1/5. Frauen sind in Vorständen und Aufsichtsräten unterrepräsentiert

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1 1/5 Frauen sind in Vorständen und Aufsichtsräten unterrepräsentiert Frauen und Männer in Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen in Deutschland ( ), in Prozent ,5 97,0 97,0 96,9 96,5 94,5 93, ,7 89,8 90,3 90,0 87,1 84,6 83,0 Männeranteil im Vorstand Männeranteil im Aufsichtsrat Frauenanteil im Aufsichtsrat ,3 10,2 9,7 10,0 12,9 15,4 17,0 Frauenanteil im Vorstand 0 2,5 3,0 3,0 3,1 3,5 5,5 Anfang 2008 Anfang 2009 Anfang 2010 Anfang 2011 Ende 2011 Ende ,3 Ende 2013 Datenquelle: Auswertungen der Hans-Böckler-Stiftung, Abteilung Mitbestimmung ( ) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014 Kurzanalyse Der Frauenanteil in deutschen Vorständen bewegt sich im unteren einstelligen Bereich. Nur rund sechs Prozent aller Vorstandsmitglieder in den 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen sind Ende 2013 weiblich. In absoluten Zahlen: Ende 2013 finden sich unter den 668 Vorstandsmitgliedern der 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen lediglich 42 Frauen (vgl. FÜ 05). Innerhalb des Beobachtungszeitraums von Anfang 2008 bis Ende 2013 hat sich die Unterrepräsentanz von Frauen in Vorständen geringfügig verändert. Der Anteil der Frauen an allen Vorstandsmitgliedern ist in diesen fünf Jahren nur marginal gestiegen: von 2,5 Prozent auf 6,3 Prozent. In absoluten Zahlen heißt das: 24 Frauen mehr zwischen 2008 und In deutschen Aufsichtsräten fällt der Frauenanteil etwas günstiger aus. Etwa jedes sechste Aufsichtsratsmitglied ist weiblich. Das bedeutet, dass 83 Prozent aller Aufsichtsratsmandate an Männer vergeben sind. In absoluten Zahlen heißt dies für 2013: unter den insgesamt Aufsichtsratsmitgliedern in den 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen finden sich nur 284 Frauen (vgl. FÜ 03). Innerhalb der fünf Jahre des Beobachtungszeitraums ist der Anteil der Frauen an allen Aufsichtsratsmitgliedern leicht angestiegen.

2 2/5 Glossar Vorstand: Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft (AG) nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis. Er besteht aus einer oder mehreren Personen, abhängig vom Grundkapital und der Form der Mitbestimmung. Die Vorstandsmitglieder werden für höchstens fünf Jahre vom Aufsichtsrat gewählt, dabei kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden gewählt werden. (1) Aufsichtsrat: Deutsche Aktiengesellschaften (AG) sind gesetzlich verpflichtet einen Aufsichtsrat einzusetzen. Dieser überwacht die Geschäftsführung und vertritt die AG gegenüber dem Vorstand. Die Größe des Aufsichtsrats hängt vom Grundkapital des Unternehmens und der Art der Unternehmensmitbestimmung ab. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionär/innen während der Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählt. (2)(3) Rangliste der 160 größten Börsenunternehmen: Die Kriterien für die Aufnahme in die Rangliste der 160 größten deutschen Börsenunternehmen sind der Börsenumsatz und die Marktkapitalisierung auf Basis des Freefloats (d.h. solcher Aktien, die nicht dauerhaft in Besitz einer/s Eigentümer/ in sind, der bzw. die über 5 Prozent der Aktien besitzt) sowie die Branchenrepräsentativität eines Unternehmens. Die Deutsche Börse überprüft die Zusammensetzung der Rangliste in der Regel halbjährlich. (4) Da die Zusammensetzung nicht fix ist, kann insbesondere bei zeitversetzten Erhebungszeitpunkten die Gesamtgruppe leicht variieren. Jedoch gilt auch bei festem jährlichem Stichtag der Auswertung: Mit Neuaufnahmen und dem Herausfallen von Unternehmen aus der Rangliste der größten 160 Börsenunternehmen von Jahr zu Jahr, verändert sich jeweils auch der Männer- und Frauenanteil in der Gesamtgruppe geringfügig. (1) Zu den Rechten und Pflichten von Vorständen in Aktiengesellschaften vgl. Gabler Wirtschaftslexikon Online, (2) Vgl. Glossareintrag Aufsichtsräte auf den Internetseiten der Hans-Böckler-Stiftung, (3) Vgl. Basisinformationen der Hans-Böckler-Stiftung zu Aufsichtsräten, (4) Vgl. Börsenlexikon der Frankfurter Börse, Datentabelle zur Grafik auf der folgenden Seite

3 3/5 Frauen und Männer in Vorständen und Aufsichtsräten 1) börsennotierter Unternehmen in Deutschland ( ), in Prozent Aufsichtsräte Vorstände Jahr Frauenanteil im Aufsichtsrat Männeranteil im Aufsichtsrat Frauenanteil im Vorstand Männeranteil im Vorstand Anfang ,3 90,7 2,5 97,5 Anfang ,2 89,8 3,0 97,0 Anfang ,7 90,3 3,0 97,0 Anfang ,0 90,0 3,1 96,9 Ende ,9 87,1 3,5 96,5 Ende ,4 84,6 5,5 94,5 Ende ,0 83,0 6,3 93,7 1) Hier nur stimmberechtigte Mitglieder aus den Aufsichtsräten (ohne Ehrenvorsitzende). Anmerkung: Berücksichtigt werden jeweils die 160 größten börsennotierten Unternehmen in Deutschland. Stichtage für die jährlichen Erhebungen: 29. Februar 2008, 3. Februar 2009, 2010 nicht angegeben, 31. Januar 2011, 31. Dezember 2011, 31. Dezember 2012, 31. Dezember Datenquelle: Auswertungen der Hans-Böckler-Stiftung, Abteilung Mitbestimmung ( ) Bearbeitung: WSI GenderDatenPortal 2014 Methodische Anmerkungen Der Betrachtung liegen die jährlich aktualisierten Daten zu Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern zu Grunde, die die Abteilung Mitbestimmung der Hans-Böckler-Stiftung jährlich auswertet. Betrachtet werden die 160 größten deutschen börsennotierten Unternehmen (d.h. Unternehmen aus dem DAX-30, dem M-DAX, dem S-DAX und dem Tec- DAX) mit ihren rund 700 Vorstands- und rund Aufsichtsratsmitgliedern. (5) Die Daten für den Zeitraum Anfang 2008 bis Ende 2013 wurden anhand von Geschäfts- und Quartalsberichten der Unternehmen, ausgewählten Presseartikeln (inkl. Pressemeldungen), Selbstauskünften sowie Einzelanfragen bei den Unternehmen durch die Hans-Böckler-Stiftung gesammelt. Für den Zeitraum Anfang 2008 bis Anfang 2011 erfolgte die von der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführte Auszählung zu unterschiedlichen Stichtagen jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (Januar oder Februar). Aufgrund vereinzelter Ein- und Austritte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb eines Kalenderjahres können sich kleine Datenabweichungen im Zeitverlauf ergeben. Ab dem Jahr 2011 wurde die jährliche Auszählung dann dauerhaft auf den des Kalenderjahres verlegt, um die Vergleichbarkeit der Daten über die Kalenderjahre zu erhöhen. Deshalb weisen die Tabellen und Grafiken für das Jahr 2011 zwei Werte auf, einen für den Jahresbeginn (Januar) und einen für das Jahresende (Dezember). (5) Vgl. methodische Erläuterungen in Weckes, Marion (2011): Geschlechterverteilung in Vorständen und Aufsichtsräten in den 160 börsennotierten Unternehmen (Dax-30, M-Dax, S-Dax, Tech-Dax) zum , unveröffentlichtes Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf

4 4/5 Recht Arbeitnehmer/innenvertretung im Aufsichtsrat Für die Arbeitnehmer/innenseite im Aufsichtsrat enthält 4 IV Drittelbeteiligungsgesetz eine Soll- Vorschrift zur Vertretung von Frauen und Männern entsprechend ihrem Vorhandensein im Unternehmen. Eine Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Quote besteht hier also nicht. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) Der DCGK wurde von einer Regierungskommission erarbeitet und richtet sich seit seiner Verabschiedung 2002 an Vorstände und Aufsichtsräte von Unternehmen. Der DCGK ist kein Gesetz, sondern ein Regelungswerk, welches Unternehmensführungen Empfehlungen und Anregungen gibt, teilweise aber auch Regelungen trifft, die von den Unternehmen als geltendes Gesetzesrecht zu betrachten sind. Im Jahre 2009 wurden Empfehlungen der Regierungskommission in den Kodex aufgenommen, nach denen Vorstände und Aufsichtsräte bei ihrer Zusammensetzung auf Vielfalt, insbesondere auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen achten sollen (Regelungen in und des DCGK). Die Empfehlungen und Anregungen sind nicht zwingend. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben lediglich nach 161 Aktiengesetz (AktG) die Pflicht, eine Entsprechenserklärung zum DCGK abzugeben, aus der ersichtlich wird, welchen Regelungen entsprochen wurde. Wurde von Empfehlungen abgewichen, so muss sich das Unternehmen bezüglich der Abweichungsgründe ebenfalls erklären. Gemäß 161 II AktG müssen diese Erklärungen auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht werden. Die freiwillige Vereinbarung von Juni 2001 Am trat die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft in Kraft. Ziel der Vereinbarung war es die Ausbildungsperspektiven und beruflichen Chancen von Frauen, sowie die Möglichkeiten der Vereinbarung von Familie und Beruf zu fördern. Solange diese Vereinbarung von den Spitzenverbänden der Wirtschaft erfolgreich umgesetzt wird, verpflichtet sich die Bundesregierung keine Gesetze zur Erreichung der Chancengleichheit auf den Weg zu bringen. Ob eine erfolgreiche Umsetzung stattfindet, entscheidet die Bundesregierung selbst. Inwieweit diese Vereinbarung Wirkung erzielt, wird in einer, im Zweijahres-Rhythmus erscheinenden, Bestandsaufnahme gezeigt. Da aber dort keine Unternehmen namentlich genannt werden, liegen faktisch keine Sanktionsmöglichkeiten bei Ineffektivität vor. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz Gesetzliche Förderung in der öffentlichen Hand für bundes- oder landeseigene Stellen, gibt es bereits verschiedene gesetzliche Regelungen zu einer geschlechtergerechteren Aufteilung der Arbeitsplätze. 8 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) enthält eine Frauenquote mit Öffnungsklausel. Nach 8 Nr. 1 BGleiG gilt die Frauenquote nicht, wenn es einen Wahlausschuss gibt, also beispielsweise nicht für die Besetzung der Bundesgerichte. 11 BGleiG bestimmt, dass ein Gleichstellungsplan zur Personalentwicklung auf vier Jahre erstellt wird. Danach sollen unter anderem Maßnahmen erstellt werden, um personelle und organisatorische Verbesserungen mit konkreten Zielvorgaben für die Erhöhung des Frauenanteils in unterrepräsentierten Bereichen durchzusetzen. Werden die Zielvorgaben nicht erreicht, legt das BGleiG jedoch keinerlei Sanktionen fest. Es werden auch keine Angaben zu einer gesonderten Förderung des Frauenanteils in gehobenen Positionen gemacht. Das BGleiG gilt nicht für privatisierte Unternehmen des Bundes. Teilweise haben Bund und Länder Vorschlagsrechte für die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten. In einigen Landesgesetzen sowie im Bundesgremienbesetzungsgesetz ( 7 II, III BGremBG) sind für diese Fälle geschlechtsspezifische Vorgaben festgelegt. Auch beim BGremBG sind aber keine Sanktionen bei Nichtbeachtung erkennbar. Auch 12 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW enthält bezüglich der geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien lediglich eine Soll-Vorschrift.

5 5/5 Die FlexiQuote Hat sich der Anteil von Frauen in Vorständen und Aufsichtsräten zu einem Stichtag 2013 nicht verdreifacht, tritt die 2011 verabschiedete FlexiQuote in Kraft. Die FlexiQuote ersetzt dann die freiwillige Vereinbarung von Sie gilt nur für Unternehmen, in denen der Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat unter 30 Prozent liegt. Durch die FlexiQuote werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, sich selbst eine Frauenquote zu geben, und diese dann zu veröffentlichen. Nach Ablauf des Zeitraums, in der die Quote erreicht werden soll, soll der dann aktuelle Stand dargestellt werden. Dadurch soll der Wettbewerb unter den Unternehmen gesteigert werden. Im Grunde enthält die FlexiQuote keine großen Veränderungen zum bereits jetzt vorhandenen Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK). Sie basiert ebenfalls auf Freiwilligkeit, Transparenz und Wettbewerb. Nach den nur mäßigen Erfolgen im Rahmen der Erhöhung von Frauen in Führungspositionen, bleibt abzuwarten, ob die FlexiQuote mehr bewirken kann. Die Wettbewerbssteigerung ist aber bereits jetzt kritisch zu bewerten. Auch Abweichungen vom DCGK werden jährlich von den Unternehmen öffentlich gemacht. Die mediale Aufmerksamkeit für diese Abweichungen hält sich bisweilen jedoch noch in Grenzen. Bearbeitung: Svenja Pfahl, Dietmar Hobler, Esther Mader; Lena Oerder (Recht) Literatur Frankfurter Börse: Börsenlexikon, letzter Zugriff Gabler-Wirtschaftslexikon-Online: Erläuterungen zu Vorständen in Aktiengesellschaften, Springer Gabler Verlag, wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vorstand.html, letzter Zugriff Hans-Böckler-Stiftung: Glossareintrag Aufsichtsräte, letzter Zugriff Hans-Böckler-Stiftung: Basisinformationen zu Aufsichtsräten, letzter Zugriff Pütz, Lasse / Weckes, Marion (2014): Geschlechterquote für mehr Frauen in den Aufsichtsräten vor allem Anteilseigner sind gefordert, Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung, Auswertung der Abteilung Mitbestimmungsförderung April/2014, letzter Zugriff Weckes, Marion (2011): Geschlechterverteilung in Vorständen und Aufsichtsräten in den 160 börsennotierten Unternehmen (Dax-30, M-Dax, S-Dax, Tech-Dax) zum , unveröffentlichtes Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf, letzter Zugriff

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