Rosa Logar, MA. Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie

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1 Er schlägt ja nur die Mutter, den Kindern tut er nichts... - Zusammenhang von Gewalt an Frauen/Kindern und Standards für den Schutz beider Gruppen in der Istanbul-Konvention Rosa Logar, MA Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie

2 Interdisziplinäre Ringvorlesung Eine von fünf Kinder/Jugendliche als (Mit)Betroffene von häuslicher Gewalt Er schlägt ja nur die Mutter, den Kindern tut er nichts Zusammenhang von Gewalt an Frauen und Kindern und Standards für den Schutz beider Gruppen in der Istanbul Konvention Rosa Logar Leiterin der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt, GREVIO Mitglied 2

3 Die Interventionsstelle & Kinder & Schutz bei häuslicher Gewalt Die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie ist die größte Opferschutzeinrichtung in Österreich; basierend auf den österreichischen Gewaltschutzgesetzen unterstützt und begleitet sie jährlich ca Opfer von Gewalt an Frauen, häuslicher Gewalt in Stalking. Sie ist eine anerkannte Opferschutzeinrichtung und arbeitet im Auftrag des BKA/Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Rahmen von Prozessbegleitung. Die Interventionsstelle erhält Meldungen der Polizei von Interventionen Gewalt im familiären Nahraum und Stalking, kontaktiert umgehend die Opfer und bietet ihnen pro-aktiv Hilfe an. Sie ist auch eine Kinderschutzeinrichtung und unterstützt Kinder und Jugendliche in der Ausübung ihrer Rechte, keine Gewalt oder sonstige Kindeswohlgefährdungen erleben zu müssen. Häufig sind Frauen und Kinder gemeinsam Opfer patriarchaler Gewalt. Es ist notwendig, dass dieser Zusammenhang erkannt und beachtet wird, um Kinder sowie ihre Mütter effektiv vor Gewalt zu schützen, wie auch durch die Istanbul- Konvention rechtlich verankert. 3

4 Statistik Kinder und häusliche Gewalt 1 Im Jahr 2017 wurden 613 Kinder und Jugendliche als primär gefährdete Opfer unterstützt. Über Kinder und Jugendliche waren indirekt von Gewalt betroffen, da sie Gewalt gegen eine nahestehende Person beobachten und miterleben mussten. Diese Kinder und Jugendlichen erhalten derzeit leider keine Hilfe durch die Wiener Interventionsstelle, da für Kinder, die ZeugInnen von Gewalt sind, derzeit noch keine Mittel zur Verfügung stehen. Der GREVIO Bericht sieht vor, dass auch diese Kinder in der Interventionsstelle Hilfe erhalten sollen (siehe GREVIO Bericht). 4

5 Statistik Kinder und häusliche Gewalt Kinder und Jugendliche als primär gefährdete Opfer: Wer ist betroffen und durch wen? 374 der Opfer waren Mädchen (61%) 239 Buben (39%) In ca. 90% der Fälle waren die Täter männlich In ca. 10% der Fälle waren sie weiblich Die männlichen Täter waren vor allem Väter Bei Mädchen waren die Täter überwiegend Väter (39,6%) und Freunde/Partner/Ex-Freunde/Partner (29,3%) Bei Buben waren es überwiegende Väter (54,8%) und Stiefväter (7,9%); Freundinnen/Partnerinnen bzw. Ex- Freundinnen/Partnerinnen waren nur in 0,8% der Fälle die Täterinnen. 5

6 Artikel 2 - Geltungsbereich der Istanbul Konvention Artikel 2 - Geltungsbereich des Übereinkommens Die Istanbul Konvention findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. Der Begriff Frauen umfass auch alle Mädchen. Die Vertragsparteien werden ermutigt, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Bei der Durchführung des Übereinkommens ist besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, zu legen. Die Konvention findet in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung. 6

7 Artikel 26 - Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind Artikel 26 - Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung von Schutz- und Hilfsdiensten für Opfer die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, gebührend berücksichtigt werden. 2 Nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen umfassen die altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, und berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes. 7

8 Artikel 31 - Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit Artikel 31 - Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. 2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. 8

9 GREVIO Empfehlungen für Österreich (GREVIO Bericht September 2017) D. Schutz und Unterstützung für Kinder, die ZeugInnen von Gewalt wurden (Artikel 26) 29. Gemäß der in Artikel 26 der Istanbul-Konvention festgesetzten Verpflichtung empfiehlt GREVIO der österreichischen Regierung, den Gewaltschutzzentren zu ermöglichen, Kindern, die ZeugInnen von Gewalt wurden, rechtzeitige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, um ihnen vermeidbares emotionales Leid zu ersparen (Absatz 120). 9

10 GREVIO Empfehlungen für Österreich (GREVIO Bericht September 2017) 3. Sorge- und Besuchsrecht (Artikel 31) 32. Angesichts der Tragweite von Artikel 31 der Istanbul-Konvention, empfiehlt GREVIO der österreichischen Regierung in Bezug auf Sorgerechtsentscheidungen dringend eine Intensivierung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Erfüllung der Bedürfnisse von Kindern, die ZeugInnen von häuslicher Gewalt wurden (Absatz 138). 10

11 Standards für einen verbesserten Kinderschutz - Grundsätze und Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen der Istanbul-Konvention und des GREVIO-Berichtes Fachliche Grundlage für die Umsetzung der Istanbul-Konvention (insbesondere Artikel 26 und 31) sowie der GREVIO-Empfehlungen: 1. Schutz vor Gewalt steht im Mittelpunkt: Wie in der Istanbul- Konvention und im GREVIO-Bericht vorgesehen, müssen bei häuslicher Gewalt das Kindeswohl und die Sicherheit der Kinder im Mittelpunkt von Pflegschaftsverfahren und sonstiger Verfahren die Kinder betreffend stehen. 2. Miterleben von Gewalt als Kindeswohlgefährdung: Alle Gerichte, Behörden und Institutionen erkennen entsprechend dem Gesetz ( 138 (7) ABGB) häusliche Gewalt als Gefährdung des Kindeswohls an. Im Zentrum steht die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben 11

12 Standards für einen verbesserten Kinderschutz 2 3. Kinder und Mütter benötigen gemeinsam Schutz und Unterstützung: Entsprechend der Istanbul-Konvention benötigen bei häuslicher Gewalt Kinder und ihre Mütter Schutz und Unterstützung. Es ist wichtig, den Zusammenhang von Frauenmisshandlung und Kindesmisshandlung anzuerkennen, denn Forschung und Praxis zeigen, dass Mütter und Kinder häufig gemeinsam von Gewalt betroffen sind. Das Kindeswohl kann nur gesichert sein, wenn auch die Mutter keine Gewalt (mehr) erlebt. 4. Schutz vor Gewalt hat Vorrang vor Obsorge- und Kontaktrechten: Zum Schutz der Kinder ist es notwendig, dass Gerichte und Behörden bei jedem Hinweis auf Gewalt aktiv werden, von Amts wegen für den Schutz der Betroffenen sorgen und bei häuslicher Gewalt entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen Obsorgerechte entziehen oder einschränken ( 181 ABGB Entziehung oder Einschränkung der Obsorge). 12

13 Standards für einen verbesserten Kinderschutz 3 5. Anwendung des 182 (2): Zusätzlich ist es notwendig bei häuslicher Gewalt zum Schutz der Kinder auch 187 (2) ABGB anzuwenden; dieser Artikel begründet die Verantwortung von Gerichten, zum Schutz von Kindern vor Gewalt Kontaktrechte des Gefährders/Täters einzuschränken oder zu untersagen. 6. Aktives Handeln gegen häusliche Gewalt: Die Initiative des Entzugs oder der Einschränkung von Obsorge- oder Kontaktrechten darf aus Gründen der Sicherheit nicht dem Elternteil, der selbst Opfer von Gewalt ist, aufgebürdet werden. Gerichte und Behörden müssen initiativ werden und Kinder aktiv schützen, wenn sie von Gewalt und Gefährdungen wissen. 13

14 Standards für einen verbesserten Kinderschutz 4 7. Recht auf Beantragung von Schutzmaßnahmen durch Opferschutzeinrichtungen: Opferschutzeinrichtungen sollen das Recht haben, zum Schutz von Kindern Maßnahmen zur Entziehung oder Einschränkung von Obsorge- und Kontaktrechten zu beantragen, wenn sie betroffene Kinder betreuen. 8. Schutzphase: Bei häuslicher Gewalt soll aus Sicherheitsgründen nach der Trennung keine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung angeordnet werden. Es ist in dieser Zeit wichtig, eine Phase der Abkühlung zu schaffen, in welcher der Gefährder keinen freien Zugang zu den Opfern hat. Zudem sollten Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Einstweilige Verfügung) zum Schutz der Opfer erlassen und die Absolvierung eines Anti-Gewalt- Trainings angeordnet werden. 14

15 Standards für einen verbesserten Kinderschutz 5 9. Rechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder: Einstweilige Verfügung zum Schutz von Kindern bei häuslicher Gewalt: Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt wird derzeit selten zum Schutz von Kindern angewendet; das sollte verbessert werden und Kinder sollen auch als ZeugInnen von Gewalt Schutz durch eine Einstweilige Verfügung erhalten, da das Miterleben von Gewalt eine Kindeswohlgefährdung und damit psychische Gewalt darstellt. Zur Unterstützung der Opfer wäre es wünschenswert, wenn die Möglichkeit der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung auch seitens der Kinder- und Jugendhilfe weiter ausgeschöpft werden würde. Polizeiliche Wegweisung Die polizeiliche Wegweisung kann auf für den Bereich von Kindergärten und Schulen ausgesprochen werden. Allerdings nur für Kinder unter 14 Jahre. Die Interventionsstelle fordert, dass der Schutz auf Kinder aller Altersstufen, bis 18 Jahre, ausgeweitet wird. 15

16 Standards für einen verbesserten Kinderschutz Verpflichtende Gespräche für Gefährder durch Kinder- und Jugendhilfe: Gefährder sollen durch die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet werden, in Fällen von häuslicher Gewalt und insbesondere nach polizeilichen Betretungsverboten und/oder Strafanzeigen wegen Gewalt sich über einen längeren Zeitraum (8-12 Monate) regelmäßig zu Gesprächen zu melden und bestimmte Auflagen Verhaltens zu erfüllen: 11. Kontaktrechte erst wenn keine Gewalt mehr ausgeübt wird: Gefährder sollen erst dann Kontaktrechte zu Kindern erhalten, wenn erfolgreich ein Anti-Gewalt-Training absolviert und einige Zeit danach (drei bis sechs Monate) keine Gewalt mehr ausgeübt wurde. 12. Verpflichtung zu einem Anti-Gewalt-Training: Gerichte sollen Gefährder dazu verpflichten, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, als Voraussetzung dafür, dass Gefährder Kontakt- oder Obsorgerechte ausüben können ( 107 (3) AußStr). 16

17 Standards für einen verbesserten Kinderschutz Schutz von migrantischen Mädchen verstärken Beispiel Bakhti Migrantische Mädchen sind oft hoch gefährdet, wiederholt Gewalt zu erleiden. Oder sogar getötet zu werden. Und sie erhalten weniger Schutz! Beispiel Bakhti sie erhielt keine Prozessbegleitung, keine Unterkunft in einer speziell gesicherten Einrichtung. Die Anzeige die sie alleine erstattete wurde trotz Morddrohungen und Drohung mit Zwangsverheiratung durch den Vater und Bruder, eingestellt. Bakhti wurde in der Folge vom Bruder ermordet! Die Allianz Gewaltfrei leben, ein Zusammenschluss von Personen und Einrichtungen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen fordert: 1 Mädchenhaus für Wien niederschwellige Beratungsstellen für migrantische Frauen und Mädchen in allen Bezirken ein Denkmal für Bakhti, um ihren Mut, sich gegen Gewalt zu wehren, anzuerkennen und um sie nicht zu vergessen! Um nicht zu vergessen, dass Mord und Gewalt kein Frauen/Mädchenschicksal sind, dass wir diese verhindern können! Siehe: Facebook Allianz Gewaltfrei leben 17

18 Herzlichen Dank für Ihre/Eure Aufmerksamkeit! Kontakt: 18

19 CV Rosa Logar (geb. 1958) Dipl. Sozialarbeiterin, Masterstudium in Sozialmanagement, ausgebildete Supervisorin. Geschäftsführerin der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie seit 1997; Lehrtätigkeit an der Fachhochschulen campus Wien, Department für Soziale Arbeit; Mitarbeit an den Gesetzen zum Schutz vor Gewalt in Österreich; Mitbegründerin des ersten Frauenhauses (1978), Geschäftsführerin Wr. Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie seit 1997; Mitarbeit an Gesetzen zum Schutz vor Gewalt; Lehrtätigkeit FH campus Wien, Dep. für Soziale Arbeit; Vorsitzende des Europäischen Netzwerks WAVE (1994); Mitglied im Ad Hoc Komitee CAHVIO zur Erstellung der Istanbul Konvention ( ); seit Juni 2015 gewählten Mitglied im GREVIO Komitee unabhängiger Expertinnen zur Überwachung der Umsetzung der Istanbul Konvention. 19

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