2/2015 Feuerwehrreport
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- Dominic Waldfogel
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1 2/2015 Feuerwehrreport Neue Mehrleistungssatzung der Unfallkasse NRW Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten Explosionsgefahren bei holzbefeuerten Brandübungsanlagen DGUV_Infoblatt Nr. 06 des Sachgebietes Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen Seit Jahresbeginn neue Mehrleistungssatzung der Unfallkasse NRW Die Vertreterversammlung der Unfallkasse NRW hat in seiner Sitzung vom eine neue Mehrleistungssatzung zum beschlossen. Ca. 3 Jahre lang haben der Feuerwehrausschuss und der Rehabilitationsausschuss der Unfallkasse NRW an einer neuen Mehrleistungssatzung gearbeitet. Ziel war es vor allem die Hinterbliebenen besser und zeitgemäßer abzusichern, aber auch eine einheitliche Mehrleistung für das Ehrenamt und dem sonstigen uneigennützigen Einsatz für die Allgemeinheit gleichermaßen zu entschädigen. Bislang waren die Mehrleistungen zu den Rentenleistungen an das Jahreseinkommen gekoppelt. Wir pauschalieren hier nun, um zu gewährleisten, dass alle für vergleichbare Tätigkeiten auch die gleiche finanzielle Anerkennung erhalten, sagt Tobias Schlaeger, Bereich für Grundsatzfragen Rehabilitation und Entschädigung, der das neue System mit seiner Kollegin Heike Giersberg entwickelte. 09. Februar 2015 Die neuen Mehrleistungen im Überblick: Mehrleistung zum Verletztengeld und Übergangsgeld: 25 pauschal pro Kalendertag ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit Mehrleistungen zur Verletztenrente: 650 pauschal zur Vollrente; bei Teilrenten ein entsprechender Teilbetrag Einmalleistungen an Versicherte: bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.h. und sofern infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann. Bei dauernder Teilweiser MdE (ab 50 v.h.) wird ein entsprechender Teilbetrag gewährt. Mehrleistungen zu Hinterbliebenenrenten: 650 pauschal an Witwen/Witwer und Waisen monatlich Abfindungsmöglichkeiten für Witwen/ Witwer: 1. Auf Antrag zur Teilabfindung der Mehrleistungen zur Witwen/Witwerrente auf Zeit können Witwen/Witwer einen einmaligen Betrag in Höhe von erhalten und nach Ablauf von 5 Jahren erhalten sie wieder laufend 650 monatlich 2. Auf Antrag zur Abfindung der Mehrleistungen zur Witwen/Witwerrente auf Dauer können Witwen/Witwer einen einmaligen Betrag in Höhe von erhalten und nach dem Monat der Auszahlung weiterhin laufend 400 monatlich. Einmalleistungen an Hinterbliebene: pauschal an Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern oder Eltern, sich nacheinander ausschließende, sofern sie mit dem Versicherten zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind zum gesetzlichen Sterbegeld Die neue Satzung gilt für alle Versicherungsfälle bzw. Wiedererkrankungen ab dem Für Fälle vor dem gelten die zu dieser Zeit geltenden Mehrleistungsbestimmungen. Weitere Informationen und den Link zur Satzung finden Sie bei uns auf der Homepage im Feuerwehrportal: Webcode: SO118 Lesen Sie auch unseren Newsletter Infoplus. In der neuesten Ausgabe 1/2015 haben wir umfassend über dieses Thema berichtet. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Sankt-Franziskus-Straße Düsseldorf, Tel , Fax
2 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten DGUV Information bisher: BGI 847 Bestellbar voraussichtlich Ende Januar Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen. Das Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz der DGUV beschreibt in der DGUV Information die Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, definiert die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine geeignete betriebliche Brandschutzorganisation. Die DGUV Information stellt die Zusammenführung und -berarbeitung der drei bisherigen existierenden Veröffentlichungen zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BGI/GUV-I 847, VdS 3111, vfdb 12-09/01) dar. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter dort im Bereich Publikationen/Regelwerk/Informationen. Dort können Sie die Broschüre bestellen. 09. Februar 2015 Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Sankt-Franziskus-Straße Düsseldorf, Tel , Fax
3 Infoblatt Nr. 06 des Sachgebietes Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen Stand: 10/2014 Explosionsgefahren bei holzbefeuerten Brandübungsanlagen Beim Betrieb einer holzbefeuerten Brandübungsanlage (BÜA) in einer deutschen Berufsfeuerwehr kam es zu einem explosionsartigen Brandereignis (Bilder 1 4). Der Ausbildungsbetrieb war an der BÜA zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Einsatzkräfte kamen daher nicht zu Schaden. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich die BÜA bereits etwa eine Stunde in der Abkühlphase. Alle Türen und Öffnungen waren geöffnet. Im Brandraum lagen nur noch geringe Mengen Brandschutt. Außerhalb der Sichtweite vernahmen die Ausbilder einen lauten Knall. Durch die Explosion wurde der Brandraum beschädigt. Bild 1: Brandraum, außen Die BÜA wurde durch eine auf die Herstellung von Brandübungsanlagen spezialisierte Fachfirma konzipiert, gefertigt und vor Ort in Betrieb genommen. Sie entsprach zum Unfallzeitpunkt der DIN : Brandübungsanlagen Teil 3: Holzbefeuerte Brandübungsanlagen. Damit wurden die Schutzziele des 4 Abs. 1 UVV Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49, bisher GUV-V C 53) erfüllt. Bild 2: Druckentlastungsvorrichtung, außen
4 Die Explosion wurde vermutlich dadurch erzeugt, dass unverbrannte Gase sich über Verschraubungsöffnungen bzw. eine gerissene Schweißnaht in einem nicht einsehbaren Hohlraum ansammeln konnten. (siehe Grafik, Seite 3) Das zuständige Landeskriminalamt hat die ersten Ermittlungen geführt und festgestellt, dass ein Fremdverschulden ausgeschlossen werden kann. Die Sachgebiete Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen sowie Explosionsschutz der DGUV e.v. geben zur Vermeidung solcher Ereignisse an baugleichen oder ähnlich konstruierten BÜA folgende Hinweise: Bild 3: Druckentlastungsvorrichtung, innen Die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre muss vermieden werden. In dem in der Grafik dargestellten Bereich kann dies durch folgende Maßnahmen erreicht werden: 1. Verfüllen des Hohlraumes mit geeignetem Füllmaterial, z. B. Sand, nicht brennbarem Schaum oder 2. Schaffung von ausreichenden (Anzahl, Größe, Lage) Öffnungen in der Außenwand, die eine Ansammlung von Rauchgasen ausschließen oder 3. kontrolliertes Spülen des Zwischenraumes mit Luft oder 4. Anbringen von Rauchgasdetektoren im Hohlraum mit Festlegung von zu treffenden Maßnahmen, wenn z. B. 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) angezeigt werden. Bild 4: Schamottwand mit Verschraubung
5 Grafik: Skizze des Wandaufbaus Stahlblech ca. 5 mm Schamott Silikat-Platte Wetterschutz ca. 50mm 2x ca. 20mm vorgehängt Hohlraum ca mm Lösung : Variante 1: nicht Herstellung Gasüberleitung einsehbar von Belüftungsverbindungen über öffnungen Schraub- BRANDRAUM ca C Variante 2: Schweißnaht vermutlich grissen Gluthaufen Ansammlung unverbrannte unverbrannter Gase 3 Gase, ca. 2m AUßENBEREICH Explosion Rußspuren Vorgezogen werden sollte die vollständige Verfüllung des Hohlraumes, da dieser für das Betreiben der holzbefeuerten Brandübungsanlage nicht zwingend erforderlich ist. Zusammenfassend kann Folgendes ausgesagt werden: 1. Durch technische Maßnahmen ist die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären in Hohlräumen von BÜA auszuschließen; 2. Bei Erfüllung des Punktes 1 ist keine Zoneneinteilung gemäß Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung in diesem Bereich erforderlich und 3. es erübrigt sich dann auch das Erstellen eines Explosionsschutzdokuments gemäß 6 Betriebssicherheitsverordnung.
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