Anpassung von Betriebsrenten Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz

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1 Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz Verein für Wirtschaftsrecht Köln, 6. Juli 2016

2 Agenda Die Grundnorm Abs. 1 BetrAVG und ihre Komplexität Weitere Anpassungsalternativen BetrAVG Ablösung alter Anpassungspflichten nach Abs. 1 durch Alternativen mit besserer Kalkulierbarkeit oder geringerem Risiko Verbleibende Risiken bei Anwendung von 16 Abs. 3 BetrAVG

3 ( 16 Abs. 1 BetrAVG): Prüfung alle drei Jahre unter Abwägung der Belange des Versorgungsempfängers - Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex - und der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ( 16 Abs. 2 BetrAVG) der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers

4 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Prüfung alle drei Jahre Eine Bündelung der Anpassungsprüfung auf einen Stichtag im Jahr (z.b. 1. Juli) ist zulässig Das gilt auch dann, wenn der Rentner dadurch auf die erstmalige Anpassung bis zu 3 ½ Jahre warten muss (zb bei Rentenbeginn am Jahresanfang) Berechnungsgrundlage für die Anpassung sind dann aber Inflationsrate und Nettolohnentwicklung für den gesamten 3 ½-Jahres- Zeitraum, nicht nur der drei vollen Kalenderjahre (BAG NZA 2012, 1291 mit Anm. Granetzny/Schnitker RdA 2014, 250)

5 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Anpassung an die Nettolohnentwicklung Entwicklung der Bruttolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen - Probleme der Vergleichbarkeit bei Branchenwechsel des Arbeitgebers, Betriebsübergängen etc. - Keine Berücksichtigung sonstiger Arbeitgeberleistungen, zb arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung (BAG NZA 2014, 1026) Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge - Nicht aber typisch (gewordener) Eigenanteile zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - Auch nicht der gestiegenen Lebenserwartung (BAG NZA 2015, 227)

6 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem: Gesamtversorgungszusage Auch bei einer Gesamtversorgungszusage braucht die Betriebsrente nur nach 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG angepasst zu werden Der Rentner kann dagegen nicht verlangen, dass alle drei Jahre überprüft wird, ob der zugesagte und bei Rentenbeginn erreichte Gesamtversorgungsgrad auch weiterhin erreicht wird Den Arbeitgeber trifft also keine Auffüllpflicht zb bei geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG NZA-RR 2012, 593)

7 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Nur dämpfender Effekt in Ausnahmefällen, die volle Anpassung soll der Regelfall sein Prognose am Stichtag: Wird es dem Arbeitgeber mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen? Wichtiges Indiz: Angemessene Eigenkapitalverzinsung (2%-Punkte über der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen, d.h. aktuell ca. 1,8%).

8 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem 1: Wirtschaftliche Lage im Konzern Für die Anpassungsentscheidung ist grds. die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers maßgeblich, nicht der Konzernmutter - Das gilt in beide Richtungen: Ebenso wenig, wie der Rentner sich auf die gute Lage der Konzernmutter berufen kann, kann deren schlechte Lage der Anpassung entgegen stehen, wenn es der verpflichteten Tochtergesellschaft gut geht

9 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Ausnahme: Berechnungsdurchgriff - bei einem Beherrschungsvertrag; der Arbeitgeber kann aber den Nachweis führen, dass die Obergesellschaft ihre Rechtsmacht nicht zum Nachteil der Rentner ausgeübt hat (BAG NZA 2015, 1187; Parallelverfahren beim BGH anhängig: II ZR 57/15, Termin: ) - bei Patronatserklärung nur, wenn diese sich auch auf die künftige Anpassung von Betriebsrenten erstreckt (BAG NZA 2015, 1216) - bei bloß qualifiziert-faktischem Konzern muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die wirtschaftliche Lage seines Ex-Arbeitgebers durch die Obergesellschaft nachteilig beeinflusst worden ist (BAG NZA 2014, 87), 826 BGB

10 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem 2: Spätere Besserung der wirtschaftlichen Lage Inflationsrate und Nettolohnentwicklung sind stets vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu betrachten (BAG NZA 2007, 39) Wurde zwischenzeitlich nicht oder nur zum Teil angepasst, muss diese Anpassung später nachgeholt werden (pro futuro), wenn die wirtschaftliche Lage es wieder zulässt Es sei denn, dass die Anpassung seinerzeit zu Recht unterblieben war oder nach Abs. 4 Satz 2 als zu Recht unterblieben gilt

11 Abs. 1 BetrAVG gilt aber nicht für alle Zusagen Unterscheidung erforderlich nach Durchführungsweg Art der Zusage (beitrags- oder leistungsorientiert) Zeitpunkt der Zusage (Änderungen zum , und ) Finanzierung (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)

12 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Arbeitgeberfinanzierte Versorgung Leistungszusagen - Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht oder (nur Direktversicherungen und Pensionskasse) alleinige Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung ( 16 Abs. 3 Nr. 2) - Für Zusagen ab kann alternativ eine Mindestanpassung um 1% jährlich zugesagt werden ( 16 Abs. 3 Nr. 1 ivm. 30c Abs. 1) Beitragszusage mit Mindestleistung (erst seit möglich) - Keine Anpassung nötig ( 16 Abs. 3 Nr. 3)

13 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (Entgeltumwandlung) 1 Leistungszusagen - Für unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassen Zusagen bis : Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht Zusagen 1999 und 2000: Fakultativ 1%-ige jährliche Mindestanpassung ( 16 Abs. 3 Nr. 1 ivm. 30c Abs. 1) Zusagen ab : 1%-ige jährliche Mindestanpassung zwingend ( 16 Abs. 5 ivm. Abs. 3 Nr. 1 und 30c Abs. 3)

14 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung 2 Leistungszusagen - Direktversicherung und Pensionskasse Zusagen bis : Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht oder Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung Zusagen ab : Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung zwingend ( 16 Abs. 5 ivm. 30c Abs. 3) - Pensionsfonds (seit ): 1%-ige jährliche Mindestanpassung zwingend ( 16 Abs. 5)

15 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung 3 Beitragszusage mit Mindestleistung (erst seit möglich) - Keine Anpassung nötig ( 16 Abs. 3 Nr. 3)

16 Möglichkeiten Grenzen Tarifverträge 16 BetrAVG ist tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können auch ungünstigere Anpassungsregeln statuieren, sogar die Anpassungspflicht ganz aufheben Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für Neuzusagen. Für bei Inkrafttreten des Tarifvertrages bereits erteilte Versorgungszusagen gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

17 Möglichkeiten Grenzen Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer von 16 BetrAVG abweichen Die Tarifvertragsparteien dürfen ihre Rechtsmacht auch nicht im Wege einer Öffnungsklausel auf die Betriebsparteien delegieren (BAG NZA 2013, 210)

18 Möglichkeiten Grenzen Individualabreden Durch Bezugnahme auf abweichenden Tarifvertrag, 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG Durch Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht (BAG NZA-RR 2011, 255) Gegenüber Organmitgliedern, weil diese keinen größeren Schutz verdienen als die Tarifvertragsparteien (BAG NZA- RR 2010, 168)

19 Möglichkeiten Grenzen Keine Anpassungsverpflichtung bei unmittelbarer Versorgungszusage Der Arbeitgeber kann sich bei Altzusagen (vor ) von seiner Anpassungsprüfungspflicht nicht dadurch befreien, dass er eine 1%-ige jährliche Festanpassung zusagt ( 30c Abs. 1 BetrAVG) - Darauf, wann die 1%-ige Anpassung vereinbart wurde, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob der Arbeitnehmer am bereits im Rentenbezug stand (BAG NZA 2012, 1229)

20 Möglichkeiten Grenzen Ablösung einer gegenüber 16 BetrAVG großzügigeren Anpassungsregelung Die Ablösung einer Versorgungszusage bedarf gegenüber Rentnern tragfähiger Gründe Eine bislang nur die Kriterien Inflationsrate und Nettolohnentwicklung nennende Versorgungsordnung kann ohne sachliche Rechtfertigung nicht durch die gesetzliche Anpassungsregel des 16 Abs. 1, die auch die Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange des Arbeitgebers gestattet, ersetzt werden (BAG NZA 2012, 1229)

21 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Jährliche Anpassung um 1% Kann in seit dem neuen Versorgungszusagen vereinbart werden ( 30c Abs. 1 BetrAVG) Nicht aber anlässlich einer bloßen Bestätigung älterer Zusagen Auch nicht durch Betriebsvereinbarung, selbst wenn diese tarifvertraglich zugelassen wurde (s.o.)

22 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Anpassung muss dann aber jedes Jahr erfolgen, nicht nur alle drei (BAG NZA 2012, 454) Bündelung des Prüfungstermins ist grds. nicht gestattet Es sei denn, die Anpassung erfolgt (zumindest anteilig) bereits beim ersten Bündelungstermin (zb 1. Juli), auch wenn die Rente dann noch kein Jahr läuft

23 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Ausschüttung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse Gilt nur bei Direktversicherung und Pensionskassen Nicht aber bei Pensionsfonds und rückgedeckten Unterstützungskassen Kann auch für Altzusagen vor dem eingeführt werden

24 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Für die Leistungsverbesserung verwendet werden müssen die auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse, also nicht diejenigen, die während der Anwartschaftsphase (des Berechtigten oder der noch Aktiven) erwirtschaftet wurden oder werden Für die Berechnung der Garantieleistung ist bei Versicherern und deregulierten Pensionskassen der nach 2 Abs. 1 DeckRV höchstzulässige Zinssatz (für Neuverträge ab : 1,25%) zugrunde zu legen

25 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Sonderproblem: Regulierte Pensionskassen Regulierte Pensionskassen (vgl. 233 VAG) dürfen ihren Verträgen mit Genehmigung der BaFin zwar auch einen höheren Rechnungszins zugrunde legen, für die Berechnung der Überschüsse galt aber bis zum auch für sie der Zinssatz des 2 Abs. 1 DeckRV Anderenfalls traf den Arbeitgeber eine Auffüllpflicht aus 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (BAG NZA 2015, 544; aa Schwind BetrAV 2004, 208, 212)

26 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Seit ist 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geändert, jetzt kommt es nur noch auf die (oberhalb des Rechnungszinses tatsächlich erwirtschafteten) Überschüsse an Umstritten ist, - ob die Änderung auch rückwirkend gilt (Diller/ Zeh NZA 2016, 75 ff.) - ob sie nur für Anpassungen ab dem gilt (ArbG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 66969) - ob für Anpassungen ab dem die Überschussberechnung gesplittet werden muss (vor/nach Änderung des BetrAVG)

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