BRSG Auswirkungen im Arbeitsrecht

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1 BRSG Auswirkungen im Arbeitsrecht IPV-Akademie Berlin, 06. November 2018 Ulrich Beeger

2 BRSG seit in Kraft Koalitionsvertrag 2013 Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Säule) ZIEL Verbreitung der bav in kleinen Unternehmen stärken MITTEL kein Budget, aber Nahles Geltung seit

3 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung (separat) 3

4 bav I vs. bav II bav I LZ, BoLZ, BZML bav II Reine Beitragszusage Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung Subsidiärhaftung des Arbeitgebers Beitragszusage des Arbeitgebers ( Zielrente ) mit Garantieverbot Nur Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung Nur durch oder aufgrund Tarifvertrag durchführbar Externer Versorgungsträger muss Sozialpartner beteiligen Verbleibende Haftung z.b. aus Gleichbehandlung 4

5 Funktionsweise der Beitragszusage Beitragszusage (stark vereinfacht) 5

6 Tarifbindung? Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband ja nein Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied Tarifbindung nur, wenn TV allgemeinverbindlich ja nein Beiderseitige Tarifbindung Evtl. einseitige Tarifbindung Tarifbindung nur, wenn TV allgemeinverbindlich 6

7 bav II: Allgemeinverbindlichkeit, 5 TVG Tarifverträge können durch das BMAS im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisation der Arbeitgeber und der Spitzenorganisation der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn dies die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen und wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn:.. Für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die Beiträge einzieht und Urlaubsvergütung, betriebliche Altersversorgung, Ausbildungsvergütung, Lohnausgleich gewährt oder eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer schafft, ist ein öffentliches Interesse bereits dann gegeben, wenn durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gesichert werden soll. 7

8 bav II: Reine Beitragszusage 24 BetrAVG: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen im Arbeitsverhältnis vereinbaren, Anwendung der tariflichen Regelungen unter die der Arbeitgeber fallen würde, wenn er tarifgebunden wäre räumlich, zeitlich, fachlich, persönlich. Tarif-Versorgungsträger kann ggf. Aufnahme verweigern, Sachlicher begründete Vorgaben erforderlich, 21 Abs. 3 BetrAVG 8

9 bav II: Reine Beitragszusage Gesetzliche Definition der reinen Beitragszusage 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n.f.: bav liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber [ ] verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bav [ ] zu zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, 1a Absatz 4 Satz 2, den 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage). 9

10 bav II: Reine Beitragszusage Pflichten des Arbeitgebers Zahlung von Beiträgen: AG-finanzierte Beiträge und Entgeltumwandlungsbeiträge richten sich nach dem Tarifvertrag bzw. werden dort dem Rahmen nach vorgegeben Der AG soll einen Sicherungsbeitrag zahlen (Soll-Vorschrift, 23 Abs. 1 BetrAVG n.f.) In Höhe der Entgeltumwandlung ist ein Zuschuss vorzusehen (Muss-Vorschrift, 23 Abs. 2 BetrAVG n.f.) Entgeltumwandlung: Das Wertgleichheitsgebot ( 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) bezieht sich nicht auf die Leistung (nur auf den Beitrag) 10

11 bav II: Reine Beitragszusage Nicht anwendbare Vorschriften 1 Abs. 1 Satz 3, 1a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gelten nicht Keine Einstandspflicht, keine Einstandspflicht für Umfassungszusage 1b bis 6 BetrAVG und 16 BetrAVG gelten nicht Den AG trifft keine Einstands- oder Leistungspflicht, letztere liegt ausschließlich dem Grunde nach beim Versorgungsträger z.b. keine Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Die Rechte des AN richten sich nach 22 BetrAVG n.f. AN-Schutz richtet sich nach völlig neuen Regeln (!) 11

12 bav II: Reine Beitragszusage Rechte des Arbeitnehmers (I) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, 22 Abs. 3 Nr. 1 a BetrAVG Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht, die Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres auf eine andere Versorgungseinrichtung zu übertragen, sofern der neue Arbeitgeber im Rahmen einer reinen Beitragszusage wiederum Beiträge an diese zahlt, 22 Abs. 3 Nr. 1 b BetrAVG. 12

13 bav II: Reine Beitragszusage Rechte des Arbeitnehmers (II) Der Arbeitnehmer hat das Recht, unter den Voraussetzungen von 6 BetrAVG eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, 22 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Die Anwartschaft aus einer reinen Beitragszusage darf weder übertragen, noch beliehen, noch veräußert werden, 22 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Eine Abfindung einer reinen Beitragszusage ist mit Ausnahme der Abfindung von Klein-Anwartschaften und Klein-Renten nicht zulässig. Insbesondere ist auch eine Abfindung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig. 13

14 bav II: Reine Beitragszusage Arbeitgeberwechsel zwischen den Welten Privilegierung der reinen Beitragszusage Klassische DV, PK, PF Reine Beitragszusage Rechtsanspruch auf Übertragung 4 Abs. 3 BetrAVG Reine Beitragszusage Klassische DV, PK, PF Keine Übertragung 22 Abs. 3 Nr. 1b BetrAVG 14

15 bav II: Reine Beitragszusage Vorgaben ( 22, 23 BetrAVG) Zwingend lebenslange Renten Zwingend garantiefreie Zielrente in Anwartschafts- und Leistungsphase Sofortige Unverfallbarkeit der Altersrente auch bei reiner Arbeitgeberfinanzierung Zusätzlicher Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers soll als Puffer dienen Zwingende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis 15

16 bav II: Reine Beitragszusage Reine Beitragszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) AG ist verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung einer bav zur zahlen Nur durch oder aufgrund Tarifvertrag über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds möglich Beispiel für eine reine Beitragszusage: (1) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital, dessen Höhe zu keiner Zeit garantiert werden kann. (2) Der Entgeltumwandlungsbetrag erhöht sich um 15 % (Zuschuss). (3) Die Zusage ist sofort unverfallbar. 16

17 bav II: Reine Beitragszusage Erweiterte Informationspflichten des Versorgungsträgers Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Ausdrücklicher Hinweis, dass keine Garantien gewährt werden Weder auf in Aussicht gestellte Renten, noch auf bereits laufende Renten Rentenhöhe ist abhängig von der Entwicklung der jeweiligen Tarifrente 55 % 31 Mio. 45 % In Tarifverträgen Ohne Tarifverträge 17

18 bav II: Nur Vorteile? Nein danke, wir brauchen keine garantieförmige bav. Wir warten auf die reine Beitragszusage. Wozu? 18

19 bav II: Nachteile Keine bav-autonomie für Arbeitgeber, da umfassende Geltung des bav- Tarifvertrags ( alles oder nichts )! Keine garantierten Leistungen! Kein gesetzlicher Insolvenzschutz! Kein Kapitalwahlrecht! Keine Honorierung der Betriebstreue möglich (sof. Unverfallbarkeit)! Keine Portierung des Vertrags zu tariflosem Folgearbeitgeber! Zahlung eines Sicherungsbeitrags on top! 19

20 Herkömmliche bav weiterhin populär Arbeitgeber kann Individuelle bav anbieten (Employer Branding) Garantien und (Teil) Kapitalleistungen zusagen Temporäre Unverfallbarkeit personalpolitisch nutzen Sicherungsbeitrag sparen Portable bav anbieten Haftungsrisiko steuern Einstandspflicht minimieren Kapitalstarken und portablen Anbieter wählen Beitragszusage mit Mindestleistung; beitragsorientierte Leistungszusage Protektor, PSV (Pensions-Sicherungs-Verein) Eine gute Direktversicherung ist für den Arbeitgeber wirtschaftlich wie eine reine Beitragszusage ohne Sicherungsbeitrag. (Konfuzius) 20

21 Backup: Überblick Neue bav Alte bav Durchführungswege DV, PK, PF Alle Durchführungswege Tarifvertrag erforderlich Ja Nein Zusageart Beitragszusage Leistungszusage, BoLZ, BZM Einstandspflicht Arbeitgeber Nein Ja Gesetzlicher Insolvenzschutz Nein Ja Sicherungsbeitrag zusätzlich Ja Nein Leistungsgarantien Nein Ja Kapitalleistung möglich Nein Ja Kollektives Opting-Out möglich Mit Tarifvertrag Mit Tarifvertrag Staatlicher Förderbetrag für Geringverdiener Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung Unverfallbarkeit von Arbeitgeberleistungen Ja Zwingend Zwingend sofort Ja Nur DV, PK, PF (Neuzusagen ab 2019, Bestand ab 2022) Nach drei Jahren (außer Zuschusspflicht Entgeltumwandlung) Freibetrag auf Grundsicherung Ja Bei Verrentung Steuer und SV-Behandlung Identisch Identisch Industrie-Pensions-Verein e.v. 21

22 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 22

23 Opting-Out, 20 Abs. 2 BetrAVG auch bav I Die Einbeziehung des Mitarbeiterbestands in eine automatische Entgeltumwandlung mit Abwahlmöglichkeit wird über Tarifverträge möglich gemacht ( Optionsmodell ). Angebot des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung erfordert nur Textform (z. B. ) Angebot 3 Monate vor Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts Annahme der Entgeltumwandlung durch Schweigen Widerspruchsfrist: mindestens 1 Monat Chef integriert Mitarbeiter automatisch in bav Nicht Tarifgebundene Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen unter die der Arbeitgeber fallen würde, wenn er tarifgebunden wäre. Grds. kein Opting-Out über Betriebsvereinbarung möglich (Vertrauensschutz bis ) Mitarbeiter haben Widerspruchsrecht 23

24 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 24

25 BRSG- Insolvenzsicherung Fortführungsrecht der Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall, 8 Abs. 3 BetrAVG n.f. Status Quo: PSVaG übernimmt Zusage durch Rückkauf bestehender RDV und Neueindeckung beim PSV-Konsortium Sicherungsumfang des PSVaG beschränkt auf die beitragsfreie Garantieleistung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Verlust der Verzinsung des beitragsfreien Deckungskapitals, Verlust von Versicherungskonditionen für künftige Beiträge (z.b. Zins, BU-Schutz) BRSG: AN kann auf PSVaG-Absicherung verzichten und RDV übernehmen Gilt (steuerlich) auch für bggf (BMF-Schreiben vom , Rz. 54) 25

26 BRSG- Insolvenzsicherung: Voraussetzungen Sicherungsfall gemäß 7 Abs. 1 BetrAVG (i.d.r. Insolvenzverfahren) Beitragsorientierte Leistungszusagen Durchführungswege: PZ, UK, PF Arbeitsrechtlicher Zusageumfang muss kongruent zu RDV sein i.d.r. bei wertpapiergebundenen Zusagen ( BilMoG-Zusagen ) Wahlrecht des Berechtigten auf Übernahme der VN-Stellung binnen 6 Monaten ab Anzeige durch PSVaG Jegliche RDV geeignet (soweit nicht Teil der Insolvenzmasse) oder PF VN-Wechsel führt zu Erlöschen der Zusage Für Versicherer besteht Kontrahierungszwang mit vp Fortführungsrecht der vp Verfügungsbeschränkungen analog 2 Abs. 2 S. 4-6 BetrAVG für betrieblichen Teil Verwendung der Überschüsse VN-Wechsel ohne steuerlichen Zufluss ( 3 Nr. 65 EStG) Fällige Leistungen steuerpflichtig nach 22 Nr. 5 EStG 26

27 Gliederung Die reine Beitragszusage Optionssystem Insolvenzschutz Vermischtes 27

28 Reine Beitragszusage: Sozialpartnermodell schafft Handlungsbedarf für BVen bav-tarifverträge können bestehende Betriebsvereinbarungen (BV) verdrängen aufgrund der Sperrwirkung ( 77 Abs. 3 BetrVG) 77 Abs. 3 BetrVG: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 21 Abs. 2 BetrAVG n.f. : TV-Parteien sollen bestehende bav-systeme berücksichtigen Wichtig: AG mit bav-betriebsvereinbarungen (BV) und Gesamtzusagen müssen sensibilisiert werden Sicherheitshalber Anrechnungsklausel in BV/Gesamtzusage aufnehmen Betriebsvereinbarung BRSG-kompatibel gestalten (vgl. Zuschusspflicht) 28

29 Geringverdiener-Förderbetrag 100 EStG Förderbetrag arbeitsrechtlich hochsensibel 100 EStG n.f. nicht arbeitsrechtlich flankiert Können Höherverdiener von bav ausgenommen werden? Verliert AN mit Gehaltserhöhung Anspruch auf bav? Arbeitsrechtliche Flankierung durch VO zwingend Definition der Förderberechtigten Definition analog Steuerrecht Absicherung durch zusätzliche Gruppenbildung Ggf. Koppelung an Entgeltumwandlung 29

30 BRSG: Portierung im laufenden Dienstverhältnis, 3 Nr. 55c EStG Standard Life DV lfd. Dienstverhältnis Umdeckung steuerfrei 3 Nr. 55c EStG MetallRente DV Steuer Keine Lohnsteuerlichen Nachteile ( Nr. 55c EStG) Aber: Oft Novation = Verlust des Steuerprivilegs Grund: Änderung der Versicherungssumme ist Novation (wird beim BMF geprüft) Arbeitsrecht Änderung der Zusage = Zustimmungspflichtig durch AN 30

31 Wann kommt das BRSG- Vereinfachungsgesetz? Industrie-Pensions-Verein e.v. Niederwallstr Berlin Telefon:

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