Antrag auf Landeserziehungsgeld

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1 Antrag auf Landeserziehungsgeld Postanschrift: L-Bank, Karlsruhe Besucheradresse: L-Bank, Schlossplatz 12, Karlsruhe Antrag für Geburten/ Adoptionen vom Eingangsdatum beim Amt (Stempel): Dieser Antrag kann frühestens ab dem 10. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Landeserziehungsgeld kann rückwirkend höchstens für sechs Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. Unterschrift: 1. Antragsdaten 1.1 Elterngeldbezug Wurde für das unten genannte Kind/die genannten Kinder bei der L-Bank ein Antrag auf Elterngeld gestellt? Antragsnummer Elterngeld: Wurde ein Antrag auf Elterngeld in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg gestellt? > Wenn ja, bitte Kopie des Bescheids beifügen Bundesland 1.2 Kind für das/kinder für die Landeserziehungsgeld beantragt wird Geburtsort Bei Adoptionen/Adoptionspflege, Tag der Haushaltsaufnahme: 1.3 Staatsangehörigkeit des Kindes/der Kinder deutsch andere 1.4 Antragstellende (, die das Kind hauptsächlich betreut und Landeserziehungsgeld beantragt) Straße, Hausnr. PLZ/Wohnort Bankverbindung zur Auszahlung des Landeserziehungsgeldes: > siehe Hinweisblatt Telefon-Nr Familienstand der antragstellenden Staatsangehörigkeit der antragstellenden Beantragung des Landeserziehungsgeldes Bitte lesen Sie erst das Hinweisblatt! verheiratet seit: geschieden seit: verwitwet seit: eingetr. Lebenspartnerschaft seit: ledig dauernd getrennt lebend seit: unverheiratetes Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil deutsch andere Der Bezug von Landeserziehungsgeld beginnt frühestens nach Ablauf des letzten Bezugsmonats von Elterngeld und endet spätestens mit Ablauf des 22. beziehungsweise 24. Lebensmonats. Sofern Sie sich beim Elterngeld für die verlängerte Auszahlung entschieden haben, bedeutet dies, dass Sie Elterngeld und Landeserziehungsgeld gleichzeitig beziehen können. Beispiel: Wird von Ihnen Elterngeld bis einschließlich 13. oder 14. Lebensmonat bezogen, kann Landeserziehungsgeld frühestens ab dem 15. Lebensmonat beantragt werden. Ich beantrage Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten. Ich beantrage Landeserziehungsgeld ab dem 15. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten /13 Ich möchte in dem möglichen Bezugszeitraum ( Lebens-/Betreuungsmonat beziehungsweise Lebens-/Betreuungsmonat) nicht die Höchstdauer beantragen, sondern ich beantrage Landeserziehungs- geld nur vom bis einschließlich Lebens-/Betreuungsmonat. 1

2 1.8 Andere Landeserziehungsgeldanträge Wurde für das Kind/die Kinder bereits ein anderer Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt? > Wenn ja, Name des Antragstellers Erziehungsgeldstelle Antragsnr. 1.9 Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt a) Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg? > Wenn ja, seit > Siehe Hinweisblatt Beabsichtigen Sie, nach der Antragstellung bis zum Ablauf des beantragten Bezugszeitraums Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu verlegen? > Wenn ja, ab innerhalb Baden-Württembergs in ein anderes Bundesland in das EU-Ausland in das sonstige Ausland Neue Anschrift b) Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder sind Sie Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat? > Wenn ja, haben Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner innerhalb Baden-Württembergs ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mindestens geringfügigen Beschäftigung? Wenn ja, bitte Bestätigung der Elternzeit beziehungsweise aktuelle Lohnnachweise des Ehegatten/Lebenspartners beifügen. c) Wurden Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt? 2. Persönliche Verhältnisse > siehe Hinweisblatt 2.1 Kindschaftsverhältnis zur antragstellenden Leibliches Kind, für das mir das ensorgerecht zusteht. Leibliches Kind, für das mir das ensorgerecht nicht zusteht. Der sorgeberechtigte Elternteil (zum Beispiel die leibliche Mutter) ist mit der Gewährung des Landeserziehungsgeldes an die antragstellende einverstanden. Straße, Hausnr. PLZ/Wohnort Unterschrift Nicht leibliches Kind. (Zum Beispiel Adoptivkind, Enkelkind, Kind des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners und andere.) Kindschaftsverhältnis (Wenn zutreffend, fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen bei.) 2.2 Betreuung und Erziehung, ggf. Haushaltsaufnahme Das Kind lebt in der Zeit, für die Landeserziehungsgeld beantragt wird, in meinem Haushalt und wird von mir selbst betreut. Das Kind lebt erst seit Zeitpunkt von mir betreut und erzogen. Begründung mit mir in einem Haushalt und wird erst seit diesem 2.3 Weitere Kinder Beziehen Sie oder Ihr Ehegatte/Lebensgefährte Kindergeld für weitere Kinder? > Wenn ja, bitte aktuelle Nachweise über Kindergeldbezug beifügen (zum Beispiel Kopie des Kontoauszugs oder der Lohnabrechnung). 2

3 2.4 Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte der antragstellenden Bitte machen Sie Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder zum Lebensgefährten der antragstellenden, falls die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben: Beruf Staatsangehörigkeit Name, Anschrift Arbeitgeber in Deutschland seit Geburt in Deutschland seit 2.5 Krankenkasse der antragstellenden Ich bin selbst versichert. Ich bin familienversichert. Krankenkasse Mitglieds-/Versicherungsnr. Anschrift 3. Verhältnisse im beantragten Bezugszeitraum > siehe Hinweisblatt 3.1 Nehmen Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses während des Bezugszeitraumes von Landeserziehungsgeld Elternzeit in Anspruch? Hinweis zu 3.2 und 3.3: Wer eine zulässige Teilerwerbstätigkeit ausüben will oder Entgeltersatzleistungen bezieht, sollte beachten, dass zur Berechnung des Landeserziehungsgeldes das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Entgeltersatzleistungen der antragstellenden mit zu berücksichtigen sind. Die Arbeitsaufnahme beziehungsweise der Bezug von Entgeltersatzleistungen können zur Kürzung oder sogar zum Wegfall des Landeserziehungsgeldes führen. 3.2 Beabsichtigen Sie während des Zeitraumes, für den dieser Antrag gestellt wird (siehe Ziffer 1.7), eine Erwerbstätigkeit auszuüben? (Anzugeben sind auch geringfügige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten.) > Wenn ja, von bis Anzahl der Wochenstunden: Arbeitgeber Beziehen Sie während des Zeitraumes, für den dieser Antrag gestellt wird (siehe Ziffer 1.7), Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen)? > Wenn ja, Art der Leistung Dauer und Höhe der Leistung Name/Anschrift des Leistungsträgers Wird während des Bezugszeitraums (siehe Ziffer 1.7) Landeserziehungsgeld in einem anderen Bundesland oder im Ausland eine dem Landeserziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung in Anspruch genommen? > Entsprechende Nachweise werden gesondert angefordert > Wenn ja, Kopie des Leistungsbescheids beifügen. Ausnahme: kein Bescheid ist beizufügen für den Bezug von Elterngeld, sofern der Bewilligungsbescheid von der L-Bank erstellt wurde. > Wenn ja, Kopie des Leistungsbescheids beifügen 4. Einkommensverhältnisse Das der Berechnung des Landeserziehungsgeldes zu Grunde zu legende Einkommen wird nach Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ermittelt. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen bei der Ermittlung des Landeserziehungsgeldes berücksichtigt wird, entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt. Als Einkommen wird angesetzt: Die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und der ausländischen Einkünfte./. 24 % (19 % bei en im Sinne des 10 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung, zum Beispiel Beamte) + anzurechnende Entgeltersatzleistungen (Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen und andere) Hiervon werden folgende Beträge abgezogen:./. Unterhaltsleistungen an andere Kinder und an sonstige en./. Behindertenpauschbetrag nach 33 b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes oder wegen der Behinderung der antragstellenden, ihres Ehegatten oder des anderen Elternteils, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben. (Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise in Kopie bei.) 3

4 Maßgebliches Einkommen für das Landeserziehungsgeld ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor Aufnahme bei der berechtigten. Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr nicht möglich ist, werden die Einkünfte im Kalenderjahr davor zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes ist das Einkommen der berechtigten und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben, zu berücksichtigen. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. Erwerbseinkommen, das von der im Berechtigungszeitraum für Landeserziehungsgeld nicht mehr erwerbstätigen antragstellenden bezogen wurde, bleibt bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Berechtigungszeitraum werden die daraus erzielten durchschnittlichen Monatseinkünfte auf der Basis von zehn Lebens- oder Betreuungsmonaten ab dem auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat berücksichtigt. Für andere Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften der Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift. Wird die Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben, erfolgt eine Neuberechnung ab dem darauf folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat. Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für den Bezug von Entgeltersatzleistungen. Bei einem Berechtigtenwechsel während des Berechtigungszeitraumes von Landeserziehungsgeld ist das durchschnittliche Monatseinkommen im jeweiligen Berechtigungszeitraum maßgeblich. Bitte füllen Sie den Einkommensfragebogen aus und fügen entsprechende Nachweise in Kopie bei. 5. Hinweise Ist das Landeserziehungsgeld wegen unrichtiger, unvollständiger Angaben beziehungsweise Mitteilungen zu Unrecht erlangt worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. Das Landeserziehungsgeld ist für die Zeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu verzinsen. Im Übrigen richten sich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung der Leistung und Verzinsung nach allgemeinem Recht, insbesondere nach Landesverwaltungsverfahrensrecht und nach Landeshaushaltsrecht. 6. Erklärungen Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag und der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben wird hiermit versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für das Landeserziehungsgeld maßgeblich sind, werde ich beziehungsweise werden wir der L-Bank unverzüglich mitteilen. Ich bestätige beziehungsweise wir bestätigen hiermit den Erhalt des Hinweisblattes der L-Bank zu diesem Antrag. Von den Mitteilungspflichten während des Landeserziehungsgeldbezugs und den Erläuterungen im Hinweisblatt zu diesem Antrag habe ich beziehungsweise haben wir Kenntnis genommen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim anderen Elternteil ebenfalls gegeben sind, erklärt er sich einverstanden, dass Landeserziehungsgeld an die oben genannte antragstellende gezahlt wird. Ich erkläre, während des Bezugs von Landeserziehungsgeld keine oder keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben, mit dem Kind in ständiger häuslicher Gemeinschaft zu leben und dieses selbst zu betreuen und zu erziehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten oder Elternteile erstreckt sich diese Erklärung auch auf den Umfang der Teilzeit des Ehegatten oder Elternteils. Ort/Datum: Ort/Datum: Unterschrift der antragstellenden Unterschrift Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Gesetzlicher Vertreter (insbesondere bei minderjährigen Antragstellern) Name/Vorname: Ort/Datum: Straße/Hausnummer: Postleitzahl/Wohnort: Unterschrift: Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der L-Bank zugesandt werden. 4

5 Einkommensfragebogen zum Antrag auf Landeserziehungsgeld für Geburten/Adoptionen vom der antragstellenden Antragsnummer (falls vorhanden) 0 2! Das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt beziehungsweise Adoption des Kindes oder der Kinder (= maßgebliches Kalenderjahr) ist die Grundlage der Berechnung des Landeserziehungsgeldes. I. Liegt Ihnen für das maßgebliche Kalenderjahr ein Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vor? Für die antragstellende Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten > Wenn ja, bitte Kopie des Einkommensteuerbescheids beifügen und nur die Ziffern II, IV, V, VI und VII ausfüllen. II. Haben Sie im gesamten maßgeblichen Kalenderjahr Einkünfte nach 10 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung bezogen? Für die antragstellende Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Erklärung: Bei der Einkommensberechnung wird eine Regelpauschale von 24 % abgezogen. Bei en im Sinne von 10 c Absatz 3 Einkommenssteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung, welche nicht rentenversicherungspflichtig sind, da ihre Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung gesichert ist, wird lediglich eine Pauschale von 19 % abgezogen. Betroffene en sind vor allem Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Beschäftigte bei einem Träger der Sozialversicherung mit beamtenähnlichem Status, Geistliche, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Bezieher von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) und gegen Arbeitslohn weiterbeschäftigte Altersrentner. III. Wenn kein Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr vorliegt, bitten wir um Angabe zu den Einkünften in diesem Jahr. Alle erzielten Einkünfte sind anzugeben. (Bitte kreuzen Sie Zutreffendes an und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.) Antragstellende Ehegatte Lebenspartner Lebensgefährte Erläuterung 1. Steuerpflichtiger Jahresbruttoarbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit Keine Angabe erforderlich. (Siehe Ziffer 3.2 im Antrag und im Hinweisblatt.) Als Berechnungsgrundlage dient der steuerpflichtige Jahresbruttoarbeitslohn des maßgeblichen Kalenderjahres. Als Nachweis müssen die Lohnsteuerbescheinigung oder Kopien der Gehaltsabrechnungen/Lohnabrechnungen für das gesamte Jahr vorgelegt werden. Werbungskosten können nur entsprechend den steuerlichen Pauschalsätzen in Abzug gebracht werden. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. 2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einschließlich Veräußerungsgewinne 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einschließlich Veräußerungsgewinne 4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einschließlich Veräußerungsgewinne Der Steuervorauszahlungsbescheid ist für das maßgebliche Kalenderjahr vorzulegen. Sofern dieser auch nicht vorliegt, sind der Jahresabschluss beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung für das maßgebliche Kalenderjahr und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid vorzulegen. 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung /13 6. Sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel Altersrente oder Leibrente, steuerpflichtiger Unterhalt und Spekulationsgewinne) Es sind geeignete Nachweise über die Einnahmen vorzulegen, wie Urteil oder Vereinbarung über den Unterhalt. Bitte Belege über die Zahlungen beifügen. Bei Renten ist der aktuelle Bescheid beizufügen. Weitere Nachweise werden gesondert angefordert. Werbungskosten werden nur in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze nach 9 a Einkommensteuergesetz in Abzug gebracht.

6 IV. a) Wurden im maßgeblichen Kalenderjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt? Für die antragstellende Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten > Wenn ja, bitte entsprechende Nachweise beifügen. Zum Beispiel Jahresbescheinigung(en) Ihrer Bank(en). Werbungskosten werden nur in Höhe des Sparerpauschbetrags nach 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz in Abzug gebracht. Diese können jedoch nur bis zur Höhe der positiven Einnahmen Berücksichtigung finden. b) Wurden im maßgeblichen Kalenderjahr ausländische Einkünfte erzielt? Für die antragstellende Wenn ja, Gesamtbetrag Euro Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Wenn ja, Gesamtbetrag Euro > Wenn ja, bitte in der jeweiligen Landeswährung angeben und entsprechende Nachweise in beglaubigter Übersetzung beifügen. V. Bezug von Entgeltersatzleistungen des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr Entgeltersatzleistungen sind Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Ersatzleistung. Hierzu zählen zum Beispiel auch Elterngeld für ein weiteres Kind, Unterhaltsgeld, Teilunterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsbeihilfe oder Versorgungskrankengeld. Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Wenn ja, Gesamtbetrag Euro Art der Leistung von bis > Wenn ja, fügen Sie bitte entsprechende Leistungsnachweise bei. Keine Nachweise sind beizufügen für den Bezug von Elterngeld für ein weiteres Kind, soweit der Bewilligungsbescheid von der L-Bank erstellt wurde. VI. Wurden vom Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr steuerfreie Einnahmen erzielt? (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach dem BAFöG) Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Art der Leistung von bis > Wenn ja, bitte entsprechende Nachweise beifügen. VII. Vom Einkommen können folgende Positionen abgezogen werden: a) Unterhaltsleistungen, die vom Antragsteller oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr gezahlt wurden: an frühere Ehegatten und unterhaltsberechtigte Angehörige Wenn ja, Gesamtbetrag Euro an Kind(er) auf Grund eines Unterhaltstitels/einer Unterhaltsvereinbarung Jahresbetrag Euro Kind Kind > Wenn ja, bitte fügen Sie Zahlungsnachweise für das maßgebliche Kalenderjahr und Unterhaltstitel oder Vereinbarung in Kopie bei. b) Pauschbetrag gemäß 33b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes beziehungsweise der Behinderung der antragstellenden, des Ehegatten/Lebenspartners beziehungsweise des anderen Elternteils, sofern die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben: Grad der Behinderung % > Wenn ja, bitte fügen Sie Nachweise in Kopie bei. Zum Beispiel Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis. Falls in den letzten zwei Jahren kein Einkommensteuerbescheid erteilt wurde, benötigen wir folgende Erklärung: Ich/Wir erklären, dass in den letzten zwei Jahren kein Steuerbescheid erteilt worden ist. (Fügen Sie jedoch den letzten Ihnen vorliegenden Einkommensteuerbescheid auf jeden Fall bei.) Ich/Wir versichern, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Ort/Datum: Ort/Datum: Unterschrift der antragstellenden Unterschrift Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte

7 Hinweisblatt zum Antrag auf Landeserziehungsgeld für Geburten/Adoptionen vom /13 Die im Antrag verwendeten Bezeichnungen Antragsteller, Ehegatte, Lebenspartner und Lebensgefährte werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und impliziert weder Ausschluss noch Wertung. Falls die von uns gewählten Bezeichnungen nicht auf Sie zutreffen, füllen Sie die notwendigen Formulare bitte dennoch aus. Informationen zum Landeserziehungsgeld Landeserziehungsgeld erhält, wer - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat, - mit einem Kind, für das ihm die ensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, - dieses Kind selbst betreut und erzieht, - keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und - die unter Ziffer 1.6 in diesem Hinweisblatt genannten Voraussetzungen erfüllt. Landeserziehungsgeld kann auch beantragt werden für - ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden aufgenommen ist, - ein Kind des Ehegatten/Lebenspartners, das die antragstellende in den eigenen Haushalt aufgenommen hat, - ein leibliches Kind der nicht sorgeberechtigten, antragstellenden, mit dem diese in einem Haushalt lebt. I. Hinweise zum Ausfüllen des Antrags Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die jeweiligen Randnummern des Antragsvordruckes. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den Vordruck vollständig und gut leserlich in Druckschrift auszufüllen. Dadurch schaffen Sie die Voraussetzung, dass über Ihren Antrag schnell entschieden werden kann. 1. Antragsdaten 1.4 Die Zahlung des Landeserziehungsgeldes erfolgt auf das im Rahmen der Elterngeldgewährung bereits angegebene Konto. Falls sich die Bankverbindung geändert hat oder bisher keine Elterngeldzahlungen durch die L-Bank erfolgten, ist dem Antrag eine Mitteilung der Bankverbindung beizufügen, auf die das Landeserziehungsgeld ausgezahlt werden soll und über welche die antragstellende verfügungsberechtigt ist. Diese Mitteilung muss von der antragstellenden unterschrieben sein. Bitte beachten Sie bei den Angaben zur Bankverbindung folgendes: Im Rahmen der Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsverkehrsraumes werden am alle nationalen Zahlungsverkehrssysteme durch das SEPA-Verfahren abgelöst. Dann sind auch innerhalb Deutschlands Zahlungen mit Bankleitzahl und Kontonummer nicht mehr möglich. Die Bankverbindungen werden auf IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) umgestellt. Wir benötigen daher von Ihnen folgende Angaben: - Bei Antragstellung bis zum : Name des Kontoinhabers, Name der Bank sowie Kontonummer und Bankleitzahl. Sofern Ihre Bank bereits auf das SEPA-Zahlverfahren umgestellt hat, teilen Sie uns bitte IBAN und BIC mit. - Bei Antragstellung ab : Name des Kontoinhabers, Name der Bank sowie IBAN und BIC. Bei den uns bereits bekannten Bankverbindungen stellen wir die Bankverbindung mit Einführung des SEPA-Verfahrens automatisch um. Hinweis: IBAN und BIC finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder Ihrer Bank-/EC-Karte Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Landeserziehungsgeld gezahlt. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden. Das Erfordernis der ensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten/Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Landeserziehungsgeld für dieses Kind von einem ensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. 1.5 Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, mit der Ausnahme, dass bei steigender Kinderzahl oder in Fällen besonderer Härte, wie beispielsweise Tod, schwere Krankheit, Behinderung nach Nummer der Verwaltungsvorschrift, Scheidung oder Getrenntleben nach 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld die Änderung auf Antrag berücksichtigt wird. Beachten Sie bitte die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten vor Antragstellung. 1.6 Die Voraussetzung zur Gewährung von Landeserziehungsgeld erfüllt, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Bürger) oder eines Drittstaates besitzt, sofern sich aus einem zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch auf Familienleistungen ergibt. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sie beim Ehegatten oder dem anderen, im gleichen Haushalt lebenden Elternteil oder beim leistungsberechtigenden Kind der antragstellenden vorliegt. Der Ehegatte/Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates ist ebenfalls anspruchsberechtigt, soweit er EU-/EWR-Bürger ist. Die Voraussetzung zur Gewährung von Landeserziehungsgeld erfüllt auch, wer als Staatsangehöriger eines anderen Landes oder als Staatenloser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Diese Erlaubnis darf jedoch nicht ausgestellt sein zum Zwecke der Ausbildung (zur Aufnahme eines Studiums, eines Sprachkurses oder eines Schulbesuchs, zur betrieblichen Ausbildung und Weiterbildung) nach 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes, zur Aufnahme einer Beschäftigung nach 18 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz, wobei die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum gilt oder im Rahmen der Altfallregelung des 104a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes für einen geduldeten Ausländer. Wurde die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland nach 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, aufgrund der Annahme eines Härtefalls nach 23a Aufenthaltsgesetz, zum vorübergehenden Schutz nach 24 Aufenthaltsgesetz oder aus humanitären Gründen nach 25 Absätze 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt, 1

8 2 dann ist Voraussetzung für den Bezug von Landeserziehungsgeld, dass Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. 1.7 Das Landeserziehungsgeld wird für bis zu 10 Lebensmonate des Kindes gewährt. Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag ab dem 13. beziehungsweise 15. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes. Haben Sie bei der Gewährung von Elterngeld von der Verlängerungsoption mit doppeltem Auszahlungszeitraum Gebrauch gemacht, gilt als letzter Bezugsmonat Elterngeld der letzte Anspruchsmonat ohne den verlängerten Auszahlungszeitraum. Für angenommene Kinder und für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden aufgenommen werden, wird Landeserziehungsgeld ebenfalls für die Dauer von 10 Betreuungsmonaten gezahlt, beginnend von der Inobhutnahme, frühestens vom Beginn des 13. oder des 15. Betreuungsmonats des Kindes an, jedoch nicht vor Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, bis längstens zur Vollendung des neunten Lebensjahres. Der Antrag kann frühestens ab dem 10. Lebensmonat/Betreuungsmonat des Kindes für volle Lebensmonate gestellt werden. Die Landeserziehungsgeldleistung kann nicht auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Die Zahlung kann rückwirkend höchstens für sechs Lebensmonate vor der Antragstellung erfolgen. 1.9 Landeserziehungsgeld erhält, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat. Für die Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes einer sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat können unter bestimmten Voraussetzungen Landeserziehungsgeld erhalten, wenn sie oder ihr Ehepartner in einem Arbeitsverhältnis in Baden-Württemberg mit einer mindestens geringfügigen Beschäftigung stehen. Steht einer der Elternteile in einem ausländischen Arbeitsverhältnis, ist eventuell ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Beschäftigungsstaat gegeben. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld ruht, wenn der Anspruch auf ausländische Familienleistungen nicht geltend gemacht wird. 2. Persönliche Verhältnisse 2.1 Bei leiblichen Kindern, für die der antragstellenden die ensorge nicht zusteht, und bei nicht leiblichen Kindern ist eine Haushaltsbescheinigung vorzulegen. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist das Kindschaftsverhältnis zur antragstellenden nachzuweisen. Falls es sich um ein Adoptivkind oder um ein Kind in Adoptionspflege handelt, ist eine Bescheinigung hierüber einzureichen. Der Tag der Haushaltsaufnahme muss ersichtlich sein. In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der ensorge oder den Voraussetzungen, das Kind selbst zu betreuen und zu erziehen sowie keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, abgesehen werden. In diesem Fall können Verwandte bis dritten Grades (zum Beispiel Großeltern, Onkel/Tanten oder ältere Geschwister) Landeserziehungsgeld auch dann erhalten, wenn sie keine ensorge haben, das Kind aber selbst betreuen und erziehen, es in ihrem Haushalt lebt und kein Landeserziehungsgeld für dieses Kind von einem ensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten ist zu beachten. 2.3 Falls Sie, Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder bei eheähnlicher Gemeinschaft Ihr Lebensgefährte, für weitere Kinder Kindergeld beziehen (oder Kindergeld ohne Anwendung des 65 Absatz 1 Einkommensteuergesetz oder des 4 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz gewährt würde), geben Sie hier bitte Namen und Geburtsdaten dieser Kinder an und fügen Sie aktuelle Nachweise über den Kindergeldbezug bei. Diese Angaben sind notwendig, da die für Sie geltende Einkommensgrenze von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Steigt die Anzahl der Kinder nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld, kann diese Änderung auf Antrag berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten. 3. Verhältnisse im beantragten Bezugszeitraum 3.1 Arbeitnehmer können Elternzeit beanspruchen. Sind beide Eltern Arbeitnehmer, können diese die Elternzeit ganz oder zeitweise sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von bis zu drei Jahren ab der Aufnahme des Kindes, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Jeder Elternteil muss seine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei seinem Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nimmt. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. 3.2 Während des Bezugs von Landeserziehungsgeld ist eine Teilzeitbeschäftigung von höchstens 21 Wochenstunden zulässig. Arbeitet der mit der antragstellenden im selben Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner oder der andere Elternteil ebenfalls in Teilzeit, so kann Landeserziehungsgeld gezahlt werden, wenn pro die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Ausnahme: Bei Lehrern richtet sich die zulässige Wochenarbeitszeit nach der Pflichtstundenzahl. Eine Teilzeitarbeit darf dabei nur bis zu der Stundenzahl verrichtet werden, die dem Verhältnis von 21 Stunden beziehungsweise bei zulässiger Teilzeitarbeit beider Ehegatten oder Elternteile von 30 Stunden zu einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Ergibt sich bei dieser Berechnung auch der Bruchteil einer Stunde, so darf nicht gerundet werden. Auszubildende und Studenten können während ihrer Ausbildung Landeserziehungsgeld erhalten. Bei Auszubildenden entfällt die Begrenzung auf 21 Wochenarbeitsstunden. Ist die antragstellende in der Zeit des Landeserziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, werden ihre vorher erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt. Bei Verzicht auf eine Tätigkeit als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Land- oder Forstwirt sind Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu berücksichtigen, wenn der Betrieb weitergeführt wird. Bei Berechtigten, die erwerbstätig oder in Ausbildung sind, werden die Erwerbseinkünfte während des Landeserziehungsgeldbezugs berücksichtigt. Nachweise darüber werden gesondert angefordert. Bei Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit werden die Einkünfte, soweit sie im Bescheid nicht berücksichtigt sind, neu ermittelt. Die Arbeits-

9 aufnahme kann zur Kürzung oder sogar zum Wegfall des Landeserziehungsgeldes führen. 3.3 Der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch die antragstellende (zum Beispiel Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Leistung) ist während des Landeserziehungsgeldbezuges möglich. Die Einnahmen hieraus werden bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Daher sollten Sie unbedingt den Leistungsbescheid beifügen. Für Elterngeld ist kein Leistungsbescheid beizufügen, wenn der Bewilligungsbescheid von der L-Bank erstellt wurde. Bezieht die antragstellende während des Landeserziehungsgeldbezuges keine Entgeltersatzleistungen, werden ihre vorher erhaltenen Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt. Bei Bezug von Entgeltersatzleistungen während des Landeserziehungsgeldbezuges ist das Einkommen, soweit es im Bescheid nicht berücksichtigt wurde, neu zu ermitteln. Nicht berücksichtigt werden beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem BAföG, Stipendien, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Landeserziehungsgeld. 3.4 Leistungen, die außerhalb Baden-Württembergs für dieses Kind während des Bezugszeitraums in Anspruch genommen werden und dem Landeserziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbar sind, schließen Landeserziehungsgeld aus. 4. Einkommensverhältnisse Einkommen Das der Berechnung des Landeserziehungsgeldes zu Grunde zu legende Einkommen wird nach Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ermittelt. Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz abzüglich 24 %, bei en im Sinne des 10c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung abzüglich 19 % und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge: a) Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach Nummer Satz 3 der Verwaltungsvorschrift erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag, b) Unterhaltsleistungen an sonstige en, soweit sie nach 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden, c) Pauschbetrag nach 33b Absatz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz wegen Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder des 4 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigen, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils im Sinne von Nummer Satz 2 erster Halbsatz. Als Einkommen gelten nicht die Einkünfte, die nach 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung sowie das Elterngeld für ein weiteres Kind, soweit es nicht nach 10 Bundeselterngeldgesetz unberücksichtigt bleibt. Das erhöhte Elterngeld nach 2 Absatz 4 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz bleibt in Höhe von 75 Euro unberücksichtigt. Für die Feststellung des Einkommens gilt die Maßgabe, dass zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnahmen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach 9 a Einkommensteuergesetz vermindert werden. Bei Einkommen nach der Geburt ist der anteilige Arbeitnehmerpauschbetrag zu berücksichtigen. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der sonstigen Einkünfte im Sinne des 22 Einkommensteuergesetz ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auf die in 9 a Einkommensteuergesetz festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die in 20 EStG festgelegten Beträge begrenzt. Diese können jedoch nur bis zur Höhe der positiven Einnahmen Berücksichtigung finden. Für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten maßgebend. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. Erwerbseinkommen, das von der im Berechtigungszeitraum für Landeserziehungsgeld nicht mehr erwerbstätigen antragstellenden bezogen wurde, bleibt bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Berechtigungszeitraum werden die daraus erzielten durchschnittlichen Monatseinkünfte auf der Basis von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten ab dem auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat berücksichtigt. Für andere Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften der Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift. Wird die Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben, erfolgt eine Neuberechnung ab dem darauf folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat. Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für den Bezug von Entgeltersatzleistungen. Bei einem Berechtigtenwechsel während des Berechtigungszeitraumes von Landeserziehungsgeld ist das durchschnittliche Monatseinkommen im jeweiligen Berechtigungszeitraum maßgeblich. Berechnung Maßgebliches Einkommen für das Landeserziehungsgeld ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor Aufnahme bei der berechtigten. Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte im Kalenderjahr davor zu Grunde gelegt. Als Einkommen wird angesetzt: die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und der ausländischen Einkünfte../. 24 % (19 % bei en im Sinne des 10 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung, zum Beispiel Beamte) + anzurechnende Entgeltersatzleistungen (Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen und andere). Hiervon werden folgende Beträge abgezogen:./. Unterhaltsleistungen an andere Kinder und an sonstige en./. Behindertenpauschbetrag nach 33 b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes oder wegen der Behinderung der antragstellenden, ihres Ehegatten oder des anderen Elternteils, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben. (Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise in Kopie bei.) 3

10 Zahlbeträge/Einkommensgrenzen Das Landeserziehungsgeld beträgt pro Kind monatlich 205 Euro. Ab dem dritten Kind der berechtigten oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Elternteils, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, beträgt es 240 Euro. Hierbei werden nur Kinder berücksichtigt, die vor dem Kind, für das dieser Antrag gestellt wird, geboren sind und für die die Einkommensgrenze gemäß Nummer Satz 3 der Verwaltungsvorschrift erhöht wurde. Das volle Landeserziehungsgeld wird gezahlt, wenn das Familieneinkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, im Monat durchschnittlich Euro (für Geburten bis : Euro) und bei anderen Berechtigten Euro (für Geburten bis : Euro) nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 230 Euro für jedes weitere Kind der berechtigten oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des anderen Elternteils, für das ihr oder dem Ehegatten oder dem anderen Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne Anwendung des 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetztes oder 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde; maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Leben Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden, tritt an die Stelle des s der Tag der Inobhutnahme. Bei Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze mindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen wie folgt. Beispiel für die Minderung entsprechend der Kinderzahl: beim 1. und 2. Kind Überschreiten der Grenze um Landeserziehungsgeld bis zu 26 Euro 179 Euro 27 bis 52 Euro 153 Euro 53 bis 78 Euro 127 Euro 79 bis 104 Euro 101 Euro 105 bis 130 Euro 75 Euro 131 bis 156 Euro 49 Euro 157 bis 182 Euro 23 Euro mehr als 182 Euro 0 Euro ab dem 3. Kind Überschreiten der Grenze um Landeserziehungsgeld bis zu 26 Euro 214 Euro 27 bis 52 Euro 188 Euro 53 bis 78 Euro 162 Euro 79 bis 104 Euro 136 Euro 105 bis 130 Euro 110 Euro 131 bis 156 Euro 84 Euro 157 bis 182 Euro 58 Euro 183 bis 208 Euro 32 Euro mehr als 208 Euro 0 Euro Bei Mehrlingsgeburten wird das Landeserziehungsgeld entsprechend erhöht. II. Ergänzendes Verfahren Steigt die Anzahl der Kinder oder tritt ein Härtefall, wie beispielsweise Tod, schwere Krankheit, Behinderung nach Nummer Buchstabe c der Verwaltungsvorschrift, Scheidung oder Getrenntleben entsprechend 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld ein, wird dies auf Antrag ab Beginn des auf das Ereignis folgenden Lebensmonats oder Betreuungsmonats berücksichtigt. Bitte beachten Sie die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten. Ist das durchschnittliche Monatseinkommen im Berechtigungszeitraum des Landeserziehungsgeldes (auf der Basis von 10 Lebens-/ Betreuungsmonaten) geringer als das der Entscheidung über die Leistung zu Grunde gelegte Einkommen, wird nach Ablauf des Berechtigungszeitraumes auf Antrag die Leistung neu festgestellt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Berechtigungszeitraum des Landeserziehungsgeldes endet. III. Mitteilungspflichten Leistungsempfänger haben der L-Bank unverzüglich anzuzeigen, wenn vor Beginn oder während des Bezugszeitraumes des Landeserziehungsgeldes eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung entfällt. Sollte durch eine Verletzung der Mitteilungspflichten Landeserziehungsgeld zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses zurückgefordert und ist von Ihnen zu erstatten. Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn - Ihnen das Recht auf ensorge entzogen wird, - Sie das Kind nicht mehr selbst betreuen und erziehen, - das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, - das Kind stirbt, - Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch dann, wenn Sie nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig sind oder Sie den zeitlichen Umfang Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ändern. In diesem Fall muss Ihr Einkommen ggf. mit berücksichtigt und das Landeserziehungsgeld neu festgesetzt werden. - Sie eine Entgeltersatzleistung wie Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes oder eine aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte vergleichbare Leistung beziehen. In diesem Fall muss die Entgeltersatzleistung mit berücksichtigt und das Landeserziehungsgeld neu festgesetzt werden. - Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg aufgeben, - außerhalb des Landes Baden-Württemberg eine dem Landeserziehungsgeld und Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung bezogen wird, - sich Ihr Name, Anschrift oder Familienverhältnisse ändern, - bei Grenzgängern das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis endet, - eine sonstige Anspruchsvoraussetzung entfällt. Bei Mehrlingsgeburten ist eine Anzeige auch dann erforderlich, wenn für eines der Kinder die Voraussetzungen für die Gewährung von Landeserziehungsgeld entfallen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter oder bei der L-Bank in Karlsruhe. 4 Landeskreditbank L-Bank Familienförderung Telefon-Hotline: Internet: Baden-Württemberg Schlossplatz (gebührenfrei) familienfoerderung@l-bank.de Förderbank Karlsruhe Uhr Fax: Beratung: Montag bis Freitag Mannheim HRA Uhr

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