STELLUNGNAHME 17/1065. Alle Abg
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1 Rechtsanwalt, M. A. Alexander Rychter Verbandsdirektor 17 STELLUNGNAHME 17/1065 Landtag Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf -Ausschussassistenz- Per anhoerung@landtag.nrw.de Alle Abg Düsseldorf, 10. Januar 2019 VD/re Stichwort: WAG - Anhörung A Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 17/3596 Zweckentfremdung von Wohnraum in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf bekämpfen: Das Wohnungsaufsichtsgesetz bedarfsgerecht fortentwickeln Anhörung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 18. Januar 2019 Sehr geehrte Damen und Herren, in Anlage erhalten Sie die für oben genannte Anhörung erbetene Stellungnahme des VdW Rheinland Westfalen. Mit freundlichen Grüßen, Alexander Rychter
2
3 Stellungnahme des VdW Rheinland Westfalen e.v. zum Antrag Zweckentfremdung von Wohnraum in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf bekämpfen: Das Wohnungsaufsichtsgesetz bedarfsgerecht fortentwickeln Antrag der SPD-Fraktion, Drucksache 17/3596 im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 18. Januar 2019
4 2 Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen dieser Anhörung. Ausgangslage Der Antrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Vermietung als Ferienwohnungen über einschlägige Internetportale. Dabei werden sowohl steuerrechtliche als auch wohnungspolitische Konsequenzen skizziert. Mit dem Antrag soll den Kommunen im Rahmen der Wohnungsaufsicht sowohl ein Genehmigungsvorbehalt bei Zweckentfremdungen von Wohnraum auf der Grundlage eines Satzungsrechts weiterhin ermöglicht werden. Darüber hinaus will der Antrag ein Zweckentfremdungsverbot sowie eine Anzeigeund Registrierungspflicht für Ferienwohnungen in das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) aufnehmen und die Finanzämter des Landes anhalten, potentiellen Steuerhinterzug durch die nicht genehmigte Vermietung von Ferienwohnungen nachzugehen. Bewertung Die Wohnungsmärkte in Nordrhein-Westfalen sind stark differenziert. Neben angespannten Wohnungsmärkten im Rheinland, einigen Ruhrgebietsstädten und im Münsterland gibt es auch solche Wohnungsmärkte, die über ein ausgeglichenes Angebot oder einen Überhang an Wohnraum verfügen. Der Wohnraummangel auf angespannten Wohnungsmärkten hat insbesondere in den vergangenen Jahren zu einer umfangreichen politischen Diskussion um die Schaffung von neuem und der Erhaltung von bestehendem günstigem Wohnraum geführt. Insbesondere in den angespannten Wohnungsmärkten der sogenannten Schwarmstädte können durch den Entzug von Wohnungen vom Wohnungsmarkt Versorgungsdefizite verstärkt werden. In touristisch stark frequentierten Städten, wie
5 3 Köln, Bonn, Düsseldorf und Münster werden mittlerweile mehrere tausend Wohnungen dauerhaft über Vermietungsportale angeboten. Das wirtschaftliche Betätigungsfeld der im Verband organisierten, ehemals gemeinnützigen, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften liegt im Bau und der Bewirtschaftung von qualitativ hochwertigem, barrierefreiem und energetisch modernen günstigen Wohnraum. Die kurzfristige, aber quasi-gewerbsmäßige Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung über Onlineportale, wie das im Antrag genannte Portal Airbnb, spielt für die Mitgliedsunternehmen keine Rolle und widerspräche in weiten Teilen auch ihren Gesellschafts- oder Genossenschaftszwecken. Die Erwartungen und der Druck insbesondere auf öffentliche Wohnungsunternehmen, welche auf angespannten Wohnungsmärkten agieren, neuen Wohnraum zu schaffen nimmt zu. Die Nachfrage nach entsprechendem Wohnraum steigt auf diesen Märkten weiter an. Eine oben beschriebene Zweckentfremdung von Wohnraum kann also problematisch sein, wenn dadurch an angespannten Wohnungsmärkten dauerhaft oder in erheblichen Maße Wohnraum für (u.a. einkommensschwache) Haushalte entzogen wird. Gleichwohl gibt es auch notwendige Arten von Zweckentfremdung. In bestimmten vom demographischen und strukturellen Wandel betroffenen Gebieten, die beispielsweise auch förmlich festgelegte Gebiete nach dem Städtebauförderungsgesetz sein können und/oder in einem kommunalen Handlungskonzept Wohnen als Umstrukturierungsgebiete gekennzeichnet sind, kann allerdings eine Zweckentfremdung durch Leerstand mit nachfolgendem Abriss gegeben sein. Auch kann es an bestimmten Standorten mit einer negativen Gesamtentwicklung, für eine Revitalisierung sinnvoll sein, Wohnraum als Gewerberaum im Sinne einer Durchmischung von Wohnen und Arbeiten im Quartier anzubieten. Für eine zielgerichtete Erneuerung eines Gebietes wäre dann in einem Satzungsgebiet die Genehmigung einer Zweckentfremdung vonnöten. Die Wohnungswirtschaft setzt darauf, dass die Kommunen in den vorgenannten und vergleichbaren Fällen hinsichtlich der Zielsetzung einer Gebietserneuerung mit den betroffenen Wohnungsunternehmen kooperiert und im Sinne einer partnerschaftli-
6 4 chen Vorgehensweise derartige Gebiete nicht mit einem Satzungsrecht belegen wird bzw. sachorientiert eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erteilt, die dann natürlich auch Kosten für den Antragsteller verursachen wird. Zurückliegend können wir feststellen, dass Wohnungsunternehmen des VdW Rheinland Westfalen in der Vergangenheit kaum von der Verordnung über die Zweckentfremdung betroffen waren. Ebenfalls gibt es keine Fälle der Zweckentfremdung von Wohnraum als Ferienwohnungen über Internetportale wie z.b. Airbnb. Der Verband erwartet für seine Mitglieder auch künftig wenige Fälle von Zweckentfremdung, da für unsere Mitgliedsunternehmen in erster Linie die Schaffung und Bewirtschaftung von günstigem und qualitätsvollem Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung im Mittelpunkt ihres operativen Handelns stehen. Empfehlung Wie oben ausgeführt, zeigt sich die Problemlage in Nordrhein-Westfalen auf den unterschiedlichen Wohnungsmärkten differenziert, die angesprochenen Probleme durch Zweckentfremdung liegen bisher nur punktuell vor. Daher begrüßt der Verband die Regelung des kommunalen Satzungsrechts grundsätzlich, da damit auf die lokale Kenntnis wie auch die kommunale Verantwortung abgestellt wird. Der VdW Rheinland Westfalen hat prinzipiell keine Einwände gegen eine kommunale Satzungsermächtigung hinsichtlich einer Verordnung gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum, seine Mitgliedsunternehmen setzen sich für die Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit günstigem und qualitativ hochwertigem Wohnraum ein.
7 5 VdW Rheinland Westfalen e.v. zum Hintergrund Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e. V. ist der größte regionale Verband der ehemals gemeinnützigen Wohnungswirtschaft. In NRW lebt etwa jeder fünfte Mieter in einer Wohnung unserer Mitgliedsunternehmen und -genossenschaften. Insgesamt 477 Mitgliedsunternehmen bewirtschaften etwa 1,06 Mio. Wohnungen. Die Mitgliedsunternehmen und -genossenschaften leisten einen erheblichen Beitrag zum Bau von günstigem und qualitativem Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung. Im Bereich des geförderten Wohnraums haben Sie im Jahr 2017 etwa Wohnungen gebaut und insgesamt etwa 62 Prozent der Wohnraumfördermittel abgerufen. Die Durchschnittsmiete für Wohnungen unserer Mitgliedsunternehmen und - genossenschaften betrug 2016 im Durchschnitt 5,57 Euro/qm und liegt damit deutlich unter dem nordrhein-westfälischen Durchschnitt von 6,78 Euro/qm. Kontakt Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.v. Goltsteinstraße Düsseldorf info@vdw-rw.de
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