Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #12. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017

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1 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017 #12

2 Nebenfolgen 45: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahlrechts 3 Alternativen: Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr: automatischer Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts (Abs. 1) Das Gericht kann Amtsfähigkeit und passives Wahlrecht für die Dauer von 2 bis 5 Jahren aberkennen, wenn das Gesetz dies besonders vorsieht (Abs. 2) Das Gericht kann das aktive Wahlrecht für die Dauer von 2 bis 5 Jahren aberkennen, wenn das Gesetz dies besonders vorsieht (Abs. 5) Bei positiver Prognose Möglichkeit vorzeitiger Beendigung ("Wiederverleihung der verlorenen Rechte") nach der Hälfte der Anordnungsdauer ( 45b) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

3 Nebenfolgen Rechtscharakter str. Nebenstrafe? Ehrenstrafe? Maßregel? Auffangbecken des Sanktionenrechts? Rechtsfolge eigener Art mit positiv-generalpräventiver Zwecksetzung; vgl. Sobota, ZIS 2017, S. 248ff. Praktische Bedeutung (2015) Variante 1 (automatischer Eintritt): Variante 2 (richterliche Anordnung): 0 Variante 3 (richterliche Anordnung): 0 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

4 Einziehung Kriminalpolitisches Ziel: Gewinn-/Vermögensabschöpfung Grundsatz» "Verbrechen soll sich nicht lohnen"» Wiederherstellung des Rechts (Kondiktion, ungerechtfertigte Bereicherung) Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit org. Kriminalität und Terrorismus-Finanzierung (Prävention)» Abkehr von der individuellen Täterperspektive» Orientierung an der organisationellen Perspektive» Fokus auf Entzug der finanziellen Basis (Betriebskapital)» Neutralisierung der Triebfeder der O.K. (Gewinnstreben)» Ökonomischer Ansatz der Kriminalitätskontrolle Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

5 Einziehung Systematische Einordnung: Keine Maßregel, sondern Maßnahme eigener Art 11 Abs. 1 Nr. 8 Eigener Titel im AT des StGB: 3. Abschnitt 7. Titel Bislang "Verfall und Einziehung", seit 1. Juli 2017 nur noch "Einziehung" Rechtliche Regelungen zweimal umfassend reformiert Gesetz zur Bekämpfung organisierter Kriminalität (OrgKG) 1992 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v , BGBl. I, S. 872, siehe auch BT-Drucks. 18/9525 (Hintergrund: Richtlinie 2014/42/EU) Rechtscharakter: Keine Strafe Quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

6 Systematik der 73 ff. StGB *) Organisierte Kriminalität u. Terrorismus: auch Gegenstände aus anderen als den angeklagten Straftaten (e r w e i t e r t e r V e r f a l l) S e l b s t ä n d i g e Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS A n o r d n u n g

7 Systematik der 73 ff. StGB E i n z i e h u n g *) Organisierte Kriminalität u. Terrorismus: auch Gegenstände aus anderen als den angeklagten Straftaten (e r w e i t e r t e r V E e i nr f z a i el hl) u n g ) S e l b s t ä n d i g e Einziehung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS A E n i no zr i d e n h u n g

8 Einziehung von Taterträgen (bislang: sog. Verfall) Grundnorm: 73 Voraussetzungen: Rechtswidrige Tat "Etwas" erlangt Durch die Tat» Gewinn» Beute Für die Tat» Täterlohn Kein Ermessen Die bisherige Sperrklausel kein Zugriff sofern dem Verletzten Ansprüche zustanden ( 73 Abs. 1 S. 2 a.f.) wurde gestrichen» stattdessen: nachträgliche Entschädigung der Verletzten gem. 459g ff. StPO neu Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

9 Umfang der Einziehung 73 Abs. 2 erstreckt Einziehung auf Nutzungen und Surrogate 73a: Erweiterte Einziehung (siehe unten) 73b erweitert Anwendung auf Dritte» natürliche/juristische Personen» wenn rechtswidriger Ursprung erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen» Gutgläubige soweit Eigentum unentgeltlich oder erbrechtlich erlangt 73c: Ist die Einziehung des Originalgegenstandes nicht möglich, dann Anordnung der Einziehung von Wertersatz (Geldsumme) 73d Abs. 1: Berechnung des Erlangten (siehe unten) 73d Abs. 2: Schätzungsbefugnis 73e Abs. 2: Härteklausel 76: nachträgliche Anordnung der Wertersatzeinziehung 76a: selbständige Einziehung Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

10 Wirkung der Einziehung 75: Mit Rechtskraft der Anordnung geht das Eigentum auf den Staat über» wenn das Eigentum dem von der Anordnung Betroffenen zusteht» wenn ein mögl. Dritteigentümer bösgläubig ist» in anderen Fällen 6 Monate nach Mitteilung der Rechtskraft» Rechte Dritter bleiben bestehen (sie sind gem. 424 ff. StPO am Verfahren zu beteiligen)» vor Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot ( 136 BGB) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

11 Problem: Bruttoprinzip Ursprünglich strenges Bruttoprinzip beabsichtigt, eingeführt durch OrgKG 1992» Abstellen auf das erlangte "Etwas" anstelle eines "Vermögensvorteils" (vor 1992) Gesetzliches Prinzip von der Rspr. zunehmend ausgehöhlt Einschränkungen nunmehr vom Gesetzgeber teilweise übernommen und Bruttoprinzip teilweise relativiert: siehe 73d Abs. 1 neu "Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt." Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

12 Problem: Bruttoprinzip Entwicklung am Beispiel des ersten Siemens-Korruptionsprozesses (LG Darmstadt 2007, BGH 2008) Anklagestrategie indiziert den hohen Stellenwert der Vermögensabschöpfung bei Polizei und Staatsanwaltschaft Bestechungssumme: ca. 5 Mio. Primäres Ziel der Anklage: Bestrafung der direkt verantwortlichen Siemens-Mitarbeiter Sekundäres Ziel: Gewinnabschöpfung direkt bei Siemens:» Antrag: Verfall der gesamten Auftragssumme in Höhe von ,00 (Bruttoprinzip), bzw.» Hilfsantrag: ,00 (Nettogewinn)» Urteil 1. Instanz: Verfall von ,00 Erfolgreiche Revision von Siemens: kein Verfall mangels Bestechungstat (BGH vom , NJW 2009, S. 89) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

13 Problem: Bruttoprinzip Problem: Bruttoprinzip im Fall von Bestechung? Bislang uneinheitliche Rechtsprechung BVerfGE 105, S. 135 ff. u. 110 S. 1ff.: Bruttoprinzip zulässig BGH, NStZ 2009, S Senat: maßgebend ist nicht der Nettogewinn, sondern der Bruttoerlös (in diesem Sinne auch BGH, NStZ 1994, S. 123 ff. 2. Senat) Aber: BGHSt 50, S. 299 ff. u. BGH, NJW 2010, S. 882 ff. (jew. 5. Senat), NJW 2012, S ff. (3. Senat): Für die Bestimmung des 'Erlangten' ist das Bruttoprinzip unerheblich (abstrakte Betrachtungsweise) Unmittelbar aus einer Bestechung erlangt der Unternehmer lediglich den Vertragsabschluss, nicht den Werklohn Maßgeblich ist mithin nicht der (vereinbarte) Preis, sondern der Gewinn (zuzügl. evtl. weiterer Vorteile, u. abzügl. Steuern, BGHSt 47, S. 260 ff.) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

14 Problem: Bruttoprinzip Problem: Bruttoprinzip im Fall von Bestechung? Bislang uneinheitliche Rechtsprechung Ausführliche Kritik mit weiteren Beispielen aus der Rspr.: Heine, S.: Zum Verfall bei Austauschverträgen: Wider die Aushöhlung des Bruttoprinzips, NStZ 2015, S. 127 ff. Ungeachtet dieser Kritik übernimmt der Gesetzgeber nunmehr weitgehend die "abstrakte Betrachtungsweise" des 3. u. 5. Senats ( 73d Abs. 1 neu, siehe oben) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

15 Erweiterte Einziehung 73a (zuvor 73d a.f.), ursprünglich eingeführt durch OrgKG 1992 als "erweiterter Verfall" Antwort auf Probleme des Nachweises, dass bestimmte Vermögensvorteile aus bestimmten Straftaten resultieren (Kausalität) Bislang auf Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus beschränkt Straftatbestand verweist auf 73d» regelmäßig in Tatbeständen, für die OK-Qualität angenommen wird ("bandenmäßig", "gewerbsmäßig")» Geldwäsche» 129/129a/129b/89a Seit 1. Juli 2017 universelle Anwendung» Für Altfälle Rückwirkungsverbot zu beachten Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

16 Erweiterte Einziehung Voraussetzung: wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind» Kein unmittelbarer Konnex zur abgeurteilten Tat erforderlich» BGHSt 40, S. 371 ff.: restriktive, verfassungskonforme Auslegung verlangt erschöpfende Beweiserhebung und -würdigung sowie die hieraus resultierende uneingeschränkte Überzeugung des Gerichts, dass die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind» Keine Feststellungen über konkrete Herkunftstaten erforderlich» Anforderungen an Herkunftsnachweis "dürfen nicht überspannt werden" Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

17 (Erweiterte) Einziehung und Grundgesetz Umfassende verfassungsrechtliche Prüfung des früheren 73d a.f. (erweiterter Verfall) und der in diesem Rahmen ebenfalls relevanten sonstigen Grundsätze des durch das OrgKG 1992 erstmals wesentlich reformierten Gewinnabschöpfungsrechts durch das BVerfG: Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf den beschränkten Anwendungsbereich des erweiterten Verfalls auf schwere Kriminalität Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung Kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie: dem Verfall unterliegende Vermögensgegenstände unterfallen per se schon nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG Kein Verstoß gegen das Schuldprinzip, auch nicht wegen des Bruttoprinzips BVerfGE 110, S. 1 ff. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

18 Selbständige Einziehung 76a Selbständige Einziehung möglich, wenn eine bestimmte Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verfolgt oder verurteilt werden kann» auch bei Verjährung, Absehen von Strafe oder diversioneller Einstellung, 76a Abs. 2 u. 3 76a Abs. 4: neue Variante der "erweiterten Einziehung"» bezogen auf Vermögenswerte unklarer Herkunft (Situation des 73a)» erweitert auf Fälle, in denen der Betroffene nicht verfolgt oder verurteilt werden kann» Voraussetzung: es muss zuvor eine vorläufige Sicherstellung gem. 111b ff. StPO erfolgt sein (Tatverdacht)» Nur bei Verdacht bestimmter Katalogtaten (Nr. 1-8) Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

19 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten 74 Voraussetzung: vorsätzliche Straftat Der Einziehung unterliegen Gegenstände die durch die Tat hervorgebracht wurden (Tatprodukte) die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel) auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte, i.d.lit. bislang Beziehungsgegenstände genannt)» relevant z.b. bei Geldwäsche ( 261) Beachte 261 Abs. 1 S. 2 für Fälle von gewerbs-/bandenmäßiger Steuerhinterziehung ( 370 AO):» ersparte Aufwendungen, unrechtmäßige Steuererstattungen, Steuervergütungen, auch bei Nichtzahlung von Steuern auf legale Einkünfte» "Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht worden I sind": SS 2017 z.b. nicht versteuerte Ware 19

20 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten Die einziehungsrelevanten Gegenstände müssen dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, 74 Abs. 3 Anwendung steht im Gegensatz zum Verfall im Ermessen des Gerichts Sicherungseinziehung auch bei schuldlos handelndem Täter oder Teilnehmer oder bei Dritten, wenn Gegenstände ihrer Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr der Verwendung für weitere Straftaten mit sich bringen, 74b Wertersatzeinziehung, 74c Schätzungsregelung, 74c Abs. 3 Einziehung von Schriften, 74 d Haftung juristischer Personen, 74e Verhältnismäßigkeitsklausel, 74f Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

21 Wichtige prozessuale Regelungen 111b bis q StPO: Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung Bei einfachem Tatverdacht kann vorläufig gesichert werden Bei dringendem Tatverdacht soll vorläufige Sicherung erfolgen Bisherige sog. "Rückgewinnungshilfe" (vorläufige Sicherung von Vermögenswerte zugunsten der Opfer gem. 111b Abs. 5 a.f.) wurde mit der Neuregelung (1. Juli 2017) abgeschafft 421 bis 439 StPO neu: Verfahrensvorschriften für Einziehung und Vermögensbeschlagnahme» 440 bis 442 a.f. weggefallen 459g bis o StPO neu: Vollstreckung von Einziehung und Nebenfolgen» 449h regelt die Entschädigung des Verletzten Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

22 Wichtige prozessuale Regelungen Finanzermittlungen als zusätzliche Komponente im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen durch spezielle Ermittlungsgruppen» Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre in allen Bundesländern» Möglichst umfassende Aufklärung der Vermögensverhältnisse von Verdächtigen, insbes. im Hinblick auf 73c (Wertersatzeinziehung aus dem legalen Vermögen)» Möglichst zeitnahe Veranlassung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen Verstärkte Kooperation zwischen Strafverfolgungs- und Steuerbehörden» Insbes. in Fällen des Geldwäscheverdachts gem. 11 Abs. 6 GwG Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

23 Praktische Relevanz Statistische Häufigkeit bislang recht gering (siehe oben Tab. 7) Gründe: In der Praxis häufig 'vereinfachtes' Verfahren: freiwillige Verzichtserklärung» in der Hauptverhandlung protokolliert, aber statistisch nicht erfasst Bisherige Sperrvorschrift zugunsten der Opfer ( 73 Abs. 1 S. 2 a.f.) Bisherige Rückgewinnungshilfe ebenfalls nicht erfasst Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

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