WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2016"

Transkript

1 WAS GIBT S NEUES? AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2016 Dr. Charlotte Beck, 22. Januar 2016

2 A. Neue Gesetze 2

3 I. Eingeschränkte Anpassungspflicht bei Pensionskasse und Direktversicherung Rechtslage seit 1999: Bei Pensionskassen und Direktversicherungen entfällt die Rentenanpassungspflicht, wenn ab Rentenbeginn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Rente verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellungen nicht überschritten wurde ( 16 III Nr. 2 BetrAVG a.f.). BAG-Urteile vom (3 AZR 617/12, 618/12): Anpassungspflicht besteht doch, wenn Zusage vor dem (Inkrafttreten der Deckungsrückstellungs-VO) erteilt wurde. Das gilt auch für später erteilte Zusagen über regulierte Pensionskassen, wenn der für deregulierte Pensionskassen von der BaFin festgelegte Höchstrechnungszins überschritten ist. Damit lief die Regelung in der Praxis leer. Reaktion des Gesetzgebers: Zum ersatzlose Streichung des Erfordernisses der Einhaltung eines bestimmten Zinsniveaus. Anpassungsprüfungspflicht des AG entfällt bereits dann, wenn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet werden. 3

4 I. Eingeschränkte Anpassungspflicht bei Pensionskasse und Direktversicherung Konsequenzen für den AG: Gilt jedenfalls für alle Anpassungstermine ab U.E. hat die Neuregelung Rückwirkung, d.h.: AG ist nicht zur Anpassung gem. den BAG-Urteilen aus 2014 verpflichtet, wenn er seither nicht angepasst hat. Wenn AG auf Basis der BAG-Urteile angepasst hat, kann er den Erhöhungsbetrag gem. 812 BGB zurückfordern und die laufende Rente herabsetzen. Wurde er rechtskräftig zur Rentenerhöhung verurteilt, ändert sich durch Neuregelung nichts. Ausnahme Feststellungsklage oder Klage auf zukünftige Leistung ( 257 ff ZPO): Hier ist eine Abänderungsklage möglich (dazu demnächst Diller/Zeh). 4

5 II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Dient dem Abbau von Hindernissen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die sich aus den Regelungen zur BetrAV ergeben (RL 2014/50/EU; BGBl. I 2015, 2553). Inkrafttreten Gesetz geht über die RL hinaus: Anwendung der Neuregelungen grundsätzlich auf alle AN, nicht nur auf solche, die zwischen den Mitgliedstaaten zu- und abwandern. Anwendung der Neuregelungen auch auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, nicht nur auf Altersversorgung. 5

6 II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen, 1b I 1 BetrAVG n.f. Absenkung des Mindestalters von 25 auf 21 Jahre. Absenkung der Mindestzusagedauer von 5 auf 3 Jahre. Gilt für Zusagen, die ab dem erteilt werden, und für Altzusagen, die hineinwachsen (also wenn Zusage ab mindestens 3 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist), 30f III BetrAVG n.f. 6

7 II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Unverfallbare Anwartschaften und Benachteiligungsverbot bei einem AG-Wechsel, 2a BetrAVG (n.f.) Bisher gelten für unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener AN uneingeschränkt Veränderungssperre und Festschreibeeffekt ( 2 V BetrAVG): Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens bleiben außer Betracht. Neu: Benachteiligungsverbot. Ausgeschiedener AN darf im Hinblick auf den Wert der unverfallbaren Anwartschaft gegenüber aktiven AN nicht benachteiligt werden ( 2a II 1 BetrAVG n.f.). Keine Benachteiligung ( 2a II 2 BetrAVG n.f.): nominaler oder verzinster Anspruch; Überschussbeteiligung bei Durchführung über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung; jährliche Erhöhung um 1% p.a., Nettolohnanstieg oder Anstieg des VPI. 7

8 II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Abfindung von Kleinstanwartschaften erfordert Zustimmung des Beschäftigten bei grenzüberschreitendem Arbeitgeberwechsel, 3 II 3 BetrAVG n.f. 8

9 II. Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom Erweiterte Informationsansprüche der Beschäftigten, 4a BetrAVG n.f. Auf Verlangen des AN muss der AG ihm mitteilen: ob und wie eine Anwartschaft erworben wird, aktuelle Höhe der Anwartschaft und voraussichtliche Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze, Auswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft, Entwicklung der Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Höhe des Übertragungswertes nach 4 III BetrAVG. Anspruch auf Auskunft in Textform (z.b. per ); insb. Onlineportal reicht nicht. 9

10 B. Aktuelle Rechtsprechung 10

11 I. Spätehenklausel BAG, AZR 137/13 (NZA 2015, 1447; dazu Bauer/Krieger, NZA 2016, 22) (1) Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung: Eine Spätehenklausel, die einem AN Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des AN geschlossen ist, benachteiligt den AN unzulässig wegen des Alters. Unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen AN wegen des Alters gem. 7 I AGG. Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel nach 7 II AGG, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. 11

12 I. Spätehenklausel BAG, AZR 137/13 (2) Keine Rechtfertigung nach 10 S. 3 Nr. 4 AGG: Gerechtfertigt ist die Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Hinterbliebenenversorgung ist nicht von 10 S. 3 Nr. 4 AGG erfasst, nur Alters- oder Invaliditätsversorgung. Unionsrechtskonforme Auslegung gem. Gleichbehandlungsrichtlinie, Art. 6 II RL 2000/78/EG: Regelt nur Alters- oder Invaliditätsrente (EuGH, C-546/11 Dansk Jurist). Allgemeiner Rechtfertigungsgrund nach 10 Satz 1 und 2 AGG: Offengelassen, ob die Spätehenklausel einem legitimen Ziel im Sinne von 10 Satz 2 AGG dient. Jedenfalls sei Altersgrenze von 60 Jahren nicht angemessen und erforderlich im Sinne von 10 Satz 2 AGG, da sie nicht an das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpfe. 12

13 I. Spätehenklausel BAG, AZR 137/13 (3) Konsequenzen für den Arbeitgeber: Spätehenklauseln auf Wirksamkeit prüfen. Ggf. Anpassung der Klausel an die Rechtsprechung, für Änderungen reichen sachliche Gründe. Ersatz durch Spätehenklausel mit Ausschluss von Ehen nach Eintritt des Versorgungsfalls, Altersabstandsklausel (str.), Mindestehedauerklausel, Ausschluss von Hinterbliebenenrente. 13

14 II. Ungleichbehandlung Arbeiter/Angestellte BAG, AZR 575/14 (bisher nur PM) Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn damit gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. AG durfte bei der Einstufung in die Versorgungsgruppen an die unterschiedlichen tariflichen Regelungen anknüpfen. Diese sahen für Arbeiter und Angestellte eine unterschiedliche Systematik der Einstufung vor. Einschätzungsspielraum der Betriebspartner. 14

15 III. Auslegung von Versorgungszusagen 1. BAG, AZR 897/12 (NZA 2015, 1192) Gesamtzusage über BetrAV ist regelmäßig dynamisch: Versorgung nach den jeweils geltenden Versorgungsregeln. Verspricht der AG dem AN eine Gesamtversorgung, besteht regelmäßig erst dann ein Anspruch auf die Betriebsrente, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Entgegen dem vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Versorgungsordnung ( nach Vollendung des 60. Lebensjahres ) besteht der Rentenanspruch erst ab Bezug der gesetzlichen Rente. 15

16 III. Auslegung von Versorgungszusagen 2. BAG, AZR 517/13 (NZA-RR 2015, 595) Verweisungen auf die für die BetrAV beim AG geltenden Bestimmungen beziehen sich regelmäßig auf die jeweils beim AG geltenden Regelungen (dynamische Verweisung). Eine solche Jeweiligkeitsklausel ist für den AN nur zumutbar i.s.v. 308 Nr. 4 BGB, wenn die ablösende Neuregelung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit dem vom BAG entwickelten Drei-Stufen-Schema entspricht. Die Jeweiligkeitsklausel ist nur insoweit dynamisch auszulegen, wie sie den Grundsätzen des Drei-Stufen-Schemas entspricht. Hier: sachlich-proportionale Gründe für Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwächse durch die Neuregelung erforderlich. 16

17 IV. Anpassung der Betriebsrenten 1. Negative Anpassungsentscheidung BAG, AZR 37/14 (NZA-RR 2015, 318) Im Rahmen der Anpassungsprüfung der Betriebsrenten nach 16 BetrAVG kommt es nur auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des AG an, nicht auf eine fiktive Lage, die bestünde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären oder wenn der AG nicht zu einem Konzern gehören würde. Der AG kann eine Anpassung der Betriebsrenten nicht allein mit der Begründung ablehnen, die Anpassung hätte künftig einen Stellenabbau zur Folge, wenn die Unternehmenskennzahlen ansonsten nicht gegen eine Anpassung sprechen. 17

18 IV. Anpassung der Betriebsrenten 2. CTA BAG, AZR 51/12 (NZA-RR 2015, 147) Eine Bank, die vor dem Anpassungsstichtag aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch genommen hat, konnte davon ausgehen, im Anpassungszeitraum keine ausreichenden Erträge für eine Betriebsrentenanpassung zu erwirtschaften (Bankenrettungsfonds Dresdner Bank). Das Vermögen eines CTA und dessen Erträge sind im Rahmen des 16 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. 18

19 IV. Anpassung der Betriebsrenten 3. Anpassung bei Beherrschungsvertrag BAG, AZR 739/13 (NZA 2015, 1187) Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages kommt es bei dem beherrschten Unternehmen bei der Anpassungsprüfung zu einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, es sei denn das beherrschte Unternehmen kann darlegen, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag für den Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (Änderung der Rechtsprechung). Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: AG muss vortragen und beweisen, dass sich Gefahrenlage aus dem Beherrschungsvertrag nicht auf ihn ausgewirkt hat. 19

20 V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 1. BAG, AZR 1094/12 (NZA 2015, 225; dazu Diller/Beck, NZA 2015, 274) (1) BetrAV im Sinne des BetrAVG setzt voraus, dass der AG die Versorgungszusage erteilt hat. Eine Zusage durch die Konzernobergesellschaft fällt nicht unter das BetrAVG. Eine analoge Anwendung gem. 17 I 2 BetrAVG greift nur, wenn die Versorgungszusage aus Anlass einer Tätigkeit für das Unternehmen erteilt wird. Dafür müssen vertragliche Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Begünstigten bestehen. Dass die Tätigkeit dem Unternehmen wirtschaftlich zugute kommt, genügt nicht. Keine Einstandspflicht des PSV nach 7 I 1 BetrAVG. Keine Ausfallhaftung des Vertragsarbeitgebers. Unverfallbarkeit? Konzernzusage, die vollständigen Wegfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, verstößt vermutlich gegen 138 und 307 BGB. Zusage sollte Unverfallbarkeit nach spätestens nach 20 Jahren vorsehen (so das BAG vor Inkrafttreten des BetrAVG) und nach dem Beendigungsgrund differenzieren. 20

21 V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 1. BAG, AZR 1094/12 (2) Rentenanpassung gem. 16 BetrAVG? Konzernzusage ohne Inflationsausgleich vermutlich wirksam, da 16 BetrAVG eine Ausnahmevorschrift ist. Normalfall Nominalwertprinzip. Anpassung nur, wenn Opfergrenze der Geldentwertung überschritten (so das BAG vor Inkrafttreten des BetrAVG). Abfindung u.e. uneingeschränkt möglich. Steuerliche Behandlung: Bilanzierungsrecht der zusagenden Konzernmutter nach 6a EStG? Verdeckte Einlage nach 8 III 3 EStG? 21

22 V. Betriebliche Altersversorgung im Konzern 2. BAG, AZR 323/13 (ZIP 2015, 941) Der Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse einer Versorgungszusage kann aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt sein. Solche Gründe können auf einer Fehlentwicklung der betrav oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen. Beruft sich der AG auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns ausnahmsweise dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung zulässig ist. Dies ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn sämtliche Anteile an dem AG-Unternehmen von der Führungsgesellschaft des Konzerns gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Leitung einer Gruppe von Unternehmen ist. Anders als bei der Rentenanpassung nach 16 BetrAVG müssen nicht die strengen Voraussetzungen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern erfüllt sein. 22

23 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Düsseldorf Dreischeibenhaus Düsseldorf Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)

ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN

ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt

Mehr

Altersgrenze 65 oder 67 in der bav

Altersgrenze 65 oder 67 in der bav Altersgrenze 65 oder 67 in der bav Referat von Prof. Dr. Hermann Plagemann Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht in Frankfurt am Main bav Symposium 2013 in Köln am 27.02.2013 PLAGEMANN RECHTSANWÄLTE

Mehr

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen

Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen 1 Professor Dr. Ulrich-Arthur Birk Die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einer Direktzusage- Was ausgeschiedene Arbeitnehmer beachten müssen Direktzusage Die folgenden Ausführungen

Mehr

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab

Mehr

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler.

Newsletter 3/2014. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2014 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) infolge Ausscheiden des beherrschenden GGF aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit (BFH, Urteil vom 25.06.2014

Mehr

Abhandlungen. Arbeitsrechtliche. Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie* Dr. Nicolas Rößler, Frankfurt am Main

Abhandlungen. Arbeitsrechtliche. Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie* Dr. Nicolas Rößler, Frankfurt am Main Abhandlungen Dr. Nicolas Rößler, Frankfurt am Main Arbeitsrechtliche Aspekte der Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie* Die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Newsletter 3/2013. Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte,

Newsletter 3/2013. Aus dem Rentenrecht Vorsicht bei Entgeltvorausbescheinigung Seite 5. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, Newsletter 3/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BMF, Schreiben 24.07.2013 IV C 3 - S 2015/11/10002) Seite 2 Aus dem Arbeitsrecht

Mehr

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554)

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) 3Nr. 55 3 Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) Steuerfrei sind... 55. der in den Fällen des 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

Mehr

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie B OCHUMER V ERBAND Teilungsrichtlinie Diese Teilungsrichtlinie gilt für die Fälle, in denen ein gegenwärtiger oder früherer Mitarbeiter oder eine gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterin (nachfolgend für

Mehr

Newsletter 3/2015. Inhalt. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler.

Newsletter 3/2015. Inhalt. Informationen für Unternehmer, Vorstände und Führungskräfte, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Vermittler. Newsletter 3/2015 Inhalt Aus dem Steuerrecht Wie bei der Basisvorsorge sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tarifermäßigt zu besteuern Seite 2 Übertragung von Versorgungsverpflichtungen

Mehr

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011-11 Sa 1410/10 - aufgehoben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011-11 Sa 1410/10 - aufgehoben. Gericht: BAG Datum: 25. Juni 2013 Aktenzeichen: 3 AZR 219/11 Typ: Urteil Fundstelle: openjur 2013, 37345 Verfahrensgang: Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das

Mehr

Betriebliche Altersversorgung Rechtliche, tatsächliche und politische Rahmenbedingungen

Betriebliche Altersversorgung Rechtliche, tatsächliche und politische Rahmenbedingungen Betriebliche Altersversorgung Rechtliche, tatsächliche und politische Rahmenbedingungen Prof. Dr. Christian Rolfs Universität zu Köln Seite1 Wo kommen wir her? Betriebliche Altersversorgung gibt es schon

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Betriebl. Altersversorgung - Auszehrungsverbot Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich 3. Das Auszehrungsverbot aus 5 Abs. 1 BetrAVG 4. Das Anrechnungsverbot aus 5 Abs. 2 BetrVG 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Pension Management - Master of Pension Management

Pension Management - Master of Pension Management 1. Semester Betriebsrentenrecht (PM 4) Modulnummer: PM 4 Semester: 1 Umfang: 5 ECTS CP, 3 SWS Kurzzeichen: Dauer: 1 Semester Häufigkeit: WS Modulgruppe: Themenbereich II Kompetenzen/Lernziele: Die wesentlichen

Mehr

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2015

Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2015 Informationen zur betrieblichen Altersversorgung Sommer 2015 1. EU-Recht Das Bundeskabinett hat am 01.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie beschlossen. Die neuen

Mehr

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf 1 [1] Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) 1 Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers Zimmermann & Strecker Aktuell (Ausgabe November 2007) Direktversicherungen in der Insolvenz des Arbeitgebers Rechtsanwalt Hermann Zimmermann, Marburg Fachanwalt für Arbeitsrecht unter Mitarbeit von Leyla

Mehr

DLQuarterly 02/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH

DLQuarterly 02/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH DLQuarterly 02/2008 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Auswirkung der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen BMF-Schreiben

Mehr

IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Unverfallbarkeit bei durch Entgeltumwandlung finanzierter betrieblicher Altersversorgung

IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Unverfallbarkeit bei durch Entgeltumwandlung finanzierter betrieblicher Altersversorgung IX. 1b Abs. 5 BetrAVG Entgeltumwandlung 98 102 1b BetrAVG Kap. 6 und Pensionsfonds als Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch

Mehr

(Betriebliche) Altersversorgung

(Betriebliche) Altersversorgung (Betriebliche) Altersversorgung Neues aus der Rechtsprechung qx-club in Köln Dr. René Döring, 3. April 2012 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Agenda EuGH: Pflicht zu Unisex-Tarifen auch in der bav? LAG

Mehr

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung. Inhalt. I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Kurzbeschreibung zur Direktversicherung. Inhalt. I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Kurzbeschreibung zur Direktversicherung Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung 2. Auswirkung beim Arbeitnehmer a) in der

Mehr

Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis

Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis von Bettina Schmidt 1. Auflage Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Schmidt wird vertrieben von beck-shop.de Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H.

Mehr

Hintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003

Hintergrundinfo zur geplanten Anhebung des Renteneintrittsalters bei Altersteilzeit und bei Vorruhestand. Nr. 21 N O V E M B E R 2003 arbeits- und gesundheitsschutzpolitik altersteilzeit/teilzeit allgemeine sozialpolitik arbeitsmarktalterssicherung/ betriebliche altersvorsorge/alterssicherung behindertenpolitik gesundheitspolitik soziale

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung.

Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung. Aktion Demokratische Gemeinschaft e.v. Februar 2002 Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung. Auf den folgenden Seiten sind Folien abgedruckt, die die wesentliche

Mehr

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer Betriebsvereinbarung BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.10.2012, 3 AZR 539/10 Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer Betriebsvereinbarung Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil

Mehr

Merkblatt 59 HBeamtVG

Merkblatt 59 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.1.2013, 3 AZR 4/11 Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes

Mehr

WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz

WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006. Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz WM-Tagung zum Insolvenzrecht am 19./20. Juni 2006 Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberinsolvenz Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Versicherung Deckungsverhältnis

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

Pflicht zu Unisextarifen. betrieblichen Altersversorgung auch für die Vergangenheit?* Prof. Dr. Ulrich-Arthur Birk, Bamberg. 1.

Pflicht zu Unisextarifen. betrieblichen Altersversorgung auch für die Vergangenheit?* Prof. Dr. Ulrich-Arthur Birk, Bamberg. 1. Prof. Dr. Ulrich-Arthur Birk, Bamberg Pflicht zu Unisextarifen in der betrieblichen Altersversorgung auch für die Vergangenheit?* 1. Diskussionsstand Die Unisexentscheidung des EuGH vom 1.3.2011 1 (nachstehend

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Unisex-Rechnungsgrundlagen auf die betriebliche Altersversorgung - Rechtlicher Rahmen -

Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Unisex-Rechnungsgrundlagen auf die betriebliche Altersversorgung - Rechtlicher Rahmen - Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Unisex-Rechnungsgrundlagen auf die betriebliche Altersversorgung - Rechtlicher Rahmen - Peter Küpper, RA, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mercer Deutschland GmbH, Mülheim-Ruhr

Mehr

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG hinzuweisen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG hinzuweisen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 807/11 Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Leitsätze Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 UF 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 567/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau D S, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Versicherung. Versicherungsvertrag Bezugsrecht 166 VVG. Arbeits-/Dienstvertrag

Versicherung. Versicherungsvertrag Bezugsrecht 166 VVG. Arbeits-/Dienstvertrag Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Lebensversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Vortrag beim Abendsymposion des ZIS am 13. März

Mehr

Zentrale Aspekte der aktuellen Rechtsprechung Pluspunkte und Defizite des geltenden Rechts

Zentrale Aspekte der aktuellen Rechtsprechung Pluspunkte und Defizite des geltenden Rechts Klaus Bepler Göttingen, am 30. Oktober 2013 Vors.Richter am BAG a.d. Honorarprofessor (Halle-Wittenberg) Zentrale Aspekte der aktuellen Rechtsprechung Pluspunkte und Defizite des geltenden Rechts Diffizile

Mehr

Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente - Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung

Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente - Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung Fachgespräch Arbeitsrecht Älter werden im Betrieb HBS und WSI, Düsseldorf, 10.09.2015 Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente - Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung

Mehr

PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung

PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung 2. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen Dr. Jacob von Andreae, Goslar, 20. November 2014 Inhalt

Mehr

I. Betriebliche Altersversorgung und Vertragsfreiheit

I. Betriebliche Altersversorgung und Vertragsfreiheit Die betriebliche Altersversorgung (BAV) ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge eine weitere Säule der Sicherung der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG

Mehr

Wichtige Informationen für den Arbeitgeber zur Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG

Wichtige Informationen für den Arbeitgeber zur Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG Wichtige Informationen für den Arbeitgeber zur Direktversicherung nach 3 Nr. 63 EStG 1 Rechtliche Definition der Direktversicherung (DV) 2 Rechtliche Beziehungen bei einer DV 3 Steuerliche Behandlung der

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der Direktversicherung - Schadensersatz

Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der Direktversicherung - Schadensersatz Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/12 vom 18.9.2012 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.9.2012, 3 AZR 176/10 Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis... XIV. 1 Einführung... 1. 2 Grundlagen... 6

Inhalt. Abkürzungsverzeichnis... XIV. 1 Einführung... 1. 2 Grundlagen... 6 VII Inhalt Abkürzungsverzeichnis... XIV 1 Einführung... 1 2 Grundlagen... 6 A. Betriebliche Altersversorgung... 6 I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung... 8 1. Versorgungszweck... 9 2. Biologisches

Mehr

DLQuarterly. Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen 01/2009. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH

DLQuarterly. Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen 01/2009. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH DLQuarterly 01/2009 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Entgeltumwandlung und Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen Wir hatten zu den Urteilen des LAG München vom 15.03.2007 (Unwirksamkeit

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2010-4 Sa 7/10 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2010-4 Sa 7/10 - wird zurückgewiesen. 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10 Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Diskriminierung

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2010-4 Sa 7/10 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2010-4 Sa 7/10 - wird zurückgewiesen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10 Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Diskriminierung wegen des

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Die Arbeitsmappe hat folgenden Inhalt:

Die Arbeitsmappe hat folgenden Inhalt: Arbeitsmappe 2011 Die aktuelle Arbeitsmappe (Stand 2011) informiert auf 70 Seiten über alles, was für Betriebsräte wichtig ist. Jeder Teilnehmer an einem Betriebsräteseminar erhält als persönliches Exemplar

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Rechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung: Praxisfragen, neuere Urteile und Entwicklungen

Rechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung: Praxisfragen, neuere Urteile und Entwicklungen Rechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung: Praxisfragen, neuere Urteile und Entwicklungen Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

zur betrieblichen Altersversorgung (bav)

zur betrieblichen Altersversorgung (bav) zur betrieblichen Altersversorgung (bav) Christian Coulin, Stuttgart 2014 _2 Neuere Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung (bav) 1 Derzeit bestehen fast 20 Millionen aktive Betriebsrentenanwartschaften.

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Formen der Zusage Portabilität bav Unterstützung der BCA im Überblick

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Arbeitsrechtliche Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung zum 1.1.2005 Das Alterseinkünftegesetz hat neben erheblichen steuerrechtlichen auch wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen für die betriebliche

Mehr

Rechtsprechung. Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung

Rechtsprechung. Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer verschlechternden Abänderung des Versorgungswerkes 1. In diesen Fällen muss nach ständiger des BAG nach Maßgabe des Drei-Stufen-Modells regelmäßig

Mehr

Newsletter Employment 13/07

Newsletter Employment 13/07 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2007 Ausgabe 13/07 (März 2007) Newsletter Employment 13/07 Über den Wolken Die erste Entscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Taylor

Mehr

Altersrente (Grundsätze)

Altersrente (Grundsätze) Altersrente (Grundsätze) Dr. Constanze Oberkirch, Andreas Koehler TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2015 Altersrente (Grundsätze) HI519936 Zusammenfassung LI1097831 Begriff Eine Altersrente aus der gesetzlichen

Mehr

Kurzbeschreibung zur Pensionskasse

Kurzbeschreibung zur Pensionskasse Kurzbeschreibung zur Pensinskasse Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte Pensinskasse 1. Wie funktiniert eine arbeitgeberfinanzierte Pensinskasse? 2. Auswirkungen beim Arbeitnehmer a) in der Anwartschaft -Beiträge

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der Direktversicherung - Schadensersatz

Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der Direktversicherung - Schadensersatz BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.9.2012, 3 AZR 176/10 Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der Direktversicherung - Schadensersatz Tenor Die Revision des Klägers

Mehr

Newsletter Betriebliche Altersversorgung

Newsletter Betriebliche Altersversorgung AUSGABE 2/2013 Newsletter Betriebliche Altersversorgung Liebe Leserin, lieber Leser, im Anschluss an die Erstausgabe unseres Newsletter betriebliche Altersversorgung vom Juni 2013 möchten wir Sie wiederum

Mehr

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr.

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr. Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung

Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung Unter einer Überversorgung im steuerlichen Sinne versteht man i.a. dass die Versorgungsanwartschaften die Obergrenze von 75% des Gehaltes überschreiten. Diese

Mehr

u.di informiert 1/09 Inhalt 1. Sachverhalt

u.di informiert 1/09 Inhalt 1. Sachverhalt Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Günter Marx Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 BetrAVG) Warum Arbeitgeber und Betriebsrat die Förderfähigkeit nach 10a, 82 Abs. 2 EStG (RiesterFörderung)

Mehr

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt

Mehr

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972)

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte (nachfolgend Berechtigte) erhält die gleichen Leistungsarten,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Eine Entscheidung für die Zukunft Ihres Unternehmens VERSICHERUNGEN Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bietet

Mehr

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

BAG Urteil vom 28.10.2008-3 AZR 317/07

BAG Urteil vom 28.10.2008-3 AZR 317/07 BAG Urteil vom 28.10.2008-3 AZR 317/07 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2008 BAG Urteil vom 28.10.2008-3 AZR 317/07 HI2169280 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2169280_1 Abgrenzung Betriebsrenten.

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG

Allianz Lebensversicherungs-AG Allianz Lebensversicherungs-AG Die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH A. Beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusagen an steuerlich beherrschende

Mehr

Newsletter Betriebliche Altersversorgung

Newsletter Betriebliche Altersversorgung AUSGABE 1/2013 Newsletter Betriebliche Altersversorgung Liebe Leserin, lieber Leser, Inhaltsverzeichnis auf vielfachen Wunsch unserer Mandanten ergänzen wir unseren allgemeinen Newsletter Arbeitsrecht

Mehr

Quartalsletter 04/2012

Quartalsletter 04/2012 Sodalitas GmbH -Spezialversicherungsmakler- Langebrücker Str. 4, 01109 Dresden (0351) 888 12 51 (0351) 888 12 52 mail@sodalitas-gmbh.de Quartalsletter 04/2012 Der Quartalsletter 4/2012 informiert Sie über

Mehr

Bereitschaftsdienst (un-)geklärte Fragen zu Arbeitszeit und Vergütung

Bereitschaftsdienst (un-)geklärte Fragen zu Arbeitszeit und Vergütung Bereitschaftsdienst (un-)geklärte Fragen zu Arbeitszeit und Vergütung Dieser Artikel ist erschienen in: BB, Seite 549, 2004 Dr. Jobst-Hubertus Bauer Dr. Steffen Krieger GLEISS LUTZ Stuttgart I. Einleitung:

Mehr

1 Altersversorgung in

1 Altersversorgung in 1 Altersversorgung in Deutschland Die Altersversorgung der Arbeitnehmer in Deutschland beruht auf den drei Säulen gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge.

Mehr

Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar

Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar Gerichtsurteile Rentenzahlungen Nicht immer von der Steuer absetzbar Renten sind nicht steuerlich als Sonderausgaben abzusetzen, wenn diese für eine Gegenleistung ausgezahlt wird. Der Bundesfinanzhof stellte

Mehr

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys.

Dr. Marcel Grobys Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Anzinger Straße 3a 85586 Poing b. München Tel(Fax) 08121/4765913(14) mg@marcelgrobys. NEWSLETTER ARBEITSRECHT 5/15 Rechtsprechung Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung Ein Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer nur dann (vorsorglich) wirksam Urlaub

Mehr

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - BMF-Schreiben vom 05. Februar 2008 -

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - BMF-Schreiben vom 05. Februar 2008 - Firmenvorsorge - Info Steuerrecht - Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - BMF-Schreiben vom 05. Februar 2008 - Wiesbaden, 12.05.2008 Mit seinem Schreiben vom 17. November 2004 hatte

Mehr

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) I. Benachteilung wegen des Alters Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze beim Erreichen des 60. Lebensjahres vorsehen, sind in diesem Punkte dann

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVG Ausfertigungsdatum: 19.12.1974 Vollzitat: "Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH

Entgelttarifvertrag. für die Firma. SZST Salzgitter Service und Technik GmbH Entgelttarifvertrag für die Firma SZST Salzgitter Service und Technik GmbH vom 21. Juni 2005 gültig ab 1. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 5 2 Pauschalzahlung Arbeiter, Angestellte und Auszubildende

Mehr

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Andreas Buttler Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage vvw T KARLSRUHE Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr