Februar DER UMWELT BEAUFTRAGTE. Informationsdienst für Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie Gewässer- und Immissionsschutz oekom verlag

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1 Februar DER UMWELT BEAUFTRAGTE Informationsdienst für Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie Gewässer- und Immissionsschutz oekom verlag In diesem Heft Beiträge Umsetzung der Industrie- 1 Emissionsrichtlinie: Die Änderungen im Klimapolitik am Ende? 6 Umweltauditgesetz an 9 EMAS III angepasst Rubriken Tipps für die Praxis: 12 Umstellung von DIN EN 16001:2009 auf DIN EN ISO 50001:2011 Kurz gemeldet 13 Impressum 13 Rechtsentscheid: 14 EuGH: Abstände zwischen Störfallbetrieben und öffentlich genutzten Gebäuden Neue und geänderte 15 Vorschriften Publikationen & Produkte 16 Termine 16 Umsetzung der Industrie-Emissionsrichtlinie: Die Änderungen im Das Bundesministerium für Umwelt hat zwei Referentenentwürfe zur Umsetzung der zu Beginn des vergangenen Jahres erlassenen Industrie-Emissionsrichtlinie mit Datum vom 25. November 2011 vorgestellt. Es handelt sich zum einen um ein Umsetzungsgesetz zur Anpassung des Immissionsschutzgesetzes sowie weiterer Gesetze, und zum anderen um eine zugehörige Umsetzungsverordnung, mit der Verordnungen zum BImSchG, insbesondere die 4. BImSchV, sowie Verordnungen zum Abfall- und Wasserrecht geändert oder neu erlassen werden sollen. Die Entwürfe sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung sind sie den Bundesländern und Verbänden zur Anhörung zugeleitet worden. Anlass und Konzeption der Umsetzung Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED / Industrial Emission Directive) ist als Neufassung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und muss innerhalb von zwei Jahren durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das BMU beabsichtigt hierzu auf Gesetzesebene in einem Artikelgesetz Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzge- setz, im Wasserhaushaltsgesetz und im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, ferner im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie im Umweltschadensgesetz vorzunehmen. Auf Verordnungsebene soll die Umsetzung der IED in zwei Umsetzungsverordnungen erfolgen. Die erste, deren Entwurf zusammen mit dem IED- Umsetzungsgesetz veröffentlicht wurde, umfasst Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte (5. BImSchV), der Deponieverordnung und der EMAS-Privilegierungsverordnung. Hin- DER UMWELT BEAUFTRAGTE 20. Jahrgang, Februar

2 DER UMWELT BEAUFTRAGTE zu kommen Folgeänderungen in der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen). Bestandteile der ersten Umsetzungsverordnung sind auch zwei neu erlassene Verordnungen zum Wasser- und : der Industrieemissionen-Verordnung Wasser und der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). In einem zweiten Schritt sollen insbesondere die Emissionsgrenzwerte enthaltenden Verordnungen des medienbezogenen Umweltschutzes (Luft,Wasser etc.) an die Vorgaben der IED angepasst werden. Ein Entwurf der hierzu vorgesehenen zweiten Umsetzungsverordnung liegt noch nicht vor. Vorgaben der IED Die Industrie-Emissionsrichtlinie gibt auf europäischer Ebene Anforderungen an die Zulassung von bestimmten industriellen Tätigkeiten (Industrieanlagen) vor. Dabei handelt es sich um die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Anlagenarten (siehe Kasten) mit besonders hohen Umweltauswirkungen (Emissionen, Auswirkungen auf Wasser und Boden, anfallende Abfälle sowie Energieverbrauch). Die Richtlinie greift, sobald bestimmte Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Ziel der Richtlinie ist es insbesondere, einheitliche Umweltstandards in Europa und gleiche Wettbewerbsbedingen zu schaffen. Als zentrales Instrument der Richtlinie wurde bereits in den Vorgängerrichtlinien (IVU-Richtlinie von 2006 mit Revision 2008) das Prinzip der Besten Verfügbaren Techniken (BVT) eingeführt. Diese wurden in Merkblättern (BREF) für jeden Industriezweig festgelegt, waren aber nicht verbindlich. Gemäß IED müssen nun die Behörden der Mitgliedstaaten bei Genehmigungen Emissionsgrenzwerte auferlegen, die innerhalb der anlagenspezifischen Bandbreiten liegen, die in den BREF-Merkblättern bzw. in den darin enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen festgelegt sind. Auch müssen Genehmigungen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren an neue, aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen angepasst werden. Mit der IED wird zudem ein System von Umweltinspektionen eingeführt. Sie beruhen auf Umweltinspektionsplänen, die für die von der Richtlinie erfassten Anlagen von den Mitgliedstaaten aufzustellen Geltungsbereich der Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang I die folgenden Industriezweige, z.t. erst bei Überschreitung bestimmter Produktionskapazitäten oder Anlagenleistungen: Nr. industrielle Tätigkeit /Branche Beispiele 1 Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) ab 50 MW; Öl- und Gasraffinerien; Vergasung/Verflüssigung von Kohle ab 20 MW FWL 2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Roheisen- und Stahlerzeugung ab 2,5 t/h; Eisengießereien ab 20 t/tag 3 Mineralverarbeitende Industrie Zementklinker-Herstellung in Drehrohröfen ab 500 t/d; Kalköfen ab 50 t/tag 4 Chemische Industrie: Herstellung aller rechts genannten Stoffkategorien durch chemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang 5 Abfallbehandlung: Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung Herstellung organischer und anorganischer Chemikalien; Herstellung von Düngemitteln; Herstellung von Bioziden; Herstellung von Arzneimitteln; Herstellung von Sprengstoffen alle ohne Mengenschwellen Behandlung gefährlicher Abfälle ab 10 t/tag; Behandlung nicht gefährlicher Abfälle ab 50 t/tag; Beseitigung/energetische Verwertung durch Abfallverbrennung oder -mitverbrennung ab einer Kapazität von 3 t nicht gefährlicher Abfälle/Stunde oder 10 t gefährlicher Abfälle/Tag; Deponien ab 10 t Aufnahmekapazität/Tag oder ab einer Lagerkapazität von t; Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle ab einer Lagerkapazität von 50 t 6 Sonstige Tätigkeiten: 6.1 Verarbeitung von Holz Herstellung von Zellstoff Herstellung von Papier und Pappe (ab 20 t/tag) Herstellung von Spanplatten auf Holzbasis (ab 600 m³/tag)* 6.2 Behandlung von Textilfasern Waschen, Bleichen oder Färben von Textilfasern und Textilien ab 10 t/tag 6.3 Gerbereien Gerben von Häuten oder Fellen (ab 12 t/tag 6.4 Nahrungsmittelproduktion Schlachthäuser ab 50 t Schlachtkörper/Tag; Verarbeitung tierischer Rohstoffe ab 75 t Erzeugnisse/Tag; Verarbeitung pflanzlicher Rohstoffe ab 300 t Erzeugnisse/Tag; Milchverarbeitung ab 200 t/tag 6.5 Tierkörperbeseitigung oder -verwertung Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen ab 10 t/tag 6.6 Intensivtierhaltung und -aufzucht ab Plätzen für Geflügel, Plätzen für Schweine, 750 Plätzen für Säue 6.7 Oberflächenbehandlung unter Verwendung organisch-chemischer Lösemittel Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Reinigen, Entfetten, Lackieren, Kleben, Imprägnieren ab einem Verbrauch von 150 kg organischer Lösemittel/Stunde oder 200 t/jahr 6.8 Kohlenstoffherstellung Herstellung von Hartbrandkohle oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren 6.9 CO 2 -Abscheidung Abscheidung von CO 2 aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung* 6.10 Holzkonservierung Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien ab einer Produktionskapazität von 75 m³/tag* 6.11 Abwasserbehandlung eigenständig (d.h. vom Betreiber einer unter die IED fallenden Anlage) betriebene Behandlung von Abwasser *nicht der Vorläuferrichtlinie (IVU-Richtlinie 2008/1/EG) unterfallende Anlagen 2 DER UMWELT BEAUFTRAGTE 20. Jahrgang, Februar 2012

3 DER UMWELT BEAUFTRAGTE sind, sowie auf Umweltinspektionsprogrammen für die einzelnen Anlagen, die regelmäßige Vor-Ort-Inspektionen in festgelegten Zeitabständen beinhalten. Weitere Neuregelungen der IED sind ein neues Konzept für die Wiederherstellung des Zustands vor der Inbetriebnahme im Fall der Stilllegung von Anlagen (Rückführungspflicht in den in einem Bericht zu dokumentierenden Ausgangszustand) sowie eine Erweiterung der Unterrichtungspflichten der Öffentlichkeit im Verlauf von Genehmigungsverfahren, die die Pflicht zur Veröffentlichung auslegungspflichtiger Antragsunterlagen im Internet beinhalten. Schließlich müssen für bestimmte Anlagentypen, insbesondere für Großfeuerungsanlagen im kleineren und mittleren Bereich (50 bis 300 MW) neue und anspruchsvollere Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Umsetzung der IED im Die Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt in Art. 1 des vorgelegten Umsetzungsgesetzesentwurfs. Hier werden zunächst in 3 BImSchG die Begriffe BVT-Merkblatt und BVT- Schlussfolgerungen in das eingeführt. Nach jeder Verabschiedung einer neuen BVT-Schlussfolgerung auf europäischer Ebene muss nach 7 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzesentwurfs zukünftig der Verordnungsgeber diese im Verordnungswerk zum BImSchG umsetzen. Er muss dabei gewährleisten, dass Emissionsgrenzwerte so festgelegt werden, dass durch die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschritten werden. Weniger strenge Emissionsgrenzwerte können per Verordnung oder durch die zuständige Behörde dann festgelegt werden, wenn wegen technischer Merkmale einer gegebenen Anlagenart die Anwendung der Emissionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen unverhältnismäßig wäre. Rückführung in den Ausgangszustand In 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG war bereits bisher die Pflicht der Anlagenbetreiber verankert, nach einer endgültigen Einstellung des Betriebs einer Anlage den ordnungsgemäßen Zustand des Anlagengrundstücks wiederherzustellen. Nunmehr soll im Fall erheblicher Bodenverschmutzungen und nachteiliger Veränderungen des Grundwassers mit relevanten gefährlichen Stoffen, die nach dem 13. Januar 2013 verursacht worden sind, bei der Betriebseinstellung derjenige Zustand des Bodens und des Grundwassers wiederhergestellt werden, der im Bericht des Betreibers über den Ausgangszustand (siehe folgenden Abschnitt) angegeben ist. Dies gilt jedoch nur, soweit die zur Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen sind der Behörde im Rahmen der Stilllegungsmeldung des im übrigen unveränderten 15 Abs. 3 vorzulegen. Die Behörde wird verpflichtet, die vom Betreiber getroffenen Rückführungsmaßnahmen der Öffentlichkeit, auch unter Nutzung des Internets, zugänglich zu machen. Bericht über den Ausgangszustand Der Errichter einer Anlage im Geltungsbereich der IED muss zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung einen Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorlegen, wenn im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Diese zusätzliche Anforderung wird durch den neuen 4a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) festgelegt. Die Mindestinhalte dieses Berichts sind die folgenden Informationen: Beschreibung der derzeitigen und ggf. der früheren Nutzung des Anlagengrundstücks; Boden- und Grundwassermessdaten, die den Zustand zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben, oder neue Messdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik oder Messtechnik. Es können aber auch Informationen im Bericht verwendet werden, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden. Bei Änderungsgenehmigungen ist ein Bericht über den Ausgangszustand nur dann erforderlich, wenn mit der Änderung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung neuer relevanter gefährlicher Stoffe verbunden ist. Werden bei bestehenden Anlagen zum Stichtag 7. Januar 2013 jedoch bereits relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, ist bei der ersten beantragten Änderungsgenehmigung ein Bericht vorzulegen, der die gesamte Anlage mit allen relevanten gefährlichen Stoffen umfasst. Die Behörde soll wegen der zu erwartenden Komplexität der Darstellungen des Ausgangszustands in der Regel einen Sachverständigen hinzuziehen, um die Angaben in den Berichten zu prüfen. Der Antragsteller kann auch selbst einen Sachverständigen mit der Berichtserstellung beauftragen oder DER UMWELT BEAUFTRAGTE 20. Jahrgang, Februar

4 den Bericht von einem solchen bestätigen lassen. Dabei muss es sich aber um einen Sachverständigen nach 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handeln. Der Bericht über den Ausgangszustand in der endgültigen, von der Behörde im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsunterlagen gebilligten Fassung wird dem Genehmigungsbescheid beigefügt. Er hat feststellende Wirkung und ist Referenzmaßstab hinsichtlich der Rückführungspflichten des Betreibers bei der Stilllegung der Anlage. Veröffentlichungen im Internet 10 BImSchG (Ablauf des Genehmigungsverfahrens) wird dahingehend geändert, dass die Behörde ein beantragtes genehmigungspflichtiges Vorhaben entweder in gedruckter Form (Amtsblatt oder Tagespresse) und zusätzlich immer auch auf der Internetseite der Behörde öffentlich zu machen hat. Die Auslegung der Antragsunterlagen (wie bisher über einen Zeitraum von einem Monat) erfolgt ebenfalls auf der Internet seite der Behörde, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Nach erteilter Genehmigung muss die Behörde nach dem neugefassten 21a der 9. BImSchV diese zukünftig ebenfalls im Internet veröffentlichen und dabei angeben, auf welches BVT-Merkblatt sich die behördliche Entscheidung bezieht. Erlass einer Bekanntgabe- Verordnung Die Bekanntgabe von Messstellen zur Durchführung von Emissions- und Immissionsmessungen, zu sicherheitstechnischen Prüfungen sowie für Einbau, Kalibrierung und Wartung von Messgeräten wird neu geregelt. Hierzu wird eine neue Verordnungsermächtigung ( 29b BImSchG) geschaffen und auf deren Grundlage eine neue Bundes-Immissionsschutzverordnung (Bekanntgabeverordnung, 41. BImSchV) erlassen. Diese definiert die Anforderungen an Prüfstellen nach 26 BImSchG (Emissions- und Immissionsmessungen) sowie an Sachverständige zur Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach 29a BImSchG. Geregelt werden Fachkunde, gerätetechnische DER UMWELT BEAUFTRAGTE Ausstattung, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit sowie die Pflichten der Prüfstellen und Sachverständigen, die insbesondere eine Qualitätssicherung, Informationspflichten gegenüber den Behörden und Berichtspflichten (Messoder Erfahrungsberichte) umfassen. Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber Der Regelungsinhalt des 31 BIm- SchG (nunmehr unter der Überschrift Auskunftspflichten des Betreibers ) wird erweitert. Betreiber, deren Anlagen unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen, werden verpflichtet, der Behörde jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und darüber hinaus die erforderlichen Daten vorzulegen, aus denen die Einhaltung erteilter Genehmigungsauflagen hervorgeht. Wird bei einer Anlage nach IED festgestellt, dass wesentliche immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht erfüllt sind, muss der Betreiber dies der zuständigen Behörde anzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind alle Ereignisse mit erheblichen Umweltauswirkungen, soweit eine Anzeigepflicht nicht bereits aus den Bestimmungen der Störfall-Verordnung oder des Umweltschadensgesetzes folgt. Damit entsteht eine neue Anzeigepflicht bereits unterhalb der Schwelle zum Störfall, d.h. bei Vorfällen und Unfällen, die nicht unmittelbar zu ernsten Gefahren oder Sachschäden führen. Behördliche Überwachung Gemäß 52 BImSchG war die Genehmigungsbehörde schon bisher zur regelmäßigen Überprüfung bestehender Genehmigungen verpflichtet, insbesondere immer dann, wenn ein inzwischen weiter entwickelter Stand der Technik eine erhebliche Emissionsminderung ermöglicht, wenn eine Verbesserung der Betriebssicherheit notwendig ist oder wenn geänderte umweltrechtliche Vorschriften es erfordern. Dies kann die Erteilung nachträglicher Anordnungen nach 17 BImSchG durch die Behörde zur Folge haben. Für Anlagen, die unter die Industrie-Emissionsrichtlinie fallen, wird nunmehr eine konkrete Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen festgelegt, innerhalb derer eine Überprüfung und Anpassung bestehender Genehmigungen vorzunehmen ist. Die entsprechende Frist für die Überprüfung von nicht unter die IED fallenden genehmigungsbedürftigen Anlagen soll auf sechs Jahre festgelegt werden. Im Übrigen soll eine regelmäßige Überprüfung für das Grundwasser alle fünf Jahre und für den Boden alle zehn Jahre durchgeführt werden. Zur Umsetzung der durch die IED vorgegebenen Verpflichtung der Behörden zur Durchführung von Umweltinspektionen auf der Grundlage entsprechender Inspektionspläne und -programme werden durch einen neuen 52a BImSchG Überwachungspläne und Überwachungsprogramme in das eingeführt. Überwachungspläne der Behörden beziehen sich auf einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich und enthalten die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßig oder aus besonderem Anlass durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen. Auf dieser Grundlage erstellen die Behörden für jede von einem Überwachungsplan erfasste Anlage ein Überwachungsprogramm, das insbesondere Zeitpläne für regelmäßige Vor-Ort- Besichtigungen vorsieht. Die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach der Risikostufe gemäß IED, der die betreffende Anlage zugeordnet ist; sie reicht von mindestens einmal jährlich bis einmal in drei Jahren. Genehmigungsbedürftige, aber nicht der IED unterfallende Anlagen müssen alle fünf Jahre einer Vor-Ort-Besichtigung unterzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen muss die Behörde aus diesem Anlass eine zusätzliche Besichtigung durchführen. Nach jeder Besichtigung einer in den Geltungsbereich der IED fallenden Anlage erstellt die Behörde für den Anlagenbetreiber einen Bericht mit den getroffenen Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigung und über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; hierfür gelten die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. Neu gefasst werden schließlich die Übergangsvorschriften des 67 Abs. 5 4 DER UMWELT BEAUFTRAGTE 20. Jahrgang, Februar 2012

5 BImSchG. Die Neuformulierung besagt, dass vom Geltungsbereich der IED erfasste Anlagen, die bei Inkrafttreten des IED-Umsetzungsgesetzes in Betrieb, bereits genehmigt oder vollständig beantragt waren, die neuen Anforderungen dieses Gesetzes erst ab dem 7. Januar 2014 einzuhalten haben. Anlagen, die erstmals unter die Industrie-Emissionsrichtlinie fallen, in der früheren IVU- Richtlinie aber noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. Kasten), müssen die neuen Anforderungen erst ab 7. Januar 2015 einhalten. Genehmigungsbedürftige Anlagen Im Zusammenhang mit der Umsetzung der IED wird die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) neu gefasst. Dies betrifft insbesondere den Anhang, der die genehmigungsbedürftigen Anlagenarten aufführt. Er folgt in seiner Struktur der Anlage 1 zum UVP-Gesetz und ist als vierspaltige Tabelle konzipiert. Spalte a enthält eine Nummer zur Kennzeichnung der Anlagenart, Spalte b die zugehörige Bezeichnung mit weiteren Differenzierungen nach Anlagenkapazität oder -größe; beide Spalten bleiben in ihrer Grundstruktur unverändert gegenüber der geltenden Fassung der 4. BIm- SchV, wurden aber innerhalb der zehn Anlagengruppen zum Teil neu gegliedert. Spalte c legt mit den Buchstaben DER UMWELT BEAUFTRAGTE G (vollständiges Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach 10 BImSchG) und V (vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 19 BImSchG) das jeweils durchzuführende Genehmigungsverfahren fest. Anlagen, die mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, aber nach den 3 a bis f UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, sind nach dem vollständigen Verfahren zu genehmigen. In einer neuen Spalte d des Anhangs wird ausgewiesen, ob die betreffende Anlagenart von Art. 10 und Anhang I der IED erfasst wird (Kennbuchstabe E) oder nicht. Damit wird im deutschen eindeutig und abschließend definiert, welche Anlagenarten unter die Bestimmungen der IED fallen. Die Neufassung der 4. BImSchV hat auch eine Anpassung der 11. BIm- SchV (Verordnung über Emissionserklärungen) zur Folge. In 1 dieser Verordnung wird bestimmt, dass die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Erstellung einer Emissionserklärung nicht für bestimmte, mit der Nummer des geänderten Anhangs zur 4. BImSchV bezeichnete Anlagen gilt. Immissions- und Störfallbeauftragte Im Rahmen der ersten IED-Umsetzungsverordnung wird auch die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbe- auftragte (5. BImSchV) novelliert. Neben der Anpassung an die IED wird auch das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung verfolgt. Insbesondere soll es dem Anlagenbetreiber nunmehr freigestellt sein, betriebsinterne oder externe Betriebsbeauftragte zu bestellen. Bisher war der Betriebsbeauftragte im Regelfall ein Betriebsangehöriger; die Bestellung externer Beauftragter war an eine behördliche Gestattung gebunden. Die Behörde behält sich jedoch das Recht vor, im Einzelfall die Bestellung eines betriebsinternen Beauftragten dann anzuordnen, wenn nur dadurch die sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben sichergestellt ist. Im Übrigen wird Anhang I der 5. BImSchV (genehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist) an die novellierte 4. BImSchV angepasst. Die weiteren Änderungen Die durch das IED-Umsetzungsgesetz und die zugehörige Erste Umsetzungsverordnung vorgesehenen Änderungen im Wasser-, Abfall- und sonstigen Umweltrecht werden in der nächsten Ausgabe des UMWELTBEAUFTRAGTEN behandelt. Dr. Martin Albrecht martin.albrecht@abfallrecht.org Europas größte Geothermie- Fachmesse mit Kongress GeoTHERM expo & congress März 2012 Messe Offenburg Messe Offenburg-Ortenau GmbH Fon +49 (0) Fax +49 (0) geotherm@messeoffenburg.de - offenburg.de DER UMWELT BEAUFTRAGTE 20. Jahrgang, Februar

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