2 E 2316/08 Ge VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren. des Herrn H,, V - Antragsteller -
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- Alexander Schulz
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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H,, V - Antragsteller - gegen den TAWEG Zweckverband Weiße Elster-Greiz, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, An der Goldenen Aue 10, Greiz prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. jur. Schenderlein und Partner, Käthe-Kollwitz-Straße 5, Leipzig - Antragsgegner - wegen Beiträgen hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Amelung, den Richter am Verwaltungsgericht Alexander und die Richterin am Verwaltungsgericht Petermann am 17. Februar 2009 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Oktober 2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008, Bescheidnummer: SWA011656, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240,85 festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Teilbeitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antraggegners. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes Flur 1, Flurstück-Nr. a der Gemarkung Schönbach, S in V. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Beitrag in Höhe von 963,40 für das Kanalnetz fest. Der Beitrag war drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Hiergegen erhob der Antragsteller am 8. Oktober 2009 Widerspruch und beantragte am 16. November 2008 die Aussetzung der Vollziehung. Der Aussetzungsantrag wurde vom Antragsgegner am 3. Dezember 2008 abgelehnt. Am 16. Dezember 2008 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, für das veranlagte Grundstück bestehe kein Vollanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Dieser sei nach dessen Abwasserbeseitigungskonzept bis zum Jahr 2014 auch nicht vorgesehen. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser werde über einen öffentlichen Kanal in den Vorfluter eingeleitet. Da die Gemeinde S nicht im Planungskonzept berücksichtigt worden sei und erst nach 2014 ein Anschluss an die zentrale Kläranlage vorgesehen sei, handele es sich bei dem vorhandenen Teilanschluss um ein Provisorium, für das noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen könne. Nur der Vollanschluss sei beitragsrechtlich relevant. Zudem habe der Antragsgegner keinen Nachweis erbracht, dass die Ablaufwerte nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 eingehalten seien. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Oktober 2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2008 anzuordnen. 2
3 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er stützt den angefochtenen Bescheid auf die "Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz (TAWEG)" vom 9. Dezember 2005 (BS-EWS 2005). Der Entwässerungskanal, an den das Grundstück des Antragstellers angeschlossen sei, gehöre zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Unerheblich sei, dass es sich hierbei um einen sog. "Bürgermeisterkanal" handele. Damit nutze der Antragsgegner die öffentliche Entwässerungseinrichtung, auch wenn er nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sei und ein entsprechender Anschluss nach dem Abwasserbeseitigungskonzept bis 2014 nicht vorgesehen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei vorliegend aufgrund des betriebsfertigen Anschlusses an eine Teileinrichtung entstanden, die dem Antragsgegner einen entsprechenden beitragsrechtlich relevanten Vorteil verschaffe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (2 Aktenheftungen) verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt, den dieser abgelehnt hat ( 80 Abs. 4 und 6 Satz 1 VwGO). Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom ZEO 380/00-; vom EO 6/97, ThürVBl. 1998, 184 [186] 3
4 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom VI 74, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom D 2/83, NJW 1986, 1004; Beschluss vom B 10444/92 ; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung selbst ergeben. Aber auch derartige Zweifel müssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab). Fragen wirksamer Abgabensatzungen, insbesondere Fragen des Beitragssatzes und damit der Globalkalkulation, ist im Eilverfahren nur dann nachzugehen, wenn von Antragstellerseite ohne weiteres nachprüfbare Einzelheiten vorgebracht werden oder dem Gericht Fehler beim Erlass wirksamer Abgabensatzungen etwa aus anderen eigenen Verfahren oder obergerichtlicher Rechtsprechung bekannt sind. Nur in diesem Fall verweist das Gericht nicht pauschal auf das Hauptsacheverfahren, sondern setzt sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander. Dementsprechend ist es auf Grund des summarischen Charakters eines Eilverfahrens grundsätzlich denkbar, dass das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bei Würdigung aller ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt. Für den vorliegenden Antrag bedeutet dies bei Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da die BS- EWS 2005 die Beitragserhebung des veranlagten Grundstückes nicht deckt. 4
5 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die "Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung - BS-EWS" vom 9. Dezember Diese Satzung enthält u. a. folgende Regelungen: " 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute und bebaubare sowie für gewerblich genutzte und nutzbare Grundstücke erhoben, soweit sie über eine Kanal an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden können und ein Anschlussrecht nach 4 der Entwässerungseinrichtung (EWS) besteht. 3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle 1. des 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach 6 an die Teileinrichtung angeschlossen werden kann; 2. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. (2) 6 Kostenspaltung Der Beitrag wird für 1. das Kanalnetz, inklusiver Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich), Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich) 2. Zentralkläranlage Gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Grundstücksfläche in 7 Beitragssatz 1. Kanalnetz, Haupt- und Verbindungssammler 0,50 2. Zentralkläranlage 0,04 je m² Geschossfläche in 1. Kanalnetz, Haupt- und Verbindungssammler 2,05 2. Zentralkläranlage 0,17" Nach 2 Satz 1 der BS-EWS wird somit ein Beitrag erhoben, soweit ein Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung über einen Kanal besteht. Die öffentliche Entwässerungseinrichtung umfasst nach 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vom 4. Dezember 2003 die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung. Der Begriff 5
6 der öffentlichen Einrichtung i. S. v. 7 Abs. 1 ThürKAG ist aufgabenbezogen und nicht anlagenbezogen zu verstehen (vgl. ThürOVG, Urteil vom N 595/94-). Im Bereich der Abwasserbeseitigung i. S. v. 58 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz ist zur Aufgabenwahrnehmung nicht nur die ordnungsgemäße Ableitung, sondern auch die Behandlung des Abwassers erforderlich. Hieraus folgt, dass zur öffentlichen Einrichtung nicht nur das Kanalsystem gehört, sondern auch eine entsprechende Abwasserbehandlungsanlage. In diesem Sinne ist die öffentliche Einrichtung zu verstehen, die der Antragsgegner betreibt. Folglich erhebt er einen Herstellungsbeitrag sowohl für das Kanalnetz als auch für die Zentralkläranlage ( 6 Ziffer 2 BS-EWS). Wenn nun die öffentliche Einrichtung umfassend zu verstehen ist, ist die Beitragserhebung nur dann tatbestandsmäßig, wenn auch die zentrale Kläranlage genutzt werden kann. Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Nutzung auch durch den Teileinleiter, der zwar die Kläranlage nicht über einen Kanal in Anspruch nimmt, wohl aber über den sog. "rollenden Kanal", nämlich die Fäkalschlammentsorgung. Vorliegend hat aber der Antragsgegner den Beitragstatbestand ausdrücklich an einen Anschluss an die Zentralkläranlage über einen Kanal geknüpft. Insoweit ist die Satzung nach Auffassung der Kammer auch keiner Auslegung zugänglich, da der Wortlaut eindeutig ist. D. h. dass ein Beitrag nur dann erhoben werden kann, wenn das veranlagte Grundstück die Entwässerungseinrichtung einschließlich Kläranlage über ein leitungsgebundenes System nutzt. Damit fällt der Teileinleiter aus der Beitragserhebung heraus. Das Grundstück des Antragstellers ist entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, der das Abwasser in den Vorfluter einleitet. Eine Vorklärung des Abwassers erfolgt über die Kleinkläranlage des Antragstellers. Ein Anschluss an die zentrale Kläranlage besteht nicht und ist auch nicht geplant. Aber auch hinsichtlich der weiteren Regelungen der Satzung hat die Kammer Bedenken bei der Veranlagung von Teileinleitern. Zwar ist im Wege der Kostenspaltung eine Teilbeitragserhebung normiert. Doch ergibt sich aus der Regelung der Beitragssätze, dass nur der Volleinleiter satzungsgemäß herangezogen werden kann. Für die Veranlagung von Teileinleitern, die die Kläranlage nur über den "rollenden Kanal" nutzen können und die auch noch nicht über einen Verbindungssammler an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, die also jeweils nur einen eingeschränkten Vorteil haben, bedarf es insoweit abgestufter Beitragssätze und entsprechender Maßstabsregelungen (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom N 574/98 -, Seite 67 des Urteilsabdrucks). Diese fehlen in der BS-EWS 2005 des Antragsgegners. 6
7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung des Streitwerts findet ihre Grundlage in 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz KostRmoG -) vom 5. Mai Die Kammer hält es für angemessen, den in Abgabenbescheiden angeforderten Betrag im Eilverfahren zu vierteln (vgl. Streitwertkatalog i.d.f. vom 7./8. Juli 2004 Pkt ). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss, mit Ausnahme der Streitwertentscheidung, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt ( 146 Abs. 3 VwGO). Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den Streitwert steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu, für die kein Vertretungszwang besteht ( 68 Abs. 1 GKG n.f.). Die Beschwerde ist bei dem 7
8 Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Die Streitwertbeschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 nicht übersteigt ( 68 Abs. 1 Satz 1 GKG n.f.). Amelung Alexander Petermann 8
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