Streitdarstellung im Gutachten
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- Holger Flater
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1 Wenn zu klären ist, ob XY analog angewendet werden kann und diese Frage umstritten ist: NEGATIV-Beispiel: a) Meinung des BGH Der BGH ist der Ansicht, dass die Vorschrift analog angewendet werden kann. Er stellt darauf ab, dass b) Meinung des Reichsgerichts Früher war das RG hingegen der Ansicht, dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Das RG meinte hierzu c) Die Meinung von Schricker Schricker vertritt hingegen die Ansicht, dass d) Eigene Stellungnahme Streitdarstellung im Gutachten Wenn man die verschiedenen Ansichten vergleicht, so überzeugt am meisten die Ansicht des BGH, denn er 1
2 POSITIV-Beispiel: a) Regelungslücke Voraussetzung einer Analogie ist zunächst eine Regelungslücke. Diese Regelungslücke könnte hier darin zu sehen sein, dass, worauf der BGH, das RG und die einhellige Literatur zu Recht hinweisen (Fn. Quellen). Mithin liegt eine Regelungslücke vor. b) Planwidrigkeit der Regelungslücke Fraglich ist jedoch die Planwidrigkeit der Regelungslücke. Aus den Gesetzesmaterialien folgt insoweit, dass (Fn. BT-Drs.; Gesetzesbegr.). Der BGH ist diesbzgl. der Ansicht, es sei (Fn. BGH, Fundstelle, S.). Gegen die Planwidrigkeit lässt sich aber mit einer Minderheitsmeinung im Schrifttum vorbringen, der Gesetzgeber habe wohl nur (Fn. Bearbeiter in: Palandt Rn.). Hierauf hat bereits das Reichsgericht abgestellt (Fn. RG, Fundstelle, S.). 2
3 3 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Allerdings ließe sich für die Planwidrigkeit, wie sie der BGH annimmt, zusätzlich mit der herrschenden Literaturansicht anführen, dass (Fn. Bearbeiter in: MüKo Rn.). Daher überzeugt es, XY in diesen Fällen analog anzuwenden.
4 Wenn zu klären ist, ob das Tatbestandsmerkmal X in Y im Sinne von A oder B zu verstehen ist: NEGATIV-Beispiel: a) Meinung des BGH Der BGH ist der Ansicht, dass das Merkmal im Sinne von A zu verstehen ist. Er stellt darauf ab, dass b) Meinung des Reichsgerichts Früher war das RG hingegen der Ansicht, dass nur eine Interpretation im Sinne von B in Betracht kommt. Das RG meinte hierzu, c) Die Meinung in der Literatur Die Literatur vertritt hingegen die Ansicht, dass d) Eigene Stellungnahme Wenn man die verschiedenen Ansichten vergleicht, so überzeugt am meisten die Ansicht des BGH, denn er 4
5 POSITIV-Beispiel: a) Wortlaut Y spricht ausdrücklich von X. X bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch A. Allerdings schließt der Wortlaut eine Interpretation im Sinne von B auch nicht ausdrücklich aus. Der Wortlaut legt es daher nahe, X im Sinne von A zu verstehen. Er ist aber nicht eindeutig. b) Systematik Anhaltspunkte für das Verständnis von X könnten sich aber aus der Gesetzessystematik ergeben. Das Gesetz verwendet den Begriff X in den S, T und R jeweils im Sinne von B. Die S, T und R regeln Konstellationen, bei denen die Interessenlage mit der in Y geregelten Fallgestaltung identisch ist. Das spricht dafür, dass auch Y diesen Sprachgebrauch zugrunde legt. 5
6 c) Geschichte Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass man bei der Schaffung des Gesetzes davon ausging, X sei im Sinne von B zu verstehen. Aus rechtsgeschichtlicher Sicht d) Sinn und Zweck Y hat den Zweck, sicherzustellen, dass... Dieser Zweck wird am besten erreicht, wenn man X weit und damit im Sinne von B auslegt. e) Zwischenergebnis Insgesamt spricht die Auslegung von Y damit dafür, X im Sinne von B zu verstehen. 6
7 Vorteile der POSITIV-Darstellung Sie zeigt, dass Bearbeiter das Problem verstanden hat und nicht lediglich Meinungen unreflektiert abschreibt. Besser zu lesen, weniger zäh Platzersparnis Sie stellt sicher, dass Bearbeiter ausschließlich anhand der Norm und nicht unzulässig rechtspolitisch argumentiert. 7
8 Streitdarstellung Wichtiges (I) a) Blick auf das Gesamte und für das Wesentliche, Schwerpunktsetzung b) Je wichtiger eine Streitfrage für die Falllösung ist, je deutlicher der Streit und die Meinungsabweichungen in der Rechtsprechung und Literatur sind, desto ausführlicher sollte das Problem behandelt werden. (Problembewusstsein) c) Bezug zum konkreten Fall, Auswirkung auf Fall: Folgt man dieser Auffassung, bedeutet dies für 8
9 d) Streitentscheid, wenn Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Die Meinungen 1 und 2 führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb der Streit entschieden werden muss. Meinung 1 ist zu folgen/vorzugswürdig, welche dem Aspekt der/des angemessen Rechnung trägt. (Begründung!) e) Feststellung, dass Streit unentschieden bleiben kann, wenn Meinungen zum gleichen Ergebnis führen: Beide Ansichten führen zu demselben Ergebnis, der Streit kann daher unentschieden bleiben/dahinstehen. f) Ergebnis: Streitdarstellung Wichtiges (II) Damit Folglich Demnach Somit ist festzustellen 9
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