl der Kreuzungen hat sich am Radverkehrsaufkommen zu orientieren. 7 Grüne Welle (1) Bis 2020 sind auf mindestens 50 Abschnitten von Hauptstraßen Grüne Wellen einzurichten. Die Grünen Wellen sind so einzurichten, dass zu jedem Zeitpunkt mindestens 50 Grüne Wellen auf Abschnitten, die für den Radverkehr von Bedeutung sind, existieren. (2) Wenn Grüne Wellen eingerichtet werden, ist die ÖPNV-Bevorrechtigung zu beachten. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

6 (3) Bei der Einrichtung von Grünen Wellen ist eine Räumgeschwindigkeit für den Fußverkehr von 0,8 m/s zu gewährleisten. (4) Bei der Einrichtung von Grünen Wellen sind die Umlaufzeiten so zu wählen, dass die Wartezeiten für Rad- und Fußverkehr möglichst gering sind. (5) Grüne Wellen sind dem Radverkehr unmittelbar und in geeigneter Weise anzuzeigen. 8 Effiziente Mängelbeseitigung (1) Das Land Berlin hat eine effektive, zeitnahe und nachhaltige Mängelbeseitigung auf Fahrradstraßen, Radverkehrsanlagen und Radschnellwegen sicherzustellen, die das sichere Vorankommen von Radfahrenden gewährleistet. (2) Die zuständige Senatsverwaltung hat eine Liste mit bestehenden Mängeln zu erstellen ( Mängelliste Radverkehr ), auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und mindestens monatlich zu aktualisieren. In diese Liste fließen folgende Informationen ein: Ergebnisse der berlinweiten vermessungstechnischen Straßenbefahrung ausgewertet für den Radverkehr, von der Fahrradstaffel der Polizei und Ordnungsämtern sowie von Bürgern gemeldete Mängel. Für jeden Mangel ist mindestens das Datum der Erfassung, die Geoposition und Schadensart festzuhalten. Die Liste ist erstmalig spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu veröffentlichen und muss alle der Senatsverwaltung bekannten Mängel enthalten, mindestens jedoch alle nicht behobenen Mängel der berlinweiten vermessungstechnischen Straßenbefahrungen der vorangegangenen fünf Jahre, ausgewertet für den Radverkehr (Altfälle). Altfälle tragen in der Liste als Datum der Erfassung das Datum der Erstveröffentlichung der Liste. (3) Damit Einwohner und Einwohnerinnen Mängel beim Radverkehr melden können, ist unter anderem die Meldungserfassung über Ordnungsamt-Online um eine Kategorie Radinfrastruktur zu erweitern. Außerdem muss das Ordnungsamt-Online auch mit mobilen Endgeräten einfach zu benutzen sein. Die über Ordnungsamt-Online erfassten Mängel in der Radinfrastruktur sind der Mängelliste Radverkehr mit den mindestens erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2 Satz 3 hinzuzufügen. (4) Jeder Mangel der Mängelliste Radverkehr muss zeitnah und nachhaltig beseitigt werden, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum seiner Erfassung. Abweichend davon gilt für Altfälle ein Übergangszeitraum bis zum (5) Zum Zweck der effektiven und fristgerechten Mängelbeseitigung kann eine bezirksübergreifende Arbeitsgruppe Mängelbeseitigung Fahrrad geschaffen werden. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

7 9 Fahrradparken (1) Bis 2020 sind mit den Eigentümern der Liegenschaften an S- und U-Bahnhöfen Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, mindestens neue Abstellmöglichkeiten für Fahrräder zu schaffen. Dieselben Verhandlungen sind mit den Eigentümern der Liegenschaften an Regional-Bahn- Stationen mit dem höchsten Fahrradverkehrsaufkommen zu führen, um bis 2020 Fahrradparkhäuser mit Service-Einrichtungen und Radstationen einzurichten. Bei Scheitern der Verhandlungen ist die Einrichtung von Abstellmöglichkeiten bzw. Fahrradparkhäusern mit Serviceeinrichtungen und Radstationen auf landeseigenen Grundstücken zu prüfen und zeitnah umzusetzen. (2) Zusätzlich zu den Abstellmöglicheiten nach Absatz 1 sind bis neue Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im öffentlichen Raum Berlins zu schaffen. Die Auswahl der Standorte hat sich am Bedarf des Fahrradverkehrsaufkommen zu orientieren. (3) Abstellmöglichkeiten für Fahrräder dürfen nur auf Gehwegen platziert werden, wenn eine Gehwegbreite von mindestens 3 Metern erhalten bleibt. Vorrangig sind Bereiche des ruhenden Verkehrs am Fahrbahnrand zu nutzen. (5) Bei der Prüfung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach 11 Berliner Straßengesetz für Fahrradboxen ist dem besonderen Bedürfnis von Radfahrenden nach diebstahlssicheren Abstellmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Fahrradboxen dürfen nur auf Gehwegen errichtet werden, wenn eine Gehwegbreite von 3 Metern erhalten bleibt. (6) Die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind regelmäßig zu überprüfen und Räder, die als Abfall anzusehen sind oder deren Abstellen den Gemeingebrauch überschreitet, zu entfernen. (7) Die Ausführungsvorschriften zu 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) vom 11. Dezember 2007 sind unbefristet in Kraft zu setzen. Abschnitt III Förderung des Radverkehrs 10 Fahrradstaffeln (1) In allen Polizei- und Ordnungsbehörden sollen Fahrradstaffeln eingerichtet werden. (2) Die Fahrradstaffeln sind personell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

8 (3) Es ist Aufgabe der Fahrradstaffeln, im Dialog mit Radfahrenden vor Ort sowie bei Messen, an Infoständen, in Schulen und bei anderen geeigneten Gelegenheiten vor Unfallgefahren im Radverkehr zu warnen und über die Sicherheit von Radfahrenden im Straßenverkehr allgemein aufzuklären. (4) Das Parken in zweiter Reihe wird unterschiedslos geahndet. Privaten Anzeigen von Parkverstößen ist nachzugehen. 11 Sonderkommission Fahrraddiebstahl (1) Die Polizei von Berlin richtet darüber hinaus eine Sonderkommission zur zentralen Erfassung, Verfolgung und Prävention von Fahrraddiebstählen ein. 12 Fachabteilung für Radverkehr (1) In der zuständigen Senatsverwaltung ist eine zentrale Verwaltungseinheit für Radverkehr zu schaffen. (2) Ihre Aufgaben sind: 1. Planung und Begleitung baulicher Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und Schulung, Koordination mit den betroffenen Ämtern und Abteilungen auf Senatsebene und den Fachstellen nach 14 Absatz 1 auf Bezirksebene, mit den Aufgabenträgern des Landes Brandenburg sowie mit den Betroffenen und ihren Interessenvertretern einschließlich einem Beschwerdemanagement und dem Erfahrungsaustausch mit europäischen Großstädten. 2. Förderung des Fahrradverkehrs einschließlich der Planung eines übergeordneten Berliner Radverkehrsnetz mit Anschlüssen ans Umland. 3. Planung und Begleitung sonstiger verkehrstechnischer Maßnahmen, die den Fahrradverkehr berühren. 4. Koordination aller Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes auf Senatsebene. 5. Erfüllung der Transparenz-, Informations- und Evaluationspflichten nach 16 dieses Gesetzes. (3) Die Personalausstattung entspricht dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität und soll sich an Beispielen der in in der Fahrradförderung führenden europäischen Großstädten orientieren. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

9 13 Koordinationsstelle für Radverkehrsbelange (1) Bei der Verkehrslenkung Berlin wird eine Koordinationsstelle für Radverkehrsbelange geschaffen. (2) Ihre Aufgaben sind: 1. Zusammenarbeit mit den Stellen nach 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 bei der Umsetzung von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der VLB. 2. Aktive Identifizierung von vorrangig durchzuführenden Maßnahmen nach den 3 und 5 bis Unterstützung des Aufbaus eines Berliner Radverkehrsnetzes durch Erhebung und Bereitstellung von Daten im Rahmen von Radverkehrszählungen und der Analyse von Radverkehrsströmen. 4. Sicherstellung der Vordringlichkeit von Belangen des Radverkehrs bei der Einrichtung von Baustellen. 5. Koordination aller weiteren Maßnahmen die dieses Gesetz und den Radverkehr insgesamt betreffen und die in den Zuständigkeitsbereich der Verkehrslenkung Berlin fallen. (3) Die Personalausstattung entspricht dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität. 14 Bezirkliche Fachstellen für Fahrradangelegenheiten (1) Jeder Bezirk schafft eine Fachstelle für Fahrradangelegenheiten. (2) Ihre Aufgaben sind: 1. Planung und Durchführung baulicher Maßnahmen, Koordination der betroffenen Ämter auf Bezirksebene sowie mit den Betroffenen und ihren Interessenvertretern einschließlich einem Beschwerdemanagement. 2. Förderung des Fahrradverkehrs einschließlich der Planung des bezirklichen Fahrradnetzes ggf. mit Anschlüssen ans Umland. 3. Planung und Durchführung sonstiger verkehrstechnischer Maßnahmen, die den Fahrradverkehr berühren. (3) Die Personalausstattung entspricht dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

10 15 Förderung des Radverkehrs durch Öffentlichkeitsarbeit (1) Der Senat hat zur Information der Bevölkerung über die zu erwartende Zunahme des Radverkehrs, zur Förderung des Fahrradverkehrs und zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kontinuierlich durch Aufklärungs- und Werbemaßnahmen über folgende Ziele und Inhalte zu sorgen. Dazu gehören: 1. Die Sicherheit der Radfahrenden. 2. Die für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Verkehrsregeln. 3. Die Verbesserung der Verkehrsmoral. 4. Die Aufklärung der Bevölkerung über die positiven Effekte des Radfahrens für Gesundheit, Umwelt- und Klimaschutz, den wirtschaftlichen Nutzen und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum sowie über den steigenden Anteil des Radverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen. 5. Die Sensibilisierung von gewerblichen Kfz-Führern auf den steigenden Radverkehr, die geltenden Rechts- und Verhaltensnormen (2) Die Wirksamkeit der Informationskampagne ist zu evaluieren. Abschnitt IV Transparenz, Berichte 16 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (1) Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor (2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über den Stand der Umsetzung des Gesetzes. (3) Die Berichte nach Absatz 1 und 2 sind unverzüglich auf der Webseite der Senatsverwaltung online zu veröffentlichen. (4) Fortlaufend ist über aktuelle und abgeschlossene Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes auf der Webseite des Senatsverwaltung zu informieren. Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

11 ARTIKEL II Änderung des Berliner Straßengesetzes Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466), wird wie folgt geändert: In 7 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Personen die Worte, insbesondere zu Fuß Gehende und Radfahrende eingefügt. ARTIKEL III Änderung des Straßenreinigungsgesetzes Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 6 S. 1 sind nach den Worten: auf öffentlichen Plätzen nach 4 Absatz 4a die Worte: und auf allen übrigen Radverkehrsanlagen einzufügen. 2. In 3 Absatz 6 Satz 2 sind nach den Worten: öffentliche Plätzen nach 4 Absatz 4a die Worte: und alle übrigen Radverkehrsanlagen einzufügen Abs. 9 entfällt. Das Gesetz tritt am xx in Kraft. Artikel IV In Kraft treten Copyright Volksentscheid Fahrrad, Entwurf BerRG, Stand

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