Schleswig-Holstein. Inkasso. Datenschutz

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1 Schleswig-Holstein Informations-Magazin der Kommunal-Kassenverwalter Schleswig-Holstein Ausgabe 1/2012 Kompetenter Partner der Gemeinden, Städte und Landkreise für Zahlungsverkehr, Rechnungswesen, Liquiditäts- und Forderungsmanagement Inkasso Chancen und Risiken mit privaten Eintreibern Datenschutz Expertenmeinung exklusiv

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3 Inhalt 3 Seite Thema Vorwort des Landesvorsitzenden Bernhard Schmaal 6 Inkasso: Auch mit privaten Eintreibern zum Erfolg? 13 Inkasso transparent gemacht FAQ 26 Datenschutzrechtliche Bewertung Gastbeitrag von Dr. Carola Drechsler 32 Personalie Schleswig-Holstein Seite Thema Bargeldlos Kassieren Sicherheit und Bürgerservice 35 Liquiditätsmanagement in der Gemeindekasse Gastbeitrag von Dirk Mattner, Hypo Vereinsbank 39 Vorschau auf die nächste Ausgabe von Schleswig-Holstein aktuell Der Vorstand so erreichen Sie uns Landesvorsitzender und Fachreferent für Kassen- und Haushaltsrecht Bernhard Schmaal Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, Quickborn, Telefon: / Fax: / bernhard.schmaal@kassenverwalter.de Landesschatzmeister Uwe Bollbuck Berliner Ring 116, Trappenkamp Telefon: / uwe.bollbuck@kassenverwalter.de Beisitzerin Ramona Andrews Stadt Quickborn, Rathausplatz 1, Quickborn Telefon: / Fax: / ramona.andrews@kassenverwalter.de Stellvertretender Landesvorsitzender und Landesgeschäftsführer Karl-August Petersen Amt Eiderstedt, Welter Straße 1, Garding Telefon: / Fax: 0431/ karl-august.petersen@kassenverwalter.de Beisitzer Mirko Spieckermann Zweckverband Ostholstein Wagrienring 3-13, Sierksdorf Telefon: / Fax: / mirko.spieckermann@kassenverwalter.de Fachreferentin für Verwaltungszwangsvollstreckung Bärbel Brix Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, Henstedt-Ulzburg Telefon: / Fax: / baerbel.brix@kassenverwalter.de

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5 Worte des Landesvorsitzenden 5 L iebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen die zweite Ausgabe unserer Informationsbroschüre Schleswig-Holstein Aktuell übersenden zu dürfen. In dieser Ausgabe haben wir den Schwerpunkt auf das Thema der Inanspruchnahme von Inkassounternehmen für die Realisierung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und den damit verbundenen Anforderungen des Datenschutzes gesetzt. Die rechtlichen Grenzen für die Rechtsinstitute Verwaltungshilfe und Auftragdatenverarbeitung werden bei der Inanspruchnahme von Inkassounternehmen im Rahmen des externen Forderungsinkasso leicht überschritten. Eine Verarbeitung ist nur für reine Hilfstätigkeiten ohne Entscheidungsrechte unter der Weisungshoheit des Auftraggebers zulässing. Auch aus Gründen des entstehenden Verwaltungsaufwandes ist das privatwirtschaftliche Outsourcing des kommunalen Forderungseinzugs nicht angezeigt. Kontopfändungsschutz besteht seit 1. Januar 2012 nur noch bei Inanspruchnahme eines Pfändungsschutzkontos-Kontos. Der herkömmliche Kontopfändungsschutz fällt zugleich weg. Im Jahr 2012 wird voraussichtlich die Migrationsverordnung zu SEPA erlassen. Erst dann wird man den Umfang ermessen können, den die Umstellung des bisherigen Lastschrifteinzugsverfahrens auf das System der SEPA-Mandate in den Kommunen erfordert. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Lesen der Lektüre und freue mich auf Ihr Feedback. Mit freundlichen und kollegialen Grüßen Ihr Bernhard Schmaal Impressum Informationsbroschüre Schleswig-Holstein Aktuell des Landesverbandes der Kommunal- Kassenverwalter Schleswig-Holstein e.v. Verantwortlich für den Inhalt: Landesverband der Kommunal-Kassenverwalter Schleswig-Holstein e.v., in Vertretung Karl-August Petersen. Layout: Diplom Wirtschaftsingenieur und freier Journalist Joachim Krosta, Elmshorn Bildnachweis: Titelfoto: Privat Illustrationen: Joachim Krosta Sonstige: Joachim Krosta, Privat

6 6 Titel-Thema Inkasso: Auch mit privaten Eintreibern zum Erfolg? Realisierung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch private Inkassounternehmen. Schon seit geraumer Zeit hat das private Inkassogewerbe öffentlich-rechtliche Forderungen der Kommunen als neue Erwerbsquelle für sich entdeckt. In einigen Bundesländern hat es auch schon klare Postionen der Datenschutzbeauftragten und den Landesregierungen gegeben, die eine Privatisierung der Vollstreckung, aus verfassungsrechtlichen Gründen, durch Private ablehnen. In der 2. Ausgabe des Schleswig-Holstein aktuell möchte sich der Landesverband der Kommunalkassenverwalter Schleswig-Holstein aus diesem Grunde intensiv und fachlich versiert mit diesem Thema beschäftigen, um unserer Verwaltungsleitung eine fundierte Hilfe für eine gesetzliche und bürgernahe Entscheidung zu geben. In letzter Zeit sind Anfragen von Kolleginnen und Kollegen an den Landesvorstand herangetragen worden, ob die Übernahme von Vollstreckungstätigkeiten oder dem Mahnwesen durch private Inkassounternehmen zulässig ist. Bevor man diese Frage global beantwortet, ist zu prüfen, wie weit diese Hilfe geht und welche Leistungen angeboten oder nachgefragt werden. I. Leistung Auskünfte Hierbei werden Wirtschaftsauskünfte oder Adress- und Vollstreckungsauskünfte eingeholt. Diese Dienstleistung ist nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um eine Leistung handelt, bei der Daten des Schuldners nicht herausgegeben werden. Wichtig ist, dass das Unternehmen die Anfragedaten nicht speichert und für ein Scoring nutzt. Fraglich ist jedoch, ob diese Datenermittlung sinnvoll ist, da die Daten meist bei unserer eigenen Behörde (Adressdaten) eingeholt werden. Zudem gibt es von der Stiftung Warentest in der Ausgabe 10/2009 folgende Aussage zu den Auskunfteien: Falsch, veraltet und fehlerhaft. In den Husumer Nachrichten gab es in der Ausgabe vom 4. Juni 2010 im Wirtschaftsteil einen Bericht mit der Überschrift Datensalat bei Schufa und Co. Ernüchternd auch die Schlussfolgerung zu dem die GP Forschungsgruppe in ihrem Bericht zur Verbraucherinformation Scoring kommt. Bei keiner der in die Untersuchung einbezogenen Auskunfteien sind Verbraucherdaten in vollständiger oder befriedigender Weise abgespeichert. Die Fehlerquote und die Quote der Unvollständigkeit der Datensammlung ist unvertretbar hoch. Sofern überhaupt Scorewerte zur Bonitätsbeurteilung den Verbrauchern übermittelt werden, ist ihr Zustandekommen nicht nachvollziehbar und Ihre Aussagekraft äußerst zweifelhaft. Den vollständigen Beitrag kann man im Internet unter der folgenden Web-Adresse ucherschutz/finanzenversicherungen/scoring als PDF-Datei herunterladen. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, was unsere Bürgerinnen und Bürger und die sollten bei allen Überlegungen an erster Stelle stehen denken wenn sie wissen, dass sich ihre Verwaltung solcher Dienstleister bedienen. Dazu aber noch später mehr.

7 Titel-Thema 7 II. Verwaltungshilfe und Auftragsdatenverarbeitung Hierzu wird auf einen Artikel des Kollegen Helmut Hagemann in der Kommunal-Kassen-Zeitschrift 8/2010 Seite 169 ff. hinsichtlich der Definition und Zulässigkeit verwiesen. (Manuskript kann auf Wunsch zugeschickt werden) In seinem Resümee stellt er Folgendes fest: Bei der Inanspruchnahme von Inkassounternehmen im Rahmen des externen Forderungsinkasso werden die rechtlichen Grenzen, die für die Rechtsinstitute Verwaltungshilfe und Austragdatenverarbeitung gelten, überschritten. Eine rechtliche Zulässigkeit ist damit nicht gegeben. Neben den rechtlichen Hindernissen würde zudem erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen, der aus diesen Gründen ein privatwirtschaftliches Outsourcing in den Bereichen kommunaler Forderungseinzug und Forderungsbewertung nicht angezeigt erscheinen lässt.

8 8 Titel-Thema Die Sparkassenfinanzgruppe hatte im Herbst 2011 die Bürgermeister, Büroleitenden und Kämmerer zur Vorstellung der Bad Homburger Inkasso GmbH eingeladen. Auch hier werden Leistungen angeboten, bei denen nach Ansicht des Fachverbandes kritisch hinterfragen sollte, ob sie aus datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Aspekten in dieser Form zulässig sind. Auf der am 29. August 2011 in Kiel stattgefundenen Sommerakademie des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein hat der Professor em. für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften, Prof. Dr. Albert von Mutius, in einer Infobörse zum Thema Privates Inkasso für die öffentliche Hand einen ausgiebigen Vortrag gehalten, der folgendes Fazit hatte: 1. Keine hinreichend bestimmte gesetzlich Grundlage für die Beauftragung von Inkassounternehmen durch Kommunen. 2. Inkassounternehmen handeln im Wege teilweiser Funktionsübertragung partiell selbstständig, sind also eher Beliehene als Verwaltungshelfer. 3. Die Grenzen datenschutzrechtlicher Auftragsnehmereigenschaft werden überschritten, eine laufende Weisungsunabhängigkeit und Überwachung sind weder organisatorisch noch technisch gewährleistet. 4. Die Vermischung der Funktionen des privaten Inkassounternehmens als datenschutzrechtlicher Auftragsnehmer einerseits und Auskunftsdatei andererseits mit der dazu gehörenden Bewertung der Bonität des Schuldners sowie der Durchsetzbarkeit von

9 Titel-Thema 9 Forderungen einschließlich der Weitergabe der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse an Dritte erscheint unvermeidbar. Den Vortrag und das Fazit kann man im Internet unter der folgenden Web-Adresse m.de/sommerakademie /2011/ einsehen. Blendet man nun alle gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Sichtweisen aus, ist es dann trotzdem a r b e i t s t e c h n i s c h sinnvoll, sich der Hilfe p r i v a t e r Inkassounternehmen zu bedienen? Viele Verwaltungen graben jetzt im Zuge der Doppik ihre alten Forderungen aus dem Keller, die bisher unbefristet niedergeschlagen waren und meist in der Überwachung der Fachämter lagen. Für die Eröffnungsbilanz können diese Forderungen nun erneut bewertet werden. Hierzu muss man sich nicht unbedingt einer externen Hilfe bedienen, da mit der Kasse oder jetzt unter der neuen Bezeichnung Finanzbuchhaltung im Hause durchaus eine kompetente Stelle vorhanden ist, die diese Aufgabe künftig leisten kann und auch muss. In einem Vortrag auf der vorletzten Bundesarbeitstagung stellte das Unternehmen Rödl und Partner seine Studie über das kommunale Forderungsmanagement vor. In dem Vortrag wurde die Auffassung vertreten, dass die Kassen (auch Finanzbuchhaltungen) durchaus die Bearbeitung und Überwachung von Stundungen, Niederschlagungen und Erlässen der Hauptforderungen übernehmen können. Nicht damit gemeint ist die Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Forderung, da dies in der Regel durch Dienstanweisung oder Hauptsatzung den Gemeindevertretungen, Bürgermeister/innen oder Fachdienstleiter/innen vorbehalten ist. Das Fachamt ist dann im Rahmen der Budgetierung nur noch zu informieren. Was ist nun aber mit dem Angebot, die Daten anonymisiert zu bearbeiten, um so dem Datenschutz Genüge zu tun? Auch hier stehen durchaus datenschutzrechtliche Fragen im Raum. Darüber hinaus bringt es auch keine Arbeitsersparnis mit sich. Der Bürger sollte schon im Voraus informiert werden, dass die Forderung jetzt in der Hand eines Inkassounternehmens ist. Bekommt er diese nicht, so wird er als Erstes aufgrund einer schriftlichen Aufforderung oder eines Telefonats wissen wollen, um welche Forderung es sich handelt. Anschließend müsste die Verwaltung mit ihm Kontakt aufnehmen, um ihn über den Inhalt der Forderung zu informieren. Ist die Forderung erst übergegangen, muss bei jedem Geldeingang geprüft werden, ob die

10 10 Titel-Thema Forderung abgegeben wurde und wenn ja, muss das Inkassounternehmen benachrichtigt werden. Ebenso entfällt auch weiterhin nicht die Verpflichtung für die Kasse/Finanzbuchhaltung, die Forderungen immer im Auge zu behalten. Von einer Arbeitseinsparung kann also nicht die Rede sein. Zudem ist erfahrungsgemäß jede Schnittstelle, und die wird nun mal zu dem Unternehmen aufgetan, auch eine Schwachstelle. Und wenn dann die Forderung trotzdem nicht eingeht, wird das Inkassounternehmen diese Forderungen zur echten Vollstreckung an die Kassen/Finanzbuchhaltungen zurückgeben, da sie auf keinen Fall öffentlich-rechtliche Vollstreckungsschritte (Sach-, Lohn-Konten - und andere Pfändungen) durchführen darf. Die Inkassounternehmen verbuchen also nur die einfachen Forderungsfälle auf ihr Erfolgskonto und geben die schwierigen Forderungsfälle zurück an die Verwaltung und verfahren so frei nach dem Motto: die Guten ins Kröpfchen, die Schlechten zurück ins Töpfchen. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter hat bei dem Unternehmen Rödl und Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, im Jahr 2008 eine Studie zum Thema Status Quo des kommunalen Forderungsmanagement in Deutschland in Auftrag gegeben. In der Zeit von November 2008 bis Januar 2009 wurden insgesamt Kommunalverwaltungen aller Größenklassen einschließlich der Landkreise befragt. Insgesamt haben sich schließlich 600 Kommunen an der umfangreichen Umfrage beteiligt, sodass die daraus resultierende Rücklaufquote von fast 20 % eine weitreichende Repräsentativität der Studie zulässt. Als Resultat geht aus dieser Studie hervor, dass rund 99 % der Forderungen für die kommunalen Haushalte realisiert werden. Insgesamt wurden demnach

11 Titel-Thema 11 1,1 % der gesamten Forderungen niedergeschlagen. Wie mit diesen Forderungen verfahren werden könnte, wurde vorstehend bereits erwähnt. In der Zeitschrift der gemeinderat Nr. 5/2010 hat Frau Antje Lützenberger (Präsidiumsmitglied des Bundesverbandes Deutscher Inkasso- Unternehmen BDIU) zu dem Thema Privatisierung einen Artikel mit der Überschrift Aufgabe für die Spezialisten veröffentlicht. Zum Schluss kommt sie zu folgender Aussage: -Ob die Außenstände der Kommunen, wie oft behauptet, zu 99 % selbst beigetrieben werden können, ist zu bezweifeln. Dass die Inkassounternehmen gut und erfolgreich mit den Kommunen zusam-menarbeiten, belegt das Beispiel der Stadt Passau (Bayern) Wenn damit die Studie gemeint ist, die Rödl und Partner erstellt hat, so sind es Ergebnisse, die durchaus realistisch sind, aber eben nicht in das Bild des BDIU passen und was den Rest angeht, nun - : Die Stadt Passau hat den Vertrag bereits Ende 2009 gekündigt. Außer Frage steht bestimmt, dass e s hinsichtlich der Qualität einiger Vollstreckungsbehörden noch einiges zu tun gibt, um zu einem guten und auch richtigen Forderungsmanagement zu kommen. Das Forderungsmanagement greift bereits bei der Entstehung der Forderung, wobei die Vollstreckung nur den Endpunkt darstellt. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter hat sich dieses Themas angenommen und wird den Kommunen gern ein kompetenter Ansprechpartner sein nach dem Motto: Von Praktikern für Praktiker. In Zusammenarbeit mit der Komma gibt es eine Reihe von Lehrgängen, die das Ziel haben, ein erfolgreiches und günstiges Forderungsmanagement einzuführen. Besonders der Lehrgang Forderungsmanagement: der praktische Teil Umsetzung - in der Verwaltung - beschäftigt sich mit dem Thema. Auch in der Fachzeitschrift Kommunale Kassenzeitschrift gibt es viele fachliche Beiträge aus den Reihen des Bundesausschusses für das Verwaltungszwangsverfahren zum Thema Forderungsmanagement. Mehr zum Thema Forderungsmanagement und zur Studie können Sie im Internet unter de, obere Leiste Stichwort Forderungsmanagement finden. Wir bedanken uns an dieser Stelle beim Kollegen Helmut Hagemann, der uns mit seinem Beitrag FAQ Antworten auf häufig gestellte Fragen zum externen k o m m u n a l e n Forderungsmanage ment durch private Inkassounternehm en rechtliche und weitere Gesichtspunkte zu diesem Thema näher bringt. Ebenso bedanken wir uns bei dem Unabhängigem Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein für den fachlichen Beitrag, der dieses Thema von der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Seite beleuchtet. Dass eine erfolgreiche Einführung eines Forderungsmanagements und die damit verbundene Vollstreckung mit Kosten verbunden ist, steht ausser Frage, aber bei allem darf man eines nicht vergessen: Jedes Unternehmen, das diese Dienste anbietet, hat im Gegensatz zur Verwaltung ein Gewinnstreben und das will auch für die Zukunft maximiert werden. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter steht allen Verwaltungen auch zukünftig mit seiner Fachkompetenz gern zur Seite.

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13 Titel-Thema FAQ 13 Inkasso transparent gemacht FAQ Antworten auf häufig gestellte Fragen zum externen kommunalen Forderungseinzug durch private Inkassofirmen. Ein Beitrag von Helmut Hagemann. Der Begriff FAQ kommt aus dem englischen und bedeutet frequently asked questions, was soviel heißt, wie häufig gestellte Fragen. Zu nahezu jeder Thematik gibt es im Internet solche FAQ s. Diese Methodik soll nachstehend verwendet werden, um die Problematik des externen Forderungsmanagements durch private Inkassofirmen für Kommunen transparent zu machen. 1. Warum ist das Thema externer Forderungseinzug durch Private in den vergangenen Jahren so aktuell geworden? Privatisierungsstrategien in der öffentlichen Verwaltung erfreuten sich in den letzten Jahren besonderer Bedeutung. Ursachen dafür waren zum einen die Tendenz zur Deregulierung und Eindämmung des öffentlichen Sektors und der Glaube an die größere Wirtschaftlichkeit und Effizienz von Aufgabenerledigungen durch Private. Diese grundlegenden und teilweise ideologischen Überzeugungen und Einstellungen haben durch die aktuelle Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise einen erheblichen Dämpfer bekommen und es ist eine Ernüchterung eingetreten (*1). Chance bzw. aus rechtsstaatlicher Sicht die Gefahr einer Monopolisierung von privaten und öffentlichen Schuldnerdaten in privatwirtschaftlicher Hand. 2. Wie stehen die Bürger und die betroffenen kommunalen Akteure zu den damit verbundenen Privatisierungstendenzen? Repräsentative Befragungen zur Privatisierung des kommunalen oder öffentlichen Forderungseinzuges liegen nicht vor. Bekannt ist allerdings die grundsätzliche Einstellung der Bevölkerung zur Privatisierung. Nach einer repräsentativen Forsa- Umfrage aus dem Frühjahr 2008 stehen 84 % der Bevölkerung Privatisierungen prinzipiell negativ gegenüber (*2). Man muss kein Prophet sein, um zu prognostizieren, dass sich dieser Anteil durch die aktuelle Finanzmarkt- und Wirtschaftkrise noch weiter gesteigert hat. Die Vorstellung, dass öffentliche Geldforderungen durch Private beigetrieben werden sollen, dürfte bei den Bürgern, die ihre Bürgerrechte gesichert sehen wollen, Unverständnis und/oder Ängste auslösen und nur vereinzelt Akzeptanz finden. Allerdings besteht bei den interessierten Wirtschaftsgruppen (Inkassogewerbe, Mahnanwälte) naturbedingt ein nachhaltiges und starkes Interesse an weiterer Umsatzgenerierung. Der privatwirtschaftliche Markt ist begrenzt, die Marktanteile sind weitgehend fest vergeben. Insofern bietet die angestrebte Marktöffnung der Privaten in die öffentliche Verwaltung hinein neue Potentiale für Umsatzsteigerung und Gewinnmaximierung. Aus fachlicher Sicht eröffnet der Marktzugang hin zur öffentlichen Hand den Privaten die Option zur Verbesserung der eigenen Datenqualität über das Zahlungsverhalten von Zahlungspflichtigen. Ja, es birgt sogar die

14 14 Titel-Thema FAQ In einer repräsentativen Umfrage im April 2008 sind die Verantwortlichen der kommunalen Vollstreckungsbehörden in NRW dezidiert zu Ihren Auffassungen zur Privatisierung des kommunalen Forderungseinzuges befragt worden. Eine ganz überwältigende Mehrheit (91 %) der kommunalen Vollstreckungsbehörden beurteilt die Bestrebungen dazu aus fachlicher/wirtschaftlicher Sicht negativ m(*3). 3. Wie ist ein Outsourcing der Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörde auf Private verfassungsrechtlich zu beurteilen? Es ist zwischen den unterschiedlichen Privatisierungsformen zu unterscheiden (*4): Eine Übertragung der Kompetenzen einer kommunalen Vollstreckungsbehörde auf ein privatrechtliches Rechtssubjekt, also eine Aufgabenprivatisierung, ist automatisch mit dem Verlust der hoheitlichen Kompetenzen verbunden und macht so keinen Sinn (*5). Denkbar und verfassungsrechtlich klärungsbedürftig wäre die Organisationsprivatisierung in Form der Beleihung von Privatrechtssubjekten mit hoheitlichen Aufgaben. Eine Beleihung setzt zunächst eine einfachgesetzliche Regelung voraus. Diese sind derzeit im Bereich der Verwaltungsvollstreckungsgesetze nicht vorhanden. Offensichtlich bestehen derzeit auch dazu keine Bestrebungen bei den interessierten Kreisen der Privatwirtschaft. Verfassungsrechtlich sind die Vorgaben zum Gewaltmonopol (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG), zum Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) und zum Wirtschaftlichkeitsprinzip (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) zu beachten. Eine Beleihung mit dem Aufgabenbestand der kommunalen Vollstreckungsbehörde würde insbesondere gegen den verfassungsrechtlich zu beachtenden Funktionsvorbehalt verstoßen (*6).

15 Titel-Thema FAQ 15 Ebenfalls diskutabel ist die Inanspruchnahme von privaten Inkassoeinrichtungen als Verwaltungshelfer, also die funktionale Privatisierung. Diese Form der Privatisierung ist verfassungsrechtlich zunächst unverdächtig und primär auf der einfachgesetzlichen Ebene auf seine Zulässigkeit zu prüfen (*7). 4. Ist das privatwirtschaftliche Forderungs-management dem behördlichen bzw. dem kommunalen Forderungsmanagement überlegen? Nein, umgekehrt. Das kommunale Forderungsmanagement, das Teil des behördlichen Forderungsmanagements ist, ist dem privatwirtschaftlichem Forderungsmanagement überlegen. Das beweisen die empirischen Daten zum Kernkriterium Forderungsausfall. Die Ausfallquoten bei den öffentlichen Geldforderungen sind geringer als die entsprechenden Quoten der Privatwirtschaft. Es zeigt sich, dass die bessere Ausgangslage der Privatwirtschaft in der Startphase, der Forderungsbegründung/Forderungsgestaltung, in dem sich anschließenden Stadium der Forderungsverfolgung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörden mehr als wettgemacht wird. Die Überlegenheit des behördlichen Forderungsmanagements dürfte im wesentlichen auf die strukturellen Stärken (Instrumentarien) und die Stringenz des Verwaltungsvollstreckungsrechts beruhen (*8). 5. Sind die Defizite in der kommunalen Geldvollstreckung so groß, dass die Privatisierung von Teilprozessen des kommunalen Forderungsmanagements notwendig wird? Nein. Wie der Antwort zur Frage 4 zu entnehmen ist, ist das behördliche (kommunale) Forderungsmanagement dem privatwirtschaftlichem System überlegen. Systemische Ursachen sind also nicht für die die vereinzelt festzustellenden örtlichen Leistungsdefizite ursächlich. Verantwortlich dafür sind Probleme auf der örtlichen Fach- und/oder Leitungsebene, also örtliche organisatorische Ursachen. Nach einer Erhebung des Fachverbandes, Landesverband NRW, bestehen in 16 % der kommunalen Vollstreckungsbehörden dieses Bundeslandes graduelle Leistungsdefizite. 3 % haben große Leistungsdefizite (*9). Die Zahlen machen deutlich, dass in diesen Fällen angepasste Maßnahmen zur O p t i m i e r u n g eingesetzt werden müssen. Durch eine aktive Steuerung des Produktes Geldvollstreckung mit örtlichen Leistungs- und Vergleichskennzahlen, durch optimierten Softwareeinsatz, durch Verbesserung der Geschäftsprozesse und mit Leistungsanreizen lassen sich die hausgemachten Probleme überwinden und ein Leistungsniveau erreichen, wie es für die kommunale Vollstreckungsbehörden typisch ist (*10). Der Ruf nach Privatisierung ist für eine Problemlösung auf der örtlichen Ebene sachlich nicht geboten. 6. Stellt die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf den bestehenden gesetzlichen Grundlagen ein Verstoß gegen den Datenschutz, das Sozialgeheimnis bzw. das Steuergeheimnis dar? Ja. Grundsätzlich ist jeder Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers nur möglich, wenn Gesetze, das sind bereichsspezifische Normen wie die AO (Steuergeheimnis) oder das SGB (Sozialgeheimnis) oder das allgemeine Datenschutzrecht (z.b. DSG NRW) einen solchen Eingriff erlauben oder der Bürger dem Eingriff freiwillig zustimmt. Es gilt das stringente Prinzip der Zweckbindung, das nur unter ganz bestimmten und strengen Voraussetzungen die Übermittlung von personenbezogenen Daten an private Stellen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist die Übermittlung von vollstreckungsrelevanten

16 16 Titel-Thema FAQ persönlichen Daten der kommunalen Vollstreckungsbehörden an Inkassounternehmungen unzulässig (*11). Auch die Übermittlung von Daten zur Verfolgung von privatrechtlichen Unterhaltsforderungen, die durch gesetzlichen Forderungsübergang auf die öffentliche Hand übergeleitet wurden, an Private ist rechtlich nicht haltbar (*12). Private Inkassofirmen verweisen auf die Option der Auftragsdatenverarbeitung kommunaler Vollstreckungsdaten durch private Inkassofirmen. Der Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung wird beim externen Forderungsinkasso jedoch weit überschritten, da die Auftragnehmer (Inkassofirmen) nicht nur technische Hilfestellung leisten, sondern materielle Leistungen mit Hilfe der überlassenen Daten im Wege der Funktionsübertragung erbringen (*13). Folglich bestehen aus allen datenschutzrechtlicher Sichtweisen gegen alle propagierten Vorschläge zum externen Forderungseinzug durch Private durchgreifende Hindernisse. 7. Lassen sich die gesetzlichen Schranken des Datenschutzes durch die Übermittlung von Kerndaten ohne Benennung des Schuldgrundes umgehen? Nein. Auch solche Umgehungsstrategien sind rechtlich nicht haltbar. Selbst die Übermittlung von personenbezogenen Datensatzfragmenten aus dem kommunalen Vollstreckungsbereich an Private stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar (*14). Auch die vertraglichen Vereinbarungen dazu werden rechtlich als sehr kritisch eingestuft (*15). 8. Handelt es sich beim externen Forderungsmanagement der privaten Inkassofirmen für kommunale Geldforderungen tatsächlich um Verwaltungshilfe?

17 Titel-Thema FAQ 17 Nein, die Grenzen der Verwaltungshilfe werden elementar überschritten (*16). Ziel der Einschaltung privater Inkassoeinrichtungen ist es, die Kommune von der Fülle der Einzelfälle zu befreien und zu einer Delegierung der Aufgabenwahrnehmung zu gelangen. Dazu ist das Rechtsinstitut der Verwaltungshilfe jedoch nicht geeignet. Es hat seine Grenzen dort, wo die Tätigkeit des Verwaltungshelfers über rein-technisch mechanische Hilfsdienste hinausgeht. Die Verwaltungsvollstreckung ist geprägt durch eine Vielzahl von Ermessenscheidungen, die von Amtsträgern getroffen werden müssen und einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf Fehler unterworfen sind. Diese Kompetenzen lassen sich nicht auf Verwaltungshelfer übertragen. Hier stehen die Anbieter von externen Inkassodienstleistungen für Kommunen vor einem echten Dilemma. Kommunen, die beabsichtigen private Inkassodienstleistungen einzukaufen, erwarten im Interesse der erhofften Entlastung eine selbständige Vorgehensweise des privaten Anbieters. Dieser Effekt ist jedoch mit dem Rechtsinstitut der Verwaltungshilfe nicht in Einklang zu bringen. Insofern bedient man sich in der Ausgestaltung der Verträge zwischen Kommune und Inkassofirma der Fiktion des Boten, dem keinerlei Kompetenzen zugebilligt werden, mit der Folge, dass sich die erhofften Privatisierungserfolge nicht einstellen oder mit der Gefahr, dass die Beschränkungen der Inkassofirma auf die Botenfunktionen in der Praxis rechtsmissbräuchlich missachtet werden. 9. Sind die Kosten für das externe Forderungsmanagement der Privaten auf den Schuldner abwälzbar? Die Kosten für das externe Forderungsmanagement durch Private sind prinzipiell nicht auf den Schuldner abwälzbar (*17). Private Inkassofirmen überweisen i.d.r. einen Nettobetrag, also die Schuldnerzahlung nach Abzug ihrer Kosten und Vergütungen, an den Gläubiger. Dem kommunalen Schuldner ist aber bei öffentlich-rechlichen Geldforderungen, dem Regelfall, der Bruttobetrag auf seinem Debitkonto gutzuschreiben. Die Kosten und Vergütungen sind haushaltsrechtlich korrekt nachzuweisen und erlauben erst dadurch einen Vergleich mit ggf. ersparten kommunalen Eigenkosten. Die mangelnde Abwälzbarkeit der privaten Inkassokosten und -preise, im Gegensatz zur Privatwirtschaft, stellt ein wirtschaftliches Hindernis für die privatwirtschaftliche Auslagerung des kommunalen Forderungseinzuges dar. Wirtschaftlich betrachtet macht Outsourcing unter diesen Umständen nur dann Sinn, wenn die Kostenentlastungen im kommunalen Bereich mindestens in Höhe der Fremdkosten liegen und zudem bessere Leistungseffekte erzielt werden, was angesichts der systemischen Überlegenheit des behördlichen Forderungsmanagements i.d.r. nicht plausibel ist (*18). 10. Welcher Aufwand entsteht für die Kommune durch die Inanspruchnahme von privaten Inkassofirmen? Auf dem ersten Blick erscheint die Frage nicht verständlich. Mit der Übertragung des kommunalen Forderungseinzuges soll doch kommunaler Verwaltungsaufwand auf Private verlagert werden. Dennoch fördert die Auslagerung von Teilprozessen im kommunalen Forderungsmanagement die Aufblähung der Prozesskette um weitere bisher nicht notwendige Prozesselemente. Zudem wird die Integration von Debitorenbuchhaltung und kommunaler Vollstreckung, eine wesentliche Ursache für die Effizienz der kommunalen Geldvollsteckung, durch die Zwischenschaltung von privaten Institutionen empfindlich gestört mit der Folge, dass neuartige und dauerhafte Schnittstellenprobleme entstehen. Es ist mehr als zweifelhaft, ob sich die personellen kommunalen Ressourcen bei der Inanspruchnahme privater Inkassofirmen überhaupt reduzieren lassen, weil erhebliche eigene personelle Aufwendungen für die Bereitstellung, Überwachung und Nachbereitung der externen Inkassodienstleistungen dauerhaft notwendig werden.

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19 Titel-Thema FAQ 19 Unter Qualitätsaspekten ist zu bedenken, dass die immer wiederkehrenden Abstimmungsprozesse mit dem externen Dienstleister die Flexibilität des Prozesses negativ beeinflussen. Es kann zu Informationsdefiziten, Koordinierungs- und Kommunikationsproblemen führen, die sich für die Prozessqualität der kommunalen Forderungsverfolgung nachhaltig negativ auswirken. Zudem entfallen für die Kommunen viele Synergieeffekte, die sich bei einer integralen Gesamtwahrnehmung des Forderungsmanagements ergeben (*19). 11. Eignen sich die Daten des Inkassogewerbes über das Zahlungsverhalten und über die Bonität des Schuldners für das kommunale Forderungsmanagement? Vordergründig erscheint es plausibel, Bonitätsdaten aus der privaten Wirtschaft für die Steuerung im kommunalen Forderungsmanagement zu nutzen. Bonitätsdaten und Scorewerte werden in der Privatwirtschaft bereits sehr häufig in der Phase der Schuldbegründung (Vertragsanbahnung) genutzt. Kommunale Schuldverhältnisse entstehen in der Regel automatisch, also gesetzlich begründet. Von daher haben Bonitätsinformationen für Kommunen hier keine Relevanz. In der Phase der Forderungsverfolgung werden im privatwirtschaftlichen Forderungsmanagement Bonitätsdaten und Scorewerten eingesetzt, um hierdurch eine Steuerung für die Kosten- und Ausfallrisiken zu erreichen. Die kommunale Geldvollstreckung ist gekennzeichnet von der Wahrung und Durchsetzung von Rechtsprinzipien wie die Steuergleichheit und -gerechtigkeit, die Gleichheit des Einzelnen vor dem Gesetz und die Durchsetzung von finanziellen Sanktionen (Bußgelder, Zwangsgelder usw.). Es stehen somit rechtsstaatliche Grundsätze im Vordergrund, vor allem das Vollzugsinteresse. Selbstverständlich hat die kommunale Geldvollstreckung auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, aber nicht durch Aufgabe der rechtsstaatlichen Zielsetzungen, sondern ergänzend dazu. Vor diesem Hintergrund können Bonitätsdaten allenfalls nur ein ergänzendes und untergeordnetes Kriterium in der behördlichen Ermessenentscheidung sein. Die behördliche Nutzung von Bonitätsdaten und Scorewerten des kommerziellen Inkassogewerbes ist aber auch aus einem anderen Grund angreifbar. Kommerzielle Bonitätsdaten enthalten neben sogenannten Negativdaten, die - soweit es sich um harte Negativdaten handelt - unbedenklich sind, auch Positivdaten über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Diese Daten dürfen nur mit Einwilligung des Bürgers gespeichert werden. Von daher sind die Positivdaten bruchstückhaft und zufällig. Kommunale Vollstreckungsbehörden verfügen aus ihrer jahrzehntelangen Vollstreckungspraxis selbst über Negativdaten aus den öffentlichen Registern (Schuldnerverzeichnis, Insolvenzbekanntmachungen usw.) sowie in einer Vielzahl von Fällen über Eigenerkenntnisse zum Zahlungsverhalten aus der kommunalen Debitorenbuchhaltung und aus kommunaler Vollstreckung. Bei den Scoredaten der privaten Inkassofirmen handelt es sich um statistisch begründete Prognosewerte über das künftige Risiko eines Forderungsausfalles. Beim Scoring wird die zu bewertende Person mit Hilfe der bei der Auskunftei gespeicherten Daten automatisiert einer statistisch gebildeten Vergleichsgruppe zugeordnet. Das für die gefundene Vergleichsgruppe in der Vergangenheit festgestellte Ausfallrisiko ergibt dann die Prognose für einen möglicherweise in der Zukunft eintretenden Zahlungsausfall der zu bewertenden Person (*29). Zudem fließen in die Datenmodelle zum Scorewert auch soziologische und andere weiche Daten ein. Dieses Datenmodell ist weder dem Schuldner noch dem Gläubiger bekannt und kann daher für die Verwaltungsvollstreckung keine rechtmäßige Ermessens- und Entscheidungsgrundlage darstellen (*21). 12. Welche weiteren Gesichtspunkte sind bei der Privatisierung des kommunalen Forderungseinzuges noch zu beachten? Neben den bereits im FAQ angesprochenen Gesichtspunkten sind folgende drei Aspekte von besonderer Relevanz: Wettbewerbsrechtliche Aspekte

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21 Titel-Thema FAQ 21 Bei einer Vergabe von Aufträgen an private Inkassofirmen durch die Kommunen sind die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Gem. 25 GemHVO NRW muss der Vergabe von Aufträgen eine Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Ergänzend sind weitere landesrechtliche Vergaberichtlinien zu beachten. Zudem sind bei Überschreitung von Schwellenwerten, die die Europäische Union festlegt, die Regelungen der 97 bis 129 GWB anzuwenden. Haftungsrechtliche Aspekte Für Pflichtverletzungen, die vom privaten Inkassogewerbe als Verwaltungshelfer beim kommunalen Forderungseinzug verursacht werden, haftet die Kommune im Rahmen des Art. 34 GG / 839 BGB. Bekanntlich sind die Praktiken, auch die des seriösen Inkassogewerbes, sehr reklamationsanfällig. Die Methoden des privaten Inkassogewerbes stellen, wie der Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen e.v. einmal öffentlich darstellte, eine Mixtur aus Psychologie, Taktik und Beharrlichkeit dar. Die Kommune hat haftungsrechtlich gegenüber dem Ver waltungshelfer ein Rückgriffsrecht (BGH, Urt. v o m III ZR 169/04 -), das ggf. zivilprozessual geltend gemacht und durchgesetzt werden muss. Personalvertretungsrechtliche Aspekte Übertragungen von Teilaufgaben aus dem kommunalen Forderungsmanagement an Private stellen Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsmethodik dar und unterliegen zudem, wie alle Entscheidungen von öffentlichen Stellen zur Übertragung von Aufgaben auf Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, dem Mitbestimmungsrecht bzw. Mitwirkungsrecht des Personalrates. Das gilt bereits für die probeweise Übertragung von Teilaufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörde auf Private (*22). 13. Lassen sich Bestrebungen der Verwaltungsleitungen zur Ressourcenreduzierung nur durch Privatisierungsstrategien überwinden? Ein besserer und ggf. reduzierter Ressourceneinsatz lässt sich durch binnenoptimierende Maßnahmen

22 22 Titel-Thema FAQ (s. dazu die Aussagen zur Frage 4) erreichen. Daneben bieten die Gesetze zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit und teilweise auch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer ein Instrumentarium mit abgestuften und individuell angepassten Möglichkeiten zur Optimierung der ortsnahen kommunalen Geldvollstreckung im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit (*23). Hier sind alle Formen der Kooperation oder Übertragung denkbar, von der gemeinsamen Wahrnehmung des Vollstreckungsaußendienstes über verschiedenartige Kooperationen im Vollstreckungsinnendienst bis hin zu der vollständigen Übertragung der Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörde auf einen anderen oder einen neuen öffentlichen Rechtsträger. Mit den vorhandenen gesetzlichen Kooperationsinstrumenten lassen sich nachweislich dauerhafte Kosten- und/oder Leistungserfolge erzielen. 14. Welche Dauerfolgen hat der Einzug privater Inkassofirmen für die kommunale Geldvollstreckung innerbehördlich und allgemein? Innerbehördlich entfallen dauerhaft die positiven Synergieeffekte aus einer vollständigen Wahrnehmung der Aufgabe des kommunalen Forderungseinzuges. Die lokalen Vollstreckungsstrukturen werden ausgedünnt. Der örtlichen Vollstreckungsbehörde verbleibt die Nachverfolgung der von den privaten Inkassofirmen nicht realisierten Ansprüche, also die dauerhafte und demotivierende Zuweisung aller schlechten und aufwändigen Risiken. Das bundesweite Vollstreckungsnetz, das für die Geldforderungen der Kommunen aller Bundesländer und für die nichtstaatlichen juristischen Personen in Deutschland eine überragende Bedeutung hat, würde durch den Abbau örtlicher Vollstreckungsstrukturen zu Gunsten des privatwirtschaftlichen Inkassogewerbes gezielt geschwächt. Der Grundkonsens der Gegenseitigkeit

23 Titel-Thema FAQ 23 der kommunalen Vollstreckungshilfe und die kommunale Solidarität würden nachhaltig beschädigt. 15. Welche Folgen hat die Öffnung des kommunalen Forderungsmanagements zu Gunsten Privater für das Verhältnis des Bürgers zur Kommune? Auf dem ersten Blick mag für Verwaltungsverantwortliche und für Kommunalpolitiker die Vision verlockend sein, sich von unangenehmen und konfliktträchtigen kommunalen Aufgaben zu lösen. Diese Sichtweise ist aber zu vordergründig. Zum einen wird die Kommune durch die Verlagerung auf private Inkassofirmen nicht von ihrer Verantwortung für die Inkassopraktiken der Privaten befreit. Zum anderen muss der Vertrauensverlust aus der Sichtweise des Bürgers gesehen werden, der Unverständnis und Unbehagen dabei entwickelt, dass in den sehr sensiblen persönlichen und rechtsstaatlichen Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Kommune nunmehr gewinnorientierte Privatpersonen integriert werden und als Ansprechpartner und Handelnde für die Kommune fungieren. Hierdurch wird langfristig ein dauerhafter Vertrauensverlust für das Ansehen und die Integrität der Kommune vorprogrammiert. 16. Welche Gesamtbewertung lässt sich unter Berücksichtigung aller Einzelaspekte ziehen? Das externe Inkasso von kommunalen Geldforderungen durch Private verstößt gegen grundlegende Prinzipien des bestehenden Datenschutzrechtes. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Private ist nicht zulässig. Ebenfalls liegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Auch die propagierte Übermittlung von personenbezogenen Datenfragmenten an private Inkassofirmen stellt einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht in den Ausprägungen des Sozial-, Steuer- bzw. Datengeheimnisses dar. Private Inkassofirmen sind keine Verwaltungshelfer im Sinne des Verwaltungsrechts. Die von den Befürwortern der Privatisierungsforderung geäußerte Auffassung ist eine Überdehnung des Rechtsinstituts und daher rechtswidrig. Behördliches Forderungsmanagement und kommunale Geldvollstreckung sind dem privatwirtschaftlichen Forderungseinzug instrumentell überlegen. Die empirischen Daten belegen diese Aussage. In individuellen Problembereichen lassen sich Defizite im kommunalen Forderungsmanagement durch eine Reorganisation der örtlichen Aufbau- bzw. Ablauforganisation lösen. Zudem stehen variable Instrumente der kommunalen Gemeinschaftsarbeit zur Verfügung, die shared services in diesem Bereich interkommunal ermöglichen. Wirtschaftlich betrachtet entstehen durch die Inanspruchnahme privater Inkassofirmen keine Synergieeffekte, da ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bereitstellung, Fortschreibung und Nachbereitung des Prozesses entsteht und zudem die Kosten bzw. Risiko- und Gewinnmargen der Inkassofirmen i.d.r. ausschließlich von der Kommune zu tragen sind. Eine dauerhafte Durchdringung des kommunalen Forderungsmanagements durch Private gefährdet bzw. schwächt nicht nur langfristig die örtlichen Vollstreckungsstrukturen, sondern unterminiert auch dauerhaft das bundesweite kommunale Inkassonetzwerk, auf das alle Kommunen, aber auch viele andere öffentliche Gläubiger für deren Forderungsvollzug angewiesen sind. Kommunale Schuldverhältnisse mit den Bürgern, Einwohnern, der örtlichen Wirtschaft und den sonstigen kommunalen Kunden gehören zum Kernbereich der kommunalen Grundsubstanz. Diese sensiblen Rechtsverhältnisse sind zu schützen und dürfen nicht durch sicherlich gut gemeinte, aber riskante und angreifbare Maßnahmen in ein diffuses Licht gebracht werden. Ansonsten nähme man dauerhafte Schäden für die kommunale Reputation und die Vertrauensbasis bei den Bürgern leichtfertig in Kauf. Helmut Hagemann, Fachreferent für Vollstreckung des Landesverbandes NRW

24 24 Titel-Thema FAQ Quellennachweis 1. Vgl. vertiefend dazu die Ausführungen von Hagemann, Lehren aus Finanzmarktkrise und Datenpannen für das kommunale Forderungsmanagement, NRW-Kurier 2008, S. 8, (PDF-Datei unter Landesverband NRW/ Aktuelles) 2. Quelle: Stadt und Gemeinde!, Ausgabe 04/2008, S Die Organisation der kommunalen Geldvollstreckung in NRW Zu den Ergebnissen einer aktuellen Umfrage, KKZ 2008, S. 124/ Burgi, Privatisierung der Verwaltungsvollstreckung - Möglichkeiten und Grenzen, Gl-Nr. III, KKZ 2000, S. 217 ff. 5. Ruhland; Privatisierung der Verwaltungsvollstreckung, Gl-Nr. II 3 und III 1, KKZ 2005, S Ruhland, a.a.o. S Siehe dazu die FAQ-Frage Nr. 8 zur Verwaltungshilfe und die Antwort darauf. 8. Privatwirtschaftliches versus behördliches Forderungsmanagement ein Systemvergleich, KKZ 2008, S. 220 ff. 9. Die Organisation der kommunalen Geldvollstreckung in NRW Zu den Ergebnissen einer aktuellen Umfrage, - KKZ 2008, S. 122/ % der kommunalen Vollstreckungsbehörden in NRW sind leistungsfähig bzw. besonders leistungsfähig, Quelle: KKZ 2008, S 122/124; Die Qualitätsstandards im kommunalen Forderungsmanagement, KKZ 2008, S. 56, formulieren die relevanten Qualitätsanforderungen an die Kommune im Forderungsgeschehen 11. Siehe dazu umfassend Hagemann, KKZ 2006, S. 69 ff. (70-72) 12. Rechtsauffassung der Landesbeauftragten NRW für Datenschutz und Informationsfreiheit zitiert in Externes Forderungsinkasso von übergeleiteten Unterhaltsforderungen der Kommunen durch private Inkassofirmen, KKZ 2009, S Hagemann, Kommunaler Forderungseinzug durch Inkassounternehmen und Mahnanwälte, a.a.o. S. 71; Landesbeauftragten NRW für Datenschutz und Informationsfreiheit a.a.o. siehe Nr. 3 S. 51; Hagemann,; Datenschützer kritisiert Privatisierung des Kommunalinkassos in M-V, ZKF 2010, S. 88; Hagemann, Das Inkassounternehmen als Verwaltungshelfer und datenschutzrechtlicher Auftragnehmer im externen kommunalen Forderungsinkasso, Gl.-Nr. III, KKZ 2010, S Vgl. umfassend dazu: Rößler, Inanspruchnahme von private Inkassoeinrichtungen beim kommunalen Forderungseinzug - Datenschutzrechtliche Grenzen, KKZ 2009, S Glotzbach Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen durch Inkassounternehmen zulässig? KKZ 2009, S. 2 ff. sieht darin eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. S. 4) 16. Kammergericht Berlin, Beschluss vom Sa171/96 3 (NJW 1997, S. 2894); Schlesw.-Holst. OVG, Urt. vom LB 9/05- (KKZ 2008, S. 58); ThürOVG, Beschluss vom EO 26/09 (KKZ Helmut Hagemann, 2010, S. 109); Hagemann, Das Fachreferent für Inkassounternehmen als Vollstreckung des Verwaltungshelfer und datenschutzrechtlicher Auftragnehmer im externen Landesverbandes NRW. kommunalen Forderungsinkasso, Gl.- Nr. II, KKZ 2010, S Vgl. Kostenrechtliche Aspekte in Hagemann, Kommunaler Forderungseinzug durch Inkassounternehmen und Mahnanwälte, a.a.o. S Das bayerische Innenministerium fordert einen Wirtschaftlichkeitsvergleich und weist darauf hin, dass Einnahmen vollständig einzuziehen sind und verlangt, dass sich Verwaltungsaufwand und Forderungsausfallquote durch die Inanspruchnahme privater Inkassodienstleistungen deutlich reduzieren. (vgl. Jordan, Zusammenarbeit von Kommunen mit privaten Inkassounternehmen in Bayern, KKZ 2009, S.108) 19. Hagemann, Kommunaler Forderungseinzug durch Inkassounternehmen und Mahnanwälte, a.a.o., S Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW, 19. Datenschutzbericht, 2009, S Hagemann, Externes Forderungsmanagement durch private Inkassodienstleistungen in der kommunalen Geldvollstreckung in NRW; hier: Aspekte und Kriterien mit Entscheidungsrelevanz, a.a.o, S VG Saarlouis, Beschluss vom L 1777/08, KKZ 2009, S Hagemann, Möglichkeit und Grenzen der Übertragung von Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Dritte, KKZ 1996, Gl-Nr. IV, S. 82/83

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26 26 Datenschutz Datenschutzrechtliche Bewertung privaten Inkassos öffentlich-rechtlicher Forderungen Von Dr. Carola Drechsler, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz und Informationsfreiheit Unterstützungsleistungen privater Inkassobüros bei der Einziehung öffentlichrechtlicher Forderungen sind nicht von vornherein unzulässig. Sie unterliegen aber im Hinblick auf den Funktionsvorbehalt für den öffentlichen Dienst aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz weitreichenden Restriktionen. Bereits im Jahr 2003 hat sich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig- Holstein eingehend mit der Einziehung privatrechtlicher Forderungen der Kommunen durch private Inkassobüros befasst. Neben der staatsbzw. verwaltungsrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit einer Aufgabenübertragung stellt sich datenschutzrechtlich die Frage, wann eine Beauftragung Dritter eine Datenverarbeitung im Auftrag nach 17 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bzw. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellt und wann eine Funktionsübertragung. Insoweit stellt sich aus verwaltungs- /staatsrechtlicher Sicht die Frage, ob eine Aufgabenübertragung auf private Inkassobüros vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 4 GG zulässig ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Datenverarbeitung im Auftrag und Funktionsübertragung. Sollte es sich bei der Einschaltung privater Inkassobüros durch öffentlich-rechtliche Organisationen um eine Auftragsdatenverarbeitung handeln, blieben die öffentlichrechtlichen Organisationen rechtlich für die Datenverarbeitung verantwortlich und es bedürfte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages; sollte es sich um eine Funktionsübertragung handeln, so bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen, einer Rechtsgrundlage oder eines Erfordernisses für die Datenübermittlung. 1 Abgrenzung Datenverarbeitung im Auftrag -Funktionsübertragung Im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt rechtlich eine Datenweitergabe - ohne Datenübermittlung an Dritte. Die Daten bleiben also rechtlich in der Sphäre des Auftraggebers, sie gelangen rechtlich gesehen nicht an Dritte. Der Auftragnehmer nutzt die Daten als Teil des Auftraggebers. Daher bleibt auch der Auftraggeber verantwortlich für den Umgang mit den eigenen Daten. Eine Funktionsübertragung hingegen führt dazu, dass Daten durch den Auftragnehmer im eigenen Namen verarbeitet werden. Dies setzt rechtlich gesehen eine Datenübermittlung voraus. Demnach ist in diesem Fall der Auftragnehmer, der die personenbezogenen Daten übermittelt bekommt, verantwortlich für eine rechtmäßige Datenverarbeitung. Die übermittelnde Stelle (Auftraggeber) ist rechtlich nicht verantwortlich. Abhängig von dem jeweiligen Auftrag ist daher zu bestimmen, ob es sich im konkreten Fall um eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine Funktionsübertragung handelt. Anhaltspunkte für eine Entscheidung dieser Frage sind die Funktionen des Auftragnehmers und die jeweiligen Handlungsbefugnisse/-möglichkeiten. Eine Auftragsdatenverarbeitung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Auftragnehmer weisungsgebunden ist, keine eigenen Entscheidungen in Bezug auf die Daten bzw. Datenverarbeitung treffen kann, keine selbständige Beziehung zum Betroffenen hat, keine eigenen Daten nutzt und im Prinzip lediglich technisch vorhersehbare Unterstützungsleistungen vornimmt. Im Ergebnis müsste der Auftraggeber

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28 28 Datenschutz jeden Handlungsschritt des Auftragnehmers vorherbestimmen und in jeden Schritt selbst einsteigen können. Wird der Auftragnehmer allerdings selbständig tätig, trifft also eigene Entscheidungen, ohne Weisung, und erledigt eigene Geschäftszwecke, so handelt es sich nicht mehr um eine Form der Datenverarbeitung im Auftrag, sondern um eine sogenannte Funktionsübertragung. Der Auftragnehmer ist dann selbst verantwortlich für die Datenverarbeitung und den Umgang mit den personenbezogenen Daten. In diesem Fall erfolgt die Bekanntgabe der Daten durch den Auftraggeber in Form einer Datenübermittlung, für die es einer Übermittlungsbefugnis bedarf. Anhaltspunkte für eine Funktionsübertragung sind die Überlassung von Nutzungsrechten an den verarbeiteten Daten, eine Eigenverantwortlichkeit für die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Gewährleistung von Betroffenenrechten. Als Hinweise für eine Funktionsübertragung können die Ausgestaltung der Betroffenrechte und die Handlungen des Auftragnehmers gelten. Kann der Auftraggeber die Auskünfte nach 34 BDSG und 27 LDSG nicht mehr selbständig vollständig erteilen, handelt es sich in der Regel um eine Funktionsübertragung. Tritt der Auftragnehmer selbständig an den Betroffenen heran, ist eine Kontrolle durch den Auftraggeber im Prinzip nicht mehr vollumfänglich möglich und es handelt sich um eine Funktionsübertragung. 2 Datenverarbeitung im Auftrag durch private Inkassobüros? Nehmen private Inkassobüros ihre Tätigkeiten als Auftragsdatenverarbeiter wahr, so blieben die öffentlichen Stellen verantwortlich auch für das Handeln der privaten Inkassobüros. Die öffentlich-rechtlichen datenverarbeitenden Stellen haben in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung beachtet werden. Die privaten Inkassobüros würden die Daten lediglich als Teil der verantwortlichen Stelle nutzen. Wie bereits dargelegt, stellt das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nur dann eine Auftragsdatenverarbeitung dar, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeden einzelnen Schritt der Datenverarbeitung vorschreiben kann. Er muss aber auch in der Lage sein, den Auftragnehmer umfassend und damit jeden einzelnen vorgegeben Schritt zu kontrollieren. Anerkannt ist demnach, dass der Auftragnehmer keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Ein eigenständiges Denken des Auftragnehmers ist daher nicht zulässig. Der Datenverarbeitung im Auftrag sind daher schon aufgrund des Wortlautes des 11 BDSG und des 17 LDSG sehr enge Grenzen gesetzt. 2a Umfang der zulässigen Datenverarbeitung im Auftrag Das Landesverwaltungsgesetz regelt, dass die Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich ist. Da eine solche Norm für die eigenverantwortliche Übertragung von Vollstreckungstätigkeiten auf Private nicht besteht, bleibt auch hier nur die Möglichkeit einer Auftragsdatenverarbeitung, die ggf. in der Sonderform einer beratenden oder begutachtenden Tätigkeit nach 17 Abs. 5 LDSG erfolgen könnte. Diese Vorschrift erlaubt im Zweifel auch eine Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dadurch die Grenzen der Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere die Notwendigkeit der Erteilung abschließender Weisungen für die Durchführung des Auftrages, nicht außer acht gelassen werden. Bei der Auftragsdatenverarbeitung kann es sich also allenfalls um bloße Hilfstätigkeiten ohne eigene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten des Auftragnehmers handeln. Ein hoheitliches Auftreten des Auftragnehmers nach außen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

29 Datenschutz 29 Weiter ist fraglich, ob und in welchem Umfang eine Auftragsdatenverarbeitung im Kernbereich originärer Staatsaufgaben zulässig und verantwortbar ist. Im datenschutzrechtlichen Sinn findet dieser Kernbereich seinen Ausdruck dadurch, dass zum Beispiel für Steuerverfahren in der Abgabenordnung die Offenbarung personenbezogener Daten in sehr engen materiellen Grenzen abschließend geregelt ist. Eine Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften für die Auftragsdatenverarbeitung würde insoweit gegen dieses höherrangige Recht verstoßen und scheidet deshalb für diesen Bereich aus. Entsprechendes gilt auch für andere personenbezogene Daten, die einem solchen besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, wie etwa der ärztlichen Schweigepflicht. Für private Inkassobüros bedeuten die vorstehenden Anforderungen, dass sie als Auftragsdatenverarbeiter lediglich auf Weisung der Kommunen einzelne Schritte gehen dürfen. Die Kommune muss jeweils die einzelnen Handlungsbefugnisse des Inkassobüros auflisten und die möglichen Entscheidungsschritte prüfen und vorgeben. Trifft das private Inkassobüro eine eigene Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob eine Forderung verfolgt wird oder nicht, so geht dies über die Grenzen der Datenverarbeitung im Auftrag hinaus. Vorgegebene Rechnungsschritte hingehen sind zulässig, wenn die Kommune diese jeweils selbst auch vornehmen würde. Insoweit bleiben bei der Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen nur wenige Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten übrig, die einem privaten Inkassobüro übertragen werden können. Andererseits muss die Behörde einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand auf sich nehmen, um ausreichend detaillierte Verträge und Weisungen mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren und um anschließend die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags zu kontrollieren. Bezieht man in diese Abwägung noch die grundsätzlichen Risiken mit ein, die immer mit einer Bekanntgabe besonders geschützter Daten aus hoheitlichen Verfahren an private Stellen verbunden sind, muss von einer Beteiligung privater Inkassobüros an der Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen grundsätzlich abgeraten werden. 2b Spezialgesetzliche Regelungen für Amts- und Berufsgeheimnisse Ist eine Auftragsdatenverarbeitung für einzelne Inkassotätigkeiten durch private Inkassobüros zulässig, so bleiben bereichsspezifische Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung ergänzend zu berücksichtigen. Insbesondere die Datengeheimnisse, wie das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis können hier zu weiteren Einschränkungen führen. 2b(1) Offenbarungsbefugnis Generell gilt, dass Amts- und Berufsgeheimnisse ohne ausdrückliche Offenbarungsbefugnis durch die Geheimnisträger nicht offenbart werden dürfen. Eine Offenbarung liegt bereits dann vor, wenn die personenbezogenen Geheimnisdaten an Personen oder Stelle weitergegeben bzw. übermittelt werden, die gesetzlich nicht berech-

30 30 Datenschutz tigt sind, diese Informationen zu kennen. Dabei ist es egal, ob diese dem öffentlichen oder nichtöffentlichen Bereich zuzuordnen sind. Die Daten dürfen demnach auch im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nicht offengelegt werden. Eine Offenbarung dieser Daten, selbst wenn die Voraussetzungen des 11 BDSG bzw. 17 LDSG vorliegen, ist nicht zulässig. Würde der Geheimnisträger die Daten offenbaren, so wäre z.b. bei Ärzten und deren Hilfspersonen der Tatbestand des 203 StGB erfüllt. Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen Offenbarungsbefugnis. Da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist eine Einwilligung/ Schweigepflichtentbindungserklärung der Betroffenen einzuholen. 2b(2) Übermittlungsbefugnis Für die Kommunen von besonderer Bedeutung sind das Steuergeheimnis und das Sozialgeheimnis, da in diesen Bereichen ein Interesse an einem Forderungsmanagement bestehen könnte. 30 Abgabenordnung (AO) verpflichtet die öffentlichen Stellen auf das Steuergeheimnis. 30 Abs. 4 AO regelt abschließend, zu welchem Zweck Steuerdaten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Eine Übermittlung an private Inkassobüros ist in den Erlaubnistatbeständen des 30 Abs. 4 AO nicht aufgeführt. Daher ist auch eine Verarbeitung dieser Steuerdaten im Auftrag durch private Inkassounternehmen nicht zulässig. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus 17 Abs. 3, 2 Abs. 2 Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) für die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder. Eine dem 30 AO entsprechende Regelung findet sich in 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) für Sozialdaten. Sozialdaten dürfen gemäß 67 SGB X lediglich mit einer Übermittlungsbefugnis übermittelt werden. Eine Auftragsdatenverarbeitung von Sozialdaten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, richtet sich nicht nach 11 BDSG oder 17 LDSG, sondern nach 80 SGB X. Eine Auftragsdatenverarbeitung ist nur unter den Voraussetzungen der 80 ff. SGB X zulässig. Die 80 ff. SGB X sind dabei wesentlich strenger als die Regelungen des BDSG oder des LDSG. 80 Abs. 2 SGB X erlaubt eine Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten nur, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Es sind im Einzelnen die in 80 Abs. 2 SGB X vorgegebenen Regelungen zu treffen. Für private Inkassounternehmen sind die Vorgaben des 80 Abs. 5 SGB X einzuhalten, wonach eine Datenverarbeitung im Auftrag durch nichtöffentliche Stellen lediglich zulässig ist, wenn beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasst. Auch aus dieser Regelung ergibt sich, dass lediglich technische Unterstützungsleistungen zulässig sind, da der Auftragnehmer für eigene Entscheidungen Verfügungsmacht über den gesamten Datenbestand benötigen würde. Der Nachweis der erheblich kostengünstigeren Besorgung dürfte privaten Inkassounternehmen schwer fallen. 2b(3) Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG scheidet eine Auftragsdatenverarbeitung generell auch dann aus, wenn die Datenverarbeitung den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeiten erfasst. Neben der Steuerverwaltung fallen in den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeiten die Eingriffsverwaltung und die grundrechtsrelevante Leistungsverwaltung.

31 Datenschutz Funktionsübertragung Sollen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Stellen durch private Inkassobüros ausgeführt werden, die nicht die Voraussetzungen einer Datenverarbeitung im Auftrag erfüllen, so handelt es sich bei der Bekanntgabe der Schuldnerdaten bzw. sämtlicher Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, um eine Datenübermittlung. Eine Datenübermittlung personenbezogener Daten bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ( 11 LDSG, 4 BDSG) einer Einwilligung des Betroffenen, einer Rechtsvorschrift, welche die Übermittlung erlaubt oder sie muss zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich sein. Fraglich ist demnach, ob es für die Datenübermittlung einer öffentlich-rechtlichen Stelle an ein privates Inkassobüro eine tragfähige Rechtsgrundlage gibt. Dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Übermittlungsbefugnis gibt es nicht. Eine Datenübermittlung auf Grundlage des 15 LDSG an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die nichtöffentlichen Stellen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen können und die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht überwiegen. Dieser Tatbestand dürfte bei privaten Inkassobüros nicht erfüllt sein, da sie eine Dienstleistung anbieten und ein rechtliches Interesse an den Daten demnach nicht besteht. Eine Datenübermittlung, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist, kommt regelmäßig nicht in Betracht, da es die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Aufgabe der öffentlichen Stellen ist. Mögliche Tätigkeiten Zum Schutz der Betroffen kann ein privates Inkassobüro demnach in bestimmten Fällen lediglich für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Die Inkassobüros sollten keine Kenntnis von der Art der Forderung haben. Die Datenhaltung in den privaten Inkassobüros muss auf eigenen getrennten Systemen erfolgen. Aufgrund der Auskunfteitätigkeit vieler privater Inkassobüros ist zum Schutz der Daten der Betroffenen zu fordern, dass die Datensätze sicher getrennt von den Auskunfteidatensätzen aufbewahrt und verarbeitet werden. Jede Tätigkeit, die mit einer unmittelbaren Außenwirkung des Auftragnehmers verbunden ist, stellt eine Funktionsübertragung dar. Dies bedeutet, dass die Arbeit von Call-Centern in der Regel rechtlich als Funktionsübertragung einzuordnen ist. Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen und die vorgelagerte Bonitätsprüfung eines Inkassobüros stellen in der Regel eine Funktionsübertragung dar. Bei Bonitätsbewertungen kann der Auftraggeber (Kommune) nicht abschätzen bzw. nicht selbst in Auftrag geben, welche Kriterien in welcher Form bewertet werden. Im Ergebnis stellen damit Inkassotätigkeiten und das Forderungsmanagement, wenn sie eine Entscheidung des Auftragnehmers beinhalten, eine Funktionsübertragung dar. 5 Ergebnis Eine Datenverarbeitung im Auftrag liegt nur dann vor, wenn keine Verlagerung der Aufgaben oder der Verantwortlichkeiten erfolgt. In der Regel sind die Verarbeitungsschritte bei der technischen Abwicklung vorher abschließend in einem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag festzulegen. Es darf sich nur um reine Hilfstätigkeiten ohne Gestaltungs- und Entscheidungsrechte unter Weisungshoheit des Auftraggebers handeln. Ob bei einer Auftragsdatenverarbeitung durch private Inkassobüros tatsächlich ein wirtschaftlicher Mehrwert erzielt werden kann, der die damit verbundenen Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen rechtfertigt, bleibt damit in der Entscheidung der Kommunen.

32 32 Personalie Karl-August Petersen: Unser neuer stellvertretende Bundesvorsitzende Auf der Mitgliederversammlung am anlässlich der Bundesarbeitstagung in Fulda wurde Karl-August Petersen vom Landesverband Schleswig-Holstein zum neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden gewählt. Er tritt damit die Nachfolge von Hans Rothenfußer (Landesverband Bayern) an, dessen Amtszeit nach insgesamt sechs Jahren endete. Unser stellvertretender Landesvorsitzender Karl- August Petersen setzte sich bei der Wahl gegen seine Mitbewerber Werner Mallinger (Landesverband Baden-Württemberg), Udo Mühlenhaus (Landesverband Nordrhein- Westfalen) und Matthias Schohr (Landesverband Niedersachsen) durch. Von den insgesamt 230 abgegebenen Stimmen entfielen auf Werner Maillinger 55, Udo Mühlenhaus 37, Karl-August Petersen 100 und Matthias Schohr 36; bei zwei ungültigen. Wir gratulieren unserem allseits bekannten und beliebten Kollegen Charly herzlich zur Wahl und wünschen ihm viel Erfolg bei seiner Arbeit im Bundesvorstand.

33 Cash & Flow 33 Bargeldloses Kassieren Sicherheit und Bürgerservice In Bürgerbüro, Standesamt, Gewerbe- und Ordnungswesen fallen zahlreiche gebührenpflichtige Leistungen an. Zugleich sind die Gebühren beispielsweise für Pässe und Ausweise erheblich gestiegen, so dass der Kunde oftmals von der Höhe des zu zahlenden Betrages überrascht wird und ggf. das notwendige Bargeld nicht zur Hand hat. Das Gros der Bürger führt jedoch eine EC-Karte (neuer: Girocard) als Zahlungsmittel mit sich. Kann der Mitarbeiter im Amt diese anstelle Bargeldes annehmen, entfallen für den Kunden lästige Zusatzwege zum Geldautomaten. Insbesondere vermeidet er aber doppelten Prozessaufwand innerhalb seines Hauses: Die Kartenzahlung erweist sich als effektiver Service und aktive Entlastung. Weiterhin mindert der elektronische Zahlungsverkehr mögliche Risiken im Bargeldgeschäft. Die verringerte Geldmenge erhöht zudem die Kassensicherheit, besonders in Bereichen mit starkem Publikumsverkehr. Sicherheit bieten die unterschiedlichen EC- Verfahren ebenfalls dem Kassenamt: automatisierte Lastschrift mit Zahlungsgarantie sowie Pinpad oder Hardwareterminal mit Pin-Eingabe garantieren den Zahlungseingang. Viele Verwaltungen und deren Einrichtungen legen Wert auf die optimale Einbindung des bargeldlosen Bezahlens in das laufende Kassengeschäft, das eine moderne Gebührenkassensoftware umfassend abbildet. Diese ermöglicht es der Behörde variable Zahlarten und Leistungen abzubilden und erlaubt neben automatisierten Tages-, Wochen- und Monatsabschlüssen umfassende Auswertungen jederzeit ad hoc zu erzeugen z.b. nach variablen kombinierten Kriterien wie Ämtern, Bereichen, Leistungen, Konten, Haushaltsstellen und Zeiträumen. Die EDV Ermtraud GmbH betreut bundesweit Anwender mit Lösungen für das bar und bargeldlose bezahlen und steht gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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