VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der E GmbH und Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer,, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Büring und Partner, Schmöllnsche Vorstadt 13, Altenburg, - Antragstellerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Leiter des Staatlichen Umweltamtes, Hermann-Drechsler-Straße 1, Gera, - Antragsgegner - wegen Immissionsschutzrechts hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Amelung, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fuchs Richterin am Verwaltungsgericht Breuer-Felthöfer am 19. September 2003 b eschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 festgesetzt.

2 I. Mit Bescheid vom 6. März 2003 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin auf der Grundlage des 20 Abs. 2 BImSchG die weitere Annahme und zusätzliche Ablagerung von Altreifen, Kunststoffabfällen und Kabelabfällen sowie ähnlichen Abfällen auf dem Grundstück in A, Gemarkung Rasephas, Flur 113, Flurstück a, b und c (Ziffer 1). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5). Schließlich wurde für den Fall, dass die Regelung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 angedroht. Dort wurde bestimmt, dass die Zwangsgeldforderung fällig werde, sofern die Verpflichtung nach Ziffer 1. nicht erfüllt werde. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 7. April 2003 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 teilte das Staatliche Umweltamt dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass aufgrund einer Kontrolle vom 22. Mai 2003 zusätzliche Ablagerungen von gemischten Bau- und Abbruchabfällen festgestellt worden seien. Ferner hätten Zeugen die Annahme von Abfällen durch die Antragstellerin auf ihrem Betriebsgrundstück beobachtet. Es sei daher beabsichtigt, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festzusetzen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2003 wurde daraufhin gegen die Antragsstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festgesetzt. Entgegen der Verfügung in Ziffer 1 der Anordnung vom 6. März 2003 seien durch die Antragstellerin weiterhin Abfälle angenommen worden. Weitere Zuwiderhandlungen seien daher zu erwarten, so dass das Zwangsgeld festzusetzen sei. Dessen Fälligkeit folge aus den 48 Abs. 3, 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG. Die Verfügung vom 6. März 2003 sei auch sofort vollziehbar. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 7. April 2003 habe keine aufschiebende Wirkung. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16. Juni 2003 Widerspruch. Mit Schreiben vom 21. August 2003 teilte der Antragsgegner der Antragsstellerin mit, dass ihrem Widerspruch nach 30 ThürVwZVG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungskosten folge dies aus 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragstellerin wurde gebeten, spätestens am 5. September 2003 das fällige Zwangsgeld zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist werde die Staatskasse Gera beauftragt, die Forderung zu vollstrecken. 2

3 Die Antragstellerin hat am 8. September 2003 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003, soweit dort das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 festgesetzt worden sei, aufschiebende Wirkung zukomme. Es handele sich hierbei weder um Kosten im Sinne von 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch entfalle die aufschiebende Wirkung nach 30 ThürVwZVG, da der Antragsgegner bei Erlass der Anordnung vom 6. März 2003 Bundesrecht angewandt habe. Der deshalb einschlägige 18 BVwVG sehe aber die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ausdrücklich vor. Sie beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, dass in dem Bescheid vom 10. Juni 2003 das festgesetzte Zwangsgeld bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch nicht zu vollstrecken. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Aus 18 ThürVwZVG ergebe sich, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003 nach 30 ThürVwZVG entfalle. II. Das Begehren der Antragstellerin ist nach 88 VwGO dahin zu konkretisieren, in entsprechender Anwendung des 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 16. Juni 2003 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003, deren faktischer Vollzug drohe, aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Die Antragstellerin verfügt insbesondere über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn ihrem Widerspruch vom 16. Juni 2003 gegen die mit Bescheid vom 10. Juni 2003 erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes kommt sowohl nach 30 Satz 1 ThürVwZVG als auch nach 8 Satz 1 ThürAGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Es verbietet sich daher, die von der Antragstellerin sinngemäß angestrebte Feststellung, dass diesem Widerspruch im Hinblick 3

4 auf die drohende Beitreibung des Zwangsgeldes aufschiebende Wirkung zukomme. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anwendungsbereich des 30 Satz 1 ThürVwZVG vorliegend eröffnet, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben. Nach 18 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG gelten die Bestimmungen des zweiten Teils über das Vollstreckungsverfahren und somit auch des 30 ThürVwZVG, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind. Diese entsprechende bundesrechtliche Bestimmung ergibt sich zunächst aus Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt oder zulässt. Führen die Länder nach Art. 84 Abs. 1 GG die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes bestimmen. Folglich sind die Länder nach der zuerst genannten verfassungsrechtlichen Bestimmung berufen, den hier der vollstreckten Grundverfügung vom 6. März 2003 zugrunde liegenden 20 des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundesimmissionsschutzgesetz auszuführen. Bundesrechtliche Vorschriften die insoweit etwas anderes regeln, bestehen nicht. Dagegen ist zum Erlass bestimmter Verwaltungsvorschriften eine die Zuständigkeit des Bundes begründende Regelung in 48 BImSchG erfolgt, die eine solche andere Bestimmung im Sinne des Art. 83 GG ist, die aber die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nur insoweit einschränkt. Folglich werden die Länder im Übrigen zur Regelung des Verwaltungsverfahrens zur Ausführung dieses Gesetzes ermächtigt, wozu auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehört (vgl. etwa Schmidt-Bleibtreu Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, 1994, Art. 84 Rdnr. 6). Diese verfahrensrechtliche Kompetenzverteilung ergibt sich im Umkehrschluss beispielsweise auch aus 59 BImSchG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes, also des Bundesimmissionsschutzgesetzes, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt. Auch daraus folgt, dass für die übrigen Anlagen nach den genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Länder das Bundesimmissionsschutzgesetz ausführen. Dementsprechend hat die Landesregierung des Freistaates Thüringen die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 30. September 1994 (GVBl. 4

5 S. 1085) zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung von Behördenbezeichnungen nach der Errichtung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303) erlassen. Eine anderweitige landesrechtliche Vorschrift, die anordnet, dass in Angelegenheiten des Immissionsschutzes die Vollstreckung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat, besteht nicht. Die Antragstellerin war auch nicht gehalten, nach 30 Satz 2 ThürVwZVG als Zugangsvoraussetzung für dieses gerichtliche Eilverfahren zuvor ein behördliches Aussetzungsverfahren nach 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zu betreiben. Zwar finden nach zuerst genannter Vorschrift die Absätze 4 bis 7 des 80 VwGO entsprechende Anwendung. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht gilt dies aber ebenfalls nur für die Fälle des 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO, also für öffentliche Abgaben und Kosten (ThürOVG, Beschluss vom 27. Juni EO 425/95 - ThürVBl. 1997, 16 ff.(19)). Hierzu zählt das Zwangsgeld nicht, da es sich insbesondere nicht um kostenrechtlich geregelte Kosten, sondern um ein Zwangsmittel handelt, dessen Höhe sich nicht nach gesetzlichen Gebühren- und Kostensätzen richtet. Vielmehr ist es in dem gesetzlichen Rahmen des 48 Abs. 2 ThürVwZVG nach Ermessen der Behörde festzusetzen, wobei bei der Bemessung des Zwangsgeldes das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni S 376/86 - NVwZ 1986, 933). Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen der nach 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist maßgebendes Abwägungskriterium, ob der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg hat, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Sofern hiervon auszugehen ist, überwiegt regelmäßig das Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Umgekehrt überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse, sofern der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Hiervon ausgehend ist die erfolgte Festsetzung des Zwangsgeldes, die ihre Rechtsgrundlage in 48 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG findet, nicht zu beanstanden. Danach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten, sofern eine Verpflichtung 5

6 insbesondere zu einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus dem vorgelegten Behördenvorgang ergibt sich, dass die Antragstellerin trotz der erfolgten immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom 6. März 2003 verschiedene Abfälle angenommen hatte und damit gegen diese sofort vollziehbare Anordnung verstieß. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ferner ist das Zwangsgeld nach 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG in dem dort gesetzlich vorgesehenen Rahmen festgesetzt worden, wonach ein Zwangsgeld mindestens 10 und höchstens beträgt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragstellerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.v.m. 20 Abs. 3 GKG. Das aus dem Antrag ersichtliche Interesse besteht letztlich darin, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben wird, so dass in einem Hauptsacheverfahren der Streitwert auf 5.000,00 festzusetzen sein wird. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Streitwert hier zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, PSF 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 6

7 Soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung richtet, kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden; ist sie jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- nicht übersteigt ( 146 Abs. 3 VwGO). Hinweis zu Prozessbevollmächtigte und Beistände ( 67 VwGO): Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dies gilt nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung richtet, da diese nicht dem Vertretungszwang unterliegt ( 25 Abs. 3, 5 Abs. 5 GKG). Amelung Dr. Fuchs Breuer-Felthöfer 7

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