Subsumtion und Automatisierung
|
|
- Friedrich Krause
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Legal-Tech-Konferenz München, Subsumtion und Automatisierung PD Dr. Jan C. Schuhr
2 I. Enges Modell: Syllogismus Beispiel (bzgl. 266 StGB, Untreue) Obersatz: Alle GmbH-Geschäftsführer trifft eine Vermögensbetreuungspflicht. Untersatz: A ist ein GmbH-Geschäftsführer. Schlusssatz: A trifft eine Vermögensbetreuungspflicht. PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
3 I. Wer subsumiert? Beispiel (bzgl. 266 StGB, Untreue) Obersatz: Alle GmbH-Geschäftsführer trifft eine Vermögensbetreuungspflicht. Untersatz: A ist ein GmbH-Geschäftsführer. Schlusssatz: A trifft eine Vermögensbetreuungspflicht. Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Vorschriften durch Richter (etc.) Richtiges Urteil PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
4 I. Wer subsumiert? Beispiel (bzgl. 266 StGB, Untreue) Obersatz: Alle GmbH-Geschäftsführer trifft eine Vermögensbetreuungspflicht. Untersatz: A wird GmbH-Geschäftsführer. Schlusssatz: A übernimmt eine Vermögensbetreuungspflicht. Subsumtion des eigenen Falles unter Regeln durch Bürger Gestaltung der Rechtslage Entfaltung von Freiheit PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
5 I. Wer subsumiert? Beispiel (bzgl. Steuererklärung ) Subsumtion des eigenen Sachverhalts unter Vorschriften durch Bürger Automatisierung mit teilw. ausgelagerter Subsumtion PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
6 II. Hin- und Herwandern des Blickes PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
7 II. Hin- und Herwandern des Blickes Normanwendung (nicht linear) Auswahl einschlägiger Vorschriften (nach Fall) Auslegung der Vorschriften (mit Umständen außerhalb des Falles) Auswahl der relevanten Umstände im Fall (bzw. für Auslegung) Konkretisierung der Bedeutung durch Aufstellen des Untersatzes PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
8 II. Hin- und Herwandern des Blickes Normanwendung (nicht linear) Auswahl einschlägiger Vorschriften (nach Fall) Auslegung der Vorschriften (mit Umständen außerhalb des Falles) Auswahl der relevanten Umstände im Fall (bzw. für Auslegung) Vorschriften als variabler Code? Konkretisierung der Bedeutung durch Aufstellen des Untersatzes PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
9 II. Hin- und Herwandern des Blickes Normanwendung (nicht linear) Auswahl einschlägiger Vorschriften (nach Fall) Auslegung der Vorschriften (mit Umständen außerhalb des Falles) Auswahl der relevanten Umstände im Fall (bzw. für Auslegung) Vorschriften als variabler Code? Konkretisierung der Bedeutung durch Aufstellen des Untersatzes Vorschriften bestimmen bereits über die Feststellung des Sachverhalts Vorgegebener Sachverhalt als variabel? PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
10 III. Funktionen der Subsumtion Bedeutung des Tatbestandsmerkmals als Mittelbegriff in einzelner Anwendung der Vorschrift Normanwendung (nicht linear) Auswahl einschlägiger Vorschriften (nach Fall) Auslegung der Vorschriften (mit Umständen außerhalb des Falles) Auswahl der relevanten Umstände im Fall (bzw. für Auslegung) Konkretisierung der Bedeutung durch Aufstellen des Untersatzes Vorschriften bestimmen bereits über die Feststellung des Sachverhalts PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
11 III. Funktionen der Subsumtion im Sprachspiel des Rechts Subsumtion dient (u.a.) zur Bestimmung der Rechtsfolgen im Fall (ex ante und ex post!) Konkretisierung der Vorschriften (für künftige Anwendung) Gestaltung von Rechtssprache (insb. auch in anderen Vorschriften) Interpretation von Fällen (als geregelter Sachverhalte) Herstellung und Schließung von Lücken in angewendeten Vorschriften Darstellung von Regelungsdefiziten und Klärungsbedarf bei angewendeten und anderen Vorschriften (Konkretisierung von Konkretisierungsbedarf) PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
12 III. Funktionen der Subsumtion im Sprachspiel des Rechts Beobachterperspektive Subsumtion dient (u.a.) zur Bestimmung der Rechtsfolgen im Fall (ex ante und ex post!) Konkretisierung der Vorschriften (für künftige Anwendung) Gestaltung von Rechtssprache (insb. auch in anderen Vorschriften) Interpretation von Fällen (als geregelter Sachverhalte) Herstellung und Schließung von Lücken in angewendeten Vorschriften Darstellung von Regelungsdefiziten und Klärungsbedarf bei angewendeten und anderen Vorschriften (Konkretisierung von Konkretisierungsbedarf) Teilnehmerperspektive PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
13 III. Funktionen der Subsumtion im Sprachspiel des Rechts Automat als Ideal? Beobachterperspektive Subsumtion dient (u.a.) zur Bestimmung der Rechtsfolgen im Fall (ex ante und ex post!) Konkretisierung der Vorschriften (für künftige Anwendung) Gestaltung von Rechtssprache (insb. auch in anderen Vorschriften) Interpretation von Fällen (als geregelter Sachverhalte) Herstellung und Schließung von Lücken in angewendeten Vorschriften Darstellung von Regelungsdefiziten und Klärungsbedarf bei angewendeten und anderen Vorschriften (Konkretisierung von Konkretisierungsbedarf) Teilnehmerperspektive Computer mit Regelungsbefugnis?! PD Dr. Jan C. Schuhr: Subsumtion und Automatisierung Legal-Tech-Konferenz, München,
Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes
Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen
MehrAnspruchsgrundlage 823 I BGB
Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
Mehr- - CodE 11 CodE 0 0 0 0 0 0 0 0 2.o C 1 10.0 C 2 off 3 3.0 4 2.0 5 off 6 1 8 20.0 9 60 C 7 4.0 10 80 C 1 38 C 12 8 k 13 on 14 30.0 15 10 16 - - CodE 11 CodE 0 0 0 0 0 0 0 0 2.o C 1 10.0 C 2
MehrEinführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120
Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen Rechts LV 618.120 SS 2010 Mag. Anna Gorbach SS 2010 1 Erster Block - Rechtsbegriff Recht Begriffsdefinition Normadressaten Rechtssubjekte und Objekte Recht
MehrKatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes
Klausurtechnik Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail: c.stock@katho-nrw.de Prof. Dr. Christof
MehrMethodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung
Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle
MehrSubstanziierungspflicht nach der schweizerischen Zivilprozessordnung
HAVE Haftpflichtprozess 2011 vom 24. Mai 2011 Substanziierungspflicht nach der schweizerischen Zivilprozessordnung Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht,
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrMethodik und Technik der Fallbearbeitung
Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts
MehrRechtssatz, Sachverhalt, Subsumtion
Rechtssatz, Sachverhalt, Subsumtion Struktur eines Rechtssatzes Wenn A dann B Tatbestand Rechtsfolge Wenn A1 + A2 + A3 + dann B Tatbestandsmerkmale Rechtsfolge(n) 1328a ABGB: Wer rechtswidrig und schuldhaft
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
MehrSudoku. Warum 6? Warum 6?
. / Sudoku Füllen Sie die leeren Felder so aus, dass in jeder Zeile, in jeder Spalte und in jedem x Kästchen alle Zahlen von bis stehen.. / Warum?. / Warum?. / Geschichte der Logik Syllogismen (I) Beginn
MehrKlausuren Was kommt auf Sie zu?
Praxis: Klausuren Was kommt auf Sie zu? Sachverhaltsfeststellung rechtliche Bewertung Regelungen hierzu - etwa Beweiserhebung und -verwertung finden Sie in den Verfahrensordnungen (z.b. StPO, ZPO, VwGO)
MehrSubsumtion und Auslegung. Übungsgutachten
Subsumtion und Auslegung Übungsgutachten Von Prof. Dr. Heinz Koriath Der Sachverhalt A möchte seinen Freund B ärgern. Deshalb zerlegt er dessen Fahrrad in seine Einzelteile. In der Tat ist B ziemlich empört.
MehrUm eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode.
Die juristische Denk- und Arbeitsweise 1 Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält 194 Abs.1 BGB: Ein
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrJe nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten:
I. Das juristische Gutachten Ziel der Bearbeitung ist i.d.r. die Erstellung eines juristischen Gutachtens. Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: o Zivilrecht: Bestehen
MehrWer will was von wem woraus?
1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrAllgemeines Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste
MehrAn die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum
Absender: An die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Datum Vorab per Fax 089/57093-64939 Vergütung von Leistungen in Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115 b SGB V zwischen
MehrRoland Schmitz. Unrecht und Zeit. Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Roland Schmitz Unrecht und Zeit Unrechtsquantifizierung durch zeitlich gestreckte Rechtsgutsverletzung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Einleitung 13 1. Kapitel: Das Dauerdelikt.
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Sabine Seidenschwann Rechtsassessorin Raum 1024 Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de Allgemeines Allgemeines Allgemeines Inhalt der AG: Übung
MehrMethode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter
MehrDie nachfolgenden personenbezogenen Daten wird die Registry von den Registraren zum Zwecke des Betriebs eines Whois-Dienstes erhalten:
1. Einleitung Zu den Qualitätsansprüchen der Valuetainment AG (nachfolgend die Registry genannt) gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Registranten und sonstiger an einer Domainregistrierung
MehrPrüfungsvorbereitung: Fallbearbeitung - Rechtsgutachten
Prüfungsvorbereitung: Fallbearbeitung - Rechtsgutachten Fachhochschule für Polizei Sachsen 10. Studienjahrgang 1 Die Schritte zum Erfolg (1) Aufgabenstellung erfassen: Wonach ist gefragt? Sachverhalt erfassen:
MehrVon der Theorie zur Praxis des Ubiquitous Computing die Kasseler Methodik
Von der Theorie zur Praxis des Ubiquitous Computing die Kasseler Methodik Alexander Roßnagel Gestaltung technisch-sozialer Vernetzung in situativen, ubiquitären Systemen (VENUS) Einheitliche funktionale
MehrEinführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT
Allgemeines Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Pflicht-AG: 11 Termine Scheinvoraussetzung: 8 Termine Ablauf: Theorie anhand der WuV-Fragen und eine Falllösung Beteiligung und Diskussion (Namensschilder)
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen
MehrRaiffeisen News Unsere aktuellen Angebote im Januar 2014
richten sich an Anleger, die ein richten sich an Anleger, die ein richten sich an Anleger, die ein richten sich an Anleger, die ein richten sich an Anleger, die ein richten sich an Anleger, die ein richten
MehrUnicontrol Systemtechnik GmbH. Frankenberg. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Bilanz Aktiva 31.12.2010 31.12.2009 A. Anlagevermögen 44.257,59 21.397,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrBGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung
BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage
MehrUniversität Hamburg Fachbereich Rechtswissenschaft. RiAG Dr. Daniel O Sullivan Workshop Juristische Arbeitstechniken.
Universität Hamburg Fachbereich Rechtswissenschaft Workshop Juristische Arbeitstechniken RiAG Dr. Daniel O Sullivan daniel@osullivan.de Stand: 2002 (einschl. des SchuModG) Übersicht I. Einleitung Der Gutachtenstil
MehrVertriebsbindungen im deutschen Apothekenrecht und die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28, 30 EG)
Friederike Meurer Vertriebsbindungen im deutschen Apothekenrecht und die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28, 30 EG) Unter besonderer Berûcksichtigung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Deutscher Apothekerverband
MehrPersönliche Haftung des Managements
Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrAnwaltskanzlei Grimme & Partner
Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrVergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 ; Angebotsschreiben
Name und Anschrift des Bieters Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 Seite 1 von 5 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Frau
MehrWiss. Mit. Alexander Witfeld
Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 30.05.2014 Wiss. Mit. Alexander Witfeld Lehrstuhl für Steuerrecht / Weiterbildender Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de Einige
MehrUmsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9
HLBS-Umsatzsteuer 2013 1 Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9 1.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aufgrund der Neuregelung des EEG mit Wirkung ab 01.04.2012 / 01.01.2014
MehrVergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?
Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,
MehrJuristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren
Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren von Prof. Dr. Roland Schimmel 11., überarbeitete und erweiterte Auflage Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren Schimmel schnell
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrG8 Curriculum Mathematik Klasse 7
G8 Curriculum Mathematik Klasse 7 1. Lerneinheit: Prozent- und Zinsrechnung (20 Stunden) - mit Prozentangaben in vielfältigen und auch komplexen Situationen sicher umgehen - Prozentsatz, Prozentwert, Grundwert
MehrLAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/
Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Ansprechpartner: Weiter Infos unter Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/148-378 www.jugend-starnberg.de 1 Rechtliche Informationen
MehrErlaubnistatbestandsirrtum und Co - ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn. juracademy.de 1
- ein Webinar rund um die Irrtümer im Rechtfertigungsbereich Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Tod eines Menschen Obj. Vor. des 32 Die Struktur der Rechtfertigungsgründe Erfolgsunwert Tatbestand = Verbotsnorm
MehrDer Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa
MehrAnalyse und Synthese von Argumentationsstrukturen durch rechnergestützte Methoden am Beispiel der Rechtswissenschaft
Analyse und Synthese von Argumentationsstrukturen durch rechnergestützte Methoden am Beispiel der Rechtswissenschaft Ass. jur. Iris Speiser Institut für Rechtsinformatik Universität des Saarlandes Dipl.-Wirt.-Inf.
MehrMeinungsstreite Strafrecht BT/2
Jurakompakt Meinungsstreite Strafrecht BT/2 Examensrelevante Probleme - Meinungen - Argumente, 211-266b StGB von Prof. Dr. Christian Fahl, Dr. Klaus Winkler Christian Fahl ist Inhaber des Lehrstuhls für
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrMeinungsstreite Strafrecht BT/2. Examensrelevante Probleme Meinungen Argumente, 211 266 b StGB. o. Professor an der Universität Rostock
Meinungsstreite Strafrecht BT/2 Examensrelevante Probleme Meinungen Argumente, 211 266 b StGB von Dr. Christian Fahl o. Professor an der Universität Rostock und Dr. Klaus Winkler Rechtsanwalt in München
MehrTIPPS FÜR DEN BEGINN JURISTISCHEN STUDIERENS. Veranstaltung am , Uhr HS A
TIPPS FÜR DEN BEGINN JURISTISCHEN STUDIERENS Veranstaltung am 7.10.2014, 10.00 Uhr HS A Die gute Nachricht zuerst Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Studienstrategien kann man lernen. Motivation ist
Mehr3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG
Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrDer Folterbegriff nach Art. 3 EMRK
Dominik Prosenjak SUB Hamburg A/545346 Der Folterbegriff nach Art. 3 EMRK Verlag Dr. Kovac Hamburg 2011 VII GLIEDERUNG: A. Einleitung 1 B. Überblick über Art. 3 EMRK und seine unbestimmten Rechtsbegriffe
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Trunkenheit im Straßenverkehr. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Trunkenheit im Straßenverkehr Bernd 1 Trunkenheit im Verkehr 316 I StGB Wer im Verkehr ein führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
Mehr05. Vertragsabschluss
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Der Vertragsabschluss Übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen Angebot Bestimmtheit (essentialia negotii) Bindungswille
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
Mehr3 Überblick über die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes vertretenen Vermögens- und Schadensbegriffe 8
IX Inhaltsverzeichnis: 1 Einleitung 1 2 Meinungsstand zum Begriff Vermögen" in 263 StGB 4 2.1 Sog. juristischer Vermögensbegriff 4 2.2 Sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff 5 2.3 Sog. juristisch-ökonomischer
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrUrheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit?
Urheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit? Art.20 Abs.3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
MehrMosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz zum 31.
Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh Berlin Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVSEITE A. ANLAGEVERMÖGEN 31.12.2014 31.12.2013
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrKLARSTELLUNG DES GERICHTS In Fall Nr. KO 29/ 11. Gegen Sabri Hamiti und andere Abgeordneten
Prishtina,den 1 April 2011 Referenz Nr.:SQ 111/11 KLARSTELLUNG DES GERICHTS In Fall Nr. KO 29/ 11 Gegen Sabri Hamiti und andere Abgeordneten Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Parlaments
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrDie gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?
Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte
MehrDas gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren
Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 10/11) Wiss. Mit. Jürgen Telke
II. Die Fallprüfung 1. Der Sachverhalt a) Fallfrage beachten, da sich hieraus möglicherweise schon eine Einschränkung auf bestimmte Personen oder Delikte ergibt b) Sachverhalt mehrmals lesen c) Bei schwierigen
MehrUpdate Compliance Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
Inhaltsverzeichnis Nr. 1-5/2009 Update Nr. 1-5/2009 Nr. 1/2009: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung Nr. 2/2009: Internet-Verbindungsdaten werden 6 Monate lang gespeichert Nr. 3/2009:
MehrTrierer Weinversteigerungsfall
Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen
MehrSchutz und Durchsetzung von Arbeitsverfahren
Schutz und Durchsetzung von Arbeitsverfahren Herbstseminar, 25. September 2012 Ralph Hahner Welche Art von Patenten werden geltend gemacht? Apple./. Google Overscrolling (EP 2 126 678 B1) Entscheidung
MehrEthisch-moralisches Argumentieren Station 3: Sein-Sollen-Fehlschluss Seite 1 von 5. Grundlagen:
Ethisch-moralisches Argumentieren Station 3: Sein-Sollen-Fehlschluss Seite 1 von 5 Grundlagen: Die Grundlage unseres Argumentierens bildet der sog. Syllogismus, der aus Prämissen (Voraussetzungen) und
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.
Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere
MehrEinführung in die. 10. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 10. Vorlesung I. Elemente des Rechts Begriffe Normen Institute Institutionen Kodifikationen Was sind Begriffe? Bitte erinnern Sie sich an das Beispiel der Subsumtion!
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrStoffverteilung Mathematik Klasse 6 auf Basis der Bildungsstandards 2004
Brüche Dezimalbrüche Prozentangaben Diagramm Häufigkeitstabelle Anteile Bruchzahlen 1. Brüche im Alltag 2. Kürzen und Erweitern; rationale Zahlen 3. Brüche, Prozente, Promille 4. Dezimalschreibweise 5.
MehrKarlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht
Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrTheorien, Methoden und Begriffe oder Rezeptwissen?
Theorien, Methoden und Begriffe oder Rezeptwissen? Zielperspektive Pädagogische Handlungskompetenz These: Diese (praktische) Handlungskompetenz ist nicht einfach ein Wissensvorrat, der sich in Verhaltensregeln
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrUnicontrol Systemtechnik GmbH
Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00
MehrHaftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen?
Haftung für baubedingte Sanierungsmaßnahmen? AAV-Fachveranstaltung Recht und Technik bei der Altlastensanierung Hattingen, 11. Juni 2014 Dr. Andreas Zühlsdorff Business Legal & Compliance Gliederung 1.
MehrImpulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht
Impulsvortrag zur strafrechtlichen Compliance - Schnittstellen von Lohnsteuer- und Sozialrecht Optegra Köln, 29.10.2015 Referent: Dr. Frank Heerspink Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für
MehrZweck und Funktion des 15a EStG
Zweck und Funktion des 15a EStG Zweck des 15a Einem beschränkt haftenden Gesellschafter sollen nur so viel Verluste zuerkannt werden, wie er wirtschaftlich tatsächlich zu tragen hat. Voraussetzungen des
MehrMethoden der empirischen Sozialforschung
Technisdia Universität Oannstadt Fächgebiet Sportwissenschaft Methoden der empirischen Sozialforschung Peter Atteslander Vierte, erweiterte Auflage Unter Mitarbeit von Klaus Baumgartner Franz Haag Jörg
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
Mehr