Schuldemokratie und Schulgemeinschaft

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1 Informatonsblätter zum Schulrecht Tel 2: Schuldemokrate und Schulgemenschaft Fachlche Beratung: Chrstne Ksser, Gerhard Münster, Erch Rochel, Angelka Schneder, Andrea Götz Text: Susanne Fegl Stand: September 2001

2 Egentümer und Medennhaber: Bundesmnsterum für Bldung, Wssenschaft und Kultur Mnortenplatz 5, 1014 Wen Verlag Jugend & Volk Ges.m.b.H. Unverstätsstraße 11, 1010 Wen Alle Rechte vorbehalten Druck: Thess GmbH, Wolfsberg ISBN

3 Inhalt INHALT 1. Der Begrff Schulgemenschaft Interessenvertretung der Schüler und Schülernnen Rechte der Schüler und Schülernnen Schülermtverwaltung Klassen- und Schulsprecher/Klassen- und Schulsprechernnen Wahl und Abwahl Rechte Versammlung der Schülervertreter und Schülervertreternnen Schülervertreterstunden... 13a 3. Interessenvertretung der Erzehungsberechtgten Der Begrff Erzehungsberechtgte Rechte und Pflchten der Erzehungsberechtgten Recht auf Interessenvertretung Genehmgung von Schulversuchen Führung ganztägger Schulformen Formen der Zusammenarbet zwschen Schule und Erzehungsberechtgten Wahl der Klassenelternvertreter und Klassenelternvertreternnen Vertretung m Schulforum Vertretung m Schulgemenschaftsausschuss Elternverene Vertretung der Lehrer und Lehrernnen an der Schule Gremen der Schulpartnerschaft Klassenforum und Schulforum Kompetenzen Klassenforum: Zusammensetzung, Enberufung, Beschlussfassung Schulforum: Zusammensetzung, Enberufung, Beschlussfassung Vertretung be Verhnderung Durchführung der Beschlüsse Kundmachung der Beschlüsse Schulgemenschaftsausschuss Kompetenzen Enberufung und Beschlussfassung Vertretung be Verhnderung Durchführung der Beschlüsse Kundmachung der Beschlüsse Erweterte Schulgemenschaft Überschulsche Interessenvertretungen Schülervertretungen Landesschülervertretung Bundesschülervertretung Schülervertretung der Zentrallehranstalten Uberschulsche Elternvertretung Uberschulsche Lehrervertretung

4 INHALT 7. Anhang Text der Verordnung über de Wahl der Schülervertreter Text der Verordnung über de Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erzehungsberechtgten n den Schulgemenschaftsausschuss Glossar Lteraturverzechns Schulservcestellen Verzechns der verwendeten Abkürzungen De Broschüre umfasst sowohl ausgewählte Gesetzestexte als auch Erläuterungen. Um mt enem Blck feststellen zu können, was Gesetzestext und was Erläuterung st, wurde folgende Glederung gewählt: = Gesetzestext (lnke Spalte) Informatonen/Erläuterungen (rechte Spalte) Der lnformatonstext entsprcht der neuen Rechtschrebung. Der Gesetzestext st m Orgnal wedergegeben, das heßt gemäß den alten Recht-schrebregeln. Verwes auf ene Gesetzesstelle und auf den Abschntt, n dem se abgedruckt st. vgl. Verwes auf ene Gesetzesstelle, de m entsprechenden Bundesgesetzblatt nachzulesen st. 4

5 1. DER BEGRIFF SCHULGEMEINSCHAFT 1. Der Begrff Schulgemenschaft SchUG 2 Zur Erfüllung der Aufgabe der österrechschen Schule gemäß 2 des Schulorgansatonsgesetzes regelt deses Bundesgesetz de nnere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwrkens von Lehrern, Schülern und Erzehungsberechtgten als Schulgemenschaft. Schulgemenschaft bezechnet das Zusammenwrken von Lehrern und Lehrernnen, Erzehungsberechtgten, Schülern und Schülernnen. Um en solch demokratsches Zusammenwrken scherzustellen, haben sowohl Schüler und Schülernnen als auch Erzehungsberechtgte das Recht auf Interessenvertretung gegenüber Lehrpersonen, Schulletung und Schulbehörden. An den enzelnen Schulen snd spezelle Gremen der Zusammenarbet enzurchten: Erste bs verte Schulstufe: In der Vorschulstufe und n den ersten ver Klassen der Volks- und der Sonderschule snd Klassen- und Schulforen zu blden, n denen sowohl Eltern als auch Lehrer und Lehrernnen vertreten snd. Ene Vertretung der Schüler und Schülernnen st n deser Altersgruppe weder auf Klassen- noch auf Schulebene vorgesehen; de Interessen der Knder werden durch de m Klassen- und m Schulforum vertretenen Erzehungsberechtgten wahrgenommen. Fünfte bs achte Schulstufe: So we n den vorangegangenen Schulstufen snd an Volks- und Sonderschulen sowe an Hauptschulen Klassen- und Schulforen enzurchten, n den AHS jedoch Schulgemenschaftsausschüsse, de dort de Beratungs- und Entschedungskompetenzen für de 5. bs 12. Schulstufe wahrnehmen. Ab der 5. Schulstufe, das st de 1. Klasse der Hauptschule oder der AHS-Unterstufe bzw. de 5. Klasse der Volks- und der Sonderschule, st für jede Klasse en Klassensprecher oder ene Klassensprechern zu wählen. Dese wählen aus hrer Mtte enen Vertreter oder ene Vertretern der Klassensprecher und Klassensprechernnen, welcher oder welche den Stzungen des Schulforums bzw. des Schulgemenschaftsausschusses bezuzehen st und n desen Gremen beratende Stmme hat. Ab der neunten Schulstufe: Ab der 9. Schulstufe, also n Polytechnschen Schulen und n Sonderschulen, de nach dem Lehrplan der Polytechnschen Schule geführt werden, n Berufsschulen, AHS-Oberstufen, berufsbldenden mttleren und höheren Schulen, wrd zusätzlch zu den Klassensprechern und Klassensprechernnen en Schulsprecher oder ene Schulsprechern gewählt. An de Stelle des Schulforums trtt an desen Schulen der Schulgemenschaftsausschuss (SGA). Ihm gehören Vertreter und Vertreternnen der Eltern, der Lehrer und Lehrernnen sowe der Schüler und Schülernnen an. Bezüglch des Begrffes erweterte Schulgemenschaft 5.3. Obwohl m Schulrecht nur vom Begrff Schulgemenschaft de Rede st, hat sch m allgemenen Sprachgebrauch der Begrff Schulpartnerschaft engebürgert. 5

6 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN 2. Interessenvertretung der Schüler und Schülernnen 2.1. Rechte der Schüler und Schülernnen SchUG 57 a Der Schüler hat außer den sonst gesetzlch festgelegten Rechten das Recht, sch nach Maßgabe sener Fähgketen m Rahmen der Förderung der Unterrchtsarbet ( 43) an der Gestaltung des Unterrchtes und der Wahl der Unterrchtsmttel zu betelgen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowe auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. SchUG 58 Abs. 1 De Schüler ener Schule haben das Recht der Schülermtverwaltung n Form der Vertretung hrer Interessen und der Mtgestaltung des Schullebens. De Schüler haben sch be deser Tätgket von der Aufgabe der österrechschen Schule ( 2 des Schulorgansatonsgesetzes) leten zu lassen Schülermtverwaltung Herbe handelt es sch um Rechte, de dem enzelnen Schüler und der enzelnen Schülern zukommen. Zum Begrff Schülermtverwaltung: Zu den Verwaltungsaufgaben zählen sowohl de Unterrchtsarbet als auch de damt verbundenen Tätgketen. In deren Rahmen haben de Schüler und Schülernnen gesetzlch festgelegte Mtwrkungs- und Mtbestmmungsrechte ( ). Ausgeübt wrd de Schülermtverwaltung jedoch von den gewählten Schülervertretern und -vertreternnen Klassen- und Schulsprecher/ Klassen- und Schulsprechernnen Wahl und Abwahl SchUG 59 Abs. 1, (1) Zur Interessenvertretung ( 58 Abs. 2) und zur Mtgestaltung des Schullebens ( 58 Abs. 3) snd an allen Schulen, ausgenommen Grundschule der Volksschule sowe de Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an ener Schule mehrere Schularten geführt, so st nur ene Schülervertretung zu bestellen, deren Tätgketsberech sch auf de gesamte Schule erstreckt. De Grundschule umfasst de Grundstufen I und II. Zur Grundstufe I gehören de Vorschulstufe sowe 1. und 2. Schulstufe. De Grundstufe II besteht aus 3. und 4. Schulstufe. An enem Schulstandort mt mehreren Schularten (z.b. Handelsschule und Handelsakademe) st für jede Schulart ene egene Schülervertretung zu wählen, sofern jede Schulart enen egenen Drektor oder ene egene Drektorn hat. (2) Schülervertreter m Snne des Abs. 1 snd: 1. de Klassensprecher, de an Schulen mt Jahrgangsentelung als Jahrgangssprecher zu bezechnen snd, 2. de Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bs 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemenbldenden höheren Schulen, 6 Ab der 5. Schulstufe snd Klassensprecher bzw. Klassensprechernnen zu wählen. Ab dem Schuljahr 1997/98 st für de 5. bs 8. Schulstufe jeder Schule überdes en Vertreter bzw. ene Vertretern der Klassensprecher und Klassensprechernnen zu wählen. Deser Vertreter bzw. dese Vertretern kann an den Stzungen des Schulforums bzw. des Schulgemenschaftsausschusses mt beratender Stmme telnehmen (SchUG 63 a Abs , SchUG 64 Abs ). Dese Regelung st nsofern von

7 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN 3. de Abtelungssprecher an Schulen mt Fachabtelungen, 4. de Tagessprecher an ganzjährgen Berufsschulen für de enzelnen Schultage ener Woche, 5. de Schulsprecher an Polytechnschen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnschen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowe an mttleren und höheren Schulen. (4) De Interessenvertretung ( 58 Abs. 2) und de Mtgestaltung des Schullebens ( 58 Abs. 3) oblegen 1. dem Klassensprecher, sowet se nur enzelne Klassen betreffen, 2. dem Abtelungssprecher, sowet se mehrere Klassen ener Abtelung betreffen, 3. dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), sowet se mehrere Klassen (Abtelungen) betreffen. Angelegenheten, de nur enzelne Klassen (oder Abtelungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleter, Abtelungsleter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen ( 58 Abs. 2 Z 1 lt. d) st von den Vertretern der Schüler m Schulgemenschaftsausschuß ( 64 Abs. 5) auszuüben. Bedeutung, als n der Vergangenhet dem Schulforum ken enzger Schülervertreter und kene enzge Schülervertretern angehört haben, und m Schulgemenschaftsausschuss de Interessen der Schüler und Schülernnen der 5. bs 8. Schulstufen ledglch von den Schulsprechern bzw. den Schulsprechernnen, de der 9. bs 12. Schulstufe angehören müssen, mtvertreten wurden. Das heßt, Entschedungen, welche de 5. bs 8. Schulstufe betrafen, felen ohne Mtwrkung der unmttelbar Betroffenen. De Neuregelung stellt also enen Schrtt zu ener weter gehenden Demokratserung des Schulwesens dar, denn se gewährlestet, dass an Entschedungsfndungen auch en Schülervertreter oder ene Schülervertretern der 5. bs 8. Schulstufe beratend mtwrken kann. Berufsbldende höhere Schulen und höhere land- und forstwrtschaftlche Lehranstalten telen n Jahrgänge en (und ncht n Klassen) und wählen daher statt Klassensprechern oder Klassensprechernnen Jahrgangssprecher und Jahrgangssprechernnen. Gewerblche, technsche und kunstgewerblche Fachschulen sowe höhere technsche und gewerblche Lehranstalten und höhere land- und forstwrtschaftlche Lehranstalten snd, sofern se mehrere Fachrchtungen umfassen, n Fachabtelungen gegledert. Se wählen daher kene Klassensprecher und Klassensprechernnen, sondern Abtelungssprecher und Abtelungssprechernnen. Ab der 9. Schulstufe wrd auch en Schulsprecher oder ene Schulsprechern gewählt, und zwar ebenfalls n drekter Wahl. An den allgemen bldenden höheren Schulen hat der Schulsprecher bzw. de Schulsprechern auch de Interessen der Schüler und Schülernnen der Unterstufe zu vertreten. Zusendungen an de Schülervertretung snd umgehend ungeöffnet an dese weterzugeben, sofern se klar adressert snd. Für den Fall, dass der Empfänger bzw. de Empfängern ncht endeutg bestmmbar st, wrd den Schulletungen empfohlen, de betreffende Sendung gemensam mt dem Schulsprecher bzw. der Schulsprechern zu öffnen, vor allem wenn der konkrete Verdacht enes Mssbrauchs der Postsendung besteht. Schülervertreter und -vertreternnen snd verpflchtet, dazu bezutragen, dass ene unstatthafte, mt den Aufgaben der Schule unverenbare Enflussnahme poltsch-agtatorscher, gesundhetsschädgender oder de Persönlchketsentwcklung der Schüler und Schülernnen beenträchtgender Art vermeden wrd. Es wrd als selbstverständlch erachtet, dass de Schülervertreter und Schülervertreternnen alle Zusendungen, de an se gelangen, ener krtschen Prüfung unterzehen, und es wrd hnen empfohlen, sch m Zwefelsfall von Personen hres Vertrauens beraten zu lassen und de Schulletung oder Lehrkräfte zu verständgen. 7

8 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN SchUG 59 a Abs. 1 5 (1) De Schülervertreter ( 59 Abs. 2) snd von den Schülern n glecher, unmttelbarer, gehemer und persönlcher Wahl zu wählen. (2) Wahlberechtgt snd zur Wahl 1. des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) de Schüler ener Klasse (enes Jahrganges), 1a. des Vertreters der Klassensprecher de Klassensprecher der Schule, an allgemenbldenden höheren Schulen de Klassensprecher der Unterstufe, 2. des Abtelungssprechers de Schüler ener Fachabtelung, 3. des Tagessprechers de Schüler des Schultages ener Woche ener ganzjährgen Berufsschule, 4. des Schulsprechers de Schüler ener Schule, an allgemenbldenden höheren Schulen de Schüler der Oberstufe, an ganzjährgen Berufsschulen de Tagessprecher. (3) Wählbar snd 1. zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe, 1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemenbldenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe, 2. zum Abtelungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabtelung, 3. zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages, 4. zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemenbldenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe. (4) Glechzetg mt der Wahl der Schülervertreter hat de Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter ( 59 Abs. 3) sowe de Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler m Schulgemenschaftsausschuß ( 64 Abs. 5) zu erfolgen. (5) De Wahl der Schülervertreter ( 59 Abs. 2) sowe de Wahl der Stellvertreter hat unter der Letung des Schulleters oder enes von hm beauftragten Lehrers möglchst zu enem Termn nnerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für de Zet bs zur nächsten Wahl stattzufnden; an lehrgangsmäßgen Berufsschulen hat de Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter nnerhalb der ersten Woche enes Lehrganges und de Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter nnerhalb der ersten zwe Wochen enes Lehrganges stattzufnden. Rechtzetg vor dem Wahltag hat der Schulleter den Wahlberechtgten de Möglchket zu geben, de Kanddaten kennenzulernen. De Letung der Wahl durch den Drektor, de Drektorn oder ene Lehrkraft bedeutet, dass dese Person de oberste Wahlbehörde st, ncht aber, dass se be der Stmmabgabe n der Klasse anwesend sen muss. Ihre Tätgket beschränkt sch auf de Aufschtsfunkton; das heßt, se hat dafür zu sorgen, dass de Wahl ordnungsgemäß abläuft. De Funktonsperode enes Klassensprechers bzw. ener Klassensprechern dauert bs zur neuerlchen Klassensprecherwahl m nächsten Schuljahr. Müssen Klassensprecher bzw. Klassensprechernnen de Schulstufe wederholen oder scheden se aus dem Klassenverband aus, verleren se hre Funkton. In desem Fall snd unverzüglch Neuwahlen durchzuführen (SchUG 59 a Abs ). 8

9 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN SchUG 59 Abs. 3 De Schülervertreter werden m Fall der Verhnderung jewels von hrem Stellvertreter vertreten. De Wahl der Stellvertreter erfolgt glechzetg mt der Wahl der Schülervertreter, wobe für de Schulsprecher jewels zwe Stellvertreter und für de übrgen Schülervertreter jewels en Stellvertreter zu wählen snd. Der Schulsprecher wrd von jenem Stellvertreter vertreten, der de höhere Zahl an Wahlpunkten aufwest. An ganzjährgen Berufsschulen wrd der Schulsprecher durch den jewelgen Tagessprecher vertreten; de nach dem zweten Satz an desen Schulen gewählten Stellvertreter treten an de Stelle des Schulsprechers nur m Falle dessen Ausschedens aus deser Funkton. SchUG 59a Abs (6) De Wahl st mttels zur Verfügung gestellter Stmmzettel von glecher Beschaffenhet und enhetlchem Format durchzuführen. (7) Zum Schülervertreter st gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stmmzettel an erster Stelle gereht wurde. (8) Errecht kener der Kanddaten de gemäß Abs. 7 erforderlche Mehrhet, so st ene Stchwahl zwschen jenen beden Kanddaten durchzuführen, de auf den mesten Stmmzetteln an erster Stelle gereht wurden. Wäre danach de Stchwahl zwschen mehr als zwe Kanddaten durchzuführen, entschedet de Zahl an Wahlpunkten, zwschen welchen beden Kanddaten de Stchwahl durchzuführen st. (9) Stellvertreter enes Schülervertreters gemäß 59 Abs. 2 Z 1 bs 4 st der m ersten Wahlgang mt der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kanddat. Stellvertreter des Schulsprechers ( 59 Abs. 2 Z 5) snd de m ersten Wahlgang mt der höchsten und zwethöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kanddaten. (10) De gewählten Schülervertreter bedürfen kener Bestätgung. De Funkton enes Schülervertreters endet durch Zetablauf, Ausscheden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Gemäß SchUG 64 Abs. 5 vertreten der Schulsprecher bzw. de Schulsprechern und de beden Stellvertreter bzw. Stellvertreternnnen de Schülernteressen m Schulgemenschaftsausschuss. In den allgemen bldenden höheren Schulen st den Stzungen des Schulgemenschaftsausschusses auch der Vertreter oder de Vertretern der Klassensprecher und Klassensprechernnen bezuzehen, damt be den Beratungen auch de Interessen der Schüler und Schülernnen der Unterstufe berückschtgt werden. Mttels Stmmzettel werden gewählt: Der Schulsprecher bzw. de Schulsprechern, dessen oder deren zwe Stellvertreter bzw. Stellvertreternnen sowe de dre Stellvertreter bzw. Stellvertreternnen der Schülervertreter und Schülervertreternnen m Schulgemenschaftsausschuss (vgl. SchUG 64 Abs. 5). De "Verordnung über de Wahl der Schülervertreter nformert m Detal über de Modaltäten der Wahl, Abwahl und Neuwahl von Schülervertretern und Schülervertreternnen (Verordnung über de Wahl der Schülervertreter 7.1.) 9

10 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Fachabtelung, Schule), Rücktrtt oder Abwahl. En Schülervertreter st abgewählt, wenn es de unbedngte Mehrhet der jewels Wahlberechtgten (Abs. 2) beschleßt. Auf de Abwahl st Abs. 5 mt der Abwechung anzuwenden, daß de Abwahl von enem Drttel der Wahlberechtgten beantragt werden muß. (11) Be Ausscheden enes Klassensprechers oder enes Jahrgangssprechers aus sener Funkton snd unverzüglch Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abtelungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher st der erste Satz nur anzuwenden, wenn ken Stellvertreter vorhanden st. De Funkton neugewählter Schülervertreter dauert bs zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl Rechte SchUG 58 Abs. 2-5 (2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu: 1. Mtwrkungsrechte: a) das Recht auf Anhörung, b) das Recht auf Informaton über alle Angelegenheten, de de Schüler allgemen betreffen, De Dfferenzerung n Mtwrkungs- und Mtbestmmungsrechte west darauf hn, dass m Rahmen der Mtwrkung Vorschläge gemacht werden können, de endgültge Entschedung aber - je nach Thema - bem Lehrer oder der Lehrern, be der Schulletung oder der Schulbehörde bzw. be ener Konferenz legt. Mtbestmmung hngegen bedeutet Betelgung an der Entschedung. Darüber hnaus bestehen Mtwrkungs- und Mtbestmmungsrechte der Schüler und Schülernnen m Rahmen des Schulgemenschaftsausschusses (SchUG 64 Abs. 2 Z 1 und ). Das Recht auf Anhörung bedeutet, dass de Schülervertreter und Schülervertreternnen de Gelegenhet bekommen, hre Anlegen vorzubrngen. Das Recht auf Informaton bedeutet auch, dass den Schülervertretern und -vertreternnen alle Gesetze, Verordnungen und Erlässe, welche de Angelegenheten der Schüler und Schülernnen allgemen betreffen, setens der Schulletung zugänglch gemacht werden. De Kenntns deser Informatonsquellen st ene wesentlche Voraussetzung, um de Interessen der Schüler und Schülernnen effzent vertreten zu können. c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, d) das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheten der Lestungsbeurtelung enzelner Schüler und des 20 Abs. 6, 25, 31 b und des 31c sowe über denstrechtlche Angelegenheten der Lehrer und ausgenommen de Telnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern, Das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen steht grundsätzlch nur dem Schulsprecher bzw. der Schulsprechern und den beden Stellvertretern bzw. Stellvertreternnen, also erst ab der 9. Schulstufe, zu. Gemäß 57 Abs. 11 SchUG hat de Enladung der Schüler- und Elternvertreternnen und vertreter zu ener Lehrerkonferenz rechtzetg vor dem anberaumten Termn und nachweslch zu erfolgen. In allen Fragen, welche de Lestungsbeurtelung enzelner Schüler und Schülernnen, de Umstufung 10

11 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN e) das Recht auf Mtsprache be der Gestaltung des Unterrchtes m Rahmen des Lehrplanes, f) das Recht auf Betelgung an der Wahl der Unterrchtsrchtsmttel. n Lestungsgruppen und de Berechtgung oder Nchtberechtgung zum Aufstegen n de nächste Schulstufe sowe denstrechtlche Angelegenheten der Lehrer und Lehrernnen betreffen, snd de Schülervertreter und Schülervertreternnen ncht zur Telnahme an der Lehrerkonferenz berechtgt. Wohl aber haben se das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen betreffend Beratungen und Beurtelung des Verhaltens enzelner Schülernnen und Schüler (Erl. des BMBWK, Zl /23- III/A/4/2001). Zur Gestaltung des Unterrchts gehört etwa de Festlegung nhaltlcher Schwerpunkte, de Auswahl von Lteratur und Meden, de Anwendung bestmmter Arbetsformen. Grundsätzlch zählen zu den Unterrchtsmtteln alle Hlfsmttel, de der Durchführung des Unterrchts und der Scherung des Unterrchtsertrages denen (angefangen von Landkarten, Schulbüchern und Computern bs hn zum Zrkel und den Turnschuhen). Unterrchtsmttel müssen dem Lehrplan entsprechen, für de Schüler und Schülernnen der jewelgen Schulstufe geegnet und zweckmaßg sen (vgl. SchUG 14 Abs. 1 und 2). Für de Grundausstattung von Schulen (baulche Gestaltung, Enrchtung, Ausstattung mt Lehrmtteln und grundlegenden Unterrchtsmtteln we bespelswese Computer) hat der Schulerhalter zu sorgen (vgl. SchUG 14 Abs. 3). Mt allen anderen Unterrchtsmtteln snd de Schüler und Schülernnen - gemäß SchUG 61 Abs. 1 - von den Erzehungsberechtgten auszustatten. Ncht nur Schüler-, sondern auch Elternvertreter und -vertreternnen können an der Wahl der Unterrchtsmttel mtwrken (SchUG 61 Abs. 2 Z 1 lt. e und Z 2 lt. c 3.3). Um de Erzehungsberechtgten zumndest telwese von den Kosten, de hnen durch de Ausbldung hrer Knder entstehen, zu entlasten, werden de für den Unterrcht notwendgen Schulbücher den Schülern und Schülernnen aller Schulstufen - m Rahmen der so genannten Schulbuchakton - wetgehend unentgeltlch zur Verfügung gestellt (Selbstbehalt von zehn Prozent pro Schulbuch) und gehen n deren Egentum über (vgl FLAG 31 ff) Behnderte Knder erhalten m Rahmen der Schulbuchakton entsprechende Schulbücher (z.b. n Blndenschrft) oder therapeutsche Unterrchtsmttel vollkommen unentgeltlch (also ohne Selbstbehalt) zur Verfügung gestellt. Therapeutsche Unterrchtsmttel, we bespelswese Lernspele, können m Rahmen der Schulbuchakton auch für nchtbehnderte Knder - allerdngs gegen Selbstbehalt - bestellt werden. Es können m Unterrcht auch Unterrchtsmttel engesetzt werden, de vom Bundesmnsterum für Bldung, Wssenschaft und Kultur zwar ncht approbert, aber zweckmäßg und für de betreffende Schulstufe geegnet snd. 11

12 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN 2. Mtbestmmungsrechte: a) das Recht auf Mtentschedung be der Anwendung von Erzehungsmtteln gemäß 47 Abs. 2, b) das Recht auf Mtentschedung be der Antragstellung auf Ausschluß enes Schülers, c) das Recht auf Mtentschedung be der Festlegung von Unterrchtsmtteln De n Z 1 lt. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu. (3) Im Rahmen der Mtgestaltung haben de Schüler gemensam jene Aufgaben wahrzunehmen, de über de Mtarbet des enzelnen Schülers hnausrechen. Als solche kommen Vorhaben n Betracht, de der poltschen, staatsbürgerlchen und kulturellen Bldung der Schüler m Snne demokratscher Grund- Set dem Schuljahr 1999/2000 können de enzeinen Schulen nnerhalb der Schulbuchakton Unterrchtsmttel, de ncht als solche approbert snd, m Ausmaß von 15 Prozent der pro Schüler bzw. Schülern und Schulart zur Verfügung stehenden Mttel anschaffen. Wchtg st, sch zetgerecht über das Angebot an Schulbüchern zu nformeren. Lsten mt allen für de jewelge Schulart (nach Begutachtung durch ene Kommsson) vom Bldungsmnsterum approberten bzw. (von enem Experten oder ener Expertn) geprüften Schulbüchern und therapeutschen Unterrchtsmtteln werden jedes Jahr m Jänner an de enzelnen Schulen versandt. Anschtsexemplare können von den enzelnen Schulbuchverlagen angefordert werden. Ene komplette Sammlung aller approberten Schulbücher bzw. Unterrchtsmttel fndet sch n der Amtsbblothek des Bundesmnsterums für Bldung, Wssenschaft und Kultur (Mnortenplatz 5, 1010 Wen) sowe m Treffpunkt Schulbuch (Schwarzenbergstraße 5, 1010 Wen). De Schul(buch)konferenzen fnden m März für das kommende Schuljahr statt, zu enem Zetpunkt, da berets de Anmeldungen für das kommende Schuljahr vorlegen und auch berets vorläufg festgelegt st, wer welche Klasse unterrchten wrd. Genauere Regeln snd dem Schulbucherlass zu entnehmen, der jedes Jahr neu herauskommt. De Arbetsbücher für ene Klasse müssen ncht enhetlch sen; es können bespelswese n en- und derselben Klasse verschedene Mathematkbücher verwendet werden. ( Erläuterungen zu 58 Z 2 lt. c). De n 47 angeführten Erzehungsmttel betreffen de Versetzung enes Schülers oder ener Schülern n ene Parallelklasse oder n enen anderen Lehrgang durch de Schulletung und de Androhung, enen Antrag auf Ausschluss durch de Schulkonferenz (Abtelungskonferenz) zu stellen. De n den Schulgemenschaftsausschuss gewählten Schülervertreter und Schülervertreternnen haben ncht nur das "Recht auf Betelgung an der Wahl der Unterrchtsmttel" ( Erläuterungen zu 58 Z 1 lt. f), sondern set 1997 auch das Recht, n der Schul(buch)konferenz mtzuentscheden, welche Unterrchtsmttel tatsächlch angeschafft bzw. verwendet werden. Zu desen Vorhaben zählen bespelswese de Herstellung von Schülerzetungen, der Besuch öffentlcher Enrchtungen oder de Enladung von Fachleuten. De Entschedung darüber oblegt dem Schulgemenschaftsausschuss (SchUG 64 Abs. 2 Z ) 12

13 sätzen denen, hr sozales Verhalten entwckeln und festgen und hren Negungen entsprechende Betätgungsmöglchketen n der Frezet beten. (4) Veranstaltungen der Schülermtverwaltung (Abs 3) unterlegen ncht der Aufschtspflcht des Lehrers (des Schulleters). De Befugns der Lehrer (des Schulleters), an desen Veranstaltungen telzunehmen, wrd davon ncht berührt. (5) De Schulleter haben de Tätgket der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern. SchUG 45 Abs. 4 Auf Ansuchen des Schülers kann für enzelne Stunden bs zu enem Tag der Klas- senvorstand, darüber hnaus der Schulleter (der Abtelungsvorstand) de Erlaubns zum Fernbleben aus wchtgen Gründen ertelen. Als wchtge Gründe snd jedenfalls Tätgketen m Rahmen der Schülervertretung zu verstehen. 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN 2.4. Versammlung der Schülervertreter und Schülervertreternnen SchUG 59Abs.5 De m Abs. 2 genannten Schülervertreter blden n hrer Gesamthet de Versammlung der Schülervertreter. Der Ver- sammlung der Schülervertreter oblegt de Beratung über Angelegenheten der Interessenvertretung der Schüler ( 58 Abs. 2) und der Mtgestaltung des Schullebens ( 58 Abs. 3), sowet dese von allgemener Bedeutung snd. Ferner dent de Versammlung der Schülervertreter der Informaton der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abtelungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. De Enberufung der Versammlung oblegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). De Versammlungen dürfen bs zu enem Ausmaß von nsgesamt fünf Unterrchtsstunden je Semester, an Berufsschulen n enem Schuljahr bs zu enem Ausmaß von nsgesamt ver Unterrchtsstunden, während der Unterrchtszet stattfnden. Darüber hnaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrchtszet nur nach vorherger Genehmgung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur ertelt werden darf, wenn de Telnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für de Schulfahrt benötgter Verkehrsmttel außerhalb der Unterrchtszet unmöglch st Versammlungen der Schülervertreter und vertreternnen gbt es erst ab der 5. Schulstufe. 13

14 2. INTERESSENVERTRETUNG DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN 2.5. Schülervertreterstunden SchUG 59 b, Abs. 1-3 (1) Der Schulsprecher, n Schulen n welchen en Abtelungssprecher zu wählen st, der Abtelungssprecher, hat das Recht, de Schüler ener Klasse nnerhalb der Schullegenschaft zur Beratung und Informaton über Angelegenheten, de se n hrer Egenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln. (2) De Schülervertreter nach Abs. 1 haben ene beabschtgte Schülervertreterstunde zetgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der vorausschtlch telnehmenden Schüler sowe der Tagesordnungspunkte bem Schulleter anzuzegen. Während der Unterrchtszet dürfen Schülervertreterstunden m Gesamtausmaß von höchstens dre Unterrchtsstunden n jedem Semester durchgeführt werden; während deser Zet snd de Schüler der betreffenden Klasse zur Telnahme an der Schülervertreterstunde verpflchtet. Der Schulleter hat de Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn de Gewährlestung enes ordnungsgemäßen Unterrchts ncht gegeben st und de Scherhet der Schüler oder sonstger n der Schule tätger Personen gefährdet wäre. (3) Schülervertreterstunden, de außerhalb der Unterrchtszet stattfnden unterlegen ncht der Aufschtspflcht des Lehrers. Unterschede: De Versammlung der Schülervertreter (--> 2.4.) st en klassenübergrefendes Dskussonsforum für de Schülervertreter und vertreternnen ener Schule ab der 5. Schulstufe. In Schülervertreterstunden sollen mt allen Schülern ener Klasse Fragen erörtert werden, de jewels nur dese betreffen. Das Gesamtausmaß für de Durchführung während der Unterrchtszet von höchstens dre Unterrchtsstunden n jedem Semester bezeht sch auf de Schule. De enzelnen Schülervertreterstunden können auch kürzer als ene Unterrchtsstunde dauern. Schülervertreterstunden snd an Polytechnschen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnschen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowe an mttleren und höheren Schulen möglch. 13a

15 13b

16 2. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN 3. Interessenvertretung der Erzehungsberechtgten 3.1. Der Begrff Erzehungsberechtgte SchUG 60 (1) Unter den Erzehungsberechtgten m Snne deses Bundesgesetzes snd de Personen zu verstehen, denen m Enzelfall nach bürgerlchem Recht das Erzehungsrecht zusteht. (2) Steht das Erzehungsrecht hnschtlch enes Schülers mehr als ener Person zu, so st jeder von hnen mt Wrkung auch für den anderen handlungsbefugt. 14 Erzehungsberechtgte snd n der Regel de Eltern oder en Elterntel (vgl. ABGB 139). Schüler und Schülernnen, de volljährg snd, snd egenberechtgt, das heßt, se snd selbst voll handlungsfähg. In der Praxs bedeutet des bespelswese, dass de Eltern volljährger Schüler und Schülernnen ncht mehr über den schulschen Fortgang nformert werden, da se ncht mehr Erzehungsberechtgte snd. Sofern beden Elterntelen enes Schülers oder ener Schülern das Erzehungsrecht zusteht, st de Mutter auch mt der Wrkung für den Vater und der Vater auch mt Wrkung für de Mutter handlungsbefugt. Steht enem Elterntel - bespelswese nach ener Eheschedung - das Erzehungsrecht ncht zu, hat er auch ncht de n desem Gesetz festgelegten Rechte, bespelswese snd hm kene Auskünfte über den Schulerfolg des Kndes zu geben 3.2. Rechte und Pflchten der Erzehungsberechtgten SchUG 61 Abs. 1 De Erzehungsberechtgten haben das Recht und de Pflcht, de Unterrchts- und Erzehungsarbet der Schule zu unterstützen. Se haben das Recht auf Anhörung sowe auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Se snd verpflchtet, de Schüler mt den erforderlchen Unterrchtsmtteln auszustatten und auf de gewssenhafte Erfüllung der sch aus dem Schulbesuch ergebenden Pflchten des Schülers hnzuwrken sowe zur Förderung der Schulgemenschaft ( 2) bezutragen. De Ausübung deses Rechtes steht den Erzehungsberechtgten als Enzelpersonen zu, hngegen snd de n Abs. 2 genannten Rechte von den dort genannten Interessenvertretern und -vertreternnen der Erzehungsberechtgten wahrzunehmen Recht auf Interessenvertretung SchUG 61Abs (2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erzehungsberechtgten gemäß 67 sowe der Tätgket enes Elternverenes m Snne des 63 haben de Erzehungsberechtgten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleter (Abtelungsvorstand) und den Schulbehörden durch de Klassenelternvertreter ( 63 a Abs. 5) bzw. durch hre Vertreter m Schulgemenschaftsausschuß ( 64 Abs. 6). Dese haben folgende Rechte: 1. Mtwrkungsrechte: a) Das Recht auf Anhörung, b) das Recht auf Informaton über alle Angelegen- Angeführt snd de Rechte, de den Elternvertretern und -vertreternnen m Rahmen der Interessenvertretung der Erzehungsberechtgten gegenüber Lehrpersonen, Schulletung und Schulbehörden zukommen. Darüber hnaus haben Elternvertreter und Elternvertreternnen Mtbestmmungs- und Mtwrkungsrechte m Schulforum und m Schulgemenschaftsausschuss. Das Recht der enzelnen Erzehungsberechtgten auf Vertretung hrer Knder (vgl. SchUG 67) und de Rechte der Eltern verene (SchUG ) bleben davon unberührt. Das Recht auf Informaton bedeutet, dass alle Ge-

17 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN heten, de de Eltern und Schüler allgemen betreffen, c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, d) das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheten der Lestungsbeurtelung enzelner Schüler und des 20 Abs. 6, 25, 31 b und des 31 c sowe über denstrechtlche Angelegenheten der Lehrer und ausgenommen de Telnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; deses Recht besteht ncht an Schulen, an denen Klassenforen enzurchten snd ( 63 a Abs. 1), e) das Recht auf Stellungnahme be der Wahl von Unterrchtsmtteln. 2. Mtbestmmungsrechte: a) Das Recht auf Mtentschedung be der Androhung des Antrages auf Ausschluß, b) das Recht auf Mtentschedung be der Antragstellung auf Ausschluß enes Schülers, c) das Recht auf Mtentschedung be der Festlegung von Unterrchtsmtteln. setze, Verordnungen und Erlässe, de Schüler und Schülernnen sowe Erzehungsberechtgte allgemen betreffen, durch de Schulletung zugänglch gemacht werden. De Kenntns deser Informatonsquellen st ene wesentlche Voraussetzung dafür, de Interessenvertretung effzent wahrzunehmen. Das Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen steht nur den dre dem Schulgemenschaftsausschuss angehörenden Elternvertretern und -vertreternnen bzw. hren Stellvertretern und Stellvertreternnen zu. In allen Fragen, welche de Lestungsbeurtelung enzelner Schüler und Schülernnen, de Berechtgung oder Nchtberechtgung zum Aufstegen (vgl. SchUG 20 Abs. 6), das Aufstegen mt enem Ncht genügend (vgl. SchUG 25) und de En- bzw. Umstufung n Lestungsgruppen (vgl. SchUG 31 b und 31 c) sowe denstrechtlche Angelegenheten der Lehrpersonen betreffen, snd de Elternvertreter und Elternvertreternnen ncht zur Telnahme berechtgt. Klassenelternvertreter und -vertreternnen der Volks-, Hauptund Sonderschulen haben ken Recht auf Telnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen be der Wahrnehmung des Mtentschedungsrechtes be der Antragstellung auf Ausschluss enes Schülers oder ener Schülern bzw. be der Androhung des Antrags auf Ausschluss. (Erläuterungen zu SchUG 58 Abs. 2 Z 1 lt. d ). Bespelswese können Erzehungsberechtgte ene Stellungnahme zur Auswahl der Lehrbücher abgeben. Wchtg st es, sch vor den Schulbuchkonferenzen über das Angebot zu nformeren. De Schulbuchkonferenzen fnden m März (vor den Osterferen) für das kommende Schuljahr statt. De Arbetsbücher für ene Klasse müssen ncht enhetlch sen; es können bespelswese n en- und derselben Klasse verschedene Mathematkbücher verwendet werden. (Erläuterungen zu SchUG 58 Abs. 2 Z 1 lt. f ). Be der Androhung des Antrages auf Ausschluss sowe be der Antragstellung auf Ausschluss haben Elternvertreter und -vertreternnen das Stmmrecht. Vor Androhung enes Ausschlusses (vgl. SchUG 49) kann es zum Bespel zur Versetzung n ene Parallelklasse kommen. Erst wenn dese Maßnahme oder andere Erzehungsmttel ncht ausrechen, kommt es zur Androhung des Ausschlusses (vgl. SchUG 47 Abs. 2 und 49). Set 1997 haben Elternvertreter und Elternvertreternnen ncht nur das Recht auf Stellungnahme be der Wahl von Unterrchtsmtteln ( Z 1 lt e), sondern auch das Recht auf Mtentschedung be der Festlegung von Unterrchtsmtteln entweder nnerhalb des Schulforums oder 15

18 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN (3) De Erzehungsberechtgten haben de für de Führung der Amtsschrften der Schule erforderlchen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowe erheblche Änderungen deser Angaben unverzüglch der Schule mtzutelen. als stmmberechtgte Telnehmer bzw. Telnehmernnen der Schul(buch)konferenz (Erläuterungen zu SchUG 58 Abs. 2 Z 1 lt. f ) Genehmgung von Schulversuchen SchOG 7 Abs. 5 a Schulversuche dürfen an ener Schule nur engerchtet werden, wenn de Erzehungsberechtgten von mndestens zwe Drtteln der Schüler und mndestens zwe Drttel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustmmen. Ist en Schulversuch nur für enzelne Klassen ener Schule geplant, darf en derartger Schulversuch nur engerchtet werden, wenn de Erzehungsberechtgten von mndestens zwe Drtteln der Schüler, welche dese Klasse vorausschtlch besuchen werden, und mndestens zwe Drttel der Lehrer, welche n deser Klasse vorausschtlch unterrchten werden, zustmmen; dese Zustmmung glt auch für ene Fortsetzung des Schulversuches n den aufstegenden Klassen. An Berufsschulen trtt an de Stelle der erforderlchen Zustmmung der Erzehungsberechtgten de entsprechende Zustmmung der Schüler. Deser Absatz glt ncht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrchtungen an berufsbldenden Schulen und für Schulversuche an Akademen. De Genehmgung von Schulversuchen sowe de Form, n der ene ganztägge Schule geführt wrd, bedarf ncht nur der Zustmmung von zwe Drtteln der Lehrer und Lehrernnen ener Schule, sondern auch der Zustmmung der Erzehungsberechtgten von zwe Drtteln der Schüler und Schülernnen. Das heßt, dese Entschedungen setzen wetgehenden Konsens voraus Führung ganztägger Schulformen SchOG 8 d Abs. 3 (Grundsatzbestmmung) Für de öffentlchen allgemenbldenden Pflchtschulen, de kene Übungsschulen snd, glt Abs. 1 als Grundsatzbestmmung. De Festlegung der Standorte ganztägger Schulformen an öffentlchen allgemenbldenden Pflchtschulen (mt Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschrften über de Schulerhaltung. Bezüglch Abs. 1 sehe unten. PflSchErh-GG 1 Abs (2) De Errchtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlchen Pflchtschulen sowe de Bestmmung und Aufhebung der Bestmmung ener öffentlchen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder ener öffentlchen Polytechnschen Schule als ganztägge Schulform oblegt den gesetzlchen Schulerhaltern; de Errchtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlchen Schülerheme kommt den 16 De Entschedung darüber, ob ene allgemenbldende öffentlche Pflchtschule ganztägg geführt wrd oder ncht, oblegt dem Schulerhalter.

19 gesetzlchen Hemerhaltern zu. (3) Als gesetzlche Schulerhalter der öffentlchen Pflchtschulen und gesetzlche Hemerhalter der öffentlchen Schülerheme snd das Land, de Gemenden oder Gemendeverbände zu bestmmen. 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN SchOG 8 d Abs. 2 De Festlegung der Standorte öffentlcher ganztägger Schulformen erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf durch de Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegum des Landesschulrates, be Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogschen Akademen durch den Bundesmnster für Unterrcht und kulturelle Angelegenheten), wenn de personellen und räumlchen Voraussetzungen gegeben snd. Vor deser Festlegung st das Schulforum bzw. der Schulgemenschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogschen Akademen das Kuratorum zu hören. SchOG 8 d Abs. 1 Ganztägge Schulformen snd n enen Unterrchtstel und enen Betreuungstel gegledert. Dese können n getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für de Führung ener Klasse mt verschränkter Abfolge des Unterrchts- und des Betreuungsteles st erforderlch, daß alle Schüler ener Klasse am Betreuungstel während der ganzen Woche angemeldet snd sowe daß de Erzehungsberechtgten von mndestens zwe Drtteln der betroffenen Schüler und mndestens zwe Drttel der betroffenen Lehrer zustmmen; n allen übrgen Fällen snd der Unterrchts- und Betreuungstel getrennt zu führen. Be getrennter Abfolge dürfen de Schüler für den Betreuungstel n klassenübergrefenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungstel darf auch an enzelnen Nachmttagen der Woche n Anspruch genommen werden. De Entschedung, ob ene Bundesschule ganztägg geführt wrd oder ncht, trfft de Schulbehörde erster Instanz. De Entschedung darüber, welche Schulen ganztägg zu führen snd, erfolgt unter Bedachtnahme auf den Bedarf sowe auf personelle und räumlche Voraussetzungen. Der Schulgemenschaftsausschuss bzw. n Übungsvolksschulen und -hauptschulen das Schulforum haben n desem Zusammenhang gehört zu werden. De Entschedung, n welcher Organsatonsform de Schule ganztägg geführt wrd mt verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrchts- und des Betreuungsteles, st Sache der betroffenen Erzehungsberechtgten und der Lehrpersonen und hängt überdes von der Zahl der Anmeldungen ab Formen der Zusammenarbet zwschen Schule und Erzehungsberechtgten SchUG 62 (1) Lehrer und Erzehungsberechtgte haben ene möglchst enge Zusammenarbet n allen Fragen der Erzehung und des Unterrchtes der Schüler zu pflegen. Zu desem Zweck snd Enzelaussprachen ( 19 Abs. 1) und gemensame Beratungen zwschen Lehrern und Erzehungsberechtgten über Fragen der Erzehung, den Lestungsstand, den geegnetsten Bldungsweg ( 3 Abs. 1 des Schulorgansatonsgesetzes), de Schulgesundhetspflege und den gemensamen Unterrcht von Kndern ohne 17

20 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN und mt sonderpädagogschem Förderbedarf durchzuführen. (2) Gemensame Beratungen zwschen Lehrern und Erzehungsberechtgten können m Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen snd jedenfalls n der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen de Berufsschulen) sowe dann durchzuführen, wenn des de Erzehungsberechtgten enes Drttels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen engerchtet snd ( 63 a Abs. 1), snd Klassenelternberatungen nach Möglchket gemensam mt Stzungen des Klassenforums durchzuführen. (3) An ganztäggen Schulformen haben auch de Erzeher ene möglchst enge Zusammenarbet mt den Erzehungsberechtgten n allen Fragen der Erzehung der zum Betreuungstel angemeldeten Schüler zu pflegen. Desem Zweck können Enzelaussprachen und gemensame Beratungen zwschen Erzehern und Erzehungsberechtgten denen. Klassenelternberatungen snd klassenbezogen, also ncht klassenübergrefend, durchzuführen. Ihre Enberufung kann ebenso we de Enberufung des Klassenforums von den Eltern verlangt werden, wenn de Erzehungsberechtgten von enem Drttel der Knder ener Klasse des wünschen. Üblcherwese wrd setens der Schule der Klassenvorstand an den Klassenelternberatungen telnehmen. In besonderen Fällen (z.b. Vorberetung enes Skkurses) werden snnvollerwese andere Lehrkräfte (z.b. der Skkursleter oder de Skkursletern) telnehmen. We be Elternsprechtagen st es auch be Klassenelternberatungen zulässg, dass sofern Lehrpersonen und Erzehungsberechtgte enverstanden snd Schüler und Schülernnen daran telnehmen. Um unnötge zetlche Belastungen für Eltern, Lehrer und Lehrernnen zu vermeden, st es zweckmäßg, wenn Klassenelternberatungen und Klassenforen zur glechen Zet stattfnden. Im Gegensatz zu Klassenforen können Klassenelternberatungen kene Beschlüsse fassen! 3.7. Wahl der Klassenelternvertreter und Klassenelternvertreternnen SchUG 63 a Abs. 5 Das Klassenforum hat n der Vorschulstufe und den ersten Stufen der n Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten be Bedarf, enen Klassenelternvertreter und enen Stellvertreter, der desen m Verhnderungsfall zu vertreten hat, n glecher, unmttelbarer und persönlcher Wahl für de Zet bs zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erzehungsberechtgte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt st, wer de enfache Mehrhet der gültgen Stmmen auf sch verengt. Vor der Wahl hat das Klassenforum enen Wahlvorstzenden aus dem Kres der Erzehungsberechtgten der Schüler der betreffenden Schule n glecher, unmttelbarer und persönlcher Wahl mt enfacher Mehrhet zu wählen. Besteht an der Schule en Elternveren m Snne des 63, so st deser berechtgt, den Wahlvorstzenden zu bestellen und enen Wahlvorschlag für de Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorstzende darf ncht Kanddat für de Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sen, n der er den Wahlvorstz führt. De Funkton enes Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl enes neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheden senes Kndes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Telung der betreffenden Klasse De Gremen der Schulpartnerschaft, n denen Eltern vertreten snd, snd enersets das Klassenforum und das Schulforum und anderersets der Schulgemenschaftsausschuss. Das Klassenforum umfasst de Erzehungsberechtgten aller Schüler und Schülernnen ener Klasse und den Klassenlehrer bzw. de Klassenlehrern. En Klassenforum st an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, de ncht nach dem Lehrplan der Polytechnschen Schule geführt werden, enzurchten (SchUG 63 a Abs ). Während dem Klassenforum alle Erzehungsberechtgten angehören, gehören dem Schulforum nur de gewählten Klassenelternvertreter und -vertreternnen ener Schule an. (An Schulen mt SGA gbt es kene Klassenforen, daher auch kene gewählten Klassenelternvertreter und -vertreternnen. De Elternvertretung m Schulgemenschaftsausschuß wrd entweder n enem egenen Wahlgang gewählt oder vom Elternveren delegert.) Der oder de Wahlvorstzende muss n jedem Fall en Knd n der betreffenden Schule, ncht aber n der betreffenden Klasse haben. Pro Schüler bzw. Schülern kann nur ene Stmme abgegeben werden, auch wenn bede Elterntele anwesend snd. De Wahl hat gehem zu erfolgen. Auf Antrag enes oder ener Wahlberechtgten kann auch offen abgestmmt werden. Allerdngs setzt des voraus, dass deser Antrag ohne Gegenstmme angenommen wrd. Geheme Wahlen snd n jedem Fall demokratscher, se snd wenger manpulerbar. 18

21 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN und mt dem nach Ablauf enes Schuljahres zulässgen Rücktrtt. Werden anläßlch der Wahl des Wahlvorstzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) de mesten Stmmen für zwe oder mehr Kanddaten n glecher Anzahl abgegeben, entschedet das Los, wer Wahlvorstzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter st. Der Bundesmnster für Unterrcht und kulturelle Angelegenheten hat durch Verordnung de näheren Bestmmungen über de Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen. De Wahl des Klassenelternvertreters oder der Klassenelternvertretern und de des Stellvertreters oder der Stellvertretern erfolgt n zwe getrennten Wahlgängen. Gewählt st, wer de enfache Mehrhet der gültgen Stmmen auf sch verengt. Ledglch be Stmmenglechhet, wenn also das Los entschedet, wer Klassenelternvertreter bzw. Klassenelternvertretern st, entfällt der zwete Wahlgang, da n desem Fall automatsch der Kanddat oder de Kanddatn mt glecher Stmmenanzahl de Stellvertretung nnehat. Bespele zur Stmmenauszählung: Bespel 1: Anwesende Wahlberechtgte 17 Abgegebene Stmmen 17 Ungültge Stmmen 2 Gültge Stmmen 15 Zahl der Stmmen für Kanddat A: 3 Zahl der Stmmen für Kanddat B: 5 Zahl der Stmmen für Kanddatn C: 7 Kanddatn C st damt zur Klassenelternvertretern gewählt. Im Anschluss erfolgt n enem egenen Wahlgang de Wahl des Stellvertreters oder der Stellvertretern nach dem glechen Wahlmodus. Bespel 2: Anwesende Wahlberechtgte 18 Abgegebene Stmmen 18 Ungültge Stmmen 4 Gültge Stmmen 14 Stmmen für Kanddatn A 7 Stmmen für Kanddaten B 7 Wegen Stmmenglechhet entschedet das Los zwschen den beden Kanddaten. Das Los entschedet für den Kanddaten B. Kanddatn A st sene Stellvertretern. En weterer Wahlgang erübrgt sch. Klassenelternvertreter und -vertreternnen können sofern se das Vertrauen der übrgen Eltern haben hre Funkton m nächsten Schuljahr weter ausüben. In desem Fall st kene Neuwahl erforderlch. De Funkton von Klassenelternvertretern oder -vertreternnen endet: Wenn se von der Funkton zurücktreten. (En Rücktrtt kann, unabhängg davon, wann er erklärt wrd, nur zum Ende des Schuljahres erfolgen.) Wenn zu Begnn des Schuljahres für de erste Stzung des Klassenforums zumndest en Wahlvorschlag engebracht wrd. Der Wahlvorschlag kann entweder vom Elternveren der Schule engebracht werden oder von dem oder der Erzehungsberechtgten enes Kndes der Klasse. Wenn hr Knd aus dem Klassenverband ausschedet (z.b. wegen Schulwechsels). Wenn Klassen zusammengelegt werden oder ene 19

22 3. INTERESSENVERTRETUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN Klasse getelt wrd. (In desem Fall hat nnerhalb von sechs Wochen ab dem Zetpunkt der Zusammenlegung oder Telung en Klassenforum stattzufnden. Trtt ener deser Fälle en, so snd Neuwahlen durchzuführen. De genaue Durchführung der Wahl wrd durch de Verordnung über de Wahl der Klassenelternvertreter geregelt ( 7.4. Lteraturverzechns) Vertretung m Schulgemenschaftsausschuss SchUG 64 Abs. 6 De Vertreter der Erzehungsberechtgten snd von den Erzehungsberechtgten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kres nnerhalb der ersten dre Monate, an lehrgangsmäßgen Berufsschulen nnerhalb der ersten dre Wochen enes jeden Lehrganges, enes jeden Schuljahres für de Zet bs zur nächsten Wahl zu wählen. Glechzetg mt der Wahl der Vertreter der Erzehungsberechtgten snd dre Stellvertreter zu wählen. Besteht für de Schule en Elternveren m Snne des 63, so snd de Vertreter der Erzehungsberechtgten jedoch von desem zu entsenden; hebe dürfen nur Erzehungsberechtgte von Kndern, de de betreffende Schule besuchen, entsendet werden. SchUG 63 (1) De Schulleter haben de Errchtung und de Tätgket von Elternverenen zu fördern, de satzungsgemäß allen Erzehungsberechtgten von Schülern der betreffenden Schule zugänglch snd Vertretung m Schulforum Den gewählten Klassenelternvertretern und -vertreternnen oblegt ncht nur de Interessenvertretung der Erzehungsberechtgten gegenüber den Lehrkräften, der Schulletung und den Schulbehörden gemäß SchUG 61 Abs. 2 ( 3.3.), sondern auch de Vertretung der Interessen der Erzehungsberechtgten m Schulforum ( ) Elternverene An allen Schulen, de ene 9. Schulstufe führen, ausgenommen Sonderschulen, de ncht nach dem Lehrplan der Polytechnschen Schule geführt werden, st en Schulgemenschaftsausschuss zu blden. Im Untersched zu den Elternvertretern und Elternvertreternnen m Schulforum, de n jedem Fall demokratsch gewählt snd, können de Elternvertreter und Elternvertreternnen m Schulgemenschaftsausschuss auch vom Elternveren der Schule entsendet werden. Gbt es an ener Schule kenen Elternveren oder aber zwe Elternverene, so muss gewählt werden. De genauen Bestmmungen bezüglch der Erstellung ener Kanddatenlste und Durchführung der Wahl fnden sch n der Verordnung über de Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erzehungsberechtgten n den Schulgemenschaftsausschuss 7.2. Da de Bestellung der Elternvertreter und Elternvertreternnen n jedem Schuljahr zu erfolgen hat, st be Ausscheden von Mtgledern kene Nachwahl vorgesehen. In desem Fall hat en Stellvertreter oder ene Stellvertretern de Funkton zu übernehmen. Das Wahlrecht kann auch auf dem Postweg (Brefwahl) wahrgenommen werden. De Bldung von Elternverenen rchtet sch nach dem Verensgesetz. Ene schulbehördlche Zulassung st ncht vorgesehen. Elternverene m Snne des 63 Abs. 1 SchUG müssen allen Erzehungsberechtgten zugänglch sen, de Mtgledschaft st 20

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