Rechtliche Rahmenbedingungen für Flüchtlinge an freien Schulen

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Flüchtlinge an freien Schulen RAìn Dr. Christiane Wegricht Institut für Bildungsrecht und Bildungsforschung (IfBB) e.v. An-Institut der Ruhr-Universität Bochum

2 Jedes Flüchtlingskind hat in Deutschland Anspruch auf Schulbesuch!

3 Art. 3 und 28 KRK, Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt (Wohl des Kindes und Recht auf Bildung Grundschulpflicht) Richtlinie 2013/33/EU v : Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern muss Zugang zum Bildungssystem in ähnlicher Weise ermöglicht werden Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (keine Benachteiligung wegen Heimat und Herkunft)

4 Art. 11 Abs. 1 LV Ba-Wü: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Art. 29 Abs. 2 LV Sachs: Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Art. 102 Abs. 1 LV Sachs: Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. ( )

5 Ist-Lage am 29. Oktober 2015 (bei papierlosen Flüchtlingen): Von 100 befragten staatlichen Grundschulen konnten 79 % bei verdeckten Anfragen mit potentiell illegalem Aufenthalt der Kinder, 62 % bei Anfragen mit Offenlegung des illegalen Aufenthalts und 50 % der Schulaufsichtsbehörden keine Schulaufnahme möglich machen.

6 - Flüchtlingsrecht: AufenthaltsG, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen (und weitere Gesetze) - beschränkt sich auf die Regelung der Rechtsstellung, danach: Asylrecht (AsylG).

7 Konkret: Flüchtlinge an freien Schulen Liegt Schulpflicht in den Ländern vor, müssen aufgenommene Flüchtlingskinder bei der Finanzhilfe berücksichtigt werden, weitergehende Regelungen sind Vereinbarungssache zwischen Schulen und Land.

8 72 SchG BW 63 SchulG Ns Art. 35 BayEUG 34 NRW 41 SchulG B 56 Rhl.-Pfalz 36 BbgSchulG 1 SchulpflichtG Saarland 52 BremSchulG 26 SchulG Sachsen 37 SchulG HH 36 SchulG LSA 56 SchulG Hess. 20 SchulG SH 41 Meck-Pom 17 SchulG Thür.

9 Schulpflichtig ist nach deutschem Gesetz idr, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land hat. (außer Br, LSA und SH, hier reduziert auf alle im Lande wohnenden Kinder, aber für Flüchtlinge gilt: Art. 28 KRK und Art. 13 Abs. 2a UN-Sozialpakt) Speziellere Regelungen z.b. in den Ländern Ba-Wü, By, B, Bbg, He (VO), NRW, Rhl-Pf., Thür.

10 In diesen Ländern ist geregelt: Schulpflicht, wenn - der Aufenthalt nach AufenthG gestattet ist oder - wer geduldet wird - in BW, By, NRW und Rh.-Pf. bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht (hier also auch bei illegalem Aufenthalt Schulpflicht aus dem Landesgesetz) - teilweise Beginn erst nach Zuweisung zu Gemeinde (NRW, He) oder 3 (By, Thür) - 6 Mon. (BW) nach Zuzug

11 Auslegungshilfe: 30 Abs. 3 Satz 2 SGB 1: Danach hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

12 BSG (B 9 SB 1/99): Bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern ist der gewöhnliche Aufenthalt zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden. BVerwG (5 C 11/98, 5 C 27/99, 5 B 211/02): Für nicht nur vorübergehendes Verweilen muss sich die Person an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung haben. Dauernder oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich.

13 1. Asylbewerber o. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung (erlaubter Aufenthalt) nach ( 55 AsylG) 2. Anerkannte Asylberechtigte und international Schutzberechtigte nach 25 Abs. 1 o. 2 AufenthG 3. National Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG 4. Migranten mit einer Duldung nach 60a AufenthG

14 BW: Vorbereitungsklassen - regulärer Kopfsatz entspr. Schulart - müssen mitgeteilt werden und erklärt werden, dass die Bereitschaft besteht, die Schüler/innen nach Beendigung des VKL-Unterrichts weiterhin im Regelunterricht zu beschulen. Berlin: Willkommensklassen an Freien Schulen, Kinder - Zuschuss für die Lehrkraft auf Basis des Personalkostendurchschnittssatz der entspr. Schulart i.h.v. 93%, auch wenn Jahresschülerdurchschnitt<12 - keine Verpflichtung zur Übernahme nach Wechsel in Regelklasse

15 - An die zuständige Schulaufsichtsbehörde: Möglichkeiten der Refinanzierung von Lehrkräften? - Persönlicher Schulbedarf (Ast.: Familien, die Leistungen nach AsylblG beziehen): Kreise o. kreisfreien Städte (erreichbar z.b. im Rathaus, Bürgeramt o. Kreisverwaltung) nennen Ansprechpartner für Leistungen des Bildungspakets (z.b. persönlicher Schulbedarf wie Schulranzen, Materialien)

16 Literaturhinweise: ation.pdf?start&ts= &file=leitfaden_zur_integrat ion.pdf. ungen-zur-sicherung-des- Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungenbildungspaket.html. nte/publikationen/basisinformationen/basisinf1.pdf.

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