Privates Baurecht - Grundlagenwissen
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- Dörte Bauer
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1 Privates Baurecht - Grundlagenwissen Robert Schulze Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Augsburg Kanzlei München Bergiusstr Augsburg Tel.: / Fax: / schulze@meidert-kollegen.de Franziska-Bilek-Weg 9 (Theresienhöhe) München Tel.: 0 89 / Fax: 0 89 / muenchen@meidert-kollegen.de RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 1
2 Unternehmerkette Bauherr/ werker/ Auftraggeber nehmer Hand- GU lieferant Sub- Unter- Bau- stoff- RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 2
3 Abgrenzungsfragen Begrifflichkeiten: Unternehmer/Besteller Auftragnehmer/Auftraggeber Subunternehmer Nachunternehmer Parteien eines Bau- bzw. Werkvertrages gem. 631 ff BGB Parteien eines VOB/B-Vertrages selbständige Unternehmer, die bei Realisierung von BV mit (Teil-) Leistungen in einer nachgelagerten Stufe eingesetzt werden Auftragnehmer eines Auftragnehmers nach VOB/B RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 3
4 Abgrenzungsfragen Begrifflichkeiten: Generalunternehmer Generalübernehmer Subunternehmer als ARGE Mitglied beauftragt mit der gesamten Erstellung eines Bauwerks, z.t. auch mit der Planung; erbringt einen Teil der gewerblichen Leistung selbst; vergibt den Rest an Subunternehmer erbringt selbst keine Bauleistung und arbeitet ausschließlich mit Subunternehmern RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 4
5 Abgrenzungsfragen ARGE als Sonderform der GbR/oHG ARGE = Arbeitsgemeinschaft; oft Entstehung als Bietergemeinschaft Zusammenschluss von zwei oder mehreren selbstständigen Unternehmern, zur gemeinschaftlichen Erstellung eines Bauvorhabens und Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Bauvertrag eingegangenen Verpflichtungen. Rechtlich ist die ARGE nichts anderes als eine GbR oder eine ohg mit entsprechender voller Außenhaftung. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 5
6 Abgrenzungsfragen ARGE als Sonderform der GbR/oHG Die normale ARGE Die Dach-ARGE Kundenauftrag Kundenauftrag normale ARGE Betrieb A Betrieb B Betrieb C Nachunternehmerverträge Betrieb A Betrieb B Betrieb C RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 6
7 Abgrenzungsfragen Begrifflichkeiten: Bauträger Zulieferer/Baustofflieferant/ Werklieferant Grundstücksverschaffung und Errichtung eines Bauwerks ggü. dem Käufer/Erwerber (bzgl. Bauleistung Werkvertrag) auch quasi Subunternehmer; Teil der Vertragskette (Kauf- oder Werklieferungsvertrag) Scheinselbständige RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 7
8 Scheinselbständigkeit Bei Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Kriterien: - Grad der persönlichen Abhängigkeit - Weisungsgebundenheit bzgl. Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung - Notwendigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten bzw. sich unterzuordnen - Form der Vergütung - kein eigenes echtes Unternehmerrisiko - keine eigene Betriebsstätte Papierform ist nicht entscheidend! RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 8
9 Abgrenzungsfragen Begrifflichkeiten: Leiharbeiter Vorsicht vor illegaler Arbeitnehmerüberlassung! Stichwort Kollegenhilfe Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung / selbst. Werk- od. Dienstvertrag Indizien: - konkreter Erfolg geschuldet - eigenverantwortliche Organisation Zeiteinteilung und Personaleinsatz (Anzahl, Qualifikation) - Einsatz eigener Arbeitsmittel - Weisungsfreiheit - Mängelhaftung - Ergebnisbezogene Vergütung; nicht nach Zeiteinheiten RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 9
10 Abgrenzungsfragen Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung Grundsätzlich erlaubnispflichtig Im Baugewerbe mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich verboten Bei Dach-ARGE zulässig Bußgelder bis zu ,- Illegale Arbeitnehmerüberlassung führt zu fingiertem Arbeitsverhältnis des illegalen Entleihers mit dem Leiharbeiter Bürgengleiche Haftung des illegalen Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 10
11 Haftung des Hauptunternehmers Haftung des illegalen Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ( 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV, 42d Abs. 6 ff EStG) Bürgengleiche Haftung für Netto-Mindestlohn und Urlaubs- /Sozialkassenbeiträge ( 14 AEntG) Schutzmöglichkeit: - Kontrolle, soweit Kontrollrechte (z.b. Kontrolle der Mitarbeiter des SubU) im Vertrag geregelt wurden - Einbeziehung in Vertragserfüllungssicherheiten und Sicherungsabreden RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 11
12 Haftung des Hauptunternehmers Bürgenhaftung bei Scheinselbständigkeit für ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zur (auch ausländischen) Unfall- und Sozialversicherung inkl. Säumniszuschläge und Zinsen, sofern Auftragssumme über 275 T ( 28a Abs. 3 d SGB IV). Schutzmöglichkeit: oder oder Präqualifikation ( Unbedenklichkeitsbescheinigung d. KV/BG (immer nur 3 Monate gültig) Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7a Abs. 1 SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 12
13 Haftung des Hauptunternehmers Haftung für Bauabzugssteuer (15% - 48 ff EStG)) Schutzmöglichkeit: Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung Zahlung an das Finanzamt bei Nichtvorlage hat Erfüllungswirkung 362 BGB. Haftung für Umsatzsteuer in den Fällen des 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuld) RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 13
14 Ordnungswidrigkeiten des Hauptunternehmers Bußgeld bei Einsatz von Subunternehmern ohne Gewerbeanmeldung oder (erforderliche) Handwerksrolleneintragung (SchwarzArbG) Bußgeld bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung für beide Beteiligte ( 16 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 AÜG) Bußgeld bei Nichtabführen der Bauabzugssteuer ( 380 AO) RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 14
15 Pflicht des AG zur Duldung des Nachunternehmereinsatzes Im BGB-Werkvertrag unproblematisch; keine höchstpersönliche Leistung, sondern nur ein bestimmter Erfolg geschuldet Beim VOB-Vertrag Verpflichtung des Auftragsnehmers, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen ( 4 Abs. 8 VOB/B), außer der Betrieb ist nicht auf die betreffenden Leistungen eingerichtet. Übertragung an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers Bei Zustimmung Pflicht, VOB/B und VOB/C zu vereinbaren, außer bei Werklieferung Nach erfolgloser Fristsetzung (i.d.r. wenige Tage) zur Leistungsaufnahme im eigenen Betrieb, Recht zu Auftragsentziehung RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 15
16 Vertragsschluss - Wann kommt ein Vertrag zustande? Angebot Vertragspartner 1 Annahme Vertragspartner 2 Annahme entspricht vorliegendem Angebot. Somit kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Angebotes zustande. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 16
17 Vertragsschluss - Wann kommt ein Vertrag zustande? Angebot Vertragspartner 1 Vertragspartner 2 Antwort mit Änderung Annahme entspricht nicht vorliegendem Angebot, sondern wurde vom einem der Vertragspartner verändert. Ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande kommt hängt von weiteren Voraussetzungen ab. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 17
18 Vertragsschluss - Wann kommt ein Vertrag zustande? Vertrag kommt zustande, wenn: der Vertragspartner das neue Angebot ausdrücklich annimmt oder stillschweigend das neue Angebot akzeptiert und mit der Auftragsausführung beginnt. Ansonsten: Zunächst kommt kein Vertrag zustande, da sich Angebot und Annahme nicht decken. Die abgeänderte Annahme stellt ein neues Angebot dar. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 18
19 Vertragsschluss - Wann kommt ein Vertrag zustande? Ausnahme: Ausnahmsweise kann ein Schweigen auf das neue Angebot als Zustimmung zu dem neuen Angebot des Kunden darstellen. (Bei Wertung als sog. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben!) RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 19
20 Vertragsschluss - Wann kommt ein Vertrag zustande? bei übereinstimmenden Erklärungen, ansonsten erneutes Angebot Angebot: - Kosten(vor)anschlag unverbindlich + ohne Extra-Vereinbarung unentgeltlich - Angebotsbindung ca. 2 Wochen (übliche Antwortfrist, 147 BGB ) Leistung: - Leistungsinhalt Vorrang LV-Text vor Plänen, 1 Abs. 2 VOB/B - Leistungsbeschreibung oft unterschätzt!!! Auftragsbestätigung: deklaratorisch oder konstitutiv? RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 20
21 Abgrenzung der Vertragstypen im BGB Beim Kaufvertrag wird die Übereignung einer Sache, Beim Werkliefervertrag die Herstellung und Übereignung einer neuen beweglichen Sache geschuldet. Beim Dienstvertrag wird eine bestimmte entgeltliche Leistung erbracht, jedoch im Gegensatz zum Werkvertrag kein Erfolg geschuldet. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 21
22 Abgrenzung der Vertragstypen im BGB BGH, Urteil vom Herstellung und Lieferung von Bauteilen: Kaufrecht! 1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. 2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 22
23 Abgrenzung der Vertragstypen im BGB Ein Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks ist Werkvertrag. Gleiches gilt für den Einbau von Teilleistungen in ein Bauwerk, wozu auch Maschinen oder andere Teile des Bauwerks gehören können, die bestimmungsgemäß in das Bauwerk eingefügt werden und seiner Funktion zu dienen bestimmt sind. Dass der Unternehmer für seine Werkleistung Stoffe, Material und eventuell Vorleistungen anzuliefern hat, spielt keine Rolle. Dem Werkvertragsrecht unterliegen deshalb auch Verträge, in denen der Unternehmer sich verpflichtet, zuvor z.b. in seiner Werkstatt oder anderweitig außerhalb des Bauwerks hergestellte Teile einzubauen RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 23
24 Abgrenzung der Vertragstypen im BGB Kaufrecht findet Anwendung auf die Lieferung von vom Unternehmer herzustellenden Gegenständen, wie Baubeton, Fertigteile, Träger, Balken, Türen, Fenstern, usw., solange der Unternehmer die Baumaterialien aufgrund derselben vertraglichen Verpflichtung nicht selbst in das Bauwerk einbaut (dann Werkvertragsrecht) Kaufrecht bei Kauf mit Montageverpflichtung z.b. bei losen Verkleben von Teppichboden oder Einbau einer Solaranlage Entscheidend ist der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit. Indizien sinn insbesondere die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Gewichtigkeit der Montageleistung RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 24
25 Werkvertragsrecht im BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vertragliche Pflichten Werkunternehmer: (Auftragnehmer) Besteller: (Auftraggeber) Herstellung des versprochenen Werkes, d.h. die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur Abnahme des vertragsgemäßen Werkes und Bezahlung des Werklohns RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 25
26 Vertragstypen am Bau 1. Kaufvertrag (ggfs. mit Montageverpflichtung) 433 BGB 2. Werklieferungsvertrag 651 BGB 3. Bauvertrag, 650a 650h BGB 4. Sonstiger Werkvertrag, BGB Jeder (Werk-) Vertrag, der nicht Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag oder Bauträgervertrag ist 5. Verbraucherbauvertrag 650i 650o BGB bis 4. auch als sonstiger Vertrag mit einem Verbraucher RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 26
27 Anwendbarkeit des neuen Kauf- und Bauvertragsrechts Für alle ab geschlossenen Verträge In den nächsten Jahren muss man alte und neue Rechtslage parallel beachten bzw. unterscheiden! RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 27
28 Neufassung des BGB- Werkvertragsrechts Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge (gesetzliche Leitbilder) Untertitel 1 - Werkvertragsrecht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 2 Bauvertrag (betr. Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon) Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag (betr. Verträge, die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet) Kapitel 4 Unabdingbarkeit Untertitel 2 Architektenvertrag und Ingenieurvertrag Untertitel 3 Bauträgervertrag RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 28
29 Der Bauvertrag als eigener Vertragstyp Definition des Bauvertrags (vgl. 650a BGB n.f.) Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon sowie Instandhaltung (Oberbegriff über Instandsetzung oder Wartung, vgl. 2 Abs. 9 HOAI) eines Bauwerks (nicht einer Außenanlage), wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung für das Bauwerk Gesetzgeber geht von einem auf längerfristige Zusammenarbeit angelegten Vertrag aus. (Im Zweifel vertraglich regeln!) RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 29
30 Der Verbraucherbauvertrag als eigener Vertragstyp ( 650i BGB n.f.) Anwendung nur (!) auf Bau eines neuen Gebäudes ( schlüsselfertiges Bauen ) und erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (Kernsanierung) Nicht für Einzelleistungen wie Fensterbau, Elektroinstalation, Dacheindeckung, Dachstuhl etc. RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 30
31 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB VOB Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 VOB Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 31
32 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB In der VOB Teil C sind u.a. folgende DIN-Normen aufgeführt: DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN Mauerarbeiten DIN Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN Trockenbauarbeiten DIN Tischlerarbeiten DIN Parkettarbeiten DIN Beschlagarbeiten DIN Rollladenarbeiten DIN Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten DIN Verglasungsarbeiten DIN Maler- und Lackierarbeiten DIN Bodenbelagarbeiten DIN Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden DIN Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 32
33 VOB/B-Privilegierung ist weggefallen Rspr. bis Juli 2004 Ausgewogenheitsvermutung Privilegierung, sofern kein Eingriff in Kernbereich ( Kernbereichstheorie ) Rspr. bis Juli 2008 jede Abweichung zerstört Vermutung der Ausgewogenheit Rspr. seit Juli 2008 (auch für damals schon lfd. Verträge) Differenzierung nach Vertragspartner des Verwenders: - ggü. Verbrauchern: Volle Inhaltskontrolle, auch wenn 1:1 übernommen - ggü. Rest: keine nähere Kontrolle, wenn VOB/B ohne jede Abweichung So auch geltende Gesetzeslage für Neuverträge seit RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 33 33
34 VOB/B-Privilegierung ist weggefallen - Folgen - Beispiel 13 Abs. 4 VOB/B vierjährige Verjährung der Mängelansprüche Verbraucherkunde reklamiert 4 ½ Jahre nach Abnahme trotz VOB/B- Vertrag einen Mangel Unternehmer verweigert Nacherfüllung und beruft sich auf Gewährleistungsfrist Kunde klagt und gewinnt Mängelprozess RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 34 34
35 VOB/B-Privilegierung ist weggefallen Folgen - Beispiel 12 Abs. 5 Abs. 2 VOB/B Abnahmefiktion z.b. 12 Werktage nach Fertigstellungsmeldung Verbraucherkunde zahlt nicht und beruft sich auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme. Bauunternehmer beruft sich auf Abnahmefiktion nach Schlussrechnungsstellung ohne Einwände und klagt auf Vergütung und verliert den Prozess. Insgesamt stehen derzeit rund 2 Dutzend VOB/B-Klauseln zur Diskussion RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 35 35
36 VOB/B-Privilegierung ist entfallen Altverträge: interne Prüfung vor (!) rechtlichen Auseinandersetzungen 1. Verwendung VOB/B ggü. Verbrauchern? 2. Sonstige Bauverträge: Abweichungen? 3. Welche Klauseln betroffen? RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 36 36
37 VOB/B-Privilegierung entfallen Handlungsempfehlung Bauverträge ggü. Verbrauchern: Keine Verwendung der VOB/B! Sonstige Bauverträge: wenn selbst Verwender der VOB/B, dann nur ohne jede Abweichung! Besser: Gestaltung und Verwendung eigener gewerks- und unternehmensspezifischer Vertragsbedingungen/AGB unter strikter Beachtung der Rechtsprechung RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 37 37
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 38
39 Privates Baurecht - Grundlagenwissen Robert Schulze Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Augsburg Kanzlei München Bergiusstr Augsburg Tel.: / Fax: / schulze@meidert-kollegen.de Franziska-Bilek-Weg 9 (Theresienhöhe) München Tel.: 0 89 / Fax: 0 89 / muenchen@meidert-kollegen.de RA Robert Schulze, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Hochschule Augsburg Seite 39
Privates Baurecht - Grundlagenwissen
Privates Baurecht - Grundlagenwissen Robert Schulze Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Augsburg Kanzlei München Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21
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