BRSG Auswirkungen im Arbeitsrecht
|
|
- Melanie Vogt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BRSG Auswirkungen im Arbeitsrecht IPV-Akademie Berlin, 06. November 2018 Ulrich Beeger
2 BRSG seit in Kraft Koalitionsvertrag 2013 Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Säule) ZIEL Verbreitung der bav in kleinen Unternehmen stärken MITTEL kein Budget, aber Nahles Geltung seit
3 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung (separat) 3
4 bav I vs. bav II bav I LZ, BoLZ, BZML bav II Reine Beitragszusage Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung Subsidiärhaftung des Arbeitgebers Beitragszusage des Arbeitgebers ( Zielrente ) mit Garantieverbot Nur Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung Nur durch oder aufgrund Tarifvertrag durchführbar Externer Versorgungsträger muss Sozialpartner beteiligen Verbleibende Haftung z.b. aus Gleichbehandlung 4
5 Funktionsweise der Beitragszusage Beitragszusage (stark vereinfacht) 5
6 Tarifbindung? Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband ja nein Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied Tarifbindung nur, wenn TV allgemeinverbindlich ja nein Beiderseitige Tarifbindung Evtl. einseitige Tarifbindung Tarifbindung nur, wenn TV allgemeinverbindlich 6
7 bav II: Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG Tarifverträge können durch das BMAS im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisation der Arbeitgeber und der Spitzenorganisation der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn dies die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen und wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn:.. Für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die Beiträge einzieht und Urlaubsvergütung, betriebliche Altersversorgung, Ausbildungsvergütung, Lohnausgleich gewährt oder eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer schafft, ist ein öffentliches Interesse bereits dann gegeben, wenn durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gesichert werden soll. 7
8 bav II: Reine Beitragszusage 24 BetrAVG: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen im Arbeitsverhältnis vereinbaren, Anwendung der tariflichen Regelungen unter die der Arbeitgeber fallen würde, wenn er tarifgebunden wäre räumlich, zeitlich, fachlich, persönlich. Tarif-Versorgungsträger kann ggf. Aufnahme verweigern, Sachlicher begründete Vorgaben erforderlich, 21 Abs. 3 BetrAVG 8
9 bav II: Reine Beitragszusage Gesetzliche Definition der reinen Beitragszusage 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n.f.: bav liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber [ ] verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bav [ ] zu zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, 1a Absatz 4 Satz 2, den 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage). 9
10 bav II: Reine Beitragszusage Pflichten des Arbeitgebers Zahlung von Beiträgen: AG-finanzierte Beiträge und Entgeltumwandlungsbeiträge richten sich nach dem Tarifvertrag bzw. werden dort dem Rahmen nach vorgegeben Der AG soll einen Sicherungsbeitrag zahlen (Soll-Vorschrift, 23 Abs. 1 BetrAVG n.f.) In Höhe der Entgeltumwandlung ist ein Zuschuss vorzusehen (Muss-Vorschrift, 23 Abs. 2 BetrAVG n.f.) Entgeltumwandlung: Das Wertgleichheitsgebot ( 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) bezieht sich nicht auf die Leistung (nur auf den Beitrag) 10
11 bav II: Reine Beitragszusage Nicht anwendbare Vorschriften 1 Abs. 1 Satz 3, 1a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gelten nicht Keine Einstandspflicht, keine Einstandspflicht für Umfassungszusage 1b bis 6 BetrAVG und 16 BetrAVG gelten nicht Den AG trifft keine Einstands- oder Leistungspflicht, letztere liegt ausschließlich dem Grunde nach beim Versorgungsträger z.b. keine Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Die Rechte des AN richten sich nach 22 BetrAVG n.f. AN-Schutz richtet sich nach völlig neuen Regeln (!) 11
12 bav II: Reine Beitragszusage Rechte des Arbeitnehmers (I) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, 22 Abs. 3 Nr. 1 a BetrAVG Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres auf eine andere Versorgungseinrichtung zu übertragen, sofern der neue Arbeitgeber im Rahmen einer reinen Beitragszusage wiederum Beiträge an diese zahlt, 22 Abs. 3 Nr. 1 b BetrAVG. 12
13 bav II: Reine Beitragszusage Rechte des Arbeitnehmers (II) Der Arbeitnehmer hat das Recht, unter den Voraussetzungen von 6 BetrAVG eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, 22 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Die Anwartschaft aus einer reinen Beitragszusage darf weder übertragen, noch beliehen, noch veräußert werden, 22 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Eine Abfindung einer reinen Beitragszusage ist mit Ausnahme der Abfindung von Klein-Anwartschaften und Klein-Renten nicht zulässig. Insbesondere ist auch eine Abfindung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig. 13
14 bav II: Reine Beitragszusage Arbeitgeberwechsel zwischen den Welten Privilegierung der reinen Beitragszusage Klassische DV, PK, PF Reine Beitragszusage Rechtsanspruch auf Übertragung 4 Abs. 3 BetrAVG Reine Beitragszusage Klassische DV, PK, PF Keine Übertragung 22 Abs. 3 Nr. 1b BetrAVG 14
15 bav II: Reine Beitragszusage Vorgaben ( 22, 23 BetrAVG) Zwingend lebenslange Renten Zwingend garantiefreie Zielrente in Anwartschafts- und Leistungsphase Sofortige Unverfallbarkeit der Altersrente auch bei reiner Arbeitgeberfinanzierung Zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers soll als Puffer dienen Zwingende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis 15
16 bav II: Reine Beitragszusage Reine Beitragszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) AG ist verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung einer bav zur zahlen Nur durch oder aufgrund Tarifvertrag über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds möglich Beispiel für eine reine Beitragszusage: (1) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital, dessen Höhe zu keiner Zeit garantiert werden kann. (2) Der Entgeltumwandlungsbetrag erhöht sich um 15 % (Zuschuss). (3) Die Zusage ist sofort unverfallbar. 16
17 bav II: Reine Beitragszusage Erweiterte Informationspflichten des Versorgungsträgers Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Ausdrücklicher Hinweis, dass keine Garantien gewährt werden Weder auf in Aussicht gestellte Renten, noch auf bereits laufende Renten Rentenhöhe ist abhängig von der Entwicklung der jeweiligen Tarifrente 55 % 31 Mio. 45 % In Tarifverträgen Ohne Tarifverträge 17
18 bav II: Nur Vorteile? Nein danke, wir brauchen keine garantieförmige bav. Wir warten auf die reine Beitragszusage. Wozu? 18
19 bav II: Nachteile Keine bav-autonomie für Arbeitgeber, da umfassende Geltung des bav- Tarifvertrags ( alles oder nichts )! Keine garantierten Leistungen! Kein gesetzlicher Insolvenzschutz! Kein Kapitalwahlrecht! Keine Honorierung der Betriebstreue möglich (sof. Unverfallbarkeit)! Keine Portierung des Vertrags zu tariflosem Folgearbeitgeber! Zahlung eines Sicherungsbeitrags on top! 19
20 Herkömmliche bav weiterhin populär Arbeitgeber kann Individuelle bav anbieten (Employer Branding) Garantien und (Teil) Kapitalleistungen zusagen Temporäre Unverfallbarkeit personalpolitisch nutzen Sicherungsbeitrag sparen Portable bav anbieten Haftungsrisiko steuern Einstandspflicht minimieren Kapitalstarken und portablen Anbieter wählen Beitragszusage mit Mindestleistung; beitragsorientierte Leistungszusage Protektor, PSV (Pensions-Sicherungs-Verein) Eine gute Direktversicherung ist für den Arbeitgeber wirtschaftlich wie eine reine Beitragszusage ohne Sicherungsbeitrag. (Konfuzius) 20
21 Backup: Überblick Neue bav Alte bav Durchführungswege DV, PK, PF Alle Durchführungswege Tarifvertrag erforderlich Ja Nein Zusageart Beitragszusage Leistungszusage, BoLZ, BZM Einstandspflicht Arbeitgeber Nein Ja Gesetzlicher Insolvenzschutz Nein Ja Sicherungsbeitrag zusätzlich Ja Nein Leistungsgarantien Nein Ja Kapitalleistung möglich Nein Ja Kollektives Opting-Out möglich Mit Tarifvertrag Mit Tarifvertrag Staatlicher Förderbetrag für Geringverdiener Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung Unverfallbarkeit von Arbeitgeberleistungen Ja Zwingend Zwingend sofort Ja Nur DV, PK, PF (Neuzusagen ab 2019, Bestand ab 2022) Nach drei Jahren (außer Zuschusspflicht Entgeltumwandlung) Freibetrag auf Grundsicherung Ja Bei Verrentung Steuer und SV-Behandlung Identisch Identisch Industrie-Pensions-Verein e.v. 21
22 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 22
23 Opting-Out, 20 Abs. 2 BetrAVG auch bav I Die Einbeziehung des Mitarbeiterbestands in eine automatische Entgeltumwandlung mit Abwahlmöglichkeit wird über Tarifverträge möglich gemacht ( Optionsmodell ). Angebot des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung erfordert nur Textform (z. B. ) Angebot 3 Monate vor Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts Annahme der Entgeltumwandlung durch Schweigen Widerspruchsfrist: mindestens 1 Monat Chef integriert Mitarbeiter automatisch in bav Nicht Tarifgebundene Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen unter die der Arbeitgeber fallen würde, wenn er tarifgebunden wäre. Grds. kein Opting-Out über Betriebsvereinbarung möglich (Vertrauensschutz bis ) Mitarbeiter haben Widerspruchsrecht 23
24 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 24
25 BRSG- Insolvenzsicherung Fortführungsrecht der Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall, 8 Abs. 3 BetrAVG n.f. Status Quo: PSVaG übernimmt Zusage durch Rückkauf bestehender RDV und Neueindeckung beim PSV-Konsortium Sicherungsumfang des PSVaG beschränkt auf die beitragsfreie Garantieleistung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Verlust der Verzinsung des beitragsfreien Deckungskapitals, Verlust von Versicherungskonditionen für künftige Beiträge (z.b. Zins, BU-Schutz) BRSG: AN kann auf PSVaG-Absicherung verzichten und RDV übernehmen Gilt (steuerlich) auch für bggf (BMF-Schreiben vom , Rz. 54) 25
26 BRSG- Insolvenzsicherung: Voraussetzungen Sicherungsfall gemäß 7 Abs. 1 BetrAVG (i.d.r. Insolvenzverfahren) Beitragsorientierte Leistungszusagen Durchführungswege: PZ, UK, PF Arbeitsrechtlicher Zusageumfang muss kongruent zu RDV sein i.d.r. bei wertpapiergebundenen Zusagen ( BilMoG-Zusagen ) Wahlrecht des Berechtigten auf Übernahme der VN-Stellung binnen 6 Monaten ab Anzeige durch PSVaG Jegliche RDV geeignet (soweit nicht Teil der Insolvenzmasse) oder PF VN-Wechsel führt zu Erlöschen der Zusage Für Versicherer besteht Kontrahierungszwang mit vp Fortführungsrecht der vp Verfügungsbeschränkungen analog 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG für betrieblichen Teil Verwendung der Überschüsse VN-Wechsel ohne steuerlichen Zufluss ( 3 Nr. 65 EStG) Fällige Leistungen steuerpflichtig nach 22 Nr. 5 EStG 26
27 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 27
28 Reine Beitragszusage: Sozialpartnermodell schafft Handlungsbedarf für BVen bav-tarifverträge können bestehende Betriebsvereinbarungen (BV) verdrängen aufgrund der Sperrwirkung ( 77 Abs. 3 BetrVG) 77 Abs. 3 BetrVG: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 21 Abs. 2 BetrAVG n.f. : TV-Parteien sollen bestehende bav-systeme berücksichtigen Wichtig: AG mit bav-betriebsvereinbarungen (BV) und Gesamtzusagen müssen sensibilisiert werden Sicherheitshalber Anrechnungsklausel in BV/Gesamtzusage aufnehmen Betriebsvereinbarung BRSG-kompatibel gestalten (vgl. Zuschusspflicht) 28
29 Geringverdiener-Förderbetrag 100 EStG Förderbetrag arbeitsrechtlich hochsensibel 100 EStG n.f. nicht arbeitsrechtlich flankiert Können Höherverdiener von bav ausgenommen werden? Verliert AN mit Gehaltserhöhung Anspruch auf bav? Arbeitsrechtliche Flankierung durch VO zwingend Definition der Förderberechtigten Definition analog Steuerrecht Absicherung durch zusätzliche Gruppenbildung Ggf. Koppelung an Entgeltumwandlung 29
30 BRSG: Portierung im laufenden Dienstverhältnis, 3 Nr. 55c EStG Standard Life DV lfd. Dienstverhältnis Umdeckung steuerfrei 3 Nr. 55c EStG MetallRente DV Steuer Keine Lohnsteuerlichen Nachteile ( Nr. 55c EStG) Aber: Oft Novation = Verlust des Steuerprivilegs Grund: Änderung der Versicherungssumme ist Novation (wird beim BMF geprüft) Arbeitsrecht Änderung der Zusage = Zustimmungspflichtig durch AN 30
31 Wann kommt das BRSG- Vereinfachungsgesetz? Industrie-Pensions-Verein e.v. Niederwallstr Berlin Telefon:
Betriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II)
Betriebsrentenstärkungsgesetz Vergleich traditionelle bav (bav I) und Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells Einführung eines
MehrAuswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) in den Unternehmen
Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) in den Unternehmen Unternehmerfrühstück Pro Mittelstand Hamminkeln Hamminkeln, 06. September 2018 Dipl.-Ökonom
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz aus Arbeitgebersicht
Betriebsrentenstärkungsgesetz aus Arbeitgebersicht Alexander Gunkel Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Mitglied der Hauptgeschäftsführung Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch zur
MehrUpdate-Seminar: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Unternehmen
Update-Seminar: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Unternehmen IPV-Akademie Berlin, 06. März 2018 Arbeitsrecht Fokus: Zuschusspflicht IPV-Akademie Berlin, 06. März 2018 1.
MehrDas BRSG aus arbeitsrechtlicher Prespektive: Möglichkeiten und Grenzen
AXA bav-symposium 2017 Das BRSG aus arbeitsrechtlicher Prespektive: Möglichkeiten und Grenzen Rechtsanwalt Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M. Köln, 16.03.2017 Inhalt 1 Das Ziel und der lange Weg 2 Kernpunkte
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz Was erwartet die Betriebe zum Haftungsrisiken in der bav. Lüneburg 30. August 2017
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz Was erwartet die Betriebe zum 1.1.2018 Haftungsrisiken in der bav Lüneburg 30. August 2017 Wir stellen uns vor 1925 gegründet: von den Vorgängerverbänden von BDI und BDA
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell
MehrRheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am 01.01.2018 II. III. IV. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am 01.01.2018 Sehr vorsichtige
MehrWie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung?
Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Dr. Richard Herrmann Vorsitzender des DAV-Fachausschusses Altersversorgung Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen
MehrErneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber?
Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? I. Einleitung Zum 01.01.2018 treten wesentliche Teile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft, das noch kurz vor Ende der Legislaturperiode
Mehr1. PORTABILITÄT IN DER ALTEN BAV-WELT... 3
BAV UND PORTABILITÄT AUSWIRKUNGEN DES BRSG INHALTSVERZEICHNIS 1. PORTABILITÄT IN DER ALTEN BAV-WELT... 3 1.1. Übernahme der Zusage ( 4 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG)... 3 1.2. Übertragung der bisher erworbenen
MehrSenior Round Table. Pensions- Akademie. Frankfurt, Andreas Fritz
Pensions- Akademie Senior Round Table Frankfurt, 17.03.2016 Andreas Fritz 5 Durchführungswege Deckungsmittel in der Betrieblichen Altersversorgung 2013 28,5 Mrd. 58,9 Mrd. Pensionsfonds 279,0 Mrd. 135,1
MehrInformationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte
Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz - wesentliche Inhalte HDI Fachcenter bav; September 2017 Versprechen der Regierung Auszug Koalitionsvertrag: Die Alterssicherung steht im demografischen
MehrDLPQuarterly. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3/2017. Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh. In dieser Ausgabe
DLPQuarterly 3/2017 Dr. Lutz Gesellschaft für Pensionsmanagement mbh Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist beschlossen, auch der Bundesrat hat als letzte Instanz am
MehrAm wird das neue Gesetz in Kraft treten. Gleichzeitig bleibt die alte bav bestehen,
Informationen für Verbände und Unternehmen / 2017 Report Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was ändert sich mit der bav-reform? Wir informieren. Sachlich, neutral, aktuell. 02 BRSG: Das Wichtigste im Überblick
MehrCAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am
CAMPUS INSTITUT Abslventenwrkshp und Erfahrungsaustausch am 20.09.2017 BRSG und alte bav-welt, Vrtrag vn M. Kisters-Kölkes CAMPUS INSTITUT für Persnalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2017 Seite 1 Agenda
Mehrbetroffen ist, für die sich aber viele mittelbare Auswirkungen ergeben werden.
Report Informationen für Verbände und Unternehmen / 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was ändert sich mit der bav-reform? Wir informieren. Sachlich, neutral, aktuell. Mit dem Gesetz zur Stärkung der
Mehrbetroffen ist, für die sich aber viele mittelbare Auswirkungen ergeben werden.
Report Informationen für Verbände und Unternehmen / 2018 Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was ändert sich mit der bav-reform? Wir informieren. Sachlich, neutral, aktuell. Mit dem Gesetz zur Stärkung der
MehrSo wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus
(BETRIEBLICHE) ALTERSVERSORGUNG So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
MehrPrüfungsordnung 4.0 Lernziele im IVS-Prüfungsfach Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung
Prüfungsordnung 4.0 Lernziele im IVS-Prüfungsfach Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Inhalt I. Definition bav... 3 I.1 aus Anlass des Arbeitsverhältnisses... 3 I.2 biologisches Ereignis...
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Betriebsrentenstärkungsgesetz Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Im Sommer 2017 haben Bundestag und Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz
MehrArbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebsrentenstärkungsgesetz 1 Zeitplan Betriebsrentenstärkungsgesetz 01.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag 07.07.2017: Zweiter Durchgang im Bundesrat 01.01.2018: Inkrafttreten Unsere Empfehlung
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Die steuerrechtlich relevanten Änderungen
Betriebsrentenstärkungsgesetz Die steuerrechtlich relevanten Änderungen Allgemeines zum BRSG Hintergrund o Im Koalitionsvertrag wurde die Stärkung der bav vereinbart o Beseitigung von Hemmnisse für eine
MehrNEWSLETTER 12/2016 NEWSLETTER 6/2016
Betriebsrentenstärkungsgesetz das soll sich ab 2018 ändern Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. November 2016 den Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht und
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Agenda 1. Neue Chancen durch neue Regeln 2. Das Problem und seine Lösung 3. Das BRSG im Überblick 4. Die wesentlichen Änderungen des BRSG 5. Fazit Seite 2 1. Neue
MehrBetriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018
Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 22.11.17 www.die GeFrAgmbh.de 1 Stichwort Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
MehrDie betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz
Matthias Kaiser Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz GRUNDLAGEN ANALYSE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Verlag Wissenschaft & Praxis Inhaltsverzeichnis : 5 Abbildungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis
MehrNeues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität
Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato Köln 16. April 2010 Seite 1 Die aktuelle Situation der bav in Deutschland ist auch
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender
MehrWas steht hinter der Reform? Von Zusatzversorgung zum Lückenschluss Dr. Magnus Brosig Referent für Sozialversicherungs- und Steuerpolitik
Was steht hinter der Reform? Dr. Magnus Brosig Referent für Sozialversicherungs- und Steuerpolitik brosig@arbeitnehmerkammer.de Gliederung 1. Rückblick: Zusatzversorgung zur guten Rente 2. Gegenwart: Alterssicherung
MehrNeuer Schwung für die Betriebsrente: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht und Marktausblick
Neuer Schwung für die Betriebsrente: Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Übersicht und Marktausblick Ziel der Politik Neuer Schwung für die Betriebsrente von Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen Neuer
MehrService für Unternehmer und Personalverantwortliche Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt.
Wenn man einen Partner hat, der alles verständlich erklärt. Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft tritt, möchte der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung
MehrErweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht
Erweiterung der Steuervorteile der bav und die vorgesehenen Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht funktioniert das? AssCompact Forum betriebliche Versorgung 28. Juni 2017 Hans Ludwig Flecken Bundesministerium
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet!
Juli 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet und damit den Weg für eine Neuausrichtung der betrieblichen
MehrDie Auswirkung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Versorgungsordnung. Ein Vortrag von. Markus Kirner
Die Auswirkung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die Versorgungsordnung Ein Vortrag von Markus Kirner Betriebsrentenstärkungsgesetz Auswirkungen der Neuregelungen auf Versorgungsordnungen Warum
Mehr1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3
FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche
MehrArbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden
Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,
MehrBetriebliche Altersversorgung
Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig
MehrFachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v.
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.v. BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ Falk Schuster Das Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum 01.01.2018 in Kraft Überblick Marktentwicklungen und Gesetzgebungsverfahren
Mehr3-Säulen-Theorie. 3-Schichten-Modell. private Vorsorge. Alters- Einkünfte. staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung.
Seite 1 3-Säulen-Theorie Alters- Einkünfte private Vorsorge Basis- Vorsorge 3-Schichten-Modell Zusatzvorsorge Privatvorsorge staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung Seite 2 Die betriebliche
MehrT a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung
T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
MehrPORTABILITÄT IN DER BAV- AUSWIRKUNGEN DES BRSG PORTABILITÄT IN DER ALTEN BAV-WELT... 3
FACHINFORMATION PORTABILITÄT IN DER BAV AUSWIRKUNGEN DES BRSG INHALTSVERZEICHNIS PORTABILITÄT IN DER BAV- AUSWIRKUNGEN DES BRSG... 3 1. PORTABILITÄT IN DER ALTEN BAV-WELT... 3 1.1. Übernahme der Zusage
MehrPraxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge
Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):
MehrBerlin, Oktober Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das ändert sich ab 2018
Berlin, Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Das ändert sich ab 2018 Ab 2018: Bessere Rahmenbedingungen für die zusätzliche Altersvorsorge durch das BRSG. Was will der Gesetzgeber? Mehr Verbreitung der
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. gültig ab
Betriebsrentenstärkungsgesetz gültig ab 01.01.2018 Koalitionsvertrag Die Alterssicherung steht im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stützt. Deswegen werden wir die
Mehr1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?
FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf
MehrHerbert. Meyer. GmbH
bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz
Dok.-Nr.: 1000710 DATEV-Serviceinformation Hintergrund Letzte Aktualisierung: 11.01.2018 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und
MehrDezember Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG): Neue Chancen für die Alterssicherung Ab 2018: Bessere Rahmenbedingungen für die zusätzliche Altersvorsorge durch das BRSG. Was will der Gesetzgeber? Mehr Verbreitung
MehrArbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden
Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Seit 1. Januar 2018 ist ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,
MehrEinführung in die betriebliche Altersversorgung
Einführung in die betriebliche Altersversorgung Bearbeitet von Von: Andreas Buttler, Markus Keller 8. Auflage 2017. Buch. XII, 305 S. Kartoniert ISBN 978 3 89952 979 1 Recht > Arbeitsrecht > Betriebliche
MehrWer schreibt, der bleibt!
Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,
Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, 24.08.2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz am 01.06. verabschiedet: Bundestag ratifiziert Überarbeitung des
MehrDie neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung
Die neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung Positionspapier, 24. Juli 2017 Positionspapier als PDF herunterladen Positionspapier des Arbeitskreises Soziales, Gesundheit und Rente Verantwortlich:
MehrBetriebliche Altersversorgung
Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz: Großer Wurf oder doch nur ein Reförmchen?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Großer Wurf oder doch nur ein Reförmchen? Anne Fischer, LL.M. 13. Juni 2017, Forum V Versicherungsmathematisches Kolloquium an der FAU Allen & Overy 2017 Agenda 1 Einführung
MehrWas Ihnen Buch und CD bieten 10. Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12. Teil 1 Von der Einstellung bis zur Kündigung die bav durchführen 41
Was Ihnen Buch und CD bieten 10 Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12 Frage 1: Was ist betriebliche Altersversorgung, was sichert sie ab? 12 Frage 2: Welche Vorteile haben Sie als Arbeitgeber? 16
MehrBetriebliche Altersversorgung nach wie vor unverzichtbar Herzlich Willkommen Frankfurt 2016
Betriebliche Altersversorgung nach wie vor unverzichtbar Herzlich Willkommen Frankfurt 2016 Prof. Dr. Thomas Dommermuth Steuerberater Traurige Zahlen Zahlrente Männer 2015 1 im Schnitt: Zahlrente Frauen
MehrArbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg
Arbeitskreis der Selbstständigen im Landesverband Baden-Württemberg Thema: betriebliche Altersversorgung Datum: 25.06.2018 Anlass: Info-Treff AK-Selbstständige, Karlsruhe 2 Inhaltsverzeichnis: Begriff
MehrAusbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV) Versicherungsfachfrau (BWV)
Ausbildungsprogramm für die Qualifikation Versicherungsfachmann (BWV) Versicherungsfachfrau (BWV) Ausbildungsinhalte 5. Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung Stand: 0.0.2002 Ziffer Inhaltsübersicht
MehrLGP Löhne und Gehälter professionell
Löhne und Gehälter professionell Kurz informiert Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2018... 199 Neue Auslandsreisepauschalen ab 01.01.2018... 199 Pensions-Sicherungs-Verein legt Beitragssatz
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,
Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg, 06.06.2017 Bundestag ratifiziert Überarbeitung des BetrAVG Das Gesetz beinhaltet fünf Themenblöcke und wird
MehrAuswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. AVW Wohnwirtschaftliche Versicherungstagung 2017
Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes AVW Wohnwirtschaftliche Versicherungstagung 2017 Altersversorgung in Deutschland die Ausgangssituation Lebenserwartung und Altersvorsorgebedarf in Deutschland
MehrWissenschaftliche Arbeitspapiere Working Paper
Wissenschaftliche Arbeitspapiere Working Paper Die Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung ein Blick auf die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Klaus J. Schröter Fachbereich Betriebswirtschaft
MehrChristian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge
Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung
MehrBetriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker
Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim
Mehr1. WARUM EINE DIREKTVERSICHERUNG? WAS IST EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2
FACHINFORMATION DIREKTVERSICHERUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. WARUM EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2 2. WAS IST EINE DIREKTVERSICHERUNG?... 2 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber:... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer:...
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrAktuelles aus der bav BRSG
Aktuelles aus der bav BRSG Von den Anfängen bis heute und morgen 12.06.2017, Dr. Klaus Friedrich Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz Vom Bundestag am 01. Juni 2017 angenommen Regierungsentwurf BT-Drucksache
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010
MehrArbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden
Arbeitgeberattraktivität erhöhen und Mitarbeiter binden Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeiter Am 1. Januar 2018 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches das Ziel verfolgt,
MehrGünter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen
Günter Carduck Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb Typische Fragestellungen Inhaltsverzeichnis Vorwort VII 1 Grundlagen 1 1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung.
Mehr6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni
MehrHerzlich. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann
Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann 01.01.2010 Betriebsrentenstärkungsgesetz Online-Seminar 10.10.2017 Seite 1 1 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Uwe Frank Seite
MehrInhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel
Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrFür Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je.
Für Mitarbeiter sorgen: jetzt einfacher denn je. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 1. Januar 2018 Was ist die Absicht des Gesetzgebers? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft neue Anreize,
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
MehrVertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis
Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand 13.09.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Zusagearten im Rahmen der Gothaer Direktversicherung
MehrPerspektiven aus der politischen Diskussion. Michael Littig
Perspektiven aus der politischen Diskussion. Michael Littig Bundesweite Unterstützung von Finanzdienstleistern insbesondere in der bav Michael Littig Mittelständler Kaiserslautern Leitung Kommission Arbeit
MehrVersorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG
Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Präambel Die Geschäftsleitung der R + S solutions Holding AG Flemingstr. 20-22 36041 Fulda sowie die in der Anlage 1 aufgeführten
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 (1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
Mehr1. Pay-and-forget und Opting-out was sind die wesentlichen arbeitsrechtlichen Inhalte der Reform?
Mandanten-Informationen Arbeitsrecht März 2017 Aktueller Stand zum Betriebsrentenstärkungsgesetz Erfüllt der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) die in das Reformvorhaben gelegten Hoffnungen?
MehrTarifvertrag Entgeltumwandlung 2003
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:
MehrDurchführungswege im Detailüberblick Seite 1
Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse
MehrVerpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
MehrTarifvertrag. zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Was ändert sich in der bav? Fragen und Antworten
Betriebsrentenstärkungsgesetz Was ändert sich in der bav? n und en Abschnitt A: Allgemeines A1 Wann tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft? Das BRSG tritt zum 01.01.2018 in Kraft. A2 Welche
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einführung in den Untersuchungsgegenstand 13. B. Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung 17
Inhaltsverzeichnis A. Einführung in den Untersuchungsgegenstand 13 B. Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung 17 C. Überblick über die betriebliche Altersversorgung 20 I. Definition betrieblicher
MehrALTERSVERSORGUNG. (bav)
die BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG (bav) unsere FACHLICHE unterstützung FÜR IHRE KUNDENBERATUNG Die betriebliche Altersversorgung nimmt aufgrund des aktuellen Wandels einen immer höheren Stellenwert ein.
Mehr