Neuer Standardansatz für Kreditrisiken

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1 Neuer Standardansatz für Kreditrisiken Zweites Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht Ausgabe 01 Februar 2016 Financial Services Regulatory Update Überarbeitung des Standardansatzes für Kreditrisiken Am 10. Dezember 2015 wurde das zweite Konsultationspapier zur Überarbeitung des Standardansatzes für Kreditrisiken vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) veröffentlicht. Es stellt eine Weiterentwicklung gegenüber dem im Dezember 2014 publizierten ersten Konsultationspapier dar und weicht in entscheidenden Punkten von diesem ab. Entsprechend der globalen Bedeutung des Standardansatzes (SA) kam es nach der Veröffentlichung des ersten Konsultationspapieres zu teils kontroversen Rückmeldungen. Das neue, bis zum 11. März 2016 zur Konsultation stehende, Konsultationspapier spiegelt die Ergebnisse der ersten Konsultationsrunde und das Bestreben des BCBS wider, Einfachheit, Risikosensitivität und Vergleichbarkeit ausgewogen in seinen Ansätzen zu berücksichtigen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen im Vergleich zum ersten Konsultationspapier vor.

2 Wiedereinführung externer Ratings ist an die Verpflichtung zu eigenen Kreditwürdigkeitsprüfungen im Rahmen einer sog. Due Diligence geknüpft. Verwendung externer Ratings Im ersten Konsultationspapier zum neuen SA wurde die Verwendung externer Ratings bei der Bestimmung der Risikogewichte ausgeschlossen. Der vorliegende Entwurf sieht nun wieder diese Möglichkeit vor, sofern deren Verwendung in der jeweiligen Jurisdiktion für regulatorische Zwecke grundsätzlich gestattet ist. Gleichwohl verfolgt der BCBS nach wie vor das Ziel, eine starre und ungeprüfte Übernahme ( mechanistic reliance ) externer Ratings zu unterbinden. Eine sogenannte Due Diligence des Schuldners soll sicherstellen, dass neben dem externen Rating eine eigene Einschätzung zur Bonität des Schuldners Berücksichtigung findet. Die Kreditwürdigkeit der Gegenparteien soll regelmäßig (mindestens aber jährlich) durch das kreditgebende Institut überprüft werden. Ergänzend sind Prozesse zu installieren, anhand derer das Risikomanagement die Vorteile und Schwächen der Verwendung externer Ratings nachvollziehen kann. Der Ansatz zur Beurteilung des Risikos soll laut einer Empfehlung des Financial Stability Boards (FSB) auch Bestandteil erweiterter Offenlegungsplichten werden, um Marktdisziplin sicherzustellen. Hierzu liegen aktuell noch keine Vorschläge des BCBS vor. Deutsche Institute sind entsprechend den Regelungen der MaRisk und des 18 KWG bereits heute verpflichtet, die Kreditwürdigkeit von Gegenparteien regelmäßig zu überprüfen. Im vorliegenden Konsultationspapier fordert der BCBS, dass eine solche Prüfung auch für Zwecke der ersten Säule vorgenommen wird, wenn zur Bestimmung der Risikogewichte auf externe Ratings abgestellt wird. Wesentliche Änderungen in den Forderungsklassen Bestimmung des Risikogewichts erfolgt nun in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit externer Ratings; Vorgabe von zwei Ansätzen. Forderungen gegenüber Instituten Die Wiederaufnahme externer Ratings bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva für die Forderungsklasse Institute hat signifikante Auswirkungen auf die Berechnungsmethodik selbst sowie potenziell auf die resultierenden Eigenmittelanforderungen. Forderungen gegenüber Instituten soll abhängig von der Verfügbarkeit von externen Ratings und der Zulässigkeit ihrer Verwendung in der jeweiligen Jurisdiktion ein Risikogewicht nach einem der folgenden zwei Ansätze zugewiesen werden: External Credit Risk Assessment -Ansatz (ECRA) oder Standardised Credit Risk Assessment -Ansatz (SCRA). Ist für eine Forderung ein externes Rating vorhanden, so wird der External Credit Risk Assessment -Ansatz (ECRA) zugrunde gelegt. In diesem werden die Risikogewichte zunächst in Abhängigkeit des externen Ratings ermittelt. Die daraus resultierenden Risikogewichte liegen zwischen 20 % und 150 % und entsprechen damit den Abstufungen im bisherigen Standardansatz. Eine Due Diligence des Schuldners soll sicherstellen, dass das zugeordnete Risikogewicht adäquat für das übernommene Kreditrisiko ist. Resultiert aus der Due Diligence eine höhere Risikoeinstufung, ist mindestens ein gegenüber dem externen Rating um eine Stufe erhöhtes Risikogewicht anzuwenden. Falls kein externes Rating verfügbar ist, ist für eine Forderung der Standardised Credit Risk Assessment -Ansatz (SCRA) maßgeblich. Nach diesem Ansatz ist die Forderung in eine von drei Kategorien zuzuordnen. Diese Zuordnung soll im Rahmen der Due Diligence stattfinden und das Kreditrisiko der Forderung widerspiegeln. In Abhängigkeit von der jeweiligen Kategorie wird das Risikogewicht der zugrunde liegenden Forderung bestimmt (siehe hierzu Tabelle 1). Forderungen der Kategorie C wird dabei das gleiche Risikogewicht zugewiesen, wie ausgefallenen Forderungen. Financial Services Regulatory Update Februar

3 Kategorie Merkmale des Schuldners Risikogewicht Reduzierung der Risikogewichte im Vergleich zum 1. Konsultationsentwurf. A B Ist unabhängig von Geschäfts- oder Konjunkturbedingungen in der Lage, seine finanziellen Verpflichtungen zu bedienen Übertrifft aufsichtliche Mindestanforderungen Verfügt noch über die Fähigkeit, Verpflichtungen vertragsgemäß einzuhalten, wobei diese Fähigkeit von günstigen Geschäfts- oder Konjunkturbedingungen abhängt Erfüllt aufsichtliche Mindestanforderungen 50 % 100 % C Wesentliche Ausfallrisiken sind vorhanden Erfüllt nicht aufsichtliche Mindestanforderungen Negativer Prüfungsvermerk / Zweifel am Fortbestand durch Abschlussprüfer 150 % Tabelle 1: Standardised Credit Risk Assessment -Ansatz (SCRA) Zusätzlich wurden die Gewichtungen für die Short-term interbank exposures (ursprüngliche Laufzeit von drei Monaten) verändert. Obwohl die generelle Vorzugsbehandlung beibehalten wird, werden die Risikogewichte zukünftig von der Behandlung gemäß ECRAoder SCRA-Ansatz abhängig sein und zwischen 20 % und 150 % liegen. Forderungen gegenüber Unternehmen Obwohl der Ausschuss die im ersten Konsultationspapier eingeführte generelle Kategorisierung für die Forderungsklasse Unternehmen beibehält, wurde aufgrund der Wiedereinführung der externen Ratings eine Anpassung der Risikogewichtung der Forderungen gegenüber Unternehmen vorgenommen. Bestimmung des Risikogewichts anhand externer Ratings wieder eingeführt; alternativer Ansatz für die Bestimmung des Risikogewichts ohne externes Rating möglich. Für allgemeine Forderungen, welche im ersten Konsultationspapier noch als vorrangige Forderungen bezeichnet wurden, werden analog zur Forderungsklasse Institute zwei neue Ansätze vorgeschlagen. Diese sind wiederum von der generellen Zulässigkeit der Verwendung externer Ratings in der jeweiligen Jurisdiktion abhängig. Falls externe Ratings verfügbar sind, wird das Risikogewicht von diesen abgeleitet und liegt zwischen 20 % und 150 %. Die erforderliche Due Diligence kann das Risikogewicht ggf. erhöhen. Falls keine externen Ratings verfügbar sind, wird wie im bisherigen SA ein Risikogewicht von 100 % angewendet - es sei denn, es handelt sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) für das ein Risikogewicht von 85 % angewendet werden darf. Die bevorzugte Behandlung der KMUs wird unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer Quantitative Impact Study (QIS) somit wieder aufgenommen. Auch für Spezialfinanzierungen (Projektfinanzierung, Objektfinanzierung und Immobilienfinanzierung) werden die externen Ratings wieder aufgenommen, wobei es sich hierbei explizit um Emissionsratings handeln muss. Daraus resultierende Risikogewichte variieren zwischen 20 % und 150 % und erfordern ebenfalls eine Überprüfung im Rahmen einer Due Diligence. Sofern kein externes Emissionsrating vorliegt, werden die Forderungen in Abhängigkeit von der Art der Spezialfinanzierung und ggf. des Stadiums bei Projektfinanzierungen mit einem Risikogewicht zwischen 100 % und 150 % gewichtet. Nachrangige Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente Für nachrangige Schuldverschreibungen und Eigenmittelinstrumente wurden die Risikogewichte im Vergleich zum ersten Konsultationspapier wesentlich reduziert. Nicht in Abzug gebrachte Beteiligungen sollen wie bisher ein Risikogewicht von 250 % (hier waren im ers- Financial Services Regulatory Update Februar

4 ten Konsultationspapier bis zu 400 % vorgesehen) und nachrangige Schuldverschreibungen und andere Kapitalinstrumente ein Risikogewicht von 150 % erhalten. Forderungen aus dem Mengengeschäft Die Änderungsvorschläge aus dem ersten Konsultationspapier hinsichtlich Forderungen aus dem Mengengeschäft werden im Wesentlichen beibehalten. Das Risikogewicht soll 75 % für regulatory retail exposures und 100 % für other retail betragen. Die Kriterien für die Zuordnung zur Forderungsklasse Retail wurden konkretisiert. Bestimmung des Risikogewichts für Immobilien, die die Kriterien für eine bevorzugte Behandlung erfüllen, anhand der LTV-Quote ohne Berücksichtigung einer Debt-Service- Coverage Quote. Durch Immobilien besicherte Forderungen Sämtliche Forderungen der Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Forderungen, in die im Unterschied zur ersten Konsultationsphase nun auch wieder Forderungen zur Finanzierung von Mietwohnungen fallen sollen, werden mit Hilfe der Loan-To-Value Quote (LTV- Quote) risikogewichtet. Deren Berechnung wird im neuen Konsultationspapier verdeutlicht. Der in die Berechnung einzubeziehende Wert der Immobilie soll künftig konstant beim Originalwert verbleiben und nur im Falle von Marktpreisanpassungen ggf. nach unten korrigiert werden. Zusätzlich können anerkennungsfähige Garantien und finanzielle Sicherheiten den Forderungsbetrag mindern. Darüber hinaus müssen sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien mehrere Kriterien eingehalten werden, wenn die Vorzugsbehandlung auf Basis der LTV-Quote angewendet werden soll. Zusätzlich zu den im ersten Konsultationspapier genannten Kriterien zur Zulassung als Wohnimmobilie wurden weitere Kriterien definiert. Die im ersten Konsultationspapier noch enthaltene, zusätzlich anzuwendende Debt-Service-Coverage Quote (DSC- Quote) ist dagegen nicht mehr Gegenstand des Ansatzes. Die Bestimmung des Risikogewichts für durch Immobilien abgesicherte Forderungen soll nun unter der Berücksichtigung der Art der Sicherheit, der wesentlichen Abhängigkeit der Rückzahlung der Forderung durch Cash Flows, die aus der Sicherheit generiert werden und der LTV-Quote als Risikotreiber erfolgen (siehe hierzu Tabelle 2). In Abhängigkeit von der LTV-Quote ist gegenüber den bestehenden Regelungen für Wohn- (aktuell 35 %) und Gewerbeimmobilien (aktuell 50 %) insgesamt mit einer Erhöhung der Risikogewichte zu rechnen. Art der Sicherheit Abhängigkeit vom generierten Cash Flow der Sicherheit Risikotreiber LTV-Quote Risikogewicht (RW) Wohnwirtschaftlich genutzte Immobilie Gewerblich genutzte Immobilie unabhängig abhängig unabhängig abhängig bis zu 100 % % über 100 % RW Kreditnehmer bis zu 80 % % über 80 % 120 % bis zu 60 % über 60 % 60 % bzw. niedrigeres RW Kreditnehmer RW Kreditnehmer bis zu 80 % % über 80 % 130 % Tabelle 2: Übersicht der Risikogewichte der Forderungsklasse durch Immobilien abgesicherte Forderungen bei Vorzugsbehandlung Financial Services Regulatory Update Februar

5 Wenn die Anforderungen für die Vorzugsbehandlung für die Bestimmung des Risikogewichts anhand der LTV-Quote nicht erfüllt werden, so wird unabhängig von der Art der Immobilie das Risikogewicht wie folgt zugewiesen: Rückzahlung der Forderung hängt nicht wesentlich von den durch die Sicherheit generierten Cash Flows ab: Risikogewicht des Kreditnehmers, mind. 100 % Rückzahlung der Forderung hängt wesentlich von den durch die Sicherheit generierten Cash Flows ab: Risikogewicht 150 % Bei der Finanzierung von Landerwerb, Entwicklung und Konstruktion (ACP) wird analog zum ersten Konsultationspapier eine feste Gewichtung von 150 % beibehalten, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt. Angleichung an IRB- Ausfalldefinition. Notleidende Forderungen Was unter dem ersten Konsultationspapier als überfällige Forderungen bezeichnet wurde, wird künftig notleidende Forderungen genannt, um eine Angleichung an den IRB-Ansatz zu vollziehen. Hierfür wurde eine an die IRB-Definition angeglichene Definition von notleidenden Forderungen veröffentlicht. Analog zu den Vorschlägen der European Banking Authority (EBA), künftig das Kriterium der unwahrscheinlichen Rückzahlung auch im KSA bei der Ausfalldetektion zu verwenden (vgl. EBA/CP/2015/15), schlägt nun auch der BCBS vor, die Ausfallbegriffe im SA und IRB soweit wie möglich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurden folgende Änderungen bei der Risikobehandlung dieser Forderungen vorgeschlagen: Spezielle Rückstellungen und teilweise Abschreibungen sind nur zur Kalkulation des Forderungsbetrages und nicht bei der Zuordnung der Risikogewichte heranzuziehen. Der unbesicherte Teil einer notleidenden Forderung (ausgenommen bestimmte Wohnimmobilienkredite) gekürzt um spezielle Rückstellungen und teilweise Abschreibungen erhält ein Risikogewicht von 150 %. Notleidende Wohnimmobilienfinanzierungen, bei denen die Rückzahlung nicht materiell von den durch die Sicherheit generierten Cash Flows abhängt, erhalten ein Risikogewicht von 100 %. Der besicherte Teil einer notleidenden Forderung unterliegt den Kreditrisikominderungstechniken, solange die Anerkennungsvoraussetzungen für finanzielle Sicherheiten und Garantien erfüllt werden. Kreditrisikominderungstechniken Im Bereich der Kreditrisikominderungen haben sich einige wesentliche Änderungen im Vergleich zum ersten Konsultationspapier ergeben. Wiedereinführung externer Ratings bei Abgrenzung anerkennungsfähiger finanzieller Sicherheiten. Finanzielle Sicherheiten Wie bei den Forderungsklassen wird im Bereich der als Sicherheit anerkennungsfähigen Schuldtitel eine Differenzierung der anerkannten Papiere anhand externer Bonitätsbeurteilungen in Jurisdiktionen, in denen externe Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke erlaubt sind, wieder aufgenommen. Die Abgrenzung der anerkannten Schuldtitel beinhaltet grundsätzlich die davor bereits gültigen Voraussetzungen für geratete und nicht geratete Schuldtitel, sodass auch bestimmte Schuldtitel, die nicht über ein externes Rating verfügen, als Sicherheit anerkannt werden können. Für Jurisdiktionen, die externe Ratings nicht anerkennen, werden im Konsultationspapier Kriterien definiert, unter welchen Vorgaben finanzielle Sicherheiten anerkennungsfähig sind. Im Konsultationspapier werden getrennte Haircuts für Jurisdiktionen, in denen externe Bonitätsbeurteilungen zulässig sind, und für andere Jurisdiktionen vorgegeben. Financial Services Regulatory Update Februar

6 Formelanpassung bei Wertpapierpensionsgeschäften. Abgrenzung anerkannter Sicherheitensteller anhand externer Ratings; Wiederaufnahme bestimmter Kreditderivate. Eine weitere Änderung ist die Anpassung der Formel für Wertpapierpensionsgeschäfte, um, auf Basis der Rückmeldungen aus der ersten Konsultationsphase, eine verbesserte und realitätsgerechte Wiedergabe der Diversifikation und Korrelation zu ermöglichen. Absicherungen ohne Sicherheitsleistung Bei Garantien und Kreditderivaten erfolgt die Eingrenzung der anerkannten Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anhand vorgegebener Kriterien, die sich danach unterscheiden, ob die Nutzung externer Ratings in der jeweiligen Jurisdiktion zulässig ist oder nicht. Schließlich wurde die teilweise Anerkennung von Kreditderivaten, bei denen die Restrukturierung nicht Bestandteil der vereinbarten Kreditereignisse ist, wieder aufgenommen. Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass sich der Ausschuss noch in der Überprüfung befindet, welche Kreditereignisse zur Erreichung einer vollständigen Absicherung durch Kreditderivate eingeschlossen werden müssen. Zusammenfassung Rückmeldungen im Konsultationsverfahren haben zu diversen Anpassungen im Entwurf des neuen Standardansatzes für Kreditrisiken geführt. Ein wesentlicher Punkt ist die Wiederaufnahme von externen Ratings zur Ermittlung der Risikogewichte für die Forderungsklassen Institute und Unternehmen. Gleichzeitig wird für die kreditgebenden Institute die Durchführung einer sog. Due Diligence in diesem Zusammenhang auch für Zwecke der Säule I verpflichtend. Dadurch soll eine starre und ungeprüfte Übernahme ( mechanistic reliance ) externer Ratings verhindert werden. Zudem werden alternative Ansätze zur Bestimmung des Risikogewichts ohne externes Rating vorgeschlagen. Speziell im Bereich der mit Immobilien besicherten Forderungen sieht der Vorschlag vor, zukünftig das Risikogewicht lediglich in Abhängigkeit des Risikotreibers LTV-Quote zu bestimmen. Im Bereich der Ausfalldefinition gibt es ferner eine deutliche Annäherung an den IRB-Ansatz. Inwieweit die geplante Änderung des Standardansatzes für Kreditrisiken zu deutlich unterschiedlichen Kapitalbelastungen insbesondere für KSA-Institute im Vergleich zu den heutigen Regelungen führen wird, hängt vom Einzelfall und von den institutsindividuellen Gegebenheiten ab. Aber auch IRBA-Institute sind von diesen Änderungen betroffen, zum einen bezogen auf Portfolien, die sich im Partial-Use befinden, zum anderen wenn, wie derzeit diskutiert wird, sich der Floor zukünftig auf den neuen Kreditrisikostandardansatz bezieht. Financial Services Regulatory Update Februar

7 Ansprechpartner Deutschland Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany Martina Dombek Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO Dr. Max Weber Regulatory Advisory Telefon Dr. Elma Sefer Periškić Advisory Sabine Schmid Advisory Martin Wirth Advisory Österreich Friedrich O. Hief Country Coordinating Partner friedrich.hief@at.ey.com Wenn Sie unser Regulatory Update in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine an fso.regulatory-update@de.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. ED None Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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