Anpassung von Betriebsrenten Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz
|
|
- Albert Pfaff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erfahrungen nach 40 Jahren Betriebsrentengesetz Verein für Wirtschaftsrecht Köln, 6. Juli 2016
2 Agenda Die Grundnorm Abs. 1 BetrAVG und ihre Komplexität Weitere Anpassungsalternativen BetrAVG Ablösung alter Anpassungspflichten nach Abs. 1 durch Alternativen mit besserer Kalkulierbarkeit oder geringerem Risiko Verbleibende Risiken bei Anwendung von 16 Abs. 3 BetrAVG
3 ( 16 Abs. 1 BetrAVG): Prüfung alle drei Jahre unter Abwägung der Belange des Versorgungsempfängers - Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex - und der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ( 16 Abs. 2 BetrAVG) der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers
4 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Prüfung alle drei Jahre Eine Bündelung der Anpassungsprüfung auf einen Stichtag im Jahr (z.b. 1. Juli) ist zulässig Das gilt auch dann, wenn der Rentner dadurch auf die erstmalige Anpassung bis zu 3 ½ Jahre warten muss (zb bei Rentenbeginn am Jahresanfang) Berechnungsgrundlage für die Anpassung sind dann aber Inflationsrate und Nettolohnentwicklung für den gesamten 3 ½-Jahres- Zeitraum, nicht nur der drei vollen Kalenderjahre (BAG NZA 2012, 1291 mit Anm. Granetzny/Schnitker RdA 2014, 250)
5 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Anpassung an die Nettolohnentwicklung Entwicklung der Bruttolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen - Probleme der Vergleichbarkeit bei Branchenwechsel des Arbeitgebers, Betriebsübergängen etc. - Keine Berücksichtigung sonstiger Arbeitgeberleistungen, zb arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung (BAG NZA 2014, 1026) Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge - Nicht aber typisch (gewordener) Eigenanteile zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - Auch nicht der gestiegenen Lebenserwartung (BAG NZA 2015, 227)
6 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem: Gesamtversorgungszusage Auch bei einer Gesamtversorgungszusage braucht die Betriebsrente nur nach 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG angepasst zu werden Der Rentner kann dagegen nicht verlangen, dass alle drei Jahre überprüft wird, ob der zugesagte und bei Rentenbeginn erreichte Gesamtversorgungsgrad auch weiterhin erreicht wird Den Arbeitgeber trifft also keine Auffüllpflicht zb bei geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG NZA-RR 2012, 593)
7 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Nur dämpfender Effekt in Ausnahmefällen, die volle Anpassung soll der Regelfall sein Prognose am Stichtag: Wird es dem Arbeitgeber mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich künftig aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen aufzubringen? Wichtiges Indiz: Angemessene Eigenkapitalverzinsung (2%-Punkte über der Umlaufrendite für öffentliche Anleihen, d.h. aktuell ca. 1,8%).
8 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem 1: Wirtschaftliche Lage im Konzern Für die Anpassungsentscheidung ist grds. die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers maßgeblich, nicht der Konzernmutter - Das gilt in beide Richtungen: Ebenso wenig, wie der Rentner sich auf die gute Lage der Konzernmutter berufen kann, kann deren schlechte Lage der Anpassung entgegen stehen, wenn es der verpflichteten Tochtergesellschaft gut geht
9 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Ausnahme: Berechnungsdurchgriff - bei einem Beherrschungsvertrag; der Arbeitgeber kann aber den Nachweis führen, dass die Obergesellschaft ihre Rechtsmacht nicht zum Nachteil der Rentner ausgeübt hat (BAG NZA 2015, 1187; Parallelverfahren beim BGH anhängig: II ZR 57/15, Termin: ) - bei Patronatserklärung nur, wenn diese sich auch auf die künftige Anpassung von Betriebsrenten erstreckt (BAG NZA 2015, 1216) - bei bloß qualifiziert-faktischem Konzern muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die wirtschaftliche Lage seines Ex-Arbeitgebers durch die Obergesellschaft nachteilig beeinflusst worden ist (BAG NZA 2014, 87), 826 BGB
10 Zeitraum Rentnerbelange Wirtschaftl. Lage Sonderproblem 2: Spätere Besserung der wirtschaftlichen Lage Inflationsrate und Nettolohnentwicklung sind stets vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu betrachten (BAG NZA 2007, 39) Wurde zwischenzeitlich nicht oder nur zum Teil angepasst, muss diese Anpassung später nachgeholt werden (pro futuro), wenn die wirtschaftliche Lage es wieder zulässt Es sei denn, dass die Anpassung seinerzeit zu Recht unterblieben war oder nach Abs. 4 Satz 2 als zu Recht unterblieben gilt
11 Abs. 1 BetrAVG gilt aber nicht für alle Zusagen Unterscheidung erforderlich nach Durchführungsweg Art der Zusage (beitrags- oder leistungsorientiert) Zeitpunkt der Zusage (Änderungen zum , und ) Finanzierung (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
12 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Arbeitgeberfinanzierte Versorgung Leistungszusagen - Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht oder (nur Direktversicherungen und Pensionskasse) alleinige Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung ( 16 Abs. 3 Nr. 2) - Für Zusagen ab kann alternativ eine Mindestanpassung um 1% jährlich zugesagt werden ( 16 Abs. 3 Nr. 1 ivm. 30c Abs. 1) Beitragszusage mit Mindestleistung (erst seit möglich) - Keine Anpassung nötig ( 16 Abs. 3 Nr. 3)
13 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (Entgeltumwandlung) 1 Leistungszusagen - Für unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassen Zusagen bis : Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht Zusagen 1999 und 2000: Fakultativ 1%-ige jährliche Mindestanpassung ( 16 Abs. 3 Nr. 1 ivm. 30c Abs. 1) Zusagen ab : 1%-ige jährliche Mindestanpassung zwingend ( 16 Abs. 5 ivm. Abs. 3 Nr. 1 und 30c Abs. 3)
14 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung 2 Leistungszusagen - Direktversicherung und Pensionskasse Zusagen bis : Alle drei Jahre Anpassungsprüfungspflicht oder Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung Zusagen ab : Verwendung der Überschüsse zur Leistungsverbesserung zwingend ( 16 Abs. 5 ivm. 30c Abs. 3) - Pensionsfonds (seit ): 1%-ige jährliche Mindestanpassung zwingend ( 16 Abs. 5)
15 AG-Versorgung Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung 3 Beitragszusage mit Mindestleistung (erst seit möglich) - Keine Anpassung nötig ( 16 Abs. 3 Nr. 3)
16 Möglichkeiten Grenzen Tarifverträge 16 BetrAVG ist tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können auch ungünstigere Anpassungsregeln statuieren, sogar die Anpassungspflicht ganz aufheben Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für Neuzusagen. Für bei Inkrafttreten des Tarifvertrages bereits erteilte Versorgungszusagen gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
17 Möglichkeiten Grenzen Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer von 16 BetrAVG abweichen Die Tarifvertragsparteien dürfen ihre Rechtsmacht auch nicht im Wege einer Öffnungsklausel auf die Betriebsparteien delegieren (BAG NZA 2013, 210)
18 Möglichkeiten Grenzen Individualabreden Durch Bezugnahme auf abweichenden Tarifvertrag, 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG Durch Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht (BAG NZA-RR 2011, 255) Gegenüber Organmitgliedern, weil diese keinen größeren Schutz verdienen als die Tarifvertragsparteien (BAG NZA- RR 2010, 168)
19 Möglichkeiten Grenzen Keine Anpassungsverpflichtung bei unmittelbarer Versorgungszusage Der Arbeitgeber kann sich bei Altzusagen (vor ) von seiner Anpassungsprüfungspflicht nicht dadurch befreien, dass er eine 1%-ige jährliche Festanpassung zusagt ( 30c Abs. 1 BetrAVG) - Darauf, wann die 1%-ige Anpassung vereinbart wurde, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob der Arbeitnehmer am bereits im Rentenbezug stand (BAG NZA 2012, 1229)
20 Möglichkeiten Grenzen Ablösung einer gegenüber 16 BetrAVG großzügigeren Anpassungsregelung Die Ablösung einer Versorgungszusage bedarf gegenüber Rentnern tragfähiger Gründe Eine bislang nur die Kriterien Inflationsrate und Nettolohnentwicklung nennende Versorgungsordnung kann ohne sachliche Rechtfertigung nicht durch die gesetzliche Anpassungsregel des 16 Abs. 1, die auch die Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange des Arbeitgebers gestattet, ersetzt werden (BAG NZA 2012, 1229)
21 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Jährliche Anpassung um 1% Kann in seit dem neuen Versorgungszusagen vereinbart werden ( 30c Abs. 1 BetrAVG) Nicht aber anlässlich einer bloßen Bestätigung älterer Zusagen Auch nicht durch Betriebsvereinbarung, selbst wenn diese tarifvertraglich zugelassen wurde (s.o.)
22 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Anpassung muss dann aber jedes Jahr erfolgen, nicht nur alle drei (BAG NZA 2012, 454) Bündelung des Prüfungstermins ist grds. nicht gestattet Es sei denn, die Anpassung erfolgt (zumindest anteilig) bereits beim ersten Bündelungstermin (zb 1. Juli), auch wenn die Rente dann noch kein Jahr läuft
23 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Ausschüttung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse Gilt nur bei Direktversicherung und Pensionskassen Nicht aber bei Pensionsfonds und rückgedeckten Unterstützungskassen Kann auch für Altzusagen vor dem eingeführt werden
24 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Für die Leistungsverbesserung verwendet werden müssen die auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse, also nicht diejenigen, die während der Anwartschaftsphase (des Berechtigten oder der noch Aktiven) erwirtschaftet wurden oder werden Für die Berechnung der Garantieleistung ist bei Versicherern und deregulierten Pensionskassen der nach 2 Abs. 1 DeckRV höchstzulässige Zinssatz (für Neuverträge ab : 1,25%) zugrunde zu legen
25 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Sonderproblem: Regulierte Pensionskassen Regulierte Pensionskassen (vgl. 233 VAG) dürfen ihren Verträgen mit Genehmigung der BaFin zwar auch einen höheren Rechnungszins zugrunde legen, für die Berechnung der Überschüsse galt aber bis zum auch für sie der Zinssatz des 2 Abs. 1 DeckRV Anderenfalls traf den Arbeitgeber eine Auffüllpflicht aus 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (BAG NZA 2015, 544; aa Schwind BetrAV 2004, 208, 212)
26 1%-Anpassung Überschussbeteiligung Seit ist 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geändert, jetzt kommt es nur noch auf die (oberhalb des Rechnungszinses tatsächlich erwirtschafteten) Überschüsse an Umstritten ist, - ob die Änderung auch rückwirkend gilt (Diller/ Zeh NZA 2016, 75 ff.) - ob sie nur für Anpassungen ab dem gilt (ArbG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 66969) - ob für Anpassungen ab dem die Überschussberechnung gesplittet werden muss (vor/nach Änderung des BetrAVG)
27
Informationen für IG-Metall Mitglieder hier: Teuerungsanpassung bei Betriebsrenten 2009
VB07 FB Sozialpolitik Ressort Sozialrecht/bAV 05/2009 17. Februar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Informationen für IG-Metall Mitglieder hier: Teuerungsanpassung bei Betriebsrenten
MehrVORTRAGSREIHE. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 5. Juli 2012 / 18.30 Uhr Dr. Anja Schlewing Richterin am Bundesarbeitsgericht Erfurt Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsrentenrecht ZAAR Destouchesstraße
Mehrb) eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder
24.04.2017 Mobilitätsrichtlinie: Präparieren Sie sich für 2018 Welche NEUREGELUNGEN gibt es? Neue Dynamisierungsregeln: Ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer darf im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren
MehrAnpassungspflichten nach 16 BetrAVG aus Arbeitgebersicht
Anpassungspflichten nach 16 BetrAVG aus Arbeitgebersicht Florian Swyter Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Abteilung Soziale Sicherung Inhalt Von der Anpassungsprüfungspflicht zur Anpassungspflicht
MehrBetriebliche Altersversorgung
Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig
Mehr6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni
MehrErneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber?
Erneute Reform der Betriebsrente Was ändert sich für Arbeitgeber? I. Einleitung Zum 01.01.2018 treten wesentliche Teile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft, das noch kurz vor Ende der Legislaturperiode
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Vergleich traditionelle bav (bav I) und Sozialpartnermodell (bav II)
Betriebsrentenstärkungsgesetz Vergleich traditionelle bav (bav I) und Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells Einführung eines
MehrT a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung
T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Industrieverband Technische Gebäudeausrüstung Baden-Württemberg e.v. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender
MehrEinleitung AGG und BetrAVG. Alter Geschlecht Behinderung Sexuelle Identität Schluss
Diskriminierungsschutz in der betrieblichen sversorgung Kölner Forum betriebliche sversorgung 12. Mai 2014 Komplexität der bav Individualarbeitsrecht z.b. - Betriebliche Übung - Gleichbehandlung - Kollektives
MehrAktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss
Aktuelles aus der bav AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 13. September 2016 in Neuss Agenda 1) Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie 2) Sozialpartnermodell 3) privatrechtlicher Insolvenzschutz
Mehr1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?
FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf
MehrArbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrReicht die Rente? Was kann ich für meine Altersversorgung tun?
Reicht die Rente? Was kann ich für meine Altersversorgung tun? Folie 1 Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren Folie 2 Verhältnis Rentner zu Erwerbsfähigen Folie 3 Die Entwicklung der 1. Säule Folie 4 Das
MehrInhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel
Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung
MehrBeratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin
Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung Postfach 82 02 35 12504 Berlin Tel. 030 76 77 1291 Fax 030 13 88 2972 service@bgbav.de www.bgbav.de Christian
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell
MehrAuswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten
auf betriebliche Versorgungssysteme Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Stufenweise Anhebung der von 65 auf 67 ab 2012 Anhebung auch aller
MehrVertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis
Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand 13.09.2016) Inhaltsverzeichnis 1 Zusagearten im Rahmen der Gothaer Direktversicherung
MehrNeues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel
Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel Agenda www.deutsche-makler-akademie.de 2 gesetzlicher Insolvenzschutz www.deutsche-makler-akademie.de
MehrVerpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
MehrSpätfolgen vermeiden
Spätfolgen vermeiden Wirksame Mittel gegen Haftungsrisiken des Arbeitgebers AssCompact Forum bav, Neuss, 13.09.2016 Sascha Holstein, bav Betriebswirt (FH) Leiter Vertriebsunterstützung bav Was ist eigentlich
MehrAktuelle Rechtsprechungsübersicht insbesondere Fragen zur Anpassung von laufenden Leistungen bei Pensionskassen
Aktuelle Rechtsprechungsübersicht insbesondere Fragen zur Anpassung von laufenden Leistungen bei Pensionskassen 75. aba-jahrestagung 2013 Marco Herrmann Berlin, 16. Mai 2013 Agenda Inhalt Anpassungsprüfungs-
MehrBetriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker
Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim
MehrEinführung in die betriebliche Altersversorgung
Einführung in die betriebliche Altersversorgung Bearbeitet von Von: Andreas Buttler, Markus Keller 8. Auflage 2017. Buch. XII, 305 S. Kartoniert ISBN 978 3 89952 979 1 Recht > Arbeitsrecht > Betriebliche
MehrSenior Round Table. Pensions- Akademie. Frankfurt, Andreas Fritz
Pensions- Akademie Senior Round Table Frankfurt, 17.03.2016 Andreas Fritz 5 Durchführungswege Deckungsmittel in der Betrieblichen Altersversorgung 2013 28,5 Mrd. 58,9 Mrd. Pensionsfonds 279,0 Mrd. 135,1
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012
MehrWAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016
WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2016 Dr. Charlotte Beck, 22. Januar 2016 A. Neue Gesetze 2 I. Eingeschränkte Anpassungspflicht bei
MehrPraxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge
Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bearbeitet von Robert Schwarz 1. Auflage 2013. Buch. XIII, 139 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 02845 9 Format (B x L):
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
MehrChristian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge
Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung
MehrGünter Carduck. Betriebliche Altersversorgung. Typische Fragestellungen
Günter Carduck Betriebliche Altersversorgung im Vertrieb Typische Fragestellungen Inhaltsverzeichnis Vorwort VII 1 Grundlagen 1 1.1 Die betriebliche Altersversorgung im deutschen System der Alterssicherung.
MehrTarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR)
www.soka-bau.de Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2002 und 31. März 2005
MehrBundesregierung plant Ausbau der Betriebsrenten
Bundesregierung plant Ausbau der Betriebsrenten von Rechtsanwalt Ringo Grenz, Kanzlei TO44, Paderborn Der Referentenentwurf für das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt nun seit einem Monat vor. Dabei
MehrAltersversorgung (bav) Grundlagen für Arbeitgeber Apotheker
Betriebliche Altersversorgung (bav) Grundlagen für Arbeitgeber Herbstveranstaltung 2009 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie
MehrTarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
MehrII. Versorgungsverhältnis
BAV muss so 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG»dem Arbeitnehmer zugesagt«werden. Voraussetzung für ein Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist also eine»versorgungszusage«. 1 Wenn eine Versorgungszusage
MehrTarifvertrag. zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Entgeltumwandlung für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.12.2009 Gültig ab: 01.01.2009 Kündbar zum: 31.12.2010
MehrVersorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG
Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Präambel Die Geschäftsleitung der R + S solutions Holding AG Flemingstr. 20-22 36041 Fulda sowie die in der Anlage 1 aufgeführten
MehrLVM-Unterstützungskasse. Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs
LVM-Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung auf sicherem Kurs Als Spezialist für betriebliche Altersversorgung bietet die LVM bedarfsgerechte Lösungen auch in Ihrem Unternehmen. Auf die richtige
MehrDr. Uwe Silberberger Handlungsnotwendigkeiten in der betrieblichen Altersversorgung. Rente mit 67
Eine Herausforderung auch für die betriebliche Interessenvertretung Einführung Geschichte der Große Koalition (2007) - stufenweise Anhebung von 65 auf 67 (Jahrgang: 47-63: in Ein- bzw. Zweierschritten)
MehrWer schreibt, der bleibt!
Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter
Mehr-Club Berlin, 12. Sept. 2005
INVESTMENT VERSICHERUNG VORSORGE Pension Consulting q x -Club Berlin, 12. Sept. 2005 Übertragung und andere steuerliche Regelungen zum Pensionsfonds Gliederung 3 Nr. 63 EStG R 3 Nr. 66 EStG Nachschüsse
MehrDRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE
DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur
MehrHerbert. Meyer. GmbH
bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung
MehrBetriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018
Betriebliche Altersversorgung (bav) das Konzept der GeFrA GmbH unter Berücksichtigung des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 22.11.17 www.die GeFrAgmbh.de 1 Stichwort Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
MehrTarifvertrag Entgeltumwandlung 2003
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende
MehrRheinischer Unternehmertag 9. November Digitalisierung Personal Datenschutz Was Unternehmer jetzt wissen müssen
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz I. Sofortprogramm für niedrig Verdienende, in Kraft am 01.01.2018 II. III. IV. Sofortprogramm für besser Verdienende, ebenfalls in Kraft am 01.01.2018 Sehr vorsichtige
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrBetriebliche Alterssicherung. im Spannungsfeld von. betrieblicher Altersversorgung und betrieblicher Altersvorsorge. Dissertation
Betriebliche Alterssicherung im Spannungsfeld von betrieblicher Altersversorgung und betrieblicher Altersvorsorge Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften der Rechts-
MehrDie betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz
Matthias Kaiser Die betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz GRUNDLAGEN ANALYSE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Verlag Wissenschaft & Praxis Inhaltsverzeichnis : 5 Abbildungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis
MehrNomosPraxis. Das neue Betriebsrentenrecht. Nomos. Droßel. Betriebsrentenstärkungsgesetz und Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie
NomosPraxis Droßel Das neue Betriebsrentenrecht Betriebsrentenstärkungsgesetz und Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie Nomos NomosPraxis Sebastian W. Droßel Rechtsanwalt und Unternehmensberater für betriebliche
MehrDie automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung (neue) Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung?
Die automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung (neue) Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung? Treffen der BVAU-Regionalgruppe Südwest in Stuttgart am 10. März 2014 Referentin: Rechtsanwältin
Mehrhttps://beck-online.beck.de/print/currentmagazine?vpath=bibdata%5czeits%5cnza...
Der Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers beim externen Durchführungsweg -... Seite 1 von 10 Hinrichs/Hansen: Der Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers beim externen Durchführungsweg NZA 2016, 1183
Mehr2 Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen
2 Gestaltungsmöglichkeiten von Versorgungszusagen Dr. Udo Müller, Thomas Hagemann 2.1 Die fünf Durchführungswege Für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung.
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 589/00
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.08.2001, Az.: 3 AZR 589/00 Betriebsrente: Ausgefallene Erhöhung muss später nachgeholt werden Hat ein Arbeitgeber die Betriebsrenten seiner ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht
MehrReferenten: Prof. Dr. Stephan Arens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Günther Menne, Dipl.-Volkswirt
Referenten: Prof. Dr. Stephan Arens, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Günther Menne, Dipl.-Volkswirt 02. Juli 2015 IHK Saarbrücken Die eine Seite Jahr 1965 Jahr 2000 Jahr 2030
Mehr3-Säulen-Theorie. 3-Schichten-Modell. private Vorsorge. Alters- Einkünfte. staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung.
Seite 1 3-Säulen-Theorie Alters- Einkünfte private Vorsorge Basis- Vorsorge 3-Schichten-Modell Zusatzvorsorge Privatvorsorge staatl. Unterteilung für die steuerliche Betrachtung Seite 2 Die betriebliche
MehrPensions- und Krankenversicherungsmathematik
Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Prof. Dr. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg WS 2013/14 Inhaltsübersicht I. Pensionsversicherungsmathematik 1. Altersversorgung in Deutschland 2.
MehrMUSTER. Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung. der. (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt)
Versorgungsordnung über betriebliche Altersversorgung der Firma ( ) (im Nachfolgenden Arbeitgeber genannt) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Nachfolgenden geschlechtsneutral Arbeitnehmer genannt.
MehrQuartalsletter 03/2016
Geschäftsstelle Dresden: Königsbrücker Landstraße 40 01109 Dresden Tel: 0351 8881251 Niederlassung Böblingen: Otto-Lilienthal-Straße 36 71034 Böblingen Tel: 07031 7145660 mail@sodalitas-gmbh.de www.sodalitas-gmbh.de
MehrKurzbeschreibung zur Direktversicherung
Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung? 2. Auswirkungen beim Arbeitnehmer a) in der
Mehru.di informiert - Sonderausgabe Nr. 3/08
u.di informiert - Sonderausgabe Nr. 3/08 Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Günter Marx Betriebliche Altersvorsorge Einführung der Garantieanpassung für laufende Betriebsrenten durch Betriebsvereinbarung
MehrCAMPUS INSTITUT Absolventenworkshop und Erfahrungsaustausch am
CAMPUS INSTITUT Abslventenwrkshp und Erfahrungsaustausch am 20.09.2017 BRSG und alte bav-welt, Vrtrag vn M. Kisters-Kölkes CAMPUS INSTITUT für Persnalentwicklung und Finanzwirtschaft AG, 2017 Seite 1 Agenda
MehrWas Ihnen Buch und CD bieten 10. Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12. Teil 1 Von der Einstellung bis zur Kündigung die bav durchführen 41
Was Ihnen Buch und CD bieten 10 Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12 Frage 1: Was ist betriebliche Altersversorgung, was sichert sie ab? 12 Frage 2: Welche Vorteile haben Sie als Arbeitgeber? 16
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
MehrNEWSLETTER BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE ISSUE 04/16
NEWSLETTER BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE ISSUE 04/16 Liebe Leserin, lieber Leser, wir möchten Sie wieder über neue Entwicklungen bei der BetrAV auf dem Laufenden halten. Im Vordergrund steht die Umsetzung
MehrBundesarbeitsgericht Jahresbericht 2016
Bundesarbeitsgericht Jahresbericht 2016 B. Rechtsprechungsübersicht 51 verhältnisses zu widersprechen, erloschen sein. Nach der Entscheidung des Achten Senats vom 19. November 2015 ist dies unter folgenden
MehrPrüfungsordnung 4.0 Lernziele im IVS-Prüfungsfach Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung
Prüfungsordnung 4.0 Lernziele im IVS-Prüfungsfach Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Inhalt I. Definition bav... 3 I.1 aus Anlass des Arbeitsverhältnisses... 3 I.2 biologisches Ereignis...
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen
Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband
MehrBetriebliche Altersversorgung
Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse
MehrCarespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
Mehrvon Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Die wichtigsten Spielregeln für Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung - Teil I von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München Um das Thema betriebliche
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz
Dok.-Nr.: 1000710 DATEV-Serviceinformation Hintergrund Letzte Aktualisierung: 11.01.2018 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet!
Juli 2017 Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verabschiedet! Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet und damit den Weg für eine Neuausrichtung der betrieblichen
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 10 Abfindung 12 Altersteilzeit 19 Anordnung 1954 20 Anpassung 20.1 Gesetzliche Anpassung ( 16 BetrAVG) 20.2 Vertragliche Anpassung 20.3 Vorgesetzliche Anpassung 20.4 Wirtschaftliche
MehrAllianz Pensionsfonds AG
Ordnung für die Teilung von Pensionsfonds-Versorgungsverträgen in Form von Leistungszusagen ohne versicherungsförmige Garantie aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der
MehrNeues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität
Neues aus Rechtsprechung und Politik zur bav - Betriebsrentenstärkung und die Realität Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato Köln 16. April 2010 Seite 1 Die aktuelle Situation der bav in Deutschland ist auch
MehrVORTRAGSREIHE. bav Themen und Trends
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 22. Januar 2015 / 18.30 Uhr bav Themen und Trends Referenten: Dr. Brigitte Huber, LL.M. und Christian Betz-Rehm maat Rechtsanwälte Späth und Partner PartGmbB ZAAR Destouchesstraße
MehrBetriebliche Altersversorgung Leseprobe
Nikolai Laßmann/Dietmar Röhricht Betriebliche Altersversorgung Leseprobe mit CD-ROM Betriebs- und Dienstvereinbarungen Analyse und Handlungsempfehlungen Inhaltsverzeichnis Vorwort... 9 Abkürzungsverzeichnis...
MehrHerbert. Meyer. GmbH
bav Check Up Konzeptmappe Jan Meyer GGF-Versorgung GGF Ludwig Meyer bav-quick Check Herbert Meyer GmbH Unterstützungskasse Versorgungsordnung Mercedes Meyer Ehegattenversorgung Belegschaft Direktversicherung
MehrBetriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen
Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers und Besteuerung der Leistungen
Mehrauf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrTarifvertrag zur Altersversorgung
Tarifvertrag zur Altersversorgung für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg
MehrBetriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH Bewertung und Versorgungsmanagement Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Fax: 06171 66-4510 (Name und Anschrift des Auftraggebers)
MehrDie neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung
Die neue Betriebsrente Poker statt Alterssicherung Positionspapier, 24. Juli 2017 Positionspapier als PDF herunterladen Positionspapier des Arbeitskreises Soziales, Gesundheit und Rente Verantwortlich:
MehrBetriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
1 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bei der Klinikum Ingolstadt GmbH KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0
Mehr