Ortsbegehungen in Kenntnis gesetzt worden. Eine schriftliche Vollmacht befindet sich nicht in den Behördenakten.

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1 Gründe I. Auf Grund mehrerer Beschwerden wurde bei einer Ortsbegehung am festgestellt, dass der Antragsgegner auf dem Gartengrundstück Flur 74, Fl.-Nr. a, Gemarkung S, welches je zur Hälfte im Eigentum seiner Tochter S und des Herrn W steht, in erheblichem Umfang Abfall abgelagert hat. Auf das Protokoll der Ortsbegehung und die dabei aufgenommenen Farbfotografien wird Bezug genommen (Blatt 9 ff. des Behördenvorgangs). Der Antragsgegner, der den Sachverhalt mit Schreiben vom anerkannte, bat um eine Frist zur Beseitigung sämtlicher Ablagerungen auf dem Grundstück bis Juni 1998, die ihm eingeräumt wurde. Am bat der Antragsgegner unter Hinweis auf eine Armverletzung um Fristverlängerung bis Ende Daraufhin wurde ihm eine Frist zur Beräumung bis zum gewährt, die er ausweislich einer Ortsbegehung vom nicht einhielt. Mit Bescheid vom ordnete die untere Abfallbehörde der Stadt S an, dass der Antragsgegner die abgelagerten Abfälle bis zum , Uhr zu beseitigen habe, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000, DM an und setzte dieses für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der Frist auf den fest; die Grundstückseigentümer wurden verpflichtet, die Beseitigung der abgelagerten Abfälle zu dulden. Ein erster Bescheid vom wurde wegen Fehlens einer Duldungsverfügung aufgehoben. Weitere Beseitigungsanordnungen wurden mit Bescheiden vom und erlassen, wobei im letzteren Fall die Frist zur Beräumung auf den festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000, DM angedroht und für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der Frist auf den Folgetag festgesetzt. Sämtliche Bescheide sind dem Antragsgegner per Postzustellungsurkunde zugestellt worden; der zuletzt genannte Bescheid ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Der Bevollmächtigte ist zudem von den Terminen der jeweiligen

2 Ortsbegehungen in Kenntnis gesetzt worden. Eine schriftliche Vollmacht befindet sich nicht in den Behördenakten. Eine Ortsbegehung vom ergab, dass nur in sehr geringem Umfang mit einer Räumung begonnen worden ist (vgl. Blatt 49 ff. des Behördenvorgangs). Gleiches ergab sich bei einer weiteren Ortsbegehung am Mit Bescheid vom wurde das mit Bescheid vom angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5 000, DM für den festgesetzt (Ziffer 1.) und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes angekündigt, dass beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Ersatzzwangshaft gestellt werde. Auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft wurde hingewiesen. Auch dieser Bescheid ist dem Antragsgegner zugestellt und dem Bevollmächtigten nachrichtlich zur Kenntnis gegeben worden. Am überwies der Antragsgegner 1 000, DM auf das Konto der Antragstellerin. Mit Schriftsatz (Telefax) vom ließ der Antragsgegner beantragen, die Zwangsmaßnahmen gegen ihn vorläufig auszusetzen und ihm Unterlagen, Dokumentationen sowie Fotos zur Einsichtnahme zu überlassen. Mit Schreiben vom teilte die Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht S, B, der Antragstellerin unter Beifügung des Vermögensverzeichnisses sowie einer Niederschrift mit, dass der Antragsgegner am die eidesstattliche Versicherung geleistet habe. Mit beim Verwaltungsgericht Meiningen am eingegangenem Antrag wurde für die Antragstellerin beantragt, gegenüber dem Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ersatzvornahme als milderes Zwangsmittel im vorliegenden Fall untunlich sei, da der Antragsgegner ausweislich der eidesstattlichen Versicherung außer Stande sei, die Kosten einer Ersatzvornahme zu übernehmen. Die Antragstellerin würde somit diese Kosten allein zu tragen haben. Untunlich sei die Ersatzvornahme auch deshalb, da die dadurch entstehenden Kosten im Vergleich zu den Aufwendungen, die dem Antragsgegner entstünden, wenn er die Beräumung selbst vornehmen würde, wesentlich höher seien. Die Kosten würden nämlich auf ca , DM

3 geschätzt werden. Die Geeignetheit des Zwangsgeldes scheitere nicht an der Mittellosigkeit des Antragsgegners, weil für diesen Fall das Gesetz ausdrücklich die Ersatzzwangshaft vorsehe. Der Antragsgegner sei auch in der Lage, das Grundstück selbst zu beräumen. Eine Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer müsse außer Betracht bleiben, da der Antragsgegner Verursacher der Abfallablagerungen sei, das Grundstück nutze und so die Mittel und Möglichkeiten habe, dieses zu beräumen. Auch habe der Antragsgegner immer wieder zu erkennen gegeben, dass er eine Beräumung des Grundstückes vornehmen wolle. Zudem sei der Antragsgegner Halter zweier Hunde, eines Rottweilers und eines Fila Brasileiro, die in einem auf dem Grundstück befindlichen Bungalow gehalten würden. Zumindestens bei einem der beiden Hunde handele es sich um einen Kampfhund. Die Tiere seien als Wachhunde ausgebildet und reagierten entsprechend, wenn Fremde das Grundstück beträten. Ein Ausbrechen aus dem Wochenendhaus erscheine nicht unmöglich. Eine Ersatzvornahme könne nur erfolgversprechend durchgeführt werden, wenn entsprechende Maßnahmen gegen die Hunde ergriffen würden, womit in die Eigentumsrechte des Antragsgegners eingegriffen würde. Für den Antragsgegner wurde sinngemäß Antragsabweisung beantragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Farbfotografien Bezug genommen. Der Behördenvorgang hat dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. a) Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes hier der (letzten) Beseitigungsanordnung vom vor. Nach dem hier allein in Betracht kommenden 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können.

4 Dies ist hier der Fall, da die Widerspruchsfrist des 70 VwGO verstrichen ist. Zwar war der Antragstellerin von Beginn des Verfahrens an bekannt, dass der Antragsgegner anwaltlich vertreten war, doch bestimmt 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVwZVG, dass Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden können und nur an ihn zu richten sind, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall findet sich an keiner Stelle der Behördenakte eine schriftliche Vollmacht. Eine Verpflichtung der Antragstellerin, den Bevollmächtigten auf die Vorlage einer Vollmacht hinzuweisen, besteht nicht. Somit konnte die Antragstellerin nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Bescheide dem Antragsgegner zustellen und den Bevollmächtigten davon in Kenntnis setzen. Ein (nicht heilbarer) Zustellungsmangel liegt somit nicht vor, sodass sämtliche Beseitigungsanordnungen und im Übrigen auch der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom bestandskräftig geworden sind. b) Die Voraussetzungen des 19 Abs. 2 ThürVwZVG, wonach die Vollstreckung (des Weiteren) voraussetzt, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, liegen vor. 2. Nach 49 Abs. 1 ThürVwZVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Auch diese Voraussetzungen liegen hier an sich vor. a) Ausweislich der vom Antragsgegner (erneut) abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom ist dieser vermögenslos, sodass er nicht im Stande ist, das Zwangsgeld aufzubringen; dieses ist somit uneinbringlich (vgl. dazu VG Meiningen, Beschluss vom , Az.: 8 V 441/99.Me). Unerheblich ist, ob die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen verschuldet ist oder nicht (Engelhardt, Komm. VwVG, 16 Anm. 3). Die Uneinbringlichkeit entfällt auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner offenbar nach Festsetzung des Zwangsgeldes, jedoch vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, einen Betrag von 1 000, DM gezahlt hat. Denn nunmehr steht jedenfalls fest, dass er über kein Vermögen verfügt, weitere Zahlungen somit nicht zu erwarten sind; ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etwas anderes gebietet, wenn das Zwangsgeld bis auf einen

5 geringen Rest erbracht worden ist, braucht nicht abschließend geklärt zu werden, da die hier erfolgte Zahlung nur ein Fünftel des Gesamtbetrags ausmacht. In dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom ist der Antragsgegner auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden. Dem Anhörungserfordernis hat das Gericht durch Zustellung des Antrages und Fristsetzung zur Stellungnahme Genüge getan. b) Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht in vollem Umfang zu prüfen hat, ob statt der Androhung des (uneinbringlichen) Zwangsgeldes das Zwangsmittel der Ersatzvornahme als milderes Mittel anzuordnen gewesen wäre oder ob dieses untunlich war, wenn der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nach 48 ThürVwZVG wie hier bestandskräftig geworden ist. Zwar müssen gemäß 45 Abs. 1 ThürVwZVG die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Jedoch handelt es sich bei der Festsetzung der Ersatzzwangshaft nicht um ein Zwangsmittel im Sinne von 44 Abs. 2 ThürVwZVG, mithin geht es nicht um die Alternative zweier Zwangsmittel, sondern darum, dass das Zwangsmittel Zwangsgeld auf Grund der Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsschuldners nicht realisierbar ist. Somit kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des 45 Abs. 1 ThürVwZVG an sich nicht Maßstab für die Ermessensprüfung im Rahmen des 49 ThürVwZVG sein. Dafür spricht auch, dass die Untunlichkeit der Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen nach 48 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb der gebotenen Frist mit einem förmlichen Rechtsbehelf anzugreifen ist. Ein Rechtsbehelf ist nicht erhoben worden, sodass der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid wie bereits ausgeführt bestandskräftig geworden ist. Angesichts der klaren Systematik des Gesetzes erscheint eine umfassende Prüfung, ob statt der geforderten Ersatzzwangshaft die Ersatzvornahme anzuordnen ist, nicht mehr geboten (anderer Auffassung wohl OVG Münster, Beschluss v , NJW 1976 S. 1284; Graef, Komm. ThürVwZVG 49 Rdnr. 3). Indessen muss die Frage nicht abschließend geklärt werden, da sich die Sachlage nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides, nämlich durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am , grundlegend geändert hat. Eine solche Änderung hat das Gericht im Rahmen eines Antrages auf Ersatzzwangshaft zu berücksichtigen. Dabei ergibt

6 sich für den vorliegenden Fall, dass allein die Anordnung der Ersatzvornahme tunlich, die Anordnung der Ersatzzwangshaft somit unverhältnismäßig ist. Untunlich ist ein bestimmter Rechtsbegriff, der mit unangemessen oder unzweckmäßig umschrieben wird (HessVGH, NVwZ 1990 S. 481). Ob das Merkmal der Untunlichkeit erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen. Der Vollstreckungsbehörde ist bei der Auslegung dieses Begriffes kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Einschränkung bei der Zwangsmittelwahl ist es gerade, die Möglichkeit des Missbrauchs des Zwangsgeldes einzuengen. Ebensowenig steht der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage ein Handlungsermessen zu. Ermessen ist der Behörde vielmehr erst unter der Voraussetzung eingeräumt, dass sich die Ersatzvornahme als untunlich erweist (OVG Rheinland-Pfalz, U. v , DÖV S. 712). Zwar zeigt ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung des Vollstreckungsrechts des Bundes ( 11 Abs. 1 VwVG), dass die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, insbesondere untunlich ist, wenn der Pflichtige außer Stande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer Übertragung dieses bundesgesetzlich geregelten Beispiels auf das ThürVwZVG entgegenstünde. Gleichwohl würde ein so verstandener 48 ThürVwZVG auf Fälle der vorliegenden Art nicht passen. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht bezweckt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst jede durch Verwaltungsakt titulierte Pflicht im öffentlichen Interesse auch tatsächlich, und zwar möglichst effektiv und zeitnah durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das im ThürVwZVG geregelte System der Zwangsmittel darauf angelegt, die Vollstreckung möglichst einfach unter größtmöglicher Rücksicht auf die berechtigten Belange des Vollstreckungsschuldners einerseits und der Allgemeinheit andererseits und doch zugleich möglichst wirksam durchzuführen. Diese Erwägungen gelten auch im Verhältnis zu einem mittellosen Schuldner; ihm gegenüber auf die Durchsetzung seiner materiellen Pflichten schlechthin zu verzichten, wäre nicht hinnehmbar (vgl. Sadler, Komm. VwVG 9 Anm. 13). Im Zusammenhang mit dieser umfassenden gesetzlichen Zweckbestimmung ist auch 48 ThürVwZVG zu sehen. Das Gesetz meint insoweit Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner zwar außer Stande ist, die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen, in dem er aber in der Lage ist, die Handlung eventuell unter Mithilfe eines Dritten selbst auszuführen. In seinem solchen Fall kann die Verhängung der Ersatzvornahme in der Tat

7 untunlich und die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten sein, zumal der widerspenstige Vollstreckungsschuldner unter Umständen mit der Ersatzzwangshaft rechnen muss. Anders liegt es jedoch, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht in der Lage ist, die ihm abverlangte Handlung selbst vorzunehmen. In einem solchen Fall würde nämlich durch die Verhängung von Zwangsgeldern und gegebenenfalls der Ersatzzwangshaft nichts erreicht; der rechtswidrige Zustand wäre immer noch auf Kosten der Allgemeinheit zu beseitigen, die noch zusätzlich durch die Kosten der fruchtlosen Vollstreckungsversuche belastet würde. Nicht in der Lage, die ihm abverlangte Handlung selbst vorzunehmen, ist auch ein Vollstreckungsschuldner, der zwar dazu körperlich in der Lage wäre, aber die Handlung auf Grund seiner Mittellosigkeit nicht vornehmen kann, wenn die Pflicht notwendigerweise die Aufbringung finanzieller Mittel voraussetzt. Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner ist ausweislich der am abgegebenen eidesstattlichen Versicherung mittellos. Die Beräumung des Grundstückes ist nicht nur mit vermutlich erheblichen Deponiekosten, sondern des Weiteren auch mit Transportkosten verbunden, da jedenfalls ein Teil der abgelagerten Materialien nicht ohne Zuhilfenahme von Fahrzeugen wird abtransportiert werden können. Für die Annahme, dass die Ersatzvornahme gerade dann nicht untunlich ist, wenn der Vollstreckungsschuldner mittellos ist, spricht aber auch, dass das Zwangsgeld keine Verwaltungsstrafe für eine Unbotmäßigkeit des Vollstreckungsschuldners ist, sondern als Beugemittel einzig dazu dient, seinen entgegenstehenden Willen zu brechen. Ist der Vollstreckungsschuldner trotz Anstrengung aller seiner Willenskräfte nicht in der Lage, das zu tun, was von ihm verlangt wird, ist das Zwangsgeld und nach Uneinbringlichkeit die Ersatzzwangshaft ungeeignet und darf nicht verhängt werden (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; VG Dessau, B. v , LKV 1996 S. 80). Das Gericht verkennt nicht, dass einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin die Kosten der Ersatzvornahme letztlich selbst tragen wird. Ihr bleibt es aber unbenommen, insoweit regelmäßig gegenüber dem Antragsgegner Vollstreckungsversuche zu unternehmen. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG und orientiert sich an dem mit Bescheid vom festgesetzten Zwangsgeld.

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