Informations Management & Consulting. Präsentation GCP Engine für Corporate Transfer Pricing

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1 Informations Management & Consulting Präsentation GCP Engine für Corporate Transfer Pricing 1

2 Agenda Vorstellungsrunde Ausgangssituation Business Case Gesetzliche Mitwirkungspflichten GAufzV und GCP Zusammenfassung 2

3 Dr. Michael Joswig Geb in Dortmund Studium an der Ruhr-Universität Bochum (Wirtschaftswissenschaften) und an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster (Betriebswirtschaftslehre) Promotion an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster, am Institut für Unternehmensrechnung und -besteuerung 9 Jahre bei PricewaterhouseCoopers (bzw. Vorgängergesellschaften) in Düsseldorf, zuletzt als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/CPA Seit 5 Jahren Geschäftsführer/Partner der Dr. Klein Dr. Mönstermann + Partner GmbH (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) in Osnabrück 3

4 Diplom Wi-Ing. Fritz Wurm Geb in Mannheim Studium an der TH Karlsruhe, Wirtschaftsingenieurwesen, Fachrichtung OR / Informatik 2 Jahre petrochemische und ölverarbeitende Industrie 8 Jahre bei SAP, zuletzt Koordinator für die internationalen Anforderungen an die Logistik (u.a. MRP II, US Tax, etc.) Seit 1991 Geschäftsführender Partner der IM&C GmbH in Wiesloch 4

5 Agenda Vorstellungsrunde Ausgangssituation Business Case Gesetzliche Mitwirkungspflichten GAufzV und GCP Zusammenfassung 5

6 Ausgangsituation Weltweit vernetzte Produktionsgesellschaften Starre Verrechnungspreisregelung Methode: Cost plus 5% Unzufriedenheit der Ergebnisverantwortlichen aufgrund der zu niedrigen Marge Marge extern oft höher Fehlende Motivation zum Verkauf im Verbund Möglicherweise teilweise auch gegenteilige Effekte und damit fehlende Motivation zum Einkauf im Verbund 6

7 Was ist GCP (1) R/3 R/3 R/3 Master DATA Group Costing Profitability (GCP) Engine Ist BW Reporting Transaction Data Plan Simulation mögliche Systemarchitektur mit GCP Konsistente Daten- und Programmbasis für Ist / Plan / Simulation 7

8 Was ist GCP (2) Im Unterschied zur SAP Software, die Daten kontenbezogen konsolidiert, betrachtet GCP die Daten bezogen auf die einzelnen Kosten- und Ergebnisobjekte (Supply- und Value Chain) Dabei werden keinerlei neue Daten benötigt, sondern die in SAP bereits vorhandenen Daten werden periodisch gerechnet und geeignet aufbereitet GCP schafft die Grundlage für sämtliche konzernweit relevanten Kostenbetrachtungen, Standortentscheidungen, Rentabilitätsentscheidungen sowie Risikoanalysen auf der Basis global ermittelter Werteketten GCP liefert die Daten für Verrechnungspreisanalysen und hilft, diese zu dokumentieren bzw. abrufbar zu machen. Gleiches gilt für die im letzten Punkt angeführten Entscheidungen 8

9 Parallele Bewertung und Kostenschichtungen in GCP Herstellkostenstruktur (gewälzt) Erlösstruktur (der Stufe) SAP 10 LOKAL Lokale Kostenschichtungen in lokaler Währung Legale Bewertung in lokaler Währung fix variabel Erlös- + e.g. V+V + G = Bruttoerlös - schmälerungen 30 HISTORISCH Lokale Kostenschichtungen in Konzernwährung Lokale Bewertung in Konzernwährung fix variabel 31 GLOBAL Konzernkostenschichtungen in Konzernwährung Konzernbewertung in Konzernwährung fix variabel e.g. V+V ZG + e.g. V+V G + Bruttoerlös Erlös- = - schmälerungen Herstellkosten Kosten des Verkaufs Nettoerlös Gewinn nicht als Feld gespeichert 9

10 Business Case for GCP? Änderungen am Verrechnungspreissystem erwecken besonderes Interesse der Finanzbehörden GCP macht die konzernweite Wertschöpfungskette transparent und liefert damit schlüssig sämtliche konzernintern vorhandenen entscheidungsrelevanten Informationen, die für die Festlegung interner Verrechnungspreise notwendig sind (Basis für die Entscheidungsfindung) Bei der dann erfolgten Festlegung der Verrechnungspreismethode hilft GCP gleichzeitig, die steuerlich relevanten Belange für die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen zu erfüllen bzw. abrufbar zu machen 10

11 Agenda Vorstellungsrunde Ausgangssituation Business Case Gesetzliche Mitwirkungspflichten GAufzV und GCP Zusammenfassung 11

12 Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (1) 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten 90 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO: Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. 1 Abs. 2 AStG => wesentliche Beteiligung, (beherrschender) Einfluss, eigenes Interesse 90 Abs. 3 Satz 5 AO: Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. => Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) => dazu später mehr 12

13 Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (2) 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Abs. 1 Satz 1: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Abs. 3 Sätze 1 und 2: Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach 90 Abs. 3 AO dadurch, dass er Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Abs. 4: Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von EUR festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5% und höchstens 10% des Mehrbetrags der Einkünfte 13

14 Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (3) Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze- Verfahren = VG-Verf.): BMF-Schreiben vom Verwaltungsvorschrift => Bindungswirkung nur für die Finanzverwaltung aber: VG-Verf. enthält die Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten stellt. 14

15 Agenda Vorstellungsrunde Ausgangssituation Business Case Gesetzliche Mitwirkungspflichten GAufzV und GCP Zusammenfassung 15

16 GAufzV und GCP (1) GAufzV: 1: Grundsätze der Aufzeichnungspflicht 2: Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen 3: Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen 4: Allgemein erforderliche Aufzeichnungen 5: Erforderliche Aufzeichnungen in besonderen Fällen 6: Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften 7: Entsprechende Anwendung bei Betriebsstätten und Personengesellschaften 16

17 GAufzV und GCP (2) 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV: Die Aufzeichnungen müssen es einem sachverständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. Welche Sachverhalte? - Lieferscheine - Ausgangsrechnungen - Wareneingänge - Eingangsrechnungen bei Streckengeschäften und Dienstleistungen (Materialnummer): - Ausgangsrechnung - Eingangsrechnung 17

18 GAufzV und GCP (3) Sachverständiger Dritter und angemessene Frist: Conti ist mit GCP schneller als die Finanzbehörde mit SAP GCP liefert Informationen, die es der Finanzbehörde ermöglichen, die komplexen Intercompany-Sachverhalte nachzuvollziehen => Die Finanzbehörde fühlt sich als sachverständiger Dritter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (dazu später) 18

19 GAufzV und GCP (4) 2 Abs. 2 Satz 2 GAufzV: Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die angewandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält. Eignung der angewandten Methode? GCP liefert die Basis zur Entscheidungsunterstützung und Hinterfragung für die jeweils angewandte Methode Nachweis, dass zu einem vergleichbaren Preis auch extern verkauft wird -> günstige Wahl (höchster Preis) Nachweis über externe Daten kann von GCP nicht erbracht werden -> Dokumentenverwaltung, Formulare Nachweis der Kosten -> günstige Wahl (niedrigste Kosten) Nachweis der Gewinne -> günstige Wahl 19

20 GAufzV und GCP (5) 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV: Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen. 2 Abs. 3 Satz 2 GAufzV => Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen zu Gruppen zulässig. Geschäftsvorfallbezogenheit? Geschäftsvorfälle vollständig erfasst und für die Zwecke von GCP zentral als kleiner Datenausschnitt mitgeführt Referenz zum Original Geschäftsprozess vorhanden Geschäftsvorfälle am Kosten- und Erlösobjekt abrufbar 20

21 GAufzV und GCP (6) 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV: Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände, die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Steuerpflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die der Finanzbehörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart hätten. Erfassung nachträglicher Änderungen? Nachträgliche Änderungen preisbildender Faktoren auf der Basis von 2 Ansätzen umzusetzen: - Push Konzept: Änderungen von > x Prozent bei den Kosten (x im Customizing einstellbar) - Pull Konzept: Änderungen auf der Basis von Hitlisten abrufen im Reporting (Berechnungen können in Formeln hinterlegt werden) 21

22 GAufzV und GCP (7) 4 Nr. 3 a) und b) GAufzV: Der Steuerpflichtige hat zu erstellen: Funktions- und Risikoanalyse: - Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahe stehenden Personen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen, über die eingesetzten wesentlichen Wirtschaftsgüter, über die vereinbarten Vertragsbedingungen, über gewählte Geschäftsstrategien sowie über die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, - Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung des Wertschöpfungsbeitrages des Steuerpflichtigen im Verhältnis zu den nahe stehenden Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen, VG-Verf : Wertschöpfungsanalyse bezieht sich regelmäßig auf gesellschaftsübergreifende Prozesse innerhalb des Konzerns Beschreibung der Wertschöpfungskette? => Navigation, Graph 22

23 GAufzV und GCP (8) 4 Nr. 4 a) bis d) GAufzV: Der Steuerpflichtige hat zu erstellen: Verrechnungspreisanalyse: - Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode, - Begründung der Geeignetheit der angewandten Methode, - Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode, - Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw. Finanzdaten unabhängiger Unternehmen sowie Unterlagen über vorgenommene Anpassungen. Begründung? Unterlagen? => z.b. verbale Erläuterungen in einem Formular => Schlüsselfelder, aufgrund derer der Verweis in das System gegeben ist und womit die Information jederzeit abgerufen werden kann. 23

24 Agenda Vorstellungsrunde Ausgangssituation Business Case Gesetzliche Mitwirkungspflichten GAufzV und GCP Zusammenfassung 24

25 Business Benefit Unmittelbare Nutzung der Investitionen in Supply Chain Planungssystemen für operative Planung, Herstellkosten- und Ergebnisplanung Schnellere Zykluszeiten mehr Planungsläufe mit akkuraten Daten Visualisierung der globalen Wertschöpfungskette, Istkostenrechnung, Abweichungsanalyse zum Plan, Werksvergleiche Alternativrechnungen für Verlagerung von Wertschöpfung, für Beschaffungsund Produktionsfragen Simulation von Produktionsprogrammen für Auslastungsfragen, Änderungen von strategischem Einsatzmaterial sowie Wechselkursen Optimierung von Gewinnsteuern IT-Unterstützung für TESCM sowie für die Verrechnungspreisgestaltung und -dokumentation Keine Änderungen an Strukturen der operativen Systeme 25

26 Informations Management & Consulting 26

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