VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
|
|
- Angela Klein
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der E GmbH und Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer,, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Büring und Partner, Schmöllnsche Vorstadt 13, Altenburg, - Antragstellerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter des Staatlichen Umweltamtes, Hermann-Drechsler-Straße 1, Gera, - Antragsgegner - wegen Immissionsschutzrechts hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Amelung, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fuchs Richterin am Verwaltungsgericht Breuer-Felthöfer am 19. September 2003 b eschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 festgesetzt.
2 I. Mit Bescheid vom 6. März 2003 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin auf der Grundlage des 20 Abs. 2 BImSchG die weitere Annahme und zusätzliche Ablagerung von Altreifen, Kunststoffabfällen und Kabelabfällen sowie ähnlichen Abfällen auf dem Grundstück in A, Gemarkung Rasephas, Flur 113, Flurstück a, b und c (Ziffer 1). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5). Schließlich wurde für den Fall, dass die Regelung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 angedroht. Dort wurde bestimmt, dass die Zwangsgeldforderung fällig werde, sofern die Verpflichtung nach Ziffer 1. nicht erfüllt werde. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 7. April 2003 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 teilte das Staatliche Umweltamt dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass aufgrund einer Kontrolle vom 22. Mai 2003 zusätzliche Ablagerungen von gemischten Bau- und Abbruchabfällen festgestellt worden seien. Ferner hätten Zeugen die Annahme von Abfällen durch die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgrundstück beobachtet. Es sei daher beabsichtigt, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festzusetzen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde daraufhin gegen die Antragsstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festgesetzt. Entgegen der Verfügung in Ziffer 1 der Anordnung vom 6. März 2003 seien durch die Antragstellerin weiterhin Abfälle angenommen worden. Weitere Zuwiderhandlungen seien daher zu erwarten, so dass das Zwangsgeld festzusetzen sei. Dessen Fälligkeit folge aus den 48 Abs. 3, 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Die Verfügung vom 6. März 2003 sei auch sofort vollziehbar. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 7. April 2003 habe keine aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16. Juni 2003 Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte der Antragsgegner der Antragsstellerin mit, dass ihrem Widerspruch nach 30 ThürVwZVG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungskosten folge dies aus 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin wurde gebeten, spätestens am 5. September 2003 das fällige Zwangsgeld zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist werde die Staatskasse Gera beauftragt, die Forderung zu vollstrecken. 2
3 Die Antragstellerin hat am 8. September 2003 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003, soweit dort das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festgesetzt worden sei, aufschiebende Wirkung zukomme. Es handele sich hierbei weder um Kosten im Sinne von 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch entfalle die aufschiebende Wirkung nach 30 ThürVwZVG, da der Antragsgegner bei Erlass der Anordnung vom 6. März 2003 Bundesrecht angewandt habe. Der deshalb einschlägige 18 BVwVG sehe aber die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ausdrücklich vor. Sie beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, dass in dem Bescheid vom 10. Juni 2003 das festgesetzte Zwangsgeld bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch nicht zu vollstrecken. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Aus 18 ThürVwZVG ergebe sich, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003 nach 30 ThürVwZVG entfalle. II. Das Begehren der Antragstellerin ist nach 88 VwGO dahin zu konkretisieren, in entsprechender Anwendung des 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 16. Juni 2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003, deren faktischer Vollzug drohe, aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Die Antragstellerin verfügt insbesondere über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn ihrem Widerspruch vom 16. Juni 2003 gegen die mit Bescheid vom 10. Juni 2003 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes kommt sowohl nach 30 Satz 1 ThürVwZVG als auch nach 8 Satz 1 ThürAGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Es verbietet sich daher, die von der Antragstellerin sinngemäß angestrebte Feststellung, dass diesem Widerspruch im Hinblick 3
4 auf die drohende Beitreibung des Zwangsgeldes aufschiebende Wirkung zukomme. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anwendungsbereich des 30 Satz 1 ThürVwZVG vorliegend eröffnet, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Nach 18 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG gelten die Bestimmungen des zweiten Teils über das Vollstreckungsverfahren und somit auch des 30 ThürVwZVG, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind. Diese entsprechende bundesrechtliche Bestimmung ergibt sich zunächst aus Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt oder zulässt. Führen die Länder nach Art. 84 Abs. 1 GG die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes bestimmen. Folglich sind die Länder nach der zuerst genannten verfassungsrechtlichen Bestimmung berufen, den hier der vollstreckten Grundverfügung vom 6. März 2003 zugrunde liegenden 20 des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundesimmissionsschutzgesetz auszuführen. Bundesrechtliche Vorschriften die insoweit etwas anderes regeln, bestehen nicht. Dagegen ist zum Erlass bestimmter Verwaltungsvorschriften eine die Zuständigkeit des Bundes begründende Regelung in 48 BImSchG erfolgt, die eine solche andere Bestimmung im Sinne des Art. 83 GG ist, die aber die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nur insoweit einschränkt. Folglich werden die Länder im Übrigen zur Regelung des Verwaltungsverfahrens zur Ausführung dieses Gesetzes ermächtigt, wozu auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehört (vgl. etwa Schmidt-Bleibtreu Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, 1994, Art. 84 Rdnr. 6). Diese verfahrensrechtliche Kompetenzverteilung ergibt sich im Umkehrschluss beispielsweise auch aus 59 BImSchG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes, also des Bundesimmissionsschutzgesetzes, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt. Auch daraus folgt, dass für die übrigen Anlagen nach den genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Länder das Bundesimmissionsschutzgesetz ausführen. Dementsprechend hat die Landesregierung des Freistaates Thüringen die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 30. September 1994 (GVBl. 4
5 S. 1085) zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung von Behördenbezeichnungen nach der Errichtung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303) erlassen. Eine anderweitige landesrechtliche Vorschrift, die anordnet, dass in Angelegenheiten des Immissionsschutzes die Vollstreckung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, besteht nicht. Die Antragstellerin war auch nicht gehalten, nach 30 Satz 2 ThürVwZVG als Zugangsvoraussetzung für dieses gerichtliche Eilverfahren zuvor ein behördliches Aussetzungsverfahren nach 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu betreiben. Zwar finden nach zuerst genannter Vorschrift die Absätze 4 bis 7 des 80 VwGO entsprechende Anwendung. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt dies aber ebenfalls nur für die Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO, also für öffentliche Abgaben und Kosten (ThürOVG, Beschluss vom 27. Juni EO 425/95 - ThürVBl. 1997, 16 ff.(19)). Hierzu zählt das Zwangsgeld nicht, da es sich insbesondere nicht um kostenrechtlich geregelte Kosten, sondern um ein Zwangsmittel handelt, dessen Höhe sich nicht nach gesetzlichen Gebühren- und Kostensätzen richtet. Vielmehr ist es in dem gesetzlichen Rahmen des 48 Abs. 2 ThürVwZVG nach Ermessen der Behörde festzusetzen, wobei bei der Bemessung des Zwangsgeldes das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni S 376/86 - NVwZ 1986, 933). Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen der nach 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist maßgebendes Abwägungskriterium, ob der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg hat, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Sofern hiervon auszugehen ist, überwiegt regelmäßig das Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Umgekehrt überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse, sofern der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Hiervon ausgehend ist die erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes, die ihre Rechtsgrundlage in 48 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG findet, nicht zu beanstanden. Danach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten, sofern eine Verpflichtung 5
6 insbesondere zu einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus dem vorgelegten Behördenvorgang ergibt sich, dass die Antragstellerin trotz der erfolgten immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom 6. März 2003 verschiedene Abfälle angenommen hatte und damit gegen diese sofort vollziehbare Anordnung verstieß. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ferner ist das Zwangsgeld nach 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG in dem dort gesetzlich vorgesehenen Rahmen festgesetzt worden, wonach ein Zwangsgeld mindestens 10 und höchstens beträgt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.v.m. 20 Abs. 3 GKG. Das aus dem Antrag ersichtliche Interesse besteht letztlich darin, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben wird, so dass in einem Hauptsacheverfahren der Streitwert auf 5.000,00 festzusetzen sein wird. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Streitwert hier zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, PSF 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 6
7 Soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung richtet, kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden; ist sie jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- nicht übersteigt ( 146 Abs. 3 VwGO). Hinweis zu Prozessbevollmächtigte und Beistände ( 67 VwGO): Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dies gilt nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung richtet, da diese nicht dem Vertretungszwang unterliegt ( 25 Abs. 3, 5 Abs. 5 GKG). Amelung Dr. Fuchs Breuer-Felthöfer 7
BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
Mehr2 E 254/15 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Dr. T,, R, - Antragsteller - gegen die Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 7, 07407 Rudolstadt, - Antragsgegnerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. K N, K, W, - Antragstellerin - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit K N, K, W, - Antragstellerin - gegen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen, Lange Brücke 21, 99084 Erfurt, - Antragsgegner
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 2 E 602/02.Me Aktenzeichen M, B, S, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, B, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Niedernhöfer, Karlstraße 4, 96515 Sonneberg, - Antragsteller - gegen Landkreis Sonneberg,
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht,
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn D, W, B, Antragstellers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 10 V 07.01038 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach In der Verwaltungsstreitsache Freistaat Bayern vertreten durch Landratsamt, Az.: - Antragsteller - g e g e n - Antragsgegner - Rechts der Fahrerlaubnisse
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 L 487/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Verkehrsrechts hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 314/07 Me Aktenzeichen F D,, S, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F D,, S, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Fuchs und Kollegen, Lutherplatz 2, 98574 Schmalkalden, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
Mehr2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, 99894 Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit Stadt Zella-Mehlis, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 4, 98544 Zella-Mehlis, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Matthias M.
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 854/05 Me Aktenzeichen A E,, M, - Antragstellerin -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit A E,, M, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Volkmar Herbert F. Barth, Jennerstraße 2, 45147 Essen, - Antragstellerin - Gemeinde Masserberg,
Mehr5 E 954/05 We Aktenzeichen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. der Frau O, 2. des Kindes E, zu 2: vertreten durch die Eltern E und O, zu 1 und 2 wohnhaft: A, W zu 2 Prozessbevollm.: Rechtsanwälte
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 8 E 325/06 Me Aktenzeichen A, L, K, - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit A, L, K, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Volker Anhalt, Emil-Martin-Straße 14, 72127 Kusterdingen, - Antragsteller - gegen Freistaat Thüringen,
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrVERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG Az.: 2 B 193/07 In der Verwaltungsrechtssache 1. A., 2. B., C., BESCHLUSS Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwälte Günther und andere, Mittelweg 150, 20148 Hamburg, - D. - gegen
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - 1 EO 284/12 Verwaltungsgericht Gera - 4. Kammer - 4 E 330/12 Ge Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau H, H, J bevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES
10 K 1140/07 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. M, K, W, - Antragsteller - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit M, K, W, - Antragsteller - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS
2015-08-28 12: 17 VG Dresden +49351 446 5450» Familie F P 2/10 Beglaubigte Abschrift Az.: 6 L 815/15 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Michael - Antragsteller
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit R, M, B, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Hofmann und Kollegen, Bahnhofstraße 4, 99834 Gerstungen, - Antragsteller - gegen Landkreis Wartburgkreis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrVERWALTUNGSGERICHT MAINZ
4 L 98/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrVERWALTUNGSGERICHT HALLE BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT HALLE Az.: 1 B 200/14 HAL der Firma A.,, A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - - gegen den Landkreis Saalekreis,
MehrGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
1 L 346/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Kommunalrechts hier: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 967/05 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 E 468/04 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn T, M, W bevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1. des Herrn F, 2. der Frau B, zu 1 und 2 wohnhaft: B, L - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn F, 2. der Frau B, zu 1 und 2 wohnhaft: B, L - Antragsteller - gegen den Landkreis Greiz, vertreten durch die Landrätin, Dr.-Rathenau-Platz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
Mehr2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, 36433 Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis
MehrV'-1...,._...,._,,1:::i :::i \,, 1-,ICI 0. Beglaubigte Abschrift. l E 1202/16 Ge VERW AL TUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS
V'-1...,._........,._,,1:::i :::i1-1.1.1--11\,, 1-,ICI 0. Beglaubigte Abschrift l E 1202/16 Ge VERW AL TUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren - Antragsteller - gegen die Stadt Jena,
Mehr1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn J, W, T prozeßbevollmächtigt: Rechtsanwälte Schmidt und Partner GbR, Botzstraße 1, 07743 Jena, - Antragsteller - gegen den Saale-Holzland-Kreis,
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 2 S 11.1859 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** 2. ***** zu 1 und 2 wohnhaft: ***** zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller
Mehr2 E 706/11 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn Stefan Schweßinger, 2. der Fraktion Bündnis 90 - Die Grünen, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Stefan Schweßinger,
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 55/08 2 N 2/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt
MehrH 22. JUNI 2012 j. "'!! ~
VG 29 L 115.12 Ausfertigung KopieG11Mdt.. Stutlu rt Vt/V; ff EINGEGANGEN ~ H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~ Björn Cziersky-Reis Rechtsanwalt VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS 25.t.P (l ~.1~8. In der Verwaltungsstreitsache
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrBESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 3 E 1718/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar. des Herrn F, B, A, - Antragsteller -
Verwaltungsgericht Weimar BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn F, B, A, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Klöppel, Rossmarkt 14, 60311 Frankfurt, gegen die Stadt Magdala, vertreten durch die Bürgermeisterin,
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Walter und Partner, Brunnenkreßstraße 4, 99974 Mühlhausen, gegen den
MehrDritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
MehrRechtsquellen: 2 Abs. 3b AEG, 2 Abs. 3c Nr. 3 AEG, 14 Abs. 1 AEG, 2 Abs. 1 BOA,
Sachgebiete: Eisenbahnrecht, vorläufiger Rechtsschutz ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.10.2012 Aktenzeichen: 18 L 1087/12 Rechtsquellen: 2 Abs. 3b AEG, 2 Abs. 3c Nr. 3 AEG, 14 Abs. 1 AEG,
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Sömmerda, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9, 99610 Sömmerda - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen,
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn E, E, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann, Hauptstraße 13, 99334 Rudisleben, - Antragsteller - gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
Mehr2 E 2316/08 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn H,, V - Antragsteller -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H,, V - Antragsteller - gegen den TAWEG Zweckverband Weiße Elster-Greiz, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, An der Goldenen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. H, 2. H, zu 1 und 2 wohnhaft: M, G zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwältin Martina Trostmann, Helenenstraße 4, 99817 Eisenach,
MehrBeschluss. Verwaltu ngsgericht Hambu rg 5 E 3691/05. I n der Verwaltungsrechtssache. - Antragsteller - 9egen
5 E 3691/05 Verwaltu ngsgericht Hambu rg Beschluss I n der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - 9egen Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft und Arbeit Amt Wirtschaft,
MehrVerwaltungsgericht Köln. Beschluss
Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln Beschluss 9 L 1528/05 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn [ ], Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 448/09 5 L 318/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der mbh vertreten durch die Geschäftsführerinnen prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 B 129/16 in der Verwaltungsrechtssache des Herrn BESCHLUSS Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Wübbe und andere, Tannenhof, 54528 Salmtal, Antragsteller, g e g e n die Gemeinde
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS
VG 27 L 152.15 Beglaubigte Abschrift Eingegangen 2 3. JUNI 2015 RA Gräbner VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS ln der Verwaltungsstreitsache der Frau Berlin, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter):
MehrVERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt
Mehr6 K 97/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsrechtsstreit
Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D - Kläger - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Kreß und Partner, Westring 25, 44787 Bochum gegen
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 7/15 2 L 240/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen den Mitteldeutscher Rundfunk
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrBeschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT GERA Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Markus Keubke, Magdeburger Allee 134, 99086 Erfurt - Antragsteller - gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
Mehr2 K 102/13 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau L,, G prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Drechsler und Partner, Markt 26, 07356 Bad Lobenstein - Klägerin
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT GERA. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 5 E 254/08 Ge Aktenzeichen. der Frau C S, O, K. - Antragstellerin -
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau C S, O, K prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan Bardenheier, Schloßberg 10a, 08523 Plauen - Antragstellerin - gegen den WOS
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS
Az.: S 16 AS 288/15 ER S 16 AS 288/15 ER PKH SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS In dem Antragsverfahren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Dirk Audörsch,
Mehr