Rechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung: Praxisfragen, neuere Urteile und Entwicklungen

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1 Rechtliche Fragen der betrieblichen Altersversorgung: Praxisfragen, neuere Urteile und Entwicklungen Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte, den

2 Agenda 1) Fallstricke des Kombimodells Direktversicherung (DV) plus Unterstützungskasse (UK) 2) Abfindung bei Direktversicherung und Unterstützungskasse 3) Novellierung des BetrAVG Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

3 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

4 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Direktversicherung Entgeltumwandlung Uk zusätzlicher Rahmen für - arbeitgeberfinanzierte bav - weitere AN-finanzierte bav KOMBIMODELL Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

5 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Die Kombination DV plus UK ist attraktiv, wenn Die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bav- und / oder weiterer arbeitnehmerfinanzierten bav, die den steuer- und sozialversicherungsfreien Dotierungrahmen vom 3 Nr. 63 EStG unberührt lässt, gewollt ist. Wenn gleichzeitig eine Bilanzberührung nicht erwünscht ist. Niedrigzinsphase macht mehr bav für viele Arbeitnehmer zwingend. P.S.: Auch scheinbare Gutverdiener laufen in die Altersarmut, wenn nicht > 4 % der BBG vorgesorgt wird. Zusätzliche Lücken durch Niedrigzinsphase bei privat Versicherten (Beitragsanstieg). Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

6 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK AG-Finanzierung: unbeschränkt steuerliche Förderung und unbeschränkt sozialversicherungsrechtliche Förderung AN-Finanzierung: unbeschränkt steuerliche Förderung zusätzlich 4 % der BBG Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

7 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Das Problem in der Praxis: Zwei Durchführungswege mit jeweils eigenen Spielregeln Kein Gleichlauf im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Hohes Irritationspotential bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbes. bei Störfällen Hohe Anforderungen an die Sachbearbeiter des Versicherers / der UKasse Kommunikation und Dokumentation im Vorfeld und begleitend nötig in Richtung Arbeitgeber/Personalabteilung in Richtung Arbeitnehmer Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

8 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Direktversicherung rückgedeckte Unterstützungskasse Rechtsanspruch Schutz der Versorgung Rechtsanspruch besteht I.d.R. Schutz durch. unwiderrufliches Bezugsrecht (meist im Versicherungsantrag) Rechtsanspruch besteht nach Definition BetrAVG nicht. I.d.R. wird schon in der Satzung die Unterschrift des Arbeitnehmers verlangt ( Revers ). Im Revers selbst muss dies der Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigen. Regelmäßig Rückfragen der Arbeitnehmer, saubere Erklärung notwendig Generell kostenpflichtiger Schutz durch PSVaG, dennoch besteht die Notwendigkeit einer Verpfändungslösung. Zusätzlicher Erklärungsbedarf, zusätzliche Unterschriften, Anzeige beim Versicherer nötig, Änderungen wie z.b. bei Hinterbliebenen sind erneut zu dokumentieren Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

9 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Steuerliche Behandlung der Beiträge Direktversicherung 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bis 4% der BBG + ggf Einzige Voraussetzung: Erstes Dienstverhältnis rückgedeckte Unterstützungskasse 4d EStG + KStDV unbeschränkt, bei betrieblicher Veranlassung. Voraussetzung: Vollendung 27. Lj. oder unverfallbare Anwartschaft Problematik bei der arbeitgeberfinanzierten bav für jüngere Mitarbeiter Formale Besonderheiten bei Absenkung der Beiträge, z.b. aufgrund von Teilzeit PSV-Pflicht regelmäßig nein regelmäßig ja, ab gesetzlicher Unverfallbarkeit Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

10 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Störfall: Ausscheiden des Arbeitnehmers Direktversicherung 1) Versicherungsvertragliche Lösung / Anspruchsbegrenzung 2) private Fortführung durch AN 3) Übertragungsabkommen 4) 'unkomplizierte Zusageübernahme durch neuen AG mit VN-Wechsel Regelfall: Vereinbarung der Anspruchsbegrenzung zur Vermeidung einer Differenzhaftung für den Arbeitgeber Praxis: 1) Übernahme der VN-Eigenschaft und der arbeitsrechtlichen Zusage durch neuen AG. 2) oder Übernahme der VN- Eigenschaft durch den ehemaligen Arbeitnehmer Konsequenz: Der alte Arbeitgeber entledigt sich der Zusage de facto / de jure. Begrenzung der Einstandspflicht durch Anspruchsbegrenzung Rückgedeckte Unterstützungskasse 1) keine versicherungsvertragliche Lösung 2) keine private Fortführung durch AN 3) kein Übertragungsabkommen 4) erschwerte Übernahme der Zusage durch neuen AG Konsequenz: 1) Die Unterstützungskassenversorgung verbleibt verwaltungstechnisch i.d.r. beim alten Arbeitgeber (Schriftverkehr) 2) Es sind weiter PSV-Beiträge fällig Ausnahmen: 1) Übernahme der Zusage durch neuen AG. Dieser wird Trägerunternehmen und die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer führt die Rückdeckungsversicherung fort. 2) Abfindung im Rahmen des 3 BetrAVG Aber: ad 1) Neuer AG übernimmt mit der Zusage auch die gesamte PSV-Pflicht (auch für den Teil den der AN beim alten AG aufgebaut hat). Daher meistens keine Zustimmung zur Übernahme durch neuen AG. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

11 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Störfall: entgeltlose Zeit Direktversicherung private Fortführung mit eigenen Beiträgen möglich rückgedeckte Unterstützungskasse Wegen 4d EStG keine private Fortführung mit eigenen Beiträgen möglich Störfall: Absenken von Vollzeit auf Teilzeit Änderungsmitteilung an Versicherer Änderung der arbeitsrechtlichen Vereinbarung nur im Rahmen der engen steuerlichen Vorschriften Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

12 Fallstricke des Kombimodells DV plus UK Leistungsphase Direktversicherung 1) Allgemeine Voraussetzung zur Auszahlung der Leistung: Steuerlich ist die Auszahlung ohne ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben möglich 2) Versteuerung / Verbeitragung - Versteuerung durch den Arbeitnehmer mit Bescheinigung des Verscherers - Verbeitragung durch Versicherung 3) Anpassungsprüfungspflicht: nein Durch Escape-Clause 16 Abs. 3 BetrAVG regelmäßig nicht rückgedeckte Unterstützungskasse 1) Allgemeine Voraussetzung zur Auszahlung der Leistung: Steuerlich ist die Auszahlung nach Auffassung des BMF erst mit Ausscheiden aus dem Erwerbsleben möglich 2) Versteuerung / Verbeitragung - Grundsätzlich Versteuerung durch Arbeitgeber oder als (honorierte) Dienstleistung durch die Unterstützungskasse - Verbeitragung durch Zahlstelle 3) Anpassungsprüfungspflicht: ja Ratsam ist die Anpassung von 1 % p.a. zuzusagen und in der Rückdeckung kongruent abzubilden, ansonsten ist die Anpassung nach 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vom Arbeitgeber durchzuführen Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

13 Fazit Der Lohn der guten Tat ein Mehr an bav durch die Kombination zweier Durchführungswege - erhöht die Komplexität deutlich - erhöht den Kommunikations- und Verwaltungsaufwand - behindert die Zusage höherer Leistungen Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

14 Abfindungen bei DV und UK Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

15 Abfindungen Abfindungen innerhalb des 3 BetrAVG - gesetzlich unverfallbare Kleinstanwartschaften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abfindungen im Zusammenhang mit der Erstattung der GRV-Beiträge - Abfindungen des während des Insolvenzverfahrens erdienten Teils Abfindungen außerhalb des 3 BetrAVG - vertraglich unverfallbare Anwartschaften - Abfindungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses - Abfindungen von Personen, die nicht unter die Regelungen des BetrAVG fallen. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

16 Abfindungen Einkommensteuer BMF , Rz 289 Ebenfalls unschädlich für das Vorliegen von betrieblicher Altersversorgung ist die Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften; dies gilt sowohl bei der Beendigung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Grundsätzlich Abfindungen innerhalb und außerhalb des 3 BetrAVG unproblematisch bei der Direktversicherung Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

17 Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Im Falle von Unterstützungskassenversorgungen sind zusätzlich noch die Restriktionen der KSt zu beachten, namentlich die Zweckbindung. Die U-Kasse ist von der KSt befreit, wenn sie eine soziale Einrichtung im steuerlichen Sinne ist ( 5 Abs. 1 Satz 3 KStG, 1 ff. KStDV). Die Zweckbindung des Kassenvermögens: Vermögen und Einkünfte der U-Kasse dürfen nur ausschließlich und unmittelbar nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung für die Zwecke der U-Kasse verwendet werden. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

18 Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Zwecke der U-Kasse sind: betriebliche Altersversorgung, Sterbegeld (möglich: Nothilfe im Einzelfall). Darunter fällt nach Auffassung einzelner Finanzverwaltungen nicht Abfindungen außerhalb des 3 BetrAVG, z.b. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis Abfindung von Organpersonen, die nicht unter das BetrAVG fallen Abfindung verfallbarer Anwartschaften Denn R13 (3) S. 3 Nr. 1 KStR nennt nur Abfindungen nach 3 Abs. 1 BetrAVG als unschädlich! Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

19 Übersicht: Abfindungen nach 3 BetrAVG Abfindung Direktversicherung Ukasse Kleinstanwartschaften nach Ausscheiden; 3 Abs. 2 BetrAVG Frage des EStG geregelt BMF Rz. 289 Grenze Wert der alten Bundesländer: max. Monatsrente 28,35 / max. Kapital 3.402,00 Frage des EStG und KStG wie Direktversicherung Im Zusammenhang mit der Erstattung der GRV Beiträge; 3 Abs. 3 BetrAVG Wert der neuen Bundesländer: max. Monatsrente 24,15 / max. Kapital 2.898,00 Unbegrenzte Höhe wie Direktversicherung Während des Insolvenzverfahrens erdienter Teil; 3 Abs. 4 BetrAVG Unbegrenzte Höhe wie Direktversicherung Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

20 Übersicht: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Abfindung Direktversicherung Ukasse Im laufenden Arbeitsverhältnis Unbegrenzte Höhe Ungeklärt. Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung und damit der Körperschaftsteuerpflicht Bei Organen Vertraglich unverfallbare Anwartschaften Unbegrenzte Höhe, sofern die Regelungen des BetrAVG nicht gelten ( Unternehmer ) oder wirksam abbedungen wurden. Unbegrenzte Höhe Ungeklärt. Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung und damit der Körperschaftsteuerpflicht Ungeklärt. Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung und damit der Körperschaftsteuerpflicht Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

21 Problemfall: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer an sein Geld will und klagt? Direktversicherung/Pensionskasse Nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Arbeitnehmer der sich in einer finanziellen Notlage befindet, einen Anspruch darauf hat, dass im laufenden Arbeitsverhältnis der Versicherungsvertrag gekündigt und an ihn ausgezahlt wird ( Abfindung ). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich: Bejahend: LAG Bremen Urteil vom , 2 Sa 76/10 rkr. Ablehnend: LAG Hamm, , 4 Sa 1384/13, rkr. (Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde zurückgenommen (3 AZR 424/14)). Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

22 Übersicht: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Erster Fall Unterstützungskasse: Ausgeschiedener Arbeitnehmer klagt wegen einer finanziellen Notlage auf Kündigung und Auszahlung der Rückdeckungsversicherung (Arbeitsgericht Ebertswalde CA 1005/13, rkr.) 2001: Vereinbarung Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Unterstützungskasse 2010: Ausscheiden des Arbeitnehmers und Beitragsfreistellung. Weiterleitung der Versichererinformation zum vereinbarten Rentenbeginn und Kapitalabfindung 2011: Ehemaliger Arbeitnehmer kommt in finanzielle Schieflage und verlangt von der Unterstützungskasse die Kündigung des Versicherungsvertrags und Auskehr des Rückkaufswerts. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

23 Übersicht: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG So argumentierte das Arbeitsgericht: Abfindungsverbot des 3 BetrAVG gilt grundsätzlich in allen 5 Durchführungswegen Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur innerhalb der Regeln des 3 BetrAVG möglich. Kein Anspruch aufgrund der finanziellen Notlage gemäß den Grundsätzen des Fürsorgegedankens ( 241 BGB) und der Rechtsprechung des LAG Bremens (Urteil vom , 2 Sa 76/10), da Arbeitsverhältnis seit 2010 beendet war. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

24 Übersicht: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Das Arbeitsgericht sagt aber auch... Anders als im vorliegenden Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch im laufenden Arbeitsverhältnis, sofern eine Beendigung noch nicht im Raum steht, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf 3 BetrAVG jederzeit eine Abfindung der Versorgungsanwartschaften vereinbaren. 3 BetrAVG gilt nur für ausgeschiedene Mitarbeiter (Seite 7 unter 2.2. des Urteils). Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

25 Übersicht: Abfindungen außerhalb 3 BetrAVG Was passiert, wenn die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts und zivilrechtliches Urteil aufeinanderprallen? Arbeitsgerichte Ggf. vollstreckbares Urteil zur Auszahlung des Kassenvermögens an den Arbeitnehmer Finanzverwaltung Verstoß gegen KStDV? oder keine zweckwidrige Verwendung, wenn arbeitsrechtliche Fortentwicklung? - Pflicht des UK-Vorstandes bis zum BAG zu gehen? - Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung? Da UK ohne eigenes Verschulden nach Fortentwicklung der Rechtsprechung einem Urteil Folge leistet. - Inkaufnahme der Insolvenz von Gruppenunterstützungskassen, da keine liquiden Mittel satzungsgemäß für KSt-Zahlungen vorhanden sind? Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

26 Novellierung des BetrAVG Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

27 Novellierung des BetrAVG Noch in 2015, Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) Unverfallbarkeit: 3 Jahre (21. Lebensjahr) Steuerliche Begleitung UK/PZ: 23. Lebensjahr Nur noch einvernehmliche Abfindung von Kleinstanwartschaften nach 3 BetrAVG Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

28 Novellierung des BetrAVG Noch in 2015: Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU) Für regulierte PK und andere PK/DV-Tarife, deren Höchstrechnungszins > 65 VAG war Streichung des 2. Halbsatzes in 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn 2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach 65 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

29 Novellierung des BetrAVG Neue Diskussionen Ende 2015 / Anfang 2016 Studie des BMF zu Hemnissen in der bav bis Herbst b? Opting-Out? Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

30 Hinweise Die Ihnen überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen und rechtlichen Einschätzungen der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen. Die Unterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet. Copyright by Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Dr. Henriette Meissner 10. Alumnitagung der bav-betriebswirte

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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