Rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Kampfhunden und ihre Bewertung in der Rechtsprechung. Albrecht Stadler

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1 Rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Kampfhunden und ihre Bewertung in der Rechtsprechung Albrecht Stadler 2004

2 -I- Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Verzeichnis der berücksichtigten Entscheidungen IX XVI 1 Einleitung 1 I. Problemstellung 1 II. Rechtliche Grundlagen 4 1. Sedes materiae 4 2. Unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten 6 a) Bundeskompetenzen 6 (1) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 5 GG für den Erlaß von Einfuhrverboten für Aggressive Hunderassen 6 (2) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 I Nr. 20 GG für Tierschutz 7 (3) Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Nr. 1 GG für das Strafrecht 9 (a) Einschlägigkeit des Kompetenztitels 9 (b) Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 II GG 10 (aa) Prüfungsmaßstab 10 (bb) Ablehnung der Erforderlichkeit von 143 StGB durch v. Coelln 10 (cc) Stellungnahme 12 b) Ländeikompetenzen 18 (1) Länderkompetenz für Polizei- und Ordnungsrecht aus Art. 70 I GG 18 (2) Länderkompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern aus Art. 105 Ha GG 18 c) Kommunale Rechtsetzungskompetenz 19 (1) Kommunale Rechtsetzungskompetenz fürpolizeiund Ordnungsrecht 19 (2) Kommunale Rechtsetzungskompetenz für die Hundesteuer.. 19 d) Rechtssetzung in der Europäischen Union 19

3 -II- 3. Rechtliche Einstufung von Tieren 20 2 Bis zum Juni 2000 getroffene polizeiliche Maßnahmen gegen Hunde 20 I. Maßnahmen gegen andere Tiere als Kampfhunde 21 II. Maßnahmen gegen Hunde Die bis zum Juni 2000 bestehenden Polizeiverordnungen im Überblick 22 a) Die allgemeinen Polizeiverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 22 b) Die Polizeiverordnungen zur Abwehr der von Kampfhunden und anderen gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren (1) Polizeiverordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten vom über das Halten gefährlicher Hunde 24 (a) Inhalt 24 (b) Beurteilung in der Rechtsprechung 24 (c) Weitere Entwicklung 26 (2) Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim vom (a) Inhalt 27 (b) Beurteilung in der Rechtsprechung 27 (c) Weitere Entwicklung 29 (3) Weitere Polizeiverordnungen vergleichbaren Inhalts, die ebenfalls für nichtig erklärt wurden 30 (4) Bayerische Verordnung über das Halten, die Züchtung und die Ausbildung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom sowie Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz in der Fassung vom (a) Inhalt 31 (b) Beurteilung in der Rechtsprechung 32 (c) Weitere Entwicklung 33 (5) Polizeiverordnungen ohne Rassenkatalog Die Maßnahmen im einzelnen 35 a) Allgemeine Ausnahme: Nutz- und Gebrauchshunde 35 b) Der Leinenzwang 37

4 - HI- CD Inhalt 37 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 40 (a) Verhältnismäßigkeit 41 (b) Bestimmtheit 45 c) Der Maulkorbzwang 47 d) Befriedetes Besitztum 49 e) Verhinderung von Lärm 49 0 Verhinderung von Verunreinigungen 50 g) Erlaubnis- und Anzeigepflicht 51 (1) Inhalt 51 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 52 h) Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes 53 i) Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters 53 (1) Inhalt 54 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 54 (a) Verhältnismäßigkeit 54 (b) Gleichheitsgrundsatz 55 (c) Bestimmtheit 55 (d) Übertragbarkeit der Sachkundeprüfung und Gesetzesvorbehalt 57 j) Berechtigtes Interesse 57 k) Verbot der Hundehaltung 58 (1) Inhalt 58 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 59 1) Wegnahme eines Hundes 60 m) Zuchtverbot und Verbot der Aggressionsausbildung 61 (1) Inhalt 61 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 62 (a) Verhältnismäßigkeit 62 (b) Bestimmtheit 62 III. Das Erfordernis neuer Maßnahmen vor diesem Hintergrund Gründe für neue Maßnahmen 63 a) Zunahme von Zahl und Intensität der Angriffe von Hunden b) Zunehmender Druck der Öffentlichkeit und der Medien 65

5 -IVc) Normgeberische Untätigkeit, insbesondere im Hinblick auf einzelfallunabhängigen Schutz 66 (1) Polizeirechtliche Mittel einzelfallunabhängigen Schutzes (2) Umsetzung des einzelfallunabhängigen Schutzes 67 d) Vollzugsdefizit 68 e) Unklare wissenschaftliche und statistische Grundlagen 70 f) Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern 71 (1) Pflicht des Staates zum Normenerlaß 72 (2) Instrument: Normenerlaßklage Gründe gegen neue Maßnahmen 75 a) Vollzugsdefizit 75 b) Fehlende Geeignetheit und Erforderlichkeit möglicher Neuregelungen 76 (1) Fehlende Geeignetheit 76 (2) Fehlende Erforderlichkeit 77 c) Überlastung der Tierheime 79 3 Ab Juni 2000 getroffene polizeirechtliche und sonstige Maßnahmen gegen Hunde 79 I. Die neuen Polizeiverordnungen und die Rechtsprechung der Oberverwaltungs- und Verfassungsgerichte der Länder Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom a) Inhalt 81 b) Beurteilung in der Rechtsprechung 84 (1) VGH Mannheim, NVwZ 2000, S (2) VGH Mannheim, VB1BW S Verordnung über das Führen und Halten von Hunden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom a) Inhalt 89 b) Beurteilung in der Rechtsprechung 90

6 -V- 3. Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom a) Inhalt 93 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Rheinland-pfälzische Gefahrabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom a) Inhalt 98 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde des Landes Nordrhein-Westfalen vom a) Inhalt 102 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden des Innenministers von Brandenburg vom a) Inhalt 104 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden der Hansestadt Hamburg vom a) Inhalt 106 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Bayerische Verordnung über das Halten, die Züchtung und die Ausbildung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom sowie Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz in der Fassung vom Gesetz zum Schütze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden des Landes Sachsen vom Polizeiverordnung über das Halten von Hunden des Landes Bremen vom a) Inhalt 112 b) Beurteilung in der Rechtsprechung 113

7 -VI- 11. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden des Landes Hessen vom a) Inhalt 115 b) Beurteilung in der Rechtsprechung 116 (1) VGH Kassel, NVwZ 2000, S (2) VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, S Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren vom a) Inhalt 119 b) Beurteilung in der Rechtsprechung Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere des Landes Niedersachsen vom a) Inhalt 123 b) Beurteilung in der Rechtsprechung 124 (1) OVG Lüneburg, NVwZ 2000, S (2) OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, S (3) OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, S Übersicht 129 a) Über die Polizei Verordnungen 129 b) Über die Rechtsprechung 131 II. Die neuen Polizeiverordnungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- sowie des Bundesverfassungsgerichts Keine Sachentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 134 a) Die Rechtsprechung des BVerwG zur Kampfhundesteuer" und ihre Übertragbarkeit auf die polizeirechtlichen Vorschriften (1) Kurze Einführung zur Kampfhundesteuer" 134 (2) BVerwG, NVwZ 1997, S (3) BVerwG, NVwZ 2000, S die kampfhundesteuerrechtliche Grundsatzentscheidung 136 (4) Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Rechtsprechung auf die polizeirechtlichen Vorschriften 140 b) Die Rechtsprechung des BVerwG zu den Polizeiverordnungen 144

8 -VII- (1) BVerwGE 116, S die kampfhunderechtliche Leit- Entscheidung 145 (a) Lediglich Gefahrenverdacht statt polizeirechtlicher Gefahr 145 (aa) Der Prognose- bzw. Einschätzungsspielraum der Polizeibehörden 148 (bb) Wahrscheinlichkeitsmaßstab 150 (b) Gefahrenvorsorge nicht von Generalermächtigung zum Erlaß von Polizei Verordnungen umfaßt 153 (2) BVerwG, Urteile vom C 5.01 und (3) BVerwG, Urteil vom C (4) BVerwG, Urteile vom C 3.01 und b) Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerwG für die Normen zur Regelung des Kampfhundeproblems 158 (1) Gesetzliche Regelung 159 (a) Aussagen des BVerwG selbst 159 (b) Rasseliste im HundVerbrEinfG 160 (c) Die Rechtsprechung des BVerfG zu Cannabis und Alkohol als Parallele 161 (d) Eingeschränkte Übertragbarkeit der ländergerichtlichen Urteile 163 (e) Erlaß von Hundegesetzen durch die Länderparlamente (2) Spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Hunde- Verordnungen 166 (3) Hunde Verordnungen reduzierten Inhalts 169 III. Die neuen bzw. verschärften Maßnahmen Der Begriff des Kampfhundes bzw. des gefährlichen Hundes 171 a) Tatsächliche Verwendung dieser Begriffe in der Rechtspraxis. 172 b) Rechtmäßigkeit dieser Begriffe Die neuen bzw. verschärften Maßnahmen im einzelnen 173 a) Allgemeine Ausnahme: Nutz- oder Gebrauchshunde 174 b) Der Leinenzwang 175 (1) Inhalt 175 (2) Rechtmäßigkeit 176 c) Der Maulkorbzwang 178 d) Befriedetes Besitztum und Beschilderungspflicht 179 e) Erlaubnis- und Anzeigepflicht 180

9 - VIII - f) Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes 181 g) Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters 182 (1) Inhalt 183 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 184 (a) Verhältnismäßigkeit 184 (b) Gleichheitsgrundsatz 185 (c) Bestimmtheit 185 (d) Übertragung der Sachkundeprüfung und Gesetzesvorbehalt 186 h) Berechtigtes Interesse 187 i) Zucht- und Handelsverbot, Einfuhrverbot 189 (1) Inhalt 189 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 189 j) Gebot der Unfruchtbarmachung 191 (1) Inhalt 191 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 192 k) Verbot der Hundehaltung 193 (1) Inhalt 194 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 195 1) Wegnahme, Sicherstellung und Tötung eines Hundes 196 (1) Inhalt 197 (2) RechtmäßigkeitsVoraussetzungen 197 (a) Nach dem Tierschutzgesetz 197 (b) Nach dem Polizeirecht 199 m) Der Wesenstest 201 (1) Inhalt 201 (2) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen 203 n) Weitere mögliche Maßnahmen 207 (1) Zentrale Datei für Hunde und Halter 207 (2) Pflichthaftpflichtversicherung 207 (3) Mitwirkungspflicht für Hundehalter Resümee 208

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