1. Die Regelungen der EU-Richtlinie 2011/7/EU... 2
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- Gerhardt Lichtenberg
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1 Gesetzliche Änderungen aufgrund der EU-Richtlinie (2011/7/EU) zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr und deren Auswirkungen für Working- Capital-relevante Prozesse im Unternehmen Die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr vom 16. Februar 2011 wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt. Dieses Dokument verpflichtet alle 27 Mitgliedsstaaten, die Richtlinie bis spätestens 16. März 2013 in nationales Gesetz umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Zahlungsmoral innerhalb der Gemeinschaft zu steigern und somit die Liquiditätslage der Unternehmen zu verbessern. Die neue EU-Richtlinie regelt sowohl für Geschäfte zwischen privaten Unternehmen als auch zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern folgende Themenbereiche: Zahlungsfristen und Basis der Fälligkeitsermittlung Abnahme- und Überprüfungsverfahren Konsequenzen bei Zahlungsverzug (Verzugszinsen und Betreibungsgebühren) Inhalt 1. Die Regelungen der EU-Richtlinie 2011/7/EU Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen Debitorenprozess Handlungsempfehlungen gegenüber Kunden Abnahme/Abrechnungsdauer Gewährte Zahlungskonditionen Basisdatum zur Fälligkeitsermittlung Eingehende Zahlungen: Rechtzeitigkeit und Verzug Kreditorenprozess Handlungsempfehlungen gegenüber Lieferanten Abnahme/Abrechnungsdauer Gewährte Zahlungskonditionen Basisdatum zur Fälligkeitsermittlung Ausgehende Zahlungen: Rechtzeitigkeit und Verzug Kontakt... 6 Schwabe, Ley & Greiner Gesellschaft m.b.h. Margaretenstraße 70, 1050 Wien, Österreich Tel.: Fax: slg@slg.co.at Internet: UID: ATU Firmenbuch FN i Handelsgericht Wien - DVR-Nr Geschäftsführer: Jochen Schwabe, Christof Ley, Utz Greiner, Martin Winkler
2 1. Die Regelungen der EU-Richtlinie 2011/7/EU Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr Artikel Artikel 3 Artikel 4 Artikel 2 Artikel 2 Thema Zahlungsfrist zwischen Unternehmen Zahlungsfrist zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern Verzugszinssatz Voraussetzung Verzugszinssatz Höhe Inhalt Grundsätzlich 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner (falls nicht bekannt, dann ab dem Empfang der Waren oder Dienstleistungen) Die Mitgliedsstaaten sollen sicher stellen, dass diese vertragliche Frist die Höchstgrenze von 60 Kalendertagen nicht übersteigt, es sei denn, es wurde vertraglich ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, welche für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Grundsätzlich 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner Die Mitgliedsstaaten können die Frist für folgende Einrichtungen auf bis zu höchstens 60 Kalendertage verlängern: Anbieter von Gesundheitsdiensten Sämtliche öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, und als öffentliches Unternehmen den Transparenzforderungen gemäß der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom (über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen) unterliegen. Eine Überschreitung der 30 Kalendertage Zahlungsfrist bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag und einer sachlichen Rechtfertigung aufgrund der besonderen Natur oder eines Merkmals des Vertrages. Die Frist darf allerdings, unter keinen Umständen, 60 Kalendertage überschreiten. Der Gläubiger hat nach Ablauf der festgelegten Frist Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und Der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Bezugszinssatz zuzüglich mindestens 8 Prozentpunkten (in Deutschland 9% über dem Basiszinssatz, in Österreich 9,2% über dem Basiszinssatz) Artikel 3 und 4 Abnahme- und Überprüfungsverfahren Höchstdauer zur Überprüfung der Waren oder Dienstleistungen beträgt in der Regel 30 Kalendertage ab dem Empfang der Ware oder Dienstleistung Eine andere Frist können die Parteien nur durch ausdrückliche Vereinbarungen bestimmen. Diese darf jedoch für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein. Artikel 5 Ratenzahlung Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Vertragsparteien, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Artikel 6 Artikel 7 Entschädigung für Betreibungskosten Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken Entschädigung: 40 Euro pauschal ohne Mahnung (unabhängig von der Schadenshöhe) + Kosten von Rechtsanwälten oder Inkassounternehmen (wenn letztere Kosten die Pauschale übersteigen) Sobald in einem Vertrag Verzugszinsen ausgeschlossen werden, ist dieser grob nachteilig. Artikel 12 Umsetzung Artikel 14 Inkrafttreten Umsetzungspflicht für die Mitgliedsstaaten bis : Bei der Umsetzung entscheiden die Mitgliedsstaaten, ob sie Verträge, die vor diesem Datum geschlossen worden sind, ausnehmen. 20 Tage nach der Veröffentlichung ( ) Änderung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgt z. B. in Deutschland hauptsächlich durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Verträge, die vor dem Umsetzungszeitpunkt abgeschlossen wurden, sind von den neuen Regelungen ausgenommen. März 2013 Seite 2 von 6
3 2. Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen Prinzipiell gilt es künftig alle WCM-relevanten Themen vertraglich (Einzelvertrag, Rahmenvertrag, Ausgangsrechnung, Bestellung, AGB, AEB etc.) stets eindeutig zu formulieren und zu Gunsten des Unternehmens zu regeln Debitorenprozess Handlungsempfehlungen gegenüber Kunden Abnahme/Abrechnungsdauer Abnahmefristen sowie die Konsequenzen aus einer nicht fristgerecht erfolgten Abnahme sind vertraglich eindeutig zu regeln. Die Frist von maximal 30 Tagen soll jedenfalls nicht überschritten werden. Kürzere Abnahmefristen können und sollten weiterhin vertraglich (sowohl mit privaten als auch öffentlichen Auftraggebern) vereinbart werden und sind prinzipiell durchzusetzen. Noch nicht abgerechnete (fakturierte) bzw. nicht abgenommene Aufträge werden laufend beobachtet und (intern oder extern verursachte) Verzögerungsmöglichkeiten analysiert Gewährte Zahlungskonditionen Eine im deutschsprachigen Raum übliche Skontogewährung, welche die Kapitalbindungsdauer im Zusammenhang mit einer Zahlungszielgewährung maßgeblich beeinflusst, ist von der EU-Richtlinie nicht geregelt. Handlungsempfehlungen: Zahlungskonditionen (Zahlungsziel und Skonto) sind vertraglich eindeutig zu regeln. An öffentliche Auftraggeber gewährte Zahlungsziele (unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen) sollen die Frist von maximal 30 Tagen nicht überschreiten. Eine Skontogewährung im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Zahlungsfrist auf die gesetzlichen Vorgaben ist auszuschließen! An private Auftraggeber gewährte Zahlungsziele (unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen) sollen die Frist von maximal 60 Tagen nicht überschreiten. Kürzere Zahlungsziele können und sollten weiterhin vertraglich (sowohl mit privaten als auch öffentlichen Auftraggebern) vereinbart werden und sind prinzipiell (ohne zusätzliche Skontogewährung) durchzusetzen. Alle Debitorenstammdaten sind auf o. a. Maximalkonditionen hin zu untersuchen und für künftige Aufträge anzupassen. März 2013 Seite 3 von 6
4 Basisdatum zur Fälligkeitsermittlung Die Basis zur Ermittlung von Rechnungsfälligkeiten ist gemäß der EU-Richtlinie der Zugang einer Rechnung, einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder der Empfang der Gegenleistung. In den Verträgen mit Kunden und Auftraggebern ist die verhandelte Zahlungskondition stets mit dem Zusatz ab Rechnungsdatum zu versehen. Dies sollte einer Berufung des Auftraggebers auf die in der EU-Richtlinie gültige Regelung ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung beim Schuldner entgegenwirken. Alle Ausgangsrechnungen enthalten eine konkrete Fälligkeit. Die Fälligkeit für Auftraggeber/Kunden ermittelt sich aus Rechnungsdatum + gewährtes Zahlungsziel Eingehende Zahlungen: Rechtzeitigkeit und Verzug In den Verträgen mit Auftraggebern (und auch als Andruck auf den Ausgangsrechnungen) ist die verhandelte Zahlungskondition und daraus abzuleitende Fälligkeit stets mit dem Zusatz einlangend auf unserem Bankkonto zu versehen. Ist die Forderung gegenüber dem Auftraggeber nicht am Tag der (in der Ausgangsrechnung angedruckten, konkreten) Fälligkeit auf dem Bankkonto eingelangt, gelten die Folgen des Zahlungsverzuges. Alle (künftigen) vertraglichen Vereinbarungen mit Auftraggebern/Kunden sind an die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Insbesondere sind Verzugszinssätze von 8% auf 9% (in Österreich 9,2%) über dem Basiszinssatz anzuheben und um neue Konsequenzen bei Zahlungsverzug (EUR 40 Betreibungskosten) zu ergänzen. Unter Berufung auf die neue Gesetzeslage sind überfällige Forderungen ab dem Zeitpunkt des Verzuges strikt beim Auftraggeber/Kunden einzufordern. Verzugszinsen ihv. 9% über dem Basiszinssatz (ab dem Zeitpunkt des Verzuges) und pauschale Betreibungskosten ihv. EUR 40 sind ausnahmslos dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung zu stellen. Verzugszinsen und Betreibungskosten dürfen vom Auftraggeber/Kunden vertraglich nicht ausgeschlossen werden Kreditorenprozess Handlungsempfehlungen gegenüber Lieferanten Überall dort, wo eine vertragliche Vereinbarungsfreiheit möglich ist (insbesondere im Geschäft mit privaten Unternehmen; bis zur Grenze der groben Benachteiligung bzw. Verstoß gegen die guten Sitten) ist diese auch zu Gunsten des Unternehmens zu interpretieren, auszunutzen und klar vertraglich zu regeln. März 2013 Seite 4 von 6
5 Abnahme/Abrechnungsdauer Abnahmefristen sind vertraglich eindeutig zu regeln und auf die Maximalfrist von 30 Tagen auszudehnen. Die in der EU-Richtlinie gewährten Abnahmefristen von 30 Tagen sollen grundsätzlich ausgenutzt werden Gewährte Zahlungskonditionen Grundsätzlich beträgt die Zahlungsfrist 60 Kalendertage (zwischen privaten Unternehmen). Ausnahmen können vertraglich vereinbart werden, wenn diese für den Gläubiger nicht grob nachteilig sind. Theoretisch gibt es also keine Änderung gegenüber den Lieferanten. Eine im deutschsprachigen Raum übliche Skontogewährung, welche die Kapitalbindungsdauer im Zusammenhang mit einer Zahlungszielgewährung maßgeblich beeinflusst, ist von der EU-Richtlinie nicht geregelt. Zahlungskonditionen (Zahlungsziel und Skonto) sind vertraglich eindeutig zu regeln und weiterhin stets zu Gunsten des Unternehmens zu verhandeln. Falls Lieferanten unter Berufung auf die neue Gesetzeslage maximale Zahlungsziele von 30/60 Tagen fordern, so können diese NUR unter zusätzlicher Gewährung eines entsprechenden Skontos akzeptiert werden. Grundsätzlich ist eine minimale Standardzahlungsfrist von 60 Tagen oder mehr oder unter Gewährung eines z. B. 3% Skonto auch eine kürzere Frist in den Standardvertragswerken (AEB) zu verankern. Über die Vereinbarung der Zahlungskondition hinaus sollte zwingend das eigene interne Zahllaufsteuerungsprozedere in vertragliche Vereinbarungen aufgenommen werden. Sie stellt (aufgrund der Zinsersparnis für das Unternehmen) einen Konditionenbestandteil dar: Die Zahlung erfolgt in dem der Fälligkeit folgenden nächsten (z. B. wöchentlichen) Zahllauf Basisdatum zur Fälligkeitsermittlung Die Basis zur Ermittlung von Rechnungsfälligkeiten ist gemäß der EU-Richtlinie der Zugang einer Rechnung, einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder der Empfang der Gegenleistung. Diese gesetzliche Regelung sollte gegenüber Lieferanten strikt eingehalten werden. Fälligkeiten sind unter Berufung auf die gesetzliche Regelung auf Basis des Rechnungseinganges zu ermitteln. In allen Verträgen mit Lieferanten (und auch auf Bestellungen) ist die verhandelte Zahlungskondition stets mit dem Zusatz ab Rechnungserhalt zu versehen. März 2013 Seite 5 von 6
6 Ausgehende Zahlungen: Rechtzeitigkeit und Verzug Gesetzliche Regelung: Der Schuldner hat den Überweisungsauftrag so zu erteilen, dass der Gläubiger am Tag der Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt. Die Kombination aus vertraglicher Regelung des Zahlungsziels, der Fälligkeitsermittlung sowie der Zahllaufsteuerung definiert den Tag der Fälligkeit. Der Nachsatz soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt lässt den Schluss zu, dass am Tag der Fälligkeit (= des Zahllaufes) der Betrag überwiesen werden kann. In den Verträgen mit Lieferanten ist dies im Rahmen der Beschreibung der Zahllaufsteuerung gesondert zu verankern. Die Regelungen über Konsequenzen bei Verzug (Verzugszinssatz, Betreibungskosten) können gegenüber Lieferanten vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da Verträge somit unwirksam werden. Aus diesem Grund ist besonders auf die Formulierung und Definition von Fälligkeiten (bestehend aus Zahlungsziel, Fälligkeitsermittlung, Zahllaufsteuerung und Bankweg) zu achten. Diese ist vertraglich eindeutig festzulegen. 3. Kontakt Die vorliegende Ausarbeitung ist kein juristisches Gutachten. Als Treasury- Beratungsunternehmen bewerten wir den ökonomischen Spielraum sowie die finanzwirtschaftlichen Implikationen, die sich aus der Richtlinie 2011/7/EU ergeben können. Wir raten an dieser Stelle die Ausführungen mit Ihrer Rechtsabteilung abzustimmen und intern prüfen zu lassen. Haben Sie Interesse oder Fragen? So können Sie uns erreichen: Schwabe, Ley & Greiner Gesellschaft m.b.h Margaretenstraße Wien, Österreich Ansprechpartner Nina Luh, Leitung Kompetenzfeld WCM Tel.: Fax: Internet: März 2013 Seite 6 von 6
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