Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse

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1 Betriebl. Altersversorgung - Pensionskasse Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Regelungen im BetrAVG 3. Anspruchsgrundlagen und BetrAVG-Regelungen 4. Finanzierung der Pensionskasse und Haftung des Arbeitgebers 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Ablösende Betriebsvereinbarung 5.2 Arbeitgeberhaftung 5.3 Beitragspflichtige Versorgungsleistungen 5.4 Einstandspflicht 5.5 Geschlechtsdiskriminierung 5.6 Gewinnausschüttung 5.7 Haftung für Fehlbeträge 5.8 Leistungsumfang 5.9 Versorgungsausgleich 5.10 Vorzeitiges Ausscheiden Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber kann für seine betriebliche Altersversorgung neben den vier anderen Möglichkeiten auch die Pensionskasse wählen. Die Pensionskasse - ein rechtlich selbstständiges Unternehmen der Lebensversicherung - ist in der Regel eine Aktiengesellschaft (AG) oder sie ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eingerichtet. Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG ) - regelt in den 232 ff. die Grundzüge. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit der Insolvenzschutz nach den 7 ff. BetrAVG greift, sind insbesondere die Regelungen in 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (subsidiäre Arbeitgeberhaftung) und 8 Abs. 1 BetrAVG - Ausschluss des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung - zu beachten. Praxistipp: Der große Vorteil des Durchfühungswegs Pensionskasse ist der Umstand, dass die Abwicklung des Versorgungsfalls nicht über den Arbeitgeber selbst, sondern direkt über die Kasse als Versorgungsträger erfolgt. Sie verfügt als Versicherungsunternehmen über die erforderliche Infrastruktur und ermöglicht dem Arbeitgeber - wie beim Durchführungsweg Direktversicherung - ein relativ problemloses Handling betrieblicher Versorgungsleistungen. Soll die betriebliche Altersversorgung über den Durchführungsweg Pensionskasse erfolgen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber eine Vereinbarung treffen. Das gilt auch im Fall der Entgeltumwandlung - in dem der Arbeitnehmer einseitig nur den Abschluss einer Direktversicherung verlangen kann ( 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft ( 1b BetrAVG ; Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft ) und die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft ( 2 BetrAVG ; Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaftshöhe ) gibt es zum Teil Sonderregelungen. Arbeitgeber können ihre Beiträge an eine Pensionskasse nach Maßgabe des 4c Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebsausgaben ansetzen. Soweit die Zuwendungen des Arbeitgebers nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, sind sie in der Sozialversicherung beitragsrechtlich privilegiert ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV ) aok-business.de - PRO Online,

2 2. Die Regelungen im BetrAVG Als weiterer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung kommt für den Arbeitgeber neben einem Pensionsfonds, der Direktzusage, einer Direktversicherung oder der Unterstützungskasse auch eine Pensionskasse infrage. Sie wird in Grundzügen in den 232 ff. VAG (bis : 118a ff. VAG a.f.) geregelt. Eine Pensionskasse ist nach 232 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 VAG ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das das Versicherungsgeschäft via Kapitaldeckungsverfahren betreibt (Nr. 1), Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen, wenn das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, auch anteilige Leistungen vorsehen können (Nr. 2), Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenztes Sterbegeld vereinbart werden kann (Nr. 3), und der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt (Nr. 4). Pensionskassen können als Firmen- Gruppen- Konzern- oder Branchen- Versicherungsunternehmen eingerichtet werden. Ihre Rechtsform ist regelmäßig eine AG oder ein VVaG. Pensionskassen stehen unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie können nicht nur privatrechtlich, sondern - wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - auch öffentlich-rechtlich organisiert sein (s. dazu auch: Betriebl. Altersversorgung - Öffentlicher Dienst ). 3. Anspruchsgrundlagen und BetrAVG-Regelungen Wie alle anderen Durchführungswege - Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds und Unterstützungskasse - verlangt auch die Versorgung über eine Pensionskasse zunächst eine Versorgungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Versorgungsgeber und dem Arbeitnehmer als Versorgungsnehmer. Der Arbeitgeber leistet die direkte Versorgung bei der Pensionskasse jedoch nicht selbst. Er bedient sich der Pensionskasse als Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer ist als Versorgungsnehmer Mitglied der Pensionskasse und hat das Bezugsrecht für die versprochenen Leistungen. Auch hier gibt es ein Dreiecksverhältnis, das dem bei der Direktversicherung ähnelt. Art, Umfang und Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung werden durch die Versorgungszusage des Arbeitgebers und das maßgebliche Regelwerk der Pensionskasse (z.b. deren Geschäftsplan oder ihre Satzung) bestimmt. Soweit es das BetrAVG betrifft, ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Eine betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber Beiträge an eine Pensionskasse zahlt und die spätere Leistung die Voraussetzungen einer Beitragszusage mit Mindestleistung erfüllt ( 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ; Betriebl. Altersversorgung - Mindestleistung ) aok-business.de - PRO Online,

3 Die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung über den Weg Pensionskasse ist auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung möglich ( 1 Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 1 u. 3, 1b Abs. 3 BetrAVG ; Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung ). Die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit erdienter Versorgungsansprüche richten sich nach 1b Abs. 1, Abs. 3 BetrAVG (s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft ). Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft wird in 2 Abs. 1 BetrAVG mit den Besonderheiten des 2 Abs. 3 BetrAVG geregelt (s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaftshöhe ). Die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen ( 4 Abs. 1 BetrAVG ). Bei der Übertragung von Ansprüchen aus einer Pensionskasse ist u.a. 4 Abs. 3 BetrAVG - zu beachten (dazu: Betriebl. Altersversorgung - Übernahme ). Dabei entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung ( 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ). Betriebliche Versorgungsansprüche und unverfallbare Anwartschaften sind nach Maßgabe der 7 ff. BetrAVG gegen Insolvenzrisiken geschützt. Für Pensionskassen-Ansprüche sieht 8 Abs. 1 BetrAVG ergänzend vor: "Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach 7 besteht nicht, wenn eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern." 4. Finanzierung der Pensionskasse und Haftung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber stellt die Finanzierung der Pensionskasse mit seiner Beitragszahlung sicher. Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen in dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Pensionskasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen ( 4c Abs. 1 Satz 1 EStG ). Zuwendungen i.s. des 4c Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären ( 4c Abs. 2 EStG ). Neben den Beiträgen der Arbeitgeber können die Versorgungsleistungen auch durch Eigenbeiträge der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer finanziert werden (s. dazu das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Entgeltumwandlung ). Die Beiträge des Arbeitgebers sind Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt ist in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig. Über 40b Abs. 1 EStG besteht jedoch die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung: "Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz vom 20 Prozent der Zuwendung erheben." Die Höchstgrenze für die Zuwendung liegt nach 40b Abs. 2 Satz 1 EStG bei EUR. Zudem sind Beiträge steuerfrei, wenn sie aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse gezahlt werden und ihre Höhe nicht mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreiten, 3 Nr. 63 EStG. 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV bestimmt ergänzend: "Dem Arbeitsentgelt sind nicht hinzuzurechnen: steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes ) stammen" aok-business.de - PRO Online,

4 Ob die Leistungen der Pensionskasse im Versorgungsfall steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Soweit es die Haftung des Arbeitgebers betrifft: Er hat zunächst dafür zu sorgen, dass er seine Beiträge an die Pensionskasse zahlt. Er finanziert damit die spätere Versorgung - die in der Regel über eine Lebensversicherung erfolgt. Die praktische Abwicklung der Versorgung selbst ist dann Sache der Pensionskasse als Versorgungsträger. Damit hat der Arbeitgeber dann eigentlich nichts mehr zu tun. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen haben einen direkten Anspruch auf die zugesagten Leistungen gegen die Pensionskasse. Es sei denn, es liegt ein Fall des 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vor. Dann tritt die subsidiäre Arbeitgeberhaftung ein. "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Selbstverständlich kann es beim Durchführungsweg Pensionskasse auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers geben. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Versorgungsvertrag, zahlt er beispielsweise die Beiträge nicht, kann daraus eine Leistungseinbuße resultieren. Im Wege des Schadensersatzes muss der Arbeitgeber dann diese Versorgungslücke schließen. Im Gegensatz zur Direktversicherung ist der Arbeitnehmer selbst Mitglied der Pensionskasse. Er ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Wegen der Sicherung von Arbeitnehmerrechten bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers wird auf das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz verwiesen. 5. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt: 5.1 Ablösende Betriebsvereinbarung Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer A waren 1987 einzelvertraglich Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Ein Jahr später trat bei Arbeitgeber G eine Betriebsvereinbarung in Kraft, in der allen Mitarbeitern betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Direktzusage versprochen wurden - auch A. Diese Betriebsvereinbarung wurde in der Vergangenheit wiederholt abgelöst. Die letzte Betriebsvereinbarung sah den Ausschluss von Mitarbeitern vor, die bereits eine einzelvertraglich gegebene Zusage hatten. Dagegen wehrte sich A. Das BAG meint dazu, dass Mitarbeiter mit einzelvertraglich erteilter Zusage nur dann komplett aus einem auf einer Betriebsvereinbarung fußenden - kollektiven - Versorgungssystem herausgenommen werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb ihres Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass die ausgeschlossenen Mitarbeiter im Versorgungsfall eine mindestens annähernd gleichwertige Versorgung haben ( BAG, AZR 134/15 - unter Zurückweisung an die Vorinstanz - LAG Hessen, Sa 106/14 - weil der Punkt annähernde Gleichwertigkeit noch zu klären ist). 5.2 Arbeitgeberhaftung Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse versprochen und kürzt diese Pensionskasse die Versorgung dann wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten jährlich um 1,4 %, muss der Arbeitgeber für den Differenzbetrag einstehen. Auch wenn die Satzung der Pensionskasse diese Kürzungsmöglichkeit vorsieht, kann das den Arbeitgeber nicht entlasten. Das würde der klaren Regelung in 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG widersprechen: Der Arbeitgeber soll durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet werden, sondern gerade auch dafür einstehen, dass der Dritte nicht mehr leistungsfähig ist ( LAG Hessen, Sa 187/09 ). 5.3 Beitragspflichtige Versorgungsleistungen Betriebliche Versorgungsbezüge können beitragspflichtige Einnahmen i.s.d. 226 SGB V sein. 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sagt beispielsweise, dass als der Rente vergleichbare Einnahmen (= Versorgungsbezüge) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung aok-business.de - PRO Online,

5 im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung" gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dabei ist der "Begriff der betrieblichen Altersversorgung" im Sozialversicherungsrecht anders zu beurteilen als in 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Mit dem Ergebnis: "Leistungen von Pensionskassen unterliegen als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer während der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsvertrags nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst geleistet hat" ( BSG, B 12 KR 28/12 R ). 5.4 Einstandspflicht 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Grund: Im Betriebsrentenrecht muss immer zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen unterschieden werden. Der vom Arbeitgeber eingeschaltete außerbetriebliche Versorgungsträger ist nach seiner Funktion bloß das Instrument des Arbeitgebers, mit dem er seine arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen erfüllt. Wenn die geschuldete Versorgung dann nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht wird, "hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat." Begünstigte Arbeitnehmer haben nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht aus der Verantwortung stehlen, indem er "seine" betriebliche Altersversorgung durch externe Versorgungsträger durchführt. Er hat eine Einstandspflicht, die dazu führt, dass er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls selbst verschaffen muss. Der Verschaffungsanspruch ist darauf gerichtet, die zwischen der Versorgungszusage und dem Durchführungsweg entstandene Lücke zu schließen. Bei dieser Lücke bleibt die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung entweder hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurück oder der außerbetriebliche Versorgungsträger kann die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung aus anderen Gründen nicht erfüllen. Aber: "Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente" (BAG, AZR 65/14). 5.5 Geschlechtsdiskriminierung Arbeitgeber, die betriebliche Versorgungsleistungen über eine Pensionskasse erbringen, müssen das so tun, dass keine Arbeitnehmergruppe wegen des Geschlechts diskriminiert wird. Wer geschlechtsbezogen diskriminiert wird, kann von seinem Arbeitgeber verlangen, einen diskriminierungsfreien Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung betrifft aber keine Zusatzversorgungsansprüche, die ein Arbeitnehmer neben der vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung freiwillig durch eigene Beiträge erwirbt ( BAG, AZR 550/03 ). 5.6 Gewinnausschüttung Wenn eine Versorgungskasse an ihren Träger - den Arbeitgeber - Gewinne ausschüttet, zahlt sie ihm keinen Arbeitslohn zurück. Die Rückzahlung von Arbeitslohn setzt nämlich voraus, dass zuvor beim Arbeitnehmer zuvor Güter in Geld oder Geldeswert abfließen - 8 Abs. 1 EStG bezeichnet als Einnahmen "alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkunftsarten... zufließen". "Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen" ( BFH, VI R 20/07 2. Leitsatz). 5.7 Haftung für Fehlbeträge "1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der aok-business.de - PRO Online,

6 Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassung keinen Einfluss nehmen konnte." "2. 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung... bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine 'regulierte' Pensionskasse führt Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden" ( BAG, AZR 617/12 1. und 2. Leitsatz). 5.8 Leistungsumfang Eine Pensionskasse muss in der Regel nur für die Leistung einstehen, die sie nach ihrer Satzung versprochen hat und für die Beiträge gezahlt wurden. Ist aufgrund zwingender betriebsrentenrechtlicher Vorgaben eine höhere Versorgungsleistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber für den Spitzenbetrag einzustehen. Die Pensionskasse muss im Übrigen - wie der Arbeitgeber auch - nach europarechtlichen Vorgaben ein diskriminierungsfreies Verhalten zeigen ( BAG, AZR 279/03 ). 5.9 Versorgungsausgleich Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer N wehrte sich gegen die Kürzung seiner betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse erfolgte. In einem familiengerichtlichen Versorgungsausgleich wurde N's Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht übertragen. Die Übertragung erfolgte gemäß 10 Abs. 1 VersAusglG. Das Familiengericht überträgt dem ausgleichberechtigten Ehegatten danach ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. Dabei hat die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Betriebsrentenkürzung Bindungswirkung - soweit es den der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungsweg betrifft ( BAG, AZR 813/14 - mit dem Hinweis, dass es ausschließlich Sache der Familiengerichte ist, die rechtlichen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs zu klären). Und amtlich: "Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung" ( BAG, AZR 813/14 Leitsatz) Vorzeitiges Ausscheiden "Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die von einer Pensionskasse nach deren Satzung zu erbringen sind, und bleiben im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis die bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Pensionskasse zu erbringenden, auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden satzungsmäßigen Leistungen hinter dem nach 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch zurück, ist der Arbeitgeber nach 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den Differenzbetrag in Ergänzung zu den von der Pensionskasse erbrachten Leistungen zu zahlen, wenn er nicht die sog. versicherungsrechtliche Lösung nach 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt hat" ( BAG, AZR 542/13 ) aok-business.de - PRO Online,

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