Streitdarstellung im Gutachten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Streitdarstellung im Gutachten"

Transkript

1 Wenn zu klären ist, ob XY analog angewendet werden kann und diese Frage umstritten ist: NEGATIV-Beispiel: a) Meinung des BGH Der BGH ist der Ansicht, dass die Vorschrift analog angewendet werden kann. Er stellt darauf ab, dass b) Meinung des Reichsgerichts Früher war das RG hingegen der Ansicht, dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Das RG meinte hierzu c) Die Meinung von Schricker Schricker vertritt hingegen die Ansicht, dass d) Eigene Stellungnahme Streitdarstellung im Gutachten Wenn man die verschiedenen Ansichten vergleicht, so überzeugt am meisten die Ansicht des BGH, denn er 1

2 POSITIV-Beispiel: a) Regelungslücke Voraussetzung einer Analogie ist zunächst eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke könnte hier darin zu sehen sein, dass, worauf der BGH, das RG und die einhellige Literatur zu Recht hinweisen (Fn. Quellen). Mithin liegt eine Regelungslücke vor. b) Planwidrigkeit der Regelungslücke Fraglich ist jedoch die Planwidrigkeit der Regelungslücke. Aus den Gesetzesmaterialien folgt insoweit, dass (Fn. BT-Drs.; Gesetzesbegr.). Der BGH ist diesbzgl. der Ansicht, es sei (Fn. BGH, Fundstelle, S.). Gegen die Planwidrigkeit lässt sich aber mit einer Minderheitsmeinung im Schrifttum vorbringen, der Gesetzgeber habe wohl nur (Fn. Bearbeiter in: Palandt Rn.). Hierauf hat bereits das Reichsgericht abgestellt (Fn. RG, Fundstelle, S.). 2

3 3 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Allerdings ließe sich für die Planwidrigkeit, wie sie der BGH annimmt, zusätzlich mit der herrschenden Literaturansicht anführen, dass (Fn. Bearbeiter in: MüKo Rn.). Daher überzeugt es, XY in diesen Fällen analog anzuwenden.

4 Wenn zu klären ist, ob das Tatbestandsmerkmal X in Y im Sinne von A oder B zu verstehen ist: NEGATIV-Beispiel: a) Meinung des BGH Der BGH ist der Ansicht, dass das Merkmal im Sinne von A zu verstehen ist. Er stellt darauf ab, dass b) Meinung des Reichsgerichts Früher war das RG hingegen der Ansicht, dass nur eine Interpretation im Sinne von B in Betracht kommt. Das RG meinte hierzu, c) Die Meinung in der Literatur Die Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass d) Eigene Stellungnahme Wenn man die verschiedenen Ansichten vergleicht, so überzeugt am meisten die Ansicht des BGH, denn er 4

5 POSITIV-Beispiel: a) Wortlaut Y spricht ausdrücklich von X. X bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch A. Allerdings schließt der Wortlaut eine Interpretation im Sinne von B auch nicht ausdrücklich aus. Der Wortlaut legt es daher nahe, X im Sinne von A zu verstehen. Er ist aber nicht eindeutig. b) Systematik Anhaltspunkte für das Verständnis von X könnten sich aber aus der Gesetzessystematik ergeben. Das Gesetz verwendet den Begriff X in den S, T und R jeweils im Sinne von B. Die S, T und R regeln Konstellationen, bei denen die Interessenlage mit der in Y geregelten Fallgestaltung identisch ist. Das spricht dafür, dass auch Y diesen Sprachgebrauch zugrunde legt. 5

6 c) Geschichte Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass man bei der Schaffung des Gesetzes davon ausging, X sei im Sinne von B zu verstehen. Aus rechtsgeschichtlicher Sicht d) Sinn und Zweck Y hat den Zweck, sicherzustellen, dass... Dieser Zweck wird am besten erreicht, wenn man X weit und damit im Sinne von B auslegt. e) Zwischenergebnis Insgesamt spricht die Auslegung von Y damit dafür, X im Sinne von B zu verstehen. 6

7 Vorteile der POSITIV-Darstellung Sie zeigt, dass Bearbeiter das Problem verstanden hat und nicht lediglich Meinungen unreflektiert abschreibt. Besser zu lesen, weniger zäh Platzersparnis Sie stellt sicher, dass Bearbeiter ausschließlich anhand der Norm und nicht unzulässig rechtspolitisch argumentiert. 7

8 Streitdarstellung Wichtiges (I) a) Blick auf das Gesamte und für das Wesentliche, Schwerpunktsetzung b) Je wichtiger eine Streitfrage für die Falllösung ist, je deutlicher der Streit und die Meinungsabweichungen in der Rechtsprechung und Literatur sind, desto ausführlicher sollte das Problem behandelt werden. (Problembewusstsein) c) Bezug zum konkreten Fall, Auswirkung auf Fall: Folgt man dieser Auffassung, bedeutet dies für 8

9 d) Streitentscheid, wenn Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Die Meinungen 1 und 2 führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb der Streit entschieden werden muss. Meinung 1 ist zu folgen/vorzugswürdig, welche dem Aspekt der/des angemessen Rechnung trägt. (Begründung!) e) Feststellung, dass Streit unentschieden bleiben kann, wenn Meinungen zum gleichen Ergebnis führen: Beide Ansichten führen zu demselben Ergebnis, der Streit kann daher unentschieden bleiben/dahinstehen. f) Ergebnis: Streitdarstellung Wichtiges (II) Damit Folglich Demnach Somit ist festzustellen 9

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 1 Kapitel Überblick über die Grunddienstbarkeit im BGB 22 1 Entstehungsgeschichte 22 A. Das BGB als Verwirklichung der Rechtseinheit 22 B. Vorbildfunktion des gemeinen

Mehr

Urteil des BGH vom VI ZR 477/16 Bestätigung des Urteils des OLG Dresden vom U 262/16 UVR 08/2017, S. 466

Urteil des BGH vom VI ZR 477/16 Bestätigung des Urteils des OLG Dresden vom U 262/16 UVR 08/2017, S. 466 - 714 - Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Sozialversicherungsträger im Sinne des 110 Abs. 1 SGB VII. 110 Abs. 1 SGB VII Urteil des BGH vom 17.10.2017 VI ZR 477/16 Bestätigung des Urteils des OLG Dresden

Mehr

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen

Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein

Mehr

Klausur Sommersemester 2016 Lösungsvorschlag

Klausur Sommersemester 2016 Lösungsvorschlag Klausur Sommersemester 2016 A. Aufgabe 1: V könnte gem. 2 VerG für tot erklärt werden. Dies setzt voraus, dass V Verschollener i. S. d. 1 VerG ist und dass die Voraussetzungen der 3 oder 4 VerG vorliegen.

Mehr

Rechtliche Stellungnahme zum Thema: Notwendige Mehrheit für die Einrichtung zusätzlicher Referate. erstattet für den AStA der Universität Trier

Rechtliche Stellungnahme zum Thema: Notwendige Mehrheit für die Einrichtung zusätzlicher Referate. erstattet für den AStA der Universität Trier Rechtliche Stellungnahme zum Thema: Notwendige Mehrheit für die Einrichtung zusätzlicher Referate erstattet für den AStA der Universität Trier durch Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen?

Übungsfall 5. I. Wie wird das zuständige Landgericht entscheiden? Wird das Gericht dem Antrag des B aus 269 III 2 ZPO entsprechen? Erkenntnisverfahren Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Kläger K erhob am 11.2.2007 Klage auf Zahlung von 10.000,- aus einem Kaufvertrag gegen B. Diese wurde B am 20.2.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 8/17 = 2 O 1938/15 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache A., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen B.., Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 13/09 BESCHLUSS vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 393 Das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Bestimmtheitsgrundsatz Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Verkauf des Grundrisses Strafrecht Allgemeiner

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege? Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen I. Anwendbarkeit der 630 a ff. BGB auf die

Mehr

Die Gesellschafterbürgschaft in der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft

Die Gesellschafterbürgschaft in der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft Die Gesellschafterbürgschaft in der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft Eine Untersuchung zur Reichweite des 93 InsO Von Jens Schmidt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 A.

Mehr

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 Ergänzung zum Gutachten vom 18. Dezember 2015 zur Rechtmäßigkeit von Mandatsverlusten als Folge eines Parteiverbots

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. April in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 243/15 BESCHLUSS vom 26. April 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja VersAusglG 4 Abs. 2 Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger nach 4 Abs.

Mehr

Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft

Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft Einführung in das Recht und die Rechtswissenschaft 06. Dezember 2017 07.45 bis 09.00 Uhr Simplex sigillum veri. Schopenhauer, Parerga und Paralipomena, Bd. II, 121 Wintersemester 2017/2018 Universität

Mehr

Nadja Lambertz. Der Kanzleiabwickler. Nomos

Nadja Lambertz. Der Kanzleiabwickler. Nomos Nadja Lambertz Der Kanzleiabwickler Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 1. Kapitel: Einleitung 21 A. Allgemeines 21 I. Einführung 21 II. Entstehungsgeschichte der Norm 21 III. Sinn und Zweck

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

Einführung in die. 6. Vorlesung

Einführung in die. 6. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie

Mehr

A. Einleitung 15. III. Die Verwirklichung der Haftung 27

A. Einleitung 15. III. Die Verwirklichung der Haftung 27 A. Einleitung 15 B. Die Hypothek 17 I. Erscheinungsformen und Bedeutung 17 II. Der Haftungsverband 17 1. Sinn und Zweck der erweiterten Haftung 18 2. Die Regelung des 1120 BGB 19 a) Erzeugnisse und Bestandteile

Mehr

Hausarbeiten- Tutorium

Hausarbeiten- Tutorium Hausarbeiten- Tutorium Sven Sommer, Moritz Pohlmann, Pierre Bounin Unabhängige Liste Fachschaft Jura 1 I. Herangehensweise 2 I.1. Erste Schritte Sachverhalt Eigene Meinung? Lösungs -skizze Alle Rechtsfragen

Mehr

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009?

Was ist der richtige Netzverknüpfungspunkt i. S. d. 5 Abs. 1 EEG 2009? Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG zu dem Empfehlugsverfahren Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt gemäß 5 Abs. 1 EEG 2009 (Aktenzeichen 2011/1). Die Fragestellungen

Mehr

Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den Ehrensold des Bundespräsidenten a.d.

Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den Ehrensold des Bundespräsidenten a.d. Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den Ehrensold des Bundespräsidenten a.d. 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den Ehrensold des Bundespräsidenten a.d. Aktenzeichen:

Mehr

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts

Mehr

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache

Mehr

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)

Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Urteil. im Verfahren. gegen die Protestentscheidung des Verbandsfachwartes Einzelsport vom

Urteil. im Verfahren. gegen die Protestentscheidung des Verbandsfachwartes Einzelsport vom Vorsitzende des Sportgerichts des Verbandes Katharina Schneider c/o Bayerischer Tischtennis Verband Postfach 50 01 20 80971 München E-mail: katharinaschneider85@hotmail.com Sportgericht des Verbandes Vors.

Mehr

Dem Gefalligen zur Last

Dem Gefalligen zur Last Dem Gefalligen zur Last Untersuchungen zur Beweislastverteilung in 2801BGB Von Annette Keilmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 15 1. Teil Rechtslage vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG im Hinweisverfahren (Aktenzeichen 2010/16) zu der Frage:

des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG im Hinweisverfahren (Aktenzeichen 2010/16) zu der Frage: Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. gegenüber der Clearingstelle EEG im Hinweisverfahren (Aktenzeichen 2010/16) zu der Frage: Erweiterung der Liste der rein pflanzlichen Nebenprodukte Ist die Positivliste

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 Gliederung Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XXIII Einleitung...1 1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 A) Überblick...5 B) 1. Phase:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Teil 1. Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe 2. Allgemeines

Mehr

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. September 2017 Fachbereich: WD 7:

Mehr

Das Nachbarerbbaurecht

Das Nachbarerbbaurecht Robert Castor Das Nachbarerbbaurecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 VII INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt: Das Erbbaurecht 5 A. Begriff und Wesen des Erbbaurechts 5 1. Zuordnung des Bauwerkseigentums

Mehr

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Hinweisverfahren NawaRo-Bonus für Zünd- und Stützfeuerung bei vor dem 01. Januar 2007 in Betrieb genommenen Anlagen gegenüber der Clearingstelle EEG Freising,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06 Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet

Mehr

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Teil B: Gliederung mit Lesehinweisen Änderungen/Ergänzungen 1 Einige Fälle zum Einstieg I. Susi Sausewind Beispielfall 1 II. Der Bierkutscher Beispielfall 2 III. Die Katze Beispielfall 3 IV. Max und Moritz

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013:

Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v W 349/2013: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11523# letzte Aktualisierung: 21. Juni 2007 Aktuell OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.1.2014 20 W 349/2013:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15 2. Teil: Anfechtung des Testaments durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter in analoger Anwendung der Vorschriften über die

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.

Mehr

2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf

2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 Erster Abschnitt: Begriffliche Grundlagen und unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen... 25 1 Kritische Analyse des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen

Mehr

Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG

Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung des Europarechts in das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 296/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Wahl zur Schwerbehindertenvertretung Wahl zur Schwerbehindertenvertretung SchwbG 24 Abs. 2 Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichem Berufsbildungswerk teilnehmen, sind bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb148_08 letzte Aktualisierung: 20.5.2009 BGH, 5.3.2009 - IX ZB 148/08 InsO 67, 68 Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

Mehr

B E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...

B E S C H L U S S. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 07.12.2009 2 Ca 2146/09 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Das historische Auslegungselement (I/II)

Das historische Auslegungselement (I/II) Das historische Auslegungselement (I/II) Ermittlung des Sinns einer Rechtsnorm zur Zeit ihres Erlasses Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm Berücksichtigung der Anschauungen und

Mehr

Stellungnahme des BSW-Solar

Stellungnahme des BSW-Solar Bundesverband Solarwirtschaft e.v. August 2011 Stellungnahme des BSW-Solar I. Fragestellung Die Clearingstelle EEG hat am 19.7.2011 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens (AZ 2011/12) zu folgender

Mehr

Schriftenreihe Information und Recht 47. Internetapotheken

Schriftenreihe Information und Recht 47. Internetapotheken Schriftenreihe Information und Recht 47 Internetapotheken Rechtliche Probleme der Heilmittelwerbung im Internet und die Zulässigkeit des E-Commerce mit Arzneimitteln von Marcus Rolfes 1. Auflage Internetapotheken

Mehr

Die Problematik der Urkundenqualität von Fotokopien

Die Problematik der Urkundenqualität von Fotokopien Jürgen Grimm Die Problematik der Urkundenqualität von Fotokopien 1/1/1= Inhaltsübersicht Seite Einführung 1 1. Kapitel: Fotokopien als Urkunden Im Sinne des 267 StGB 4 I. Der Begriff der Urkunde 4 II.

Mehr

Zero-Tolerance"-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht

Zero-Tolerance-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht Dirk Otterbach A/457528 Zero-Tolerance"-Politik und das deutsche Polizei- und Ordnungsrecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil Grundlagen 5 1. Kapitel

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006

Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 Roland Hefendehl 8 Schutzstrukturen am Beispiel des LFGB Gliederung 10. Stunde I. LFGB und Verbotsnormen 1. Definition Lebensmittel 2. Zentrale Verbotsnorm 3. Täuschungs-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Mehr

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die

Mehr

Die Auslegung von Gesetzen

Die Auslegung von Gesetzen Die Auslegung von Gesetzen von Dr. Rolf Wank Professor an der Ruhr-Universität Bochum 4., neu bearbeitete Auflage Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur Einleitung 1 1 Auslegungsprobleme

Mehr

Geplante Regelungen zur Anwendung der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten

Geplante Regelungen zur Anwendung der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten Geplante Regelungen zur Anwendung der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Geplante Regelungen zur Anwendung der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten Verfasser:

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Prof. Dr. Michael Kort. Stichpunktartige Bemerkungen zu Sprache und Stil einer Dissertation

Prof. Dr. Michael Kort. Stichpunktartige Bemerkungen zu Sprache und Stil einer Dissertation Prof. Dr. Michael Kort Stichpunktartige Bemerkungen zu Sprache und Stil einer Dissertation Der Dissertation sollten keine hochtrabenden Zitate von großen Geistern voranstellt werden (weder am Anfang noch

Mehr

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen Michael Weintraut Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Seite IX I. Teil: Einleitung 1 Problemstellung

Mehr

Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr

Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr Andrea Menz Gesellschaftsrechtliche Haftung im Regime der Gefahrenabwehr Die Sanierungsverantwortlichkeit nach 4 Abs. 3 S. 4 Alt. 1 BBodSchG in der GmbH Berliner Umweltrechtliche Schriften - Band 6 Herausgegeben

Mehr

1. Prüfung des Unternehmensvertrages gem. 293b bis 293e AktG

1. Prüfung des Unternehmensvertrages gem. 293b bis 293e AktG DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136530 letzte Aktualisierung: 28. August 2014 AktG 293a, 293b ff., 293f, 293g, 295; GenG 1, 51 Änderung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge

2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften

Mehr

Subsumtion und Automatisierung

Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz München, 20.1.2017 Subsumtion und Automatisierung PD Dr. Jan C. Schuhr I. Enges Modell: Syllogismus Beispiel (bzgl. 266 StGB, Untreue) Obersatz: Alle GmbH-Geschäftsführer trifft eine

Mehr

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018 ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018 Gutachtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Stellung eines sachverständigen Zeugen mit der eines Sachverständigen

Mehr

Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters

Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters Von Dr. Ulrich Voß Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 1. Teil Allgemeines zur Schwarzarbeit 17 I. Begriffsbestimmung.

Mehr

Arbeitspapiere zum Schuldrecht. Fristen und Verjährung 186 ff., 194 ff. BGB

Arbeitspapiere zum Schuldrecht. Fristen und Verjährung 186 ff., 194 ff. BGB Universität Potsdam Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitspapiere zum Schuldrecht Hinweis: Die Fristen und die Verjährung

Mehr

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Inhalt Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Erster Teil Rückwirkendes Ereignis gemäß 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO... 5 Erstes Kapitel Der Begriff des rückwirkenden

Mehr

Zur Anfechtung und Bestatigung testamentarischer Verfugungen durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter

Zur Anfechtung und Bestatigung testamentarischer Verfugungen durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter Wilhelm Selzener Zur Anfechtung und Bestatigung testamentarischer Verfugungen durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Bilanzkontrolle II. Dr. Christian Müller, Referat WA 15, Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten

Aktuelle Entwicklungen in der Bilanzkontrolle II. Dr. Christian Müller, Referat WA 15, Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten Aktuelle Entwicklungen in der Bilanzkontrolle II Dr. Christian Müller, Referat WA 15, Bilanzkontrolle und Transparenzpflichten von Emittenten Inhaltsübersicht 1. Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Tarifautonomie im Spannungsverhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag am Beispiel der Tarifverträge der Metallindustrie 1984

Tarifautonomie im Spannungsverhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag am Beispiel der Tarifverträge der Metallindustrie 1984 Tarifautonomie im Spannungsverhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag am Beispiel der Tarifverträge der Metallindustrie 1984 Inaugural-Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR52.17.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Übung für Bürgerliches Recht für Anfänger

Übung für Bürgerliches Recht für Anfänger Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Übung für Bürgerliches Recht für Anfänger Hinweise zur Anfertigung von Hausarbeiten I. Äußere Form Jede Arbeit ist mit Namen und Vornamen sowie der Matrikelnummer der Bearbeiterin/des

Mehr

Kurzüberblick über die examensrelevanten Regelungen im neuen Pauschalreisevertragsrecht, Teil I.

Kurzüberblick über die examensrelevanten Regelungen im neuen Pauschalreisevertragsrecht, Teil I. Kurzüberblick über die examensrelevanten Regelungen im neuen Pauschalreisevertragsrecht, Teil I. Kurzüberblick über die examensrelevanten Regelungen im neuen Pauschalreisevertragsrecht, Teil I. Im vorliegenden

Mehr

Zur Eintragungsfàhigkeit sicherungsvertraglicher Einreden bei der Grundschuld

Zur Eintragungsfàhigkeit sicherungsvertraglicher Einreden bei der Grundschuld Zur Eintragungsfàhigkeit sicherungsvertraglicher Einreden bei der Grundschuld Von Andreas Neef Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 9 1. Teil Grundlagen zur

Mehr

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2018 vom Abs. 3 S. 1 Nr. 2a SGB VII; 1610 BGB

UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2018 vom Abs. 3 S. 1 Nr. 2a SGB VII; 1610 BGB - 116 - Zum bejahten Anspruch einer Waise auf Weiterzahlung einer Halbwaisenrente, wenn sie sich nach ihrer ersten Ausbildung in einer weiteren, zweiten Berufsausbildung befindet. Die Waisenrente für eine

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. LITERATURVERZEICHNIS 1 Einleitung 1. I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4

INHALTSVERZEICHNIS. LITERATURVERZEICHNIS 1 Einleitung 1. I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4 IX INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS V LITERATURVERZEICHNIS XV 1 Einleitung 1 I. Gegenstand der Arbeit 2 II. Gang der Untersuchung 4 2 Die geschichtliche Entwicklung der Gesamthandsgcscllschaft 7 I.

Mehr

Kein Mietervorkaufsrecht bei erstmaligem Verkauf nach Aufteilung, aber vor Inkrafttreten des 570b BGB

Kein Mietervorkaufsrecht bei erstmaligem Verkauf nach Aufteilung, aber vor Inkrafttreten des 570b BGB DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr250_05 letzte Aktualisierung: 29.03.2006 BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 250/05 BGB 577 Kein Mietervorkaufsrecht bei erstmaligem Verkauf nach Aufteilung, aber

Mehr

Die Gleichstellung von aliud und peius im deutschen Kaufrecht vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Die Gleichstellung von aliud und peius im deutschen Kaufrecht vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Die Gleichstellung von aliud und peius im deutschen Kaufrecht vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte

Mehr

Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht 31

Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht 31 Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht 31 Thorsten Ehlers Die Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern öffentlich-rechtlicher Anstalten gegenüber der Anstalt und Außenstehenden Nomos Schriften

Mehr