5. Detmolder Verkehrstag Leitthema Radverkehr aktuelle Themen

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1 5. Detmolder Verkehrstag Leitthema Radverkehr aktuelle Themen Radverkehrsplanung auf Grundlage von ERA 2010 und neuer StVO Dipl.-Ing. Dankmar Alrutz Planungsgemeinschaft Verkehr PGV-Alrutz, Hannover Folie 1 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

2 Einführung Themenübersicht StVO und Radwegebenutzungspflicht Überblick ERA 2010 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsführung in Landstraßen Fazit Folie 2 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

3 StVO und Radwegebenutzungspflicht StVO - Radwegebenutzungspflicht Zitat Begründung StVO-Novelle 1997:... Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. StVO-Neufassung vom VwV-StVO gilt in Fassung von Folie 3 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

4 StVO und Radwegebenutzungspflicht Radwegebenutzungspflicht Radwege dürfen nur als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn - dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist, - Mindestanforderungen eingehalten sind und - ausreichende Flächen für Fußgänger bestehen Bundesverwaltungsgericht 11/2010: Fahrbahnbenutzung ist der Regelfall für den Radverkehr. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur bei einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden. Eine Anordnung der Benutzungspflicht ist die Ausnahme und in jedem örtlichen Einzelfall zu prüfen. M. Lerner Folie 4 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

5 StVO und Radwegebenutzungspflicht Radwege ohne Benutzungspflicht Aktuelle Forschungsergebnisse Weniger als 10 % der Radfahrer fahren bei Radwegen ohne Benutzungspflicht auf der Fahrbahn Keine Unterschiede im Sicherheitsniveau zwischen Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht Geringe Kenntnis der Regelung Folie 5 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

6 StVO und Radwegebenutzungspflicht Anforderungen an Radwege ohne Benutzungspflicht Eindeutige Führungen an Knotenpunkten und verkehrsreichen Grundstückszufahrten Vorsorge gegen unerlaubtes Parken erforderlich Berücksichtigung der Fahrbahnnutzung bei der Lichtsignalsteuerung Radwege ohne Benutzungspflicht sind keine Radwege 2. Klasse! Folie 6 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

7 StVO und Radwegebenutzungspflicht Kennzeichnung von Radwegen ohne Benutzungspflicht Radwege ohne Benutzungspflicht sind baulich angelegt oder durch Markierung (Piktogramme) für die Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar. Verdeutlichung der Fahrbahnnutzung durch Piktogramme A. Genzel Folie 7 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

8 StVO und Radwegebenutzungspflicht Studie des Landes Niedersachsen Inhalt: Zusammenhang Kostentragung und Baulast mit der Regelung der Benutzungspflicht im Zuge klassifizierter Straßen Eine verkehrsbehördliche Anordnung zur Aufhebung der Benutzungspflicht bewirkt keine Änderung der straßenrechtlichen Zuständigkeit bzgl. Baulast, Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht. Die Notwendigkeit einer neuen Radverkehrsanlage soll primär an verkehrsplanerischen Entscheidungskriterien gemäß den Regelwerken und nicht an der verkehrsbehördliche Ausweisung der Benutzungspflicht orientiert sein. Dies betrifft auch die Finanzierung und Förderung. Veröffentlichung Januar 2014 mw.niedersachsen.de/radverkehr Folie 8 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

9 Überblick ERA 2010 Übersicht Radverkehrsführungen Folie 9 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

10 Überblick ERA 2010 Vorauswahl der Radverkehrsführung nach ERA Belastungsbereiche nach Stärke und Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs I Regeleinsatzbereich für Mischen auf der Fahrbahn II Regeleinsatzbereich für Schutzstreifen, Gehweg/Radverkehr frei III Regeleinsatzbereich für Trennen: Radwege, Radfahrstreifen, Gemeinsame Geh- und Radwege IV Trennen vom Kfz-Verkehr ist unerlässlich Quelle: ERA 2010 Diagramm beschreibt Grundgefährdung des Radverkehrs, jedoch keine besondere Gefahrenlage gemäß 45(9) StVO. Übergangsbereiche sind nicht als harte Grenzen zu definieren! Folie 10 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

11 Überblick ERA 2010 Grundsätze der Radverkehrsführung nach ERA Ausreichende Breiten (auch für den Fußgängerverkehr)! Führungskontinuität in Problembereichen! Folie 11 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

12 Überblick ERA 2010 Grundsätze der Radverkehrsführung nach ERA Sicherheitsräume schaffen! Sichtkontakt gewährleisten! Folie 12 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

13 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Bauliche Radwege Radwege gewährleisten objektive und subjektive Sicherheit, sofern Sicherheits- und Qualitätsstandards eingehalten werden! Regelbreite 2,00 m, bei geringer Radverkehrsstärke 1,60 m Sicherheitstrennstreifen 0,75 m (min. 0,50 m zum fließenden Kfz-Verkehr) Ausreichende Gehwegbreiten Hoher Flächenbedarf; bei Umbau vorhandener Straße hohe Kosten Folie 13 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

14 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Zweirichtungsradverkehr Wegen der besonderen Gefahren innerorts nur die Ausnahme! Seit 2013: Möglichkeit eines Benutzungsrechtes nach StVO. Linke Radwege ohne Z 237/240/241 dürfen sie nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen Radverkehr frei angezeigt ist. Vorrangig Lösung für innerorts. Folie 14 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

15 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Freigabe linker Radwege Besondere Sicherungen an Knotenpunkten und verkehrsreichen Grundstückszufahrten erforderlich. VwV-StVO: Sichere Überquerungsmöglichkeit am Anfang und am Ende einer Zweirichtungsführung erforderlich. Folie 15 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

16 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Radfahrstreifen Gutes Sicherheitsniveau durch Sichtkontakt zum Kfz-Verkehr Regelbreite 1,85 m incl. Breitstrich Sicherheitsraum zu parkenden Kfz Auch Radfahrstreifen unterliegen den strengen Anforderungen an die Radwegbenutzungspflicht Folie 16 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

17 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Schutzstreifen für den Radverkehr Chancen für enge Straßenräume! Regelbreite 1,50 m, mindestens 1,25 m Kernfahrbahn > 4,50 m StVO-Neufassung: Parken auf Schutzstreifen nicht zulässig Mittlere Leitlinie bei Fahrgassenbreite ab 5,50 m. Stadt Karlsruhe Folie 17 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

18 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Gehwege mit Zulassung des Radverkehrs Innerorts nur bei geringem Rad- und Fußverkehr Rücksichtnahme auf Fußgänger; Zustand des Gehweges soll den Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs entsprechen VwV-StVO: Furtmarkierungen im Zuge von Vorfahrtstraßen Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr Gefahr einer inflationären Anwendung als kostengünstiges Instrument auch bei geringem Standard Folie 18 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

19 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Kombinationen und Übergänge Gehweg/Radverkehr frei und Schutzstreifen Übergang benutzungspflichtige in nicht benutzungspflichtige Radverkehrsführung Folie 19 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

20 Radverkehrsführung in Landstraßen Radverkehrsführung an Landstraßen RAL: Einsatzbedingungen für Radwege auf Basis der 4 Entwurfsklassen: EKL 1 und 2: Keine Fahrbahnführung EKL 3: Mischverkehr oder Radweg EKL 4: In der Regel kein Radweg Regelbreite Geh- und Radwege: 2,50 m EKL 3: Anhaltswerte für Radwege: Folie 20 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

21 Radverkehrsführung in Landstraßen Knotenpunkte ohne Lichtsignalanlage Radverkehr in der übergeordneten Straße gemäß RAL 2012 in der Regel nicht bevorrechtigt Absetzung 6,00 m und Führung über Fahrbahnteiler Bevorrechtigung des Radverkehrs - Hauptverbindungen des Radverkehrs - Einmündende Straße mit geringer Verkehrsbedeutung Radweg fahrbahnnah, ggf. Roteinfärbung Wartepflicht für den Radverkehr Vorfahrt für den Radverkehr Folie 21 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

22 Radverkehrsführung in Landstraßen Schutzstreifen außerorts Modellvorhaben im Rahmen des NRVP 18 Untersuchungsstrecken in 6 Bundesländern Straßen mit bis zu Kfz/Tag Einstreifige Kernfahrbahn; Schutzstreifen 1,25-1,50 m Tempo 70. Nicht zu verwechseln mit EKL 4 der RAL Blase Krausse Folie 22 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

23 Fazit Fazit Die StVO-Novelle bietet den Kommunen mehr Handlungsspielraum und Möglichkeiten zur Sicherung und Förderung des Radverkehrs. Das Führungsrepertoire für den Radverkehr gemäß ERA eröffnet den Kommunen zahlreiche Möglichkeiten für örtlich angepasste und oft auch kostengünstige Lösungen. Der Radverkehr der Zukunft wird stärker und schneller sein (Pedelecs). Hochwertige Radwege und fahrbahnorientierte Radverkehrsführungen können den Anforderungen der Zukunft gut begegnen. Folie 23 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

24 Radwegebenutzungspflicht Zusammenfassung und Folgerungen Radverkehr ist Fahrverkehr und fährt in der Regel auf der Fahrbahn. Eine Radwegebenutzungspflicht ist deshalb verkehrsrechtlich der Ausnahmefall. Radverkehrsanlagen ohne Benutzungspflicht werden von den meisten Radfahrern weiterhin benutzt. Sie müssen deshalb auch verkehrssicher befahren werden können und regelmäßig unterhalten werden. Bei zukünftig mehr und schnellerem Radverkehr (Pedelecs) steigt die Notwendigkeit einer sorgfältigen und kritischen Überprüfung einer Anordnung. Die Aufhebung der Benutzungspflicht bietet auch eine Chance, die Anforderungen unterschiedlicher Nutzergruppen zu berücksichtigen und Konflikte zwischen langsameren und schnelleren Radfahrern zu vermeiden. Duale Führungsformen können den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden. Folie 24 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

25 Vielen Dank für Ihr Interesse! Dankmar Alrutz Planungsgemeinschaft Verkehr - PGV-Alrutz Adelheidstraße 9b Hannover Tel.: 0511 / Alrutz@pgv-hannover.de Folie 25 Detmolder Verkehrstag am 23. Juni 2014

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