E-Business in Griechenland

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1 E-Business in Griechenland RA Dr.jur. Komninos Komnios NOMOS Anwaltsgesellschaft Valaoritou 1, Thessaloniki Tel: Fax: komnios@nomos.gr Internet: 1. Allgemeine Bemerkungen zur Rechtslage Die Planung eines E-Commerce-Projektes nimmt viel Zeit und Ressourcen in Anspruch. Eine Vielzahl von Aspekten muss bedacht werden. Berater, IT-Spezialisten und sonstige externe Dienstleister müssen beauftragt werden. Die rechtlichen Fallstricke eines solchen Projektes liegen in der Vielzahl der unterschiedlichen rechtlichen Beziehungen und Bereiche, die im Verlauf eines solchen Prozesses entstehen und betroffen sind. Diese hängen nicht allein mit dem Internet und der Nutzung dieses Mediums zur Geschäftstätigkeit zusammen. Vielmehr können schon bei der Entwicklung der Projektstruktur rechtliche Probleme auftauchen, die das ganze Projekt in Gefahr bringen. Die griechische Gesetzgebung zum IT-Recht stellt - mehr oder weniger - eine Anpassung an die EU-Regelungen dar. Griechenland hat alle einschlägigen Verordnungen bzw. Richtlinien umgesetzt, so dass jedes Unternehmen aus der EU mit einer familiären Rechtslage rechnen darf. 2. Der elektronische Geschäftsverkehr - Präsidialerlass 131/ Einleitung Mit der so genannten E-Commerce-Richtlinie (im Folgenden: ECRL), die bis zum in nationales Recht umzusetzen war, sollte ein Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr im europäischen Binnenmarkt geschaffen und dadurch den Beteiligten mehr Rechtssicherheit gegeben werden. Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber, der die Frist eingehalten hat, hat Griechenland die Umsetzungsfrist versäumt. Erst am wurde in Griechenland der Präsidialerlass 131/2003 (im Folgenden: PE) zur Umsetzung der ECRL veröffentlicht, welcher die nationale gesetzliche Grundlage des elektronischen Geschäftsverkehrs darstellt. Allerdings wirkt er auf den zurück Anwendungsbereich des Präsidialerlasses

2 Als allgemeine Bemerkung gilt, dass der griechische Gesetzgeber - zum Teil wörtlich - zahlreiche Bestimmungen der ECRL übernimmt. Aus diesem Grund sind die Erwägungsgründe der Richtlinie für die Auslegung der griechischen Vorschriften von großem Nutzen. Was den Anwendungsbereich des PE betrifft, werden das gesamte Steuerwesen, alle kartellrelevanten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen und die von den datenschutzrechtlichen Gesetzen geregelten Fragen von dem Anwendungsbereich des PE ausgenommen. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten von Notaren, die Vertretung und Verteidigung eines Mandanten vor Gericht, sowie für Gewinnspiele. Ferner ist zu betonen, dass der PE keine Anwendung auf Dienste von Anbietern findet, die in einem Drittland außerhalb der EU niedergelassen sind. Der Erlass will nach dem Vorbild der Richtlinie seinen Anwendungsbereich auf die online erbrachten Dienste begrenzen. Dementsprechend werden die Anforderungen an Waren als solche und die Lieferung an Waren oder Dienste, die nicht auf elektronische Wege erbracht werden, nicht erfasst. Von zentraler Bedeutung für die Anwendbarkeit des PE ist der Begriff der "Dienste der Informationsgesellschaft". Gemäß den Vorgaben der ECRL definiert der PE diesen Begriff als jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Gegensatz zur deutschen Umsetzungsgesetzgebung, die zwischen Tele- und Mediendiensten trennt, kennt der griechische Präsidialerlass nach dem Vorbild der ECRL diesen Unterschied nicht. Unklar ist aufgrund der Einfügung des Begriffs "in der Regel" im Gesetzestext, ob laut griechischem Recht auch nicht-kommerzielle Anbieter in den Genuss der Regelungen des PE kommen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Nutzer für die konkrete Dienstleistung ein Entgelt zahlt; auch drittfinanzierte Angebote z.b. durch Werbebannerwerben oder Suchmaschinen werden von dem PE erfasst. Der "niedergelassene Diensteanbieter" muss aber von einer Niederlassung aus auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausüben, so dass nicht-kommerzielle Anbieter nicht vom PE erfasst werden. Der keine Wirtschaftstätigkeit ausübende Anbieter (wie z.b. Universitäten oder Forschungsinstitute) ist daher von dem Anwendungsbereich des PE ausgenommen Das Herkunftslandprinzip Die zentrale Regelung der ECRL, das Herkunftslandprinzip (country of origin-principle), wird im griechischen Recht ähnlich wie in Deutschland ebenfalls umgesetzt: Auf die Dienstleistungen eines in Griechenland ansässigen Diensteanbieters werden grundsätzlich die innenstaatlichen (griechischen) Vorschriften angewandt. Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf nicht eingeschränkt werden. Erbringt ein in Griechenland niedergelassener Anbieter seine Dienste entsprechend den Vorgaben der griechischen Rechtsordnung, hat er zusätzliche Restriktionen im Recht des "Empfangsstaates" in der Regel nicht zu beachten Der Grundsatz der Zulassungs- und Lizenzfreiheit Wie bereits die ECRL sieht auch der PE vor, dass die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht

3 zulassungspflichtig sind. Allgemeine Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, bleiben weitgehend möglich (z.b. die Verpflichtung der Lieferanten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ihre Eintragung in einem speziellen Register nach Art. 4 Abs. 14 Gesetz 2251/1994 zu beantragen). Bemerkenswert ist, dass der griechische Gesetzgeber - anders als Art. 4 Abs. 1 ECRL - neben dem Verbot spezieller Zulassungsverfahren kein Verbot sonstiger Maßnahmen gleicher Wirkung vorsieht. Diese Lücke muss durch "richtlinienkonforme Auslegung" geschlossen werden. Danach ist die Regelung des PE ebenfalls so auszulegen, dass für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft weder eine Zulassungspflicht noch eine sonstige Anforderung gleicher Wirkung zulässig ist Der Abschluss elektronischer Verträge Im griechischen Privatrecht herrscht der Grundsatz der Formfreiheit als Folge der Privatautonomie (Art. 158 grzgb). Daher konnten Willenserklärungen schon vor dem PE 131/2003 auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Soweit es um Rechtsgeschäfte geht, die formfrei sind, bringt das jedenfalls für die Gültigkeit der Geschäftsabschlüsse keine Probleme mit sich. Die Frage war aber, ob auch formbedürftige Rechtsgeschäfte über das Internet abgeschlossen werden können. Die griechische Zivilrechtsordnung sieht an zahlreichen Stellen die Einhaltung einer besonderen Schriftform vor. Elektronische Dokumente genügten dem Schriftformerfordernis nach vorheriger Rechtslage nicht. Denn wenn durch das Gesetz oder von den Parteien für das Rechtsgeschäft die schriftliche Form bestimmt wurde, muss die Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers tragen (Art. 160 grzgb). Der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg wird im PE 131/2003 speziel geregelt. Von zentraler Bedeutung ist die Vorschrift des Art. 8 PE: "Unter dem Vorbehalt des Präsidialerlasses 150/2001 über die elektronischen Signaturen ist der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege gestattet". Korrigierend greift der Ausnahmekatalog des Art. 8 Abs. 2 PE ein, welcher Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie familien- und erbrechtlichen Vereinbarungen ausnimmt. Die in der ECRL eingeführte Ausnahme über "Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden" wurde von dem griechischen Gesetzgeber nicht übernommen. Folglich ist die elektronische Form für die Bürgschaftsverträge laut griechischem Recht nicht ausgeschlossen. Neben dem PE 131/2003 ist auch der PE 150/2001 über die elektronischen Signaturen zu beachten. Demzufolge genügt - soweit die Schriftform vorgesehen ist - das elektronische Dokument dieser Form, wenn es gemäß Art. 3 Abs. 1 PE 150/2001 durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur signiert wird, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird. Der wirksame

4 Abschluss von Verträgen über das Internet kann nunmehr nicht an Formvorschriften des griechischen materiellen Rechts scheitern. In Bezug auf die Verbraucherverträge stellt der PE besondere Informationspflichten auf, die der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer zu erfüllen hat. Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber informieren, wie die einzelnen technischen Schritte ablaufen, die zu einem Vertragsschluss führen, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert und zugänglich sein wird, welche technischen Mittel zur Verfügung stehen, um Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu korrigieren, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen, sowie welchen Verhaltenskodizes er sich unterwirft. Sämtliche Informationen müssen klar, verständlich und unzweideutig erteilt werden. Ferner soll dem Diensteanbieter die Pflicht aufgegeben werden, den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Die Informationspflichten gelten allerdings nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation (wie Chat rooms) geschlossen werden; wohl aber die Forderung zur Speicherung und Reproduzierbarkeit der Vertragsbestimmungen und der AGB. Die online offerierten Dienste der Informationsgesellschaft stellen nach griechischem Recht im Zweifel eine invitatio ad offerendum dar. Die Bestellung des Nutzers ist daher regelmäßig das Angebot auf Abschluss des Vertrags. Nach dem PE gilt die Bestellung und die Empfangsbestätigung dann als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Zugegangen ist die Erklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Diesnteanbieter soll sicherstellen, dass der Nutzer vor Abgabe seiner Bestellung Fehler erkennen und gegebenenfalls korrigieren kann und hat dazu wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen Verantwortlichkeit der Diensteanbieter Der PE enthält spezielle Regeln zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für den Inhalt der übermittelten Informationen. Der Begriff der Verantwortlichkeit seitens der Vermittler umfasst neben der zivilrechtlichen auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Erlass im Einklang mit den Bestimmungen der ECRL unterscheidet insgesamt drei Arten von Diensten mit unterschiedlicher Haftung für die Inhalte. Dies sind die sog. "reine Durchleitung", das "Caching", und das "Hosting". Der geringste Grad an Verantwortlichkeit für die Inhalte gilt im Falle der Durchleitung. Den Durchleiter trifft keine Verantwortung, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht auswählt und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert hat. Der Anbieter des Catching ist dann nicht verantwortlich, sofern er bestimmte im PE geregelte Voraussetzungen einhält. Er darf unter anderem die Informationen nicht verändern und muss einer etwaigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der Sperrung oder Entfernung der Informationen unverzüglich nachkommen. Den Anbieter des Hosting (d.h. die Speicherung der von einem Nutzer eingegebenen Informationen) trifft keine Verantwortung, sofern er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Inhalte hat oder sofern er bei

5 Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Allerdings sind die Anbieter von Diensten von einer allgemeinen Überwachungspflicht hinsichtlich der übermittelten oder gespeicherten Informationen befreit. 3. Domain Names Über die Einrichtung einer griechischen Domain unterhalb der Top-Level-Domain.gr und ihre Anbindung an das Internet wacht die Nationalen Kommission für Telekommunikation und Post (NatKTP). Aufgaben der NatKTP sind der Betrieb des Primary-Nameservers für die Top-Level-Domain.gr, die zentrale Vergabe von Domains unterhalb der Top-Level- Domain.gr und die Administration des Internet in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien. Zur Vergabe eines Domain-Names ist ein Antrag notwendig, welcher nur von einer Registrierungsstelle gestellt werden darf. Zur Zeit gibt es 323 Registrierungsstellen auf dem Markt. Die NaKTP hat genau festgelegt, wie ein Domain-Name beschaffen sein muss. Ein gültiger Domain-Name besteht aus 3 bis 63 Buchstaben (des griechischen oder des lateinischen Alphabets) oder/und Ziffern. Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Derjenige der zuerst einen Domain-Name beantragt, erhält i.d.r. auch das Recht auf Nutzung dieses Namens. Will eine Person bzw. ein Unternehmen feststellen, ob die gewünschte Domain-Bezeichnung noch frei ist, kann es eine Suche nach vergebenen, reservierten oder aktivierten Domain-Names starten ( In der Who-Is Datenbank kann jedermann recherchieren und eine Fülle persönlicher Informationen, insbesondere über den Domaininhaber, ziehen. Im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Domain als vermögenswertes Gut steht auch die Frage ihrer Übertragbarkeit und ihrer Pfändbarkeit in der Zwangsvollstreckung. Das Recht auf Nutzung des Domain-Names kann nach griechischem Recht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden. Ferner ist in der neuen Verordnung kein Pfändungsverbot vorgesehen. Die Pfändung einer Domain findet gemäß Art grzpo bezüglich der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte statt. 4. Nicht angeforderte kommerzielle elektronische Kommunikation (Spamming) Seit das Internet und insbesondere s boomen, hat auch die Werbung diesen Zweig schnell für sich entdeckt. In zunehmendem Maße wird Werbung per (und SMS), sowohl individuell als auch massenhaft, versandt. Leider handelt es sich in den meisten Fällen jedoch um unerwünschte Post. Man bezeichnet dieses Phänomen als Spamming. Die Zusendung von s (und SMS) nach griechischem Recht ist von vornherein nur bei vorheriger Einwilligung zulässig. Nach dem Datenschutzgesetz 3471/2006 handelt es sich bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt, um eine unzumutbare Belästigung. Werb s dürfen versandt

6 werden, wenn der Werbende die -Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung des Werbenden unmittelbar von seinem Kunden erhalten hat und nunmehr eigene ähnliche Leistungen via Internet bewerben will. Es wird zudem betont, dass der PE 132/2003 die ausdrückliche Zulässigkeit der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe, wie etwa Ärzte und Rechtsanwälte, im Internet enthält. Dies jedoch unter der Voraussetzung der Einhaltung berufs- und standesrechtlicher Regeln. Die griechische Rechtsordnung sieht allerdings immer noch verschiedene Werbeverbote für Angehörige reglementierter Berufe vor. 5. E-Government Der griechische Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz 3979/2011 den Einsatz der elektronischen Post für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und zwischen Behörden und juristischen Personen des Privatrechts oder natürlichen Personen geregelt. Die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente beim Behördenverkehr war schon mit Art. 14 Gesetz 2672/1998 und dem Präsidialerlass 342/2002 eröffnet worden. Nach dem Gesetz darf die elektronische Post für die Übermittlung von Verwaltungsentscheidungen, Bescheinigungen und Bestätigungen zwischen Behörden und zwischen Behörden und juristischen Personen des Privatrechts oder natürlichen Personen eingesetzt werden, grundsätzlich solange das elektronische Dokument mit einer forgeschrittenen elektronischen Signatur versehen ist oder wenn die individuell geregelten Authentifizierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Übermittlung von Dokumenten mittels elektronischer Post zwischen Behörden und zwischen Behörden und juristischen Personen des Privatrechts oder natürlichen Personen ist mit dem Einsatz einfacher elektronischer Signaturen zulässig und gültig, wenn sie mit der Entfaltung von Rechtswirkungen und mit der Rechtsausübung nicht verbunden sind; insbesondere wenn die Dokumente Anfragen, Verwaltungsrundschreiben und -richtlinien, Studien, statistische Informationen oder das Ersuchen von Informationen und die darauf ergehenden Antworten zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz 3979/2011 einen umfassenden Rechtrahmen zur E-Government normiert. Nun wird sich zeigen müssen, ob dies tatsächlich das Engagement der Verwaltung und den Erfolg in der Verbreitung der elektronischen Kommunikation wunschgemäß erhöht. 6. Epilog Der elektronische Handel holte in Griechenland in den vergangenen Jahren auf. Ende 2010 belief sich sein Volumen auf rund 3 Mrd. Euro. Hierzu trug vor allem die weitere Verbreitung allgemeiner Online- und Breitbandleistungen bei. Nach Angaben des Statistischem Amtes ELSTAT in Athen erhöhte sich im Januar 2011 die Anzahl der Personen mit Internet-Anschluss um rund 17,5%; 2010 verfügte einer von zwei Haushalten über einen Breitbandanschluss mit steigender Tentenz. Die Möglichkeiten, die sich in

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