Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel

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1 Neues aus der Rechtsprechung in der BAV AssCompact Forum Betriebliche Altersversorgung 23. Juni 2015 in Kassel

2 Agenda 2

3 gesetzlicher Insolvenzschutz 3

4 gesetzlicher Insolvenzschutz es besteht kein gesetzlicher Insolvenzschutz, wenn betriebliche Altersversorgung als Unternehmerlohn zugesagt wurde der Fall: A, B und C gründen in den 70er-Jahren eine Fliesenleger GmbH. Entsprechend ihren Anteilen erhalten sie eine Betriebsrentenzusage: A: 40 % = 1.200,00 DM B: Kläger = Prokurist 30 % = 900,00 DM C: 30 % = 900,00 DM Es wurden Beiträge an den PSVaG gezahlt. Später wurden die Renten erhöht. Ab 2002 wurden dem 1937 geborenen Kläger eine Rente in Höhe von monatlich gezahlt. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 4

5 gesetzlicher Insolvenzschutz BAG (3 AZR 404/13) Es besteht kein gesetzlicher Insolvenzschutz gem. 7 Abs. 1 BetrAVG, weil die Zusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, sondern aufgrund der Gesellschafterstellung Zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei der Kausalitätsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Bestätigung des Urteils vom , 3 AZR 409/09 5

6 gesetzlicher Insolvenzschutz der PSVaG verhält sich nicht treuwidrig, wenn er keine Leistungen erbringt, obwohl er Beiträge erhalten hat. Ggf. sind Beiträge zu erstatten. Ein Schreiben aus 1995, mit dem der PSVaG die Versorgungszusage für insolvenzsicherungsfähig erklärt hat, gab keinen Vertrauensschutz Folge: der bei Insolvenz 74-jährige Kläger hatte keinen Schutz Handlungsbedarf: prüfen, ob solche oder ähnliche Sachverhalte vorliegen wenn ja, rechtzeitig vertraglichen (zivilrechtlichen) Insolvenzschutz verschaffen (z.b. durch Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung mit Gesellschafterbeschluss) oder wenigstens schriftlich auf Lücke hinweisen. 6

7 gesetzlicher Insolvenzschutz es besteht ebenfalls kein gesetzlicher Insolvenzschutz, wenn der Arbeitnehmer nicht bei dem Unternehmen arbeitet, das die Zusage erteilt hat Der Fall: Arbeitnehmer war von 1962 bis 1979 bei der W Ltd beschäftigt. Die in Deutschland ansässige W GmbH erteilte dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage, zahlte Beiträge an den PSVaG und zahlte ab dem eine vorzeitige Altersrente. In 2011 wurde über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. BAG , 3 AZR 1094/12: es gibt keinen gesetzlichen Insolvenzschutz gem. 7 Abs. 1 BetrAVG. Selbst wenn der Kläger von Januar 1962 bis April 1962 bei der W GmbH angestellt gewesen wäre, hätte diese ihm nicht 1974, d.h. mehr als 12 Jahre nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, eine Zusage mehr erteilen können. Die Gesellschaften sind zwei eigenständige juristische Personen. Aufgrund einer faktischen Beherrschung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. 7

8 gesetzlicher Insolvenzschutz Die Anmeldung beim PSVaG und die Beitrags-zahlung begründen keine Einstandspflicht. Es kommt allein darauf an, ob die Voraussetzungen nach 7 BetrAVG erfüllt sind. gesetzlicher Insolvenzschutz kann nicht durch Beitragszahlung erkauft werden. 8

9 Einstandspflicht des Arbeitgebers 9

10 Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG Urteile vom (3 AZR 65/14), vom (3 AZR 613/12 u.a.) und vom (3 AZR 408/10) Rechtsgrundlage: 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Gilt für alle mittelbaren Durchführungswege Sachverhalt: die Arbeitgeber haben Beiträge an die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW), früher Pensionskasse für die Chemische Industrie, gezahlt. Diese ist in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hat mit Genehmigung der BaFin in 2003 in der Mitgliederversammlung beschließen lassen, dass ab dem die laufenden Renten um jeweils 1,4 % jährlich herabgesetzt werden. Hintergrund hierfür war die sogn. Sanierungsklausel in der Satzung. 10

11 Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG: der Arbeitgeber muss die eingetretenen Minderungen ausgleichen. Dies gilt nicht nur bei Herabsetzungsbeschlüssen, sondern auch dann, wenn der Versorgungsträger nicht die Leistungen erbringt oder erbringen kann, die der Arbeitgeber zugesagt hat. Beispiele: Direktversicherung wird im laufenden Arbeitsverhältnis beitragsfrei gestellt. Arbeitgeber hat bei Zusageerteilung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt Arbeitgeber muss mehr leisten, als versichert ist, z.b. beim Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot besteht ein Auffüllanspruch 11

12 Einstandspflicht des Arbeitgebers BAG , 3 AZR 324/12: Die Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung sind nicht erfüllt. Folglich besteht ein Anspruch unter Anwendung des Quotierungsverfahrens. Der Versorgungsträger muss nur das leisten, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Der Arbeitgeber muss auffüllen. 12

13 Escape-Klausel 13

14 Escape-Klausel Nach 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber und nur der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung und entscheidung bei laufenden Renten vorzunehmen. Die Regel ist die Anpassung, die Nichtanpassung (aus wirtschaftlichen Gründen) ist die Ausnahme. Anpassungsmaßstab: Verbraucherindex oder Nettolohnanpassung ( 16 Abs. 2 BetrAVG) Gilt für alle Durchführungswege 14

15 Escape-Klausel Es gibt 3 Escape-Klauseln: Anpassungsgarantie mit jährlich einem Prozent für Neuzusagen ab dem Verweis auf die Überschussbeteiligung bei Direktversicherung und Pensionskasse Keine Anpassung bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, auch nicht bei der Entgeltumwandlung 15

16 Escape-Klausel BAG , 3 AZR 613/12 u.a. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach 65 VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die bav über eine regulierte Pensionskasse durchführt. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für Zusagen, die ab dem erteilt wurden. Folge: Escape-Klausel gilt nicht für regulierte Pensionskassen. Arbeitgeber muss nach 16 BetrAVG prüfen und ggf. anpassen. Gesetzliche Neuregelung geplant 16

17 Informations- und Dokumentationspflichten 17

18 Informations- und Dokumentationspflichten BAG , 3 AZR 807/11: der Arbeitgeber muss nicht über den Anspruch auf Entgeltumwandlung informieren oder aufklären Arbeitnehmer muss verlangen, also von sich aus tätig werden Erst wenn Arbeitnehmer verlangt hat, muss der Arbeitgeber darüber informieren, bei welchem Versorgungsträger unter welchen Modalitäten der Anspruch umgesetzt werden kann. BGH , III ZR 544/13: nach 60, 61 VVG muss der Versicherungsvermittler seine Beratung dokumentieren. Wird in einem Prozess um Schadensersatzansprüche die Dokumentation nicht vorgelegt oder ist sie gar nicht vorhanden, kann es zu Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer kommen oder gar zu einer Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass ggf. der Vermittler beweisen muss, dass er richtig beraten hat. 18

19 Gruppenunterstützungskassen 19

20 Gruppenunterstützungskassen Es gibt Firmen- und Konzernunterstützungskassen, die auf ein Unternehmen oder einen Konzern bezogen sind Es gibt Gruppenunterstützungskassen, bei denen ganz unterschiedliche Arbeitgeber als Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer umsetzen Unterstützungskassen sind rechtsfähige Einrichtungen in der Rechtsform eines e.v., einer GmbH oder einer Stiftung Ein e.v., eine GmbH oder eine Stiftung ist eine Körperschaft i.s.d. Körperschaftsteuergesetzes Unterstützungskassen sind als soziale Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit ( 5 KStG) Deshalb müssen ihr Vermögen und ihre Einkünfte dauerhaft für den Zweck der Kasse gesichert sein 20

21 Gruppenunterstützungskassen Folge: die Kasse kann nur dann etwas an ein Trägerunternehmen auszahlen oder eine Rückdeckungsversicherung abtreten, wenn sie i.s.v. 6 KStG überdotiert ist (125 % des zulässigen Kassenvermögens) BFH , I R 37/13: die Überdotierung ist kassenbezogen zu prüfen und nicht segmentbezogen (bezogen auf das einzelne Trägerunternehmen) Nur wenn die Kasse bezogen auf alle Trägerunternehmen überdotiert ist, kann sie den überdotierten Teil auskehren Kehrt sie Mittel aus, ohne überdotiert zu sein, wird sie rückwirkend für 10 Jahre voll steuerpflichtig Eine rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse ist so gut wie nie überdotiert 21

22 Gruppenunterstützungskassen Folge: Keine Übertragung von Kassenvermögen auf eine andere Unterstützungskasse, wenn ein einzelner Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt Keine Übertragung auf eine andere Unterstützungskasse bei einem Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang ( 613a BGB) Neuer Arbeitgeber muss Trägerunternehmer bei der Unterstützungskasse werden, bei der die Anwartschaften bestehen Oder: bei der bestehenden Unterstützungskasse werden die Versicherungen beitragsfrei gestellt und bei einer anderen Unterstützungskasse wird neu angefangen. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer die Leistungen erhalten, die ihm ursprünglich zugesagt waren. 22

23 Erbschaftssteuer 23

24 Erbschaftssteuer Keine Schenkungssteuer in der Anwartschaftsphase, weil Gegenleistung für geleistete Arbeit Gilt auch für Alters- und Invaliditätsleistung BFH hat am (II R 11/81) entschieden, dass Hinterbliebenenbezüge nicht erbschaftssteuerpflichtig sind, auch nicht bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer BFH , II R 23/85: die bisherige Rechtsprechung wird nur für den Fremdgeschäftsführer und für den abhängigen Geschäftsführer aufrechterhalten; für Allein- und Mehrheitsgesellschafter wird sie aufgegeben. Ist ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Geschäftsführer mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern mehrheitlich beteiligt, ohne dass einer alleine über die Mehrheit verfügt, ist die Erbschaftsteuerpflicht zu bejahen. Bestätigt für den beherrschenden GGF: BFH , II R 30/

25 Erbschaftssteuer BFH , II R 55/12: Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zu Gunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftssteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. wenn der Bezugsberechtigte die in 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. 46 SGB VI: Witwen- und Witwerrente, eingetragener überlebender Lebenspartner 47 SGB VI: Erziehungsrente 48 SGB VI: Waisenrente 25

26 beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer 26

27 beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer BFH , X 35/12: Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer Rürup -Rente erbringt, ist gem. 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen, wenn eine (kleine) Direktversicherung besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung finanziert wurde. BFH , I R 2/14: Es ist auf das Alter in der Versorgungszusage abzustellen, nicht auf die Vorgaben in den Einkommensteuerrichtlinien (Bestätigung: , I R 72/12) BFH , I R 28/13: eine spontan vereinbarte Abfindung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung BFH , I R 60/12: BAV unter Weiterarbeit führt zur verdeckten Gewinnausschüttung, auch wenn die Arbeitszeit reduziert wird. Teilzeitarbeit ist schwerlich mit den Aufgaben eines Gesellschafter- Geschäftsführers zu vereinbaren OFD-Niedersachsen vom : der Erdienenszeitraum von 10 Jahren gilt auch bei einer Entgeltumwandlung 27

28 Sozialversicherungsbeiträge 28

29 Sozialversicherungsbeiträge BSG , B 12 KR 28/12 R: Pensionskassenleistungen sind in der Leistungsphase immer zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig Es wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht 29

30 Dieser Vortrag wurde Ihnen präsentiert in Kooperation mit der 30

31 Bildungsanbieter Nr. 1 im Bereich Betriebliche Altersversorgung 20 verschiedene BAV-Seminare mit TOP-Dozenten Experte Betriebliche Altersversorgung Staatlich geprüfte/r Berater/in Betriebliche Altersversorgung Kooperation Wolters Kluwer und DMA - Nachschlagewerke und Bücher zum Vorzugspreis 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 32

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