Dresdner Treffpunkt Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sichere Maschinen - Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen

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1 Dresdner Treffpunkt Sicherheit und Gesundheitsschutz Sichere Maschinen - Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen 24. Oktober 2018 Dipl.-Ing. Marlies Kittelmann, Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe "Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit" Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Standort Dresden Programm 1 Sichere Maschinen Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen nach im Überblick 2 Leitfaden zur, Ausgabe 2.1 Pause 3 Interpretationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen 4 Risikobeurteilung Ende

2 Teil 1 Sichere Maschinen - Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen nach im Überblick - Überblick 1. Inkrafttreten 2. Nationale Umsetzung 3. Ziele der 4. Anwendungsbereich 5. Abgrenzung zu anderen Richtlinien 6. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen 2

3 1. Inkrafttreten der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG Anzuwenden seit 29. Dezember Nationale Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG Die nationale Umsetzung erfolgte durch Änderung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV Maschinenverordnung ) Anwendung der 9.GPSGV: ab Änderung der Maschinenverordnung durch Art. 19 des Gesetzes zur Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom : 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) Anwendung der 9. ProdSV: ab

4 3. Ziele der Freier Warenverkehr für Maschinen im europäischen Wirtschaftsraum: Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft EFTA-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein Weitere nationale Übernahmen der MRL: Schweiz nationale Übernahme der MRL ohne CE-Kennzeichnung Türkei nationale Übernahme der MRL mit CE-Kennzeichnung Abbau technischer Handelshemmnisse durch einheitliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und einheitliche formale Anforderungen Verbesserung des Sicherheitsniveaus bei Entwicklung und Bau von Maschinen 5 4. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie Inverkehrbringen von Maschinen: entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung Zur Beachtung:! Maschinen aus Nicht-EWR-Staaten gelten bei Einfuhr in den EWR als erstmals in Verkehr gebrachte Maschinen.! Maschinen für den Eigengebrauch (Selbstherstellung) fallen unter die Bestimmungen der MRL.! Erneuerte und dabei wesentlich veränderte Maschinen sind als erstmalig in Verkehr gebrachte Maschinen anzusehen. 6

5 Anwendungsbereich Abgrenzung der Inbetriebnahme Inbetriebnahme von Maschinen: erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft. gilt für Inbetriebnahme von Maschinen für den Eigengebrauch Zur Beachtung: Mit dem erstmaligen in Gang setzen der Maschine durch den Betreiber beginnen dessen Pflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung! 7 Anwendungsbereich der RL 2006/42/EG Artikel 1: Diese Richtlinie gilt für a) Maschinen b) auswechselbare Ausrüstungen c) Sicherheitsbauteile d) Lastaufnahmemittel e) Ketten, Seile und Gurte f) abnehmbare Gelenkwellen g) unvollständige Maschinen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Maschine die Erzeugnisse a) bis f), d. h. alle Erzeugnisse a) bis f) müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I MaschRL erfüllen und beim ersten Inverkehrbringen EG-Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung Technische Dokumentation einschl. Risikobeurteilung und Betriebsanleitung nachweisen. 8

6 Anwendungsbereich a) Maschine Eine Maschine ist eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, wovon mindestens ein Teil beweglich ist, die einer bestimmten Anwendung dient, mit einem Antrieb (/nicht unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft) oder für einen Antrieb vorgesehen. z. B. Werkzeugmaschine, Baustellenaufzug, elektrische Handmaschine, Gartenhäcksler 9 Anwendungsbereich a) Maschine Die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung auf separat in Verkehr gebrachte Maschinenkomponenten wie beispielsweise Dichtungen, Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylinder, Anflanschgetriebe und desgleichen, die nicht für eine bestimmte Anwendung vorgesehen sind und die für den Einbau in Maschinen bestimmt sind. Die Maschinenrichtlinie ist auch auf Maschinen anzuwenden, die mit menschlicher kraft betätigt werden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, so dass die Maschine weiterhin funktionieren kann, nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat. (Quelle: 35 Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ( 10

7 Anwendungsbereich a) Maschine Eine Gesamtheit... der lediglich Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort (z. B. durch Befestigungselemente) oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen verbinden. Hinweis: Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung alle notwendigen Spezifikationen der Bauteile festlegen, die für eine sichere Verbindung benötigt werden. (Quelle: 35 Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ( 11 Anwendungsbereich a) Maschine Eine einbaufertige Gesamtheit, die erst durch Anbringung auf einem Beförderungsmittel funktionsfähig ist. (z. B. Ladekräne, Hubladebühnen, Kippaufbauten, auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Kompressoren, Betonmischer, Absetzkipper, Motorwinden, Kipper, auf Fahrzeugen montierte fahrbare Hubarbeitsbühnen) Bark, betätigte Tore, Türen, Fenster, Rollos und Jalousien ) 12

8 Anwendungsbereich a) Maschine Eine einbaufertige Gesamtheit, die erst durch Installation in einem Gebäude oder Bauwerk (z. B. Portalkrane, bestimmte Aufzüge, Fahrtreppen, kraftbetätigte Tore, Türen, Fenster, Rollos und Jalousien ) funktionsfähig ist. 13 Anwendungsbereich a) Maschine eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren (= Maschinenanlagen z. B. Schweiß- oder Lackierstraße in der Automobilfertigung, Getränkeabfüllanlage) 14

9 Anwendungsbereich a) Maschine eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist (z. B. manuell betriebene Aufzüge und Krane, Hebevorrichtungen, Hubtische, Palettenhubwagen und Stapler) 15 Anwendungsbereich g) unvollständige Maschinen Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine (Abgrenzung zur Baugruppe) bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. Bsp.: Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. 16

10 Anwendungsbereich g) unvollständige Maschinen Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. (Quelle: 46 Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ( Beispiel: Maschinen ohne Schutzeinrichtungen, z. B. Pressen, die zum Zusammenbau mit einem Roboter geliefert werden sind per Definition keine unvollständigen Maschinen Regelungsbedarf beim Hersteller, z. B. in der Betriebsanleitung 17 Anwendungsbereich b) auswechselbare Ausrüstung auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist (z. B. Anbauteile, für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen für Aufgaben wie Pflügen, Ernten, Heben sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten) 18

11 Anwendungsbereich c) Sicherheitsbauteile Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient und gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann. Anhang V der RL 2006/42/EG enthält eine beispielhafte nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen. Die Liste kann durch EU-Kommission aktualisiert werden. 19 Anwendungsbereich d) Lastaufnahmemittel ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile; Hinweis: Zur Präzisierung der Definition für Lastaufnahmemittel Beispielliste unter: / Geräte- und Produktsicherheit / Produktgruppen / Maschinen / Interpretation der Maschinenrichtlinie durch die Arbeitsgruppe Maschinen der EU Kommission 20

12 Anwendungsbereich e) Ketten, Seile und Gurte Für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte. 21 Anwendungsbereich f) abnehmbare Gelenkwelle ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. die Kombination mit einer Schutzeinrichtung stellt ein Erzeugnis im Sinne Anh. IV, Nr. 14 dar. 22

13 Aufnahme neuer Produkte in die Richtlinie Transportbühnen Baustellenaufzüge Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Aufzüge mit v 0.15 m/s Bühnenaufzüge, die nicht für das Heben von Darstellern vorgesehen sind Tragbare, technische Arbeitsgeräte mit Treibladung Straßen- Kraftfahrzeuge mit v 25 km/h 2- und 3-rädrige Straßen- Kraftfahrzeuge mit v 6 km/h 23 Änderungen im Anwendungsbereich Änderungen durch Art. 24 MaschRL (Änderungen der RL 95/16/EG - Aufzüge): Bei Hebezeugen mit v 0,15 m/s ist die MaschRL anzuwenden Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit des Lastenträgers v > 0,15 m/s unterliegen der Aufzugsrichtlinie Baustellenaufzüge zur Personen- und/oder Güterbeförderung und Aufzugsanlagen, die zu Maschinenarbeitsplätzen führen, unterliegen immer der MaschRL unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit 24

14 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Neu / geändert in Artikel 1(2): a) Sicherheitsbauteile als identische Ersatzteile = Originalersatzteile d) Waffen einschließlich Feuerwaffen h) Maschinen speziell für Forschungszwecke und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien = nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt, nach Versuchsabschluss demontiert/umgebaut Hinweis: Der Betreiber muss die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung beachten! j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen 25 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Neu / geändert in Artikel 1(2) : e) folgende Beförderungsmittel: Traktoren, die in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfasst sind Kraftfahrzeuge nach 70/156/EWG (Geschwindigkeit > 25 km/h) Traktoren mit nationaler Zulassung nach der EG-RL 2003/37/EG konnten bis in Verkehr gebracht werden. Diese Traktoren fielen jedoch zusätzlich unter die! zwei- und dreirädrige Fahrzeuge nach 2002/24/EG (Geschwindigkeit > 6 km/h) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf dem Schienennetz (neu: alle Schienenfahrzeuge auf öffentlichen und innerbetrieblichen Netzen) Hinweis: Nicht ausgenommen sind die auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen (z. B. Kräne, Häcksler)! 26

15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Neu / geändert in Artikel 1(2) : k) folgende Erzeugnisse, soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltgeräte Audio- und Videogeräte informationstechnische Geräte gewöhnliche Büromaschinen Niederspannungsschalt- und -steuergeräte Elektromotoren Alle anderen elektrischen Maschinen fallen unter die Maschinenrichtlinie! Abgrenzung zu anderen Richtlinien 28

16 Wichtige EG-Richtlinien im Maschinenbau Maschinen 2006/42/EG Niederspannung 2014/35/EU Elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU Maschinen im Freien 2000/14/G 2005/88/EG Druckgeräte 2014/68/EU Explosionsschutz 2014/34/EU Funkanlagen 2014/53/EU 29 Vorrang von Spezialrichtlinien Art.3 MaschRL: Werden die im Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt die RL 2006/42/EG für diese Maschinen und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinien nicht mehr. 30

17 Vorrang von Spezialrichtlinien Mögliche Fälle: Anwendung spezieller RL anstelle der MaschRL Bsp.: Verordnung (EU) 2016/425 (PSA), Verordnung (EU) 2016/424 (Seilbahnen) Anwendung spezieller RL anstelle der MaschRL nur für genauer erfasste Gefährdungen Bsp.: 2014/34/EU (ATEX-RL), 2014/68/EU (Druckgeräte-RL) Anwendung spezieller RL zusätzlich zur MaschRL für Gefährdungen, die durch MaschRL nicht erfasst sind Bsp.: 2014/30/EU (EMV-RL), Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukte-VO), 2014/53/EU (Funkanlagen) Weitere Informationen: Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG 31 Abgrenzung Maschinen-RL Niederspannungs-RL Produktbezogene Abgrenzung gem. Artikel 1(2) k) MaschRL: Ausschluss bestimmter Erzeugnisse aus der Maschinenrichtlinie, soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen (siehe Folie 31) Anhang I Nr MaschRL: Auf elektrisch angetriebene Maschinen sind die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU anzuwenden. Die Konformitätsbewertung, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme erfolgen jedoch nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. 32

18 6. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen gem. Artikel 5 - Überblick Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- u. und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I* für Maschinen Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen Unvollständige Maschinen Konformitätsbewertungsverfahren bestimmen Risikobeurteilung* durchführen und Sicherheitskonzept* erstellen Betriebsanleitung erstellen Montageanleitung erstellen Technische Unterlagen erstellen Spezielle technische Unterlagen erstellen Konformitätserklärung erstellen CE-Kennzeichnung anbringen Einbauerklärung erstellen * bei unvollständigen Maschinen soweit wie möglich 33 - Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätserklärung für Maschinen und gleichgestellte Erzeugnisse - Verfahren für unvollständige Maschinen und Einbauerklärung 34

19 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen außer Anhang IV-Maschinen Maschinen und gleichgestellte Erzeugnisse außer Anhang-IV-Maschinen Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle gem. Anh. VIII durch den Hersteller/Bevollmächtigten 35 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen nach Anhang IV Maschinen und gleichgestellte Erzeugnisse des Anhanges IV Anwendung harmonisierte Normen und vollständige Berücksichtigung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gem. Anh.I Nichtvorhandensein, Nichtanwendung, nur teilweise Anwendung harmonisierter Normen oder unvollständige Berücksichtigung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gem. Anh.I interne Fertigungskontrolle gem. Anhang VIII Baumusterprüfung gem. Anhang IX + interne Fertigungskontrolle gem. Anhang VIII Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gem. Anhang X Baumusterprüfung gem. Anhang IX + interne Fertigungskontrolle gem. Anhang VIII Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung gem. Anhang X Konformitätsbewertungsverfahren 36

20 EG-Konformitätserklärung für Maschinen (Anh. II A) Angaben zur Identifizierung der Maschine Erklärung, dass die Maschine der RL 2006/42/EG und ggf. weiteren Richtlinien entspricht Angabe angewendeter Normen und technischer Spezifikationen Angabe eines Bevollmächtigen in der Gemeinschaft, der die technischen Unterlagen zusammenstellen kann Unterschrift und Angaben zur Person Der Unterzeichner muss zur Vertretung seines Unternehmens befugt sein. Das Original der Konformitätserklärung muss durch den Hersteller ab dem letzten Tag der Herstellung der Maschine bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Maschine mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden Sprachfassungen analog Betriebsanleitung 37 EG - KONFORMITÄTSERKLÄRUNG gem. EG-, Anhang II A Hiermit erklären wir: (Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers) dass die von uns hergestellte Maschine: (Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung) in der bereitgestellten Ausführung der EG- und folgenden weiteren Richtlinien entspricht: (Ggf. Angabe der benannten Stelle, die für die EG-Baumusterprüfung oder für die Genehmigung des QS-Systems eingeschaltet wurde: Name, Anschrift, Kennnummer) Bei der Herstellung der Maschine wurden folgende harmonisierten Normen angewandt: Weiterhin wurden folgende Normen und technische Spezifikationen angewandt: Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen zur Verfügung stellt. Datum / Unterschrift Angaben zum Unterzeichner (Name / Position) 38

21 Einbauerklärung für unvollständige Maschinen (Anh. II B) Erklärung, welche Anforderungen gem. Anhang I eingehalten werden Verpflichtung, spezielle Unterlagen für die Marktaufsicht bereit zu halten bzw. dieser zu übermitteln Erklärung, dass technische Dokumentation nach Anh. VII B erstellt wurde Angabe eines Bevollmächtigen in der Gemeinschaft, der die technischen Unterlagen zusammenstellen kann Erklärung, dass die Inbetriebnahme dieser unvollständigen Maschine solange untersagt ist bis festgestellt wurde, dass die Gesamtmaschine, in die diese Maschine eingebaut wird, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht Unterschrift und Angaben zur Person Der Unterzeichner muss zur Vertretung seines Unternehmens befugt sein. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre Sprachfassungen analog Betriebsanleitung 39 EINBAUERKLÄRUNG gem. EG-, Anhang II B Hiermit erklären wir: (Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers) dass die von uns hergestellte unvollständige Maschine: (Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung) folgenden grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht: (Auflistung der angewendeten und eingehaltenen Anforderungen des Anhanges I ggf. als Anlage) folgenden weiteren Richtlinien entspricht: Die speziellen technischen Unterlagen nach Anh. VII B wurden erstellt. Wir verpflichten uns, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu dieser unvollständigen Maschine auf...* zu übermitteln. *Angabe des Übermittlungsweges Die Inbetriebnahme dieser unvollständigen Maschine ist solange untersagt bis festgestellt wurde, dass die Gesamtmaschine, in die diese Maschine eingebaut wird, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Name und Anschrift der Person, die die speziellen technischen Unterlagen zur Verfügung stellt. Datum / Unterschrift Angaben zum Unterzeichner (Name / Position) 40

22 Leitfaden zur Anwendung der Ausgabe Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC Edition 2.1 July 2017 (Update of 2nd Edition) oder auf unserer BAuA-Internetseite: Ausgabe z. Z. nur in Englisch verfügbar 2 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

23 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei Definitionen 38 Maschinenanlagen nationales Interpretationspapier zu Maschinenanlagen nicht tangiert Interpretationspapier weiterhin anwendbar 39 Änderungen an Maschinenanlagen nationales Interpretationspapier zur wesentlichen Veränderung nicht tangiert Interpretationspapier weiterhin anwendbar 3 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei Definitionen 46 unvollständige Maschinen Beispiel Roboter ohne Steuerung/Endeffektor ergänzt Keine Unvollständigen Maschinen: Maschinen, die erst am Verwendungsort aufgebaut werden Maschinen, bei denen bestimmte Teile noch ergänzt werden müssen (Beschreibung erforderlich) Maschinen, die ihre bestimmte Anwendung ausführen können, denen aber Schutzeinrichtungen fehlen 4 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

24 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei Definitionen 53 Traktoren Ergänzung der Traktorenverordnung 167/2013 Klarstellung: auf und an Traktoren montierte Maschinen unterliegen weiterhin der Maschinenrichtlinie Maschinen, deren Hauptanwendung nicht der Definition eines Traktors entspricht, sind Maschinen z. B. einige Teleskopstapler 5 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei Definitionen 64 Schnittstelle zur Niederspannungsrichtlinie Klarstellung, dass kraftbetriebene (z. B. elektrisch angetriebene) Möbel, Maschinen sind 69 Elektromotoren Elektromotoren für Ex-Anwendung (ATEX-Motoren) unterliegen der Maschinenrichtlinie, da aus Niederspannungsrichtlinie ausgeschlossen 6 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

25 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei CE-Prozess 74 Bereitstellen auf dem Markt Ergänzung des Anbietens über Internet 86 Inbetriebnahme Ergänzung hinsichtlich Inbetriebsetzung/Probebetrieb Teil des Herstellungsprozesses unter Verantwortung des Herstellers Erfolgt vor Inbetriebnahme mit Verantwortungsübergang an den Betreiber (Vergl. Auch BekBS 1113) 7 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen bei CE-Prozess 81 Herstellerverantwortung Neues Schaubild 8 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

26 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ergänzungen Pestizidgeräte Erläuterungen zur Definition Maschinen zur Ausbringung von Produkten nach Richtlinie 2009/128/EG (Pestizide) Biozid-Produkte unterliegen nicht dieser Richtlinie Nicht anwendbar auf Maschinen, entwickelt speziell für Biozidausbringung Nicht anwendbar auf Geräte, die keine Maschinen sind Erläuterungen zu den Umweltanforderungen 9 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Neue Anhänge 411 Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile unter der 412 Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden 413 Not-Halt Geräte 414 Trennende Schutzeinrichtungen für Bohrmaschinen 415 Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung 416 auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden 10 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

27 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Neue Anhänge Bisher schon auf Seiten der EU-Kommission vorhanden gewesen Nur neu in den Leitfaden integriert Viele Dokumente schon als Deutsche Übersetzung auf unserer BAuA-Internetseite verfügbar: 11 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe Juli 2017 Ausblick Deutsche Übersetzung geplant Einrichtung einer ständigen Leitfadengruppe bei EU-Kommission Laufende Aktualisierung des Leitfadens 12 Leitfaden Maschinenrichtlinie Ausgabe 2.1

28 Interpretationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen 1 Wesentliche Veränderung von Maschinen Anlass 72 Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Die Maschinenrichtlinie gilt auch für (gebrauchte) Maschinen, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird. Im Zweifel ist es für die Person, die eine derartige wieder aufgebaute Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt ratsam, mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Rücksprache zu halten. 2 Wesentliche Veränderung von Maschinen

29 Lösung Interpretationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen als Unterstützung für ein systematisches Vorgehen zur Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine wesentliche Veränderung anzunehmen ist oder nicht 3 Wesentliche Veränderung von Maschinen Veröffentlichung des Interpretationspapiers Amtliche Bekanntmachung des BMAS vom im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2015, S Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/ Produktsicherheit/Maschinen/ Interpretation-Wesentliche-Veraenderung.html 4 Wesentliche Veränderung von Maschinen

30 Ablauf 5 Wesentliche Veränderung von Maschinen Fall 1 Keine neue Gefährdung / keine Risikoerhöhung neue Gefährdung / kein Risiko Maschine nach wie vor sicher Keine wesentliche Veränderung 6 Wesentliche Veränderung von Maschinen

31 Fall 2 Neue Gefährdung / Risikoerhöhung Vorhandene Maßnahmen ausreichend Maschine nach wie vor sicher Keine wesentliche Veränderung 7 Wesentliche Veränderung von Maschinen Fall 3 Neue Gefährdung / Risikoerhöhung Vorhandene Maßnahmen nicht ausreichend Kann die Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden? 8 Wesentliche Veränderung von Maschinen

32 einfache Schutzeinrichtungen z. B. feststehende trennende Schutzeinrichtungen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen nicht erheblich Schutzeinrichtungen verknüpfen lediglich Signale, auf deren Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist oder unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung wird ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt 9 Wesentliche Veränderung von Maschinen Fall 3 Neue Gefährdung / Risikoerhöhung Vorhandene Maßnahmen nicht ausreichend Maschine kann mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden Keine wesentliche Veränderung 10 Wesentliche Veränderung von Maschinen

33 Fall 3 Neue Gefährdung / Risikoerhöhung Vorhandene Maßnahmen nicht ausreichend Maschine kann mit einfachen Schutzeinrichtungen nicht wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden Wesentliche Veränderung 11 Wesentliche Veränderung von Maschinen Konsequenzen Es liegt keine wesentliche Veränderung vor Sichere Verwendung ist nach BetrSichV zu gewährleisten Evtl. Prüfungen nach 14 BetrSichV erforderlich 12 Wesentliche Veränderung von Maschinen

34 Konsequenzen Es liegt eine wesentliche Veränderung vor Maschine ist wie neue Maschine zu behandeln Vorschriften des ProdSG und der 9. ProdSV gelten Person, die verantwortlich ist für die wesentliche Veränderung, wird zum Hersteller 13 Wesentliche Veränderung von Maschinen Konsequenzen Es liegt eine wesentliche Veränderung vor Herstellerpflichten Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I MRL) erfüllen Technische Unterlagen verfügbar machen Erforderliche Informationen, z.b. Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen EG-Konformitätserklärung ausstellen und Maschine beilegen CE-Kennzeichnung anbringen 14 Wesentliche Veränderung von Maschinen

35 Veränderung einer Gesamtheit von Maschinen Betrifft die Veränderung bei einer Gesamtheit von Maschinen (z. B. komplexe Produktionsanlage oder integriertes Fertigungssystem), nur einen Teilbereich, so ist zu prüfen, inwieweit dies Auswirkungen auf die Gesamtheit (Anlage als Ganzes) hat. Ist diese Veränderung selbst und sind deren Auswirkungen auf die Gesamtheit als wesentlich zu beurteilen, liegt eine wesentliche Veränderung der der Gesamtheit von Maschinen vor. 15 Wesentliche Veränderung von Maschinen

36 Risikobeurteilung und Risikominderung im Konstruktionsprozess Risikobeurteilung Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikoanalyse Risikobewertung Wurde das Risiko ausreichend vermindert? Ja Ende Nein Risikominderung Risikobeurteilung 2

37 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine 3 Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Räumlich Bewegungs-, Verfahrbereiche Arbeitsplätze, -flächen Zeitlich Lebensdauer, Prüffristen, Wartungsintervalle Information Schnittstellen, Steuerkreise Ein-/Ausgaben 4

38 Risikobeurteilung Festlegung der Grenzen der Maschine Verwendung Bestimmungsgemäße Verwendung Vorhersehbare Fehlanwendung (Missbrauch?) Bedienpersonal Physische Eignung, Qualifikation, Alter Energie/ Stoffflüsse Netzanschluss Materialübergabestellen 5 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen 6

39 Risikobeurteilung Identifizierung der Gefährdungen Betriebszustände Normalbetrieb, Transport, Installation, Einrichten, Wartung, Reinigung, Störungsbeseitigung, Gefährdungen Mechanische, elektrische, Lärm, Vibration, Gefahrstellen maschinenspezifisch 7 Risikobeurteilung Identifizierung der Gefährdungen Herangehensweise Checklisten, Hilfsmittel: Liste der Gefährdungen nach DIN EN ISO Listen in harmonisierten Typ-C Normen Analytische Methoden, Fehlerbaum-, Ereignisablaufanalyse 8

40 Fehlerbaum- / Ereignisablaufanalyse Fehlerbaumanalyse Ereignisablaufanalyse Top- Ereignis & E 0 E 0 initialisierendes Ereignis E 1 6 Folgeereignisse Z 1 8 Zustände Gatter 1 1 Prozessablauf Z 1 Z 2 Z 3 Prozessablauf Basisereignis 1 Basisereignis 2 Basisereignis 3 Ereignis 1 Ereignis 2 Ereignis 3 Z 4 Z 5 Z 6 Z 7 Z 8 E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 E 6 9 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung 10

41 Risikobeurteilung Risikoeinschätzung - Risikoelemente Risiko Ausmaß des möglichen Schadens oder einer Verletzung Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition Eintrittswahrscheinlichkeit des Gefährdungsereignisses Möglichkeit der Vermeidung oder Begrenzung des Schadens 11 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikoanalyse Risikobewertung 12

42 Risikobeurteilung Risikoeinschätzung - Risikobewertung Vergleich mit Stand der Technik - Grenzwerte aus harmonisierten Normen / nationalen TS - Sicherheitsstandard ähnlicher Maschinen Anwendung spezieller Verfahren - Risikomatrix - Risikograph - Numerische Verfahren - Quantitative Risikoeinschätzung - Fehlerbäume 13 Risikomatrix nach Nohl Ausmaß des möglichen Schadens Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sehr gering gering mittel hoch leichte Verletzungen oder Erkrankungen mittelschwere Verletzungen oder Erkrankungen schwere Verletzungen oder Erkrankungen möglicher Tod, Katastrophe Maßzahl 1-2 Risiko gering Beschreibung/Risikominderung Risiko akzeptabel signifikant hoch Reduzierung des Risikos notwendig Risikoreduzierung dringend erforderlich 14

43 Risikograph nach DIN EN ISO S F P 1 Startpunkt des Beitrages zur Risikominderung PLr erforderlicher Performance Level 1 S1 S2 F1 F2 F1 F2 P2 e Schwere der Verletzung S 1 Leichte (üblicherweise reversible) Verletzung S 2 Schwere (üblicherweise irreversible Verletzung einschließlich Tod) P1 P2 P1 P2 P1 P2 P1 Häufigkeit und /oder Dauer der Gefährdung F 1 Selten bis weniger häufig und/oder die Zeit der Gefährdungsexposition ist kurz F 2 Häufig bis dauernd und/oder die Zeit der Gefährdungsexposition ist lang Möglichkeit zur Vermeidung der Gefährdung P 1 möglich unter bestimmten Bedingungen P 2 kaum möglich PLr a b c d Beitrag zur Risikominderung L niedrig H hoch 15 Nomogramm nach Kinney 16

44 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikoanalyse Risikobewertung Wurde das Risiko ausreichend vermindert? Ja Ende Nein Risikominderung Risikobeurteilung 17 Risikominderung Rangfolge 1. Risikominderung durch inhärent sichere Konstruktion 2. Risikominderung durch technische Schutzmaßnahmen 3. Risikominderung durch Benutzerinformation 18

45 Ablauf Start Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikoanalyse Risikobewertung Wurde das Risiko ausreichend vermindert? Ja Ende Nein Risikominderung Risikobeurteilung 19 Ablauf bei Anwendung von Normen Start Festlegen der Grenzen der Maschine Risikobeurteilung Risikominderung Normenrecherche Typ C Norm für die Maschine vorhanden? Ja Typ C Norm vollständig anwendbar? Ja Entwicklung und Bau der Maschine nach Typ C Norm Ende Nein Identifizierung der Gefährdungen Nein Typ C Norm teilweise anwendbar? Nein Ja Entwicklung und Bau der Maschine unter Berücksichtigung der anwendbaren Teile der Typ C Norm 20

46 Aufgabe Start Aufgabe Klären Konzipieren Entwerfen Klären und präzisieren der Aufgabenstellung Ermitteln von Funktionen und deren Strukturen Suchen nach Lösungsprinzipien und deren Strukturen Gliedern in realisierbare Module Gestalten der maßgebenden Module Gestalten des gesamten Produktes Festlegung der Grenzen der Maschine Identifizierung der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikobewertung Wurde das Risiko hinreichend vermindert? Nein Risikoanalyse Ja Risikobeurteilung Ende Ausarbeiten 7 Ausarbeiten der Ausführungs-und Nutzungsangaben Risikominderung weitere Realisierung 21 Verknüpfungen Konstruktionsprozess Aufgabe klären Festlegen der Grenzen der Maschine X Risikobeurteilung und Risikominderung Konzipieren X X X Identifizieren der Gefährdungen Risikoeinschätzung Risikobewertung Risiskominderung Entwerfen X X X X Ausarbeiten X 22

47 Fachbericht Risikobeurteilung Bericht: Mössner, T.: Risikobeurteilung im Maschinenbau, ISBN , Im Internet: Fachbeitraege/F2216.html 23 GESIMA - Die BAuA-Software zur Gestaltung sicherer Maschinen Softwareinhalte Recherchebereich Rechtliche Grundlagen Liste Harmonisierte Normen MRL Grenzwerte zu Gefährdungen Lösungshilfen Projektbereich Einordnung nach MRL Risikobeurteilung / Risikominderung Konformitätsdokumentation Weitere Informationen 24

48 Zusammenhang Risiko- und Gefährdungsbeurteilung 25

49 Weitere Informationen Rechtsgrundlagen und Handlungshilfen, z. B., 9. ProdSV (einschl. konsolidierte Fassung) Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG Ausgabe 2.1(engl.) Interpretationspapiere Gesamtheit von Maschinen Wesentliche Veränderung von Maschinen Biogasanlagen Gesamtheit von Maschinen? Fragen und Antworten zur Aktuelle Beschlüsse des europäischen Maschinenausschusses Veröffentlichung Risikobeurteilung im Maschinenbau Software zur Gestaltung sicherer Maschinen GESIMA Anfragen an:

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