VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Verwaltungsrechtsstreit des Landkreises Sömmerda, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9, Sömmerda - Kläger - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Ernst-Toller-Straße 14, Gera, - Beklagter - wegen Kommunalrechts hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Amelung, Richter am Verwaltungsgericht Heise, Richter am Verwaltungsgericht Alexander, ehrenamtliche Richterin ehrenamtliche Richterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2002 für Recht erkannt:

2 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Prozesskosten für die Durchführung eines vermögensrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. August 1997 wurde der Kläger als damaliger Beklagter verpflichtet, ein in der Gemarkung Sömmerda gelegenes Grundstück an die damalige Klägerin zurückzuübertragen. Ferner hatte der Kläger als damaliger Beklagter die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Auf der Grundlage dieses Urteils wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. März 1998 zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten der damaligen Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.140,36 DM zu Lasten des damaligen Beklagten festgesetzt. Ferner wurden ausweislich der Kostenrechnung der Justizzahlstelle Schleiz vom 15. Juni ,00 DM Gerichtskosten von dem damaligen Beklagten, also dem Kläger, erhoben. Mit Schreiben vom 20. September 2001 machte der Kläger die von ihm in diesem Verwaltungsstreitverfahren zu erstattenden Kosten von insgesamt 7.284,36 DM bei dem Beklagten geltend. Zur Begründung wurde angegeben, dass bis zum 31. Dezember 1998 die Landratsämter in vermögensrechtlichen Streitigkeiten als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig gewesen seien. Der Beklagte habe deshalb die anfallenden Prozesskosten zu tragen. Dies ergebe sich u.a. auch auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Juni K 87/99.GE. 2

3 Der Beklagte erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 05. November 2001, dass die Landkreise nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden seien. Vielmehr liege die Erfüllung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis vor. Folglich seien die Verfahrenskosten von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu tragen. Untere staatliche Verwaltungsbehörden seien erst mit der Errichtung der staatlichen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung zum 01. Januar 1999 entstanden. Deshalb sei in dem von dem Verwaltungsgericht Weimar entschiedenen Verfahren mit dem Geschäftszeichen 6 K 940/96.We der Kläger als damaliger Beklagter zur Zahlung verurteilt worden. Dem stünde das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe dort nur ausgeführt, dass der Freistaat Thüringen rechtskräftig verurteilt worden sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen, obwohl er organisationsrechtlich nicht passiv legitimiert gewesen sei. Deshalb seien für diese Verfahren die Kosten durch den Beklagten übernommen worden. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04. Dezember 2001 auf der Kostenerstattung für das genannte Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar bestand, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 die Übernahme der Kosten für dieses Verfahren endgültig ab. Der Kläger erhob am 10. Januar 2002 Klage. Das Verwaltungsgericht Gera sei gemäß 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Maßgebend sei hier der Sitz des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Gera. Dem Kläger stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Die Voraussetzungen der 812 ff. BGB in entsprechender Anwendung lägen vor. Eine Vermögensverschiebung habe durch die Wahrnehmung einer an sich dem Beklagten obliegenden Aufgabe stattgefunden, indem der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt nunmehr 3.825,67 beglichen habe. Der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, weil die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vermögensgesetz die Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis sei. Der Beklagte sei deshalb gemäß 88 Abs. 2 Satz 1 ThürKO verpflichtet, die notwendigen Mittel für die durchgeführte Aufgabe zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift konkretisiere den in Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf verfassungsgemäß garantierten Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich. 3

4 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.825,67 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Landkreis durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. August 1997 zu Recht als passiv legitimiert angesehen worden sei. Gemäß 1 Abs. 1 ThürAGVermG hätten die Kreise bis zum 31. Dezember 1998 die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen im übertragenen Wirkungskreis und nicht als untere Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Dies habe zur Folge, dass deren Prozesshandlungen nicht dem Beklagten, sondern den jeweiligen Landkreisen zuzurechnen seien. Entsprechend seien die Klagen gegen die im übertragnen Wirkungskreis tätig gewordenen Körperschaften erhoben worden. Das betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar sei darüber hinaus auch rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und den der Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Das Verwaltungsgericht Gera ist für die Entscheidung über die Klage nach 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist das Verwaltungsgericht in allen nicht in Nr. 1 bis 4 erfassten Fällen örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Hierbei ist nicht auf den Sitz der vertretungsberechtigten Behörde, sondern auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG, Urteil vom 18. April C34/84 -, BVerwGE 71, 183) Dies ist im vorliegenden Rechtstreit das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das nach Angaben der Prozessvertreterin des Beklagten auf Grund eines Erlasses des Thüringer Finanzministerium mit der Durchführung des 4

5 Verfahrens bezüglich des von dem Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs und des Rechtsstreits betraut worden ist und das seinen Sitz in Gera hat. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. August K 940/96.We entstandenen Prozesskosten in Höhe der Klageforderung. Denn der geltend gemachte Anspruch ist bereits erfüllt bzw. auf der Grundlage des Finanzausgleichs abgegolten worden. Darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche auf der Grundlage ungeschriebener Institute des öffentlichen Rechts, wie etwa dem des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, bestehen nicht. Der Ausgleich der hier streitigen Prozessführungskosten erfolgte auf Grund der Mittelzuweisung auf Grund des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ThürFAG vom 15. März 1995 (GVBl. I, S. 149) in der Fassung vom 09. Februar 1998 (GVBl. S. 15). Dies ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen: Nach 1 Abs. 1 ThürFAG tragen die Gemeinden und Landkreise alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach 4 ThürFAG ist die Finanzausgleichsmasse zu verwenden für allgemeine Finanzzuweisungen, besondere Finanzzuweisungen und Zuweisungen für investive Zwecke. Nach 6 Abs. 1 ThürFAG erfolgen die allgemeinen Finanzzuweisungen zur Stärkung der eigenen Finanzkraft der Gemeinden und Landkreise in Form von Schlüsselzuweisungen. Nach Abs. 3 der Vorschrift dienen die Schlüsselzuweisungen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfes. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Die streitigen Prozesskosten werden mit den Schlüsselzuweisungen des Beklagten ausgeglichen. Schlüsselzuweisungen werden im kommunalen Finanzausgleich für allgemeine Zwecke gewährt und zählen zu den allgemeinen Deckungsmitteln des Verwaltungshaushalts (Brinkmeier, Kommunale Finanzwirtschaft, Band 2, Haushaltsrecht, 6. Auflage 1997, S. 44). Mit der Leistung der Schlüsselzuweisungen waren die Kosten für die Durchführung der dem Kläger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben abgegolten, so dass hiervon auch die bis zum 31. Dezember 1998 im übertragenen Wirkungskreis durch den Kläger wahrzunehmenden Aufgaben nach dem Vermögensgesetz erfasst werden ( 1 Absatz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des 5

6 Vermögensgesetzes ThürAGVermG - vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207)). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis hat zur Folge, dass die Klage gegen einen den Rückübertragungsanspruch ablehnenden Bescheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegen den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt und somit gegen den Kläger zu erheben war, dem als passivlegitimierten Beklagten damit auch die Prozessführung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oblag (BVerwG, Urteil vom 24. Juni C 14/92 -, DÖV 1993, 105 = VIZ 1993, 405 = LKV 1993, 387). Eine über die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz hinausgehende gesetzliche Erstattungs- bzw. Ausgleichsregelung für Prozessführungskosten besteht nicht. Insoweit regelt 5 Absatz 1 Satz 1 ThürAGVermG nur noch, dass die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 31. Dezember also bis zur Einführung der Staatlichen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen - pauschalierte Beträge zur Abgeltung der Personalkosten erhalten sollten. Entgegen der Auffassung des Klägers regelt 88 Absatz 2 ThürKO nicht einen solchen weiter gehenden Anspruch. Danach sind zwar bei der Übertragung von Aufgaben gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Allerdings erfolgt der danach vorzunehmende Finanzausgleich erst auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweiligen Fassung (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 15. Januar 2001, 88 Rdnr. 4). Die Vorschrift begründet folglich keinen Auffangtatbestand für solche Erstattungsansprüche, die von dem Finanzausgleichsgesetz nicht erfasst werden. Vielmehr wird die gesetzgeberische Grundentscheidung in 88 ThürKO durch das Finanzausgleichsgesetz umgesetzt. Deshalb ist ein über dieses Gesetz hinausgehender Erstattungsanspruch zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nichts anderes auf Grund der Entscheidung der Kammer vom 20. Juni K 87/99 GE. Dort verneinte die Kammer einen Erstattungsanspruch des beklagten Freistaates hinsichtlich der Kosten für die Prozessführung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit dem er gegen eine Forderung des klagenden Landkreises aufgerechnet hatte, weil der Beklagte in diesem Sonderfall diese Kosten auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen hatte. Dass er nach den genannten Grundsätzen organisationsrechtlich nicht passivlegitimiert war, konnte daher in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Deshalb kann im umgekehrten Fall aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, dem Kläger stehe in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. 6

7 Ein weiter gehender Anspruch auf der Grundlage eines ungeschriebenen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs kann wegen der hierfür nach 6 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG erforderlichen gesetzlichen Regelung nicht anerkannt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Absatz 1 VwGO. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11; 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. 7

8 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Amelung Heise Amelung RVG Alexander ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 13 Absatz 1 Satz 1 GKG auf 3.825,67 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. 8

9 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Amelung Heise Amelung RVG Alexander ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. 9

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