Rechtsprechung. Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung

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1 der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer verschlechternden Abänderung des Versorgungswerkes 1. In diesen Fällen muss nach ständiger des BAG nach Maßgabe des Drei-Stufen-Modells regelmäßig für die Dienstzeiten bis zum Ablösungsstichtag ein gemäß 2 Abs. 1 und Abs. 5 Betriebsrentengesetz ( BetrAVG) ermittelter Besitzstand aufrechterhalten werden. Inwieweit solch ein zeitratierlich ermittelter Besitzstand bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach einer ablösenden Neuordnung zur Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft ein zweites Mal zeitanteilig gekürzt werden kann, war bereits mehrfach Gegenstand der 2. In der nachfolgend besprochenen Entscheidung vom bestätigt das BAG die bisher bereits geltenden Grundsätze, ohne allerdings auf die früheren Entscheidungen Bezug zu nehmen. Neue Erkenntnisse können aus diesem Urteil jedoch in Bezug auf die Frage gewonnen werden, wann aus Sicht des BAG Konstellationen vorliegen, in denen der garantierte Besitzstand aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers keiner weiteren zeitratierlichen Kürzung mehr unterworfen werden darf. Die Richter bringen dabei erneut zum Ausdruck, dass die Ausgestaltung der Versorgungsregelungen entscheidend dafür ist, wie die unverfallbare Anwartschaft nach einer ablösenden Neuordnung zu ermitteln ist. II. Kernaussagen der Entscheidung Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung Die Entscheidung des BAG vom AZR 542/13 im Kontext der bisherigen Orientierungssätze: 1. Besteht eine zugesagte betriebliche Altersversorgung aus mehreren Komponenten, hängt es von der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile für die zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach 2 Abs. 1 BetrAVG einheitlich oder getrennt zu betrachten sind. 2. Sind einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die von einer Pensionskasse zu erbringen sind, kann dies im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis dazu führen, dass der bis dahin aufgrund der erbrachten Beitragsleistungen entstandene Versorgungsanspruch gegenüber der Pensionskasse geringer ist als der zeitanteilig nach 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilanspruch. Nach 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag, soweit er auf Arbeitgeberbeiträgen beruht, in Ergänzung zu den Leistungen der Pensionskasse zu zahlen, wenn er nicht die sog. versicherungsrechtliche Lösung nach 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt hat. Anmerkung Stefanie Glocker / Dr. Stefan Birkel, München I. Einleitung In seinem Urteil vom behandelt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Schwerpunkt auch den Aspekt Das BAG zeigte in seinem Urteil vom erneut auf, dass bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer ablösenden Neuordnung, im Rahmen derer zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ein Versorgungsbesitzstand aufrechterhalten wurde, die zeitratierliche Kürzung des garantierten Besitzstandes nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich der Gesamtanspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er besteht in diesen Fällen jedenfalls aus dem für die Dienstzeiten bis zum Ablösungsstichtag aufrechterhaltenen Besitzstand sowie den Anwartschaften, die für Dienstzeiten nach dem Ablösungsstichtag aus der ablösenden Versorgungsordnung erworben wurden. In Abhängigkeit davon, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach 2 Abs. 1 BetrAVG als Einheit oder getrennt zu betrachten sind, ist die zeitratierliche Kürzung eines garantierten Besitzstands möglich oder nicht. Dies hängt nach dem BAG von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. 1. Grundsatz: Einheitliche Anwartschaftsberechnung und Abgleich mit Besitzstand Grundsätzlich ist danach von einer einheitlichen Rente auszugehen. Die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft knüpft an den Gesamtbetrag der sich aus allen Komponenten bei Erreichen der Altersgrenze insgesamt ergebenden Vollrente an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der fiktiv bis zur maßgeblichen Altersgrenze erreichbare Vollanspruch ist also unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Allerdings darf der garantierte Besitzstand nie unterschritten werden. Daher ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. 1 BAG, Urteil vom AZR 542/13, BetrAV 2014 S. 394 = BB 2014 S Relevant ist diese Problemstellung damit nur für Leistungszusagen sowie vor dem erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen, wenn nicht die Anwendbarkeit des 2 Abs. 5a BetrAVG vereinbart wuede. Veranstaltungen / 755

2 Das Ergebnis aus der ratierlichen Kürzung der bis zur Altersgrenze erreichbaren Vollrente im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit (m/n-tel) ist also mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Ist das Ergebnis der zeitratierlichen Kürzung des Gesamtbetrages geringer als der garantierte Besitzstand, bildet dieser den Mindestbetrag, der als unverfallbare Anwartschaft aufrechtzuerhalten ist. 2. Ausnahme: Verbesserung des Schutzes im Einzelfall möglich Demgegenüber kann der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungberechtigten in der Versorgungsordnung auch verbessert werden. Ein solcher, die Arbeitnehmer besser stellender Regelungswille des Arbeitgebers kann jedoch nicht unterstellt werden, sondern muss sich aus besonderen Anhaltspunkten in der Versorgungsordnung ergeben. Für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen kann etwa eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen werden. Dies kann beispielsweise darin liegen, dass alle Komponenten der Gesamtrente gesondert zu berechnen sind, sodass der garantierte Besitzstand aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens nicht erneut zeitratierlich zu kürzen ist. Wie das BAG in seiner Entscheidung vom ausführt, sind Veränderungen in Bezug auf die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft jedoch auch an anderer Stelle möglich, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb sei es auch denkbar, für die Dienstzeiten bis zum Ablösungsstichtag die volle Besitzstandsrente zu gewähren und in Bezug auf die weiteren Versorgungsbestandteile für Dienstzeiten nach dem Ablösungsstichtag einen von den Regelungen des BetrAVG abweichenden Unverfallbarkeitsfaktor anzuwenden. III. Grundsätze der Entscheidung im Kontext der gesetzlichen und richterrechtlichen Vorgaben zum Mindestschutz Die Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer verschlechternden Ablösung eines Versorgungswerkes muss sowohl den Vorgaben der nach dem Drei- Stufen-Modell 3 als auch dem gesetzlichen Mindestschutz des 2 Abs. 1 BetrAVG genügen. Eine verschlechternde Neuregelung eines auf einer individualrechtlichen Zusage mit kollektivem Bezug oder einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungswerkes muss sich stets an den Anforderungen an einen ausreichenden Besitzstandsschutz nach dem Drei-Stufen-Modell messen lassen. Dieses bildet nach der ständigen des BAG den Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von verschlechternden Neuregelungen bei solchen Versorgungswerken. Es gewährt den Versorgungsberechtigten einen abgestuften (Mindest-)Besitzstandsschutz, der nicht unterschritten werden kann. Das BAG unterscheidet drei Besitzstandsstufen, bei welchen die erste Stufe die schutzwürdigste ist und daher die strengsten Anforderungen an mögliche Eingriffe in Versorgungsrechte, die dieser Stufe zuzuordnen sind, erhebt. Die erste Besitzstandsstufe umfasst danach den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft, der sich aus einer dienstzeit-proportionalen Berechnung gemäß 2 Abs. 1 BetrAVG ergibt. Eingriffe in erdiente, statische Anwartschaften sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Nach der des BAG können zwingende Gründe insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage vor- 3 BAG, Urteil vom AZR 72/83, BetrAV 1986 S. 175 = DB 1986 S liegen. Beispielsweise können eine mit Zeitablauf auf der Grundlage der bisherigen Regelung eingetretene planwidrige Überversorgung oder eine bei Schaffung des Versorgungswerkes nicht vorhersehbare, ganz außergewöhnliche Mehrbelastung als zwingende Gründe anzusehen sein 4. Die zweite Besitzstandsstufe umfasst die auf die erste Besitzstandsstufe entfallende Dynamik, also den Teil des betrieblichen Versorgungsrechts, der zwar schon durch die erbrachte Betriebstreue erdient ist, aber nicht dem gesetzlichen Unverfallbarkeits- bzw. Insolvenzschutz unterliegt. Liegt ein Eingriff auf der zweiten Stufe vor, ist dieser nur zulässig, wenn er durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Solche triftigen Gründe liegen beispielsweise vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerkes langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde 5. Die dritte Besitzstandsstufe umfasst schließlich den gesamten Teil des betrieblichen Versorgungsrechts, der nicht unter die erste oder zweite Besitzstandsstufe fällt, d.h. im Wesentlichen die in künftigen Dienstzeiten noch erdienbaren Anwartschaftszuwächse. In dieser Stufe dürfen Eingriffe bei Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe vorgenommen werden. Unter sachlich-proportionalen Gründen versteht das BAG ganz allgemein willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Eingriffsgründe 6. Sie können insbesondere auf einer wirtschaftlich ungünstigen Lage des Versorgungsschuldners oder einer Fehlentwicklung des betrieblichen Versorgungswerkes beruhen 7. Ob nun die konkrete Ausgestaltung einer verschlechternden Neuordnung den Anforderungen an diesen (Mindest-) Besitzstandsschutz gerecht wird, ist auch im Zusammenhang mit der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft von entscheidender Bedeutung. Denn ein im Rahmen einer ablösenden Neuordnung zeitratierlich ermittelter und aufrechtzuerhaltender Besitzstand kann bei einem späteren unverfallbaren Ausscheiden nicht dadurch unterschritten werden, dass noch ein zweites Mal zeitanteilig gekürzt wird. Soweit danach eine zweite zeitratierliche Kürzung überhaupt zulässig ist, ist bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft zudem der Mindestschutz des 2 Abs. 1 BetrAVG zu beachten, der nicht wirksam unterschritten werden kann. IV. Grundsätze der Entscheidung im Kontext der bisherigen zur Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer Neuordnung Das BAG hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach über die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach einer ablösenden Neuordnung zu entscheiden. Die vorliegend besprochene Entscheidung bestätigt die bisherige. Zusammenfassend lassen sich folgende wesentliche Grundsätze festhalten: 1. Besitzstand nach dem Drei-Stufen-Modell als Mindestschutz Als generelle Prämisse gilt, dass ein im Rahmen einer verschlechternden Neuregelung aufrechterhaltener Besitzstand aufgrund eines nachfolgenden unverfallbaren Ausscheidens des hiervon begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht durch die zeitanteilige Kürzung bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft unterschritten werden darf. Dies hatte das BAG bereits im Rahmen seiner 4 BAG, Urteil vom AZR 512/00, DB 2003 S BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 4). 6 BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 3). 7 BAG, Urteil vom AZR 728/00, BetrAV 2002 S. 718 = DB 2002 S

3 Entscheidung vom festgestellt und mit seinem Urteil vom bestätigt. Dieses Ergebnis begründet sich bereits aus dem Drei-Stufen- Modell. Auch hat das BAG in seiner Entscheidung vom klargestellt, dass die Frage, ob nach dem Drei- Stufen-Modell ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliegt, maßgeblich für die Festlegung sein muss, wie sich eine Besitzstandsgarantie im Rahmen der Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften grundsätzlich auswirken muss. Nach der dabei vorzunehmenden ergebnisbezogenen Betrachtungsweise liegt ein Eingriff in erdiente Besitzstände oder in die erdiente Dynamik nur vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis im Ergebnis weniger erhält als er bis zum Ablösungsstichtag erdient hatte. 2. Können nach der ablösenden Neuregelung keine Anwartschaftssteigerungen mehr erworben werden: Ausschluss der zeitratierlichen Kürzung Aus dieser Prämisse ergibt sich, dass eine zeitanteilige Kürzung des garantierten Besitzstands bei einem späteren unverfallbaren Ausscheiden ausgeschlossen ist, wenn eine Versorgungsordnung in der Weise abgelöst wird, dass für die Dienstzeiten nach der Neuordnung keine künftigen Anwartschaftssteigerungen mehr erdient werden können (d.h. die dritte Stufe nach dem Drei-Stufen-Modell entfällt komplett). Dies entspricht der ständigen 11, ist jedoch auch vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Grundsätze zwingend. Die Änderung der betrieblichen Altersversorgung dahingehend, dass sich die Dienstzeiten ab einem bestimmten Stichtag nicht mehr leistungserhöhend auswirken, bedeutet aus Sicht des BAG gleichzeitig die Garantie des Besitzstandes, der bis dahin erdient wurde 12. Die erworbene Anwartschaft besteht in diesen Fällen daher ausschließlich aus garantierten Besitzständen. Durch eine erneute zeitratierliche Kürzung würde in den Besitzstand der ersten und, soweit ebenfalls garantiert, zweiten Stufe eingegriffen. Hierfür werden regelmäßig gerade keine rechtfertigenden Gründe nach dem Drei-Stufen-Modell des BAG vorliegen, wenn die Betriebsparteien mit der Neuordnung diese Besitzstandsstufen garantiert und lediglich in die dritte Stufe eingegriffen haben. 3. Können nach der ablösenden Neuregelung noch Anwartschaftssteigerungen erworben werden: zwei Fallvarianten Auf der Grundlage der zuvor dargestellten Grundsätze und dies zeigt das BAG in seiner hier besprochenen Entscheidung ebenfalls anschaulich auf lassen sich in Bezug auf die zeitratierliche Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß 2 Abs. 1 BetrAVG bei von einer verschlechternden Neuordnung betroffenen Arbeitnehmern zwei Fallgestaltungen unterscheiden: Es ist grundsätzlich von einer einheitlichen Rente auszugehen. Für diese Fälle ist inzwischen geklärt, dass der Besitzstandsschutz nicht verlangt, dass ein im Zuge einer verschlechternden Neuordnung garantierter Besitzstand bei der zeitratierlichen Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach 2 Abs. 1 BetrAVG gänzlich außen vor gelassen werden muss. In seiner Entscheidung vom stellte 8 BAG, Urteil vom AZR 662/85, BetrAV 1988 S. 50 = DB 1988 S BAG, Urteil vom AZR 221/02, BetrAV 2003 S. 785 = DB 2003 S BAG, Urteil vom AZR 39/03, BetrAV 2004 S. 278 = DB 2004 S BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 8); BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 9); BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 10). 12 BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 9). das BAG klar, dass der Besitzstand als Komponente der bis zur Altersgrenze erreichbaren Vollrente zeitanteilig gekürzt werden darf, solange nach der zeitanteiligen Kürzung der insgesamt erreichbaren Vollrente zumindest ein den garantierten Besitzstand erreichender Rentenbetrag verbleibt. Nur weil eine zeitanteilig ermittelte Anwartschaft zum Ablösungsstichtag garantiert wird, bedeutet dies nicht, dass von vornherein 2 Abs. 1 BetrAVG für diesen Teil der Vollrente unanwendbar ist und der Besitzstand bei der Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft stets vollständig als Basisoder Sockelbetrag erhalten bleiben muss. Dies gilt jedenfalls, wenn keine anderweitigen günstigeren Bestimmungen in den Versorgungsregelungen enthalten sind. Diese Auffassung hat das BAG mit der hier besprochenen Entscheidung bestätigt. Gegenüber dieser Grundvariante können jedoch in den Versorgungsregelungen Bestimmungen getroffen werden, die den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer verbessern. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich ein dahingehender Regelungswille des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien aus den Versorgungsregelungen ergibt. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, bleibt es beim Grundsatz der einheitlichen Rente. Das vorliegend besprochene Urteil und die Entscheidung vom betreffen jeweils eine der beiden Fallgestaltungen und können insofern Hinweise geben, anhand welcher Kriterien das BAG beurteilt, ob nach den Versorgungsregelungen und sonstigen im Zusammenhang mit der Neuordnung stehenden Unterlagen von einer einheitlichen Rente oder einer verbessernden Regelung auszugehen ist. a) Einheitliche Rentenberechnung im Urteil vom Im Urteil vom kam das BAG bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass sich aus den Versorgungsunterlagen keine Festlegung dahingehend ergab, dass die bei vorzeitigem Ausscheiden angeordnete zeitanteilige Kürzung lediglich die seit der ablösenden Neuordnung hinzuerworbenen Steigerungen betreffen sollte. Zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft war daher nach der Grundregel die insgesamt erreichbare Vollrente, die sich unter Einbeziehung des Besitzstandes errechnet, zeitanteilig zu kürzen. Dies schloss das BAG aus folgenden Umständen: Die bis zur ablösenden Neuordnung erdienten Anwartschaften waren nach dem Ablösungsstichtag in Übergangsregelungen der ablösenden Versorgungsordnung enthalten. Sie waren daher in die neue Versorgungsordnung integriert. Soweit aus dem im Tatbestand des Urteils enthaltenen Auszug dieser Übergangsregelungen ersichtlich, waren in ihnen lediglich die Rahmenbedingungen der Besitzstandswahrung geregelt. Es wurden darin die bis zum Ablösungsstichtag zeitanteilig erworbene Anwartschaft sowie die hierauf entfallende persönliche Einkommensentwicklung garantiert. Weitere Regelungen, insbesondere etwa eigene Berechnungsregeln zur Ermittlung einer sich aus dem garantierten Besitzstand ergebenden Rente, waren nicht enthalten. Die Übergangsregelungen hatten nach ihrer Präambel auch lediglich die Aufgabe, die nach der bisherigen Leistungsordnung erdienten Anwartschaften zu sichern, einen gleitenden Übergang zu ermöglichen und eventuelle Härten zu vermeiden. Aus dem Regelungsinhalt der Übergangsregelungen und dem ausdrücklich in ihnen definierten Zweck folgerte das BAG, dass diese nicht selbst abschließende und eigenständige Bestimmungen für den garantierten Besitzstand und die aus ihm resultierenden Leistungen darstellen sollten, sondern im Übrigen die allgemeinen Regelungen der Versorgungsord- 757

4 nung galten. Für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis griff daher eine dort enthaltene Bestimmung zur zeitanteiligen Kürzung entsprechend 2 Abs. 1 BetrAVG. Da in den Übergangsregelungen nicht bestimmt wurde, dass die bei einem vorzeitigen Ausscheiden vorzunehmende zeitanteilige Kürzung nur die nach dem Ablösungsstichtag hinzuerworbenen Steigerungsbeträge erfassen sollte, war aus Sicht des BAG von einer einheitlichen Rente auszugehen. Auch eine wertende Betrachtung der Übergangsregelungen musste nach dem BAG nicht zu einem anderen Ergebnis führen. In den Übergangsregelungen war bestimmt, dass die nach der bisherigen Leistungsordnung errechnete zeitanteilige Anwartschaft zum Ablösungsstichtag garantiert wird. Die Garantie einer zeitanteilig ermittelten Anwartschaft zum Ablösungsstichtag bedeutet aus Sicht des BAG jedoch nicht, dass 2 Abs. 1 BetrAVG für diesen Teil der Gesamtrente von vornherein unanwendbar ist. Die Garantieerklärung bedeutet vielmehr nur, aber jedenfalls, dass der Begünstigte darauf vertrauen darf, in keinem Fall weniger zu erhalten als ihm garantiert wurde. Dass der Besitzstand stets als Basisbetrag erhalten bleiben muss und zusätzlich auf Grundlage der ablösenden Neuregelung weitere Anwartschaftssteigerungen erworben werden können, ergibt sich demnach aus einer Besitzstandsgarantie ohne entsprechende Regelung nicht. Auch die Besitzstandswahrung nach dem Drei-Stufen-Modell erfordert dies nicht. Mit in die Bewertung bezog das BAG auch Schreiben ein, welche den von der Ablösung betroffenen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Neuordnung zugesandt wurden. In diesen Schreiben wurde den betroffenen Arbeitnehmern ihre bis zum Ablösungsstichtag zeitanteilig erworbene Anwartschaft mitgeteilt. Außerdem wurden sie darüber informiert, dass sich ihre spätere Werksrente bei Erreichen der Altersgrenze aus Besitzstand und garantierter Dynamisierung sowie den nach dem Ablösungsstichtag hinzuerworbenen Ansprüchen zusammensetzt. Auch aus dieser Mitteilung war nach dem BAG nicht zu folgern, dass der Besitzstand nicht als Teil der erreichbaren Gesamtrente aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens zeitanteilig gekürzt werden darf. Die Mitteilungen stellten aus Sicht des BAG eine bloße Information dar, wie sich die Vollrente berechnet, wenn der Versorgungsberechtigte bis zum Erreichen der Altersgrenze betriebstreu bleibt. Eine Aussage zur Berechnung bei einem vorzeitigen Ausscheiden sei dort gerade nicht enthalten. b) Verbessernde Regelung in der aktuellen Entscheidung vom Wie das BAG in seiner hier besprochenen Entscheidung vom ausführt, kann eine Verbesserung des Schutzes der von einer Ablösung betroffenen Arbeitnehmer auf verschiedene Art und Weise herbeigeführt werden. Es kann beispielsweise für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistung eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen werden. aa) Getrennte Versorgungskomponenten Die aktuelle Entscheidung ist nun ein Beispiel für eine Versorgungsregelung, bei welcher die Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass die insgesamt erdiente Anwartschaft auf zwei getrennten Stämmen beruht, und so auf Grundlage des garantierten Besitzstands eine separate Rente neben der Versorgung aus der ablösenden Versorgungsregelung gewährt wird. Jede Komponente der Versorgungsleistungen, die Besitzstandsrente und die Anwartschaften nach der ablösenden Versorgungsordnung, ist daher auch für die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft gesondert zu betrachten. Die zeitratierliche Kürzung war deshalb nicht bezogen auf den Gesamtbetrag aller Betriebsrentenkomponenten, sondern, soweit möglich, für jeden Teil gesondert vorzunehmen. Einer zeitratierlichen Kürzung waren daher lediglich die nach der Neuordnung erdienten Versorgungskomponenten unterlegen. In Bezug auf die Besitzstandsrente war aus Sicht des BAG aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Ablösungsstichtag keine zeitratierliche Kürzung mehr möglich. bb) Anhaltspunkte in den Versorgungsregelungen Zu diesem Ergebnis kam das BAG aufgrund folgender Anhaltspunkte in den Versorgungsregelungen: Ganz maßgeblich war aus Sicht des BAG offenbar, dass die Besitzstandsrente nicht in die ablösende Versorgungsregelung integriert und daher nicht Teil einer Gesamtrente war. Die Besitzstandsrente war vielmehr im Anhang zur Versorgungsordnung abschließend und gesondert von den Bestimmungen der ablösenden Versorgungsordnung geregelt. Ausweislich der dortigen Regelungen sollte sie zusätzlich zu den Leistungen nach der neuen Versorgungsordnung und ausdrücklich für die bis zum Neuordnungsstichtag erworbene Anwartschaft gewährt werden. Auch die Berechnung und Dynamisierung dieser Anwartschaft war im Anhang der neuen Versorgungsordnung gesondert geregelt. Dabei wurde der Versorgungsberechtigte so behandelt, als wäre er zum Neuordnungsstichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Eine entsprechende zeitratierliche Kürzung seiner fiktiven Vollleistung wurde im Rahmen der Ermittlung der Besitzstandsrente also bereits vorgenommen und auf diese Weise der auf die Zeit vom Diensteintritt bis zum Neuordnungsstichtag entfallende Anteil ermittelt. Aus Sicht des BAG ist es für die Höhe der bis zum Ablösungsstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft daher unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über diesen Stichtag hinaus noch fortbestanden hat 13. Eine weitere zeitratierliche Kürzung aufgrund des Ausscheidens des Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, aber nach dem Ablösungsstichtag, sei aus diesem Grunde nicht möglich. Überdies enthielt ausschließlich die ablösende Versorgungsordnung Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und zu der Berechnung einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft. Da allerdings der Geltungsbereich der Versorgungsordnung ausdrücklich auf Dienstzeiten ab dem Neuordnungsstichtag begrenzt war, folgerte das BAG daraus, dass die im Anhang zur Versorgungsordnung geregelte Besitzstandsrente von den Bestimmungen zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgenommen war. Soweit sich ein Arbeitgeber im Rahmen einer Neuordnung die zeitratierliche Kürzung des Besitzstands vorbehalten möchte, sollte eine derartige Aufspaltung der Besitzstandsrente und der Neuordnungsrente in getrennte Versorgungsregelungen also nicht erfolgen. cc) Änderungen bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Das BAG führt in seiner hier besprochenen Entscheidung ausdrücklich aus, dass abweichende Regelungen in Bezug auf die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften möglich sind, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Im Verfahren hatte der 13 Nach Ansicht der Verfasser sprechen dabei nicht alle vom BAG angeführten Argumente für eine getrennte Berechnung der Versorgungskomponenten. Beispielsweise entstammt diese Schlussfolgerung vielmehr der Argumentation des BAG für die Besitzstandswahrung an sich (vgl. bereits BAG, Urteil vom , a.a.o. (Fn. 8)). 758

5 Arbeitgeber für die zeitratierliche Kürzung der nach der Neuordnung erdienten Versorgung eine alternative m/n-tel-bildung ins Spiel gebracht, die das BAG prinzipiell für möglich hielt. Denkbar wäre es demnach, die volle Besitzstandsrente zu gewähren, zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung allerdings ein vom Gesetz abweichender Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird. Anstatt entsprechend 2 Abs. 1 BetrAVG die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, könnte demnach auf die Zeiten ab dem Neuordnungsstichtag abgestellt werden. Insofern erscheint es zwar nach den Aussagen des BAG möglich, im Falle einer solchen Zwei-Stämme-Lösung die zeitratierliche Kürzung der nach der Neuordnung erdienten Versorgung auf Basis eines abgewandelten m/n-tels vorzusehen. Allerdings sollte diese Aussage aus Sicht der Verfasser nicht unbesehen übernommen werden, sondern eine solche Vorgehensweise setzt eine Prüfung der Umstände und der jeweiligen Fallkonstellation im Einzelfall voraus. Denn diese alternative Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft aus vollem Besitzstand zuzüglich künftiger Steigerungen auf Basis eines alternativen m/n-tels würde nicht stets in allen Neuordnungskonstellationen und für jeden Versorgungsberechtigten eine Verbesserung im Vergleich zur regulären zeitratierlichen Kürzung nach 2 Abs. 1 BetrAVG darstellen. V. Fazit Nach einer verschlechternden Neuordnung, bei welcher ein Besitzstand aufrechterhalten wird und die Möglichkeit bestehen bleibt, Anwartschaftssteigerungen für die Zukunft zu erwerben, kann bei einem nachfolgenden Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles die unverfallbare Anwartschaft unterschiedlich ermittelt werden. Die einzelnen Bestandteile der Versorgung, insbesondere Besitzstand und künftige Anwartschaftssteigerungen, können bei der zeitratierlichen Berechnung nach 2 Abs. 1 BetrAVG als Einheit oder getrennt betrachtet werden. Daher sollten sich Arbeitgeber bzw. die Betriebspartner im Rahmen solcher Neuordnungen auch Gedanken dazu machen, welche Fallvariante künftig für die von der Ablösung betroffene Versorgung gelten soll. Maßgeblich für die Auslegung, wie die unverfallbare Anwartschaft zu ermitteln ist, sind insbesondere die Versorgungsregelungen und die dortige Ausgestaltung der Besitzstandswahrung, jedoch auch weitere Umstände, wie beispielsweise Mitteilungen an die Mitarbeiter im Zuge der Neuordnung. Daher sollten die Gestaltung sämtlicher Dokumente und die Kommunikation im Rahmen der Neuordnung mit Bedacht erfolgen. So kann vermieden werden, dass ein gegebenenfalls mit der Klärung der Frage, wie die unverfallbare Anwartschaft im konkreten Fall zu ermitteln ist, befasstes Gericht bei seiner Auslegung zu einem unerwünschten Ergebnis kommt. Im Hinblick auf bereits erfolgte Neuordnungen könnten unter Umständen noch klarstellende Regelungen aufgenommen werden, wenn aus den Versorgungsregelungen nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, wie die unverfallbare Anwartschaft vor dem Hintergrund der in dieser Anmerkung dargestellten Auslegungsfrage zu ermitteln ist. 759

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