Strafrecht Besonderer Teil I
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1 Strafrecht Besonderer Teil I Körperverletzungsdelikte (Art StGB) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht Vgl. DONATSCH, S. 41 ff.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, 3
2 Aufbau und Inhalt der Vorlesung BT I Tötungsdelikte (Art , 117 StGB) Körperverletzungsdelikte (Art. 122, 123, 125, 126 StGB; Hinweis: Art. 124 StGB wird nicht näher behandelt) Gefährdungsdelikte (Art. 127, 128, 129, 133, 134, 136 StGB) Ehrverletzungsdelikte (Art StGB) Freiheitsdelikte (Art. 180, 181, ), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Sexualdelikte (Art , 197, 200 StGB) Art. 260 bis StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) Art. 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2
3 Einstiegsfall Anlässlich der 1.-August-Feier kippt in einem überfüllten Festzelt plötzlich die Stimmung. Ein Streit bricht aus, greift um sich, und die Lage gerät ausser Kontrolle. A reisst T an den Haaren B gibt dem U eine Ohrfeige C schlägt V ein schweres Bierglas auf den Kopf D fügt dem W mit einer zerbrochenen Bierflasche Schnittverletzungen im Gesicht zu E zückt ein Messer und rammt es X in die Brust F zieht seine mitgeführten Revolver und schiesst Y ins Bein G greift nach einer Fackel und steckt Z in Brand FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3
4 Die Systematik der Körperverletzungsdelikte (Art StGB) vorsätzliche Begehung fahrl. Begehung Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Ziff. 2 Abs. 1: unter Verwendung gefährlicher Tatmittel Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB) Fahrl. schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Grundtatbestand (Antragsdelikt) Ziff. 2 Abs. 2-5: gegen besonders schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimpartner Ziff. 1 Abs. 2: leichte Fälle, Strafmilderungsmöglichkeit (Antragsdelikt) Fahrl. einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) (Antragsdelikt) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Abs. 1: Grundtatbestand (Antragsdelikt) Abs. 2: gegen besonders schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimpartner + wiederholte Tatbegehung fahrlässige Tätlichkeiten: straflos FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4
5 Systematik der Körperverletzungsdelikte (Art StGB) Beachte: taugliche Tatobjekte sind ausschliesslich andere lebende Menschen (kein strafrechtlicher Schutz für das ungeborene Kind gegen Körperschädigungen) die eigenverantwortliche Selbstverletzung bleibt (wie auch die Selbsttötung bei den Tötungsdelikten) grundsätzlich straflos; vgl. aber: Tatbestand der Selbstverstümmelung gem. Art. 95 MStG strafbarer selbstschädigender Konsum von Betäubungsmitteln gem. Art. 19a BetmG FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5
6 Der Anwendungsbereich der Art. 122, 123, 126 StGB Abgrenzungen Art. 122 Art. 123 erfasst bestimmte Fälle schwerer Verletzungsfolgen erfasst Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 122 StGB fallen aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit eingestuft werden können Art. 126 erfasst alle physischen Einwirkungen auf den Menschen, die von ihren Auswirkungen her unterhalb der Schwelle des Art. 123 StGB bleiben aber nicht mehr im Rahmen der allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldeten Einwirkung liegen FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6
7 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Abs. 1: lebensgefährliche Verletzung Abs. 2: Verletzung mit erheblichem bleibenden Nachteil Abs. 3: Auffang- und Generalklausel Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Merke: Die Verletzung wird hier über ihren Erfolg qualifiziert! FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7
8 Der Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) Beachte: Der Begriff der lebensgefährlichen Verletzung in Art. 122 Abs. 1 StGB ist im Einzelnen umstritten (BGE 131 IV 3: erhebliche Wahrscheinlichkeit des Todes als Folge der eingetretenen Verletzung) Auch die in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten schweren Folgen sind fast alle mit umstrittenen Auslegungsproblemen behaftet. Die Auffang- und Generalklausel des Art. 122 Abs. 3 StGB ist rechtsstaatlich problematisch. Um den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen, ist Abs. 3 restriktiv auszulegen. Erfasst werden können allein die Fälle, die den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB aufgezählten schweren Fällen vergleichbar sind (= wertungsgemäss ähnlich schwer wiegen). Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8
9 Der Anwendungsbereich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) Beachte: Schädigungen der Gesundheit = jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands, mit Ausnahme nur vorübergehender Störungen des Wohlbefindens sowie lediglich geringfügiger pathologischer Veränderungen; körperliche und geistige Gesundheit erfasst Schädigungen des Körpers = Eingriffe in die körperliche Substanz, denen kein Krankheitswert zukommt (umstrittenes Beispiel: Abschneiden der Haare) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9
10 Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Abs. 1: lebensgefährliche Verletzung oder Abs. 2: Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds oder Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes oder Abs. 3: andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10
11 Einfache Körperverletzung, Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Schädigung der Gesundheit oder des Körpers, die weder unter den Anwendungsbereich von Art. 122 noch von 126 StGB fällt Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11
12 Tätlichkeiten, Grundtatbestand (Art. 126 Abs. 1 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: physische Einwirkung auf einen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, aber noch keine einfache Körperverletzung ist Tathandlung: beliebiger Modus der Einwirkung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag Art. 126 StGB: Tätlichkeiten 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12
13 Fallbeispiel: Prügelei Im Verlauf einer heftigen Auseinandersetzung schlägt A dem B die Vorderzähne aus. Als B längst am Boden liegt, traktiert A ihn sodann mit wuchtigen Fusstritten, wobei B einen Milzriss erleidet. Zum Abschluss tritt A dem B auf die Hand. An der Hand bleibt der kleine Finger steif. Die Zahnlücke könnte durch eine Prothese ersetzt werden. Strafbarkeit des A? Kommt es bei der rechtlichen Einordnung der Tat darauf an, was für Schuhe A getragen hat? (vgl. BGE 109 IV 18; 129 IV 1; BGer 6P.232/2006 / 6S.532/2006 v. 5. Juli 2007) Schwere KV (Art. 122 StGB)? I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Abs. 1: lebensgefährliche Verletzung oder Abs. 2: Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds oder Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13 Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes oder Abs. 3: andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
14 Fallbeispiel: Verletzter Pianist Pianist P begibt sich nach einem Konzert in der Tonhalle auf den Nachhauseweg. An der Tramhaltestelle wird er von T angesprochen, der ihn um etwas Kleingeld bittet. Als P den T schlichtweg ignoriert, wird T derart wütend, dass er P zu Boden stösst und mit dem Fuss auf P s Handtritt.DurchdenTrittstirbtdieKuppedesrechten Ringfingers ab, weshalb sie in der Folge amputiert werden muss. Strafbarkeit des T? Macht es einen Unterschied, ob T wusste, dass P Konzertpianist ist? (vgl. BGE 105 IV 179, 180) Schwere KV (Art. 122 StGB)? I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Abs. 1: lebensgefährliche Verletzung oder Abs. 2: Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds oder Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14 Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes oder Abs. 3: andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
15 Fallbeispiel: HIV-Infektion A ist HIV-positiv. Obwohl er durch seinen Arzt darüber aufgeklärt wurde, dass er nur noch geschützten Geschlechtsverkehr praktizieren dürfe, wenn er seine Intimpartnerinnen nicht mit einem Infektions- und hieraus resultierenden Todesrisiko belasten wolle, praktiziert A weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr, ohne seine Intimpartnerinnen über seinen Zustand aufzuklären. Eine der Intimpartnerinnen wird durch A infiziert, ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber noch am Leben. Strafbarkeit von A? (vgl. BGE 116 IV 125; 125 IV 242; 125 IV 255; 131 IV 1; 134 IV 193; 139 IV 214; 141 IV 97) Schwere KV (Art. 122 StGB)? I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Abs. 1: lebensgefährliche Verletzung oder Abs. 2: Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds oder Herbeiführung einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15 Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder arge und bleibende Entstellung des Gesichtes oder Abs. 3: andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld
16 Fallbeispiel: Kahlgeschoren Körperverletzung? Tätlichkeit? X und seine Frau haben vier Kinder. Mit der 14-jährigen Tochter A wird es allerdings zunehmend schwierig. Sie fängt an auszugehen, zu rauchen, zu trinken und das Haus zu verlassen, ohne den Eltern zu sagen, wohin sie geht. Im März 2005 kehrt A zur festgelegten Stunde nicht nach Hause zurück. Der Vater muss sie suchen gehen, findet sie schliesslich in einem Lokal mit Freunden, bringt sie nach Hause und rasiert ihr die Kopfhaare vollständig ab. Nach einem erneuten Ungehorsam verfährt X am 6. April 2005 genauso: Er rasiert seiner Tochter erneut den Schopf kahl. Dabei versuchte die Tochter, Seifenlauge zu trinken und drohte, aus dem Fenster zu springen. Strafbarkeit von X? (vgl. BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16
17 Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tätlichkeit «Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. [ ]. In Grenzfällen dient das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt oder ob es sich um eine Tätlichkeit handelt. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen.» (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148, E ) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17
18 Die Systematik der Körperverletzungsdelikte (Art StGB) vorsätzliche Begehung fahrl. Begehung Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Ziff. 2 Abs. 1: unter Verwendung gefährlicher Tatmittel Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB) Fahrl. schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Grundtatbestand (Antragsdelikt) Ziff. 2 Abs. 2-5: gegen besonders schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimpartner Ziff. 1 Abs. 2: leichte Fälle, Strafmilderungsmöglichkeit (Antragsdelikt) Fahrl. einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) (Antragsdelikt) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Abs. 1: Grundtatbestand (Antragsdelikt) Abs. 2: gegen besonders schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimpartner + wiederholte Tatbegehung fahrlässige Tätlichkeiten: straflos FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18
19 Abs. 1: einfache Tätlichkeiten, Grundtatbestand, Antragsdelikt Abs. 2: gegen besonders schutzbedürftige Opfer / bestimmte Intimpartner + wiederholte Tatbegehung Art. 126 StGB Tätlichkeiten 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder b bis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19
20 Fallbeispiel: Ehekrach Die Beziehung zwischen den Eheleuten Patrick und Claudia ist seit längerer Zeit schwierig. Während eines Streits wird Claudia von Patrick geohrfeigt, einen Monat später wird sie bei einem erneuten heftigen Streit von ihm gepackt und in Richtung Balkontüre geschleppt. Dabei erleidet sie Hautabschürfungen und Rötungen. Alarmiert vom Geschrei der Eheleute ruft eine Nachbarin die Polizei. Die ausgerückten Polizeibeamten können die Situation beruhigen. Sie befragen Patrick, Claudia und die Nachbarin und erstellen einen Rapport. Claudia findet, dass der Zwischenfall eine Privatangelegenheit sei, man solle Patrick gefälligst in Frieden lassen. Vgl. OGer ZH, Urteil SB vom ; BGE 143 IV 104 FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20
21 Wiederholte Tätlichkeiten gegen besonders schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimpartner (Art. 126 Abs. 2 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Täter: wer eine bestimmte Stellung inne hat (vgl. Aufzählung in Abs. 2 lit. a-c) Tatobjekt: ein bestimmter anderer lebender Mensch gem. Aufzählung in Abs. 2 lit. a-c Taterfolg: physische Einwirkung auf diesen Menschen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, aber noch keine einfache Körperverletzung ist Tathandlung: wiederholte Ausführung der Tätlichkeit Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs a) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Art. 126 Tätlichkeiten 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder b bis. an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21
22 Ziff. 1 Abs. 2: leichter Fall, Strafmilderungsmöglichkeit (Antragsdelikt) Ziff. 2: Qualifikation Abs. 1: bei Verwendung gefährlicher Tatmittel Gift Waffe gefährlicher Gegenstand oder Abs. 2-5: bei KV gegen bes. schutzbedürftiges Opfer bestimmte Intimpartner(in) Art. 123 einfache Körperverletzung 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a). 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22
23 Leichter Fall der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? A griff B tätlich an, warf ihn zu Boden und trat ihn mit den Füssen mehrfach in den Oberkörper. B zog sich Schwellungen und Rötungen hinter dem linken Ohr und im Bereich der linken Augenbraue sowie Druckschmerzen am unteren linken Rippenbogen zu. (BGE 127 IV 59) Vorgehen Verletzungsfolgen FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23
24 Leichte Fälle der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu erörtern) Taterfolg: Schädigung der Gesundheit oder des Körpers, die weder unter den Anwendungsbereich von Art. 122 noch von 126 StGB fällt Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Fakultative Strafmilderung in leichten Fällen (Ziff. 1 Abs. 2): Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände über die obj. Verletzungsfolgen hinaus massgeblich (vgl. BGE 127 IV 60; streitig) V. Strafantrag Art. 123 einfache Körperverletzung 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a). FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24
25 Gefährliche Körperverletzung aufgrund des verwendeten Tatmittels (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) Gift: Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann; streitig, ob die Dosierung die Möglichkeit einer schweren Schädigung i.s.v. Art. 122 StGB eröffnen muss Waffe: BGer: jeder Gegenstand, der zu Angriff und Verteidigung bestimmt ist (vgl. BGE 96 IV 19) h.l.: nur Gegenstände, die zu Angriff und Verteidigung bestimmt sind und schwere Verletzungen herbeiführen können und bestimmungsgemäss eingesetzt werden 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, [ ] gefährlicher Gegenstand: Sache, die bei der konkreten Art ihrer Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt (BGE 101 IV 286 f.) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25
26 Wurf mit dem Wasserglas gefährliche Körperverletzung? 6. Oktober 2015, Auseinandersetzung in einem Taxi, Anklagesachverhalt: Eine Frau F wollte am Albisriederplatz aussteigen, weil das Taxi in einen Stau geraten war. Sie warf dem Fahrer 20 Franken auf den Beifahrersitz, stieg dann aber doch nicht aus. Es folgte eine kurze verbale Auseinandersetzung. Der Taxifahrer bat die Frau, das Taxi zu verlassen. Im Verlauf des weiteren Streits riss die Frau dem Taxifahrer ein schweres Wasserglas, das mit Süssigkeiten für Fahrgäste gefüllt war, aus der Hand und warf es ihm gezielt an den Kopf. Es traf die Stirn und verursachte eine Rissquetschwunde. (NZZ v ) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26
27 Gefährliche Körperverletzung aufgrund des verwendeten Tatmittels (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Tatobjekt: ein anderer lebender Mensch (nur im Zweifelsfalle zu prüfen!) Taterfolg: Schädigung der Gesundheit oder des Körpers, die weder unter den Anwendungsbereich von Art. 122 noch von 126 StGB fällt Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung mittels Verwendung von Gift oder Verwendung einer Waffe oder Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, [ ] FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 27
28 Körperverletzung gegen bes. schutzbedürftige Opfer/bestimmte Intimparter (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2-5 StGB) I. Tatbestand a) objektiver Tatbestand Täter: jedermann bei Tat an Wehrlosem, ansonsten nur, wer eine bestimmte Stellung hat (vgl. Ziff. 2 Abs. 2-5) Tatobjekt: ein bestimmter anderer lebender Mensch gem. Ziff. 2 Abs. 2 5 Tathandlung: Ausführen der schädigenden Handlung (i.d.r. nicht separat zu erwähnen) Kausalität der Tathandlung für den Taterfolg obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs (sofern erörterungsbedürftig) b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 28
29 Fallbeispiel: Kahlgeschoren X und seine Frau haben vier Kinder. Mit der 14-jährigen Tochter A wird es allerdings zunehmend schwierig. Sie fängt an auszugehen, zu rauchen, zu trinken und das Haus zu verlassen, ohne den Eltern zu sagen, wohin sie geht. Im März 2005 kehrt A zur festgelegten Stunde nicht nach Hause zurück. Der Vater muss sie suchen gehen, findet sie schliesslich in einem Lokal mit Freunden, bringt sie nach Hause und rasiert ihr die Kopfhaare vollständig ab. Nach einem erneuten Ungehorsam verfährt X am 6. April 2005 genauso: Er rasiert seiner Tochter erneut den Schopf kahl. Dabei versuchte die Tochter, Seifenlauge zu trinken und drohte, aus dem Fenster zu springen. Strafbarkeit von X? (vgl. BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 29
30 Sonderfall: Ärztlicher Heileingriff Beachte: ein ärztlicher Heileingriff, z.b. Einschnitt mit dem Skalpell, erfüllt nach h.m. grds. den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (vgl. BGE 124 IV 258) ärztlicher Eingriff bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (i.d.r. Einwilligung) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 30
31 Rechtfertigung durch Einwilligung 1. Erteilung der Einwilligung durch den Rechtsgutsinhaber vor dem Eingriff nach aussen erkennbar kein Widerruf 2. Verfügungsbefugnis des Einwilligenden über das Rechtsgut 3. Urteilsfähigkeit des Einwilligenden (vgl. Art. 16 ZGB) 4. keine Willensmängel beim Einwilligenden 5. Handeln in Kenntnis der Einwilligung FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 31
32 Rechtfertigung durch mutmassliche Einwilligung 1. Nichteinholbarkeit der Einwilligung (Entscheidungszwang) Situation, in der Entscheidung keinen Aufschub verträgt Stellungnahme des Betroffenen (bzw. seines gesetzlichen Vertreters) nicht rechtzeitig einholbar 2. Verfügungsbefugnis des Rechtsgutsträgers 3. Rechtsgutsträger hätte zugestimmt 4. Handeln in Kenntnis der objektiven Rechtfertigungslage FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 32
33 Fallbeispiel: Empfängnisverhütung Arzt A führt bei Frau M zum dritten Mal erfolgreich eine Kaiserschnittoperation durch. Während der Operation sieht sich A in der Überzeugung bestätigt, dass im Falle einer weiteren Schwangerschaft der M das Leben von Mutter und Kind gefährdet wäre. A, dem aus einem mit M geführten Gespräch bekannt ist, dass M auf jeden Fall noch ein weiteres Kind haben möchte, beschliesst nun, im wohlverstandenen Eigeninteresse der M eine Eileiterunterbrechung vorzunehmen, um so eine weitere Schwangerschaft zu verhindern. Strafbarkeit von A? (vgl. BGE 99 IV 210; 124 IV 258) Strafbarkeit von A gem. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB? I. Tatbestandsmässigkeit: 1. Objektiver Tatbestand: einfache oder schon schwere KV? 2. Subjektiver Tatbestand: II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigung durch Einwilligung? Rechtfertigung durch mutmassliche Einwilligung? Erlaubnistatbestandsirrtum (Art. 13 StGB)? III. Schuld Qualifikation gem. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB? FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 33
34 Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) Art. 125 StGB: Fahrlässige Körperverletzung 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) Art. 125 Abs. 1 StGB: Antragsdelikt; Schädigung an Körper oder Gesundheit entspricht dem Erfolg der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) Art. 125 Abs. 2 StGB: schwere Schädigung, entspricht dem Erfolg der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 34
35 Prüfungsvorschlag für das fahrlässige Begehungsdelikt I. Tatbestand a. Tatbestandsmässiger Erfolg b. Tathandlung (nötigenfalls Abgrenzung zur Unterlassung) c. Natürliche Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg d. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Sorgfaltspflichtverletzung) aa. Verletzung einer Sorgfaltsnorm Wenn keine vorhanden: direkt zu bb. Unabhängig vom Ergebnis: weiter zu bb. bb. Verletzung des Gefahrensatzes: Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (rechtmässiges und vom Täter erfüllbares Alternativverhalten) e. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Risikozusammenhang): Pflichtgemässe Handlung hätte den Erfolg abgewendet (Wahrscheinlichkeitstheorie Risikoerhöhungstheorie) Schutzzweck der Norm: Pflichtgemässe Handlung hätte den Erfolg nicht nur zufällig abgewendet f. u.u. weitere Kriterien des Ausschlusses der objektiven Zurechnung: insbesondere Selbstgefährdung des Verletzten, erlaubtes Risiko II. Rechtswidrigkeit (subjektive Rechtfertigungselemente sind nicht erforderlich) III. Schuld FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi
36 Fallbeispiel: Ätzendes Färbemittel Kundin K lässt sich in der Apotheke ein Mittel zum Färben der Wimpern mischen. Dabei macht die Apothekerin A einen Rechnungsfehler und produziert ein Wimpernfärbemittel mit 30% statt 3% Konzentration. Als K wieder zu Hause ist, benutzt sie das Mittel. In der Folge erleidet sie Hautverätzungen, welche leichte, aber bleibende Narben im Gesicht verursachen. Eine drohende Erblindung konnte vermieden werden. Strafbarkeit von A? Abwandlung: K erleidet neben den Hautverätzungen auch einen unwiederbringlichen Verlust der Sehfähigkeit. FS 2018 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 36
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