NomosPraxis. Nomos. Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern. Müller. Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung

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1 NomosPraxis Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 6. Auflage Nomos

2 NomosPraxis Prof. Dr. Christian Müller Fachhochschule Hannover Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II Sozialgeld Sozialhilfe Grundsicherung 6. Auflage Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2012 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 6. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht I. Vorbemerkung II. Der Verwandtenunterhalt Verwandtschaft in gerader Linie a) Verwandtschaft durch Abstammung, 1591 ff BGB b) Verwandtschaft durch Adoption, 1741 ff BGB Bedürftigkeit a) Einkommen b) Vermögen c) Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten Leistungsfähigkeit a) Einkommen b) Erzielbare Einkünfte c) Sonstige Verpflichtungen d) Vermögen e) Der Selbstbehalt des Verpflichteten Das Maß des zu gewährenden Unterhalts a) Die Höhe des Unterhalts minderjähriger Kinder b) Unterhaltsansprüche volljähriger unverheirateter Kinder aa) Unterhaltsansprüche volljähriger Schüler vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben bb) Unterhaltsansprüche volljähriger unverheirateter Kinder außerhalb einer Ausbildung cc) Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder während der Ausbildung c) Die Höhe des Unterhalts volljähriger Kinder Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten ( 1609 BGB) Rangfolge bei mehreren Unterhaltsverpflichteten und Ersatzhaftung Art der Unterhaltsleistung Unterhalt für die Vergangenheit Sonderbedarf gem Abs. 2 BGB Der Auskunftsanspruch Unterhaltsvereinbarungen Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gem BGB Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gem BGB III. Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten

5 Inhaltsverzeichnis 1. Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten gem und 1360 a BGB Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden Ehegatten gem BGB Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten gem ff BGB a) Unterhalt wegen Kindesbetreuung gem BGB b) Der Unterhalt wegen Alters gem BGB c) Der Unterhalt wegen Krankheit gem BGB d) Der Unterhalt wegen Übergangsschwierigkeiten gem BGB aa) Unterhaltsanspruch gem Abs. 1, Abs. 3 BGB bb) Der Aufstockungsunterhalt gem Abs. 2 BGB cc) Der Unterhaltsanspruch wegen nicht nachhaltiger Sicherung des Unterhalts gem Abs. 4 BGB dd) Zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche gem Abs. 5 BGB (Rechtslage bis zum ) e) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gem BGB f) Unterhalt aus Billigkeitsgründen gem BGB g) Angemessenheit der Erwerbstätigkeit gem BGB h) Das Maß des Geschiedenenunterhalts i) Rang des Anspruches gem. 1582, 1609 BGB j) Die Härteklausel des 1578 b k) Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit aa) Die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs gem Nr. 7 BGB bb) Beschränkung oder Wegfall des Unterhaltsanspruchs gem Nr. 2 BGB l) Gestaltung des Unterhaltsanspruchs gem c BGB m) Beendigung der Unterhaltspflicht IV. Der Betreuungsunterhalt für nicht miteinander verheiratete Mütter und Väter Teil B: Möglichkeiten und Grenzen der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen durch den Träger der Sozialhilfe... I. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 94 SGB XII Konstellationen, in denen ein Forderungsübergang nicht in Betracht kommt a) Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs aa) Keine Verwandtschaft in gerader Linie bb) Fehlende Leistungsfähigkeit cc) Fehlende Bedürftigkeit dd) Die Reihenfolge der Verpflichteten ee) Wirksamer Unterhaltsverzicht ff) Ausschluss des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit b) Verjährung und Verwirkung c) Sozialhilferechtliche Einschränkungen

6 Inhaltsverzeichnis II. aa) Verwandtschaft im 2. oder entfernterem Grad bb) Verwandtschaft im ersten Grad bei Schwangerschaft oder Kindesbetreuung cc) Personen der Familiengemeinschaft dd) Anspruchsidentität ee) Begrenzung des Anspruchsübergangs gem. 94 Abs. 2 SGB XII ff) Ausschluss des Übergangs gem. 94 Abs. 3 SGB XII gg) Rückgriffsausschluss gegenüber Eltern und Kindern bei Grundsicherungsleistungen gem. 94 Abs. 1 S. 3 Hs 2 SGB XII Berechnungsbeispiele für die Heranziehung volljähriger Kinder bei Heimpflegebedürftigkeit der Eltern a) Vorbemerkung b) Berücksichtigung des Mindestselbstbehalts und 50 %-Methode c) Berücksichtigung vorrangig Unterhaltsberechtigter d) Berücksichtigung von sonstigen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt e) Berücksichtigung der Bildung von Rücklagen f) Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen g) Berücksichtigung von fiktivem Einkommen h) Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim Wohnen im Eigenheim aa) Ermittlung der ersparten Miete bb) Ermittlung der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten i) Berücksichtigung von Vermögen j) Die anteilige Haftung mehrerer Unterhaltsschuldner Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche a) Ein Vollstreckungstitel liegt noch nicht vor aa) Mitteilung über den Sozialhilfebedarf an den Unterhaltsschuldner bb) Auskunftspflichten gegenüber dem Sozialamt cc) Die zivilrechtliche Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs dd) Der Verweis des Sozialhilfeträgers auf das Selbsthilfegebot des 2 Abs. 1 SGB XII b) Ein Vollstreckungstitel liegt bereits vor Überleitung des Schenkungsrückübertragungsanspruchs der leistungsberechtigten Person auf das Sozialamt Die von den Sozialgerichten zu prüfende Rechtmäßigkeit der Überleitung gem. 93 SGB XII a) Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung b) Beschränkung der Überleitung gem. 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII c) Beschränkung der Überleitung bis zur Höhe der Aufwendungen gem. 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII d) Die Überleitung gem. 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII als Ermessensentscheidung e) Sonstige Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Überleitung

7 Inhaltsverzeichnis 2. Die Folgen der Überleitung gem. 93 Abs. 2 SGB XII und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Überleitung a) Die Folgen der Überleitung b) Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Überleitungsanzeige c) Der Verweis des Sozialhilfeträgers auf das Selbsthilfegebot Der Schenkungsrückübertragungsanspruch gem. 528 ff BGB a) Der Rückforderungsanspruch gem. 528 BGB b) Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs gem. 529 BGB c) Die zivilrechtliche Durchsetzung des übergeleiteten Schenkungsrückübertragungsanspruchs III. Überleitung von Ansprüchen aus einem Wohnrecht der leistungsberechtigten Person Teil C: Der Übergang von Unterhaltsansprüchen beim Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II... I. Vorbemerkung II. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 33 SGB II Allgemeine sozialrechtliche Einschränkungen gem. 33 Abs. 1 S. 1 SGB II a) Überleitung nur bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts b) Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung c) Begrenzung der Überleitung bis zur Höhe der erbrachten Leistungen d) Die Begrenzung nach 33 Abs. 1 S. 2 SGB II bei rechtzeitiger Leistung anderer Die besonderen sozialrechtlichen Beschränkungen des 33 Abs. 2 SGB II beim Übergang von Unterhaltsansprüchen a) Übergangsfähige Unterhaltsansprüche b) Nicht übergangsfähige Unterhaltsansprüche c) Sozialrechtlicher Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten d) Verweis des Leistungsträgers auf das Selbsthilfegebot des 2 SGB II III. Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche Ein Vollstreckungstitel liegt noch nicht vor Ein Vollstreckungstitel liegt bereits vor Teil D: Leistungsausschluss wegen bestehender Unterhaltsansprüche bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung... I. Vorbemerkung II. Grundsicherungsleistungen trotz Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern und Eltern? Das Einkommen der Eltern und Kinder liegt unter Euro Das Einkommen der Eltern und Kinder ist nicht bekannt Das Einkommen der Eltern und Kinder liegt über Euro III. Grundsicherungsleistung trotz Unterhaltsansprüchen gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten?

8 Inhaltsverzeichnis IV. Die Berücksichtigung von Schenkungen des Grundsicherungsleistungsberechtigten Anhang 1: Düsseldorfer Tabelle Anhang 2: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des OLG Celle Stichwortverzeichnis

9 Teil B: Möglichkeiten und Grenzen der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen durch den Träger der Sozialhilfe 1 2 Durch das zum in Kraft getretenen SGB II und die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene Einordnung des BSHG in das SGB XII ist der Kreis der potenziell sozialhilfeberechtigten Personen zwar sehr eingeengt worden. 1 Gleichwohl spielt der Rückgriff des Sozialamtes gegen unterhaltspflichtige Angehörige von Sozialhilfeempfängern nach wie vor insbesondere bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege eine große Rolle, zumal nach herrschender Rechtsprechung die durch Heimpflegebedürftigkeit entstandenen Kosten zum Unterhaltsbedarf im Sinne der maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen gehören. 2 Unterhaltspflichtige Angehörige von Sozialhilfeempfängern müssen insbesondere in folgenden Fällen damit rechnen, dass das Sozialamt versucht, die gesamten Sozialhilfeaufwendungen oder zumindest einen Teil davon aus übergegangenem Recht zurückzufordern: das Sozialamt nimmt den Unterhaltspflichtigen aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. 94 Abs. 1 SGB XII 3 in Anspruch, das Sozialamt leitet einen Schenkungsrückforderungsanspruch des Hilfeempfängers gegen den Unterhaltsverpflichteten gem. 93 SGB XII 4 ivm 528 BGB auf sich über oder das Sozialamt leitet sämtliche Ansprüche, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus einem Übergabevertrag (insbesondere nicht ausgeübtes Wohnrecht) ergeben, auf sich über. 5 I. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 94 SGB XII In 94 SGB XII 6 ist abschließend der Übergang von Unterhaltsansprüchen der leistungsberechtigten Person auf den Sozialhilfeträger geregelt. Wann und unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch desjenigen, der Sozialhilfe bezieht, auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, dh unter welchen Bedingungen sich das Sozialamt Gelder, die es als Sozialhilfeleistung an den Sozialhilfeempfänger ausgezahlt hat, von den nahen Angehörigen zurückholen kann, soll im Folgenden näher erläutert werden. In Abschnitt 1 werden die Fälle behandelt, in denen ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeempfänger nicht in Betracht kommt. Im 2. Abschnitt werden Fallbeispiele erläutert, bei denen ein Forderungsübergang in Betracht kommt. Dabei stehen solche Konstellationen im Vordergrund, in welchen sich das Sozialamt bei Heimpflegebedürftigkeit der Eltern verauslagte Gelder von den unterhaltspflichtigen Kindern aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs ggf zurückholen kann. Im 1 Zum Rückgriff gegen unterhaltspflichtige Angehörige beim Leistungsbezug nach dem SGB II s. die Ausführungen in Teil C. 2 Vgl zb BGH NJW 2003, 128; BGH FPR 2003, 149; BGH FamRZ 2002, 1698, 1700; 2010, 1535 ff. Zum Bedarf beim Elternunterhalt s. auch Müller, FPR 2003, SGB XII entspricht im Wesentlichen dem bis zum geltenden 91 BSHG SGB XII entspricht im Wesentlichen dem bis zum geltenden 90 BSHG. 5 Zur Überleitung von Ansprüchen aus einem Wohnrecht siehe Gühlstorf, ZfF 2009, 265 ff. 6 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die Nachfolgeregelung des am in Kraft getretenen 91 BSHG (BGBl. I, S. 944) und durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom modifizierten 91 BSHG (BGBl. I, S. 1088). 86

10 I. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 94 SGB XII 3. Abschnitt soll sodann dargestellt werden, in welcher Weise die Träger der Sozialhilfe übergegangene Unterhaltsansprüche geltend machen und durchsetzen können. 1. a) Konstellationen, in denen ein Forderungsübergang nicht in Betracht kommt Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs Ein Forderungsübergang scheidet in all denjenigen Fällen aus, in denen demjenigen, der Sozialhilfe bezieht, ein Unterhaltsanspruch gegenüber denjenigen, von denen sich der Träger der Sozialhilfe die verauslagten Gelder zurückholen will, nicht zusteht. 7 Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein, was im Folgenden anhand von einigen Fallbeispielen näher erläutert werden soll. aa) Keine Verwandtschaft in gerader Linie Beispiel 1: Die 65-jährige vermögenslose Frau B. ist verwitwet. Sie bezieht nur eine geringe Rente in Höhe von monatlich 400 Euro und erhält neben Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (also neben der Grundsicherung) 8 auch Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt, da die Unterstützung durch die Pflegekasse nicht ausreicht, um die Kosten für die erforderliche ambulante Pflege sicherzustellen. Als das Sozialamt erfährt, dass die 55-jährige ledige Schwester von Frau B. als Zahnärztin über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von ca Euro verfügt, möchte es die verauslagte Sozialhilfe von der Schwester zurückfordern. Zu Recht? Frau B. ist mit ihrer Schwester im 2. Grad in der Seitenlinie verwandt ( 1589 S. 2, 3 BGB). Gem BGB sind jedoch nur Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Geschwistern bestehen somit nicht, so dass das Sozialamt die Schwester von Frau B nicht in Anspruch nehmen kann. bb) Fehlende Leistungsfähigkeit Beispiel 2: Frau M. ist pflegebedürftig. Das Sozialamt erbringt für sie Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Als der Sachbearbeiter des Sozialamtes erfährt, dass Frau M. eine 45-jährige Tochter T. hat, die über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von Euro verfügt, beabsichtigt er, einen Teil der geleisteten Sozialhilfe von T. einzufordern. T. wendet ein, dass sie auch noch für ihre 25-jährige nichteheliche Tochter E., deren Vater unbekannt ist, monatlich 465 Euro Unterhalt zahle, da diese auswärts studiert. Der Sachbearbeiter des Sozialamtes vertritt die Ansicht, dass T. das über ihrem Selbstbehalt liegende Einkommen zu gleichen Teilen für ihre pflegebedürftige Mutter und ihr nichteheliches Kind verwenden müsse und von daher zu einem Unterhaltsbeitrag für M. herangezogen werden könne. Sowohl E. als auch die Mutter M. sind gegenüber T. potenziell unterhaltsberechtigt ( 1601 BGB), zumal beide bedürftig im Sinne des 1602 BGB sind. Gem BGB, der die Reihenfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten regelt, gehen jedoch die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder den Verwandten der aufsteigenden Linie im Range vor, so dass T. gegenüber ihrer Mutter nur dann unterhaltsverpflichtet wäre, wenn ihr Einkommen höher ist, als die Summe aus dem für die Tochter geleisteten Unterhalt und ihrem Selbstbehalt, der ihr gegenüber der Mutter zusteht Dies kann zb auch dann der Fall sein, wenn das Kind seine Eltern pflegt und dadurch seine Unterhaltspflicht in natura erfüllt, so dass daneben kein Anspruch auf Geldrente besteht, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen kann (vgl insoweit OLG Oldenburg FamRZ 2010, 992 ff). 8 Näheres zu den Leistungen der Grundsicherung nach 41 ff SGB XII in Teil D. 87

11 Teil B: Möglichkeiten und Grenzen der Inanspruchnahme Es ergibt sich somit folgende Berechnung: Euro Nettoerwerbseinkommen 85 Euro 5 % Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen Euro 465 Euro Unterhaltszahlungen für E Euro 6 Da T. gegenüber ihrer Mutter ein Selbstbehalt von derzeit mindestens Euro zusteht, 9 ist sie im Verhältnis zu ihrer Mutter als nicht leistungsfähig anzusehen, so dass das Sozialamt keinen Unterhaltsbeitrag von ihr verlangen kann. 10 Beispiel 3: Die 40-jährige Frau M. war verheiratet. Aus ihrer geschiedenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Ihr geschiedener Ehegatte, der sehr wohlhabend ist, zahlt ihr einen Ausbildungsunterhalt in Höhe von monatlich 750 Euro. Das Sozialamt ist der Ansicht, dass Frau M. eine Erwerbstätigkeit in ihrem früheren Beruf als Verwaltungsfachangestellte aufnehmen könne, und unter Beachtung ihres Selbstbehalts bei einem erzielbaren Einkommen von ca Euro netto einen Unterhaltsbeitrag für ihre pflegebedürftige Mutter, die Sozialhilfe bezieht, leisten könne. Da M. nach dem geschilderten Sachverhalt gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, hiervon muss wohl ausgegangen werden, weil es ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, wieso ihr geschiedener Ehemann für sie Ausbildungsunterhalt zahlt kann im vorliegenden Fall erst recht nicht von einer Erwerbsobliegenheit gegenüber ihrer bedürftigen Mutter ausgegangen werden. Ein Unterhaltsanspruch ihrer Mutter besteht somit nicht und das Sozialamt darf von Frau M schon aus unterhaltsrechtlichen Gründen nicht unter Zugrundelegung fiktiver, erzielbarer Einkünfte einen Unterhaltsbeitrag fordern. Außerdem wäre eine Inanspruchnahme von Frau M. auch aus sozialhilferechtlichen Gründen nicht möglich, da im Rahmen der Sozialhilfe die Leistungsfähigkeit nur durch reale, nicht jedoch auch durch fiktive Einkünfte bestimmt werden kann. 11 Beispiel 4 ( verschleierte Schwiegersohnhaftung ): Frau R. ist pflegebedürftig und erhält Leistungen vom Sozialamt. Ihre 35-jährige Tochter T. ist in kinderloser Ehe mit Herrn T. verheiratet, der über ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen von ca Euro verfügt. T erzielt aus einer Nebenbeschäftigung monatliche Einkünfte von 300 Euro. Kann das Sozialamt von Frau T. einen Unterhaltsbeitrag verlangen? Im Rahmen des Elternunterhalts kommt es bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten nicht nur auf das Einkommen des mitverdienenden Ehegatten an, sondern letztlich auch auf das Einkommen des Schwiegerkindes, weil es möglich ist, dass der angemessene Unterhalt des mitverdienenden Ehegatten bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. 12 Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht nur bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, 13 sondern auch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. 14 Ob T. von daher zum Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch genommen werden kann, hängt somit entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang ihr angemessener Be- 9 Siehe hierzu Teil A Rn 76 ff. 10 Siehe hierzu Teil A Rn 63 ff. 11 Vgl Münder, in: LPK-SGB XII, 94 Rn 72 mwn. 12 Vgl BGH FamRZ 2004, 370; BGH NJW 2004, So noch OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1391, s. auch Anm. Müller, FamRZ 2002, Vgl BGH FamRZ 2004, 370; BGH NJW 2004,

12 I. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 94 SGB XII darf bereits durch den Familienunterhalt gedeckt ist. 15 Wegen der Kompliziertheit dieser Materie wird die sog. verschleierte Schwiegerkindhaftung an anderer Stelle näher behandelt. 16 An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige mit einem Partner unverheiratet zusammenlebt, eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Ersparnis beim Wohnbedarf nicht in Betracht kommt. 17 cc) Fehlende Bedürftigkeit Beispiel 5 (Wohnen im selbstgenutzten Eigenheim): Die 65-jährige Frau Weber bezieht Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Sie lebt in einer ihr gehörenden, lastenfreien Eigentumswohnung. Ihr alleinstehender Sohn hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von monatlich Euro. Während das Unterhaltsrecht auf der Vorstellung der Solidarität der Familienmitglieder beruht, trägt das Sozialhilferecht dem im Grundgesetz verankerten Gedanken des Sozialstaatsprinzips Rechnung. Dies hat zur Folge, dass sich das private Unterhaltsrecht und das öffentlich-rechtliche Sozialhilferecht in einigen Punkten, zb bei der Bedürftigkeit, unterscheiden. Während im Sozialhilferecht in 90 Abs. 2 SGB XII geregelt ist, welches vorhandene Vermögen der Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht entgegensteht, 18 geht das Unterhaltsrecht grundsätzlich davon aus, dass vorhandenes Vermögen zu verwerten ist. 19 Dies wird besonders deutlich, wenn der Sozialhilfeempfänger und/oder sein Ehegatte ein nach sozialhilferechtlichen Kriterien angemessenes, ihm gehörendes Hausgrundstück bewohnt. In Fällen dieser Art ist zumindest beim Elternunterhalt umstritten, ob das sozialhilferechtlich geschützte Vermögen im Unterhaltsrecht gleichwohl als die Bedürftigkeit ausschließendes, weil verwertbares Vermögen, anzusehen ist, mit der Folge, dass kein Unterhaltsanspruch besteht 20 oder ob auch im Unterhaltsrecht sozialhilferechtlich geschütztes Vermögen nicht verwertet werden muss, mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. 21 Auch wenn es die Träger der Sozialhilfe als unbefriedigend empfinden mögen, dass sie die Kinder von in einem angemessenen Hausgrundstück lebenden Eltern oder Elternteilen nicht in Anspruch nehmen können, so spricht me dennoch vieles dafür, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich der potenziell Unterhaltsberechtigte zunächst sein Vermögen in Form eines angemessenen Hausgrundstücks verwerten muss, bevor er seine potenziell unterhaltspflichtigen Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann. 22 Nach der hier vertretenen Ansicht ist Frau Weber somit wegen des Umstandes, dass sie Eigentümerin einer Eigentumswohnung ist, nicht bedürftig, so dass kein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn besteht. Das Sozialamt kann den Sohn von Frau Weber somit nicht in Regress nehmen Zur Kritik an der verschleierten Schwiegerkindhaftung siehe Münder, in: LPK-SGB XII, 94, Rn 67 mwn. 16 Siehe Teil B Rn 39 f. 17 Vgl BGH FamRZ 2004, 186. Nach überzeugender Ansicht des OLG Karlsruhe (FamRZ 2005, 532) ist auch bei einem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes eine Verringerung des Selbstbehalts bei Zusammenleben mit einem neuen Partner nicht gerechtfertigt. 18 Einen sehr guten Überblick über die Rechtsprechung zum Vermögenseinsatz in der Sozialhilfe gibt Meister in ZfF 2005, 155 ff. 19 Zu den Ausnahmen beim Minderjährigen- und beim Ehegattenunterhalt s Abs. 2 und 1577 Abs. 3 BGB. 20 So zb Münder, NJW 2001, 2201; so wohl OLG Köln FamRZ 2001, 437; Münder, in: LPK-SGB XII 94 Rn 59, Nachweise bei Münder, in: LPK-SGB XII 94 Rn So auch mit überzeugender Begründung, Münder, NJW 2001, 2005, Münder weist zu Recht darauf hin, dass der Träger der Sozialhilfe gem. 92 c BSHG diese Bestimmung ist zum fast inhaltsgleich in 102 SGB XII überführt worden in dem dort im Einzelnen näher geregelten Umfang beim Tode der leistungsberechtigten Person die entstandenen Kosten gegenüber den Erben geltend machen kann. 89

13 Teil C: Der Übergang von Unterhaltsansprüchen II. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 33 SGB II Ob und in welchem Umfang bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des SGB II ein Unterhaltsrückgriff möglich ist, hängt entscheidend davon ab, ob und ggf in welcher Höhe überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Hierauf soll jedoch nicht näher eingegangen werden, da insoweit die Ausführungen in Teil A und Teil B, Rn 3 15 entsprechend gelten. Neben dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist es jedoch ferner erforderlich, dass die allgemeinen sozialrechtlichen Einschränkungen des 33 Abs. 1 SGB II und die besonderen sozialrechtlichen Beschränkungen des 33 Abs. 2 SGB II dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht entgegenstehen. 1. Allgemeine sozialrechtliche Einschränkungen gem. 33 Abs. 1 S. 1 SGB II Aus 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ergeben sich einige Einschränkungen des Forderungsübergangs, die hier nur exemplarisch skizziert werden sollen, da die Ausführungen unter Teil B teilweise auch auf den Übergang beim Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld übertragbar sind. 10 a) Überleitung nur bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Aus 33 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich, dass der Rückgriff gegenüber Dritten nur dann möglich ist, wenn der Leistungsträger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringt. Auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen dem gesetzlichen Forderungsübergang, 11 zumal anderenfalls der Hilfebedürftige im Hinblick auf etwaige Kosten schutzlos gestellt wäre. 12 Ein Rückgriff wegen anderer Leistungen ist jedoch nicht möglich. Beispiel 1: Die alleinerziehende Frau Wolf erhält wegen bestehender Suchtprobleme Leistungen zur Eingliederung gem. 16 a Nr. 4 SGB II. Die Suchtberatung wird von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege erbracht. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zahlt für die Suchtberatung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ( 17 Abs. 2 SGB II) monatlich 200 Euro. Frau Wolf hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann in Höhe von monatlich 700 Euro. Dieser weigert sich jedoch, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen gegenüber geschiedenen Ehegatten ist zwar im Rahmen des 33 SGB II grundsätzlich möglich. 13 Da Frau Wolf im vorliegenden Fall jedoch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II erhält, sondern Leistungen zur Eingliederung gem. 16 a Nr. 4 SGB II, geht der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann nicht auf den Leistungsträger über, so dass Herr Wolf nicht in Regress genommen werden kann. Nicht immer ist die Frage, ob es sich bei den erbrachten Leistungen um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, so leicht zu beantworten wie im vorangegangenen Beispiel. Beispiel 1 a: Frau Kohl lebt von ihrem Ehemann getrennt. Als sie nach einjähriger Arbeitslosigkeit im Jahre 2010 Arbeitslosengeld II und den Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gem. 24 SGB II erhält, stellt sich für den zuständigen Sachbearbeiter die Frage, ob er den an sich zum Getrennt- 10 ZB die Ausführungen unter Teil B Rn 20 zur Anspruchsidentität bezüglich der Zeit. 11 Vgl OLG Celle ZFSH/SGB 2008, 361 = FamRZ 2008, 928; aa Münder, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, 33 Rn Bei dem gesetzlichen Forderungsübergang greift nämlich die Kostenvorschrift des 33 Abs. 4 S. 2 SGB II (siehe hierzu Rn 52 f) und des 94 Abs. 5 SGB XII (siehe hierzu unter Teil B Rn 92 f). 13 Näheres hierzu Rn 15 ff. 158

14 II. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 33 SGB II lebensunterhalt verpflichteten, hinreichend leistungsfähigen Ehemann auch wegen des Zuschlags zum ALG II aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann. Der bis zum noch in 24 SGB II normierte Zuschlag zum ALG II diente nicht primär der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern hatte Lohnersatzfunktion. 14 Dies hatte der Gesetzgeber letztlich auch durch das Fortentwicklungsgesetz klargestellt, indem er den Zuschlag nicht zum sozialrechtlichen Lebensbedarf zählte, sondern den Zuschlag als eine Leistung wertete, die neben die Sicherung des Lebensunterhalts treten sollte. 15 Von daher ist ein Rückgriff seitens der zuständigen Leistungsträger wegen des Zuschlags zum ALG II nicht möglich, weil ein entsprechender Forderungsübergang nicht erfolgt ist. 16 Dasselbe würde übrigens auch dann gelten, wenn Frau Kohl Einstiegsgeld gem. 16 b SGB II erhalten hätte, da auch das Einstiegsgeld nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts isd 33 SGB II angesehen werden kann. 17 Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Anspruchsübergang auch wegen der von der Bundesagentur zu zahlenden Beiträge zur Renten-, 18 Kranken- und Pflegeversicherung und den Zuschüssen zu Beiträgen freiwillig Versicherter nach 26 SGB II ausgeschlossen ist, da diese Leistungen ebenfalls nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. 19 Mitunter kommt es vor, dass ein Leistungsträger versehentlich zu Unrecht Leistungen erbringt. In Fällen dieser Art stellt sich die Frage, ob dieser Umstand einem Forderungsübergang entgegensteht. Beispiel 2: Frau Rolf bezieht seit dem Arbeitslosengeld II in Höhe von 600 Euro. Bei Bewilligung hat der zuständige Sachbearbeiter übersehen, dass Frau Rolf über monatlich anrechnungsfähiges, endgültig bereinigtes Einkommen in Höhe von 200 Euro verfügt, so dass ihr an sich nur monatlich 400 Euro Arbeitslosengeld II hätten zuerkannt werden dürfen. Als der Sachbearbeiter am den Irrtum bemerkt, überlegt er, ob er den unterhaltsverpflichteten Ehemann in Höhe von 600 Euro oder nur in Höhe von 400 Euro monatlich aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann. 33 Abs. 1 S. 1 SGB II setzt für einen Rückgriff voraus, dass Leistungen erbracht werden bzw erbracht worden sind. Ob in dem Begriff der Leistungen die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung enthalten ist, mit der Folge, dass ein Rückgriff gegenüber Unterhaltsverpflichteten nur zulässig ist, wenn und soweit die Leistungen rechtmäßig erfolgt sind, war lange Zeit streitig. 20 Wie bereits unter Teil B Rn 104 ausgeführt, soll zb die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige im Rahmen des Sozialhilferechts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 21 zwar grundsätzlich nicht davon abhängig sein, ob die Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist. Diese Ansicht überzeugt jeb) Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung So schon OLG München (FamRZ 2006, 1125) zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes. 15 So auch Klinkhammer, FamRZ 2006, 1171; Scholz, FamRZ 2006, 1417, Der Zuschlag ist allerdings unterhaltsrechtlich Einkommen des Berechtigten (s. hierzu auch Teil A Rn 54). 16 Durch die ersatzlose Streichung des Zuschlags zum ALG II zum können sich etwaige Probleme wegen des Rückgriffs nur noch für sog. Altfälle ergeben. 17 Zur alten Rechtslage siehe OLG Celle, FamRZ 2006, 1203; zur Rechtslage nach dem siehe Klinkhammer, FamRZ 2006, 1171, Seit ist die Rentenversicherungspflicht über den Bezug von ALG II weggefallen, so dass die Gefahr eines unberechtigten Regresses nur für sog. Altfälle bestehen dürfte. 19 Vgl Durchführungshinweise der Bundesagentur, Nr Die Rechtmäßigkeit der Leistung als Übergangsvoraussetzung bejahend Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, 94 Rn Vgl BVerwG FamRZ 1993, 183; NJW 1992, 3313 (zu 90, 91 BSHG af). 159

15 Teil C: Der Übergang von Unterhaltsansprüchen doch aus den in Teil B Rn 110 angeführten Gründen nicht. 22 Abgesehen davon ist der Übergang von Unterhaltsansprüchen durch die Neufassung des 33 SGB II nunmehr als gesetzlicher Forderungsübergang ausgestaltet, so dass eine unmittelbare Übertragung der zur Überleitung von Ansprüchen ergangenen Rechtsprechung ohnehin ausscheidet. Von daher dürfte mittlerweile unstreitig sein, dass ein Regress nur möglich ist, wenn die Leistungen an den Unterhaltsberechtigten zu Recht erfolgt sind. 23 Nach alledem kann der Sachbearbeiter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den geschiedenen Ehemann nur in Höhe von 400 Euro in Anspruch nehmen und kann bezüglich der zu Unrecht monatlich gezahlten 200 Euro lediglich versuchen, eine Rücknahme des Verwaltungsaktes gem. 45 SGB X zu veranlassen, bei der Frau Rolf jedoch einen gewissen Vertrauensschutz gem. 45 Abs. 2 SGB X genießt. Sofern der Sachbearbeiter dennoch den vollen Betrag in Höhe von 600 Euro zivilrechtlich einklagen sollte, wäre es jedoch wegen des dort geltenden Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatzes erforderlich, dass der geschiedene Ehemann als Unterhaltsschuldner die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung vorträgt. 11 c) Begrenzung der Überleitung bis zur Höhe der erbrachten Leistungen Gem. 33 Abs. 1 SGB II darf der Übergang des Anspruchs 24 nur bis zur Höhe der erbrachten Leistungen bewirkt werden. 25 Das Erfordernis bezüglich der Anspruchshöhe 26 soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Beispiel 3 (Identität bezüglich der Anspruchshöhe): Frau Weber ist eine alleinerziehende, unverheiratete Mutter von zwei Kindern im Alter von acht und zehn Jahren. Sie erzielt ein Einkommen in Höhe ihres notwendigen Bedarfs, so dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Sie bekommt allerdings für ihre beiden Kinder Sozialgeld in Höhe von je 200 Euro, da der Kindesvater, mit dem sie bis kurz nach der Geburt des achtjährigen Kindes unverheiratet zusammengelebt hat, trotz eines unterhaltsrelevanten Einkommens von Euro keine Unterhaltszahlungen erbringt. 27 Kann der Kindesvater wegen der erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden? Der Unterhaltsanspruch der beiden Kinder beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf Euro (½ Kindergeld) = 374 Euro für das zehnjährige Kind und Euro (½ Kindergeld) = 374 Euro für das achtjährige Kind. Obwohl beiden Kindern ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 374 Euro zusteht, kann der Leistungsträger den Kindesvater aus übergegangenem Recht lediglich in Höhe von je 200 Euro in Anspruch nehmen, da nur in dieser Höhe Sozialleistungen für die Kinder erbracht worden sind. 22 Vgl hierzu auch Münder, in: LPK-SGB XII, 33 Rn So auch Münder, aao Abs. 1 SGB II bezieht sich nicht nur auf Unterhaltsansprüche, sondern auch auf sonstige Ansprüche, wie zb einen Schenkungsrückübertragungsanspruch. 25 Zum Übergang von Unterhaltsansprüchen, wenn von dem Träger der Grundsicherung Leistungen für ein Kind als Teil einer Bedarfsgemeinschaft erbracht werden, siehe BGH FamRZ 2011, 197 ff. 26 Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im Sozialhilferecht in 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Siehe hierzu auch Teil B Rn Aus Vereinfachungsgründen wurde davon ausgegangen, dass Ansprüche der Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Hinblick auf die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten gem. 3 UnterhVG nicht mehr bestehen. 28 Ausgehend davon, dass der Kindesvater nur gegenüber zwei Personen unterhaltsverpflichtet ist, sind die Tabellenwerte der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand ) entnommen. 160

16 II. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 33 SGB II d) Die Begrenzung nach 33 Abs. 1 S. 2 SGB II bei rechtzeitiger Leistung anderer Gem. 33 Abs. 1 S. 2 SGB II nf 29 gilt Satz 1 auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach 11 Abs. 1 S. 3 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Hintergrund dieser Regelung, die nicht für Fälle gilt, in denen Leistungen nach dem SGB II vor dem erbracht worden sind, 30 soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden. Beispiel 4: Die alleinerziehende Frau Meier ist arbeitslos und lebt mit ihrer 10-jährigen Tochter Miriam zusammen. Frau Meier bezieht im Jahr 2010 ALG II in Höhe von monatlich 582 Euro und erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro. Die Warmmiete beläuft sich auf 360 Euro. Miriam bekommt keine Leistungen von der ARGE. Der Vater von Miriam, der keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat und über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von Euro verfügt, zahlt für Miriam monatlich nur 247 Euro Kindesunterhalt. Der Sachbearbeiter ist der Ansicht, dass der Vater zu wenig Unterhalt für seine Tochter zahlt und überlegt, ob er aus übergegangenem Recht gem. 33 Abs. 1 S. 2 SGB II den Vater in Anspruch nehmen kann. Bezüglich des ALG II und des Sozialgeldes ergibt sich folgende Berechnung: 12 Frau Meier: Regelleistung: Euro ½ Unterkunftskosten inkl. Heizung 180 Euro Mehrbedarfszuschlag gem. 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 12 % von 359,00 Euro 43 Euro Bedarf 582 Euro Einkommen 32 0 Euro ALG II Miriam: Regelleistung ½ Unterkunftskosten inkl. Heizung 582 Euro 251 Euro 180 Euro Bedarf 431 Euro Einkommen durch Unterhalt 247 Euro Kindergeld Euro Bedarf 0 Euro Miriam erhält demnach zu Recht keine Leistungen von der ARGE. Ohne die Neufassung des 33 Abs. 1 SGB II hätte eine Inanspruchnahme des Vaters von Miriam nicht erfolgen können, da Miriam ja keine Leistungen von der ARGE bezieht. 34 Diese Lücke hat der Gesetzgeber durch 33 Abs. 1 S. 2 SGB II nf geschlossen, denn nunmehr muss quasi eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorgenommen und Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom (BGBl. I 2917, 2930) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst. Zu dem Regelungsbereich des neu gefassten 33 Abs. 1 S. 2 SGB II siehe Kuller, FamRZ 2011, 255 ff. 30 Vgl insoweit BGH FamRZ 2011, Im Jahr 2010 betrug die Regelleistung für Alleinerziehende 359 Euro. 32 Kindergeld ist gem. 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II grundsätzlich Einkommen des Kindes (und damit im vorliegenden Fall nicht Einkommen der Mutter), da Miriam das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensbedarfs benötigt. 33 Da Miriam das Kindergeld für die Sicherstellung ihres Existenzminimums in vollem Umfang benötigt, ist es als ihr Einkommen zu werten ( 11 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II). Hier ist die Düsseldorfer Tabelle (Stand 2010) maßgeblich, da Unterhaltsrückstände aus dem Jahre 2010 geltend gemacht werden. 34 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass offensichtlich in der Vergangenheit (vor Änderung des 33 Abs. 1 S. 2 SGB II) gleichwohl manche Leistungsträger rechtswidrig angeblich übergegangene Unterhaltsansprüche in vergleichbaren Konstellationen geltend gemacht haben (siehe hierzu und zur Neuregelung des 33 Abs. 1 SGB II auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom , JAmt 2009, 28 f). 161

17 Teil C: Der Übergang von Unterhaltsansprüchen geprüft werden, wie die Rechtslage wäre, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen (in vollem Umfang) nachkommen würde. Vergleichsberechnung: Der Vater von Miriam zahlt zu wenig Kindesunterhalt, denn er zahlt monatlich lediglich 247 Euro Unterhalt, obwohl er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 433 Euro leisten müsste, die sich wie folgt errechnen: Bedarf nach Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Euro 1/ 2 Kindergeld in Höhe von 184 Euro 92 Euro Zahlbetrag 433 Euro Der Vater von Miriam müsste also monatlich 433 Euro Unterhalt für Miriam zahlen, so dass feststeht, dass er monatlich 186 Euro zu wenig zahlt (= Euro). Wäre der Vater von Miriam seinen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen, so hätte Miriam das Kindergeld nicht zur Sicherstellung ihres Existenzminimums benötigt, mit der Folge, dass das Kindergeld gem. 11 Abs. 1 S. 3 SGB II Einkommen der Mutter von Miriam, also von Frau Meier gewesen wäre und diese nicht 582 Euro ALG II bezogen hätte, sondern lediglich 398 Euro (= Euro). Von daher hat ein vom Sachbearbeiter der ARGE eingeleitetes Unterhaltsverfahren gegen den Vater von Miriam in Höhe von monatlich 184 Euro aus übergegangenem Recht gem. 33 Abs. 1 S. 2 SGB II Aussicht auf Erfolg Die besonderen sozialrechtlichen Beschränkungen des 33 Abs. 2 SGB II beim Übergang von Unterhaltsansprüchen Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen nahe Angehörige kraft Gesetzes erfolgt ist, ist neben der Beachtung der in den Rn 8 12 dargestellten allgemeinen Einschränkungen des 33 Abs. 1 SGB II auch zu prüfen, ob auch die besonderen Beschränkungen bezüglich des Übergangs von Unterhaltsansprüchen, die in 33 Abs. 2 SGB II normiert sind, vorliegen. Aus 33 Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass es Unterhaltsansprüche gibt, die kraft Gesetzes übergehen können (übergangsfähige Unterhaltsansprüche), dass es Unterhaltsansprüche gibt, bei denen ein gesetzlicher Forderungsübergang ausgeschlossen ist (nicht übergangsfähige Unterhaltsansprüche) und dass der Übergang von (übergangsfähigen) Unterhaltsansprüchen nicht dazu führen darf, dass der Unterhaltsschuldner seinerseits durch den Anspruchsübergang bedürftig im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II oder zum Sozialgeld wird (keine eigene Bedürftigkeit durch den Anspruchsübergang). a) Übergangsfähige Unterhaltsansprüche Folgende Unterhaltsansprüche können gem. 33 Abs. 2 SGB II grundsätzlich auf die Leistungsträger übergehen: Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie zwischen Partnern einer registrierten eingetragenen Lebenspartnerschaft, die getrennt voneinander leben oder deren Partnerschaft durch Urteil aufgehoben worden ist, Da der Vater nur gegenüber einer Person unterhaltsverpflichtet ist, erfolgt eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe. 36 Die getrennt lebenden oder geschiedenen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft werden im Folgenden nicht mehr gesondert mit aufgeführt, da für sie die Ausführungen zu getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sinngemäß gelten. 162

18 II. Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gem. 33 SGB II Unterhaltsansprüche von minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber ihren Eltern, wenn die Kinder nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, Unterhaltsansprüche von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern, geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten, 37 Ansprüche unverheirateter Mütter oder Väter gegenüber dem anderen Elternteil. Die folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, bei welchen unterhaltsrechtlichen Konstellationen ein übergangsfähiger Unterhaltsanspruch vorliegt: Beispiel 5 (getrennt lebende/geschiedene Ehegatten; minderjährige Kinder): Der getrennt lebende (geschiedene) Ehemann von Frau Marx hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von Euro. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind Dirk, der zwei Jahre alt ist, hervorgegangen. Frau Marx erhält Arbeitslosengeld II, für Dirk zahlt die ARGE Sozialgeld. Frau Marx dürfte gegenüber ihrem getrennt lebenden (geschiedenen) Ehemann einen Unterhaltsanspruch gem BGB (1570 BGB) haben. Auch Dirk hat gegenüber seinem Vater einen Unterhaltsanspruch gem ff BGB. Beide Unterhaltsansprüche sind kraft Gesetzes auf die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übergegangen, zumal angesichts des Einkommens des Herrn Marx auch der Übergangsausschluss des 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht greift. 38 Beispiel 6 (minderjährige Kinder): Die zwölfjährige Anita lebt seit der Scheidung ihrer Eltern bei ihrer Mutter und erhält Sozialgeld. Der leistungsfähige Vater zahlt keinen Kindesunterhalt. Der Vater ist gem ivm 1606 Abs. 3 S. 2 BGB gegenüber seiner bedürftigen Tochter barunterhaltspflichtig. Da er mit seiner Tochter keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II bildet, 39 steht einem Anspruchsübergang auch nicht 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II entgegen. Sollte die Kindesmutter über wesentlich höhere Einkünfte verfügen als der Kindesvater, so käme zwar uu eine Beteiligung am Barunterhalt ihrer Tochter gem Abs. 3 S. 2 BGB in Betracht. Dieser Anspruch ginge jedoch nicht auf den Leistungsträger über, da ein Anspruchsübergang ausgeschlossen ist, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Ein Anspruchsübergang zur Wiederherstellung des Nachranges wäre in diesem Fall aber auch entbehrlich, da die Tochter bei dieser Sachverhaltskonstellation ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung hätte, da gem. 9 Abs. 2 S. 2 SGB II das Einkommen der Mutter mit zu berücksichtigen wäre. Beispiel 7 (volljährige Kinder unter 25 Jahren, Erstausbildung; Fortführung von Beispiel 6): Nach Beendigung ihrer Schulausbildung beginnt die inzwischen 18 Jahre alte Anita eine Lehre. Zu diesem Zweck ist sie mit Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers 40 aus der Wohnung ihrer Mutter ausgezogen, da der Ausbildungsort 100 km von der Wohnung der Mutter entfernt liegt. Die Lehrlingsvergütung reicht zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht aus, so dass sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Da Anita das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, steht 33 Abs. 2 Nr. 2 b SGB II einem gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen. Da beide Eltern gem Abs. 3 S. 1 BGB an Eine Geltendmachung liegt schon dann vor, wenn eine Mahnung erfolgt oder ein Auskunftsverlangen gestellt worden ist. 38 Näheres hierzu Rn 31 f. 39 Näheres zur Bedarfsgemeinschaft s. Rn 19 f. 40 Näheres hierzu s. unter 22 Abs. 2 a S. 2 SGB II (seit : 22 Abs. 5 SGB II). Zur Kritik an den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 558) eingeführten Verschärfungen beim ALG II siehe Müller, ZKJ 2006,

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