Der Verein ist gemeinnützig, überparteilich und überkonfessionell, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

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1 Statuten Btte beachten Se: * Angabe erforderlch Informaton zum Ausfüllen oder Informaton m Beblatt Zutreffendes ankreuzen 1 Name, Stz und Tätgketsberech Name des Verens * Stz des Verens * Ost-Mtteleuropa Forum Gemenschaft zur Förderung von Intatven für ene ganzhetlche Entwcklung Graz Tätgketsberech erstreckt sch auf * de Gemende de Republk Österrech 1 das Land Steermark den Bezrk bzw. de Bezrke Errchtung von Flalen * beabschtgt ncht beabschtgt Errchtung von Zwegverenen * beabschtgt ncht beabschtgt Der Name des Verens muss n der Amtssprache Deutsch sen und enen Schluss auf den Verenszweck zulassen. Abkürzungen m Namen snd n Klammer der Langform nachzustellen. Ene Verwechslung mt bestehenden Verenen, Enrchtungen oder Rechtsformen muss ausgeschlossen sen. Btte führen Se als Stz des Verens nur de Gemende an. Flalen und Zwegstellen (Sektonen) snd rechtlch unselbständge, aber wetgehend selbständg geführte, organsatorsche Telenheten enes Verens. 2 Verenszweck Der Veren st gemennützg, überpartelch und überkonfessonell, sene Tätgket st ncht auf Gewnn ausgerchtet. Verenszweck * a) Unterstützung und Förderung von Intatven n den Staaten Ost- und Mtteleuropas zur Verbesserung der sozalen, kulturellen, wrtschaftlchen und poltschen Stuaton n Überenstmmung mt den Prnzpen von Soldartät, Subsdartät und Personaltät. b) Förderung des Verständnsses n Österrech für de Probleme der Menschen n desen Ländern und Vertefung der Beretschaft für Zusammenarbet und soldarsches Handeln. c) Förderung der Jugend- und Erwachsenenbldung, de auch dem Verständns komplexer Zusammenhänge dent und de Egenverantwortung bewusst macht. Vorrang haben Projekte n den Westbalkanländern, de auch der nterethnschen und nterrelgösen Begegnung denen. d) Kontakt mt Verantwortungsträgern n den Vsegrad-Staaten, e) Förderung von Entwcklungsprojekten n der Ukrane, f) Ausenandersetzung mt dem Problem der Integraton von Ausländern, nsbesondere aus desen Staaten, n Österrech. Btte beschreben Se den Verenszweck ausführlch. 1 Statuten 06/2017 Sete 1 von 6

2 3 Arten der Mttel zur Errechbarket des Verenszwecks Ideelle Mttel * a) Vorträge, Dskussonsveranstaltungen und Kulturabende. b) Beratung n der Durchführung von Projekten und Vorhaben, de Beretstellung und Vermttlung von Wssen und Erfahrung sowe de Organsaton von Studenaufenthalten und Praxsplätzen n Österrech. c) Unterstützung von Projekten, de der ganzhetlchen Gesundhetsförderung denen. d) Studenresen m ost-mtteleuropäschen Raum, de enen Enblck n de dortge poltsche, sozale und kulturelle Stuaton geben; Begegnungen mt Persönlchketen des öffentlchen Lebens, Fachleuten, de gleche oder ähnlche Zele we das Forum verfolgen, und Betroffenen. Materelle Mttel * Betrttsgebühren Mtgledsbeträge Förderungen Erlöse aus Veranstaltungen Erlöse aus Veranlagungen und Betelgungen Spenden und sonstge Zuwendungen Sonstge Mttel öffentlche Subventonen und Sponsorng aus der Wrtschaft Der Verenszweck soll durch de angeführten deellen und materellen Mttel errecht werden. Ideelle Mttel: Btte führen Se de Tätgketen an, de zur Errechung des Verenszwecks ausgeübt werden. Materelle Mttel: Btte kreuzen Se an bzw. geben Se bekannt, we de materellen Mttel aufgebracht werden sollen. 4 Arten der Mtgledschaft 1) De Mtgleder des Verens gledern sch n ordentlche und außerordentlche Mtgleder sowe Ehrenmtgleder. 2) Ordentlche Mtgleder snd jene Personen, de sch n vollem Umfang an der Verenstätgket betelgen. 3) Außerordentlche Mtgleder snd jene Personen, de vor allem durch Zahlung enes erhöhten Mtgledsbetrages de Verenstätgket fördern. 4) Ehrenmtgleder snd jene Personen, de wegen besonderer Verdenste um den Veren dazu ernannt werden. 5 Erwerb der Mtgledschaft 1) Mtgleder des Verens können physsche Personen sowe jurstsche Personen und rechtsfähge Personengesellschaften werden, de den Verenszweck unterstützen und umsetzen wollen. 2) Über de Aufnahme von ordentlchen und außerordentlchen Mtgledern entschedet das Letungsorgan (der Vorstand) endgültg. De Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. 3) De Ernennung zum Ehrenmtgled erfolgt über Antrag des Letungsorganes (Vorstandes) durch de Mtglederversammlung. 4) Bs zur Entstehung des Verens erfolgt de vorläufge Aufnahme von ordentlchen und außerordentlchen Mtgledern durch de Verensgründer, m Fall enes berets bestellten Letungsorganes (Vorstandes) durch deses. De Mtgledschaft wrd aber dann erst mt der Entstehung des Verens wrksam. 6 Beendgung der Mtgledschaft 1) De Mtgledschaft erlscht durch Tod, be jurstschen Personen und rechtsfähgen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlchket, durch frewllgen Austrtt oder durch Ausschluss. 2) Der Austrtt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Letungsorgan (Vorstand) aber mndestens 30 Tage vorher schrftlch mtgetelt werden. Erfolgt des verspätet, so wrd der Austrtt erst zum nächsten Monatsende wrksam. Für de Rechtzetgket st das Datum des Poststempels maßgeblch. 3) Das Letungsorgan (der Vorstand) kann en Mtgled aus dem Veren ausschleßen, wenn deses trotz zwemalger schrftlcher Mahnung unter Setzung ener Nachfrst von mndestens ver Wochen länger als sechs Monate mt der Zahlung der Mtgledsbeträge m Rückstand st. De Verpflchtung zur Zahlung der fällg gewordenen Mtgledsbeträge blebt hevon unberührt. Statuten 06/2017 Sete 2 von 6

3 4) Das Letungsorgan (der Vorstand) kann en Mtgled aus dem Veren auch wegen grober Verletzung anderer Mtgledspflchten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschleßen. Gegen den Ausschluss st de Berufung an de Mtglederversammlung zulässg, bs zu deren Entschedung ruhen de Rechte des Mtgleds. 5) De Aberkennung der Ehrenmtgledschaft kann aus den n Abs. 4 genannten Gründen von der Mtglederversammlung über Antrag des Letungsorganes (des Vorstandes) beschlossen werden. 7 Rechte und Pflchten der Mtgleder 1) De Mtgleder snd berechtgt, an allen Veranstaltungen des Verens telzunehmen und de Enrchtungen des Verens zu benützen. Das Stmmrecht n der Mtglederversammlung sowe das aktve und passve Wahlrecht stehen nur den ordentlchen Mtgledern und den Ehrenmtgledern zu. 2) De Mtgleder snd verpflchtet, de Interessen des Verens nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Verens Nachtele erleden könnte. Se haben de Verensstatuten und de Beschlüsse der Verensorgane zu beachten. De ordentlchen und außerordentlchen Mtgleder snd zur pünktlchen Zahlung allfällger Betrttsgebühren und der Mtgledsbeträge n der von der Mtglederversammlung beschlossenen Höhe verpflchtet. 8 Verensorgane Organe des Verens snd: a) de Mtglederversammlung, sehe 9 und 10 b) das Letungsorgan (der Vorstand), sehe 11,12 und 13 c) de Rechnungsprüfer, sehe 14 d) de Schlchtungsenrchtung, sehe 15 9 Mtglederversammlung Abhaltung der Mtglederversammlung * jährlch alle Jahre Möglch st en zetlcher Abstand von en bs fünf Jahren, doch soll gemäß den Statuten der Abstand zwschen zwe Mtglederversammlungen ncht länger sen als de Funktonsdauer des Letungsorganes (Vorstandes). 1) Ene außerordentlche Mtglederversammlung hat über Beschluss des Letungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlchen Mtglederversammlung oder über schrftlchen Antrag von mndestens enem Zehntel der Mtgleder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer bnnen ver Wochen stattzufnden. 2) Sowohl zu den ordentlchen als auch zu den außerordentlchen Mtglederversammlungen snd alle Mtgleder mndestens zwe Wochen vorher schrftlch, auch mttels Telefax oder per E-Mal, enzuladen. De Enberufung der Mtglederversammlung hat unter Angabe des Zetpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. 3) Anträge an de Mtglederversammlung snd mndestens fünf Tage vor der Mtglederversammlung bem Letungsorgan (Vorstand) schrftlch, auch mttels Telefax oder per E-Mal, enzurechen. 4) Gültge Beschlüsse ausgenommen solche über enen Antrag auf Enberufung ener außerordentlchen Mtglederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 5) An der Mtglederversammlung snd alle Mtgleder telnahmeberechtgt. Stmmberechtgt snd nur de ordentlchen Mtgleder und de Ehrenmtgleder. Jedes Mtgled hat ene Stmme. De Übertragung des Stmmrechtes auf en anderes Mtgled m Wege ener schrftlchen Bevollmächtgung st zulässg. 6) De Mtglederversammlung st be Anwesenhet von mndestens der Hälfte aller stmmberechtgten Mtgleder bzw. hrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähg. Snd wenger Mtgleder anwesend, so fndet de Mtglederversammlung 30 Mnuten später mt derselben Tagesordnung statt, se st dann ohne Rückscht auf de Anzahl der Erschenenen beschlussfähg. Auf desen Umstand st n der Enladung gesondert hnzuwesen. 7) De Wahlen (Bestellungen) und de Beschlüsse n der Mtglederversammlung erfolgen n der Regel mt enfacher Stmmenmehrhet. Ist be der ersten Wahl (Bestellung) von kenem Kanddaten de absolute Mehrhet der abgegebenen Stmmen errecht worden, so hat ene zwete engere Wahl unter jenen Kanddaten, de de mesten Stmmen auf sch verengen konnten, stattzufnden. Im Fall der Stmmenglechhet be der zweten Wahl (Bestellung) entschedet das Los. 8) Beschlüsse, mt denen de Statuten des Verens geändert oder der Veren aufgelöst werden soll, bedürfen ener qualfzerten Mehrhet von zwe Drtteln der abgegebenen gültgen Stmmen. 9) Den Vorstz n der Mtglederversammlung führt der Vorstzende, be dessen Verhnderung sen Stellvertreter. Wenn auch deser verhndert st, so führt das an Jahren älteste Mtgled des Letungsorganes (Vorstandes) den Vorstz. 10 Aufgaben Der Mtglederversammlung snd grundsätzlch folgende Aufgaben vorbehalten: 1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mtgleder des Letungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer 2) Beschlussfassung über enen allfällgen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr Statuten 06/2017 Sete 3 von 6

4 3) Entgegennahme und Genehmgung der Berchte des Letungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; nsbesondere der Ennahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensüberscht bzw. des Rechnungsabschlusses ( 12 lt. a) 4) Entlastung des Letungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer 5) Festsetzung der Höhe allfällger Betrttsgebühren und der Mtgledsbeträge für ordentlche und außerordentlche Mtgleder 6) Verlehung und Aberkennung der Ehrenmtgledschaft, sonstger Ehrungen des Verenes sowe endgültge Entschedung m Ausschlussverfahren gemäß 6 (4). 7) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder de frewllge Auflösung des Verens 8) Beratung und Beschlussfassung über de sonstgen Tagesordnungspunkte 11 Letungsorgan (Vorstand) Das Letungsorgan besteht aus * Vorstzende/r Schrftführer/n Fnanzreferent/n Vorstzende/r - Stellvertreter/n Schrftführer/n- Stellvertreter/n Fnanzreferent/n -Stellvertreter/n Funktonsperode des Letungsorganes * 3 Jahre De Wahl von maxmal neun weteren stmmberechtgten Vorstandsmtgledern st zulässg. 1) Das Letungsorgan (der Vorstand), das von der Mtglederversammlung gewählt wrd, hat be Ausscheden enes gewählten Mtgledes das Recht, an dessen Stelle en anderes wählbares Mtgled zu koopteren, wozu de nachträglche Genehmgung dafür n der nächstfolgenden Mtglederversammlung enzuholen st. Fällt das Letungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Koopterung überhaupt aus oder wrd es auf unvorhersehbar lange Zet handlungsunfähg, st jeder Rechnungsprüfer verpflchtet, unverzüglch ene außerordentlche Mtglederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Letungsorganes (Vorstandes) enzuberufen. Sollten auch de Rechnungsprüfer handlungsunfähg oder ncht vorhanden sen, hat jedes ordentlche Mtgled, das de Notstuaton erkennt, unverzüglch de Bestellung enes Kurators bem zuständgen Gercht zu beantragen, der umgehend ene außerordentlche Mtglederversammlung enzuberufen hat. 2) Das Letungsorgan (der Vorstand) wrd vom Vorstzenden, be dessen Verhnderung von senem Stellvertreter, enberufen. Ist auch der Stellvertreter verhndert, darf das Letungsorgan (den Vorstand) jedes sonstge Mtgled enberufen. Alle Mtgleder snd mndestens dre Werktage vorher schrftlch, auch mttels Telefax oder per E-Mal, enzuladen. De Enberufung hat unter Angabe des Zetpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. 3) Das Letungsorgan (der Vorstand) st beschlussfähg, wenn alle Mtgleder engeladen wurden und mndestens de Hälfte von hnen anwesend st. 4) Das Letungsorgan (der Vorstand) fasst sene Beschlüsse mt enfacher Stmmenmehrhet; be Stmmenglechhet entschedet de Stmme des Vorstzenden. 5) Den Vorstz führt der Vorstzende, be dessen Verhnderung sen Stellvertreter. Ist auch deser verhndert, oblegt der Vorstz dem an Jahren ältesten Mtgled des Letungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mtgled des Letungsorganes (Vorstandes), das de übrgen Mtgleder des Letungsorganes (Vorstandes) mehrhetlch dazu bestmmen. 6) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktonsperode erlscht de Funkton enes Mtgledes des Letungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktrtt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8). 7) De Mtgleder des Letungsorganes (Vorstandes) können jederzet schrftlch hren Rücktrtt erklären. De Rücktrttserklärung st an das Letungsorgan (Vorstand), m Falle des Rücktrttes des gesamten Letungsorganes (Vorstandes) an de Mtglederversammlung zu rchten. Der Rücktrtt wrd erst mt der Wahl bzw. Koopterung (Abs. 1) enes Nachfolgers wrksam. Bs dahn st de Handlungsfähgket engeschränkt. 8) De Mtglederversammlung kann jederzet das gesamte Letungsorgan (Vorstand) oder enzelne sener Mtgleder entheben. De Enthebung trtt mt der Bestellung des neuen Letungsorganes (Vorstandes) bzw. Mtgledes des Letungsorganes (Vorstandes) n Kraft. 12 Aufgaben des Letungsorganes (Vorstandes) Dem Letungsorgan (Vorstand) oblegt de Letung des Verens. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, de ncht durch de Statuten enem anderen Verensorgan zugewesen snd. In senen Wrkungsberech fallen grundsätzlch folgende Angelegenheten: a) Verwaltung des Verensvermögens; nsbesondere hat das Letungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass de Fnanzlage des Verens rechtzetg und hnrechend erkennbar st. Es hat en den Anforderungen des Verens entsprechendes Rechnungswesen enzurchten. Es hat auch für de laufende Aufzechnung der Ennahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Letungsorgan (Vorstand) nnerhalb von fünf Monaten ene Ennahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensüberscht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss ncht mt dem Kalenderjahr überenstmmen, es muss aber zwölf Monate dauern. b) Vorberetung der Mtglederversammlung c) Enberufung von ordentlchen und außerordentlchen Mtglederversammlungen Statuten 06/2017 Sete 4 von 6

5 d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlchen und außerordentlchen Verensmtgledern sowe Führung der Mtglederlste e) Begründung und Beendgung von Denstverhältnssen 13 Besondere Oblegenheten enzelner Mtgleder des Letungsorganes (Vorstandes) 1) Der Vorstzende führt de laufenden Geschäfte des Verens. Be Gefahr m Verzug st er berechtgt, auch n Angelegenheten, de n den Wrkungsberech der Mtglederversammlung oder des Letungsorganes (Vorstandes) fallen, n egener Verantwortung selbständg Entschedungen zu treffen. Dese bedürfen jedoch der nachträglchen Genehmgung durch das zuständge Verensorgan. 2) Der Vorstzende vertrtt den Veren nach außen. Schrftstücke des Verens bedürfen zu hrer Gültgket der Unterschrft des Vorstzenden, n fnanzellen Angelegenheten des Vorstzenden und des Fnanzreferenten, sofern des ncht n ener Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wrd. 3) Der Vorstzende führt den Vorstz n der Mtglederversammlung und m Letungsorgan (Vorstand). 4) Der Schrftführer hat den Vorstzenden be der Führung der Verensgeschäfte zu unterstützen. Dem Schrftführer oblegt de Führung der Protokolle über de Mtglederversammlungen und über de Stzungen des Letungsorganes (Vorstandes). 5) Der Fnanzreferent st für de ordnungsgemäße fnanzelle Gebarung des Verens verantwortlch. 6) Im Falle der Verhnderung treten an de Stelle des Vorstzenden, des Schrftführers und des Fnanzreferenten hre Stellvertreter. 7) Inschgeschäfte (m egenen Namen oder für enen Anderen geschlossene Geschäfte enes organschaftlchen Vertreters mt dem Veren) bedürfen stets der Zustmmung des Letungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer. 14 Rechnungsprüfer Funktonsperode der Rechnungsprüfer * 3 Jahre 1) De mndestens zwe Rechnungsprüfer werden von der Mtglederversammlung auf ene bestmmte Dauer (sehe oben) gewählt. De Wederwahl der Rechnungsprüfer st möglch. Se dürfen kenem Verensorgan mt Ausnahme der Mtglederversammlung angehören, dessen Tätgket Gegenstand hrer Aufscht st. 2) Der Prüfungsbercht der Rechnungsprüfer hat de Ordnungsmäßgket der Rechnungslegung und de statutengemäße Verwendung der Mttel zu bestätgen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verens aufzuzegen. Auf ungewöhnlche Ennahmen oder Ausgaben, vor allem auf Inschgeschäfte ( 13 Abs. 7) st besonders enzugehen. De Rechnungsprüfer haben dem Letungsorgan (Vorstand) und der Mtglederversammlung zu berchten. 3) Im Übrgen gelten für de Rechnungsprüfer de Bestmmungen des 11 Abs. 6, 7 und 8 snngemäß. 15 Schlchtungsenrchtung 1) De Schlchtungsenrchtung (das Schedsgercht), als ordentlches Schedsgercht gemäß 577 ZPO, entschedet über alle Stretgketen aus dem Verensverhältns. 2) Jeder der beden Strettele bestmmt aus dem Kres der Verensmtgleder en Mtgled des Schedsgerchts. Dese beden wählen aus dem Kres der Verensmtgleder enen Vorstzenden des Schedsgerchts. Wenn de Wahl enes Vorstzenden ncht zustande kommt, entschedet zwschen den Vorgeschlagenen das Los. 3) Alle Mtgleder snd verpflchtet, ener Berufung n das Schedsgercht Folge zu lesten. 4) Das Schedsgercht entschedet mt enfacher Mehrhet. 5) De Entschedungen des Schedsgerchtes snd endgültg. 16 Frewllge Auflösung des Verens 1) De frewllge Auflösung des Verens kann nur n ener egens zu desem Zwecke enberufenen Mtglederversammlung und nur mt Zwe-Drttel-Mehrhet der abgegebenen gültgen Stmmen beschlossen werden. 2) De Mtglederversammlung hat über de Verwertung des nach Abdeckung der offenen Verbndlchketen verblebenden Verensvermögens zu beschleßen. Wenn erforderlch hat se enen Abwckler zu berufen. 3) Be frewllger oder behördlcher Auflösung des Verenes oder be Wegfall des bshergen begünstgten Verenszweckes st das verblebende Verensvermögen für gemennützge oder mldtätge Zwecke m Snne der 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch enem neuen Veren, der ebenfalls gemennützge oder mldtätge Zwecke m Snne der 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Ene andere Verwendung, nsbesondere ene Auftelung unter den Verensmtgledern, st ausgeschlossen. 4) Das letzte Letungsorgan (der Vorstand) hat de frewllge Auflösung bnnen ver Wochen nach Beschlussfassung der zuständgen Verensbehörde schrftlch anzuzegen. Statuten 06/2017 Sete 5 von 6

6 17 Personenbezogene Bezechnungen Aus Gründen der lechteren Lesbarket und Verständlchket wrd n desen Statuten auf ene durchgehende geschlechtsspezfsche Dfferenzerung verzchtet. De verwendeten Begrffe gelten m Snne der Glechbehandlung für Frauen und Männer n glecher Wese. Datum, Unterschrft Datum, Unterschrft Statuten 06/2017 Sete 6 von 6

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