Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung"

Transkript

1 Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung Juli 2015 USER14\Entwber\Medienrecht\Position_PFR_Juli2015_final.docx Vorbemerkung Im Unterschied zu anderen Themen der Bund-Länder-Kommission kann bei der Plattformregulierung auf ein bestehendes Regelwerk aufgesetzt werden. Sollen die Bestimmungen zur Vielfaltssicherung ihre bisherige auch präventive Funktion behalten, so muss angesichts der Zusammenführung von Rundfunkund Internettechnologien bei Geräten und Diensten eine Aktualisierung und Anpassung der Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages (auch im Zusammenspiel mit der Plattformsatzung der Landesmedienanstalten) erfolgen. Mit einer Anpassung der Plattformregulierung ist nicht notwendigerweise ein Mehr an Regulierung oder eine Vorabregulierung verbunden. Bezogen auf den Rundfunk im Allgemeinen sieht das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung den Gesetzgeber weiterhin in einer (präventiven) Ausgestaltungspflicht. Der Gesetzgeber sollte daher eingehend prüfen, welche Bereiche reguliert werden müssen, wie die Aufsichtspraxis in den vergangenen Jahren funktioniert hat und wo dringender Handlungsbedarf besteht. Während die analoge Welt durch Kapazitätsknappheiten geprägt war, ist in der digitalen Welt zunehmend die Frage ausschlaggebend, ob ein Inhalt in der Masse von Angeboten gefunden werden kann. Um eine potenzielle Gefährdung der Meinungsvielfalt auszuschließen, müssen Überlegungen angestellt werden, wie vielfaltssichernde Instrumente und Must-Carry-Vorgaben in einem konvergenten Umfeld weiterentwickelt werden können. Sichergestellt werden müssen auch angesichts neuer Formen von Kapazitätsengpässen der Zugang von AV- Anbietern und Hörfunk zu Plattformen und aus Nutzersicht die Auffindbarkeit von AV-Inhalten und Hörfunkangeboten auf einer Plattform, um eine ausreichende Vielfalt an Anbietern und Angeboten verfügbar zu machen. Da in einzelnen Bundesländern die Debatte über die digitale Nutzung des analogen TV-Kabels begonnen hat, müssen während des Transformationsprozesses Bestimmungen zum Schutz der Sender vor sukzessiven Abschmelzungen ( Tod auf Raten ) und massiven Reichweitenverlusten eingehalten werden.

2 Zusammenfassung: Anwendungsbereich Ausgangspunkt ist der heutige Plattformbegriff des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) Künftig sollte keine zwingende Anknüpfung an den Zugang zur Infrastruktur, sondern vielmehr an den Grundsatz erfolgen: Wer AV- Angebote auch von Dritten bündelt, muss Zugang und Auffindbarkeit gewährleisten Die Regulierungstiefe sollte abgestuft und bei kapazitätsknappen Plattformen intensiver sein, indem dort auch Belegungsvorgaben zugunsten der Anbieter- und Angebotsvielfalt vorgesehen werden; in nicht kapazitätsknappen Bereichen kommt der Auffindbarkeit besondere Bedeutung zu Signalintegrität Der Schutz des Signals ist zu wahren und z.b. durch eine Anpassung des Veränderungs- und Vermarktungsverbotes umzusetzen besonders in Fällen, in denen das Programm ohne Zustimmung des AV-Anbieters mit anderen Inhalten, z. B. Werbung, überblendet oder skaliert wird Transparenz Die Transparenz soll insbesondere im Fall von Angebots- und Programmlisten z. B. bei EPGs erhöht werden; dies gilt auch bei Empfehlungssystemen, deren Einsatz an Bedeutung gewinnt Entscheidungen zu Listungen und Funktionsmechanismen sind anzuzeigen; es gilt das Prinzip der ex-post-kontrolle Radio Für Radio muss es auf digitalen Plattformen Übertragungsverpflichtungen zugunsten der nach Landesrecht zugelassenen Programme und Angebote geben, wie dies für den analogen Hörfunk in den Landesmediengesetzen vorgesehen ist 2/16

3 Fragenkatalog: Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Dienste dar? 1. Welche Verbreitungswege gibt es für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Hier sind zunächst Kabel, Satellit, Terrestrik und IP-TV/DSL-TV zu nennen. Daneben tritt die Verbreitung über das offene Internet, z.t. auch als Web-TV bezeichnet. Die Verbreitungswege werden i.d.r. über unterschiedliche Endgeräte oder untechnisch gesprochen Plattformen und Benutzeroberflächen auf Endgeräten eröffnet. Zur non-linearen Verbreitung siehe auch unter 3. Nach unserem Verständnis grenzt sich die Plattformregulierung für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien, zur Frage der Intermediär-Regulierung dadurch ab, dass dort auch reine Telemedien umfasst werden. Eine Schnittmenge zur Plattformregulierung liegt vor, wenn und soweit über Intermediäre auch Inhalte zugänglich gemacht werden, die bislang unter die Plattformregulierung fallen. Bei Intermediären liegen regelmäßig keine begrenzten Kapazitäten vor. 2. Was sind derzeit und aus Ihrer Sicht perspektivisch die Hauptverbreitungswege für Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Wir verweisen hierzu auf die Daten des Digitalisierungsberichts der Medienanstalten, nach dem Kabel und Satellit bei etwa 46 Prozent gleichauf liegen, IP-TV derzeit bei ca. fünf Prozent Der Begriff der vergleichbaren Telemedien ist für die dahinter liegenden Angebote nicht genau definiert. Soweit hier die Mediatheken der Sender erfasst sind, finden sich ebenfalls Hinweise im Digitalisierungsbericht. Eine genaue Aufschlüsselung nach Übertragungswegen liegt hier nicht vor. Sofern die Frage auch auf die künftige Verteilung von linearer und non-linearer Nutzung abzielt, prognostiziert der VPRT eine positive Entwicklung der audiovisuellen Angebotsvielfalt, besonders auch im mobilen Bereich. Die bisherige Entwicklung hat gezeigt, dass die Steigerungen bei den non-linearen Ausspielformen nicht zulasten der Entwicklung linearer Angebote gehen müssen, die ebenfalls positiv verläuft. Es ist damit zu rechnen, dass die Hauptverbreitungswege für Rundfunk und vergleichbare Telemedien auch perspektivisch erhalten bleiben. IP-TV wird weiter an Bedeutung gewinnen. Zudem ist mit einem Anstieg der non-linearen Nutzung der Inhalte zu rechnen. 3/16

4 3. Welche Arten von Diensten gibt es, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien, sei es mittelbar oder unmittelbar, zum Gegenstand haben (Übertragungswege, Übertragungstechniken, Inhalteportale, App- Portale auf Endgeräten etc.)? Was sind Charakteristika der Geschäftsmodelle? Die relevanten Übertragungswege wurden bereits unter A 1. aufgeführt. Der Begriff der Übertragungstechniken umfasst insbesondere die Übertragung über die Rundfunkstandards sowie das I(P)-Protokoll. Hinzu kommen Plattformen nach der bisherigen Systematik des RStV und der Plattformsatzung der Medienanstalten (= Plattformen, privilegierte Plattformen und Programmplattformen). Inhalte- und App-Portale können zudem u. a. über Endgeräte-Hersteller wie z. B. bei Smart TV oder über Mobilfunkhersteller (abhängig vom Betriebssystem) erreicht bzw. genutzt werden. Der Zugang zum Internet erfolgt oft browserbasiert. Eine umfassende Übersicht gibt der Digitalisierungsbericht, insbesondere ab Seite 55 ff. Die Geschäftsmodelle sind vielfältig. Neben die Geschäftsmodelle der Sendeunternehmen, die sich nach wie vor von der Werbevermarktung über unterschiedliche Pay- und Abo-Modelle erstrecken, treten eigene Geschäftsmodelle der Plattform-, Endgeräte- und Diensteanbieter, die den Zugang zu den jeweiligen Inhalten vermitteln. Hier sind im non-linearen Bereich unterschiedliche Bezahlmodelle bei VOD (SVOD, TVOD, AVOD) oder OTT (VOD, Streaming) denkbar. Ebenfalls besteht für Dritte wie z. B. Diensteanbieter über Smart-TV die Möglichkeit, für die Platzierung in EPGs, auf Benutzeroberflächen oder in Inhalte- Portalen neue Refinanzierungsmodelle, die von der Wertschöpfung der Inhalteanbieter unabhängig sind, aufzusetzen. Einen wichtigen Bereich der Refinanzierung betrifft letztlich die Gewinnung von Nutzungsdaten, die dann eigenständig kapitalisiert werden können. Wer als Plattform den Zugang zu Rundfunk und vergleichbaren Telemedien vermittelt und dabei in der Lage ist, die Nutzungsgewohnheiten zu erfassen, greift in den Finanzierungskreislauf ein. Zudem werden der Einsatz von personalisierten Suchsystemen und die Zusammenstellung von Programmtipps unter eigenständiger Auswertung der Metadaten an Bedeutung bei der Suche und Auffindbarkeit von Inhalten zunehmen und eine vergleichbare Bedeutung für die Vielfalt und Auffindbarkeit einnehmen wie die Listung. Hier ist zu bedenken, dass diese Fälle oft unabhängig von der Wertschöpfung des jeweiligen (Rundfunk-)Inhaltes erfolgen und damit die Refinanzierungsmöglichkeiten zulasten der Sendeunternehmen verschieben. 4. Wie erfolgt die Auswahl von verfügbaren Inhalten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? 4/16

5 Grundsätzlich kann der Betreiber einer Plattform oder eines Angebotes seine Plattform und die Navigationsmöglichkeiten in seinem Dienst heute weitgehend frei gestalten, Verpflichtungen ergeben sich lediglich auf Basis der bestehenden Plattformregulierung aus den 52 ff. RStV (siehe unter A 7.) Zu den Konstellationen des bislang bekannten, klassischen Plattformbetriebs (Auswahl über Programmlisten, EPGs, Programmpakete) treten neue Akteure, die über die Auswahl von Inhalten (mit)entscheiden: Smart TV-Portale: Endgerätehersteller, Anbieter einer Benutzeroberfläche Mobilfunkportale: Mobilfunkbetreiber Plattformen und OTT-Streaming: Plattform- und OTT-Anbieter Aggregierende Apps, die den Zugang zu mehreren Programmangeboten vermitteln: App-Anbieter. Die jeweiligen Anbieter können ein Bottleneck beim Zugang zu den Angeboten bilden, wenn sie Einfluss auf die Auswahl der Inhalte nehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Zahl der Schnittstellen, über die man auf einem Angebot zu den Inhalten gelangen kann, deutlich erhöht hat. Darüber hinaus spielen neuerdings Empfehlungssysteme und personalisierte Suche eine wichtigere Rolle bei der Nutzung und Auswahl von audiovisuellen Inhalten. 5. (Inwiefern) Haben Anbieter von Diensten, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte zum Gegenstand haben, Einfluss auf den Inhalt angebotener Rundfunkprogramme bzw. vergleichbarer Telemedien? Plattformen und Anbieter von Diensten haben keinen direkten Einfluss auf den Inhalt von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien. Bislang bestehen vereinzelt Einschränkungen der Auswahl von Inhalten auf einer Plattform. Auf Basis des geltenden RStV werden netzgebundene Kabelplattformen reguliert und einem Belegungsregime nach RStV sowie nach (analogem) Landesrecht unterstellt. Programmplattformen und privilegierte Plattformen werden nach den differenzierten Vorgaben der Plattformsatzung abgestuft reguliert. Darüber hinaus sind Plattformbetreiber schon heute in der Belegung ihrer Kapazitäten frei. 6. Welche (ergänzenden) Dienste sind mit der Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien verbunden (Navigatoren, EPGs, Angebote im HbbTV etc.)? Wie sind sie ausgestaltet? Von wem werden sie angeboten? HbbTV-Dienste sind Angebote des Senders, die meist eine Kombination von linearen und non-linearen Angeboten darstellen. Teletext-/Digitaltextdienste 5/16

6 werden ebenfalls als sendereigenes Angebot mit den Rundfunksignalen verbreitet. Auch EPGs können als sendereigene Angebote ausgestaltet sein. EPGs und (aggregierende) Apps werden in der Regel von Dritten angeboten. Ebenso werden Navigatoren regelmäßig durch Dritte bereitgestellt. Ein wichtiger Fall von mit dem Sendesignal verbreiteten Informationen sind auch Metadaten zum Programm (Bsp. Informationen zur Sendung), die sowohl in sendereigenen Angeboten als auch z. B. durch EPGs Dritter verwendet werden. 7. Wie erfolgen die Selektion (auch bei Empfehlungen) und die Präsentation von Angeboten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT- Anbieter etc.) hierbei? Solange dieser Bereich nicht über die Plattformregulierung erfasst wird was aktuell außerhalb der netzgebundenen Plattformen im Kabel der Fall ist wird die Selektion und die Präsentation nach Maßgabe des jeweiligen Anbieters einer Plattform vorgenommen. Beim Einfluss sind unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden: Infrastrukturanbieter entscheiden über den Zugang zu den Kapazitäten an sich sowie über die Inhalte in den jeweils von ihnen zusammengestellten Programm- und Angebotspaketen. Gerätehersteller nehmen insbesondere bei Smart-TV-Geräten stärkeren Einfluss auf den Auswahlprozess, da eigene Auswahloberflächen vor das (lineare) Programmangebot geschaltet werden. OTT-Anbieter sind in der Regel selbst auf Zugang zur Infrastruktur oder zu Auswahloberflächen Dritter angewiesen. Allerdings können OTT- Anbieter je nach Angebotsstruktur auch selbst den Zugang zu einem aggregierten Gesamtangebot kontrollieren, soweit sie auch die Inhalte Dritter zugänglich machen. Bislang ist ein Plattformanbieter auf Basis des RStV an die sog. Must Carry- Verpflichtungen ( 52 b RStV) gebunden, d. h. bzgl. bestimmter Inhalte und Angebote besteht eine Transportverpflichtung. Zusätzlich gelten die Bestimmungen zur technischen Zugangsfreiheit ( 52 c RStV) und Entgeltregulierung ( 52 d RStV). Die Ausgestaltung des Angebots obliegt regelmäßig wirtschaftlichen Erwägungen: Der Plattformbetreiber ist an größtmöglicher Attraktivität seines Angebots für den Nutzer interessiert. Nach dieser Maßgabe wählt er Content aus und schließt hierzu einzelvertragliche Regelungen mit dem jeweiligen Inhalteanbieter. Die Erfolgsaussichten für den Inhalteanbieter, auf einer Plattform stattzufinden, steigen, wenn er über attraktiven Content bzw. attraktive Marken verfügt, einen speziellen Inhalt vorweisen kann (Bsp. Sparten- und Nischenangebote) oder der Plattformbetreiber auf sonstige Weise davon profitiert, dass er den Content auf die Plattform nimmt. 6/16

7 8. (Inwieweit) Erfolgt eine Bindung des Nutzers an bestimmte Dienste, etwa durch spezielle Geräte, langfristige Verträge o.ä.? Hier sind unterschiedliche Voraussetzungen gegeben. Während bei den klassischen Kabelplattformen regelmäßig unmittelbare Verträge mit dem Endkunden über eine bestimmte Laufzeit geschlossen werden, sind TV-Endgeräte nicht mit Laufzeitenverträgen gekoppelt. Im Bereich des Mobilfunks ist es dagegen übliche Praxis, mobile Endgeräte mit Diensteverträgen zu koppeln. Der Verkauf von TV-Geräten, speziell Smart-TV, erfolgt im höherpreisigen Segment, so dass der Nutzer aufgrund der hohen Anschaffungskosten i.d.r. über lange Zeit an das erworbene Gerät gebunden ist. Selbst bei potenzieller Wahlfreiheit der Endgeräte besteht somit keine wirkliche Wahlfreiheit für das Diensteangebot (EPG, Navigation), da dieses für den Nutzer beim Kauf des Gerätes nicht entscheidend ist. Bei mobilen Geräten ist die Auswahl des Internetbrowsers durch den Anbieter des Endgerätes und/oder der Set-Top-Box vorinstalliert und damit proprietär, wobei z.t. über Apps weitere Browser heruntergeladen werden können. 9. (Inwiefern) Können aus Ihrer Sicht Verbreitungswege und -dienste vom Nutzer als substituierbar angesehen werden? Dies ist abhängig von der jeweiligen Konstellation. In zahlreichen Fällen ist jedoch bei Rundfunkinhalten faktisch keine Wechselmöglichkeit gegeben. Bei den Übertragungswegen bestehen Gebietsmonopole innerhalb der einzelnen Wege. Aufgrund baulicher Vorgaben, Versorgungsleistungen, vertraglicher Vorbindung o. ä. sind somit nicht alle Übertragungswege in allen Haushalten gleichermaßen empfangbar, sodass eine Substitutionsmöglichkeit entfällt. Mit dem Aufkommen von IP-TV hat sich der Wettbewerb zwischen den Übertragungswegen verbessert. Allerdings ist aus Sicht des nachfragenden Senders zu beachten, dass bei einmalig getroffener Auswahlentscheidung durch den Haushalt nur noch die Möglichkeit besteht, den Zuschauer/Zuhörer über die gewählte Infrastruktur zu erreichen. Im Falle der Rundfunkübertragungswege besteht insoweit also keine Ersetzungsmöglichkeit. Der Sender muss eine Einigung mit dem relevanten Infrastrukturanbieter finden, um den Kunden in diesem Haushalt erreichen zu können. Das reine Vorhandensein eines offenen Internetbrowsers auf Rundfunkempfangsgeräten trifft noch keine Aussage über die Substituierbarkeit des Rundfunkangebots, da insbesondere die linearen Angebote der Sender regelmäßig nicht im offenen Internet angeboten werden. 7/16

8 10. Welche Entwicklungen hin zu zukünftigen Diensteformen bzw. Geschäftsmodellen sind aus Ihrer Sicht bereits absehbar? Die Nutzung von (linearem) Rundfunk und vergleichbaren Telemedien erfolgt absehbar zu großen Teilen auf den bekannten Übertragungswegen. Im nonlinearen wird der Zugang zu den Endgeräten verstärkt auch über OTT-Dienste, Apps o.ä. möglich. Bezogen auf die Präsentation und Anordnung von Inhalten und Programmen auf Plattformen wird es insbesondere im Bereich der Empfehlungs- und Vorschlagssyteme Weiterentwicklungen geben, die persönliche Nutzungspräferenzen mit Elementen allgemeiner Empirie und künstlicher Intelligenz kombinieren werden, um eine Auswahlpräferenz zu erstellen. Der VPRT hat aktuelle Entwicklungen unlängst gemeinsam mit den Medienanstalten und der Deutschen TV-Plattform präsentiert. Die jeweiligen Anbieter gestalten Benutzerführung und Suche der Angebote sehr unterschiedlich. Während bei einem Anbieter die senderbezogene Suche im Vordergrund steht, setzen andere Anbieter an einer genrebezogenen Programmsuche oder Programmempfehlung an. Die Auswertung der von den Sendern angelieferten Metadaten erfolgt dabei meistens über einen dritten Anbieter. Die Anbieter und ihr Mechanismus sind für die Sender dabei nicht transparent. Es empfiehlt sich, die unterschiedlichen Fallgestaltungen (Zugang und Auswahl bzw. Präsentation linearer und non-linearer Programmangebote, Such- und Auswahlmechanismen, Empfehlungssyteme) differenziert zu betrachten und daraus abgestufte Überlegungen für die Regulierung abzuleiten. 8/16

9 Komplex B: Welche Problemlagen ergeben sich aus Komplex A? 1. (Inwieweit) Ergeben sich aus Ihrer Sicht Gefährdungslagen für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt, insbesondere mit Blick auf a. die Verbreitung, b. den Zugang, c. die Auffindbarkeit und d. die Verwertung relevanter Inhalte (bspw. Fragen der Bündelung, des Entgelts oder der Präsentation)? Neben der klassischen Frequenzknappheit sind auch zukünftig noch Engpässe in Betracht zu ziehen. Eine flächendeckende Verbreitung von HD, die Steigerung der Bildqualität auf Ultra HD/4k oder mehr individualisierte Nutzung erfordern zukünftig höhere Bandbreiten. Durch die Digitalisierung hat sich die Verbreitungs- und Zugangssituation deutlich entspannt, jedoch bleiben die Ressourcen auf bestimmten Verbreitungswegen, insbesondere auch in geschlossenen Netzen, faktisch endlich bzw. limitiert. Bei den Problemlagen sind die oben beschriebenen Fallkonstellationen zu unterscheiden. Durch die zunehmende Bedeutung der IP-Übertragung, das Nebeneinander verschiedener Übertragungstechnologien und der Möglichkeit des Zugangs zu Inhalten über das offene Internet hat sich das Inhalteangebot insgesamt stark vergrößert. Je weniger Kapazitätsengpässe also im Netz oder in einem Gesamtangebot bestehen, desto eher ist der Aspekt der Auffindbarkeit relevant. Die Vermittlung des Zugangs zur Infrastruktur ist bei der Plattformregulierung daher nicht mehr der allein entscheidende Faktor. Vergleichbare Auswahlhürden entstehen können, auch ohne den Netzzugang zu kontrollieren. Die Bündelung von Angeboten Dritter zu bestimmten Paketen kann ebenfalls selbst bei grundsätzlich unbeschränkter physischer Kapazität die faktische Vielfaltsauswahl einschränken. Hier muss der jeweilige konkrete Einzelfall betrachtet werden. Entgelte müssen diskriminierungsfrei und chancengleich verstanden im Sinne der grundsätzlichen Möglichkeit des Zugangs auch für kleinere Angebote ausgestaltet sein. 2. Welche ergänzenden Problemstellungen ergeben sich aus Ihrer Sicht gegebenenfalls aufgrund der Möglichkeit der zeitgleichen Nutzung verschiedener Übertragungswege auf demselben Endgerät (Smart-TV)? Auf Smart-TV-Geräten können sich Problemstellungen daraus ergeben, dass unterschiedliche Regulierungsregimes aufeinandertreffen und die Integrität der Programmsignale beeinträchtigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn (lineare) Programminhalte überblendet, ganz oder teilweise skaliert oder anderweitig beeinträchtigt werden. Ein besonders anschaulicher Fall liegt vor, wenn ein als Rundfunksignal hoch reguliertes TV-Programm, das deutlichen Einschränkungen 9/16

10 bei der Werbefinanzierung unterliegt, von technisch unabhängig verbreiteten Internetdiensten überlagert wird und damit der Initiator der Werbeüberblendung wirtschaftlich die ins Programm und dessen Reichweite getätigten Investitionen des Programmveranstalters ausnutzt. Mit Hilfe neuer Technologien bieten Plattformbetreiber auch kontextsensitive Dienste wie Social Media oder Zusatzinformationen an, die dem Nutzer parallel und automatisiert zusätzlich zu einem laufenden Inhalt eingeblendet werden oder über dem Inhalt liegen. Ein redaktionell verantwortlicher Inhalteanbieter trägt die rechtliche Verantwortung für die von ihm abgebildeten Inhalte. Ein Diensteanbieter/Plattformbetreiber mit kontextsensitiven automatisiert eingeblendeten Inhalten tut dieses nach heutiger Rechtslage nicht. 3. Ergeben sich aus Ihrer Sicht sonstige Problemstellungen mit Blick auf neue Dienste bzw. Techniken? Ein Bereich betrifft die Übernahme und Auswertung von Metadaten, die mit dem Programmangebot angeboten werden. Für den Fall, dass ein Sender diese Daten zur Verfügung stellt, sollten diese mit übernommen werden. Gerade bei sensiblen und aktuellen Programminformationen (Verschiebungen, Programmaustausch, Programmänderung) besteht sonst die Gefahr, dass Zuschauer und Nutzer auf vom Plattform- oder Endgeräteanbieter generierte Daten zurückgreifen müssen, die ggf. veraltet sind. Gegenüber dem Zuschauer wird allerdings regelmäßig der Sender als Verantwortlicher für diese Informationen angesehen, sodass es zu Beschwerden kommen kann. Nicht transparent ist für die Sender zudem, ob und wie Metadaten ausgewertet und bei der Zusammenstellung von Programmempfehlungen oder einer genrebasierten Programmsuche berücksichtigt werden. Wie beschrieben setzen zahlreiche Programmplattformen auf eine personalisierte Suche oder Programmsuche statt Sendersuche, die Schlagwortsuchen und Vorschläge anbietet. Diese Suchkriterien ergänzen bereits heute die Suche nach einem Sender, sind aber in ihren Mechanismen intransparent. Im Bereich der mobilen Verbreitung von Programminhalten fehlen derzeit einheitliche Standards für die Aufbereitung der Inhalte auf Plattformen. Für die Sender ist die Aufbereitung für den jeweiligen Dienst oder das betroffene Endgerät bzw. das Programmieren einer spezifischen App sehr aufwändig. 10/16

11 Komplex C (Regulierung): Was sind sinnvolle Regulierungsansätze angesichts der in Komplex B aufgezeigten Problemstellungen? 1. Welche Regulierungsziele sollten aus Ihrer Sicht grundsätzlich angestrebt werden? Plattformregulierung sollte in erster Linie eine Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt sowie (technische) Zugangsfreiheit gewährleisten. Hier kommt dem Gesetzgeber eine aktive Rolle zur präventiven Gewährung des Rechtsrahmens zu. Beeinträchtigungen der Vielfalt sollten nicht erst nach deren Eintritt korrigiert, sondern schon im Vorwege verhindert werden. Beugt der Rechtsrahmen einer entsprechenden Vielfaltsgefährdung durch ein Instrumentarium vor, so kann die Ausgestaltung des Verfahrens im Wege einer nachträglichen Missbrauchsaufsicht vorgenommen werden, wie dies auch heute im Rahmen der Kabelbelegung der Fall ist. Für Rundfunkanbieter ist die Erreichbarkeit der Zuschauer, Zuhörer und Nutzer der zentrale Aspekt ihrer Refinanzierung. Ein fairer Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Rezipienten darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Endkunde audiovisuelle Medieninhalte überhaupt nicht zur Auswahl erhält. Wenn seitens des Regulierers nach wie vor die Auffassung besteht, dass bestimmten Diensten wie derzeit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (v. a. Mediatheken) eine besondere Rolle zukommt, so muss auch sichergestellt sein, dass diese Angebote vom Zuschauer/Zuhörer/Nutzer gefunden werden können. Rundfunk und vergleichbare Telemedien leisten einen besonderen Beitrag zu einer funktionsfähigen öffentlichen Gesellschaft sowie zur Meinungsbildung. Daher muss das bestehende System der Plattformregulierung mit Blick auf den positiven Gestaltungsauftrag der Rundfunkordnung zur Vielfaltssicherung (Angebots- und Anbietervielfalt) und der grundrechtlich geschützten Interessen der AVMD-Anbieter evaluiert werden. Bei der Umsetzung ist eine Verzahnung der Regelungsbereiche der Infrastrukturund Inhalteregulierung erforderlich. Dies gilt besonders für den künftigen EU- Rechtsrahmen, der schon heute vereinzelt Querverbindungen vorsieht (Bsp. Universaldienstrichtlinie). Eine konkrete Umsetzung der Vielfaltssicherung erfolgt auf nationaler Ebene, eine zusätzliche Öffnungsklausel im europäischen Recht (AVMD) wäre wünschenswert. Der nationale Gesetzgeber ist schon heute in der Lage, entsprechende Maßnahmen anzugehen. 2. Welche Dienste sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte? Wir verstehen Dienste im Sinne der Frage als Plattform oder Oberfläche, die die Auswahl über ein Angebot regelt. Zunächst sollte wie im Rahmen der Bund-Länder-Kommission angelegt zwischen Plattformregulierung und Intermediärregulierung unterschieden werden. 11/16

12 Die Themen Plattformregulierung und Regulierung von Intermediären weisen zwar Teilidentitäten auf, sind aber getrennt zu betrachten. Dies sagt nichts über die Relevanz der beiden Bereiche zueinander aus, sondern ist auf den unterschiedlichen Einstieg in die Regulierung zurückzuführen ist (RStV: Rundfunk und vergleichbare Telemedien; Intermediäre: jegliche Inhalte, also auch reine Telemedien). Eine Schnittmenge liegt dann vor, wenn und soweit über Intermediäre auch (Rundfunk-)Inhalte zugänglich gemacht werden, die bislang unter die Plattformregulierung fallen. Bei Intermediären bestehen regelmäßig keine begrenzten Kapazitäten. Hier sollten insbesondere die Voraussetzungen für Transparenz, Diskriminierungsfreiheit sowie gegen eine Bevorzugung eigener Angebote vorgesehen werden. Nachfolgend werden ausschließlich Fragen der Plattformregulierung adressiert. Bei Plattformen sollte ein technologieneutraler Ansatz gewählt werden, da die Technologie für die Frage möglicher Diskriminierungen keine Rolle (mehr) spielt. Schon heute wählt die Plattformsatzung der Medienanstalten einen differenzierten Ansatz, der auch sog. privilegierte und Programmplattformen erfasst mit unterschiedlicher Regulierungs- und Verpflichtungsintensität. Es sollte der Grundsatz gelten: Wer Angebote auch von Dritten bündelt, muss Zugang und Auffindbarkeit gewährleisten. Bereits heute werden auch Kategorien wie Benutzeroberflächen, erster Zugriff o.ä. von den Medienanstalten betrachtet. Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich könnte daher folgende Formulierung sein: Wer AV-Inhalte auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die unmittelbare Auswahl der Zusammenfassung entscheidet [ ] Soweit AV-Inhalte Dritter gebündelt werden, müssen Zugang und Auffindbarkeit diskriminierungsfrei sichergestellt werden. Eine grundsätzliche Definition sollte wegen der Rechtsklarheit im Gesetz erfolgen, eine Auslegung durch die Medienanstalten aber möglich bleiben. Eine abgestufte Regulierung bietet sich weiterhin an: Die Plattformregulierung muss als Instrument zur Abwehr potenzieller Vielfaltsgefährdung grundsätzlich zur Verfügung stehen, eine Ausübung erfolgt dann nur im Bedarfsfall. Die Regulierungsintensität richtet sich nach den Gefährdungslagen bzw. weiterhin nach Kapazitätsengpässen, wobei neben der klassischen Frequenzknappheit auch neue Formen der Knappheit in Betracht zu ziehen sind (Bsp. neue Übertragungstechnologien). In diesen Fällen muss auch weiterhin eine Vielfaltsauswahl gegeben sein. Dies beinhaltet Zugangsvorgaben zur Diskriminierungsfreiheit, vor allem aber auch mittelbare Vielfaltssicherung wie z. B. durch Körbchen- oder Genrevorgaben. Nur auf diesem Wege kann weiterhin neben der Angebotsauch die Anbietervielfalt abgesichert werden (Bsp. Drittelregelung im RStV). Bei nicht kapazitätsknappen Plattformen ist der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit entscheidend. Zusätzlich sind Regelungen zur strukturellen Auffindbarkeit (Vorhalten von mehreren Sortierkriterien, z. B. Suchfunktion, Al- 12/16

13 phabet, Genres) und zur besonderen Auffindbarkeit (gesellschaftlich gewünschte Angebote) vorzusehen. Die Art und Weise der konkreten Umsetzung der Vorgaben kann dem Plattformanbieter überlassen bleiben. 3. Welche Inhalteangebote sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte (bisherige Unterscheidung etwa nach linear, non-linear)? (Inwiefern) Bedarf es Privilegierungen von Inhalten bzw. Angeboten und woran sollten sie geknüpft werden? Im Rahmen der Plattformregulierung sollten in erster Linie audiovisuelle Inhalte betrachtet werden. Ausgehend vom bisherigen Anwendungsbereich (Rundfunk und vergleichbare Telemedien) wird voraussichtlich auf der europäischen Ebene der Begriff des audiovisuellen Mediendienstes künftig die Grundlage einer Regulierung bilden. Die Differenzierung zwischen linear und non-linear wird perspektivisch nicht mehr die entscheidende Rolle spielen. Zu einem künftigen Regulierungsmodell hat der VPRT Vorschläge für eine konvergente Anpassung vorgelegt. Dies soll nachstehend nicht vertieft werden, da diese Debatte in erster Linie in der AVMD-Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission stattfinden wird. Für die Plattformregulierung wird zunächst vom Status Quo (Rundfunk und vergleichbare Telemedien) ausgegangen unter der Prämisse, dass sich der Anwendungsbereich künftig auf AV-Mediendienste erstreckt. Die Betrachtung erfolgt dabei angebotsbezogen (ggf. mit linearen und non-linearen Bestandteilen inkl. programmbegleitender Dienste). Die Angebote, die heute unter die Vielfaltsregulierung fallen (Must Carry und Non Must Carry), bestimmen sich künftig nach dem Eintritt in ein freiwilliges Regulierungsregime (Opt-In) und decken dabei neben den Angeboten mit besonderem publizistischen Mehrwert vor allem die Angebots- und Anbietervielfalt der heutigen Non Must Carry-Angebote in Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Außenpluralismus) ab. Für Rundfunk und vergleichbare Telemedien muss in Ergänzung zu den bisherigen Vorgaben der 52 b bis d RStV auf Plattformen die Auffindbarkeit berücksichtigt werden. Neben dem Zugang ist die Auffindbarkeit in EPGs und Navigatoren von existentieller Bedeutung. Im Zuge dessen ist das heutige Must Carry / Non Must Carry zu einem Must Be Found weiterzuentwickeln. Dies stellt insoweit keine Neuerung zur heutigen Vielfaltregulierung dar. Nach dem VPRT-Regulierungsmodell wird zwischen struktureller (Angebots- /Anbietervielfalt, Mehrlistenprinzip, Genrebildung) und besonderer (Public Value-Angebote) Auffindbarkeit unterschieden. Die konkrete Konfiguration und Gestaltung der Auffindbarkeitsvorgaben sollte den Plattformbetreibern vorbehalten bleiben. Die Medienanstalten kontrollieren (ex post) die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben. 13/16

14 In kapazitätsknappen Bereichen sind auch weiterhin eine diskriminierungsfreie Zugangs- sowie eine Vielfaltsregulierung zugunsten der Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich, in nicht kapazitätsknappen Bereichen kommt der Auffindbarkeit besondere Bedeutung zu. Neben der klassischen, physischen Kapazitätsknappheit können neue Entwicklungen auch zu Engpasssituationen führen, die weiterhin eine Vielfaltauswahl erforderlich machen. Hierunter fallen z. B. kapazitätsintensive Verbreitungsstandards ( HD als das neue `analog ) oder die Allokation von Rundfunkkapazitäten an Nicht-Rundfunk-/IP-Dienste sowie Konditionen beim Zugang zu Basispaketen. Hier ist Diskriminierungsfreiheit sicherzustellen. In den beschriebenen Fällen sollte daher weiterhin eine dem 52 b RStV vergleichbare Regelung vorgesehen werden, z. B. durch Bildung von Körbchen /Genres. Neben der Angebotsvielfalt kommt zum Schutz kleinerer und neuer Sparten-AVMD-Anbieter der Anbietervielfalt eine sehr wichtige Bedeutung zu und sollte als eigenständiges Kriterium bei der Belegung bzw. Auswahl Berücksichtigung finden. Ein Must Offer von Inhalten ggü. Plattformbetreibern ist abzulehnen, da es die Exklusivität von Inhalten einschränkt. Exklusivität fördert den Wettbewerb der Plattformen untereinander. Eine Angebotspflicht kollidiert mit den vertraglichen Verpflichtungen beim Rechteerwerb und stellt einen Versuch dar, in das originäre Geschäftsmodell der Sendeunternehmen regulatorisch einzugreifen. Im USamerikanischen Vorbild einer solchen Regelung richtet sich diese nicht gegen die Inhalteanbieter, sondern betrachtet den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Plattformen. Dort spielt auch die vertikale Integration eine große Rolle, die nicht in eine Pauschalforderung gegen Inhalteanbieter umgedeutet werden darf, die ohnehin ein maximales Interesse an der Verbreitung ihrer Programme und Angebote haben. Die im derzeitigen Recht geltenden Regelungen zur Transparenz sollten vereinfachte Anzeigeverfahren vorsehen, die gleichzeitig mehr Einblick in Entscheidungen der Aufsicht zur Listung von Programmen und Zugänglichmachung der Inhalte verschaffen. Erste Ansätze wurden durch die Medienanstalten bereits umgesetzt. Die von Umlistungen betroffenen Sender sollten nicht erst über die Zuschauerservice-Hotline von ihrer Umpositionierung erfahren. Auch hier gilt das Prinzip der ex-post-kontrolle. AVMD-Anbieter sollten eine generelle Beschwerdemöglichkeit erhalten. Radio verdient im Zusammenhang mit der Plattformregulierung eine besondere Betrachtung, da bislang für Privatradio nur unzureichende Zugangs- und Verbreitungsregelungen auf übergeordneter Länderebene (RStV) getroffen wurden. Dies muss bei einer Aktualisierung künftig berücksichtigt werden. Für Radio muss es im RStV Übertragungsverpflichtungen zugunsten der nach Landesrecht zugelassenen Programme und Angebote geben, wie dies für den analogen Hörfunk in den Landesmediengesetzen vorgesehen ist. 14/16

15 4. (Inwieweit) Sehen Sie ein Erfordernis, das Erscheinungsbild von Inhalten auf dem Bildschirm regulatorisch zu erfassen? Sehen Sie notwendige regulatorische Anforderungen für den Second Screen? Ein Schutz des Sendesignals ist insbesondere in den Fällen, in denen das Programm ohne Zustimmung des AV-Anbieters mit anderen Inhalten, z. B. Werbung, überblendet oder skaliert wird, erforderlich. Dies kann vergleichbar dem heute schon existierenden Veränderungs- und Vermarktungsverbot ( 52 a Abs. 3 RStV) vorgesehen werden, das gegen Entbündelung oder andere inhaltliche Veränderungen schützt. Dieses Veränderungs- und Vermarktungsverbot müsste um den Schutz gegen Überblendungen oder Overlays erweitert werden, es sei denn, der AVMD-Anbieter erteilt seine Zustimmung oder der Nutzer veranlasst die Überblendungen z. B. durch Dienste der Individualkommunikation oder über Gerätefunktionen ausschließlich selbst. Eine exemplarische Regelung zum Schutz vor Überblendung besteht im flämischen Recht. Der Second Screen sollte nur insoweit erfasst werden, dass dort die Dienste der Sender zum Programm/Angebot diskriminierungsfrei abgebildet werden. 5. Inwieweit ist insofern der bestehende Rechtsrahmen aus Ihrer Sicht sinnvoll bzw. anzupassen? Plattformen sind heute nicht mehr an Netze gebunden. Endgeräte, virtuelle Plattformen und andere inhalte-bündelnde Dienste können aber ebenso Gatekeeper sein. Diese veränderte Mediensituation eröffnet den Nutzern grundsätzlich ein Mehr an Wahlfreiheit bzgl. seiner Mediennutzung. Auf Seiten der Inhalteanbieter aber ist festzustellen, dass die Vielfaltssicherung weiterhin ein Kernziel von Medienregulierung ist. Daraufhin, müssen die Instrumente auf etwaige neue Gefährdungslagen überprüft und entsprechend angepasst und weiterentwickelt werden. Das beinhaltet nicht eine grundsätzliche Forderung nach mehr Regulierung. So kann insbesondere die Art der Umsetzung der Regulierung verstärkt auf eine Missbrauchskontrolle (ex post) gelegt werden. Es bedarf einer technologieneutralen Anpassung der Plattformregulierung unter Berücksichtigung der Bedeutung des AV-Inhaltes für die öffentliche Meinungsbildung sowie Angebots- und Anbietervielfalt. Insgesamt ergeben sich insbesondere vier Handlungsfelder: Adressat der Regulierung (dazu oben C 2) Zugang und Auffindbarkeit (dazu oben C 3) Signalintegrität (dazu oben C 4) sowie Verfahren (dazu oben C 3) Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Regulierungsmaßnahmen werden oben eingehend erörtert. 15/16

16 Der in diesem Zusammenhang häufig erbrachte Hinweis, es bedürfe keiner erweiterten Plattformregulierung, wenn es einen Zugang zum offenen Internet gibt und somit der Nutzer alle Angebote verfügbar hat, vermag in dieser einfachen Schlussfolgerung nicht zu überzeugen. Es handelt sich zumindest derzeit noch um unterschiedliche Angebotswelten. Nicht alle Rundfunkprogramme sind zudem automatisch linear und in Echtzeit online abrufbar, was u. a. mit Lizenzfragen zusammenhängt. Die Ablehnung von zusätzlicher Regulierung wird häufig auch damit begründet, dass ein Wettbewerb der Endgeräte gewollt sei und am Gerät mehrere Schnittstellen verfügbar sind. Sicherlich ist Wettbewerb zu begrüßen. Angesichts der Preisstruktur von z. B. Smart TVs besteht jedoch kein wirklicher Wettbewerb bei der Navigation oder Programmführung. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Verbraucher sein Endgerät nach dem EPG oder dem App-Portal auswählt. Die ebenfalls eingewandten Argumente - einer möglichen Beeinträchtigung des EU-weiten Binnenmarktes durch technische Vorgaben sowie - des nicht möglichen Zugriffs insbesondere auf außereuropäische Geräte greifen aus Sicht des VPRT nicht, da die meisten Endgerätehersteller eine deutsche Niederlassung haben, von der aus die Programmierung der Software gesteuert bzw. vorgenommen wird. Die Navigationseigenschaften sowie die Anordnung und Listung der Angebote weisen meist nationale Bezüge auf und werden daher auch aus dem betroffenen Markt gesteuert. Vielfaltssicherung und individuelle Vertragsfreiheit müssen gewährleistet bleiben, gerade wenn ein ausgewogener und teilweise nachträglicher Regulierungsansatz gewählt wird. Ein weiterer Punkt der Vielfaltssicherung (auf Länderebene) betrifft den Migrationsprozess der Kabelinfrastruktur, die heute bereits von der Plattformregulierung erfasst ist. Da in einzelnen Bundesländern die Debatte über die digitale Nutzung des analogen Kabels begonnen hat, müssen während des Transformationsprozesses Bestimmungen zum Schutz der Sender vor sukzessiven Abschmelzungen ( Tod auf Raten ) und massiven Reichweitenverlusten eingehalten werden. 16/16

Zukunft Telekommunikation: Technologietrends und TK-Regulierung am 30. Oktober 2007 in Wiesbaden

Zukunft Telekommunikation: Technologietrends und TK-Regulierung am 30. Oktober 2007 in Wiesbaden Zukunft Telekommunikation: Technologietrends und TK-Regulierung am 30. Oktober 2007 in Wiesbaden Medien und Telekommunikation (Mobil-TV und IPTV) - Anforderungen aus Sicht einer Landesmedienanstalt - Prof.

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Vorbereitende Stellungnahme

Vorbereitende Stellungnahme Vorbereitende Stellungnahme zur Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung am 21. Juli 2015 Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Dienste dar? 1. Welche

Mehr

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet Fragenkatalog zur Verbesserung der Breitbandversorgung im Südhessischen Ried I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Ist in Ihrem Haushalt ein Internetanschluss vorhanden? Falls nein, haben Sie

Mehr

Traditionelle Suchmaschinenoptimierung (SEO)

Traditionelle Suchmaschinenoptimierung (SEO) Traditionelle Suchmaschinenoptimierung (SEO) Mit der stetig voranschreitenden Veränderung des World Wide Web haben sich vor allem auch das Surfverhalten der User und deren Einfluss stark verändert. Täglich

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz

Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz Fragenkatalog an die Unternehmen im Südhessischen Ried zur Verbesserung der Breitbandversorgung I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Angaben zum Betrieb: Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz

Mehr

Der schnelle Weg zu Ihrer eigenen App

Der schnelle Weg zu Ihrer eigenen App Der schnelle Weg zu Ihrer eigenen App Meine 123App Mobile Erreichbarkeit liegt voll im Trend. Heute hat fast jeder Zweite in der Schweiz ein Smartphone und damit jeder Zweite Ihrer potentiellen Kunden.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!! BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm

Mehr

Feedback in Echtzeit. Social Media Monitoring Services von Infopaq. SOCIAL MEDIA

Feedback in Echtzeit. Social Media Monitoring Services von Infopaq. SOCIAL MEDIA MEDIENBEOBACHTUNG MEDIENANALYSE PRESSESPIEGELLÖSUNGEN Feedback in Echtzeit. Social Media Monitoring Services von Infopaq. SOCIAL MEDIA Risiken kennen, Chancen nutzen. So profitiert Ihr Unternehmen von

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

HD Bedienungsanleitung HD Modul

HD Bedienungsanleitung HD Modul Bedienungsanleitung HD Bedienungsanleitung Modul Nur für CI+ Geräte Nur für CI+ Geräte Kurzübersicht 1. TV (CI+ geeignet) 2. Bedienungsanleitung beachten TV 3. TV-Sendersuchlauf durchführen 4. einstecken

Mehr

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M.

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Medienkonzentrationsrecht RStV nach dem BVerwG-Urteil Es gibt nur ein TV-Medienkonzentrationsrecht

Mehr

BRAND APPS WHITEPAPER MOBILE MARKEN- UND KUNDENBINDUNG

BRAND APPS WHITEPAPER MOBILE MARKEN- UND KUNDENBINDUNG ... BRAND APPS WHITEPAPER MOBILE MARKEN- UND KUNDENBINDUNG Was sind Apps? Wann braucht ein Unternehmen eine App - wann sollte es darauf verzichten? Wie viel kostet die Programmierung einer mobilen Applikation?

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing

Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Stammdaten Auftragserfassung Produktionsbearbeitung Bestellwesen Cloud Computing Finanzbuchhaltung Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter - mit Ihrem Wartungsvertrag

Mehr

Thema: Microsoft Project online Welche Version benötigen Sie?

Thema: Microsoft Project online Welche Version benötigen Sie? Seit einiger Zeit gibt es die Produkte Microsoft Project online, Project Pro für Office 365 und Project online mit Project Pro für Office 365. Nach meinem Empfinden sind die Angebote nicht ganz eindeutig

Mehr

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als

Mehr

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows Desktop-Betriebssysteme kommen in unterschiedlichen Szenarien im Unternehmen zum Einsatz. Die Mitarbeiter arbeiten an Unternehmensgeräten oder bringen eigene

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge

Mehr

So versprüht man digitalen Lockstoff

So versprüht man digitalen Lockstoff So versprüht man digitalen Lockstoff ist ein Spezialist für hyperlokales mobiles Advertising. Wir haben eine Webanwendung entwickelt, mit der potenzielle Kunden genau da erreicht werden, wo Sie es wünschen.

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Empfehlungs-Fernsehen. Sebastian Artymiak Leiter Medientechnologie VPRT Berlin, 04.09.2015

Empfehlungs-Fernsehen. Sebastian Artymiak Leiter Medientechnologie VPRT Berlin, 04.09.2015 Sebastian Artymiak Leiter Medientechnologie VPRT Berlin, Die ganz alte Welt: Wenige TV-Sender 2 Die neue Welt: Viele TV-Sender 3 Die ganz neue Vielfalt: Zusätzliche Inhalte 4 Multiscreen Content :anywhere,

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Grundfunktionen und Bedienung

Grundfunktionen und Bedienung Kapitel 13 Mit der App Health ist eine neue Anwendung in ios 8 enthalten, die von vorangegangenen Betriebssystemen bislang nicht geboten wurde. Health fungiert dabei als Aggregator für die Daten von Fitness-

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Simple und einfache Verleihsoftware! Wann immer und wo immer durch Ihren Browser erreichbar!

Simple und einfache Verleihsoftware! Wann immer und wo immer durch Ihren Browser erreichbar! Simple und einfache Verleihsoftware! Wann immer und wo immer durch Ihren Browser erreichbar! Erhalten Sie den Überblick über Ihre Geschäfte, stellen Sie beeindruckende Verträge her und kontrollieren Sie

Mehr

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren

Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Anleitung zum BW-Bank Computer-Check Windows-Firewall aktivieren Ziel der Anleitung Sie möchten die Windows-Firewall auf Ihrem Computer aktivieren, um gegen zukünftige Angriffe besser gewappnet zu sein.

Mehr

«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.»

«PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.» «PERFEKTION IST NICHT DANN ERREICHT, WENN ES NICHTS MEHR HINZUZUFÜGEN GIBT, SONDERN DANN, WENN MAN NICHTS MEHR WEGLASSEN KANN.» www.pse-solutions.ch ANTOINE DE SAINT-EXUPÉRY 1 PROJECT SYSTEM ENGINEERING

Mehr

Orderarten im Wertpapierhandel

Orderarten im Wertpapierhandel Orderarten im Wertpapierhandel Varianten bei einer Wertpapierkauforder 1. Billigst Sie möchten Ihre Order so schnell wie möglich durchführen. Damit kaufen Sie das Wertpapier zum nächstmöglichen Kurs. Kurs

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Lizenzierung von System Center 2012

Lizenzierung von System Center 2012 Lizenzierung von System Center 2012 Mit den Microsoft System Center-Produkten lassen sich Endgeräte wie Server, Clients und mobile Geräte mit unterschiedlichen Betriebssystemen verwalten. Verwalten im

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Fallen beim Bezahlen mit dem Handy

Fallen beim Bezahlen mit dem Handy Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. Fallen beim Bezahlen mit dem Handy Gregor Goldbacher Überblick RTR-GmbH als EndkundInnenschlichtungsstelle und Mehrwertdiensteregulator Marktbeobachtung mit

Mehr

Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für ausgewählte Server OS

Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für ausgewählte Server OS Analyse zum Thema: Laufzeit von Support-Leistungen für Axel Oppermann Advisor phone: +49 561 506975-24 mobile: +49 151 223 223 00 axel.oppermann@experton-group.com Januar 2010 Inhalt Summary und Key Findings

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum ebanking KOMPLETT - Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Ob in Internet-Auktionshäusern, sozialen Netzwerken oder Online-Geschäften, das Stöbern im

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat

Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat Informationssicherheit als Outsourcing Kandidat aus Kundenprojekten Frankfurt 16.06.2015 Thomas Freund Senior Security Consultant / ISO 27001 Lead Auditor Agenda Informationssicherheit Outsourcing Kandidat

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Zahlenoptimierung Herr Clever spielt optimierte Zahlen

Zahlenoptimierung Herr Clever spielt optimierte Zahlen system oder Zahlenoptimierung unabhängig. Keines von beiden wird durch die Wahrscheinlichkeit bevorzugt. An ein gutes System der Zahlenoptimierung ist die Bedingung geknüpft, dass bei geringstmöglichem

Mehr

Verpasst der Mittelstand den Zug?

Verpasst der Mittelstand den Zug? Industrie 4.0: Verpasst der Mittelstand den Zug? SCHÜTTGUT Dortmund 2015 5.11.2015 Ergebnisse einer aktuellen Studie der Technischen Hochschule Mittelhessen 1 Industrie 4.0 im Mittelstand Ergebnisse einer

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Informationen als Leistung

Informationen als Leistung PUSH-NOTIFICATIONS 2 Informationen als Leistung Immer mehr Anbieter von Apps möchten mehr als nur eine schöne Oberfläche, sondern den Usern auch wirklichen Nutzen bieten. Der Nutzen besteht darin, aktuelle

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Die integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept

Die integrierte Zeiterfassung. Das innovative Softwarekonzept Die integrierte Zeiterfassung Das innovative Softwarekonzept projekt - ein komplexes Programm mit Zusatzmodulen, die einzeln oder in ihrer individuellen Zusammenstellung, die gesamte Abwicklung in Ihrem

Mehr

Das Projekt wird durchgeführt von den Bezirksregierungen in Nordrhein- Westfalen in ihrer Funktion als Fachstelle für die öffentlichen Bibliotheken

Das Projekt wird durchgeführt von den Bezirksregierungen in Nordrhein- Westfalen in ihrer Funktion als Fachstelle für die öffentlichen Bibliotheken 1 Das Projekt wird durchgeführt von den Bezirksregierungen in Nordrhein- Westfalen in ihrer Funktion als Fachstelle für die öffentlichen Bibliotheken welche die öffentlichen Bibliotheken im Bundesland

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) -

Kommission für Jugendmedienschutz - Stand vom 09.10.09 (Kurzfassung vom 29.06.2012) - Kriterien der KJM für technische Mittel als Jugendschutzmaßnahme für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Bereich des World Wide Web: Stichwort Personalausweiskennziffernprüfung / Persocheckverfahren

Mehr

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm Arbeiten mit OMEGA ARES 21 EasyWk - DAS Schwimmwettkampfprogramm 1 Einleitung Diese Präsentation dient zur Darstellung der Zusammenarbeit zwischen EasyWk und der Zeitmessanlage

Mehr

Zentrum. Zentrum Ideenmanagement. Zentrum Ideenmanagement. Umfrage zur Nutzung von mobilen Endgeräten im Ideenmanagement

Zentrum. Zentrum Ideenmanagement. Zentrum Ideenmanagement. Umfrage zur Nutzung von mobilen Endgeräten im Ideenmanagement Zentrum Zentrum Ideenmanagement Zentrum Ideenmanagement Expertenkreis Technologie & Software Umfrage zur Nutzung von mobilen Endgeräten im Ideenmanagement Auswertung Fragebogen 2013 In 2011 hat der Expertenkreis

Mehr

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV Endlich Klarheit beim Gesundheitsreformgesetz Krankenversicherung Vertriebsinformation PKV Erhöhte Wechselbereitschaft d u r c h E i n h e i t s b e i t r a g d e r G K V Beitragssteigerungen von bis zu

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Partnerportal Installateure Registrierung

Partnerportal Installateure Registrierung Partnerportal Installateure Registrierung Ein Tochterunternehmen der Süwag Energie AG Allgemeine Hinweise Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie sich als Nutzer für das Partnerportal Installateure registrieren

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

II. Zum Jugendbegleiter-Programm

II. Zum Jugendbegleiter-Programm II. Zum Jugendbegleiter-Programm A. Zu den Jugendbegleiter/inne/n 1. Einsatz von Jugendbegleiter/inne/n Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 setzen die 501 Modellschulen 7.068 Jugendbegleiter/innen ein.

Mehr

Lizenzierung von SharePoint Server 2013

Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe

Mehr

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft- Betriebssystem

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft- Betriebssystem Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft- Betriebssystem Information Ob in Internet-Auktionshäusern, sozialen Netzwerken oder Online-Geschäften, das Stöbern im Internet zählt für

Mehr

Urlaubsregel in David

Urlaubsregel in David Urlaubsregel in David Inhaltsverzeichnis KlickDown Beitrag von Tobit...3 Präambel...3 Benachrichtigung externer Absender...3 Erstellen oder Anpassen des Anworttextes...3 Erstellen oder Anpassen der Auto-Reply-Regel...5

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Inhalt: Ihre persönliche Sedcard... 1 Login... 1 Passwort vergessen... 2 Profildaten bearbeiten... 3

Inhalt: Ihre persönliche Sedcard... 1 Login... 1 Passwort vergessen... 2 Profildaten bearbeiten... 3 Inhalt: Ihre persönliche Sedcard..... 1 Login... 1 Passwort vergessen... 2 Profildaten bearbeiten... 3 Passwort ändern... 3 email ändern... 4 Sedcard-Daten bearbeiten... 4 Logout... 7 Ich kann die Sedcard

Mehr

Ihr Weg in die Suchmaschinen

Ihr Weg in die Suchmaschinen Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher

Mehr

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick

meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net das Breitbandnetz für alle Das Wichtigste im Überblick meifi.net was ist das? Im Bezirk Meilen entsteht zurzeit das Glasfasernetz meifi.net. Beteiligt sind bis jetzt die Gemeinden Meilen und

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

GeoPilot (Android) die App

GeoPilot (Android) die App GeoPilot (Android) die App Mit der neuen Rademacher GeoPilot App machen Sie Ihr Android Smartphone zum Sensor und steuern beliebige Szenen über den HomePilot. Die App beinhaltet zwei Funktionen, zum einen

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

SEPA-Anleitung zum Release 3.09

SEPA-Anleitung zum Release 3.09 Hier folgt nun eine kurze Information was sich mit dem neuen Release 3.08 zum Thema SEPA alles ändert. Bitte diese Anleitung sorgfältig lesen, damit bei der Umsetzung keine Fragen aufkommen. Bitte vor

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Händlerschutz deckt auf

Händlerschutz deckt auf Händlerschutz deckt auf Das neue Recht bei ebay Die ganze Wahrheit https://www.händlerschutz.com 1 Einleitung: Die deutschlandweit erste umfangreiche Auswertung nach Umstellung der neuen Verbraucherrechterichtlinie.

Mehr