Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Unternehmen der Informations-Technologie

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1 Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Unternehmen der Informations-Technologie Ausgabe Januar 2008 (IT-TECH) I. Risikobeschreibung und versicherte Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlich - auf nachfolgend genannte Tätigkeiten (siehe Wagnisbeschreibung) : 1. EDV-Beratung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern bei der a) EDV-Analyse betreffend Hard- und Software; b) EDV-Beratung in Form nutzer-/ unternehmensspezifischer Konzepte; c) EDV-Organisation zur Anpassung der vorhandenen Systemkonfiguration an veränderte Betriebserfordernisse und Technologien (Schwachstellenanalyse, Geschäftsprozessoptimierung, Empfehlung von Soft-/ Hardware, etc.); d) Erarbeitung individueller Aus- und Weiterbildungsprogramme einschließlich der EDV-Schulung, - Einweisung und des Trainings; e) Feststellung des Investitionsbedarfs und der laufenden EDV- Aufwendungen; f) Tätigkeit als IT-Sachverständiger in dem jeweils versicherten Bereich (siehe Wagnisbeschreibung). Bei der Empfehlung von Soft- oder Hardware besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer nicht an einen Hersteller oder Lieferanten ausschließlich gebunden ist. 2. EDV-Dienstleistung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern bei der Programmierung, Implementierung, System-/ Technologieintegration von Soft- und Hardware für kaufmännische oder statistische Zwecke soweit sich diese bezieht auf a) Konzeption, Planung, Systemkonfiguration / -administration und Benutzerunterstützung in den Bereichen "LAN", "WAN", Extranet, Intranet und Internet, namentlich aa) Programmierung / Implementierung von Softwareanwendungen und Inhalten; bb) Optimierung / Restrukturierung vorhandener Rechner-/ Netzwerkarchitekturen durch Aufspüren technischer / physikalischer oder Software spezifischer Fehlkonzeptionen; cc) Entwicklung von Sicherheitskonzepten; dd) Einbindung von Kommunikationsmedien (z. B. CTI, VOIP, etc.); ee) User-Support; ff) Änderung, Anpassung, Wartung und Pflege. b) Masterung von Basisrechnern (Clientdesign); c) Storagemanagement sowie die Entwicklung / Implementierung sog. "Hochverfügbarkeitssysteme", sofern letztere - entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik - mindestens zweifach gegen Ausfall gesichert sind ("Spiegelung" etc.) bzw., im Hardwarebereich, über "HSB" und / oder "Cluster" eine Systemausfall- Sicherung vorgenommen wurde; d) Gestaltung von Softwareverteilungssystemen im "Pull-" bzw. "Push-Verfahren"; e) Erstellung von Datenbanken;

2 f) Integration von Schutzprogrammen gegen unberechtigten Zugriff auf oder Beeinträchtigung von Daten und sonstigen Informationen ("Firewalls", "Virenscanner" etc.); g) Entwicklung / Implementierung von Internetanwendungen, insbesondere e-commerce-lösungen (b2b, b2c) einschließlich der für den bargeldlosen Zahlungsverkehr erforderlichen Programme (e- cash, cybercash, tele-cash etc.) und Vorrichtungen; h) EDV-Outsourcing; i) Verfilmung von Daten bzw. deren Speicherung auf optischen, magnetischen oder sonstigen Speichermedien zum Zweck der Archivierung. Der Betrieb eines Rechenzentrums bedarf der besonderen Vereinbarung. 3. Homepage-Service Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern bei der a) Einrichtung, Beantragung und Vermittlung eines Internet- Zuganges; b) Beantragung von Internetadressen / Domainnames; c) Künstlerischen Entwicklung, Gestaltung und Aktualisierung sowie des Designs und der Umsetzung von www-seiten in Bild, Schrift und Ton in Form von Homepages, Graphiken sowie sonstigen Informationen und Werbemitteln (z. B. Buttons / Banner, Benutzeroberflächen von Datenbanken etc.), mit Ausnahme der technischen Entwicklung (z. B. Programmierung / Anbindung von Datenbanken), unter Zuhilfenahme von Standardsoftware. 4. Internet-Providing Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern bei der Tätigkeit als Access-, Content- und Host- bzw. Service-Provider, namentlich a) die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von Medien- oder Telediensten durch Vorhalten von Gateways; b) die netzinterne Zugangsvermittlung zu anderen Diensten durch den Betrieb von Suchmaschinen und directories; c) dem temporären Vorhalten fremder Inhalte ("Proxy- Caching"); d) der Verbreitung von Informationen durch Betreiben von Domaines, Homepages und Foren; e) dem Betrieb von Netzen und Rechnern (Server, Router, etc.) sowie der Weitergabe fremder Inhalte und Informationen. Die Tätigkeit als Application-Service-Provider bedarf der besonderen Vereinbarung. II. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten ist a) das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages, in dem Art und Umfang der Tätigkeit festgelegt sind (z. B. Pflichtenheft), b) dass nach der Test- bzw. Integrationsphase bzw. nach Abschluss der Arbeiten eine schriftliche Abnahme durch den Generalunternehmer oder den Kunden des Versicherungsnehmers erfolgt sowie c) die Anwendung branchenüblicher und anerkannter Methoden (z. B. "Back-up", Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze). 2. Ein Fehler ist die nicht sach- und fachgerechte Ausführung des Auftrages. Als Fehler ist es nicht anzusehen, wenn eine sach- und fachgerecht ausgeführte Arbeit nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, z. B. in geschmacklicher Hinsicht, entspricht oder der mit der Arbeit verfolgte Zweck nicht eintritt.

3 III. Versicherungsumfang 1. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie des Datenschutzbeauftragten; b) sämtlicher übriger Betriebsangehörigen und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Unternehmen sowie freien Mitarbeiter für Schäden, die sie in Ausführung versicherter Tätigkeiten für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Eine eventuell anderweitig bestehende Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). 2.a) Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines durch die Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgesetze unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. b) Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes sind mitversichert. c) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, nicht jedoch auf Bußgeldforderungen sowie Strafen einschließlich der Kosten derartiger Verfahren. 3. Abweichend von 1 II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung (AVB) sind Schäden an Sachen nicht versichert. Schäden an elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden behandelt und sind mitversichert. IV. Serienschadenklausel Mehrere Fehler in einem Programm (auch Arbeitsanleitungen, Handbücher, etc.) oder in mehreren zusammenhängenden Teilprogrammen bzw. in einer Schaltung oder im Netzwerk gelten als ein, im Zeitpunkt des ersten Handelns oder Unterlassens, begangener Verstoß im Sinne von 3 II 1c AVB, auch wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den betreffenden Angelegenheiten nicht besteht. V. Selbstbeteiligung Abweichend von 3 II 3 AVB beträgt der von dem Versicherungsnehmer in jedem einzelnen Schadenfall allein zu tragende Schaden in den Fällen der Ziffer I. 2. (EDV- Dienstleistung) und der Ziffer I. 4. (Internet- Providing) 500 EURO (fester Selbstbehalt). Bei Schäden in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Kanada oder nach dem Recht dieser Länder gilt ein Selbstbehalt von EUR vereinbart. VI. Kumulklausel Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten.

4 Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (z. B. Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. VII. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. In teilweiser Ergänzung zu 1 I AVB sind mitversichert a) Aufwendungen Dritter für die Wiederbeschaffung gelöschter / blockierter Daten (Kosten der Erarbeitung, Wiedererfassung auf Datenträger und maschinellen Aufarbeitung der Daten) durch Programmfehler, Fehlbedienung oder fehlerhafte Anleitung / Einweisung seitens des Versicherungsnehmers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass vor Beginn der Arbeiten eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung (z. B. "Back-up", "RAID" etc.) durchgeführt wurde. Soweit nicht besonders vereinbart, ist die Entschädigungsleistung des Versicherers im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf EURO (Sublimit). b) Ansprüche wegen Schäden, die durch "Software-Viren", "Trojanische Pferde" und dergleichen sowie dadurch entstanden sind, dass Dritte von Außen auf Daten oder deren Übertragung in Datennetzen Einfluss nehmen, Datenmanipulationen durchführen oder unbefugt Einsicht in den Datenbestand nehmen (z. B. "Computer-Hacker"). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass weitergegebene Software sowie das eigene System standardmäßig nach dem neuesten Stand der Technik (z. B. durch "Firewalls", "Virenscanner" etc.) auf Viren und ähnliche Sabotageprogramme hin überprüft, bzw. mittels solcher Techniken Vorkehrungen gegen unberechtigte Eingriffe Dritter getroffen werden. Dies gilt sowohl für eigene Leistungen und Portale des Versicherungsnehmers als auch für in fremdem Eigentum stehende, vom Versicherungsnehmer gewartete bzw. gepflegte Homepages / Portale anderer Unternehmen. Soweit nicht besonders vereinbart, ist die Entschädigungsleistung des Versicherers im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt auf EURO (Sublimit). c) Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Ziffer VIII 3b) dieser Besonderen Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt. 2. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung ( 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen ( 8 AVB). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Vertragsvereinbarungen, nach denen das Schiedsgericht nicht nach materiellem Recht, sondern nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. 3. In Erweiterung des 3 III 1 AVB ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten gegenüber Dritten a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird; b) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird; c) außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Gewährung des

5 Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt; mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruches gemäß 3 III 1a und b AVB der Streitwert tritt. VIII. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in Ergänzung zu 4 AVB Haftpflichtansprüche wegen Schäden 1. aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 2. aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-Anlagen / Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter; 3. Des weiteren besteht kein Versicherungsschutz für a) Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen; b) die Erfüllung von Verträgen, die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung sowie Gewährleistungsansprüche; c) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte / Leistungen) oder Arbeiten gegen Patent- oder Urheberrechte verstoßen oder die auf einer Verletzung von Geheimhaltungspflichten beruhen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass letztere lediglich auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist; d) Ansprüche wegen Aufwendungen des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von fremden Erzeugnissen stehen; e) Schäden infolge der Versagung oder des Verlustes eines Domain-Namens.

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