Newsletter Betriebliche Altersversorgung

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1 AUSGABE 1/2013 Newsletter Betriebliche Altersversorgung Liebe Leserin, lieber Leser, Inhaltsverzeichnis auf vielfachen Wunsch unserer Mandanten ergänzen wir unseren allgemeinen Newsletter Arbeitsrecht (abrufbar unter ab sofort um einen speziellen Newsletter Betriebliche Altersversorgung, dessen Erstausgabe Sie gerade lesen. Mit diesem Newsletter wollen wir Sie über neue rechtliche Entwicklungen bei der BetrAV sowie die Arbeit unseres Schwerpunkt-Teams informieren. Im Vordergrund stehen wichtige Gerichtsentscheidungen, wir wollen aber auch auf gesetzliche Entwicklungen, anstehende Termine beim BAG, neue Diskussionen im Schrifttum sowie auf interessante neue Mandatskonstellationen hinweisen. Viel Spaß beim Lesen! Ihr Gleiss Lutz-Schwerpunktteam Betriebliche Altersversorgung I. Wichtige Entscheidungen 2 II. (Geplante) Gesetzesänderungen 3 1. Kapitalwahlrecht bei Pensionsfonds 3 2. Unverfallbarkeitsfristen 3 3. Anpassung von Betriebsrenten nach 16 BetrAVG bei Pensionskassen 3 4. Versorgungsausgleich 3 5. Finanztransaktionsteuer 3 III. Anstehende Entscheidungen des BAG 4 1. Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung 4 2. Schadenersatz wegen Zillmerung von Versicherungstarifen? 4 IV. Neue Mandate 4 V. Urteile im Detail 5 1. (Keine) Korrektur des BBG-Sprungs in der betrieblichen Altersversorgung jährige Wartezeit nicht diskriminierend 6 3. Ende des Berechnungsdurchgriffs bei 16 BetrAVG im qualifiziert-faktischen Konzern 6 4. Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner bei beamtenähnlicher Versorgung 7 5. Begriff der Berufsunfähigkeit in einer Versorgungszusage 8 6. Nachschusspflicht bei Pensionskassenzusage? 8 7. Rentenbeginn ab 65 Jahren = Rentenbeginn mit 67? 9 8. Ungekürzte Betriebsrente trotz Altersteilzeit Auch alte Dokumente sollte man aufbewahren! 10 VI. Sonstiges 11 VII. Fachbeiträge 12 Seite 1

2 I. Wichtige Entscheidungen 1. (Keine) Korrektur des BBG-Sprungs in der betrieblichen Altersversorgung 4. Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner bei beamtenähnlicher Versorgung? BAG Urteil vom 11. Dezember AZR 684/10 BAG Urteil vom 23. April AZR 475/11 Das BAG hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 aufgegeben, wonach die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um EUR 500 im Jahr 2003 bei Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszublenden sei. Vielmehr kommt eine Korrektur allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) in Betracht, was aber voraussetzt, dass die Renteneinbußen so erheblich sind, dass dem Betriebsrentner ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar ist jährige Wartezeit nicht diskriminierend BAG Urteil vom 12. Februar AZR 100/11 Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen kann, ist keine unzulässige Altersdiskriminierung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts und deshalb wirksam. Sieht die Versorgungsregelung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Beamten-Versorgung vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines Angestellten seit Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Angestellter. 5. Begriff der Berufsunfähigkeit in einer Versorgungszusage BAG Urteil vom 9. Oktober AZR 539/10 Ergibt die Auslegung einer Zusage auf Berufsunfähigkeitsrente, dass ein Gleichlaufen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Betriebsrente, wenn er teilweise erwerbsgemindert i.s.d. 43 Abs. 1 SGB VI n.f. ist. 6. Nachschusspflicht bei Pensionskassenzusage? BAG Urteil vom 19. Juni AZR 408/10 Bei satzungsgemäßer Herabsetzung der Rentenleistung durch die Pensionskasse trifft den Arbeitgeber je nach Ausgestaltung der Zusage eine (unabdingbare) Ausgleichspflicht. 3. Ende des Berechnungsdurchgriffs bei 16 BetrAVG im qualifiziert-faktischen Konzern 7. Rentenbeginn ab 65 Jahren = Rentenbeginn mit 67? BAG-Urteil vom 15. Januar AZR 638/10 BAG Urteil vom 15. Mai AZR 11/10 Der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung im Konzern setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung der anderen Konzerngesellschaft gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Daher kommt ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr in Betracht, nachdem der BGH seine zugrunde liegende Rechtsprechung aufgegeben hat. Eine vor 2008 zugesagte Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist in der Regel als dynamische Verweisung auf die jeweilige gesetzliche Regelaltersgrenze auszulegen. Kann der Mitarbeiter aufgrund der Rente mit 67 erst später gesetzliche Rente in Anspruch nehmen, verschiebt sich im Zweifel auch der Beginn des Betriebsrentenbezugs entsprechend. Seite 2

3 8. Ungekürzte Betriebsrente trotz Altersteilzeit BAG Urteil vom 17. April AZR 280/10 Der rentenfähige Arbeitsverdienst von Altersteilzeitern entspricht demjenigen der Vollzeitarbeitnehmer. Dies gilt jedenfalls bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der Versorgungsordnung. 9. Auch alte Dokumente sollte man aufbewahren! BAG Urteil vom 17. Januar AZR 555/09 Bei einer Verschlechterung des Versorgungsniveaus kann der Arbeitnehmer bis zum Rentenbeginn abwarten, bevor er die Unzulässigkeit von u.u. weit zurückliegenden Änderungen rügt. Die Überlegungen, Verhandlungen und Umstände von Änderungen eines Versorgungswerks sollten also sorgfältig dokumentiert und aufbewahrt werden. II. (Geplante) Gesetzesänderungen 1. Kapitalwahlrecht bei Pensionsfonds Der Bundestag hat am 25. April 2013 eine Ergänzung des 112 VAG beschlossen, die es Pensionsfonds künftig erlaubt, eine lebenslange Zahlung mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht zu verbinden (Gesetz zur Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien betr. die zusätzliche Beaufsichtigung der Fi nanzunternehmen eines Finanzkonglomerats). 2. Unverfallbarkeitsfristen In Brüssel wird derzeit über eine Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen auf nur noch zwei Jahre verhandelt. Zugleich soll das Mindestalter von 25 Jahren gestrichen werden, welches diskriminierungsrechtlich ohnehin umstritten ist. Wie bei der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen von zehn auf fünf Jahre wird der Gesetzgeber allerdings vermutlich vorsehen, dass die zweijährige Unverfallbarkeitsfrist nicht rückwirkend greift, d.h. dass das Arbeitsverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens zwei Jahre bestehen muss. Der Vorschlag wird im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine neue EU-Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen diskutiert. Die meisten EU-Länder favorisieren klar eine Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen, allerdings ist fraglich, ob für eine Änderung der Richtlinie im Ministerrat die qualifizierte Mehrheit reicht oder Einstimmigkeit erforderlich ist. Die langfristigen Auswirkungen einer weiteren Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen bleiben abzuwarten. Die geplante Neuregelung wird vermutlich den Trend zu unternehmensübergreifenden Versorgungswerken verstärken, in denen trotz Arbeitgeberwechsels die Versorgung nahtlos fortgeführt werden kann. Niemand will, dass der Arbeitnehmer am Ende eines langen, wechselhaften Berufslebens unzählige Klein- und Kleinstanwartschaften hat, aus denen sich seine Gesamtversorgung zusammensetzt. 3. Anpassung von Betriebsrenten nach 16 BetrAVG bei Pensionskassen In den Gesetzgebungsgremien wird eine Änderung des 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG betr. die Anpassungsprüfungspflicht von Pensionskassen diskutiert. Geplant ist, die Anpassungsprüfungspflicht nicht nur dann entfallen zu lassen, wenn zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach dem VAG festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, sondern auch dann, wenn der aufsichtsrechtlich genehmigte geschäftsplanmäßige Rechenzins nicht überschritten wird. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob das Vorhaben noch vor der Bundestagswahl umgesetzt werden kann. 4. Versorgungsausgleich Der Deutsche AnwaltVerein fordert, die externe Teilung der Versorgungsanwartschaft bei internen Durchführungswegen nach 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes wegen angeblicher Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes aufzuheben. Die zuständigen Ministerien lehnen diese Forderung jedoch ab. 5. Finanztransaktionsteuer Die Bundesregierung hat erklärt, dass sie bei der geplanten Einführung einer Finanztransaktionsteuer darauf achten will, dass Ausnahmeregelungen für die kapitalgedeckte Altersvorsorge vorgesehen werden, so dass die Finanztransaktionsteuer keine negativen Folgen für die betriebliche Altersversorgung haben wird. Seite 3

4 III. Anstehende Entscheidungen des BAG 1. Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 294/11 ist beim BAG die Revision gegen ein Urteil des LAG München vom 1. Februar 2011 (6 Sa 1078/10) anhängig. Die Versorgungsordnung sah Hinterbliebenenrente nur für den Fall vor, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und beim Tod des Versorgungsberechtigten noch bestand. Der Sachverhalt ist skurril, weil der Kläger sich nach 34-jähriger Ehe kurz nach Eintritt des Versorgungsfalls hatte scheiden lassen und eine neue Ehe eingegangen war. Diese scheiterte aber, worauf der Kläger wieder seine frühere Ehefrau heiratete. Der Kläger meint, jedenfalls unter diesen besonderen Umständen müsse seine jetzige (und frühere) Ehefrau Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben. Das BAG wird aber vermutlich auch allgemein darüber zu entscheiden haben, ob Spätehenklauseln in der betrieblichen Altersversorgung zulässig und wirksam sind. Der zunächst auf den 25. Juni 2013 angesetzte Verhandlungstermin wurde vom BAG verschoben, der neue Termin steht noch nicht fest. 2. Schadenersatz wegen Zillmerung von Versicherungstarifen (Entgeltumwandlung)? Am 28. Mai 2013 sollte das BAG unter dem Aktenzeichen 3 AZR 182/11 die Revision gegen ein Urteil des Hessischen LAG vom 17. November 2010 (8 Sa 818/10) verhandeln. Der Kläger hatte im Wege der Entgeltumwandlung eine Versorgungszusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse erworben. Nach dem Leistungsplan der Kasse sollte die Altersrente den Zahlungen aus der Rückdeckungsversicherung entsprechen. Aufgrund des von der Versicherung angewendeten Zillmerungsverfahrens, auf welches der Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen worden war, betrug der Rückkaufswert der Versicherung beim vorzeitigen Ausscheiden des Klägers nur ca. EUR 4.600, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt durch die Gehaltsumwandlung schon EUR aufgebracht worden waren. Der Kläger verlangte Aufstockung der Versorgung, hilfsweise Schadenersatz wegen Verletzung von Informationspflichten. Arbeitsgericht und LAG hatten die Klage abgewiesen. In seiner ersten Entscheidung zu gezillmerten Lebensversicherungen vom 5. September 2009 (3 AZR 17/09) hatte das BAG diese Fragen noch offen lassen können, da damals der Arbeitnehmer auf Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und Auszahlung der umgewandelten Gehaltsbestandteile geklagt hatte. Diese Klage hatte das BAG abgewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Unbilligkeit des Zillmerungsverfahrens allenfalls zu höheren Rentenansprüchen führe, nicht aber zur Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und entsprechenden Nachzahlungen. Solche möglichen höheren Rentenansprüche waren jetzt Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Die Parteien haben jedoch kurz vor dem BAG-Termin vom 28. Mai 2013 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so dass die Rechtslage bis auf weiteres ungeklärt bleibt. IV. Neue Mandate Die Versorgungsordnung unseres Mandanten belegt Entgeltansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit höheren Rentenansprüchen als die Entgeltbestandteile darunter. Aufgrund der Urteile des BAG vom 21. April 2009 fordern mehrere leitende Angestellte erhebliche Pensionsnachzahlungen. Es stellt sich die Frage, ob mit der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 tatsächlich wie vom BAG 2009 behauptet die Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage weggefallen ist (s. auch die neuen Urteile des BAG vom 23. April 2013, oben I.1.). Eine Mandantin bittet um gutachterliche Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Pflicht zur Inflationsanpassung der Betriebsrente nach 16 BetrAVG durch die wirtschaftliche Lage eigener Tochtergesellschaften beeinflusst wird. Für eine Mandantin begutachten wir die Frage, wie Pensionszusagen, die auf Vollendung des 65. Lebensjahrs lauten, mit der schrittweisen Anhebung des Eintrittsalters in die gesetzlichen Altersrente von 65 auf 67 zusammenpassen. In Betracht kommt eine Umdeutung, eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Störung der Geschäftsgrundlage. Seite 4

5 Für eine Mandantin erstatten wir ein Gutachten zur Frage, ob sich aus dem Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Konzernspitze und einer sog. Rentnergesellschaft eine Durchgriffshaftung für Rentenanpassungen nach 16 BetrAVG ergibt. Während das BAG früher eine solche Durchgriffshaftung nur dann angenommen hat, wenn aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages tatsächlich Einfluss auf die Geschicke des Tochterunternehmens genommen wurde, scheint das BAG in neueren Entscheidungen dazu zu neigen, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Fusion auf Zeit zu betrachten und eine Durchgriffshaftung stets zu bejahen (siehe auch das Urteil I. 3. oben). Unsere Mandantin hatte Führungskräften eine Versorgungszusage über die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft PKDW erteilt. Aufgrund des BAG-Urteils vom 19. Juni 2012 (oben I. 6.) verlangen nunmehr einige begünstigte Mitarbeiter, dass die Mandantin die von der PKDW satzungsmäßig vorgenommenen Leistungskürzungen, die zur Vermeidung des Zusammenbruchs der Kasse erforderlich waren, ausgleicht. Unsere Mandantin hatte jahrzehntelang eine Sterbekasse durch Umlagen bei den Mitarbeitern finanziert. Die Kasse ist in finanzielle Schieflage geraten und soll geschlossen werden. Seitens des Betriebsrats gibt es erheblichen Widerstand unter Hinweis darauf, dass Mitarbeiter jahrelang in die Kasse eingezahlt haben, aufgrund der Schließung aber selbst im Todesfall keine Leistungen mehr erhalten würden. Eine Mandantin hat die betriebliche Altersversorgung von einer klassischen Leistungszusage auf ein modernes Bausteinsystem umgestellt und dazu, weil die bisherigen Zusagen auf einer Gesamtzusage beruhten, im Jahr 2011 die individuelle Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiter eingeholt. Nunmehr verlangt ein Mitarbeiter Rückabwicklung der Umstellung mit dem Argument, die Umstellungsvereinbarung habe gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot des 305 c BGB verstoßen. V. Die Urteile im Detail 1. (Keine) Korrektur des BBG-Sprungs in der betrieblichen Altersversorgung BAG Urteil vom 23. April AZR 475/11 Die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um EUR 500 im Jahr 2003 kann bei Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgeblendet werden. Vielmehr kommt eine Korrektur allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) in Betracht, was aber voraussetzt, dass die Renteneinbußen so erheblich sind, dass dem Betriebsrentner ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar ist (Änderung der Rechtsprechung). Das beklagte Unternehmen hatte ein endgehaltsbezogenes Ruhegeld mit einer sog. gespaltenen Rentenformel zugesagt, d.h. es wurden bei der Berechnung der Betriebsrente Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) stärker gewichtet als Gehaltsbestandteile darunter. Die stärkere Gewichtung der Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass der Arbeitgeber für diese Gehaltsbestandteile keine Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt und diese auch bei der Berechnung der gesetzlichen Rente ausgeblendet bleiben. Die BBG wird seit jeher gem. 159, 160 SGB VI jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Zur Steigerung des Beitragsaufkommens hat der Gesetzgeber jedoch im Jahr 2003 die BBG einmalig außerplanmäßig um EUR 500 erhöht (sog. BBG-Sprung ). Durch diese Erhöhung reduzierte sich wegen der überproportionalen Berücksichtigung der oberhalb der BBG liegenden Gehaltsbestandteile die Betriebsrente des Klägers. Der Kläger machte geltend, entsprechend der Urteile des BAG vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 605/08) müsse im Wege ergänzender Vertragsauslegung der BBG-Sprung bei der Ermittlung seiner Betriebsrente herausgerechnet werden. Seite 5

6 Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Schon Arbeitsgericht und LAG hatten die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2009 ausdrücklich für verfehlt erklärt. Auch andere LAG hatten sich von dieser Rechtsprechung distanziert und sich der einhelligen Kritik der juristischen Literatur an den BAG-Urteilen (z. B. Diller, NZA 2012, 22) angeschlossen. Das BAG hat nun seine damalige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und hält eine korrigierende/lückenschließende Auslegung, mit der der BBG-Sprung 2003 bei der Rentenberechnung ausgeblendet wird, nicht mehr für möglich. Eine Korrektur könne nur über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) erfolgen, was aber voraussetze, dass die Renteneinbußen für die Betroffenen so schwerwiegend sind, dass ihnen ein Festhalten am Wortlaut der Versorgungszusage nicht zumutbar ist. Die Abkehr des BAG von seiner verfehlten Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 ist zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, wo das BAG die Opfergrenze zieht, ab der eine Korrektur über 313 BGB zu erfolgen hat. Für die Arbeitgeberseite hat das BAG in früheren Entscheidungen eine Opfergrenze von 50 % erwogen. Allerdings ist zu vermuten, dass das BAG für die betroffenen Betriebsrentner die Opfergrenze niedriger ansetzen wird. In den insgesamt fünf Parallelfällen, die das BAG am 23. April 2013 entschieden hat, lag die Renteneinbuße jeweils zwischen 5 % und 10 %. Offenbar hält also das BAG jedenfalls Einbußen von bis zu 10 % für hinnehmbar. Alles Weitere bleibt abzuwarten, bis der Volltext der Entscheidungen vorliegt jährige Wartezeit nicht diskriminierend Die Klägerin war von 1997 bis 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 1999 gründete die Beklagte eine Unterstützungskasse. Nach deren Leistungsplan war Voraussetzung für die Erteilung von Versorgungszusagen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1999 und die Möglichkeit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1942 geborenen Klägerin wurde die Versorgungszusage verwehrt, da sie aus Altersgründen die 15-jährige Betriebszugehörigkeit nicht mehr erreichen konnte. Die Klage war auch vor dem BAG erfolglos. Die Voraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGG unwirksam. Es kann dahinstehen, ob eine solche Regelung die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar oder nur mittelbar wegen ihres Alters benachteiligt. Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wäre nach 10 AGG gerechtfertigt. Da der Arbeitgeber frei ist, ob er überhaupt Versorgungszusagen erteilen will, kann ihm auch nicht verwehrt werden, das höhere und kostspielige Risiko älterer Arbeitnehmer auszuschließen. Das BAG berücksichtigt dabei, dass bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungssystemen das Risiko eines höheren Eintrittsalters nicht durch die Berücksichtigung entsprechender versicherungsmathematischer Berechnungsfaktoren ausgeglichen werden kann und zur Finanzierung der gleichen Leistung höhere Aufwendungen erforderlich sind als bei jüngeren Arbeitnehmern. BAG Urteil vom 12. Februar AZR 100/11 Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen kann, ist keine unzulässige Altersdiskriminierung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts und deshalb wirksam. 3. Ende des Berechnungsdurchgriffs bei 16 BetrAVG im qualifiziert-faktischen Konzern BAG-Urteil vom 15. Januar AZR 638/10 Der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung im Konzern setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung der anderen Konzerngesellschaft gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Daher kommt ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert fakti- Seite 6

7 schen Konzern nicht mehr in Betracht, nachdem der BGH seine zugrunde liegende Rechtsprechung aufgegeben hat. Der Kläger war bis 1998 bei einer KG beschäftigt und bezog von ihr eine Betriebsrente. Die Kommanditistin der KG veranlasste 1999 den Verkauf der Vermögenswerte der KG, die ihre Geschäftstätigkeit zum Ende desselben Jahres einstellte und sämtliche Arbeitnehmer entließ. Später schloss die KG rückwirkend zum einen Gewinnabführungsvertrag mit der Konzernobergesellschaft. Berechnungsdurchgriffs. Offen ließ der 3. Senat die praktisch relevante Frage, ob ein Gewinnabführungsvertrag ohne Beherrschungsvertrag ohne weiteres den Berechnungsdurchgriff rechtfertigt. Dies ist seit dem irritierend formulierten Urteil vom (3 AZR 369/07) unklar. 4. Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner bei beamtenähnlicher Versorgung? BAG Urteil vom 11. Dezember AZR 684/10 Das BAG wies die Klage auf Anpassung der Betriebsrente nach 16 BetrAVG ab. Die KG selbst sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die Rente anzupassen. Die KG müsse sich auch nicht die wirtschaftliche Lage der Kommanditistin im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Der Berechnungsdurchgriff setze einen Gleichlauf der Zurechnung mit einer Einstandspflicht des betreffenden Konzernunternehmens gegenüber der KG voraus. Die KG könne nur dann im Wege des Berechnungsdurchgriffs auf ein anderes Konzernunternehmen zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet werden, wenn sie diese höhere Belastung an das Konzernunternehmen weitergeben, sich also bei diesem refinanzieren könne. Das sei nunmehr nach den Grundsätzen zu beurteilen, die der BGH in seinem Urteil vom (Trihotel II ZR 3/04) im Zuge einer Rechtsprechungsänderung aufgestellt habe. Das BAG gebe seine bisherige Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern daher auf. Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter. Der Kläger begründete 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem bei der Beklagten beschäftigten Dienstordnungsangestellten. Dieser verstarb im September Nach der Dienstordnung gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend. Der Kläger begehrte Hinterbliebenenversorgung. Er sei als eingetragener Lebenspartner ebenso zu behandeln wie ein hinterbliebener Ehegatte. Offen bleiben könne, ob der Gewinnabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die Konzernobergesellschaft rechtfertigen könne, denn der Abschluss dieses Vertrages sei zum Anpassungsstichtag noch nicht vorhersehbar gewesen. Mit dieser lang erwarteten Entscheidung setzt das BAG die Rechtsprechungsänderung des BGH von 2007 konsequent um. Der Berechnungsdurchgriff setzt nunmehr einen existenzvernichtenden Eingriff und die Insolvenz des Versorgungsschuldners voraus. Nach Insolvenzeröffnung tritt allerdings der PSV in die Versorgungspflichten ein. Da dieser grundsätzlich nicht zu einer Rentenanpassung verpflichtet ist, ergibt sich nur ein geringer Anwendungsbereich dieser Form des Das BAG gab der Klage wie die Vorinstanzen statt. Zwar hätten die damals einschlägigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorgesehen. Allerdings stelle dies eine nicht gerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar und verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/ EG. Diese sei mangels entsprechender Umsetzung in den beamtenrechtlichen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Die Entscheidung ist für alle Fälle relevant, in denen hinsichtlich der Versorgung auf die Vorschriften für Beamte verwie- Seite 7

8 sen wird. Relevant ist die Entscheidung allerdings nur für Ansprüche von eingetragenen Lebenspartnern in der Zeit bis zum 31. Dezember Ab diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung bei Beamten gleichgestellt. 5. Begriff der Berufsunfähigkeit in einer Versorgungszusage BAG Urteil vom 9. Oktober AZR 539/10 Ergibt die Auslegung einer Versorgungszusage, mit der der Arbeitgeber die Zahlung einer Betriebsrente für den Fall der Berufsunfähigkeit verspricht, dass ein Gleichlaufen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Betriebsrente, wenn er teilweise erwerbsgemindert i.s.d. 43 Abs. 1 SGB VI n.f. ist. Die streitige Ruhegeldordnung sah eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Klägerin wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Die Klägerin verlangte von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Betriebsrente. Das BAG gab der Klage statt. Die Auslegung der Ruhegeldordnung ergebe, dass eine teilweise Erwerbsminderung i.s.d. 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.f. der vormaligen Berufsunfähigkeit gleichstehe. Wenn eine Ruhegeldordnung vorsehe, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein müsse und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssten, sei hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint seien. Zwar unterscheide sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzung und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit. Trotzdem sei davon auszugehen, dass im Zweifel eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände gewollt sei, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpfe. Das Urteil entscheidet eine Streitfrage von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach altem Recht ( 43, 44 SGB VI a.f.) waren für den Bezug einer gesetzlichen Rente die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit maßgeblich. Daher waren und sind sie auch in betrieblichen Versorgungsordnungen gebräuchlich. Wenn eine Versorgungsordnung keine eigenständigen Definitionen der Begriffe enthielt, war nach Auffassung des BAG auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsund Erwerbsunfähigkeit abzustellen (BAG vom 20. Februar AZR 21/00, NZA 2002, 351). Seit der Rentenreform gibt es die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Rentenrecht nicht mehr, die neue teilweise oder volle Erwerbsminderung ist anders konstruiert. Das BAG hatte schon 2011 entschieden, dass für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auf den zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität geltenden gesetzlichen Begriff abzustellen ist. Mit der vorliegenden Entscheidung setzt es nun konsequenterweise den Begriff der teilweisen Erwerbsminderung mit der früheren Berufsunfähigkeit gleich. 6. Nachschusspflicht bei Pensionskassenzusage? BAG Urteil vom 19. Juni AZR 408/10 Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse unter Verweis auf deren Satzung zu und setzt die Pensionskasse wegen Fehlbeträgen ihre Leistungen herab, hat der Arbeitgeber nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nicht durch vertragliche Abreden befreien. Der Arbeitgeber hatte eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung versprochen, die über eine Pensionskasse abgewickelt werden sollte. An diese sollte der Arbeitgeber monatlich Seite 8

9 DM 300 abführen. Seit Ende 2003 bezieht der Kläger Rente. Die Pensionskasse beschloss in der Folgezeit wegen finanzieller Schwierigkeiten in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Herabsetzung der Rentenleistungen für die Jahre 2004 bis Der Kläger verlangte mit seiner Klage einerseits die Anpassung seiner Rente nach 16 BetrAVG sowie die Zahlung des Betrages, um den die Pensionskasse die Rente herabgesetzt hatte. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber für die Lücke zwischen zugesagter und herabgesetzter Pensionskassenrente einzustehen habe. Er habe keine reine Beitragszusage erteilt, auf die das BetrAVG nicht anwendbar sei. Er habe vielmehr eine betriebsrentenrechtliche Versorgung zugesagt, da die Leistung im Arbeitsvertrag als unverfallbare Altersversorgung bezeichnet worden sei. Dann aber habe der Arbeitgeber gem. 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Zahlung der Rente einzustehen. Zwar liege in der Abrede, die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse abzuwickeln, zugleich der dynamische Verweis auf die Satzungs- und Leistungsbestimmungen der Pensionskasse und damit auch auf deren Bestimmungen betreffend mögliche Leistungskürzungen. Die gesetzliche Einstandspflicht nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG könne der Arbeitgeber wegen 17 Abs. 3 BetrAVG aber nicht zu Lasten des Betriebsrentners ausschließen. Zwar trage dann der Arbeitgeber das Insolvenzrisiko der Pensionskasse, obwohl er dafür keine Rückstellungen bilden dürfe. Allerdings sei dieses Risiko wegen der Aufsicht durch die BaFin so gering, dass dies unbedenklich sei. Die Zusage stelle auch keine Beitragszusage mit Mindestleistung dar, so dass die Beklagte nicht gem. 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG von der Rentenanpassung befreit sei. Arbeitgebern ist häufig nicht klar, dass sie trotz der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse mit Nachschusspflichten gegenüber der Pensionskasse bzw. der Einstandspflicht gegenüber den Betriebsrentnern konfrontiert sein können, wenn die Pensionskasse nicht leistet. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie sich für diesen Durchführungsweg entscheiden oder im Rahmen einer Unternehmenstransaktion ein Pensionskassenmodell übernehmen wollen. Insbesondere in letzterem Fall sollten Arbeitgeber ihr besonderes Augenmerk auf die finanzielle Situation der Pensionskasse richten und sich im Kaufvertrag entsprechend absichern. 7. Rentenbeginn ab 65 Jahren = Rentenbeginn mit 67? BAG Urteil vom 15. Mai AZR 11/10 Sieht eine vor 2008 geschaffene Versorgungsordnung den Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor, so ist dies regelmäßig als dynamischer Verweis auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auszulegen. Wird eine Zusage auf Rentenzahlung in eine Zusage auf Kapitalleistung umgewandelt, bedarf dies einer Rechtfertigung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der Ablösung einer Betriebsvereinbarung über Rentenleistungen durch eine spätere Betriebsvereinbarung, die nur noch eine Kapitalleistung vorsah. Im Rahmen der Prüfung, ob die Kapitalleistung die Mitarbeiter schlechter stellte als die frühere Rentenzusage, stellte das BAG fest, dass der Wert der Rente unter Zugrundelegung des Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu ermitteln sei, die im Falle der Klägerin bei 65 Jahren und 11 Monaten liege. Zwar sehe die Versorgungsordnung ausdrücklich den Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor; dies sei aber bei einer Versorgungsordnung, die vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 entstanden sei, als dynamischer Verweis auf die jeweilige gesetzliche Regelaltersgrenze auszulegen. Unabhängig davon sei die Umstellung von Renten- auf Kapitalleistung für den Arbeitnehmer mit so gravierenden Nachteilen verbunden, dass dafür eine eigenständige Rechtfertigung erforderlich sei. Die Umstellung sei nur wirksam, wenn die Interessen des Arbeitgebers erheblich überwiegen. Bei einer Rentenzahlung trage der Arbeitgeber das Langlebigkeitsrisiko und unterliege der Anpassungsprüfungspflicht nach 16 BetrAVG. Für den Arbeitnehmer bestehe bei der Kapitalleistung das Risiko einer höheren Besteuerung und von Nachteilen beim Pfändungsschutz. Zugunsten des Arbeitgebers sei zu bewerten, wenn er auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, die Kosten der bisherigen Versorgungsordnung zu tragen. Übersteige der versicherungsmathematische Wert der Kapitalleis- Seite 9

10 tung denjenigen der Rentenleistung, könne dies die Nachteile aus der Umstellung auf die Kapitalleistung aufwiegen. Der 3. Senat löst die äußerst praxisrelevante und umstrittene Frage der Auslegung des Rentenalters 65 in Versorgungsordnungen aus der Zeit vor der schrittweisen Erhöhung der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sinne einer dynamischen Bezugnahme auf die gesetzliche Regelaltersgrenze. Dies ist zu begrüßen. Daneben baut der Senat seine Rechtsprechung zu Eingriffen in andere Bestandteile der Versorgungszusage als die Anwartschaftshöhe aus. Er legt bei dem Wechsel zu Kapital- statt Rentenleistungen einen strengen Maßstab an, was Arbeitgeber bei einem entsprechenden Wechsel beachten müssen. Unproblematisch ist demgegenüber die Einräumung eines bloßen Kapitalwahlrechts. 8. Ungekürzte Betriebsrente trotz Altersteilzeit BAG Urteil vom 17. April AZR 280/10 Eine Versorgungsordnung, die vor dem Altersteilzeitgesetz (ATZG) in Kraft getreten ist und für die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern unterscheidet, kann so auszulegen sein, dass Altersteilzeit-Mitarbeiter nicht unter die Regelung für Teilzeitmitarbeiter fallen. Ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst entspricht dann demjenigen der Vollzeitarbeitnehmer. Die streitige Versorgungsordnung sah vor, dass sich die Rente aus dem Gehalt des letzten vollen Kalendermonats während der anrechenbaren Dienstzeit errechnen sollte. Für Teilzeitmitarbeiter sollte der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der letzten 120 Kalendermonate berücksichtigen werden. Der Arbeitgeber hatte bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 % in den letzten 120 Kalendermonaten vor Rentenbeginn zugrunde gelegt, der sich aus vier Jahren Vollzeittätigkeit und sechs Jahren ATZ 50 % zusammensetzte. Das BAG entschied, der Kläger habe Anspruch auf eine Altersrente ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades. Diese Regelung gelte für ATZ-Arbeitsverhältnisse nicht. Das ergebe die Auslegung der Versorgungsordnung. Zweck der Teilzeitregelung sei, den zuletzt vor Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten Lebensstandard des Betriebsrentners zu sichern. Dieser sei bei Teilzeitmitarbeitern aufgrund der anteilig berechneten Vergütung geringer als bei Vollzeitbeschäftigten. Der Lebensstandard der ATZ-Mitarbeiter sei jedoch höher als bei normalen Teilzeitmitarbeitern, da sie aufgrund der Aufstockungsleistungen ein höheres Arbeitsentgelt erhalten. Ihre Vergütung sei daher derjenigen von Vollzeitmitarbeitern ähnlicher. Daher sei der letzte (fiktiv berechnete) Vollzeitverdienst zugrunde zu legen. Das Urteil des BAG entspricht dem Regelungsgedanken in 10 Abs. 1 Satz 1 ATZG, wonach sich das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld eines ATZ-Mitarbeiters nach dem fiktiven Vollzeitgehalt richtet. Nach diesem Schattengehalt richtet sich jedenfalls bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der Versorgungsordnung im Zweifel auch die Betriebsrente. 9. Auch alte Dokumente sollte man aufbewahren! BAG Urteil vom 17. Januar AZR 555/09 Der Arbeitgeber ist zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert hat und dies beim Arbeitgeber entweder zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung) oder der erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). In beiden Fällen kann ein durch Gesamtzusage begründetes Versorgungswerk auch durch ablösende Betriebsvereinbarung korrigiert werden. Betroffene Arbeitnehmer können, ohne den Verwirkungseinwand fürchten zu müssen, bis zum Rentenbeginn abwarten und erst dann Seite 10

11 die Unzulässigkeit/Unwirksamkeit von weit zurückliegenden Änderungen geltend machen. Der Arbeitgeber hatte durch Gesamtzusage im Jahr 1957 ein Versorgungswerk geschaffen, welches die Gesamtversorgung (Betriebsrente zzgl. gesetzlicher Rente) auf höchstens 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes beschränkte. In der Zeit zwischen 1957 und 2006 fiel aufgrund der ständigen Erhöhung der Steuern und Sozialabgaben die Nettoverdienstquote massiv, sodass es zu einer Überversorgung kam, d. h. die Betriebsrentner erhielten eine Nettorente, die höher war als ihr letztes Nettoarbeitsentgelt. Im Jahr 2006 begrenzte die Arbeitgeberin durch eine Betriebsvereinbarung die Nettoversorgung auf max. 100 % des letzten Nettoarbeitsentgelts. Der klagende Arbeitnehmer hielt die Neuregelung für unwirksam und verlangte die ungeschmälerte Betriebsrente auf der Basis der Versorgungsordnung Das BAG hat die Grundsatzentscheidung des Großen Senats vom 16. September 1986 (GS 1/82, NZA 1987, 168) bekräftigt, wonach grundsätzlich eine auf Gesamtzusage beruhende Versorgungsordnung nicht durch nachfolgende ablösende Betriebsvereinbarung verschlechtert werden darf, es sei denn, die Geschäftsgrundlage des Versorgungswerks ist gestört ( 313 BGB). Die Störung kann sich daraus ergeben, dass beim Arbeitgeber aufgrund von Änderungen der Rechtslage oder der Lebenssachverhalte erhebliche Mehrbelastungen entstanden sind (Äquivalenzstörung) oder weil der ursprünglich verfolgte Versorgungszweck mittlerweile verfehlt wird (Zweckverfehlung), insbesondere durch Entstehen einer ursprünglich nicht gewollten Überversorgung. Eine solche lag im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor. Nach dem Urteil des BAG kommt es für den Vergleich zwischen den ursprünglichen Erwartungen des Arbeitgebers und der Situation bei der Änderung des Versorgungswerks nicht darauf an, wann der betreffende Mitarbeiter eingetreten ist. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks abzustellen. Des Weiteren muss sich der Arbeitgeber bei der Reduzierung der Versorgungsansprüche darauf beschränken, die eingetretene Überversorgung zu korrigieren. Er darf sein Anpassungsrecht nicht dazu nutzen, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen. Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr eindrucksvoll, dass betriebsrentenrechtliche Streitigkeiten oft aus weit zurückliegenden Sachverhalten entstehen können. Wie das BAG ausdrücklich bekräftigt, ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, sich bereits während des Arbeitsverhältnisses gegen Verschlechterungen des Versorgungsniveaus zu wehren. Vielmehr kann er bis zum Rentenbeginn abwarten und dann, ohne den Verwirkungseinwand befürchten zu müssen, geltend machen, Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegende Änderungen der Versorgungswerke seien unzulässig gewesen. Es ist für den Arbeitgeber daher unerlässlich, die Überlegungen, Verhandlungen und Umstände einer Änderung von Versorgungswerken sorgfältig zu dokumentieren und diese Dokumentation ggf. jahrzehntelang aufzubewahren. Nicht selten gehen Gerichtsverfahren um die Änderung von Versorgungswerken für den Arbeitgeber verloren, weil vergangene Abläufe nicht mehr nachvollzogen werden können. VI. Sonstiges 1. Übergangsgelder für Vorstände Seit 6. Oktober 2010 regelt die Institutsvergütungsverordnung IVV (BGBl. I 2010, S. 1374) die Vergütung von Bankmanagern. Derzeit prüft die BaFin zusammen mit der Bundesbank in ca. 25 großen Instituten, ob die IVV korrekt umgesetzt wurde. In diesen Prüfungen beanstandet die BaFin die im Bankbereich immer noch vielfältig anzutreffenden Zusagen auf Übergangsgelder, die Vorständen für den Fall der Nicht- Wiederbestellung unabhängig vom Alter gezahlt werden (vorgezogenes Altersruhegeld bzw. vorgezogene Pension). Die BaFin vertritt die Auffassung, es handle sich bei diesen Übergangsgeldern um Ansprüche auf Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit, auf die trotz individueller negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch besteht i.s.v. 3 Abs. 4 Nr. 2 IVV, die unzulässig seien. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin diese Auffassung aufrechterhält. Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136). Eine Liste aller Partner können Sie in jedem unserer Büros sowie in unserem Impressum unter einsehen. Seite 11

12 VII. Fachbeiträge Ihre Ansprechpartner 1. Diller/Beck, Darf der Arbeitgeber bei der Teuerungsanpassung von Betriebsrenten die gestiegene Lebenserwartung gegenrechnen?, ZIP 2013, Diller/Beck, BAG zur Rente ab 67 in der betrieblichen Altersversorgung, DB 2012, Diller, Korrektur des BBG-Sprungs in der bav? - zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG, NZA 2012, 22 Dr. Charlotte Beck Counsel, Berlin T E charlotte.beck@gleisslutz.com Prof. Dr. Ulrich Baeck Partner, Frankfurt T E ulrich.baeck@gleisslutz.com Dr. Martin Diller Partner, Stuttgart T E martin.diller@gleisslutz.com Prof. Dr. Gerhard Röder Partner, Stuttgart T E gerhard.roeder@gleisslutz.com Dr. Alexander Werder Partner, Stuttgart T E alexander.werder@gleisslutz.com Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136). Eine Liste aller Partner können Sie in jedem unserer Büros sowie in unserem Impressum unter einsehen. Seite 12

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