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1 Aus dem Gemeinderat Bericht aus der Sitzung vom 24. Februar 2017 Anwesend: Vorsitzender Bürgermeister Vogl, elf Gemeinderäte, fünf Besucher 18. Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2017 gefassten Beschlüsse In der nicht öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2017 wurde die Höhe der Freihaltungspauschale für die Tagemütter beschlossen. Außerdem wurde die Ehrung eines Cleebronner Bürgers beantragt. 19. Trinkwasserversorgung Künftige Desinfektion des Trinkwassers Nochmalige Beratung Es wird auf den Tagesordnungspunkt aus der Gemeinderatssitzung am 16. Dezember 2016 verwiesen. Hierzu gibt es folgende Ergänzungen: 1. Bei den Eigenwasservorkommen der zwei Brunnen liegt eine bakteriologische Belastung vor. Deshalb ist es zwingend notwendig eine dauerhafte Desinfektion vorzuhalten. 2. Je nach Witterung kommt es mehrfach im Jahr vor, dass eine Trübung im Eigenwasser vorhanden ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich im Pumpwerk Ruit eine Trübungsmessung durchzuführen. Bei erhöhter Trübung wird das Rohwasser in den Vorfluter abgeleitet, und kann somit nicht mehr für die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Laut Trinkwasserverordnung darf das Abgabewasser den Trübungswert (NTU) von 1,0 nicht überschreiten. Bei einer Trübung des Rohwassers von mehr als 0,2 NTU ist nicht mehr sichergestellt, dass eine Desinfektion nach der UV-Anlage stattgefunden hat. In solchen Fällen wird eine Vorbehandlung mit einer Filteranlage notwendig. Diese dient zur Stabilisierung der Trübung. Die Desinfektion mit einer UV-Anlage ist nur punktuell möglich, das heißt nach der UV-Anlage besteht kein weiterer Schutz gegen eine eventuelle bakteriologische Belastung durch ein altes Rohrnetz oder durch Fremdeintrag bei der Reparatur eines Rohrbruchs. Derzeit liegt das abgegebene Trinkwasser bei 14 dh. Sollte sich das Mischungsverhältnis durch das Fehlen des Eigenwassers verändern, schwankt auch die Härte. Laut Waschmittelschutzgesetz ist eine Änderung des Härtegrads zu veröffentlichen. Möglichkeiten einer Desinfektion: 1. UV-Anlage in Kombination mit einer UF-Kompaktanlage ca Euro 2. Enthärtungsanlage Nanofiltration/Umkehrosmose ca Euro 3. Natriumhypochlorit (NaOCl) Kombination vorh. Räumlichkeit ca Euro Der Bedarf an Trinkwasser an Spitzentagen im Sommer ist ohne das Eigenwasser nicht sichergestellt. Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten. 1. Das Eigenwasser mittels einer der vorgenannten Maßnahmen aufzubereiten um den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gerecht zu werden. 2. Der Zukauf von Bodenseewasser. Um die Eigenwasservorkommen nicht aufzugeben, ist es derzeit am wirtschaftlichsten (wenn die Rahmenbedingungen stimmen) eine Natriumhypochlorit-Anlage mit 0,15 mg/l freiem Chlor einzusetzen. Das Bodenseewasser hat eine Transportchlorung von bis zu 0,1 mg/l freiem Chlor. Seite 1 / 6

2 Herr Kenngott von der Wasserversorgungstechnik erläuterte die verschiedenen Möglichkeiten in der Sitzung. Um sich für eine Möglichkeit zu entscheiden, fehlen zur Entscheidungsgrundlage noch die Trübungswerte des Eigenwassers. Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt bis ermittelt ist, welche Trübung das Eigenwasser hat. 20. Bau eines Spielplatzes im Wohngebiet 'Auf dem Winter' - Genehmigung der Abrechnung Die Errichtung des Spielplatzes im Wohngebiet Unter dem Schloss wurde im Frühjahr 2016 abgeschlossen. Inzwischen liegen alle Rechnungen vor. In der Gemeinderatssitzung am 19. Dezember 2014 wurde der Bau des Spielplatzes beschlossen. Insgesamt beliefen sich die Kosten für den Bau des Spielplatzes auf ,75. Der Ansatz lag bei Für diese Maßnahme wurde eine Spende eines Cleebronner Bürgers anteilig verwendet. Der Gemeinderat genehmigte einstimmig die vorgelegte Abrechnung für den Bau eines Spielplatzes im Wohngebiet Auf dem Winter. Insgesamt belaufen sich die Kosten der Maßnahme auf ,75 Euro. 21. Neuanlage eines Urnengrabfeldes auf dem Friedhof - Genehmigung der Abrechnung Das Urnengrabfeld wurde im Sommer 2016 neu angelegt und im Herbst 2016 bepflanzt. Seit November 2016 ist das Grabfeld für die Belegung freigegeben. Der Baubeschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 23. Oktober 2015 gefasst. In der Zwischenzeit liegen alle Rechnungen vor. Die angefallenen Kosten betragen insagesamt ,92. Der Haushaltsansatz lag bei Das Ausschreibungsergebnis lag deutlich über der Kosteneinschätzung des Friedhofplaners. Nach Aussage von Herrn Martin, Ingenieurbüro Ippich, liegt das hohe Ausschreibungsergebnis an der hohen Auftragslage der Betriebe. Um die Kosten möglichst gering zu halten, wurden bei der Materialauswahl Kosten in Höhe von eingespart. Der Gemeinderat genehmigte einstimmig die vorgelegte Abrechnung über die Neuanlage eines Urnengrabfeldes auf dem Friedhof mit einer Summe von , Umbau und Erweiterung der Mobilfunkanlage am Michaelsberg, Flst Zustimmung der Gemeinde Auf der Ostseite des Michaelsberges befindet sich auf einem Gemeindegrundstück an der Auffahrt eine Mobilfunkstation der Deutschen Funkturm GmbH. Diese hat bereits mehrfach die Zustimmung zum technischen Ausbau dieser Anlage beantragt. Da mit diesem Ausbau eine enorme Vergrößerung der Antennenanlage verbunden gewesen wäre, die das Erscheinungsbild des Michaelsberges an dieser Stelle extrem nachteilig beeinflusst hätte, hat die Gemeinde diese bisher verweigert. Nun wurde eine Entwurfsplanung vorgelegt, die sich optisch nur wenig von der tatsächlich vorherrschenden Situation unterscheidet. Diesmal würde kein Neubau eines gewaltigen Antennenträgers erfolgen, sondern es würden nur die vorhandenen Antennenträger jeweils um 2,5 Meter, von 6 Meter auf 8,5 Meter, erhöht werden. Der Gemeinderat genehmigte einstimmig die Entwurfsplanung der Deutschen Funkturm GmbH entsprechend den Plänen vom 20. Dezember Im Gegenzug soll die Verwaltung auf die Telekom erneut zugehen und den Ausbau des Glasfasernetzes durch die Telekom fordern. 23. Haushaltsplan und Haushaltssatzung Beschluss Seite 2 / 6

3 Der Gemeinderat hat am 27. Januar 2017 den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 2017 vorberaten. Nachdem die Sachdiskussion in der Januarsitzung abgeschlossen wurde, ist nun noch die Haushaltssatzung 2017 einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung bis zum Jahr 2020 zu beschließen. Nachdem bei der Vorberatung keine Änderungsvorschläge seitens des Gremiums vorgetragen wurden, kann der Haushalt beschlossen werden. Einstimmig wurde die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 beschlossen. Darüber hinaus wird dem Finanzplan und dem Investitionsprogramm bis zum Jahr 2020 zugestimmt. Die Haushaltssatzung wird an anderer Stelle im Mitteilungsblatt veröffentlicht. 24. Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mangholzgasse 6 Im Hinblick auf die hohe Zahl von Flüchtlingen, die höchstwahrscheinlich in nächster Zeit untergebracht werden müssen, wird die Unterkunft in der Mangholzgasse 6 nicht mehr allein ausreichen. Aus diesem Grund wurde eine Neufassung der Satzung über die Benutzung aller Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Cleebronn erstellt (siehe TOP 25). Der Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mangholzgasse 6 wurde einstimmig zugestimmt. 25. Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Im Hinblick auf die hohe Zahl von Flüchtlingen, die in nächster Zeit in Cleebronn untergebracht werden müssen, wird die derzeitige Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der Mangholzgasse 6 nicht mehr ausreichen. Aus diesem Grund wurde eine Kalkulation der Benutzungsgebühren für alle Unterkünfte des Gemeindegebiets vorgenommen. Kalkulation und Satzung basieren auf dem kürzlich veröffentlichtem Muster des Gemeindetags. Rechtsgrundlagen Die Gebührenkalkulation beruht auf den 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) und den 12 und 38 der Gemeindehaushaltsverordnung. Nach 9 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtungen gedeckt werden (Kostenobergrenze). In die Gebührenkalkulation sind Kosten für angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und die angemessene Abschreibung des Anlageguts aufzunehmen. Öffentliche Einrichtung Bei den städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften handelt es sich gemäß 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften um eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Kostendeckung Die Gebührensätze für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung müssen für die Benutzer grundsätzlich vertretbar und zumutbar sein. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe muss deshalb berücksichtigt werden, dass es sich bei den Benutzern der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte um einen Personenkreis handelt, der sich grundsätzlich von Benutzern anderer öffentlicher Einrichtungen unterscheidet. Grundlagen der Gebührenkalkulation Die Gebührenkalkulation wurde auf Basis der Musterkalkulation des Gemeindetags durchgeführt. Folgende ansatzfähige Kosten wurden in die Kalkulation aufgenommen. Seite 3 / 6

4 -Unterhaltungskosten -Betriebskosten -kalkulatorischer Zins -Abschreibungskosten. Die Nebenkosten wurden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 550 je Wohnraum aufgenommen. Hierzu gehören die verbrauchsabhängigen Kosten wie Abfallbeseitigung, Stromversorgung, Wasser- und Abwasser sowie Heizungskosten und Versicherungen. Kostendeckungsgrad Die Gemeinde Cleebronn ist nicht verpflichtet, vollständig kostendeckende Gebühren zu erheben. Deshalb kann bei der Festsetzung der Gebührensätze für die Unterkünfte die örtliche Vergleichsmiete lediglich als grober Richtwert zu Grunde gelegt werden. Eine gebührenrechtliche Unterscheidung nach Obdachlosen- oder Flüchtlingsunterkünften erfolgt nicht, da es sich nach der Satzungsregelung um eine gemeinsame öffentliche Einrichtung handelt. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, getrennte oder einheitliche Gebühren für die verschiedenen Unterkünfte festzusetzen. Satzungstext Die Satzung (wird an anderer Stelle des Mitteilungsblattes veröffentlicht) entspricht der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg vom Ausdrücklich wird die Kalkulation einer gemeinsamen Benutzungsgebühr für Obdachlose und Flüchtlinge empfohlen. Als Gebührenmaßstab wird ein einheitlicher Gebührensatz pro Wohnraum bzw. pro Zimmer vorgeschlagen, um einen einfachen unbürokratischen Maßstab anwenden zu können. Als Gebührenobergrenze ergibt sich aus der Gebührenkalkulation eine Benutzungsgebühr in Höhe von 250,94 je Wohnraum und Monat. Die Gebühren, die derzeit in der Mangholzgasse erhoben werden, liegen bei 178,71 je m² Wohnfläche und Jahr. Es wird vorgeschlagen, künftig eine monatliche Benutzungsgebühr von 250 je Wohnraum zu erheben. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, aufgrund der nicht vorhersebaren Anzahl an unterzubringenden Personen, die Gebührenkalkulation regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung der Gebühren vorzunehmen. Der Kostenkalkulation wurde einstimmig zugestimmt. Es wird eine monatliche Benutzungsgebühr in Höhe von 250,00 pro Wohnraum berechnet. Weiter wurde die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften einstimmig beschlossen Wohnhausneubau mit Stellplätzen - Überschreitung der Baugrenze durch den Dachüberstand und der maximalen Traufhöhe, Hindenburgstraße 49, Cleebronn, Flst. 4658/2 Die Bauherren planen den Wohnhausneubau mit Stellplätzen auf dem Grundstück in der Hindenburgstraße 49, Flst. Nr. 4658/2. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan Hindenburgstraße 49. Es ist antragsgemäß eine Befreiung nach 31 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze mit dem Dachüberstand von 0,8 m an der süd-westlichen Gebäudeseite erforderlich. Weiter ist eine Befreiung nach 31 BauGB für die Überschreitung der maximalen Traufhöhe erforderlich. Laut Bebauungsplan ist eine Traufhöhe von 253,70 m ünn zulässig. Von den Bauherren geplant ist eine Traufhöhe von 254,17 m ünn. Die Überschreitung von 0,47 m soll ausgeführt werden, da das Wohnhaus ansonsten unterhalb der Straße liegen würde. Seite 4 / 6

5 Der Gemeinderat erteilte gegenüber der Überschreitung der Baugrenze mit dem Dachüberstand und der Überschreitung der maximalen Traufhöhe nach 31 BauGB einstimmig sein Einvernehmen Neubau einer Garage auf vorhandenem Stellplatz - Zulassung zweite Garage auf Grenze, Schillerstraße 26, Cleebronn, Flst. 548/1 Der Bauherr plant den Neubau einer Garage auf einem vorhandenen Stellplatz auf dem Grundstück in der Schillerstraße 26, Flst. Nr. 548/1. Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan Hinter dem Friedhof. Es ist eine Ausnahme nach 31 Abs. 1 BauGB für den Bau einer zweiten Garage ohne Grenzabstände, zu erteilen. Die erste Garage ist eine Doppelgarage und liegt auf der Grenze der südlichen Grundstücksseite. Die jetzt beantragte Garage liegt auf der nördlichen Grundstücksseite und grenzt an die Nachbargarage des Hauses Schillerstraße 28 an. Der Gemeinderat erteilte gegenüber der Ausnahme zum Bau einer zweiten Garage ohne Grenzabstände nach 31 Abs. 1 BauGB einstimmig sein Einvernehmen. 27. Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu - Neufassung der Verbandssatzung Die Gemeinde Cleebronn ist Gründungsmitglied des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu. Hauptaufgabe des Zweckverbandes ist die Erschließung, Vermarktung und Verwaltung des interkommunalen Industriegebietes Langwiesen. In diesem Zweckverband sind die Kommunen Zaberfeld, Pfaffenhofen, Güglingen, Cleebronn, Brackenheim und Nordheim zusammengeschlossen. Die Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu stammt vom Sie wurde zwar zwischenzeitlich mehrfach in Teilbereichen geändert, im Übrigen entspricht sie aber noch dem Gründungsstand des Zweckverbandes. In weiten Bereichen steht sie nicht mehr mit den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen im Einklang. Dies hat auch die Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen der letzten Aufsichtsprüfung festgestellt, weshalb sie dem Zweckverband eine Aktualisierung verschiedener Satzungsteile (u. a. Gebietsabgrenzung, Zweckverbandsaufgaben, Aufgaben und Befugnisse der Verbandsorgane, Möglichkeit der Verwaltungsleihe) sowie eine redaktionelle Überarbeitung auferlegt hat. Unabhängig davon gab es in der Vergangenheit immer wieder praktische Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Verbandsverwaltung und den Verwaltungen der Belegenheitsgemeinden. Da ohnehin sehr viele Satzungsbestimmungen geändert werden müssen, schlägt die Verbandsverwaltung eine komplette Neufassung vor. Gegenüber der bisherigen Verbandssatzung ergeben sich folgende wesentlichen Änderungen: Aktualisierung der Gebietsabgrenzung auf den derzeitigen Stand des Liegenschaftskatasters, Abschließende Darstellung der Verbandsaufgaben zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, Normierung der Möglichkeit zur Verwaltungsleihe, Präzisierung der Regelung zur Stimmenzahl in der Verbandsversammlung, Präzisierung der Regelungen zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verbandsorganen und Anpassung der Wertgrenzen, Schaffung der Position eines stellvertretenden Geschäftsführers, Komprimierung der Regelungen zur Umlagenverteilung, Präzisierung der Regelungen zum Ausscheiden von Verbandsmitgliedern. Seite 5 / 6

6 Die Neufassung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung der Gemeinderäte aller Verbandsmitglieder, eines Beschlusses der Verbandsversammlung und einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Abschließend ist noch eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Der Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu wurde einstimmig zugestimmt. Außerdem wurde der Bürgermeister beauftragt, in der nächsten Verbandsversammlung für die vorgeschlagene Neufassung der Verbandssatzung zu stimmen. 28. Bekanntgaben 1. Die Gemeinde Cleebronn erhält aus einer Stiftung der Volksbank im Unterland für die Errichtung des Spielplatzes Unter dem Schloss. 2. Die geplante Investition eines Aufzuges im Bürgerhaus Alte Schule wird bis auf Weiters zurückgestellt. Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Dienstag, 28. März 2017 stattfinden. Seite 6 / 6

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