Betriebsrentenstärkungsgesetz. Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,

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1 Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2018 Nürnberg,

2 Betriebsrentenstärkungsgesetz am verabschiedet: Bundestag ratifiziert Überarbeitung des BetrAVG. Das Gesetz beinhaltet 5 Themenblöcke und wird eine neue Art der betrieblichen Altersversorgung (bav II) definieren: Opting-Out Bestehende Regelungen werden fortgesetzt (bav I) Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss Nahles-Rente (bav II) Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 2

3 Betriebsrentenstärkungsgesetz am verabschiedet: Bisherige bav-welt wird kaum verändert. Basis der bisherigen bav ist die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers. Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, die Zusage unterschiedlich zu gestalten: Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) Bestehenden Regelungen werden fortgesetzt (bav I) Arbeitnehmer erhält immer eine Garantieleistung. Diese ist häufig durch den Versicherer garantiert und durch den Arbeitgeber abgesichert MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 3

4 In der bav I Welt sind verschiedene Gestaltungen möglich. 1. Leistungszusage (LZ) Arbeitnehmer erhält eine feste Leistung. Renten müssen regelmäßig angepasst werden. Anwartschaft Rentenphase Klassische Zusage mit Versicherung als Rückdeckung Garantierente Garantierente MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 4

5 In der bav I Welt sind verschiedene Gestaltungen möglich. 2. Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) Arbeitnehmer erhält eine feste Leistung zuzüglich möglicher, heute noch unbekannter Überschüsse. Anwartschaft Rentenphase Rente aus Überschüssen Zusageart, die konventionelle Versicherungsprodukte kongruent abbildet Garantierente MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 5

6 In der bav I Welt sind verschiedene Gestaltungen möglich. 3. Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) Arbeitnehmer erhält die Leistungen aus einem Vertrag, aber mind. die eingezahlten Beiträge (abzüglich Risikokosten). Anwartschaft Rentenphase Zusageart für Versicherungsprodukte mit Beitragserhalt Rente aus Performance Garantierente MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 6

7 Versicherung Eingezahlte Beiträge Sparbeitrag Sparbeitrag Sparbeitrag Sparbeitrag Kosten Eingezahlte Beiträge Kosten Risiko Risiko In der bav I Welt sind verschiedene Gestaltungen möglich. 4. Zugesagte Leistung nach Zusageart LZ BZML BOLZ Zusage Zusage Risiko Mindestverzinsung Literatur: angemessene Verzinsung Ergibt sich aus dem Erfordernis der Wertgleichheit MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 7

8 Bisherige bav-welt wird kaum verändert. Garantien bleiben in der bav I das herausragende Qualitätsmerkmal. Zusagearten bleiben unverändert bestehen. Versicherungsprodukte müssen bei BOLZ und BZML weiterhin Garantien beinhalten. Bestehenden Regelungen werden fortgesetzt (bav I) Neu in der bav I: Der Gesetzgeber bietet als arbeitsrechtliche Verbesserung zukünftig bei Insolvenz des Arbeitgebers in der Direktzusage und in der rückgedeckten Unterstützungskasse die Möglichkeit, eine kongruente Rückdeckungsversicherung fortzuführen. Diese Art des versicherungsvertraglichen Verfahrens wird jedoch nur bei der Insolvenz und für Arbeitnehmer angeboten MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 8

9 Verbindliche Zuschüsse zur Entgeltumwandlung ab 2019 bzw Arbeitgeberzuschüsse werden verbindlich. Bei Zusagen mit Beginn nach dem müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, soweit es dadurch zu einer Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträge kommt. Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss Der Zuschuss beträgt typisiert 15 % des Betrags der Entgeltumwandlung, soweit es zur Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers kommt. Der Pflichtzuschuss ist ebenso wie Entgeltumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar. Wenn der Arbeitgeber neben dem Pflichtbeitrag einen zusätzlichen Zuschuss oder Beitrag gewährt, muss eine Trennung erfolgen, da dort auch weiterhin erst nach Zeitablauf gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 9

10 Verbindliche Zuschüsse zur Entgeltumwandlung ab 2019 bzw Zuschuss gilt nur in versicherungsförmigen Durchführungswegen. Der Pflichtzuschuss gilt nur für Zusagen über die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds. Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss Wird der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung z. B. durch eine Unterstützungskasse erfüllt, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. Der Anspruch kann in der bav I durch Tarifvertrag verändert werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 10

11 Verbindliche Zuschüsse zur Entgeltumwandlung ab 2019 bzw Übergangsregelungen für Altzusagen Der Pflichtzuschuss gilt ab dem auch für Altzusagen mit Beginn vor dem Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss Gesetzlicher Zuschuss besteht ggf. neben einem bereits gewährten freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers. Für Bestandsversorgungen besteht bis zum Jahr 2022 Klarstellungsbedarf. Bei Neuzusagen sollte bereits jetzt im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung bzw. der Versorgungsordnung eine Anrechnung des gesetzlichen Anspruchs geregelt werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 11

12 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. In einem Tarifvertrag kann zukünftig eine völlig neue Zusageart der bav vereinbart werden: Reine Beitragszusage Nur auf Basis eines Tarifvertrages möglich Nahles-Rente (bav II) Arbeitnehmer erhält keine Garantie mehr Einstandspflicht des Arbeitgebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Produkte dürfen auch keine (Teil-)Garantie (Zins, Biometrie) haben. Er erhält eine laufende Rentenleistung, die sich auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals ergibt. Die Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen. Versorgung ist auch bei Arbeitgeberfinanzierung ab Beginn unverfallbar. Auch bei Beitragszusagen aus Entgeltumwandlung muss die Wertgleichheit erfüllt werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 12

13 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. In einem Tarifvertrag kann zukünftig eine völlig neue Zusageart der bav vereinbart werden: Für die Kapitalanlage gelten die liberaleren Vorgaben für Pensionsfonds. Nahles-Rente (bav II) Der Versorgungsträger muss eigenen Deckungsstock/gesondertes Sicherungsvermögen bilden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 13

14 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Garantieverbot soll Chancen auf höhere Leistungen eröffnen. Mindestleistungen bzw. Garantien haben aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zwar den Vorteil hoher Planungssicherheit. Die Garantien haben nach Auffassung vieler Experten aber auch Nachteile. Dazu gehört vor allem, dass die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet sein muss, damit die Mindestleistungen auf Dauer erfüllt werden können. Eine Chance auf eine bessere Rendite geht damit verloren. Im Niedrigzinsumfeld wird dies offensichtlich: Die garantierten Leistungen sind vergleichsweise gering, zudem fehlt teilweise sogar die Perspektive auf einen Inflationsausgleich aus den Kapitalerträgen. Nahles-Rente (bav II) Quelle: MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 14

15 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Beitragszusage führt zur kollektiven Zielrente. Rente wird aus dem vorhandenen Kapital des Kollektivs ermittelt und bei Veränderungen angepasst. Nahles-Rente (bav II) Anwartschaft Positiver Verlauf Rentenphase Anwartschaft Negativer Verlauf Rentenphase Performance Zielrente Zielrente MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 15

16 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Zielrente für das Kollektiv wird aus einem Korridor ermittelt. Steuerungsgröße ist der sogenannte Kapitaldeckungsgrad Nahles-Rente (bav II) Kapitaldeckungsgrad = retrospektive Deckungsrückstellung der Rentner Barwert der Rentenleistungen dieser Rentner Retrospektive Deckungsrückstellung entspricht bei Rentenbeginn dem vorhandenen Kapital des Rentners. Danach werden die Erträge/Verluste der Kapitalanlage sowie die Risiko- und Verwaltungsbeiträge abgezogen. Barwert der Rentenleistungen entspricht der abgezinsten Summe der erwarteten zukünftigen Rentenzahlungen. Zinssatz muss vorsichtig gewählt werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 16

17 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Zielrente für das Kollektiv wird aus einem Korridor ermittelt. Sinkt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 % Senkung der Renten Kapitalanlage entwickelt sich schlechter als erwartet. Langfristige Erwartung zur Kapitalanlage verschlechtert sich. Lebenserwartung nimmt zu. Steigt der Kapitaldeckungsgrad über 125 % Erhöhung der Renten Kapitalanlage entwickelt sich besser als erwartet. Langfristige Erwartung zur Kapitalanlage verbessert sich. Lebenserwartung nimmt ab. Liegt der Kapitaldeckungsgrad zwischen 100 % und 110 %, darf die Rente nicht erhöht werden. Rentner dürfen somit nur dann Dynamiken erhalten, wenn ein Puffer von über 110 % besteht. Nahles-Rente (bav II) MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 17

18 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Zielrenten atmen zukünftig bei Veränderungen. Korridor muss regelmäßig geprüft werden. Dies gilt für alle Renten, somit auch bei BU. Nahles-Rente (bav II) Renten müssen steigen. KDG 125 % KDG Zielrente Renten müssen sinken. 110 % 100 % Renten müssen sinken. Rentner leben länger als erwartet. Kapitalanlage entwickelt sich sehr gut. Erwartung an die Kapitalanlage trüben sich ein MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 18

19 Das Sozialpartnermodell (Nahles-Rente) kommt. Übergangsregelung für Arbeitnehmer mit bestehenden bav I Verträgen. Tarifvertragspartner sollen bereits bestehende Versorgungssysteme angemessen berücksichtigen. Nahles-Rente (bav II) Die Tarifvertragsparteien müssen prüfen, ob nicht eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen werden kann, wonach tarifvertraglich vereinbarte Beiträge, die originär für eine reine Beitragszusage vorgesehen sind, nicht auch für Zusageart der bav I verwendet werden dürfen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 19

20 Die Sicherungskonzepte der Nahles-Rente. Keine Sicherung über PSVaG oder über den Arbeitgeber, stattdessen muss bei Entgeltumwandlungen ein Arbeitgeberzuschuss bereits ab dem in Höhe von 15 % geleistet werden (Puffer) und die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage über gemeinsame Einrichtungen [ ] oder auf andere durch den Tarifvertrag bestimmte Weise beteiligen. Nahles-Rente (bav II) Nach der Gesetzesbegründung soll dies erfüllt sein, wenn die Sozialpartner im Aufsichtsrat der Versorgungseinrichtung vertreten sind oder wenn sie durch eine Vertretung in spezifischen Gremien hinreichende Einflussmöglichkeiten haben. Die Tarifvertragsparteien können dabei Dritte beauftragen, die sie bei der Beteiligungspflicht vertreten MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 20

21 Die Sicherungskonzepte der Nahles-Rente. Portabilität in das neue System möglich. Bei Arbeitgeberwechsel sind nach dem Gesetzentwurf nur 2 Varianten geregelt: Nahles-Rente (bav II) Innerhalb der bav II Aus der bav I in die bav II Aus der bav II in die bav I Anwartschaft auf Zielrente Anwartschaft mit Garantie Anwartschaft auf Zielrente Anwartschaft auf Zielrente Anwartschaft auf Zielrente Anspruch auf Wertgleichheit entfällt ausdrücklich Anwartschaft mit Garantie Im Gesetz nicht explizit vorgesehen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 21

22 Tarifvertrag als Voraussetzung. Wenn kein Tarifvertrag anwendbar ist? Anwendbarkeit eines Tarifvertrags hat mehrere Voraussetzungen: Nahles-Rente (bav II) Arbeitnehmer Arbeitgeber Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband In Deutschland bestehen aktuell rund Tarifverträge. Allgemeinverbindlichkeit wurde erklärt Regelungen eines Tarifvertrags sind unabhängig von der Tarifzugehörigkeit in einer Branche verbindlich anzuwenden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 22

23 Für wen kommt die Nahles-Rente in Frage? Übersicht: tarifgebundene Arbeitnehmer je Branche (2014) Sonstige Dienstleistungen Unterhaltung und Erholung Gesundheits- und Sozialwesen Erziehung und Unterricht Öffentlliche Verwaltung Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Wissenschaftliche, technische Dienstleistung Wohnungswesen Finanzdienstleistung Information, Kommunikation Gastgewerbe Verkehr und Lagerei KfZ-Handel Baugewerbe Ver-, Entsorgung Energieversorgung Verarbeitendes Gewerbe Bergbau Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Nahles-Rente (bav II) Tarifbindung Keine Tarifbindung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 23

24 Für wen kommt die Nahles-Rente in Frage? Übersicht: tarifgebundene Betriebe je Branche (2014) Sonstige Dienstleistungen Unterhaltung und Erholung Gesundheits- und Sozialwesen Erziehung und Unterricht Öffentlliche Verwaltung Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Wissenschaftliche, technische Dienstleistung Wohnungswesen Finanzdienstleistung Information, Kommunikation Gastgewerbe Verkehr und Lagerei KfZ-Handel Baugewerbe Ver-, Entsorgung Energieversorgung Verarbeitendes Gewerbe Bergbau Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Nahles-Rente (bav II) Tarifbindung Keine Tarifbindung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 24

25 Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Anschluss innerhalb einer Branche möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch diese Regelungen aus einem Tarifvertrag für anwendbar erklären. Erfordert Zustimmung beider Vertragsparteien durch einzelvertragliche Erklärung oder Betriebsvereinbarung. Anwendbarkeit umfasst aber nur eine Regelung aus einem Tarifvertrag, der sowohl räumlich, zeitlich und auch betrieblich-fachlich maßgeblich wäre, wenn Tarifzugehörigkeit bestünde. Die Tarifvertragsparteien sollen nicht-tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang nicht verwehren. Im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nicht-tarifgebundener Arbeitgeber dürfen keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden. Nahles-Rente (bav II) MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 25

26 Automatische Entgeltumwandlung kommt. Opting-Out für bestehende Arbeitsverträge im Tarifvertrag. Opting-out kann nach der h. M. nicht über Betriebsvereinbarungen und nicht über eine Versorgungsordnung für bestehende Arbeitsverträge vereinbart werden. Opting-Out Gesetzgeber hat diese Lücke erkannt und gewährt den Tarifvertragspartnern zukünftig eine gesetzliche Begleitung für das Opting-Out. Betrifft nur Entgelte, die auf einen Tarifvertrag beruhen. Opting-Out-Angebot muss schriftlich und mit einer Frist von mindestens 3 Monate vor der ersten Fälligkeit erfolgen, wobei der Arbeitnehmer eine Widerspruchsfrist von mind. 1 Monat hat. Tarifvertrag kann durch Öffnungsklausel innerhalb einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 26

27 Automatische Entgeltumwandlung kommt. Anlehnung an Tarifvertrag auch hier möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Regelungen aus einem Tarifvertrag für anwendbar erklären. Opting-Out Erfordert Zustimmung beider Vertragsparteien durch einzelvertragliche Erklärung oder durch Betriebsvereinbarung (soweit eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen ist). Anwendbarkeit umfasst aber nur eine einschlägige Regelung aus einem Tarifvertrag, oder die Anwendung eines Tarifvertrags der sowohl räumlich, zeitlich und auch betrieblich-fachlich maßgeblich wäre, wenn Tarifzugehörigkeit bestünde MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 27

28 4 % der BBG 3 Nr. 63 EStG 40 b EStG 8 % der BBG EUR 3 Nr. 63 EStG-E Steuerfreie bav 4 % der BBG SV-frei 40 b EStG Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Steuerliche Förderrahmen werden zusammengefasst. Alt- und Neuzusage entfällt zukünftig, dafür werden der Förderrahmen aus 3 Nr. 63 EStG und 40 b EStG zusammengefasst. 3 Nr. 63 EStG wird auf 8 % ausgeweitet (SV-Freiheit aber nicht). Erhöhungsbetrag von EUR entfällt. Beiträge für bestehende 40 b-verträge werden angerechnet. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Bisherige Regelung Neue Regelung Ab 1 EUR Vertrag geht kompletter Erhöhungsbetrag verloren Nur Steuer- aber nicht SV-frei MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 28

29 1.800 EUR x Steuerfreie bav 4 % der BBG x Dienstjahre seit 2005 Kürzung Dienstjahre max. 10 Steuerfreie bav Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Vervielfältiger wird vereinfacht. Der Vervielfältiger kann bei Ausscheiden weiterhin genutzt werden: Vervielfältiger beträgt 4 % der BBG pro Dienstjahr. Es werden maximal 10 Dienstjahre berücksichtigt. Eine Anrechnung der genutzten Förderung nach 3 Nr. 63 EStG entfällt. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Bisherige Regelung Neue Regelung Kürzung um 3 Nr. 63 EStG- Beiträge des laufenden und der vorangegangenen 6 Jahre Keine SV-Regelung aber Abfindungszahlungen sind SV-frei MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 29

30 8 % der BBG x Ruhende Dienstjahre Steuerfreie bav Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Nachzahlung für Jahre mit ruhendem Dienstverhältnis. Verbesserung bei der Nachzahlung für Vorjahre. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit, Entsendung) können bis zu 8 % der BBG pro Dienstjahr für maximal 10 Dienstjahre steuerfrei nachgezahlt werden. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Neue Regelung Bisher keine SV-Flankierung vorgesehen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 30

31 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Neuer Förderrahmen für Geringverdiener. Bei Geringverdienern ist die Steuerersparnis häufig nur gering, deshalb wird ein neuer Förderrahmen geschaffen, der staatlich subventioniert wird. Gefördert werden: Arbeitgeberfinanzierte Zusagen zwischen 240 EUR und 480 EUR pro Jahr Arbeitnehmer darf nicht mehr als EUR pro Monat verdienen und Vertrag darf keine gezillmerten Vertriebskosten beinhalten. Zudem dürfen analog 3 Nr. 63 EStG keine Kapitalleistungen vereinbart sein. Gefördert wird nur der Unterschiedsbetrag zwischen Zusagen ab 2018 und dem Vergleichsjahr Scheidet der Arbeitnehmer verfallbar aus, muss die Förderung zurückgezahlt werden. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 31

32 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Neuer Förderrahmen für Geringverdiener. Arbeitgeberfinanziertes Versorgungssystem: Arbeitgeber erhält 30 % der Beiträge über den Lohnsteuerabzug zurück. Beiträge sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Keine Berücksichtigung beim 3 Nr. 63 EStG. Beiträge sind komplett SVfrei. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen LSt.-Erstattung: 114 EUR z. B. 380 EUR Beitrag Steuererstattung aus Betriebsausgabenabzug: 80 EUR Nettoaufwand für Arbeitgeber: 186 EUR MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 32

33 Entgeltumwandlung mind. 134 EUR Arbeitgeberzuschuss 15 % Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Förderung für Geringverdiener auch bei Arbeitgeberzuschüssen. Der Förderbeitrag wird nicht nur bei reinen arbeitgeberfinanzierten Zusagen, sondern u. E. auch bei Mischfinanzierungen gewährt. Dadurch werden auch Zusagen, die ab sofort erteilt werden und bei denen ein Arbeitgeberzuschuss gewährt wird, ab ggf. förderungsfähig. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Geringverdienerförderung bei Zuschuss von 15 % Zuschuss beträgt > 240 EUR Arbeitgeber erhält Förderung in Höhe von 30 % = 72 EUR Vertrag für Arbeitgeberzuschuss darf keine gezillmerten Abschlusskosten vorsehen. Zudem dürfen analog 3 Nr. 63 EStG keine Kapitalleistungen vereinbart sein MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 33

34 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Gehaltsgrenze wird zum Zeitpunkt der Beitragszahlung festgestellt. Entgeltgrenze ist bei jeder Beitragszahlung zu prüfen. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Die Voraussetzungen für die Förderung können somit im Zeitablauf entfallen und ggf. in Folgejahren wieder vorliegen. Entgeltgrenzen können sich verändern durch Abschluss einer Entgeltumwandlung, Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung oder Übergang in einen Minijob MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 34

35 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Riester-Förderung wird ein wenig verbessert. Kombination aus Riester und bav war bisher aufgrund der doppelten Verbeitragung stark nachteilig. Verbeitragung von bav-renten aus Riesterverträgen soll entfallen (Verfassungsmäßigkeit darf bezweifelt werden). Grundzulage wird auf 175 EUR erhöht. Rückforderung von Zulagen wird zeitlich begrenzt. Bei Abfindung von Kleinstanwartschaften darf die Fünftelungsregelung genutzt werden. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 35

36 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Anrechnung bei der Grundsicherung wird verbessert. Aufgrund der starken Verringerung des gesetzlichen Rentenniveaus in den kommenden Jahren werden vermutlich vermehrt Rentner auf die Grundsicherung angewiesen sein. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Als Faustformel gilt bisher: Wenn das gesamte monatliche Einkommen nach Erreichen der Altersgrenze durchschnittlich unter 773 Euro liegt, besteht i. d. R. Anspruch auf Grundsicherung. Angerechnet werden u. a.: Erwerbseinkommen, Renten und Pensionen jeder Art, Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen, usw MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 36

37 204,50 EUR Maximal Sockel: 100 EUR 30 % von 348 EUR Renten von 448 EUR Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Anrechnung bei der Grundsicherung wird verbessert. Für Riester- und bav-renten wird ein Freibetrag eingeführt. Neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen Sockelbetrag von 100 EUR + 30 % der übersteigenden Rente max. 50 % der Regelbedarfsstufe I (2017: 204,50 EUR) Maximale Freistellung MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 37

38 Betriebsrentenstärkungsgesetz am verabschiedet: Zusammenfassung. Die Reform der bav führt zu neuen Vertriebsansätzen. 1. Beim Sozialpartnermodell ist fraglich, wer es nutzen wird. Beitragszusagen sind ein interessanter Ansatz, um aufgrund des Preises von Garantien bessere Renditen zu erzielen. Fraglich ist, ob den Tarifpartnern und Arbeitnehmern ein Modell mit Garantieverbot vermittelt werden kann. Der Gesetzgeber sieht hier selbst eine kommunikative Herausforderung. 2. Unsere bisherige bav erfährt keine Erleichterung bei den Garantien. Dies ist sehr schade, kann aber ein vertriebliches Abgrenzungsmerkmal zur Nahles-Rente sein. 3. Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % wird für Neuzusagen ab 2019 Pflicht. Bei Bestandszusagen muss bis 2022 eine arbeitsrechtliche Verankerung geschaffen werden MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 38

39 Betriebsrentenstärkungsgesetz am verabschiedet: Zusammenfassung. Die Reform der bav führt zu neuen Vertriebsansätzen. 4. Die Änderungen der steuerlichen Förderung sind gering und sozialversicherungsrechtlich nicht flankiert. 5. Das neue Fördersystem für Geringverdiener bietet Arbeitgebern Anreize, den rund 14,5 Mio. Arbeitnehmern eine Versorgung zu gewähren. Durch den Pflichtzuschuss in die bav werden ab 2019 alle betroffenen Arbeitnehmer förderungsfähig, soweit sie eine Umwandlung von 134 EUR monatlich abschließen. 6. Die Detailverbesserungen zur Neu-/Altzusage, dem Vervielfältiger und der Möglichkeiten der Nachzahlung sowie die Freistellung bei der Grundsicherung sind sinnvoll. Die neuen Systeme werden in der Praxis einen schweren Stand haben. Die erhofften Impulse für die bav sind zwar nur in kleinem Rahmen zu finden, werden aber auch bei der Verbreitung der bav I helfen MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 39

40 Impressum. Haftungsbeschränkung Die Inhalte dieser Präsentation wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Dennoch übernimmt die NÜRNBERGER keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Die NÜRNBERGER haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass auf die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte dieser Präsentation vertraut wurde. Die NÜRNBERGER behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen, Ergänzungen oder Löschungen der Inhalte dieses Foliensatzes vorzunehmen. Urheberrecht Die in dieser Präsentation veröffentlichten Inhalte, Werke und bereitgestellten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung, Bearbeitung, Verarbeitung, Einspeicherung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NÜRNBERGER. Das unerlaubte Kopieren der bereitgestellten Informationen ist nicht gestattet. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für beide Geschlechter gleichermaßen. Herausgeber: NÜRNBERGER Versicherung Ostendstraße 100, Nürnberg MM Leben; Stand Betriebsrentenstärkungsgesetz 40

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