MANZ RATGEBER. Ehe & Scheidung auf österreichisch

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2 MANZ RATGEBER Ehe & Scheidung auf österreichisch

3 Ehe & Scheidung auf österreichisch Herausgegeben von Dr. Ewald Maurer 8. neubearbeitete und erweiterte Auflage

4 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Buch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN Buch: ISBN Ebook: Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) Datenkonvertierung und Satz: BuX. Verlagsservice, Bildnachweis: Olga Ekaterincheva fotolia.com

5 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Der Autor... 7 Vorwort... 9 zur 8. Auflage... 9 Was ist neu?... 9 Die Rechtsbeziehung Mann Frau I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Familie verändertes Rollenbild Weitere gesetzliche Leitlinien der partnerschaftlichen Ehe Namensrecht Haushaltsführung, Erwerb, Unterhalt Einzelne Fragen zum Unterhalt Gütertrennung und Haftung für Schulden des Ehegatten Belastungs- und Veräußerungsverbot Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten Ehepakte Ausstattung Erbrecht des Ehegatten Eltern-Kind-Beziehung Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Medizinisch unterstützte Fortpflanzung II. 15. Strafrecht und Ehe Vor- und außereheliche Beziehungen Verlobung Lebensgemeinschaft Das uneheliche Kind III. Ehescheidung Praxistipps zur Scheidung Gewalt in der Ehe Ehebruch Scheidung ja oder nein? Kosten einer Scheidung Einvernehmliche Scheidung Scheidung wegen drei- oder sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Verschuldensscheidung Die schweren Eheverfehlungen

6 Inhaltsverzeichnis 10. Weitere Scheidungsgründe Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht (Streitverfahren, Außerstreitverfahren) Einstweilige Verfügungen Verhalten vor dem Richter Scheidungsanwalt Verhalten bei Ehezerrüttung Scheidung und Kinder Scheidung und Vermögensaufteilung Unterhaltszahlungen nach Scheidung Scheidung und Kranken- sowie Pensionsversicherung (Ehegattenpension) Scheidung und Steuern Zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen (Exekution) Rechtsmittelverfahren Namensänderung nach Scheidung Scheidung mit Auslandsbeziehung IV. Weitere Eheauflösungsmöglichkeiten Nichtigerklärung der Ehe Aufhebung der Ehe V. Trennung ohne Scheidung Die Bewältigung von Partnerschaftskonflikten und Ehekrisen VI. Hauptursachen für Partnerschaftskonflikte Falsche und enttäuschte Erwartungen Machtkämpfe Mangel an Gedanken- und Gefühlsaustausch Ungenügende Persönlichkeitsentwicklung Checkliste für 30 weitere Ehetipps VII. Konfliktbewältigung (inkl. Mediation PLUS) VIII.EXKURS: Eingetragene Partnerschaft Anhang I. Kostenlose Beratungsstellen II. Literaturverzeichnis III. Abkürzungsverzeichnis Anhang IV. Stichwortverzeichnis

7 Der Autor Der Autor Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher i. R., Mitbegründer und Obmannstellvertreter der Fachgruppe Außerstreit- und Familienrecht, war über ein Vierteljahrhundert als Familienrichter und mehr als ein Dutzend Jahre in der Richterausbildung als Lehrbeauftragter im Familienrecht tätig. Sein Hauptanliegen ist es, Theorie und Praxis anschaulich zu verbinden. Er hat sein großes Wissen und seine umfangreiche Praxis in dieses Buch eingebracht. Für ihn ist nicht nur die fachlich-juristische Seite, sondern vor allem auch die seelisch-menschliche Seite bei seinen Beratungen von wesentlicher Bedeutung. Derzeit ist er als Mediator, Rechtskonsulent und Vortragender tätig. Neben zahlreichen Aufsätzen in verschiedenen juristischen Fachzeitschriften sind von Dr. Maurer folgende Bücher erschienen: Ehe und Recht, Eltern, Kinder und Recht, Das uneheliche Kind, Erben & vererben (bisher 8 Auflagen), Ehe und Scheidung (bisher 7 Auflagen, bis zur 2. Auflage Mitautor Dr. Fritsch), Gerichtsgeschichten auf österreichisch, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis (bisher 3 Auflagen, bei 2. Auflage Mitautor Dr. Tschugguel), Außerstreitgesetz neu, Heimaufenthaltsgesetz, Außerstreitkommentar (Mitautoren Dr.Schrott und Dr.Schütz). Weiters ist Dr. Maurer Mitautor der 7., 8. und 9. Auflage sowie des Ergänzungsbandes des im Manz Verlag erschienenen Werkes Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele von Eingaben, sowie des Manz Vorsorgebuches und des Heimratgebers. Mitautor bis zur 2. Auflage: Dr. Bernd Helge Fritsch, Jahrgang 1944, leitete in Graz mit Dr. Klaus Kollmann eine Rechtsanwaltsgemeinschaft. Er war viele Jahre intensiv mit Fragen aus dem Familienrecht beschäftigt. In Scheidungsfällen war es immer wieder sein Bemühen, durch ein Verständnis der Standpunkte beider Seiten an einer raschen einvernehmlichen Einigung mitzuwirken. 7

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9 Vorwort Vorwort VORWORT zur 8. Auflage Mit diesem Ratgeber wurde vom Autor der Versuch unternommen, einen leicht verständlichen Ratgeber für den interessierten Leser wie auch ein verlässliches Nachschlagewerk für den Juristen zu schaffen. Der Erfolg der ersten sieben rasch vergriffenen Auflagen zeigt, dass dieser Versuch offenbar gelungen ist. Das Buch wird von Laien, die sich rasch über die rechtliche Situation der Partnerschaft informieren wollen, gerne verwendet. Jedoch auch Juristen, die beruflich mit ehe- oder familienrechtlichen Themen zu tun haben, bestätigen die praxisorientierte, genaue und umfassende Darstellung. Die gegenständliche Neuauflage wurde vom Autor zur Gänze überarbeitet, erweitert und auf den Stand 1. Jänner 2010 gebracht, wobei alle Werte und Paragrafen aktualisiert und die neue Rechtsprechung und viele relevante Gerichtsentscheidungen eingearbeitet wurden. Was ist neu? In erster Linie das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 FamRÄG 2009 (BGBl. I 2009/75), das am in Kraft trat. Damit wird erstmals eine Vorausvereinbarung für zulässig erklärt, mit der Ehegatten vor der Ehe die künftige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens inklusive Wohnung ebenso regeln können, wie es bei ehelichen Ersparnissen möglich ist. Erstmals wird auch die Patchworkfamilie gesetzmäßig erfasst, indem eine Beistandspflicht für Stiefeltern und eine Schutzpflicht gegenüber nicht leiblichen Kindern des anderen festgelegt wurde. Alle Ehepakte mit Ausnahme der Gütergemeinschaft und des Ehevertrages wurden abgeschafft. Die Ausstattung (Anspruch des Kindes auf Starthilfe bei der Heirat) wurde sprachlich modernisiert und eine dreijährige Verjährung eingeführt. Das 2. Gewaltschutzgesetz (BGBl. I 2009/40) schafft eine einstweilige Verfügung bei Unzumutbarkeit des Zusammenlebens auch ohne Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft, Schutz 9

10 Vorwort vor Gewalt in Wohnungen und bei Unzumutbarkeit des Zusammentreffens (Allgemeiner Schutz vor Gewalt). Das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I 2009/52) bringt neben weitgehenden Gebührenanhebungen u.a. eine Ausdehnung der Gebührenpflicht auf fast alle Außerstreitverfahren außer Obsorge-, Sachwalterschafts-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsverfahren. Damit wurde das Besuchsrechtsverfahren kostenpflichtig. Ebenso wurde eine Rechtsmittelgebühr für alle Außerstreitverfahren, die in der ersten Instanz gebührenpflichtig sind, eingeführt. Es wurde eine Passage über die Strategie gegenüber dem Gerichtssachverständigen eingefügt (siehe Kapitel III/16). Zur Steuerentlastung von Unterhaltschuldnern durch die Anrechnung der Familienbeihilfe werden neue Formeln vorgestellt (= um welchen Betrag weniger Alimente zu zahlen sind). Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz für gleichgeschlechtliche Paare (BGBl. I 2009/135), gültig ab , wurde wegen der Nähe zu eherechtlichen Bestimmungen diesen gegenübergestellt. Dabei wird nicht nur aufgezeigt, dass dieses Buch zum Großteil auch für die eingetragene Partnerschaft gilt, sondern auch welche Kapitel für die Auslegung der Begriffe verwendbar sind (siehe Abschnitt VIII). Das mit in Kraft tretende Kinderbeistand-Gesetz (BGBl. I 2009/137) wurde bereits berücksichtigt. 99 Praxistipps für die Scheidung (Kapitel III/1 und I/8) und die Ehe (Kapitel VI/5) werden aufgezeigt. Mit diesen Praxistipps sollte die Lektüre des Buches beginnen! Im Übrigen ist der Ratgeber so gestaltet, dass er für Frauen und Männer gleich gut benutzbar ist (siehe z. B. Kapitel III/15). Die rechtlichen Bestimmungen, die Frau und Mann zur Verfügung stehen, sind im erforderlichen und ausgewogenen Ausmaß angeführt, wobei erfahrungsgemäß z. B. die Ausweisung aus der Ehewohnung wegen Gewalttätigkeit, Stalkinganzeigen oder Unterhaltsbegehren öfter von Frauen, hingegen Besuchsrechtsanträge häufiger von Männern geltend gemacht werden. Dr. Ewald Maurer Weiden am See, im Jänner

11 DIE RECHTSBEZIEHUNG MANN FRAU I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen 1. Familie verändertes Rollenbild Die Ehe ist eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau, die mit besonderen gesetzlichen Folgen ausgestattet ist; sie ist auf Dauer geplant und wird, im Gegensatz zur bloßen Lebensgemeinschaft, durch einen Ehevertrag, vor dem Standesbeamten begründet. Durch die besonderen Rechtswirkungen (z. B. gegenseitiger Unterhaltsanspruch, Erbrecht usw.) unterscheidet sich die Ehe von der außerehelichen Lebensgemeinschaft oder dem Verlöbnis. Die Ehe greift tiefer und unmittelbarer in das Leben der Menschen ein als andere Rechtsbereiche und ist stärker von den gesellschaftlichen Voraussetzungen abhängig. Da sich diese laufend ändern, wird auch das Eherecht wiederholt umgestaltet. Zusätzliche Probleme haben Ehepaare mit verschiedener Staatsbürgerschaft und Religion. Sie stehen vor der Frage, nach welchen Regeln sie ihren Alltag gestalten sollen. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe finden sich sowohl im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) als auch im ehemals deutschen Ehegesetz aus dem Jahre Der 44 ABGB beschreibt die Ehe als einen Vertrag, in dem zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen erklären in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Trotz der Worte unzertrennliche Gemeinschaft ist die Auflösung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ebenso sind die Worte Kinder zu zeugen und sie zu erziehen nicht Voraussetzung für eine gültige Ehe. Auch die kinderlose Ehe erfüllt den Zweck, sich gegenseitig Beistand zu leisten. 11

12 Die Rechtsbeziehung Mann Frau Diese wichtige Beistandspflicht verlangt eine umfassende körperliche und seelische Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen sie persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein, insbesondere bei Krankheit (EF ). Das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl. 1975/412), hat mit die weit über hundert Jahre alten Bestimmungen des ABGB über die herrschende Rolle des Mannes in der Ehe aufgehoben. An die Stelle dieser Bestimmungen trat der Grundsatz der ehelichen Partnerschaft und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Wenn es zuvor hieß: Der Mann ist das Haupt der Familie, die Ehegattin hat die vom Ehegatten im Rahmen der häuslichen Ordnung getroffenen Maßregeln zu befolgen, so lautet jetzt das Gesetz, dass die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander gleich sind und dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten sollen. Entsprechend diesem Gleichheitsgrundsatz hat nicht mehr in erster Linie der Mann für den Unterhalt der Familie aufzukommen, sondern haben die Ehegatten nach ihren Kräften zur Deckung ihrer Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Nur zögernd setzt sich der Grundsatz der Gleichberechtigung in der Ehe durch. Heute erscheint uns die Bestimmung, wonach die Ehegattin dem Manne zur Wohnsitzfolge verpflichtet ist (der Mann den Aufenthaltsort und die Wohnung bestimmt) wie eine aus dem Mittelalter stammende Rechtsregel. Nunmehr kann jeder Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Entscheidung des Familienrichters angerufen werden. Aber auch der einvernehmlichen Regelung der Ehegatten sind durch die Rechtsprechung Grenzen gesetzt. So gilt die Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft und anständigen Begegnung, zur Rücksichtnahme aufeinander sowie die Treue- und Beistandspflicht als unabdingbar. Auch ist es unzulässig, Sexualfreiheit zu vereinbaren. Überhaupt ist eine Vereinbarung, die einen Ehepartner wesentlich benachteiligt, im Widerspruch mit dem Leitbild des Gesetzes. Der freien Vereinbarung unterliegen die Rollenverteilung und das gemeinsame Wohnen. Die Ehegatten können die Aufteilung ihrer Aufgaben nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig vornehmen; das ist dann der Fall, 12

13 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen wenn die Gestaltung von Aufgaben für einen längeren Zeitraum in bestimmter Weise erfolgt. Einvernehmlich kann davon jederzeit abgegangen werden. Ein einseitiges Abgehen vom bisherigen Einverständnis ist rechtswidrig, wenn es gegen die Rücksichtnahme aufeinander, das Wohl der Kinder oder das Leitbild der Ehe verstößt. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so kann aus besonderen Gründen auch einseitig von einer Regelung abgegangen werden. Beispiel: Nachdem die Kinder aus dem Haus sind, beginnt die bis dahin als Hausfrau tätige Ehefrau mit einer Berufstätigkeit. Verstößt ein Ehegatte ungerechtfertigt gegen gemeinsame Vereinbarungen, so kann der andere dies, von Ausnahmefällen abgesehen, nur im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung geltend machen. Das im Jahr 2000 in Kraft getretene Eherechts-Änderungsgesetz 1999 (BGBl. 1999/125), in der Folge als EheRÄG 1999 bezeichnet, verdeutlicht die Pflicht die eheliche Lebensgemeinschaft partnerschaftlich zu gestalten, indem die Summe der Aufgaben und Lasten jedes Ehepartners grundsätzlich gleich zu teilen sind; insbesondere ist in einer Hausfrauen- bzw. Hausmännerehe auch der berufstätige Teil in seiner Freizeit grundsätzlich zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet. Das EheRÄG 1999 brachte auch eine Erleichterung der Voraussetzungen für ein einseitiges Abgehen von der einvernehmlichen Ehegestaltung, indem es auch persönliche Gründe des Ehegatten z. B. den Wunsch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu studieren, als gewichtig bezeichnet. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. Das Familienrechts-Änderungesetz 2009 (BGBl. I 2009/75), Kurzbezeichnung FamRÄG 2009 brachte neben vielen kleinen Änderungen auf verschiedensten Gebieten die rechtliche Vorsorge für Patchworkfamilien. Das ist eine Situation, in der Kinder mit dem neuen Partner eines Elternteils zusammenleben. Wenn der Elternteil mit dem neuen Partner verheiratet ist, heißt das auch Stieffamilie. Es gilt: Eheliche Beistandspflicht auf Unterstützung des Ehepartners bei der Obsorge für dessen Kinder; 13

14 Die Rechtsbeziehung Mann Frau Der Stiefelternteil ist berechtigt, den leiblichen Elternteil in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern; Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass dem Ehegatten des Stiefelternteils die Obsorge zumindest zum Teil zukommt; Wer mit dem leiblichen Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und in einem familiären Verhältnis zu dem Elternteil steht, hat alles Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. ZUSAMMENFASSUNG Zwischen den Ehegatten gilt der Grundsatz der Partnerschaft und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, soll einvernehmlich gestaltet werden. Vereinbarungen zwischen Ehegatten können auch schlüssig zustande kommen; unter bestimmten Voraussetzungen kann davon auch einseitig abgegangen werden. Sie sind außer bei der Verlegung der Wohnung nicht unmittelbar einklagbar. Das FamRÄG 2009 brachte eine neue Bestandspflicht für Stiefeltern durch Obsorgeunterstützung ihres Gatten. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 44, 89, 90, 91, 92, 94, 137ABGB 15 EheG. 2. Weitere gesetzliche Leitlinien der partnerschaftlichen Ehe 14 Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Das bedeutet, die Ehegatten sollen das Leben weitgehend gemeinsam führen und meistern. Einschränkungen bestehen jedoch insofern, als gewisse persönliche

15 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Bedürfnisse des einzelnen Ehegatten gewahrt bleiben sollen (Gestaltung der Freizeit, Kleidung, Umgang mit anderen Menschen). Dieser Freiraum der Ehegatten darf aber nicht in der Form genutzt werden, dass er sich auf die eheliche Gemeinschaft ungünstig auswirkt. Beispiel: Ein Ehegatte läuft so verwahrlost herum, dass er seine Familie blamiert. Oder er verbringt gegen den Willen des anderen die meiste Zeit im Tennisklub. Gemeinsames Wohnen gehört grundsätzlich zur umfassenden Lebensgemeinschaft. Weiters darf ein Ehegatte die Ehewohnung nicht gegen den Willen des anderen Ehegatten verkaufen. Ein getrenntes Wohnen ist nur in folgenden Fällen zulässig: Beide Ehegatten vereinbaren getrenntes Wohnen. Unzumutbarkeit des Zusammenlebens für einen Ehegatten als Folge des Verhaltens des anderen (z. B. schwerer Trinker) oder aus Umständen aus dessen Persönlichkeitsbereich, ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten als Verschulden antastbar ist (z. B. Geisteskrankheit). Wichtige persönliche Gründe, die die Persönlichkeit des Ausziehenden betreffen (z. B. Pflege eines kranken Angehörigen oder berufliche Gründe). In den letzten beiden Fällen darf der Ehegatte, der ausziehen will, mit Bewilligung des Richters auch gegen den Willen des Partners vorübergehend ausziehen (Ausziehrecht). Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, weil der Ehepartner den anderen, der die Wohnung dringend benötigt, einem körperlichen Angriff, einer Drohung mit einem solchen oder einem die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhalten aussetzt. In diesem Fall kann der Bedrohte beim Richter des Bezirksgerichtes seines Wohnsitzes den Antrag stellen, den Ehepartner mittels einstweiliger Verfügung aus der Wohnung zu weisen (Wegweiserecht). 15

16 Die Rechtsbeziehung Mann Frau 16 Schließlich kann jeder Ehegatte die Entscheidung des Bezirksgerichtes (des letzten gemeinsamen Aufenthaltes) beantragen, ob das Verlangen der Verlegung der gemeinsamen Wohnung, die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungsnahme rechtmäßig war (ist). Dieser Antrag kann sowohl vor als auch nach Verlegung der Wohnung gestellt werden. Bei der Entscheidung hat der Richter auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen. Verändert ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen die Gebrauchsordnung der Ehewohnung (z. B. Entfernung von Möbeln), kann der andere binnen 30 Tagen auf Besitzstörung klagen. Treuepflicht, Beistandspflicht. Die Treuepflicht bedeutet nicht nur sexuelle Treue, sondern auch sich gegenseitig körperlich und seelisch in allen Schwierigkeiten des Lebens zu helfen. Es gibt eine ideelle (Unterlassung ehewidriger, Vertrauen störender Beziehungen zum anderen Geschlecht; Anteilnahme; gute Worte) und eine materielle Beistandspflicht (Geldmittel; Krankenpflege; Mitarbeit im Haushalt; Betreuung auch der Stiefkinder). Die Treuepflicht ist für Ehegatten im Gesetz zwingend vorgesehen, sie besteht nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung auch noch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist oder solange das Scheidungsverfahren läuft. Anständige Begegnung bedeutet nicht nur, wörtliche und tätliche Beleidigungen zu unterlassen, sondern auch die üblichen Höflichkeitsformen einzuhalten sowie dem Partner eine entsprechende Ansprache zu bieten und für ihn genügend Zeit zu haben. ZUSAMMENFASSUNG Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Ehegatten ihr Leben weitgehend gemeinsam führen, gemeinsam wohnen, füreinander da sein, sexuelle Kontakte haben und sich fair und anständig zueinander verhalten. Eine Verlegung der Ehewohnung kann, wenn gerechtfertigte Gründe vorliegen, von jedem Ehepartner begehrt werden.

17 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Relevante gesetzliche Bestimmungen: 90, 92, 97, 137 ABGB 382 (1) Z 8, 382b 382e EO 38a SPG 3. Namensrecht Früher konnten die Ehegatten nur wählen, ob sie den Familiennamen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Familiennamen führen wollten. Trafen sie keine Entscheidung, galt der Familienname des Mannes als gemeinsamer Familienname. Die im Jahr 1995 in Kraft getretene Namensrechtsnovelle (BGBl. 1995/ 25) brachte die neue Regelung, dass nun bei einer Eheschließung zumindest sieben Möglichkeiten der Namensführung eines Ehepaares möglich sind: Jeder Ehegatte behält seinen bisherigen Familiennamen. Herr Huber heiratet Frau Fischer. Das Ehepaar kann nun folgendermaßen heißen: Die Frau heißt weiterhin Fischer, der Mann weiterhin Huber. Die Frau nimmt den Familiennamen des Mannes an. Mann und Frau heißen Huber. Der Mann nimmt den Familiennamen der Frau an. Mann und Frau heißen Fischer. Die Frau nimmt den Familiennamen des Mannes an und stellt ihren bisherigen Familiennamen mit Bindestrich voran. Die Frau heißt Fischer-Huber und der Mann Huber. Die Frau nimmt den Familiennamen des Mannes an und stellt ihren bisherigen Familiennamen mit Bindestrich nach. Die Frau heißt Huber-Fischer und der Mann Huber. Der Mann nimmt den bisherigen Familiennamen der Frau an und stellt seinen bisherigen Familiennamen mit Bindestrich voran. Der Mann heißt Huber-Fischer und die Frau heißt Fischer. 17

18 Die Rechtsbeziehung Mann Frau Der Mann nimmt den bisherigen Familiennamen der Frau an und stellt seinen bisherigen Familiennamen mit Bindestrich nach. Der Mann heißt Fischer-Huber und die Frau heißt Fischer. Als weitere Möglichkeit kann noch der Name aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe des Ehegatten, der wieder heiratet, als gemeinsamer neuer Familienname oder als Doppelname geführt werden. Voraussetzung ist aber, dass aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Möglichkeit der Wiederannahme eines früheren Familiennamens (im Sinne des 93a ABGB). Als bedeutsamste Änderung des Namensrechtes für Ehegatten besteht seither die Möglichkeit, dass jeder Partner seinen bisherigen Familiennamen weiterführen kann. Er muss dies allerdings vor dem Standesbeamten vor oder bei der Eheschließung erklären. Wenn sich ein Ehegatte für einen Doppelnamen entscheidet, ist er zur Führung des Doppelnamens in sämtlichen Dokumenten verpflichtet. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Andernfalls können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils vor dem Standesbeamten bestimmen, sonst erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Ein aus beiden Elternnamen zusammengesetzter Name darf für das Kind nicht bestimmt werden. Außerdem müssen Geschwister zwingend denselben Namen bekommen. Die derzeitige Regelung des Namensrechtes ist ein bezeichnendes Beispiel, wie kompliziert es ist, im Einzelfall dem Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau in der Praxis zu entsprechen. (Dabei bleibt die Frage unbeantwortet, ob es für Brautleute überhaupt zielführend ist zu heiraten, wenn sie sich nicht einmal über die Frage ihres Familiennamens oder den ihres Kindes einigen können.) ZUSAMMENFASSUNG Durch das Namensrecht kann jeder der Ehegatten seinen bisherigen Familiennamen beibehalten oder einen gemeinsamen Familiennamen wählen, wobei der bisherige Familienname auch voran- oder nachgestellt werden kann. 18

19 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Als weitere Möglichkeit kann unter bestimmten Umständen auch der Name einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführt werden. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 93, 93a, 139 ABGB. 4. Haushaltsführung, Erwerb, Unterhalt Bis 1976 hatte der Ehemann für den Unterhalt seiner Gattin ohne Rücksicht darauf aufzukommen, ob diese ein eigenes Einkommen hatte oder selbst erwerbstätig war. Nach der neuen Rechtslage haben gemäß dem Gleichheitsgrundsatz beide Ehegatten nach ihren Kräften verhältnismäßig zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen. Die Führung des gemeinsamen Haushaltes durch einen Ehegatten ( Hausfrauenehe / Hausmannehe ) wird als entsprechender Beitrag angesehen. Die Ehegatten sollen an der Haushaltsführung je nach ihren Fähigkeiten und ihrer beruflichen Belastung mitwirken. Sind beide Ehegatten berufstätig, haben nach Möglichkeit beide den Haushalt zu besorgen. Ist nur ein Ehegatte nicht erwerbstätig, hat dieser den Haushalt zu führen. Von dieser Regelung kann jedoch einvernehmlich abgegangen werden. Gemäß dem EheRÄG 1999 ist auch der berufstätige Teil in seiner Freizeit grundsätzlich zur Mithilfe verpflichtet. Einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat derjenige Gatte, der entweder nicht in der Lage ist, einen Beitrag zu leisten (z. B. wegen Krankheit) oder der den Haushalt führt und über kein eigenes (ausreichendes) Einkommen verfügt. Dieser Unterhaltsanspruch bleibt auch bei Trennung (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) der Ehegatten aufrecht, außer der Unterhaltsanspruch wird verwirkt. Eine Verwirkung tritt nur bei schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten ein. Beispiel: Die Frau verlässt den Mann und lebt mit einem anderen Mann in Lebensgemeinschaft. 19

20 Die Rechtsbeziehung Mann Frau oder bei schwerer körperlicher Misshandlung oder Drohung, gerichtet gegen den Ehepartner. Wohl aber ist zum Beispiel die Ehegattin berechtigt, aus der Ehewohnung auszuziehen, ohne den Anspruch auf Unterhalt zu verlieren, wenn ihr der Verbleib in der Ehewohnung nicht zumutbar ist; wenn sie z. B. in der Ehewohnung Misshandlungen oder Drohungen durch ihren Mann ausgesetzt ist. Auch wenn ohnedies bereits die häusliche Gemeinschaft durch den Mann aufgehoben wurde, kann die Ehegattin die Ehewohnung verlassen und in eine andere Wohnung ziehen, ohne ihren Unterhaltsanspruch zu verwirken. Sieht sich ein Gatte aufgrund des Verhaltens des anderen Gatten veranlasst, aus der Ehewohnung auszuziehen, kann er die richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der abgesonderten Wohnsitznahme begehren. Damit kann sich der schuldlose Teil bezüglich des Unterhaltsanspruches und für ein zukünftiges Eheverfahren absichern. Beispiel: Es tritt kein Verlust des Unterhaltsanspruches ein, wenn ein Gatte das eheliche Schlafzimmer nach einer schweren Auseinandersetzung versperrt oder wenn die Gattin dem Mann den Einlass in die Ehewohnung verweigert, nachdem dieser grundlos weggezogen ist. HINWEIS Dennoch muss man dem Unterhaltsberechtigten raten, mit Vorsicht vorzugehen. Damit nicht z. B. ein Versperren der Wohnung oder ein Auszug aus der Ehewohnung als grundlose Handlungsweise und damit als Eheverfehlung ausgelegt wird, ist es zweckmäßig, sich beweismäßig durch Zeugen oder z. B. durch ein polizeiärztliches Attest über Verletzungsfolgen abzusichern. Über die Verpflichtung, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, siehe Kapitel I/1 und III/9. Wird der Unterhalt nicht oder nicht ausreichend bezahlt, kann dieser gerichtlich eingeklagt werden. Auf den Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten kann nicht von vornherein verzichtet werden. Eine derartige Vereinbarung wäre ungül- 20

21 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen tig. (Ausnahme: Unterhaltsverzicht bei Scheidung unter bestimmten Verhältnissen.) ZUSAMMENFASSUNG Für die Lebensbedürfnisse der Familie haben beide Ehegatten nach Kräften beizutragen. Der Gatte, der den Haushalt führt, leistet damit einen Beitrag. Er hat Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch besteht bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter. Ein Verlust (Verwirkung) des Unterhaltsanspruches tritt nur bei besonders schweren Eheverfehlungen ein. Sind beide Ehegatten berufstätig, haben beide nach Möglichkeit an der Haushaltsführung mitzuwirken. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 94, 95 ABGB. 5. Einzelne Fragen zum Unterhalt Da der Unterhalt ein Kernstück des Ehe- und Familienrechtes darstellt, wird hiermit auf einzelne wesentliche Fragen eingegangen. Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt Wirtschaftsgeld Taschengeld? Unterhalt sind Geld- und Sachleistungen, die für eine berechtigte Person erbracht werden, damit sie angemessen leben kann. Wirtschaftsgeld sind Leistungen, die der Unterhaltspflichtige dem Haushaltsführenden für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Verfügung stellt. Damit werden auch Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen gedeckt (z. B. seine Mahlzeiten). Das Wirtschaftsgeld muss so bemessen sein, dass damit sowohl die Fixkosten des Haushalts der Familie als auch die persönlichen Bedürfnisse des darauf Verwiesenen in einer den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Weise bestritten werden können. 21

22 Die Rechtsbeziehung Mann Frau Taschengeld ist jener Geldbetrag, den der nicht berufstätige Unterhaltsberechtigte neben dem Naturalunterhalt (Sachleistungen) für seine persönlichen Bedürfnisse (wie Körperpflege, Sport, Unterhaltung etc.) bekommt. Ein Taschengeldanspruch der haushaltführenden Ehegattin setzt ein überdurchschnittliches Einkommen des alleinverdienenden Ehegatten voraus (dzt. etwa 3000, ) und beträgt ca 5 %. Wie ist der Unterhalt zu leisten? Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht durch Geldleistungen, sondern durch Naturalleistungen erbracht. Darunter versteht man, dass der Unterhaltspflichtige Wohnung, Möbel, Nahrungsmittel usw. zu verschaffen hat. Daneben steht dem haushaltführenden, nicht berufstätigen Ehegatten noch ein angemessener Geldbetrag als Taschengeld zu, der den gemeinsamen Lebensverhältnissen entspricht. Aufgrund des EheRÄG 1999 ist auf Verlangen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt auch bei aufrechter Hausgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, solange nicht ein solches Verlangen unbillig wäre, weil etwa nicht genügend Bargeld zur Verfügung steht. 22 Beispiele: Eine Bäuerin begehrt ihren gesamten Unterhalt in Geld, obwohl viele der benötigten Lebensmittel am Hof zur Verfügung stehen, Bargeld knapp ist und auch kein besonderer Grund für Geldunterhaltsleistungen vorliegt. In einer Familie reicht das Einkommen des Alleinverdieners gerade für die notwendigsten Bedarfsgüter. In diesem Fall wäre die Forderung einer unterhaltsberechtigten Frau, den gesamten ihr zustehenden Unterhaltsbetrag in Geld zu bekommen, unbillig, weil die Familie dann nicht mehr genügend Geld für dringende Zahlungen hätte. Der Anspruch auf Geldunterhalt ist beim Bezirksgericht, in dessen Bereich der Unterhaltsverpflichtete wohnt, gerichtlich einzuklagen. Es empfiehlt sich, den Unterhalt, soweit er nicht entsprechend geleistet wird, unverzüglich gerichtlich geltend zu machen. Es kann Unterhalt für die letzten drei Jahre vor der Antragstellung zugesprochen werden. In-

23 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen nerhalb dieser Verjährungsgrenze kann der Unterhalt rückwirkend sowohl geltend gemacht als auch abgeändert werden. Zum Unterschied von fälligen Unterhaltsleistungen ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch an sich unverjährbar. Ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, ist der Unterhalt immer nur in Geld zu leisten. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch in aufrechter Ehe? Den Unterhaltsanspruch bei geschiedener Ehe siehe Kapitel III/18. Es mag überraschen, aber es steht in keinem Gesetz, wie der Unterhalt zahlenmäßig zu berechnen ist. Das Gesetz überlässt dies der Rechtsprechung der Gerichte und steckt nur den Rahmen ab durch Worte wie angemessener Unterhalt oder Beitrag nach Kräften. Da der Oberste Gerichtshof mit der Festsetzung des Unterhaltes grundsätzlich erst ab dem Jahr 1990 befasst ist, war die Unterhaltsrechtsprechung bisher nicht einheitlich. Zunächst ist es beiden Ehegatten überlassen, einvernehmlich festzulegen, wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Ein einseitiges Abgehen von einer solchen Vereinbarung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, wenn die Interessen des Partners oder der Familie erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Geburt eines Kindes, Arbeitsunfall etc.). Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen, wenn sie aus einem Verhalten unzweifelhaft abzuleiten ist. Auf den Unterhaltsanspruch kann jedoch nicht im Vorhinein verzichtet werden. Im Allgemeinen geht die herrschende Unterhaltsrechtsprechung, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben in durchschnittlich gelagerten Fällen nach folgenden Richtlinien vor: Ist der Eheteil, der den Haushalt führt (oft die Frau), nicht berufstätig, so wird ihm als Unterhalt ein Geldbetrag in der Höhe von ca. 33 % des Einkommens des alleinverdienenden Eheteils zuerkannt. Die Berechnung des Monatseinkommens siehe auf Seite

24 Die Rechtsbeziehung Mann Frau 24 Beispiel: Der Mann verdient netto, bezogen auf das Jahresnettoeinkommen, monatlich 3.000,. Die Frau hat Unterhaltsanspruch auf 33 % davon = 1.000,. Die Haushaltsführung zählt dabei als gleichwertiger Beitrag. Sollte der haushaltführende, nicht berufstätige Eheteil jedoch regelmäßig eigene Einkünfte (z. B. Erträgnisse aus Kapitalvermögen) haben, so sind diese angemessen zu berücksichtigen. Gelegentliche Einkünfte aus fallweiser Tätigkeit sind sofern sie gegenüber dem Gesamtfamilieneinkommen nicht ins Gewicht fallen nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig wie Sozialhilfezuwendungen. Nach neuerer Gesetzeslage steht es dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr zu, das Unterhaltsbegehren auf einen bestimmten Prozentsatz des Ehegatteneinkommens zu richten, sondern er muss einen bestimmten Geldbetrag fordern. Die gesetzliche Regelung über eine Unterhaltsfestsetzung in Form eines Bruchteilstitels wurde aufgehoben. Wenn eine solche Unterhaltsfestsetzung bestanden hat, bedarf es seit eines zusätzlichen Gerichtsverfahrens, um den Unterhalt in einem bestimmten Geldbetrag festzusetzen (z. B. statt 33 % des Einkommens des Ehegatten den berechneten Betrag von 1.000, ). Sind beide Ehegatten berufstätig und haben wesentlich verschieden hohe Einkommen, so werden beide Einkommen zusammengerechnet, wobei dem weniger Verdienenden 40 % des gemeinsamen Einkommens zukommen soll. Das Einkommen des Einkommensschwächeren muss dabei angerechnet werden. Beispiel: Der Mann verdient netto, bezogen auf das Jahresnettoeinkommen, 3.000,. Die Frau verdient netto, bezogen auf das Jahresnettoeinkommen, 1.000,. Das Familieneinkommen beträgt somit 4.000,. 40 % davon sind 1.600,.

25 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Das bedeutet, der Frau müssen 1.600, zukommen. Da sie 1.000, verdient, muss ihr der Mann 600, dazuzahlen, damit sie die 40 % des Familieneinkommens erreicht. Würde die Frau aber 1.600, verdienen, so müsste der Mann, der 3.000, verdient, ihr nichts dazuzahlen, da der Frau ohnedies 40 % des Familieneinkommens zukommen. lnfolge der Gleichberechtigung von Mann und Frau gilt diese Regelung natürlich auch umgekehrt, wenn der Mann 1.000, und die Frau 3.000, verdient. In beiden besprochenen Fällen gilt: Muss der unterhaltspflichtige Ehegatte außer für seinen Ehegatten noch für seine Kinder Unterhalt zahlen, so vermindert sich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten um ca. 3 bis 4% je Kind (EF ). Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darf sich der Unterhaltspflichtige für ein Neugeborenes lediglich 2 % abziehen. Ebenso darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte von seiner Unterhaltsleistung gegenüber seinem Ehepartner je nach Einzelfall bis zu 3 % abziehen, wenn er außerdem noch für seinen geschiedenen Ehegatten aus der Vorehe unterhaltspflichtig ist. Beispiel: Wenn ein unterhaltspflichtiger Ehemann noch für zwei Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten hat, hat seine berufstätige Ehefrau nur einen Unterhaltsanspruch auf ca. 32 % des monatlichen Familiennettoeinkommens (40 % minus 2 4%), (EF ), seine nicht berufstätige Ehefrau auf ca. 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens (33 % minus 2 4%). Hat der unterhaltspflichtige Ehemann aber neben der Unterhaltspflicht für die beiden Kinder auch noch für seine geschiedene Gattin aus der Vorehe Unterhalt zu leisten, verringert sich der Unterhaltsanspruch seiner berufstätigen Ehefrau um weitere 2 % auf 30 %. Bei einer nicht berufstätigen Ehefrau würde sich bei den im zweiten Punkt genannten Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch auf ca. 23% (25% minus 2%) verringern. 25

26 Die Rechtsbeziehung Mann Frau HINWEIS Eine starre Bindung an Prozentwerte ist jedoch abzulehnen! Diese sollen nur Richtlinien darstellen, die eine Anpassung des einzelnen Unterhaltsanspruches an die Verhältnisse des Einzelfalles offen lassen. Die Berechnungsgrundsätze sind grundsätzlich auf die üblichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten abgestellt. Wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, z. B. krankheitsbedingte erhöhte Bedürfnisse, so ist dies zu berücksichtigen (EF ). Reicht der Unterhalt nicht zur Deckung des Existenzminimums (= Richtsatz der Ausgleichszulage) kommt ein erhöhter Prozentsatz in Betracht. Ein Sonderbedarf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs, auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs (EF , ). Im Übrigen steht auch einem Ehegatten, der z. B. aus gesundheitlichen Gründen weder Erwerbstätigkeit noch Haushaltsführung leisten kann, ein Unterhaltsanspruch zu wie im erstgenannten Fall auf Seite 24. Wie berechnet man das Monatseinkommen? Summe aller Einkünfte gesetzlicher Abzüge Steuern Sozialversicherungsbeiträge und dgl. = Jahresnettoeinkommen Monatseinkommen = Jahresnettoeinkommen durch 12 geteilt. Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen in dieses Jahresnettoeinkommen einbezogen (z. B. der 13. und 14. Bezug, Überstundenentlohnung, Trinkgelder, Unterstützungsbeiträge, Renten etc.). Nicht einbezogen werden reine Aufwandsentschädigungen (z. B. Ersatz von Spesen und Barauslagen) und der Hilflosenzuschuss. Für die Familienbeihilfe gilt eine Sonderregelung, siehe Kapitel III/16 und 19. Weiters sind vom Nettoeinkommen noch unabwendbare und lebensnotwendige Ausgaben (z. B. Kreditrückzahlungen für eine Wohnmöglichkeit) abzuziehen. 26

27 I. Die Ehe und ihre Rechtsfolgen Wie kann der Unterhalt gesichert werden? Die Unterhaltsleistung kann durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss) oder durch eine Vereinbarung (Vergleich) festgelegt werden. In Unterhaltssachen gilt jede gerichtliche Entscheidung, und sogar eine Vereinbarung, grundsätzlich als unter der Bedingung der Umstandsklausel erlassen. Das bedeutet, wenn sich die Umstände im Laufe der Zeit nicht unbedeutend ändern, ist über Antrag auch die Entscheidung oder Vereinbarung zu ändern. Solche nicht unbedeutenden Änderungen sind z. B. Hinzukommen oder Wegfall einer Sorgepflicht für ein Kind oder eine Einkommensänderung von mehr als 10 %. Die Umstandsklausel gilt auch bei Änderung der Gesetzeslage und grundsätzlicher Änderung der Rechtsprechung. Bei Unterhaltsvergleichen kann die Umstandsklausel ausgeschlossen werden d. h., der Unterhalt muss unabhängig von geänderten Verhältnissen in der einmal bestimmten Höhe bezahlt werden oder es bleibt bei einem Unterhaltsverzicht. Bei Existenzgefährdung siehe Seite 28 und 29. Es wird häufig an Stelle der Umstandsklausel eine Wertsicherungsklausel in den Unterhaltsvergleich aufgenommen. Das heißt, der Unterhalt ändert sich, wenn sich ein amtlich verlautbarter Preisindex (in der Regel der Index der Verbraucherpreise) ändert (Beispiel einer Indexklausel siehe Muster zum Scheidungsvergleich, Kapitel III/6). Die jeweilige Indexzahl kann beim Statistischen Zentralamt in Wien, derzeit unter Tel. (01) , erfragt werden. Wie wird der durch die Indexklausel wertgesicherte Unterhalt berechnet? Die indexwertgesicherte Unterhaltsleistung steigt und fällt im gleichen Ausmaß wie der Index. Als Ausgangsbasis wird meist die Indexziffer für den Monat des Vergleichsabschlusses herangezogen. Der neue Unterhalt ist dann nach folgender Formel zu berechnen: alter Unterhalt neuer Index alter Index 27

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