DIJuF-Themengutachten
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- Pamela Bieber
- vor 8 Jahren
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1 DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN DIJuF-Themengutachten Stiefkinderadoption und Kindesunterhalt Ad An/K Häufig gestellte Fragen und die Antworten Inhalt 1. Zeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung bei Adoption des Kindes durch Ehepartner 2. Erforderlichkeit eines förmlichen Adoptionsantrags 3. Beendigung der vorrangigen Unterhaltspflicht des Stiefvaters durch Aufgabe seiner Adoptionsabsicht 4. Kein Ausspruch der Adoption nach Ablauf von drei Jahren seit einer elterlichen Einwilligungserklärung 5. Erneute Erklärung der Einwilligung 6. Rechtsfolgen des rechtskräftigen Adoptionsbeschlusses für den Anspruch des Kindes auf laufenden und rückständigen Unterhalt gegen seinen leiblichen Elternteil, der bisher barunterhaltspflichtig war 7. Folgen der rechtskräftigen Ablehnung einer Adoption für den Kindesunterhalt 8. Beendigung der Beistandschaft bei vollzogener Adoption 9. Beurteilung der Beendigung der Beistandschaft bei der Stiefkindadoption
2 2 1. Ein Ehegatte will das Kind seines Ehepartners adoptieren. Ab welchem Zeitpunkt wird er vor dem leiblichen Vater unterhaltspflichtig? Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor dessen anderen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist ( 1751 Abs. 4 S. 2 BGB). Denn die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat ( 1744 BGB). Diese Adoptionspflege soll die Prognose zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung erleichtern. Die Erfahrungen während der Pflegezeit dienen als Grundlage für die gutachtliche Äußerung des Jugendamts bzw bei Annahme durch Dritte der Adoptionsvermittlungsstelle zur Eignung von Kind und Familie des Annehmenden für die Adoption (vgl BT-Drucks. 7/3061, 32 und 7/5087, 5). In diesem Rahmen soll auch den Adoptionsbewerbern deutlich werden, dass sie die finanzielle Verantwortung für das Kind zu tragen haben. Das trifft in diesem Fall auf den adoptionswilligen Stiefvater zu. 2. Ist hierfür ein förmlicher Adoptionsantrag erforderlich? Hierbei muss der Annahmewille nicht nur vorhanden, sondern auch nach außen bekundet sein (Liermann, in: Soergel, BGB, 12. Aufl., 1751 Rn 8). Ein förmlicher Adoptionsantrag wird nicht als erforderlich angesehen; es genügt die Adoptionsbewerbung, insbesondere wenn der Adoptionswunsch während des Pflegeverhältnisses entsteht (vgl zb BSGE 71, 128, 132 = FamRZ 1993, 1077; Brüggemann DAVorm 1978, 44, 46; Frank, in: Staudinger, Neubearb. 2007, 1751 Rn 34 mwn; Saar, in: Erman, BGB, 12. Aufl., 1751 Rn 11; vgl auch DIV-Gutachten ZfJ 1987, 459). Die bloße Äußerung der Adoptionsbereitschaft bei einer Rücksprache im Jugendamt reicht hierfür allerdings nicht aus, weil eine Adoptionsbewerbung als Willenserklärung mehr verlangt (BSG aao). Hierzu ein Auszug aus einem DIJuF-Rechtsgutachten: Wenn im vorliegenden Fall die Mutter und deren Ehemann den Vater im Jahr 2004 ausdrücklich aufgefordert haben, seine Einwilligung in eine beabsichtigte Adoption notariell beurkunden zu lassen, dürfte damit der Adoptionswille des Ehemannes hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sein. Wir legen zugrunde, dass alle übrigen Voraussetzungen des 1751 Abs. 4 S. 2
3 3 BGB in der Vergangenheit vorlagen: Vorsorglich sollte aber nochmals geprüft werden, ob und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich die Mutter des Kindes eine notariell beurkundete Einwilligung in die Adoption durch ihren Ehemann erklärt hat. Lag diese Erklärung vor derjenigen des leiblichen Vaters, ruhte dessen Unterhaltspflicht seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner eigenen Einwilligungserklärung, dh, seit ihrem Zugang beim Familiengericht (vgl 1750 Abs. 1 S. 3 BGB) (Anm.: Die obige Textfassung berücksichtigt die nunmehrige gerichtliche Zuständigkeit) 3. Kann die vorrangige Unterhaltspflicht des Stiefvaters durch Aufgabe seiner Adoptionsabsicht enden? Die hierdurch eingetretene vorrangige gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten erlischt wiederum, wenn eine der Voraussetzungen des 1751 Abs. 4 S. 2 BGB wegfällt. Diese Unterhaltspflicht ist an das kumulative Vorliegen von Einwilligung, Inobhutnahme und Adoptionsabsicht geknüpft (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl., 68 VI 10; Frank, in: Staudinger, 1751 Rn 40; Brüggemann DAVorm 1978, 44, 46). Deshalb endet die Unterhaltspflicht nicht nur, wenn die Obhut beendet wird (vgl OLG Frankfurt FamRZ 1984, 312, 313), sondern auch, wenn die Adoptionsabsicht aufgegeben wird (Frank Rn 43 unter Hinweis auf DIV-Gutachten ZfJ 1995, 328 und 1994, 281 sowie in DAVorm 1994, 784). Dies kann durch Rücknahme eines bereits gestellten Adoptionsantrags geschehen (vgl DIV-Gutachten ZfJ 1995, 328, 329). Da aber ein Adoptionspflegeverhältnis isv 1744 BGB nach hm auch ohne einen förmlichen Adoptionsantrag entstehen kann (s.o.), wenn nur die ernsthafte Absicht der Annahme klar nach außen erkennbar geworden ist, genügt es umgekehrt für die Aufgabe der Adoptionsabsicht, dass diese zb durch unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt zum Ausdruck gebracht wurde (vgl hierzu die zitierten DIV-Gutachten). Hierzu ein Auszug aus einem DIJUF-Gutachten: Die Erklärung der Mutter gegenüber dem Jugendamt dürfte hier ausreichend sein. Sollte der leibliche Vater darauf bestehen, mag der Ehemann binnen kurzer Frist zu einer entsprechenden Bestätigung veranlasst werden. Jedenfalls ist der Zeitpunkt, zu dem die endgültige Aufgabe der Adoptionsabsicht durch den Stiefvater nach außen erkennbar geworden ist, auch
4 4 maßgebend für das Ende seiner vorrangigen Unterhaltspflicht und damit das Wiederaufleben der entsprechenden Verpflichtung des leiblichen Vaters. Keinesfalls muss eine entsprechende Mitteilung des Gerichts abgewartet werden. Dieses würde den Vorgang ohnehin nur dann zur Kenntnis nehmen müssen, wenn der Ehemann einen förmlich gestellten Adoptionsantrag zurücknehmen würde. Das wäre ratsam, damit nicht das Familiengericht unbeschadet der aus seiner Sicht noch fehlenden Unterlagen einen nicht mehr gewünschten Adoptionsbeschluss erlässt. Aber nochmals sei betont: Für das Ende der unterhaltsrechtlichen Wirkungen des 1751 Abs. 4 S. 2 BGB ist nur die nach außen bekundete Aufgabe der Adoptionsabsicht durch den Stiefvater erforderlich, nicht aber eine förmliche Rücknahme seines Antrags auf Annahme des Kindes. 4. Nach Ablauf von drei Jahren seit einer elterlichen Einwilligungserklärung ist die Adoption noch nicht ausgesprochen worden. Rechtsfolge? Eine Einwilligungserklärung verliert nach 1750 Abs. 4 S. 2 BGB ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. Das betrifft nicht allein die Einwilligung des Vaters, sondern auch diejenige der Mutter, deren Ehemann den Adoptionsantrag gestellt hat. Wenn diese zeitlich vor dem Vater ihre Erklärung notariell beurkunden ließ und diese beim Familiengericht eingegangen ist, muss die Dreijahresfrist ab diesem Zeitpunkt berechnet werden. 5. Kann die Einwilligung in diesem Fall erneut erklärt werden? Die Eltern sind nicht gehindert, nochmals in die Adoption einzuwilligen. Um für Klarheit zu sorgen, sollten die Eltern aufgefordert werden, alsbaldig Neubeurkundung der Einwilligungen zu erklären, damit das Adoptionsverfahren fortgeführt werden und weiterhin das Ruhen der Unterhaltspflicht des Vaters bis zur Entscheidung des Familiengerichts über die Adoption sichergestellt werden kann. 6. Was bedeutet der rechtskräftige Adoptionsbeschluss für den Anspruch des Kindes auf laufenden und rückständigen Unterhalt gegen seinen leiblichen Elternteil, der bisher barunterhaltspflichtig war? Mit der Annahme als Kind erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Zwar werden
5 5 Ansprüche des Kindes, die bis zur Adoption entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, durch die Annahme nicht berührt; dies gilt aber nicht für Unterhaltsansprüche ( 1755 Abs. 1 BGB). Allerdings betrifft die letztgenannte Einschränkung wiederum nicht Unterhaltsansprüche des Kindes, die zum Zeitpunkt der Annahme als Kind bereits fällig waren (BGH DAVorm 1981, 687; KG Berlin FamRZ 1984, 1131). In der letztgenannten Entscheidung wurde hierzu ausgeführt: Nach 1755 Abs. 1 Satz 2 BGB erlöschen mit der Wirksamkeit der Annahme bestehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen leibliche Verwandte. Ob dies auch für Unterhaltsrückstände gilt, war im Schrifttum umstritten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum wurde ein Erlöschen des Anspruchs auf den bis zur Adoption fällig gewordenen Unterhalt schon immer verneint (OLG Hamburg FamRZ 1979, 180; OLG Hamm FamRZ 1979, 1079; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 496; OLG Celle FamRZ 1981, 604; Lüderitz in: Münchner Kommentar, Rn. 18 zu 1755 BGB; Brüggemann DAVorm 1979, 82; Gernhuber: Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., S. 997). Der gegenteilige Standpunkt wurde nur vereinzelt vertreten (Zopfs FamRZ 1979, 385; Darns FamRZ 1981, 325). Der BGH hat sich in der auch vom Amtsgericht zitierten Entscheidung (= DAVorm 1981, 687) der h. M. angeschlossen und ist hierbei auf die einzelnen Gegenargumente eingegangen Dass der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist und auch eine Auslegung im Sinne der Berufung zulässt, ist vom BGH erkannt und im einzelnen abgehandelt worden. Gleichwohl hat der BGH aus dem System des Adoptionsrechts die Ansicht hergeleitet, dass trotz der Adoption die aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen entstandenen Unterhaltsansprüche weiter bestehen sollten, weil die Adoption nach den 1754 ff. BGB nicht zurückwirke. Dabei hat sich der BGH mit dem auch von der Berufung aufgegriffenen Argument, der Zweck der Adoption völlige Lösung des Kindes aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen und Eingliederung in die neue Familie werde beeinträchtigt, wenn Unterhaltsansprüche weiterhin geltend gemacht werden könnten, befasst. Er hat dazu gemeint, dass einerseits dieser Zweck nicht entscheidend beeinträchtigt werde, wenn Unterhaltsrückstände weiterverfolgt werden könnten, dass andererseits dem Kind aber
6 6 durch ein Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsrückstände wesentliche Nachteile zugefügt werden würden. Dem ist nichts hinzuzufügen. 7. Eine Adoption wird rechtskräftig abgelehnt. Welche Folge hat dies für den Kindesunterhalt? Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil, dessen Unterhaltspflicht zuletzt ruhte, wieder auf laufenden Barunterhalt in Anspruch genommen werden. Eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts für davor liegende Zeiträume, in denen sich das Kind in Adoptionspflege befand und bereits beide Eltern ihre Zustimmung erklärt hatten, ist hingegen ausgeschlossen. Denn die Ablehnung der Adoption mit der Rechtsfolge des 1750 Abs. 4 S. 1 BGB führt nicht etwa dazu, dass auch die während dieser Zeiträume ruhende Unterhaltspflicht des Vaters etwa rückwirkend wieder aufleben würde (vgl auch OLG Frankfurt FamRZ 1984, 312). 8. Beendet eine vollzogene Adoption die Beistandschaft? Hierfür sei zunächst die Rechtslage bei der Fremdadoption aufgezeigt: a) Wird das Kind von Dritten angenommen, erlischt nach der bereits zitierten Vorschrift des 1755 Abs.1 S. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und damit naturgemäß das Sorgerecht des Elternteils, der die Beistandschaft beantragt hatte. Folglich endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (vgl 1715 Abs. 2 ivm 1713 Abs. 1 BGB). Das Jugendamt ist deshalb auch nicht mehr befugt, ggf noch offene Rückstände des Kindesunterhalts fällig geworden vor Beginn der Adoptionspflege geltend zu machen. b) Soweit der seinerzeit zur Beistandschaft antragsbefugte Elternteil vor Beginn der Adoptionspflege über die eigene Obliegenheit zur Betreuung hinaus den finanziellen Bedarf des Kindes gedeckt hat, kann er zwar da ihm die elterliche Sorge nicht mehr zusteht dies nicht mehr als rückständigen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil einfordern. Jedoch steht ihm ggf ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen diesen Elternteil zu. Dieses Rechtsinstitut ist nicht gesetzlich geregelt; es wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um demjenigen Elternteil, der im Sinne einer Ausfallhaftung für den anderen einspringt und den Bedarf des Kindes deckt, eine Ausgleichsmöglichkeit zu verschaffen (vgl zb BGHZ 31, 329; BGH DAVorm 1984, 682; eingehend hierzu
7 7 Scholz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, 8 Rn 768). Ein solcher Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil ist in der Rechtsprechung für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH DAVorm 1984, 682; FamRZ 1988, 607, 609 und FamRZ 1988, 834). Es ist aber nicht Sache des Jugendamts, den berechtigten Elternteil bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu vertreten. Er müsste hierfür an einen Rechtsanwalt verwiesen werden. 9. Wie ist die Beendigung der Beistandschaft bei der Stiefkinderadoption zu beurteilen? Der Fall der Stiefkinderadoption unterscheidet sich von der zuvor erörterten Fallgestaltung darin, dass der leibliche Elternteil, der zuvor die Beistandschaft beantragt hatte, sein Sorgerecht nicht verliert. Allerdings wandelt sich die im Regelfall zunächst bestehende Alleinsorge nach der Adoption des Kindes durch den Ehegatten in eine gemeinsame Sorge um, bei der auch die Obhut über das Kind beiden Ehegatten zusteht. Jedenfalls nach dem Wortlaut von 1715 Abs. 2 ivm 1713 Abs. 1 S. 2 BGB muss dies aber nicht zwingend zur Beendigung der Beistandschaft führen. Das gilt naturgemäß nur insofern, als noch Rückstände des Unterhalts aus der Zeit vor Beginn der Adoptionspflege vor Beginn der offen sind. Andernfalls wäre die Beistandschaft schon wegen vollständiger Aufgabenerledigung (vgl 1918 Abs. 3 BGB) beendet. Zwar ist mit dem Hinzutreten des Ehegatten als weiterem Elternteil ist die ursprünglich bestehende besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes mit einem zunächst allein erziehenden Elternteils als Antragsteller nicht mehr gegeben. Dies könnte es rechtfertigen, nach dem unterstellten Sinn der Vorschrift die Beistandschaft enden zu lassen. Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die in Rede stehenden Unterhaltsrückstände in einem Zeitraum entstanden sind, als die Schutzbedürftigkeit des Kindes zu bejahen war und die Beistandschaft deshalb auch zu Recht begründet wurde. Der antragstellende Elternteil hat es im Regelfall nicht zu vertreten, dass die Rückstände aufgelaufen sind und aus welchen Gründen auch immer bisher vom Beistand nicht einbezogen werden konnten. Dieser ist zudem in den Fall mehr oder weniger
8 8 eingearbeitet. All dies könnte dafür sprechen, die Beistandschaft fortbestehen zu lassen. Bei dieser Sachlage erscheinen deshalb zwar mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung beide Ansichten vertretbar; wir hielten es aber im Ergebnis für überzeugender, die weitere Befugnis und Pflicht des Beistands zur Geltendmachung der Unterhaltsrückstände zu bejahen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen nach unserer Kenntnis bisher nicht vor.
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