Mietrechtsänderungsgesetz vom *
|
|
- Benedict Ursler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mietrechtsänderungsgesetz vom * Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz versucht die Bundesregierung das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen anzupassen. Insbesondere die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen und ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden stehen bei den Neuregelungen im Vordergrund. Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform sollen dabei fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden: Ein modernes Mietrecht kann für mehr Klimaschutz sorgen und dabei die Energiewende unterstützen. Das neue Mietrecht schafft Anreize zur energetischen Sanierung, indem die Durchsetzung Maßnahmen im vermieteten Wohnraumbestand erleichtert und die Abwehrrechte des Mieters reduziert werden. Umgekehrt profitieren die Mieter natürlich dann von geringeren Nebenkosten. Des Weiteren wurde versucht, Abhilfe gegen das sogenannte Mietnomadentum zu schaffen. Die neuen den Vermietern an die Hand gegebenen Instrumente klingen vielversprechend, müssen sich aber in der Praxis erst noch bewähren. Nachfolgend werden die Interessantesten Neuerungen beschrieben: I. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Es wurden sowohl die Vorschriften über Erhaltungs- wie auch Modernisierungsmaßnahmen geändert. Im Vordergrund stand die Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch eine anschließende Mieterhöhung zu erleichtern. Nachfolgend werden die einzelnen Schritte und deren Voraussetzungen erläutert: 1. Erhaltungsmaßnahmen Bisher war nur festgeschrieben, dass der Mieter Maßnahmen zu dulden hat, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Neu eingefügt wurde an dieser Stelle eine genaue Definition, was unter Erhaltungsmaßnahmen zu verstehen ist. Demnach hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Das Gesetz enthält somit eine genaue Definition, so dass der Mieter leichter zur Duldung der Erhaltungsmaßnahmen gezwungen werden kann. Neu ist weiter, dass die Erhaltungsmaßnahmen dem Mieter rechtzeitig anzukündigen sind. Streitpunkt könnte jedoch hier sein, was mit rechtzeitig gemeint ist. An dieser Stelle hat wohl eine Abwägung zu erfolgen. In diese ist dann wohl die Art der Maßnahme, die Dauer und die Beeinträchtigung des Mieters einzubeziehen. Eine Ankündigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Maßnahme sich nur * Skript eines Vortrags, der am auf der Mitgliederversammlung des Haus- und Grundbesitzervereins Landsberg gehalten wurde.
2 Seite 2 von 8 unerheblich auf die Nutzung der Mietsache auswirkt oder ihre sofortige Durchführung erforderlich ist. 2. Modernisierungsmaßnahmen Die Vorschriften über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen wurden geändert. Die energetische Modernisierung soll damit erleichtert werden. Bisher war im Gesetz die energetische Modernisierung nicht ausdrücklich und ungenügend geregelt. Sie umfasste nur Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser, ohne genau zu definieren, welche Arbeiten davon erfasst waren. Letztendlich gab es erhebliche Unsicherheiten und es bestand das Risiko, dass der Mieter die geplanten Maßnahmen nicht dulden musste. Eine Durchführung konnte so unterbunden werden. Die energetische Modernisierung wurde nun ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und genauer definiert. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Umfasst sind damit alle Maßnahmen, die dazu führen, dass weniger Energie im Mietobjekt verbraucht wird, etwa der Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit für den investitionswilligen Vermieter geschaffen werden. Neu eingefügt wurde in das Gesetz auch eine Maßnahme, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die zwar den Energieverbrauch innerhalb der Wohnung nicht ändern, aber dennoch zum Klimaschutz beitragen, wie z. B. die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist. Derartige Maßnahmen hat der Mieter nach dieser neuen Vorschrift zu dulden. Sie berechtigen aber nicht zu einer Mieterhöhung. Diese Modernisierungsmaßnahme hat der Vermieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn dem Mieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter muss darin Angaben machen über - die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme, - den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme, - den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie - die voraussichtlich künftigen Betriebskosten. Wird Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie eingespart, so muss der Vermieter dem Mieter das Einsparpotential nachweisen. Bisher musste die in der konkreten Wohnung zu erwartende Energieeinsparung nachgewiesen werden. Dies war teilweise nur mit kostspieligen Sachverständigengutachten möglich. Neu
3 Seite 3 von 8 geregelt wurde an dieser Stelle, dass hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden darf. Dies bedeutet, dass z. B. beim Einbau neuer Fenster auf die sogenannten Wärmedurchlässigkeitswerte Bezug genommen werden darf. Damit dürften kostspielige Gutachten nicht mehr nötig sein. Eine Modernisierungsankündigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die nur zu einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache führt oder nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt. Eine Modernisierungsmaßnahme hat der Mieter grundsätzlich zu dulden. Es sei denn, die Maßnahme stellt für den Mieter, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen eine Härte dar, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zurechtfertigen sind. Bisher konnte sich ein Mieter auch dann erfolgreich gegen eine Modernisierungsmaßnahme zur Wehr setzen, wenn der Mieter nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen die höhere Miete nicht tragen kann. Neu ist hierbei, dass die wirtschaftlichen Belange an dieser Stelle außer Betracht zu bleiben haben. Dies bedeutet, dass der Mieter die Durchführung der Modernisierungsarbeiten nicht aus seinen wirtschaftlichen Gründen unterbinden kann. Diese Härtefallprüfung wurde in das nachfolgende Mieterhöhungsverfahren verlagert. Dies bedeutet, dass nach Durchführung der Modernisierung dann zu prüfen ist, ob der Mieter die höhere Miete wirtschaftlich tragen kann. Es soll so mehr Planungssicherheit für den Vermieter in der Bauphase geschaffen werden. Der Mieter hat seine Härtefallgründe, die gegen die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen oder eine Mieterhöhung bestehen, innerhalb eines Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist sind Umstände nur noch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie schuldlos nicht innerhalb der Frist vortragen konnte. Nicht neu, aber dennoch erwähnenswert, ist, dass der Mieter innerhalb eines Kalendermonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann. Nach bisher geltender Rechtslage hat sich der Vermieter bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an die gesetzlichen Regelungen zu halten. Davon abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters waren unwirksam. Neu ist geregelt, dass Mieter und Vermieter aus Anlass von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen können, über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, über Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete. Mit
4 Seite 4 von 8 dieser Vorschrift soll mehr Flexibilität und damit mehr Anreiz zur Durchführung solcher Maßnahmen geschaffen werden. Bei dem Grundsatz, dass die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen mit jährlich maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden können, wird das geltende Recht nicht verändert. Die Umlagemöglichkeit gilt auch für die energetische Modernisierung, nicht jedoch für Maßnahmen zur Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung. Dieser Abzugsposten wird im Mieterinteresse künftig ausdrücklich geregelt; diese Klarstellung fehlte im Gesetz bislang. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen sind wenn erforderlich durch Schätzung zu ermitteln. Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, wenn sie für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Maßnahme die Wohnung lediglich in einen Zustand versetzt wurde, wie er allgemein üblich ist, oder die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte, die er also beispielsweise aufgrund einer geänderten Gesetzeslage durchführen musste (z. B. Trinkwasserverordnung). Der Mieter ist mit seinen Härtefallgründen ausgeschlossen, wenn er sie nicht fristgerecht mitgeteilt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat. 3. Mietminderung Neu geregelt wurde auch, dass eine energetische Modernisierung für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einem Mietminderungsrecht führt. Ist etwa eine Dämmung der Außenfassade mit Baulärm verbunden, ist für die Dauer von drei Monaten die Mietminderung wegen dieser Beeinträchtigung ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für die energetische Modernisierung. Bei anderen Modernisierungen, z. B. Modernisierung eines Bades, bleibt es beim unbeschränkten Minderungsrecht. II. Kosten der Wärmelieferung Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Lieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue
5 Seite 5 von 8 sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contracting-Kosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird neu gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine Neuanlage errichtet oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, z. B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Es dürfen also die bisherigen Kosten für Wärme und Warmwasser nicht überstiegen werden. Außerdem hat der Vermieter die Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen. III. Mietkaution Nach dem bisher geltenden Recht war der Vermieter bei Nichtzahlung einer vereinbarten Kaution zu wenig abgesichert. Während das Mietverhältnis bei einem Zahlungsrückstand von zwei Mieten fristlos gekündigt werden konnte, war eine fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution auch in Höhe von maximal drei Monatsmieten nicht möglich. Denkbar war allenfalls eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Hier wurde der Vermieter besser abgesichert. Weiterhin kann eine Kaution in Höhe von maximal drei Nettomieten vereinbart werden. Die Kaution kann in drei gleichen Teilbeträgen bezahlt werden. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren zwei Teilzahlungen werden mit den beiden folgenden Mieten fällig. Gerät der Mieter mit der Kautionsleistung in Höhe eines Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten entspricht, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des 543 Absatz 1 BGB vor, so dass eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist. Die Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter nach Ausspruch der Kündigung bis spätestens zwei Monate nach Erhebung einer Räumungsklage den Rückstand bezahlt. Diese Regelung gilt aber nur für Mietverhältnisse, die seit abgeschlossen wurden.
6 Seite 6 von 8 IV. Wirkungsvolles Vorgehen gegen Mietnomaden Der Schutz des Vermieters gegen Mietnomaden wurde durch folgende Maßnahmen verbessert: 1.Beschleunigtes Verfahren Wird vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietsache erhoben, so ordnet das neue Verfahrensrecht an, dass diese Verfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Der Gesetzgeber erkannte, dass der Vermieter auch bei einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages seine Leistung, nämlich die Besitzüberlassung des Mietobjekts nicht eigenmächtig zurückhalten kann. Aus diesem Grunde ist hier eine besonders schnelle Durchführung des Verfahrens erforderlich, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass sich durch eine lange Verfahrensdauer ein etwaiger Mietrückstand und damit der Schaden für den Vermieter erhöht. Der Richter ist damit gehalten, vorrangig Verhandlungstermine zu bestimmen und Fristen zur Stellungnahme für die Parteien auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren. Es bleibt abzuwarten, inwiefern durch diese Neuerung tatsächlich eine Beschleunigung eintritt. 2.Sicherungsanordnung Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Miete eine Sicherheit (z. B. in Form der Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Hinterlegung von Geld) zu leisten. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch das Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu bezahlen. Erfasst wird damit folgende Fallkonstellation: Ein Mieter kann oder will die vertraglich vereinbarte Miete nicht mehr bezahlen und stellt demnach seine Mietzahlung ein. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhebt eine Klage, mit der er Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zahlung des Mietrückstands begehrt. Bisher waren dem Vermieter die Hände gebunden. Er musste versuchen, so schnell wie möglich das Klageverfahren durchzubringen, um zumindest die Wohnung so schnell wie möglich neu vermieten zu können. Aufgrund der bisher langen Verfahrensdauer musste der Vermieter erheblichen weiteren Mietausfallschaden bis zur tatsächlichen Räumung erdulden. Das Risiko, dass am Ende des Verfahrens der Mieter den aufgelaufenen Mietrückstand nicht bezahlen kann, trug bisher der Vermieter.
7 Seite 7 von 8 Neu ist, dass bei einer Klage auf Räumung des Mietobjektes und Zahlung von Mietrückstand das Gericht auf Antrag des Vermieters Sicherheitsleistungen anordnen kann. Der Mieter hat dann innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen nachzuweisen, dass er den während des Verfahrens auflaufenden Mietrückstand als Sicherheit hinterlegt. Gewinnt der Vermieter den Rechtsstreit ist er berechtigt, den Rückstand aus der geleisteten Sicherheit zu entnehmen. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Sicherheitsleistung in Verzug, so kann der Vermieter im Wege einer einstweiligen Verfügung und damit kurzfristig, die Räumung der Mietsache durchsetzen. Damit könnte ein wirksames Instrument vorliegen, um den Schaden, der durch eine lange Verfahrensdauer entsteht, zu begrenzen. 3. Vollstreckung von Räumungsurteilen Die in der Praxis entwickelte Berliner Räumung erleichtert die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Dabei behauptet der Vermieter, gegenüber dem Gerichtsvollzieher, dass ihm ein Pfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Sachen zusteht. Tatsächlich ist dies i.d.r. nicht der Fall. Allerdings ist es auch nicht Sache des Gerichtsvollziehers zu überprüfen, an welchen Gegenständen ein Pfandrecht besteht. So konnte der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf die Übergabe der Wohnung ohne Räumung begrenzt werden. Diese Praxis wurde nun im Gesetz verankert. Damit kann auch weiterhin ohne kostenaufwendige Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände ein Räumungsurteil vollstreckt werden. Auf diese Weise fällt kein Kostenvorschuss für den Abtransport und Einlagerung des Hausstandes durch eine Spedition an. Der Gerichtsvollzieher hat in einem Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Gegenstände zu dokumentieren, die er bei Vornahme der Vollstreckung vorfindet. Er kann dabei auch Bildaufnahmen herstellen. Der Vermieter ist berechtigt, die Gegenstände jederzeit wegzuschaffen, hat sie aber zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Die Haftung des Vermieters wurde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Fordert der Mieter die Sachen beim Gläubiger nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Vollstreckung, kann der Vermieter die Sachen verwerten. Gegenstände, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden. Damit wurden dem Vermieter brauchbare Instrumente zur Selbsthilfe an die Hand gegeben. 4.Einstweilige Verfügung gegen unbekannte Untermieter Wenn der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstüre klingelt, um ein Räumungsurteil zu vollstrecken, kommt es manchmal vor, dass ein Unbekannter die Tür öffnet und behauptet, Untermieter zu sein. Auch wenn der Vermieter von dieser Untermiete nichts wusste, kann die Wohnung zunächst nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die in diesem benannt sind. Nach bisheriger Rechtslage musste in diesem Fall ein neuer vor allem zeitintensiver Räumungsrechtsstreit gegen diese Person geführt werden. Nach neuer Rechtslage
8 Seite 8 von 8 kann der Vermieter eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung gegen diesen Dritten, beantragen und hat somit die Möglichkeit, schnell einen weiteren Titel gegen unberechtigte Untermieter zu bekommen. V. Mieterhöhung Nach bisher geltender Rechtslage konnte eine Erhöhung der Wohnraummiete erfolgen, wenn die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöht wurde (Kappungsgrenze). Diese Kappungsgrenze gilt auch weiterhin. Neugeregelt wurde allerdings, dass sich dieser Prozentsatz auf 15 % reduziert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und dies durch Rechtsverordnung des Freistaates Bayern geregelt ist. Bisher wurde dies nur für die Stadt München geregelt. Es haben aber nach derzeitigem Stand alle Gemeinde mit Wohnraummangel (die bereits in der Wohnungsgebiete-Verordnung genannt sind) die Möglichkeit in die Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt aufgenommen zu werden. Im Landkreis Landsberg handelt es sich dabei um die Gemeinden Eching, Geltendorf, Hofstetten, Landsberg, Schondorf, Utting und Windach. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. Christian Geppert RA und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Haus & Grund Landsberg, Tel geppert@kappeskollegen.de Stand Juni 2013
2 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
2 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Der Gesetzgeber hat im Mietrechtsänderungsgesetz fünf Schwerpunkte umgesetzt: Erleichterung der energetischen Modernisierung Förderung des Wärmecontracting
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrSynopse Mietrechtsreform 2013
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) Verkündung: Gesetz vom 19.06.2001 - Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr.28 25.06.2001 S. 1149 Inkrafttreten: 01.09.2001
MehrDas Mietrechtsänderungsgesetz 2013
Das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 Am 01.02.2013 hat der Bundesrat das Mietrechtänderungsgesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet zum Teil erhebliche Änderungen des bisherigen Mietrechts. Die Änderungen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrROHS WENNER HENDRIKS ERLEY LUDWIG RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE
Vortrag im Rahmen der Hauptversammlung des Haus-, Grund- und Wohnungseigentümervereins Sprockhövel am 15.4.2013 Was ändert sich durch das Mietrechtsänderungsgesetz? Am 1.2.2013 hat der Bundesrat das Mietrechtsänderungsgesetz
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrRechtsanwalt Jürgen Hammel
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Hammel Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kaiserslautern und Umgebung e.v. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Definitionen: Nettokaltmiete/Grundmiete
MehrSICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG
SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG 33. Mietrechtstage des ESWiD 7. bis 9. Mai 2014 in Berchtesgaden Jost Emmerich, RiAG München RiAG Jost Emmerich - 33. Mietrechtstage 2014 in Berchtesgaden 2 Übersicht
MehrRatgeber Mietrecht. Von der Kündigung bis zur Räumung Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt? Handlungsleitfaden in 5 Schritten
Ratgeber Mietrecht Von der Kündigung bis zur Räumung Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt? Handlungsleitfaden in 5 Schritten Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart Inhaltsverzeichnis 1. Schritt:
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrSynopse Mietrechtsreform 2013 *)
Synopse Mietrechtsreform 2013 *) 536 Absatz 1a BGB n.f. Erhaltungs- und (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme
MehrMietrechtsreform 2013 Ein Überblick
Mietrechtsreform 2013 Ein Überblick Zum 01. Mai 2013 ist die vom Bundestag beschlossene Reform des Mietrechts in Kraft getreten. Im Fokus der zum Teil weitreichenden Änderungen standen dabei vor allem
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
Mehr7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
MehrWie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrEnergieberatung. Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH. Fragen rund um den Energieausweis
Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH Fragen rund um den Energieausweis Energieausweis nach EnEV 2009 Bei Vermietung oder Veräußerung eines Gebäudes
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrMietrechtermöglichtdemVermieterdieangemesseneVerwertungseinesEigentumsundschafftzugleichsozialeSicherheitfürdenMieter.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10485 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrStellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert. 09. Oktober 2012, Hannover. Stellungnahme des VfW
Stellungnahme des VfW: Modernisierung zum Nulltarif funktioniert nicht! 09. Oktober 2012, Hannover Stellungnahme des VfW VfW-Stellungnahme Modernisierung zum Nulltarif funktioniert nicht! 2/5 Modernisierung
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
MehrMietrechtsänderungsgesetz (viel Lärm um (fast) nichts)
Das interessiert Sie! Neues im Mai 2013 Mietrechtsänderungsgesetz (viel Lärm um (fast) nichts) I. Am 01.05.13 trat das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.13 in Kraft. Hauptzweck des Gesetzes ist die Unterbindung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete
Schuldrecht I (sschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrMietvertrag für Untermieter
Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrMerkblatt Wohnungswechsel
Merkblatt Wohnungswechsel Sollte bei Ihnen ein konkreter Umzugswunsch vorliegen, lesen Sie dieses Merkblatt bitte aufmerksam durch. Füllen Sie dann den beiliegenden Antrag vollständig und gut leserlich
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrGut, dass es die Moneyfix Mietkaution gibt. Einfach, günstig, fair. Die Haushaltskasse ist oft leer und irgendwas fehlt immer.
Überreicht durch: Gut, dass es die Moneyfix Mietkaution gibt. Einfach, günstig, fair. Umziehen ist teuer. Neben den Kosten für den Transport muss man oft die alte oder neue Wohnung renovieren, vielleicht
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
Mehr(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:
Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende
MehrAktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDas dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen.
Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen. Hausschild und Zertifikat für das dena-gütesiegel Effizienzhaus, hier mit dem Standard Effizienzhaus 55.
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrWas tun bei Kündigung der Wohnung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Kündigung der Wohnung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Mietverhältnisse über Wohnungen werden auf Zeit geschlossen. Und sowohl Mieter als
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Mehr